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PS250325

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-10-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist seit dem tt.mm.2013 als Inhaber des Einzelunternehmens "C._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt das Einzelunternehmen die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich … [Auflistung der Bereiche] (act. 5).

E. 1.2 Am 13. Juni 2025 stellten die Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfol- gend: Gläubiger) beim Bezirksgericht Bülach ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über den Schuldner (act. 7/1). Nach Durchführung des Verfahrens er- öffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach mit Urteil vom 29. Septem- ber 2025 den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubiger inkl. Zinsen und Kosten von total Fr. 4'243.65. Die Entscheidgebühr setzte die Vorin- stanz auf Fr. 200.– fest, auferlegte sie dem Schuldner und bezog sie aus dem von den Gläubigern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Kos- tenvorschusses überwies die Vorinstanz dem mit dem Vollzug des Konkurses be- auftragten Konkursamt Bülach (nachfolgend: Konkursamt; act. 3 = act. 6 [Ak- tenexemplar] = act. 7/11).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 erhob der Schuldner gegen die Konkurs- eröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Konkursbegehrens der Gläubiger. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).

E. 1.4 Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten (act. 7/1-12) von Amtes wegen bei.

E. 1.5 Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 verweigerte die Kammer der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. Zudem setzte sie dem Schuld- ner eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Be- schwerdeverfahren von Fr. 750.– an (act. 8).

- 3 -

E. 1.6 Am 17. Oktober 2025 wurde der Schuldner bei den Gläubigern vorstellig und bat um einen Verzicht auf die Durchführung des Konkurses. Die Gläubiger wei- gerten sich, einen Gläubigerverzicht zu unterzeichnen, und baten die Kammer, den Schuldner nochmals über seine anderweitigen Möglichkeiten aufzuklären (act. 12). Auf einen entsprechenden Hinweis der Kammer überbrachte der Schuldner in der Folge am Nachmittag des gleichen Tages eine weitere Eingabe (act. 10) mit zusätzlichen Unterlagen (act. 11). Darin macht er sinngemäss gel- tend, er verfüge nun über genügend Mittel, um alle offenen Betreibungen zu be- dienen und sämtliche erforderlichen Kostenvorschüsse zu leisten. Leider sei sein Konto durch das Konkursamt Bülach gesperrt worden. Er beantrage die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um die notwendigen Zahlungen leisten zu können.

E. 1.7 Weiterungen erübrigen sich. Insbesondere ist auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses zu verzichten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um teil- weise Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzu- schreiben (vgl. E. 3.4).

E. 2 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Die Gerichtsurkunde mit dem angefochtenen Entscheid wurde dem Schuldner am

E. 7 Oktober 2025 zugestellt (act. 7/12). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann demnach am 8. Oktober 2025 zu laufen und endete am 17. Oktober 2025. Die Beschwerde vom 7. Oktober 2025 und die Ergänzung vom 17. Oktober 2025 er- folgten somit innert der Beschwerdefrist. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubiger hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubiger auf die

- 4 - Durchführung des Konkurses verzichtet haben (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von den Gläubigern vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom

E. 9 Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). 3.2. Der Schuldner machte in seiner Beschwerde vom 7. Oktober 2025 geltend, per 10. Oktober 2025 gelange aus seinen beiden Säule-3a-Konten bei der D._____ und der E._____ ein Totalbetrag von Fr. 205'773.– zur Auszahlung. Mit den nach Abzug der Quellensteuer verbleibenden rund Fr. 189'000.– könne er alle Forderungen gemäss dem beigelegten Betreibungsregisterauszug vollum- fänglich begleichen. Eine der im Betreibungsregisterauszug verzeichneten Forde- rungen habe er bereits am 19. Mai 2025 durch Zahlung an die Gläubigerin getilgt (act. 2). 3.3. Die Kammer informierte den Schuldner in der Verfügung vom 9. Oktober 2025 über die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung (act. 8 E. 2.1). Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne (act. 8 E. 4 f.). Insbesondere machte die Kammer den Schuldner darauf aufmerk- sam, dass er, sofern er die Konkursforderung wegen der nach der Konkurseröff- nung erfolgten Kontosperre nicht bezahlen oder hinterlegen könne, bei der Rechtsmittelinstanz um Bewilligung der Zahlung ersuchen könne (act. 8 E. 5). 3.4. Die Säule-3a Guthaben wurden dem Konto des Schuldners am 13. und

