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PS250328

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-11-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm 2021 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt [Gesellschaftszweck] (act. 9).

E. 1.2 Am 30. Juli 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend: Gläubigerin) beim Bezirksgericht Zürich ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin für eine noch offene Gesamtforderung von Fr. 33'836.16. Dabei sind Teilzahlungen der Schuldnerin in Höhe von total Fr. 45'000.– bereits abgezogen (act. 11/1). Anlässlich der Konkursverhandlung vom 18. September 2025, an welcher die Gläubigerin nicht teilnahm, machte die Schuldnerin geltend, sie habe bereits Teilzahlungen im Umfang von Fr. 60'000.– geleistet. Sie könne auch den Rest der Konkursforderung bezahlen, benötige je- doch Zeit, um bei der Gläubigerin den ausstehenden Betrag in Erfahrung zu brin- gen. Die Vorinstanz gewährte der Schuldnerin daraufhin eine Fristerstreckung bis

E. 1.3 Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 2. Oktober 2025 erhob die Schuldnerin am 8. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Konkursbegehrens der Gläubigerin. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Ebenfalls am

8. Oktober 2025 leistete die Schuldnerin bei der Obergerichtskasse den Kosten- vorschuss für das Beschwerdeverfahren von praxisgemäss Fr. 750.– (act. 6).

- 3 -

E. 1.4 Die Kammer zog die erstinstanzlichen Akten (act. 11/1-13) bei.

E. 1.5 Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 erkannte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu (act. 7 E. 2.1-3 und Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig wies sie die Schuldnerin darauf hin, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne (act. 7 E. 2.4).

E. 1.6 Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 (Datum Poststempel) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde (act. 12).

E. 1.7 Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Be- friedigung der Gläubigerin (vgl. E. 3.3 ff. und 4.3) praxisgemäss zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 6. Okto- ber 2025 zugestellt (act. 11/13). Die zehntägige Beschwerdefrist begann am

E. 7 Oktober 2025 zu laufen und endete am 16. Oktober 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Sowohl die Beschwerde vom 8. Oktober 2025 als auch die Ergän- zung vom 16. Oktober 2025 erfolgten somit rechtzeitig. Die Schuldnerin ist zur Beschwerde legitimiert. Sie hat den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfah- ren fristgerecht geleistet (E. 1.3). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursge-

- 4 - richtes und des Konkursamtes (BGer 5A_827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.1.2; 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom

E. 10 Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Daneben kann sich die Schuldnerin innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneingeschränkt zulässiges unech- tes Novum stützen. Insbesondere kann sie die vor der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der Konkursforderung einwenden, bei deren Kenntnis das erstinstanzliche Gericht den Konkurs gar nicht erst eröffnet hätte (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Gelingt ihr der Nachweis, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zin- sen vollständig vor der Konkurseröffnung getilgt hat, braucht sie ihre Zahlungsfä- higkeit nicht glaubhaft zu machen. 3.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe mit Zahlungsauftrag vom 2. Okto- ber 2025, 10:19 Uhr, per Sofort-Zahlung Fr. 33'836.15 an das Betreibungsamt Zü- rich 9 überwiesen. Als Sofort-Zahlung sei die Überweisung von ihrer Bank unver- züglich ausgeführt worden. Wie sich der Abrechnung des Betreibungsamtes Zü- rich 9 vom 3. Oktober 2025 entnehmen lasse, habe sie mit der Zahlung die Kon- kursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten beglichen. Das Betreibungsamt habe ihr am 7. Oktober 2025 sogar Fr. 15'028.15 zurückerstattet. Somit habe sie die Konkursforderung vor der Konkurseröffnung getilgt (act. 2 Rz. 7). Zum Nach- weis der Ausführung der Zahlung vor der Konkurseröffnung reichte die Schuldne- rin mit Beschwerdeergänzung vom 16. Oktober 2025 zusätzliche Unterlagen ein (act. 12 und act. 13/1-3). 3.3. Nach Art. 12 Abs. 2 SchKG erlischt die Schuld durch die Bezahlung an das Betreibungsamt. Die Befreiung des Schuldners tritt nicht erst mit der Ablieferung an die Gläubigerin, sondern ex lege bereits mit der Entgegennahme des Geldes durch das Betreibungsamt ein (BGE 127 III 182 E. 2b). Bei bargeldlosen Überwei- sungen erfolgt die Entgegennahme nach einhelliger Ansicht der Kommentatoren mit der Gutschrift auf dem Konto des Betreibungsamtes (BSK SchKG I-EMMEL,

3. Aufl. 2021, Art. 12 N 14; KUKO SchKG-MÖCKLI, 2. Aufl. 2014, Art. 12 N 9; SK SchKG-WEINGART, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N 14; CR LP-CHAPPUIS/AUCIELLO, 2. Aufl.

