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PS250329

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-10-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2017 als Inhaberin des Einzelunternehmens C._____ im Handelsregis- ter des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt das Einzelunternehmen die Reinigung von Geschäftsräumen und die Unterhalts- reinigung (act. 5).

E. 1.2 Am 14. Juli 2025 (Datum Poststempel) stellte die Gläubigerin und Beschwer- degegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) beim Bezirksgericht Dietikon ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 10/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 30. September 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 291.– nebst Zins zu 5% seit 20. März 2024, Fr. 60.– Spesen, Fr. 6.90 Zins und Fr. 125.25 Betreibungskosten. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vor- schusses überwies die Vorinstanz dem mit dem Vollzug des Konkurses beauf- tragten Konkursamt Höngg-Zürich (nachfolgend: Konkursamt; act. 3 [Aktenexem- plar] = act. 10/7).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 erhob die Schuldnerin gegen die Konkurs- eröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Konkursbegehrens der Gläubigerin. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Ge- währung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 verweigerte die Kammer der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. Die Kammer informierte die Schuldnerin über die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Aufhebung der Konkurseröffnung. Gleichzeitig wies die Kammer die Schuldnerin darauf hin, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Be-

- 3 - schwerdefrist noch ergänzen könne. Weiter setzte die Kammer der Schuldnerin eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Be- schwerdeverfahren von Fr. 750.– an (act. 8).

E. 1.5 Am 13. Oktober 2025 überbrachte die Schuldnerin eine weitere Eingabe (act. 11) und zusätzliche Unterlagen (act. 12/1-7). Gleichzeitig leistete sie bei der Obergerichtskasse den Kostenvorschuss (act. 13). Später am gleichen Tag reichte sie nochmals einen Beleg ein (act. 13).

E. 1.6 Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 1. Okto- ber 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann am 2. Oktober 2025 zu laufen und endete am 13. Oktober 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Sowohl die Beschwerde vom 8. Oktober 2025 als auch die Ergänzungen vom 13. Okto- ber 2025 erfolgten somit rechtzeitig. Die Schuldnerin ist zur Beschwerde legiti- miert. Sie hat den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren fristgerecht ge- leistet (E. 1.4 f.). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.

E. 3 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom

- 4 -

9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3).

E. 4 Die Schuldnerin weist nach, dass sie am 8. Oktober 2025 und damit vor Ab- lauf der Beschwerdefrist bei der Obergerichtskasse zuhanden der Gläubigerin ei- nen Betrag von Fr. 505.45 hinterlegt hat (act. 6). Damit ist die Konkursforderung einschliesslich Zinsen, Spesen und Betreibungskosten gedeckt (vgl. act. 10/3/2). Was die Kosten des Konkursverfahrens und des erstinstanzlichen Konkursgerich- tes betrifft, erkundigte sich die Kammer auf Wunsch der Schuldnerin am 13. Okto- ber 2025 beim Konkursamt nach der Höhe der erforderlichen Sicherheitsleistung. Das Konkursamt erklärte gleichentags, es sei ein Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 500.– erforderlich. Die Kammer informierte die Schuldnerin daraufhin darüber, dass sie beim Konkursamt noch gleichentags einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– leisten müsse (act. 14). Die Schuldnerin kam dem nach und gab die Be- stätigung des Konkursamtes noch gleichentags bei der Post auf (act. 13). Das Konkursamt bestätigte allerdings nur, dass der hinterlegte Betrag von Fr. 500.– ausreiche, um die Kosten des Konkursamtes zu decken. Die Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes werden in der Bestätigung nicht erwähnt. Auf telefo- nische Rückfrage der Kammer hin erklärte das Konkursamt am 14. Oktober 2025, dass es zu einem Missverständnis bzw. einem Rechnungsfehler gekommen sei. Für die Sicherstellung sowohl der Kosten des Konkursamtes als auch der Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes wäre ein Kostenvorschuss von Fr. 700.– notwendig (act. 15). Am 14. Oktober 2025 war die Beschwerdefrist jedoch bereits abgelaufen. Dass die Schuldnerin innert der Beschwerdefrist nicht sämtliche Ver- fahrenskosten sicherstellte, ist nicht ihr anzulasten. Vielmehr durfte sie sich auf die Auskünfte der Kammer und des Konkursamtes vom 13. Oktober 2025 verlas- sen. Entsprechend wäre ihr grundsätzlich gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG eine Nachfrist zur Leistung der ausstehenden Fr. 200.– anzusetzen. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit ist darauf jedoch zu verzich- ten.