E. 14 Oktober 2025 gutgeschrieben (vgl. act. 11 S. 1). Der Schuldner erschien am Nachmittag des 17. Oktober 2025, d.h. des letzten Tages der Beschwerdefrist, beim Obergericht und ersuchte um Ermächtigung, über sein Bankguthaben zwecks Hinterlegung der Schuld bei der Gerichtskasse und Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und der Vorinstanz zu verfügen (act. 10 f.; zum Fris- tenlauf vgl. E. 2). Die Kammer klärte daraufhin beim Konkursamt und der Bank

- 5 - des Schuldners telefonisch ab, wie schnell eine teilweise Freigabe des Bankkon- tos des Schuldners möglich wäre. Es stellte sich heraus, dass eine Freigabe nicht innert derart kurzer Zeit erfolgen könnte, damit die Hinterlegung der Konkursfor- derung und die Sicherstellung der Verfahrenskosten noch innerhalb der Be- schwerdefrist möglich wäre. Das teilte die Kammer dem Schuldner gleichentags mündlich mit (vgl. act. 12). 3.5. Die Beschwerdefrist lief in der Folge ab, ohne dass der Schuldner die Kon- kursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen tilgte oder hinterlegte. Auch ei- nen Gläubigerverzicht wies der Schuldner innerhalb der Beschwerdefrist nicht nach. Die Ansetzung einer Nachfrist nach abgelaufener Rechtsmittelfrist ist aus- geschlossen (BGE 136 III 294 E. 3.1). Eine Wiederherstellung der Beschwerde- frist wurde vom Schuldner nicht verlangt und käme im Übrigen nur dann in Frage, wenn er durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden wäre, in- nert Frist zu handeln (Art. 33 Abs. 4 SchKG; BGer 5A_177/2025 vom 3. Juni 2025 E. 4.1; BGer 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.3). Für eine Fristwieder- herstellung müsste das Fristversäumnis mit anderen Worten gänzlich schuldlos gewesen sein (vgl. BGer 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.3.1). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Kammer zeigte dem Schuldner in der Verfü- gung vom 9. Oktober 2025 auf, wie er vorzugehen hätte, wenn die Vornahme der für die Konkurseröffnung erforderlichen Zahlungen aufgrund der Kontosperre nicht möglich sein sollte (act. 8 E. 5). In der gleichen Verfügung schrieb die Kam- mer zudem mehrfach, dass die Konkursaufhebungsgründe der Tilgung, Sicher- stellung oder des Gläubigerverzichts vor Ablauf der Beschwerdefrist nachzuwei- sen seien (act. 8 E. 2.1 und 4). Aus der Verfügung vom 9. Oktober 2025 konnte und musste der Schuldner deshalb schliessen, dass ein Gesuch um Bewilligung der Zahlung umgehend zu stellen wäre. Der Schuldner verfügte bereits ab dem

13. Oktober 2025 über genügend Mittel (act. 11), um die notwendigen Hinterle- gungen und Sicherstellungen zu leisten. Gleichwohl liess er in der Folge drei Tage verstreichen und reichte das Gesuch um teilweise Gewährung der aufschie- benden Wirkung erst am Nachmittag des letzten Tages der Rechtsmittelfrist ein. Er hat deshalb selbst zu verantworten, dass eine teilweise Freigabe seines Bank-

- 6 - kontos nicht mehr rechtzeitig erfolgen konnte. Eine Wiederherstellung der Be- schwerdefrist käme unter diesen Umständen nicht in Frage. 3.6. Zusammenfassend ist bereits die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, d.h. der Nachweis der Tilgung oder Hinterlegung der Kon- kursforderung oder des Gläubigerverzichts, nicht erfüllt. Es erübrigt sich deshalb, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu prüfen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Es bleibt, den Schuldner auf zweierlei hinzuweisen: Erstens kann ein Kon- kurs neben Unannehmlichkeiten auch Erleichterungen mit sich bringen. Insbeson- dere fallen für Privatpersonen Lohnpfändungen für die Dauer des Verfahrens da- hin (Art. 206 SchKG), die Pflicht zur Verzinsung von Schulden fällt weg (Art. 209 Abs. 1 SchKG) und nach Durchführung eines Konkurses (nicht aber nach einer Einstellung mangels Aktiven) bildet die Einrede des mangelnden neuen Vermö- gens gegenüber den Altschulden einen gewissen Schutz (Art. 265 Abs. 2 und 265a SchKG). Weiter fällt das Einkommen, welches der Schuldner nach der Kon- kurseröffnung durch seine persönliche Tätigkeit erwirbt, nicht in die Konkurs- masse. Das Gleiche gilt für Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach der Konkurseröff- nung (Art.197 SchKG; BSK SchKG II-HUNKELER, 3. Aufl. 2021, Art. 197 N 84 ff.). Zweitens besteht gemäss Art. 195 SchKG die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIG- GELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3, N 3a und N 5).

5. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Weil der Schuldner noch keinen Kostenvorschuss geleistet hat, sind die Verfahrenskosten dem Konkursamt Bülach vorsorglich zur Kollokation anzumel- den. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, den Gläubigern nicht, weil ihnen im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.

- 7 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf teilweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom
  2. Oktober 2025 wird abgeschrieben.
  3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden dem Konkursamt Bülach vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2 und 10, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bülach, ferner im Urteils-Dis- positiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungs- amt Bülach und per E-Mail an die Grundbuchämter F._____, G._____, H._____, I._____ und J._____, je gegen Empfangsschein. - 8 -
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
  9. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250325-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 30. Oktober 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen

1. Kanton Zürich,

2. Politische Gemeinde B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. September 2025 (EK250522)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist seit dem tt.mm.2013 als Inhaber des Einzelunternehmens "C._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt das Einzelunternehmen die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich … [Auflistung der Bereiche] (act. 5). 1.2. Am 13. Juni 2025 stellten die Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfol- gend: Gläubiger) beim Bezirksgericht Bülach ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über den Schuldner (act. 7/1). Nach Durchführung des Verfahrens er- öffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach mit Urteil vom 29. Septem- ber 2025 den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubiger inkl. Zinsen und Kosten von total Fr. 4'243.65. Die Entscheidgebühr setzte die Vorin- stanz auf Fr. 200.– fest, auferlegte sie dem Schuldner und bezog sie aus dem von den Gläubigern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Den Rest des Kos- tenvorschusses überwies die Vorinstanz dem mit dem Vollzug des Konkurses be- auftragten Konkursamt Bülach (nachfolgend: Konkursamt; act. 3 = act. 6 [Ak- tenexemplar] = act. 7/11). 1.3. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 erhob der Schuldner gegen die Konkurs- eröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Konkursbegehrens der Gläubiger. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.4. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten (act. 7/1-12) von Amtes wegen bei. 1.5. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 verweigerte die Kammer der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. Zudem setzte sie dem Schuld- ner eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Be- schwerdeverfahren von Fr. 750.– an (act. 8).

- 3 - 1.6. Am 17. Oktober 2025 wurde der Schuldner bei den Gläubigern vorstellig und bat um einen Verzicht auf die Durchführung des Konkurses. Die Gläubiger wei- gerten sich, einen Gläubigerverzicht zu unterzeichnen, und baten die Kammer, den Schuldner nochmals über seine anderweitigen Möglichkeiten aufzuklären (act. 12). Auf einen entsprechenden Hinweis der Kammer überbrachte der Schuldner in der Folge am Nachmittag des gleichen Tages eine weitere Eingabe (act. 10) mit zusätzlichen Unterlagen (act. 11). Darin macht er sinngemäss gel- tend, er verfüge nun über genügend Mittel, um alle offenen Betreibungen zu be- dienen und sämtliche erforderlichen Kostenvorschüsse zu leisten. Leider sei sein Konto durch das Konkursamt Bülach gesperrt worden. Er beantrage die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um die notwendigen Zahlungen leisten zu können. 1.7. Weiterungen erübrigen sich. Insbesondere ist auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses zu verzichten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um teil- weise Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzu- schreiben (vgl. E. 3.4).

2. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Die Gerichtsurkunde mit dem angefochtenen Entscheid wurde dem Schuldner am

7. Oktober 2025 zugestellt (act. 7/12). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann demnach am 8. Oktober 2025 zu laufen und endete am 17. Oktober 2025. Die Beschwerde vom 7. Oktober 2025 und die Ergänzung vom 17. Oktober 2025 er- folgten somit innert der Beschwerdefrist. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubiger hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubiger auf die

- 4 - Durchführung des Konkurses verzichtet haben (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von den Gläubigern vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom

9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). 3.2. Der Schuldner machte in seiner Beschwerde vom 7. Oktober 2025 geltend, per 10. Oktober 2025 gelange aus seinen beiden Säule-3a-Konten bei der D._____ und der E._____ ein Totalbetrag von Fr. 205'773.– zur Auszahlung. Mit den nach Abzug der Quellensteuer verbleibenden rund Fr. 189'000.– könne er alle Forderungen gemäss dem beigelegten Betreibungsregisterauszug vollum- fänglich begleichen. Eine der im Betreibungsregisterauszug verzeichneten Forde- rungen habe er bereits am 19. Mai 2025 durch Zahlung an die Gläubigerin getilgt (act. 2). 3.3. Die Kammer informierte den Schuldner in der Verfügung vom 9. Oktober 2025 über die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung (act. 8 E. 2.1). Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne (act. 8 E. 4 f.). Insbesondere machte die Kammer den Schuldner darauf aufmerk- sam, dass er, sofern er die Konkursforderung wegen der nach der Konkurseröff- nung erfolgten Kontosperre nicht bezahlen oder hinterlegen könne, bei der Rechtsmittelinstanz um Bewilligung der Zahlung ersuchen könne (act. 8 E. 5). 3.4. Die Säule-3a Guthaben wurden dem Konto des Schuldners am 13. und