- 5 - 2025, Art. 12 N 7). Aus dem von der Schuldnerin mit Beschwerde vom 8. Okto- ber 2025 eingereichten Zahlungsbeleg ergibt sich, dass die Schuldnerin am

2. Oktober 2025 um 10.19 Uhr eine Zahlung an das Betreibungsamt Zürich 9 (nachfolgend: Betreibungsamt) über Fr. 33'836.15 in Auftrag gab. Als Ausfüh- rungsdatum ist der 2. Oktober 2025 vermerkt (act. 5/3). In der Abrechnung des Betreibungsamtes vom 3. Oktober 2025 bescheinigt dieses, am 3. Oktober 2025 (Valuta-Datum) den Endbetrag in der streitgegenständlichen Betreibung erhalten zu haben (act. 5/4). Mit der entsprechenden Abrechnung ist zwar nachgewiesen, dass die Konkursforderung einschliesslich Betreibungskosten und Zinsen getilgt wurde. Es stellt sich jedoch noch die Frage, ob diese Tilgung vor oder nach der Konkurseröffnung mit Wirkung ab 2. Oktober 14.00 Uhr erfolgt ist. Die Abrech- nung des Betreibungsamtes deutet auf einen Zahlungseingang am 3. Oktober 2025 hin. Mit Beschwerdeergänzung vom 16. Oktober 2025 reichte die Schuldne- rin indes weitere Unterlagen ein (act. 13/1-3). Daraus ergibt sich, dass sich das Betreibungsamt auf Anfrage der Schuldnerin bei der PostFinance AG nach dem Zeitpunkt des Zahlungseinganges erkundigte. Gestützt auf die Auskunft der Post- Finance AG (act. 13/1) bestätigte das Betreibungsamt am 15. Oktober 2025 un- terschriftlich, dass die Zahlung am 2. Oktober 2025 um 11.48 Uhr auf dem Konto des Betreibungsamtes gutgeschrieben wurde (act. 13/2). Damit ist nachgewiesen, dass die Tilgung der Konkursforderung vor der Konkurseröffnung mit Wirkung ab 14.00 Uhr des gleichen Tages erfolgte. 3.4. Weil die Gläubigerin die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzli- chen Konkursgerichtes vorgeschossen hat (vgl. act. 10 S. 2) und gemäss Art. 169 SchKG für diese Kosten haftet, hat die Schuldnerin zur Tilgung der Schuld gegen- über der Gläubigerin weiter auch die Kosten des Konkursamtes und des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes sicherzustellen (Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldnerin leistete am 7. Oktober 2025 beim Konkursamt ei- nen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.–. Das Konkursamt bestätigt, dass dieser Kostenvorschuss ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens inklu-

- 6 - sive der Kosten der Vorinstanz zu decken (act. 5/4). Folglich sind die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes sichergestellt. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin die Konkursforde- rung samt Kosten und Zinsen vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Innert der Be- schwerdefrist hat sie sodann auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten des Konkursamtes sichergestellt. Nach der bisherigen Praxis der Kammer ist unter diesen Umständen auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit zu verzichten (ZR 110/2011 Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_375/2025 vom 11. August 2025 (E. 3.4) der Auffassung angeschlossen hat, es müssten auch die Kosten des Konkursge- richtes bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt sein, damit von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden könne. Die bisherige Praxis der Kammer wird entsprechend anzupassen sein. Der Vertrauensschutz in die langjährige Praxis der Kammer kann längstens bis zur amtlichen Publikation des erwähnten Bundesgerichtsentscheids zum Tragen kommen. Ab der amtlichen Pu- blikation wird von allen Parteien vorausgesetzt, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung kennen. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das ange- fochtene Urteil der Vorinstanz vom 2. Oktober 2025 aufzuheben und das Kon- kursbegehren der Gläubigerin abzuweisen. 4. 4.1. Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkurs- begehren gestellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung nachzuweisen und die Gerichtskosten zu begleichen. Das Betreibungsamt ist  falls es überhaupt von einem Konkursbegehren Kennt- nis hat  nicht verpflichtet, von sich aus das Konkursgericht über die erhaltene Zahlung zu orientieren (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.1 f. m.H.