E. 5.1 Wie eingangs festgehalten setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung auch

- 5 - die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit voraus. Nach der Praxis der Kam- mer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (vgl. OGer ZH PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom

22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). An die Glaubhaftmachung der Zah- lungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es ge- nügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsun- fähigkeit (statt Vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Die Beur- teilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). In der Praxis haben sich für die Beurtei- lung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Hingegen ist der Mass- stab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3).

E. 5.2 Die Schuldnerin macht geltend, sie sei eine arbeitstätige, alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Sie gebe sich grosse Mühe, alles geregelt zu bekom- men. Sie habe zu Beginn nie Betreibungen gehabt. Als sie und ihr Exmann sich getrennt hätten, habe sie mit zwei Jahren Verspätung erfahren, dass die Kranken- kassenprämien der Kinder nicht aus den Ergänzungsleistungen ihres Exmannes bezahlt worden seien. Es sei ein Ausstand ans Licht gekommen, den sie mit ih- rem Einkommen nicht sofort habe begleichen können, wodurch sich die Schulden

- 6 - leider summiert hätten. Sie habe seither immer wieder Betreibungen nach Mög- lichkeit bezahlt und es bisher nie zu einer Konkurseröffnung kommen lassen. Sie habe es nicht einfach. Vor kurzem seien noch ihre Kinder krank gewesen und es habe ihr die Kraft gefehlt, ihre Post zu öffnen. Dadurch sei es bedauerlicherweise zum Konkurs gekommen. Sie wolle und werde bis Ende Jahr sämtliche Schulden komplett zurückzahlen. Sie sei auf das Einkommen als Einzelunternehmerin an- gewiesen und bitte um die Möglichkeit, weiter arbeiten zu können (act. 2 und 11).

E. 5.3 Gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsam- tes Geroldswil-Oetwil-Weiningen vom 10. Oktober 2025 (act. 12/1) wurde die Schuldnerin seit dem 21. Juni 2021 insgesamt 49 Mal betrieben. Der weitaus grösste Teil der Betreibungen wurde von Krankenversicherungen eingeleitet. Die Schuldnerin hat 20 dieser Betreibungen durch Bezahlung an die Gläubigerin oder das Betreibungsamt erledigt, sieben Betreibungen sind aus anderen Gründen er- loschen und in drei Betreibungen kam es zu einer Befriedigung der Gläubigerin durch Verwertung. Offen sind noch 19 Betreibungen über total rund Fr. 19'000.–. Zieht man davon die hinterlegte Konkursforderung ab, ergeben sich offene Betrei- bungen in Höhe von rund Fr. 18'500.–. Die Schuldnerin bestreitet den Bestand dieser Forderungen ausdrücklich nicht (vgl. act. 11). In welchem Stadium sich die offenen Betreibungen befinden, lässt sich nicht feststellen. Alle offenen Betreibun- gen sind im Betreibungsregisterauszug mit dem Status "K Konkurseröffnung" ver- merkt (act. 12/1). Zu allfälligen weiteren Schulden äussert sich die Schuldnerin nicht.

E. 5.4 Die flüssigen Mittel der Schuldnerin belaufen sich gemäss den eingereichten Auszügen ihres Privatkontos aktuell auf Fr. 202.67 (act. 12/7).

E. 5.5 Was den allgemeinen Geschäftsgang betrifft, gibt die Schuldnerin an, mit ih- rem Einzelunternehmen einen Lohn von Fr. 4'500.– zu erzielen. Daneben erhalte sie eine Kinderrente ihres Exmannes in Höhe von Fr. 1'300.–. Diesen Einkünften von total Fr. 5'800.– stünden monatliche Auslagen von total Fr. 3'800.– bis Fr. 3'900.– gegenüber (Fr. 2'130.– Miete, Fr. 450.– Krankenkasse, Fr. 220.– Kom- munikation, Fr. 400.– Arbeitsauslagen, Fr. 600.– bis Fr. 700.– Lebenshaltung; act. 11). Die Kinderrente und die Mietkosten sind mit Blick auf die Kontoauszüge

