Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2021 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Organisation und Durchführung von Transporten, Umzügen, Räumungen und Entsorgungen (act. 6).
E. 1.2 Am 7. August 2025 (Datum Poststempel) stellte die Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) beim Bezirksgericht Meilen ein Be- gehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 10/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 1. Oktober 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 4'101.– nebst Zins zu 5% seit 15. November 2024, Fr. 95.05 ohne Zins und Fr. 180.25 Betreibungskosten. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 500.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem mit dem Vollzug des Konkurses beauftragten Konkursamt Stäfa (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/13).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 erhob die Schuldnerin gegen die Konkurs- eröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Konkursbegehrens der Gläubigerin. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Ge- währung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).
E. 1.4 Die Kammer zog die erstinstanzlichen Akten (act. 10/1-16) von Amtes we- gen bei.
E. 1.5 Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 verweigerte die Kammer der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. Die Kammer informierte die Schuldnerin über die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Aufhebung der Konkurseröffnung. Insbesondere wies sie die
- 3 - Schuldnerin darauf hin, dass ein Nachweis für die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes fehle. Gleichzeitig machte die Kammer die Schuldnerin darauf aufmerksam, dass sie ihre Be- schwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne. Weiter setzte die Kammer der Schuldnerin eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– an (act. 7).
E. 1.6 Am 14. Oktober 2025 (Überbringungsdatum) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde mit einer weiteren Eingabe und zusätzlichen Unterlagen (act. 11 f.). Sie beantragt erneut die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Frister- streckungen bis 3. November 2025 für die Komplettierung der benötigten Unterla- gen und die Bezahlung des Kostenvorschusses (act. 11).
E. 1.7 Weiterungen erübrigen sich. Insbesondere ist auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) zu verzichten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erstreckung der Frist zur Leis- tung des Vorschusses für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und sind ab- zuschreiben (vgl. E. 5).
E. 2 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Die Gerichtsurkunde mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Schuldnerin am 3. Oktober 2025 zugestellt (act. 10/16/1). Die zehntägige Rechtsmittelfrist be- gann demnach am 4. Oktober 2025 zu laufen und endete am 13. Oktober 2025. Die Beschwerde vom 8. Oktober 2025 erweist somit als rechtzeitig, die Ergän- zung vom 14. Oktober 2025 hingegen als verspätet. Die Ergänzung ist daher un- zulässig und bleibt unbeachtlich (vgl. BGE 139 III 491 E. 4.4; BGE 136 III 294 E. 3.2; BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 f.; BGer 5A_827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.1.1). Das gilt auch für das erst nach Ablauf der Be- schwerdefrist gestellte Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist. Ohnehin ist eine Erstreckung der Beschwerdefrist ausgeschlossen (OGer ZH PS200006 vom
E. 3 Februar 2020 E. 2.1; OGer ZH PS190219 vom 6. Dezember2019 E. 2.1; BSK
- 4 - SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11a; KUKO SchKG-Dig- gelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 2a). Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 33 Abs. 4 ZPO sind weder ersichtlich noch dargetan.
E. 3.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursge- richtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Daneben kann sich die Schuldnerin innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneinge- schränkt zulässiges unechtes Novum stützen. Insbesondere kann sie die vor der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der Konkursforderung einwenden, bei deren Kenntnis das erstinstanzliche Gericht den Konkurs gar nicht erst eröffnet hätte (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Gelingt ihr der Nachweis, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen, wozu auch die Sicherstellung der erstinstanzli- chen Gerichtskosten und der Kosten des Konkursamtes gehört, vollständig vor der Konkurseröffnung getilgt hat, braucht sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaub- haft zu machen. Die Kammer verzichtet in ihrer bisherigen Praxis auch dann auf eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin die Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes erst nach der Konkurseröff- nung, aber innerhalb der Rechtsmittelfrist sicherstellt (ZR 110 [2011] Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Ent- scheid 5A_375/2025 vom 11. August 2025 (E. 3.4) der Auffassung angeschlossen hat, es müssten namentlich auch die Kosten des Konkursgerichtes bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt sein, damit von der Prüfung der Zah- lungsfähigkeit abgesehen werden könne. Die bisherige Praxis der Kammer wird
- 5 - entsprechend anzupassen sein. Der Vertrauensschutz in die langjährige Praxis der Kammer kann längstens bis zur amtlichen Publikation des erwähnten Bundes- gerichtsentscheids zum Tragen kommen. Ab der amtlichen Publikation wird von allen Parteien vorausgesetzt, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung ken- nen.
E. 3.2 Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde vom 8. Oktober 2025 geltend, sie habe die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen am 10. Septem- ber 2025 und damit vor der Konkurseröffnung vom 1. Oktober 2025 beglichen. Mit dem Nachweis dieses zulässigen unechten Novums stehe fest, dass die Vorin- stanz von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Ange- sichts der vollumfänglichen Tilgung der Forderung sei die Konkurseröffnung auf- zuheben (act. 2).