- 7 - auf FRITSCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, 2010, S. 294). Das wäre vielmehr Aufgabe der Schuldnerin gewesen. Die Kosten für das Beschwer- deverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 4.2. Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Der Gläubigerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzu- sprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Auf- wendungen entstanden sind. 4.3. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Oktober 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
  2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 8 -
  5. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vor- schusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Ab- zug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 12, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
  8. November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250328-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 5. November 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ [Stiftung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Oktober 2025 (EK251849)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm 2021 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt [Gesellschaftszweck] (act. 9). 1.2. Am 30. Juli 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend: Gläubigerin) beim Bezirksgericht Zürich ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin für eine noch offene Gesamtforderung von Fr. 33'836.16. Dabei sind Teilzahlungen der Schuldnerin in Höhe von total Fr. 45'000.– bereits abgezogen (act. 11/1). Anlässlich der Konkursverhandlung vom 18. September 2025, an welcher die Gläubigerin nicht teilnahm, machte die Schuldnerin geltend, sie habe bereits Teilzahlungen im Umfang von Fr. 60'000.– geleistet. Sie könne auch den Rest der Konkursforderung bezahlen, benötige je- doch Zeit, um bei der Gläubigerin den ausstehenden Betrag in Erfahrung zu brin- gen. Die Vorinstanz gewährte der Schuldnerin daraufhin eine Fristerstreckung bis

2. Oktober 2025,10.00 Uhr (act. 11/9). Nachdem in der Zwischenzeit weder ein Rückzug des Konkursbegehrens noch ein Ausweis über die Tilgung der Forde- rung beigebracht worden war, eröffnete die Vorinstanz am 2. Oktober 2025 mit Wirkung ab 14.00 Uhr den Konkurs über die Schuldnerin. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem mit dem Vollzug des Konkurses beauftragten Konkursamt Altstetten-Zürich (act. 3 = 10 [Aktenexem- plar] = act. 11/10). 1.3. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 2. Oktober 2025 erhob die Schuldnerin am 8. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Konkursbegehrens der Gläubigerin. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Ebenfalls am

8. Oktober 2025 leistete die Schuldnerin bei der Obergerichtskasse den Kosten- vorschuss für das Beschwerdeverfahren von praxisgemäss Fr. 750.– (act. 6).

- 3 - 1.4. Die Kammer zog die erstinstanzlichen Akten (act. 11/1-13) bei. 1.5. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 erkannte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu (act. 7 E. 2.1-3 und Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig wies sie die Schuldnerin darauf hin, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne (act. 7 E. 2.4). 1.6. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 (Datum Poststempel) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde (act. 12). 1.7. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Be- friedigung der Gläubigerin (vgl. E. 3.3 ff. und 4.3) praxisgemäss zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 6. Okto- ber 2025 zugestellt (act. 11/13). Die zehntägige Beschwerdefrist begann am

7. Oktober 2025 zu laufen und endete am 16. Oktober 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Sowohl die Beschwerde vom 8. Oktober 2025 als auch die Ergän- zung vom 16. Oktober 2025 erfolgten somit rechtzeitig. Die Schuldnerin ist zur Beschwerde legitimiert. Sie hat den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfah- ren fristgerecht geleistet (E. 1.3). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursge-

- 4 - richtes und des Konkursamtes (BGer 5A_827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 3.1.2; 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom

10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Daneben kann sich die Schuldnerin innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneingeschränkt zulässiges unech- tes Novum stützen. Insbesondere kann sie die vor der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der Konkursforderung einwenden, bei deren Kenntnis das erstinstanzliche Gericht den Konkurs gar nicht erst eröffnet hätte (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Gelingt ihr der Nachweis, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zin- sen vollständig vor der Konkurseröffnung getilgt hat, braucht sie ihre Zahlungsfä- higkeit nicht glaubhaft zu machen. 3.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe mit Zahlungsauftrag vom 2. Okto- ber 2025, 10:19 Uhr, per Sofort-Zahlung Fr. 33'836.15 an das Betreibungsamt Zü- rich 9 überwiesen. Als Sofort-Zahlung sei die Überweisung von ihrer Bank unver- züglich ausgeführt worden. Wie sich der Abrechnung des Betreibungsamtes Zü- rich 9 vom 3. Oktober 2025 entnehmen lasse, habe sie mit der Zahlung die Kon- kursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten beglichen. Das Betreibungsamt habe ihr am 7. Oktober 2025 sogar Fr. 15'028.15 zurückerstattet. Somit habe sie die Konkursforderung vor der Konkurseröffnung getilgt (act. 2 Rz. 7). Zum Nach- weis der Ausführung der Zahlung vor der Konkurseröffnung reichte die Schuldne- rin mit Beschwerdeergänzung vom 16. Oktober 2025 zusätzliche Unterlagen ein (act. 12 und act. 13/1-3). 3.3. Nach Art. 12 Abs. 2 SchKG erlischt die Schuld durch die Bezahlung an das Betreibungsamt. Die Befreiung des Schuldners tritt nicht erst mit der Ablieferung an die Gläubigerin, sondern ex lege bereits mit der Entgegennahme des Geldes durch das Betreibungsamt ein (BGE 127 III 182 E. 2b). Bei bargeldlosen Überwei- sungen erfolgt die Entgegennahme nach einhelliger Ansicht der Kommentatoren mit der Gutschrift auf dem Konto des Betreibungsamtes (BSK SchKG I-EMMEL,

3. Aufl. 2021, Art. 12 N 14; KUKO SchKG-MÖCKLI, 2. Aufl. 2014, Art. 12 N 9; SK SchKG-WEINGART, 4. Aufl. 2021, Art. 12 N 14; CR LP-CHAPPUIS/AUCIELLO, 2. Aufl.