- 7 - ausgewiesen. Die restlichen Angaben lassen sich hingegen anhand der Konto- auszüge nicht zuverlässig überprüfen (vgl. act. 12/2-6). Die Schuldnerin schreibt selbst, dass nicht alle Zahlungseingänge von Kunden vollständig ihr gehörten. Sie müsse ihrem Chef einen Anteil abgeben (act. 11). Bei Betrachtung der eingereich- ten Kontoauszüge der letzten sechs Monate fällt weiter auf, dass sich die Ein- künfte und Auslagen in den Monaten Mai, Juni und August ungefähr die Waage hielten. In den Monaten April und September überwogen die Belastungen die Gut- schriften um Fr. 3'548.16 bzw. Fr. 1'444.14. Nur im Monat Juli hatte die Schuldne- rin mit einem Plus von Fr. 1'548.66 deutlich mehr Gutschriften als Belastungen auf ihrem Privatkonto zu verzeichnen. Insgesamt hat sich die Liquidität der Schuldnerin in den vergangenen sechs Monaten verschlechtert.

E. 5.6 Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die Angabe der Schuldnerin zur Ursache ihrer Schulden glaubhaft erscheint. Tatsächlich stammt der grösste Teil der zahlreichen in den letzten vier Jahren gegen sie eingeleiteten Betreibungen von Krankenversicherungen. Der Betreibungsregisterauszug zeich- net zudem das Bild einer Schuldnerin, die sich ernsthaft darum bemüht, ihre Schulden abzutragen. Die Unterlagen bestätigen auch, dass es sich um den ers- ten Konkurs nach mehr als achtjähriger Geschäftstätigkeit handelt. Die Schuldne- rin bemühte sich im vorliegenden Verfahren erkennbar darum, transparent zu sein. Ihre Ausführungen und Angaben erscheinen zu einem grossen Teil glaub- haft. Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass derzeit Betreibungen über Fr. 18'500.– offen sind. Angesichts des Betreibungsregisterauszugs ist zu be- fürchten, dass sich noch andere Betreibungen bereits in einem weit fortgeschritte- nen Stadium befinden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei einer Aufhebung der Konkurseröffnung innert kurzer Zeit erneut zu einem Konkursbe- gehren einer Gläubigerin käme. Die Schuldnerin verfügt aktuell über keine liqui- den Mittel, um zumindest die dringlichsten Betreibungen sofort zu bedienen. Die Liquidität der Schuldnerin hat sich in den letzten sechs Monaten nicht verbessert, sondern verschlechtert. Das könnte zwar auch auf die Schuldentilgung zurückzu- führen sein. Es bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin aktuell oder in näherer Zukunft dauerhaft einen deutlichen monatli- chen Einkommensüberschuss erzielen würde. Insgesamt ist deshalb nicht glaub-

- 8 - haft, dass sie ihren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen und innert längs- tens zwei Jahren die bestehenden Schulden abtragen kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie zur Schuldentilgung ihre laufenden Verbindlichkeiten ver- nachlässigen müsste. Demnach ist die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin wahr- scheinlicher als ihre Zahlungsfähigkeit.

E. 5.7 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Kon- kurses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 6 Es bleibt, die Schuldnerin auf zweierlei hinzuweisen: Erstens kann ein Kon- kurs neben Unannehmlichkeiten auch Erleichterungen mit sich bringen. Insbeson- dere fallen für Privatpersonen Lohnpfändungen für die Dauer des Verfahrens da- hin (Art. 206 SchKG), die Pflicht zur Verzinsung von Schulden fällt weg (Art. 209 Abs. 1 SchKG) und nach Durchführung eines Konkurses (nicht aber nach einer Einstellung mangels Aktiven) bildet die Einrede des mangelnden neuen Vermö- gens gegenüber den Altschulden einen gewissen Schutz (Art. 265 Abs. 2 und 265a SchKG). Weiter fällt das Einkommen, welches die Schuldnerin nach der Konkurseröffnung durch ihre persönliche Tätigkeit erwirbt, nicht in die Konkurs- masse. Das Gleiche gilt für Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach der Konkurseröff- nung (Art.197 SchKG; BSK SchKG II-HUNKELER, 3. Aufl. 2021, Art. 197 N 84 ff.). Zweitens besteht gemäss Art. 195 SchKG die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIG- GELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3, N 3a und N 5).