E. 3.3 Aus der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Abrechnung des Betrei- bungsamtes Pfannenstiel vom 10. September 2025 (act. 5/3) ergibt sich in der Tat, dass die Schuldnerin die Konkursforderung einschliesslich Spesen, Zinsen und Betreibungskosten am 10. September 2025 beim Betreibungsamt bezahlt hat. Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Die Schuld wurde also jedenfalls zum Teil vor der Konkurseröffnung am
1. Oktober 2025 getilgt. Die Schuldnerin übersieht aber, dass zur Schuld auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursge- richtes und des Konkursamtes gehören. Damit die Konkurseröffnung infolge Til- gung auf Beschwerde hin aufgehoben werden kann, muss die Schuldnerin auch diese Kosten vor der Konkurseröffnung oder spätestens innerhalb der Rechtsmit- telfrist sicherstellen. Darauf wurde die Schuldnerin von der Vorinstanz in der Vor- ladung zur Konkursverhandlung (act. 10/5 S. 2), von der Gläubigerin in der E-Mail vom 8. Oktober 2025 und von der Kammer in der Verfügung vom 9. Oktober 2025 (act. 7 E. 2.1 und 3) ausdrücklich hingewiesen. Die Vorinstanz legte der Vorla- dung zur Konkursverhandlung sogar einen Einzahlungsschein für die Gerichts- kosten bei (act. 10/5 S. 2). In ihrer Beschwerde vom 8. Oktober 2025 äussert sich die Schuldnerin nicht dazu, ob sie die Kosten des erstinstanzlichen Konkursge- richtes und des Konkursamtes sichergestellt hat (vgl. act. 2). Sie reichte auch
- 6 - keine entsprechenden Belege ein (vgl. act. 5/3+4). Selbst in der verspäteten Er- gänzung kommen diese Kosten nicht zur Sprache und findet sich auch keine Be- scheinigung des Konkursamtes über deren Sicherstellung (vgl. act. 11 f.). Dem- nach ist die vollständige Tilgung der Konkursforderung nicht durch Urkunden nachgewiesen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind somit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3, N 3a und N 5).
E. 5 Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfah- ren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Weil die Schuldnerin noch keinen Kostenvorschuss geleistet hat, sind die Verfahrenskosten dem Konkursamt Stäfa vorsorglich zur Kollokation anzumel- den. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom 14. Oktober 2025 wird abgeschrieben.
- Der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. - 7 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten wer- den dem Konkursamt Stäfa vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 11, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Stäfa, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Pfannenstiel sowie an per Mail an sämtliche Grundbuchämter des Bezirks C._____ (D._____, E._____, C._____, F._____ und G._____), je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
- Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250332-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 17. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch X._____, gegen Ausgleichskasse B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 1. Oktober 2025 (EK250309)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2021 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Organisation und Durchführung von Transporten, Umzügen, Räumungen und Entsorgungen (act. 6). 1.2. Am 7. August 2025 (Datum Poststempel) stellte die Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) beim Bezirksgericht Meilen ein Be- gehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 10/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 1. Oktober 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 4'101.– nebst Zins zu 5% seit 15. November 2024, Fr. 95.05 ohne Zins und Fr. 180.25 Betreibungskosten. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 500.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem mit dem Vollzug des Konkurses beauftragten Konkursamt Stäfa (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/13). 1.3. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 erhob die Schuldnerin gegen die Konkurs- eröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Konkursbegehrens der Gläubigerin. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Ge- währung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.4. Die Kammer zog die erstinstanzlichen Akten (act. 10/1-16) von Amtes we- gen bei. 1.5. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 verweigerte die Kammer der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. Die Kammer informierte die Schuldnerin über die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Aufhebung der Konkurseröffnung. Insbesondere wies sie die
- 3 - Schuldnerin darauf hin, dass ein Nachweis für die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes fehle. Gleichzeitig machte die Kammer die Schuldnerin darauf aufmerksam, dass sie ihre Be- schwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne. Weiter setzte die Kammer der Schuldnerin eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.– an (act. 7). 1.6. Am 14. Oktober 2025 (Überbringungsdatum) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde mit einer weiteren Eingabe und zusätzlichen Unterlagen (act. 11 f.). Sie beantragt erneut die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Frister- streckungen bis 3. November 2025 für die Komplettierung der benötigten Unterla- gen und die Bezahlung des Kostenvorschusses (act. 11). 1.7. Weiterungen erübrigen sich. Insbesondere ist auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) zu verzichten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erstreckung der Frist zur Leis- tung des Vorschusses für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und sind ab- zuschreiben (vgl. E. 5).
2. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Die Gerichtsurkunde mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Schuldnerin am 3. Oktober 2025 zugestellt (act. 10/16/1). Die zehntägige Rechtsmittelfrist be- gann demnach am 4. Oktober 2025 zu laufen und endete am 13. Oktober 2025. Die Beschwerde vom 8. Oktober 2025 erweist somit als rechtzeitig, die Ergän- zung vom 14. Oktober 2025 hingegen als verspätet. Die Ergänzung ist daher un- zulässig und bleibt unbeachtlich (vgl. BGE 139 III 491 E. 4.4; BGE 136 III 294 E. 3.2; BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 f.; BGer 5A_827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.1.1). Das gilt auch für das erst nach Ablauf der Be- schwerdefrist gestellte Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist. Ohnehin ist eine Erstreckung der Beschwerdefrist ausgeschlossen (OGer ZH PS200006 vom
3. Februar 2020 E. 2.1; OGer ZH PS190219 vom 6. Dezember2019 E. 2.1; BSK
- 4 - SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11a; KUKO SchKG-Dig- gelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 2a). Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 33 Abs. 4 ZPO sind weder ersichtlich noch dargetan. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursge- richtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Daneben kann sich die Schuldnerin innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneinge- schränkt zulässiges unechtes Novum stützen. Insbesondere kann sie die vor der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der Konkursforderung einwenden, bei deren Kenntnis das erstinstanzliche Gericht den Konkurs gar nicht erst eröffnet hätte (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Gelingt ihr der Nachweis, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen, wozu auch die Sicherstellung der erstinstanzli- chen Gerichtskosten und der Kosten des Konkursamtes gehört, vollständig vor der Konkurseröffnung getilgt hat, braucht sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaub- haft zu machen. Die Kammer verzichtet in ihrer bisherigen Praxis auch dann auf eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin die Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes erst nach der Konkurseröff- nung, aber innerhalb der Rechtsmittelfrist sicherstellt (ZR 110 [2011] Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Ent- scheid 5A_375/2025 vom 11. August 2025 (E. 3.4) der Auffassung angeschlossen hat, es müssten namentlich auch die Kosten des Konkursgerichtes bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt sein, damit von der Prüfung der Zah- lungsfähigkeit abgesehen werden könne. Die bisherige Praxis der Kammer wird
- 5 - entsprechend anzupassen sein. Der Vertrauensschutz in die langjährige Praxis der Kammer kann längstens bis zur amtlichen Publikation des erwähnten Bundes- gerichtsentscheids zum Tragen kommen. Ab der amtlichen Publikation wird von allen Parteien vorausgesetzt, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung ken- nen. 3.2. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde vom 8. Oktober 2025 geltend, sie habe die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen am 10. Septem- ber 2025 und damit vor der Konkurseröffnung vom 1. Oktober 2025 beglichen. Mit dem Nachweis dieses zulässigen unechten Novums stehe fest, dass die Vorin- stanz von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Ange- sichts der vollumfänglichen Tilgung der Forderung sei die Konkurseröffnung auf- zuheben (act. 2). 3.3. Aus der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Abrechnung des Betrei- bungsamtes Pfannenstiel vom 10. September 2025 (act. 5/3) ergibt sich in der Tat, dass die Schuldnerin die Konkursforderung einschliesslich Spesen, Zinsen und Betreibungskosten am 10. September 2025 beim Betreibungsamt bezahlt hat. Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (Art. 12 Abs. 2 SchKG). Die Schuld wurde also jedenfalls zum Teil vor der Konkurseröffnung am
1. Oktober 2025 getilgt. Die Schuldnerin übersieht aber, dass zur Schuld auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursge- richtes und des Konkursamtes gehören. Damit die Konkurseröffnung infolge Til- gung auf Beschwerde hin aufgehoben werden kann, muss die Schuldnerin auch diese Kosten vor der Konkurseröffnung oder spätestens innerhalb der Rechtsmit- telfrist sicherstellen. Darauf wurde die Schuldnerin von der Vorinstanz in der Vor- ladung zur Konkursverhandlung (act. 10/5 S. 2), von der Gläubigerin in der E-Mail vom 8. Oktober 2025 und von der Kammer in der Verfügung vom 9. Oktober 2025 (act. 7 E. 2.1 und 3) ausdrücklich hingewiesen. Die Vorinstanz legte der Vorla- dung zur Konkursverhandlung sogar einen Einzahlungsschein für die Gerichts- kosten bei (act. 10/5 S. 2). In ihrer Beschwerde vom 8. Oktober 2025 äussert sich die Schuldnerin nicht dazu, ob sie die Kosten des erstinstanzlichen Konkursge- richtes und des Konkursamtes sichergestellt hat (vgl. act. 2). Sie reichte auch
- 6 - keine entsprechenden Belege ein (vgl. act. 5/3+4). Selbst in der verspäteten Er- gänzung kommen diese Kosten nicht zur Sprache und findet sich auch keine Be- scheinigung des Konkursamtes über deren Sicherstellung (vgl. act. 11 f.). Dem- nach ist die vollständige Tilgung der Konkursforderung nicht durch Urkunden nachgewiesen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind somit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3, N 3a und N 5).
5. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfah- ren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Weil die Schuldnerin noch keinen Kostenvorschuss geleistet hat, sind die Verfahrenskosten dem Konkursamt Stäfa vorsorglich zur Kollokation anzumel- den. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom 14. Oktober 2025 wird abgeschrieben.
2. Der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil.
- 7 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten wer- den dem Konkursamt Stäfa vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 11, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Stäfa, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Pfannenstiel sowie an per Mail an sämtliche Grundbuchämter des Bezirks C._____ (D._____, E._____, C._____, F._____ und G._____), je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
17. Oktober 2025