- 5 - 2025, Art. 12 N 7). Aus dem von der Schuldnerin mit Beschwerde vom 8. Okto- ber 2025 eingereichten Zahlungsbeleg ergibt sich, dass die Schuldnerin am

2. Oktober 2025 um 10.19 Uhr eine Zahlung an das Betreibungsamt Zürich 9 (nachfolgend: Betreibungsamt) über Fr. 33'836.15 in Auftrag gab. Als Ausfüh- rungsdatum ist der 2. Oktober 2025 vermerkt (act. 5/3). In der Abrechnung des Betreibungsamtes vom 3. Oktober 2025 bescheinigt dieses, am 3. Oktober 2025 (Valuta-Datum) den Endbetrag in der streitgegenständlichen Betreibung erhalten zu haben (act. 5/4). Mit der entsprechenden Abrechnung ist zwar nachgewiesen, dass die Konkursforderung einschliesslich Betreibungskosten und Zinsen getilgt wurde. Es stellt sich jedoch noch die Frage, ob diese Tilgung vor oder nach der Konkurseröffnung mit Wirkung ab 2. Oktober 14.00 Uhr erfolgt ist. Die Abrech- nung des Betreibungsamtes deutet auf einen Zahlungseingang am 3. Oktober 2025 hin. Mit Beschwerdeergänzung vom 16. Oktober 2025 reichte die Schuldne- rin indes weitere Unterlagen ein (act. 13/1-3). Daraus ergibt sich, dass sich das Betreibungsamt auf Anfrage der Schuldnerin bei der PostFinance AG nach dem Zeitpunkt des Zahlungseinganges erkundigte. Gestützt auf die Auskunft der Post- Finance AG (act. 13/1) bestätigte das Betreibungsamt am 15. Oktober 2025 un- terschriftlich, dass die Zahlung am 2. Oktober 2025 um 11.48 Uhr auf dem Konto des Betreibungsamtes gutgeschrieben wurde (act. 13/2). Damit ist nachgewiesen, dass die Tilgung der Konkursforderung vor der Konkurseröffnung mit Wirkung ab 14.00 Uhr des gleichen Tages erfolgte. 3.4. Weil die Gläubigerin die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzli- chen Konkursgerichtes vorgeschossen hat (vgl. act. 10 S. 2) und gemäss Art. 169 SchKG für diese Kosten haftet, hat die Schuldnerin zur Tilgung der Schuld gegen- über der Gläubigerin weiter auch die Kosten des Konkursamtes und des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes sicherzustellen (Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldnerin leistete am 7. Oktober 2025 beim Konkursamt ei- nen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.–. Das Konkursamt bestätigt, dass dieser Kostenvorschuss ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens inklu-

- 6 - sive der Kosten der Vorinstanz zu decken (act. 5/4). Folglich sind die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes sichergestellt. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin die Konkursforde- rung samt Kosten und Zinsen vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Innert der Be- schwerdefrist hat sie sodann auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten des Konkursamtes sichergestellt. Nach der bisherigen Praxis der Kammer ist unter diesen Umständen auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit zu verzichten (ZR 110/2011 Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_375/2025 vom 11. August 2025 (E. 3.4) der Auffassung angeschlossen hat, es müssten auch die Kosten des Konkursge- richtes bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt sein, damit von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden könne. Die bisherige Praxis der Kammer wird entsprechend anzupassen sein. Der Vertrauensschutz in die langjährige Praxis der Kammer kann längstens bis zur amtlichen Publikation des erwähnten Bundesgerichtsentscheids zum Tragen kommen. Ab der amtlichen Pu- blikation wird von allen Parteien vorausgesetzt, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung kennen. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das ange- fochtene Urteil der Vorinstanz vom 2. Oktober 2025 aufzuheben und das Kon- kursbegehren der Gläubigerin abzuweisen. 4. 4.1. Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkurs- begehren gestellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung nachzuweisen und die Gerichtskosten zu begleichen. Das Betreibungsamt ist  falls es überhaupt von einem Konkursbegehren Kennt- nis hat  nicht verpflichtet, von sich aus das Konkursgericht über die erhaltene Zahlung zu orientieren (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.1 f. m.H.

- 7 - auf FRITSCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, 2010, S. 294). Das wäre vielmehr Aufgabe der Schuldnerin gewesen. Die Kosten für das Beschwer- deverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 4.2. Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Der Gläubigerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzu- sprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Auf- wendungen entstanden sind. 4.3. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Oktober 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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5. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vor- schusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Ab- zug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 12, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

6. November 2025