- 9 -

E. 7 Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfah- ren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwer- deverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 505.45. dem Konkursamt Höngg-Zürich zu überweisen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 11, sowie an die Vorinstansz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
  6. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250329-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Ge- richtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 17. Oktober 2025 in Sachen A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____AG [Versicherung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ AG, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 30. September 2025 (EK250464)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2017 als Inhaberin des Einzelunternehmens C._____ im Handelsregis- ter des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt das Einzelunternehmen die Reinigung von Geschäftsräumen und die Unterhalts- reinigung (act. 5). 1.2. Am 14. Juli 2025 (Datum Poststempel) stellte die Gläubigerin und Beschwer- degegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) beim Bezirksgericht Dietikon ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 10/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Be- zirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 30. September 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 291.– nebst Zins zu 5% seit 20. März 2024, Fr. 60.– Spesen, Fr. 6.90 Zins und Fr. 125.25 Betreibungskosten. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vor- schusses überwies die Vorinstanz dem mit dem Vollzug des Konkurses beauf- tragten Konkursamt Höngg-Zürich (nachfolgend: Konkursamt; act. 3 [Aktenexem- plar] = act. 10/7). 1.3. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 erhob die Schuldnerin gegen die Konkurs- eröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Konkursbegehrens der Gläubigerin. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Ge- währung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 verweigerte die Kammer der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. Die Kammer informierte die Schuldnerin über die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Aufhebung der Konkurseröffnung. Gleichzeitig wies die Kammer die Schuldnerin darauf hin, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Be-

- 3 - schwerdefrist noch ergänzen könne. Weiter setzte die Kammer der Schuldnerin eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Be- schwerdeverfahren von Fr. 750.– an (act. 8). 1.5. Am 13. Oktober 2025 überbrachte die Schuldnerin eine weitere Eingabe (act. 11) und zusätzliche Unterlagen (act. 12/1-7). Gleichzeitig leistete sie bei der Obergerichtskasse den Kostenvorschuss (act. 13). Später am gleichen Tag reichte sie nochmals einen Beleg ein (act. 13). 1.6. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 1. Okto- ber 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann am 2. Oktober 2025 zu laufen und endete am 13. Oktober 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Sowohl die Beschwerde vom 8. Oktober 2025 als auch die Ergänzungen vom 13. Okto- ber 2025 erfolgten somit rechtzeitig. Die Schuldnerin ist zur Beschwerde legiti- miert. Sie hat den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren fristgerecht ge- leistet (E. 1.4 f.). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.

3. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom

- 4 -

9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3).

4. Die Schuldnerin weist nach, dass sie am 8. Oktober 2025 und damit vor Ab- lauf der Beschwerdefrist bei der Obergerichtskasse zuhanden der Gläubigerin ei- nen Betrag von Fr. 505.45 hinterlegt hat (act. 6). Damit ist die Konkursforderung einschliesslich Zinsen, Spesen und Betreibungskosten gedeckt (vgl. act. 10/3/2). Was die Kosten des Konkursverfahrens und des erstinstanzlichen Konkursgerich- tes betrifft, erkundigte sich die Kammer auf Wunsch der Schuldnerin am 13. Okto- ber 2025 beim Konkursamt nach der Höhe der erforderlichen Sicherheitsleistung. Das Konkursamt erklärte gleichentags, es sei ein Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 500.– erforderlich. Die Kammer informierte die Schuldnerin daraufhin darüber, dass sie beim Konkursamt noch gleichentags einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– leisten müsse (act. 14). Die Schuldnerin kam dem nach und gab die Be- stätigung des Konkursamtes noch gleichentags bei der Post auf (act. 13). Das Konkursamt bestätigte allerdings nur, dass der hinterlegte Betrag von Fr. 500.– ausreiche, um die Kosten des Konkursamtes zu decken. Die Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes werden in der Bestätigung nicht erwähnt. Auf telefo- nische Rückfrage der Kammer hin erklärte das Konkursamt am 14. Oktober 2025, dass es zu einem Missverständnis bzw. einem Rechnungsfehler gekommen sei. Für die Sicherstellung sowohl der Kosten des Konkursamtes als auch der Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes wäre ein Kostenvorschuss von Fr. 700.– notwendig (act. 15). Am 14. Oktober 2025 war die Beschwerdefrist jedoch bereits abgelaufen. Dass die Schuldnerin innert der Beschwerdefrist nicht sämtliche Ver- fahrenskosten sicherstellte, ist nicht ihr anzulasten. Vielmehr durfte sie sich auf die Auskünfte der Kammer und des Konkursamtes vom 13. Oktober 2025 verlas- sen. Entsprechend wäre ihr grundsätzlich gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG eine Nachfrist zur Leistung der ausstehenden Fr. 200.– anzusetzen. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit ist darauf jedoch zu verzich- ten. 5. 5.1. Wie eingangs festgehalten setzt die Aufhebung der Konkurseröffnung auch

- 5 - die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit voraus. Nach der Praxis der Kam- mer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (vgl. OGer ZH PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom

22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). An die Glaubhaftmachung der Zah- lungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es ge- nügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsun- fähigkeit (statt Vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Die Beur- teilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). In der Praxis haben sich für die Beurtei- lung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Hingegen ist der Mass- stab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3). 5.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie sei eine arbeitstätige, alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Sie gebe sich grosse Mühe, alles geregelt zu bekom- men. Sie habe zu Beginn nie Betreibungen gehabt. Als sie und ihr Exmann sich getrennt hätten, habe sie mit zwei Jahren Verspätung erfahren, dass die Kranken- kassenprämien der Kinder nicht aus den Ergänzungsleistungen ihres Exmannes bezahlt worden seien. Es sei ein Ausstand ans Licht gekommen, den sie mit ih- rem Einkommen nicht sofort habe begleichen können, wodurch sich die Schulden

- 6 - leider summiert hätten. Sie habe seither immer wieder Betreibungen nach Mög- lichkeit bezahlt und es bisher nie zu einer Konkurseröffnung kommen lassen. Sie habe es nicht einfach. Vor kurzem seien noch ihre Kinder krank gewesen und es habe ihr die Kraft gefehlt, ihre Post zu öffnen. Dadurch sei es bedauerlicherweise zum Konkurs gekommen. Sie wolle und werde bis Ende Jahr sämtliche Schulden komplett zurückzahlen. Sie sei auf das Einkommen als Einzelunternehmerin an- gewiesen und bitte um die Möglichkeit, weiter arbeiten zu können (act. 2 und 11). 5.3. Gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsam- tes Geroldswil-Oetwil-Weiningen vom 10. Oktober 2025 (act. 12/1) wurde die Schuldnerin seit dem 21. Juni 2021 insgesamt 49 Mal betrieben. Der weitaus grösste Teil der Betreibungen wurde von Krankenversicherungen eingeleitet. Die Schuldnerin hat 20 dieser Betreibungen durch Bezahlung an die Gläubigerin oder das Betreibungsamt erledigt, sieben Betreibungen sind aus anderen Gründen er- loschen und in drei Betreibungen kam es zu einer Befriedigung der Gläubigerin durch Verwertung. Offen sind noch 19 Betreibungen über total rund Fr. 19'000.–. Zieht man davon die hinterlegte Konkursforderung ab, ergeben sich offene Betrei- bungen in Höhe von rund Fr. 18'500.–. Die Schuldnerin bestreitet den Bestand dieser Forderungen ausdrücklich nicht (vgl. act. 11). In welchem Stadium sich die offenen Betreibungen befinden, lässt sich nicht feststellen. Alle offenen Betreibun- gen sind im Betreibungsregisterauszug mit dem Status "K Konkurseröffnung" ver- merkt (act. 12/1). Zu allfälligen weiteren Schulden äussert sich die Schuldnerin nicht. 5.4. Die flüssigen Mittel der Schuldnerin belaufen sich gemäss den eingereichten Auszügen ihres Privatkontos aktuell auf Fr. 202.67 (act. 12/7). 5.5. Was den allgemeinen Geschäftsgang betrifft, gibt die Schuldnerin an, mit ih- rem Einzelunternehmen einen Lohn von Fr. 4'500.– zu erzielen. Daneben erhalte sie eine Kinderrente ihres Exmannes in Höhe von Fr. 1'300.–. Diesen Einkünften von total Fr. 5'800.– stünden monatliche Auslagen von total Fr. 3'800.– bis Fr. 3'900.– gegenüber (Fr. 2'130.– Miete, Fr. 450.– Krankenkasse, Fr. 220.– Kom- munikation, Fr. 400.– Arbeitsauslagen, Fr. 600.– bis Fr. 700.– Lebenshaltung; act. 11). Die Kinderrente und die Mietkosten sind mit Blick auf die Kontoauszüge

- 7 - ausgewiesen. Die restlichen Angaben lassen sich hingegen anhand der Konto- auszüge nicht zuverlässig überprüfen (vgl. act. 12/2-6). Die Schuldnerin schreibt selbst, dass nicht alle Zahlungseingänge von Kunden vollständig ihr gehörten. Sie müsse ihrem Chef einen Anteil abgeben (act. 11). Bei Betrachtung der eingereich- ten Kontoauszüge der letzten sechs Monate fällt weiter auf, dass sich die Ein- künfte und Auslagen in den Monaten Mai, Juni und August ungefähr die Waage hielten. In den Monaten April und September überwogen die Belastungen die Gut- schriften um Fr. 3'548.16 bzw. Fr. 1'444.14. Nur im Monat Juli hatte die Schuldne- rin mit einem Plus von Fr. 1'548.66 deutlich mehr Gutschriften als Belastungen auf ihrem Privatkonto zu verzeichnen. Insgesamt hat sich die Liquidität der Schuldnerin in den vergangenen sechs Monaten verschlechtert. 5.6. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die Angabe der Schuldnerin zur Ursache ihrer Schulden glaubhaft erscheint. Tatsächlich stammt der grösste Teil der zahlreichen in den letzten vier Jahren gegen sie eingeleiteten Betreibungen von Krankenversicherungen. Der Betreibungsregisterauszug zeich- net zudem das Bild einer Schuldnerin, die sich ernsthaft darum bemüht, ihre Schulden abzutragen. Die Unterlagen bestätigen auch, dass es sich um den ers- ten Konkurs nach mehr als achtjähriger Geschäftstätigkeit handelt. Die Schuldne- rin bemühte sich im vorliegenden Verfahren erkennbar darum, transparent zu sein. Ihre Ausführungen und Angaben erscheinen zu einem grossen Teil glaub- haft. Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass derzeit Betreibungen über Fr. 18'500.– offen sind. Angesichts des Betreibungsregisterauszugs ist zu be- fürchten, dass sich noch andere Betreibungen bereits in einem weit fortgeschritte- nen Stadium befinden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei einer Aufhebung der Konkurseröffnung innert kurzer Zeit erneut zu einem Konkursbe- gehren einer Gläubigerin käme. Die Schuldnerin verfügt aktuell über keine liqui- den Mittel, um zumindest die dringlichsten Betreibungen sofort zu bedienen. Die Liquidität der Schuldnerin hat sich in den letzten sechs Monaten nicht verbessert, sondern verschlechtert. Das könnte zwar auch auf die Schuldentilgung zurückzu- führen sein. Es bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin aktuell oder in näherer Zukunft dauerhaft einen deutlichen monatli- chen Einkommensüberschuss erzielen würde. Insgesamt ist deshalb nicht glaub-

- 8 - haft, dass sie ihren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen und innert längs- tens zwei Jahren die bestehenden Schulden abtragen kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie zur Schuldentilgung ihre laufenden Verbindlichkeiten ver- nachlässigen müsste. Demnach ist die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin wahr- scheinlicher als ihre Zahlungsfähigkeit. 5.7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Kon- kurses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6. Es bleibt, die Schuldnerin auf zweierlei hinzuweisen: Erstens kann ein Kon- kurs neben Unannehmlichkeiten auch Erleichterungen mit sich bringen. Insbeson- dere fallen für Privatpersonen Lohnpfändungen für die Dauer des Verfahrens da- hin (Art. 206 SchKG), die Pflicht zur Verzinsung von Schulden fällt weg (Art. 209 Abs. 1 SchKG) und nach Durchführung eines Konkurses (nicht aber nach einer Einstellung mangels Aktiven) bildet die Einrede des mangelnden neuen Vermö- gens gegenüber den Altschulden einen gewissen Schutz (Art. 265 Abs. 2 und 265a SchKG). Weiter fällt das Einkommen, welches die Schuldnerin nach der Konkurseröffnung durch ihre persönliche Tätigkeit erwirbt, nicht in die Konkurs- masse. Das Gleiche gilt für Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach der Konkurseröff- nung (Art.197 SchKG; BSK SchKG II-HUNKELER, 3. Aufl. 2021, Art. 197 N 84 ff.). Zweitens besteht gemäss Art. 195 SchKG die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIG- GELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3, N 3a und N 5).

- 9 -

7. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfah- ren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwer- deverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 505.45. dem Konkursamt Höngg-Zürich zu überweisen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 11, sowie an die Vorinstansz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

20. Oktober 2025