14. Oktober 2025 gutgeschrieben (vgl. act. 11 S. 1). Der Schuldner erschien am Nachmittag des 17. Oktober 2025, d.h. des letzten Tages der Beschwerdefrist, beim Obergericht und ersuchte um Ermächtigung, über sein Bankguthaben zwecks Hinterlegung der Schuld bei der Gerichtskasse und Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und der Vorinstanz zu verfügen (act. 10 f.; zum Fris- tenlauf vgl. E. 2). Die Kammer klärte daraufhin beim Konkursamt und der Bank

- 5 - des Schuldners telefonisch ab, wie schnell eine teilweise Freigabe des Bankkon- tos des Schuldners möglich wäre. Es stellte sich heraus, dass eine Freigabe nicht innert derart kurzer Zeit erfolgen könnte, damit die Hinterlegung der Konkursfor- derung und die Sicherstellung der Verfahrenskosten noch innerhalb der Be- schwerdefrist möglich wäre. Das teilte die Kammer dem Schuldner gleichentags mündlich mit (vgl. act. 12). 3.5. Die Beschwerdefrist lief in der Folge ab, ohne dass der Schuldner die Kon- kursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen tilgte oder hinterlegte. Auch ei- nen Gläubigerverzicht wies der Schuldner innerhalb der Beschwerdefrist nicht nach. Die Ansetzung einer Nachfrist nach abgelaufener Rechtsmittelfrist ist aus- geschlossen (BGE 136 III 294 E. 3.1). Eine Wiederherstellung der Beschwerde- frist wurde vom Schuldner nicht verlangt und käme im Übrigen nur dann in Frage, wenn er durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden wäre, in- nert Frist zu handeln (Art. 33 Abs. 4 SchKG; BGer 5A_177/2025 vom 3. Juni 2025 E. 4.1; BGer 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.3). Für eine Fristwieder- herstellung müsste das Fristversäumnis mit anderen Worten gänzlich schuldlos gewesen sein (vgl. BGer 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.3.1). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Kammer zeigte dem Schuldner in der Verfü- gung vom 9. Oktober 2025 auf, wie er vorzugehen hätte, wenn die Vornahme der für die Konkurseröffnung erforderlichen Zahlungen aufgrund der Kontosperre nicht möglich sein sollte (act. 8 E. 5). In der gleichen Verfügung schrieb die Kam- mer zudem mehrfach, dass die Konkursaufhebungsgründe der Tilgung, Sicher- stellung oder des Gläubigerverzichts vor Ablauf der Beschwerdefrist nachzuwei- sen seien (act. 8 E. 2.1 und 4). Aus der Verfügung vom 9. Oktober 2025 konnte und musste der Schuldner deshalb schliessen, dass ein Gesuch um Bewilligung der Zahlung umgehend zu stellen wäre. Der Schuldner verfügte bereits ab dem

13. Oktober 2025 über genügend Mittel (act. 11), um die notwendigen Hinterle- gungen und Sicherstellungen zu leisten. Gleichwohl liess er in der Folge drei Tage verstreichen und reichte das Gesuch um teilweise Gewährung der aufschie- benden Wirkung erst am Nachmittag des letzten Tages der Rechtsmittelfrist ein. Er hat deshalb selbst zu verantworten, dass eine teilweise Freigabe seines Bank-

- 6 - kontos nicht mehr rechtzeitig erfolgen konnte. Eine Wiederherstellung der Be- schwerdefrist käme unter diesen Umständen nicht in Frage. 3.6. Zusammenfassend ist bereits die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, d.h. der Nachweis der Tilgung oder Hinterlegung der Kon- kursforderung oder des Gläubigerverzichts, nicht erfüllt. Es erübrigt sich deshalb, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu prüfen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Es bleibt, den Schuldner auf zweierlei hinzuweisen: Erstens kann ein Kon- kurs neben Unannehmlichkeiten auch Erleichterungen mit sich bringen. Insbeson- dere fallen für Privatpersonen Lohnpfändungen für die Dauer des Verfahrens da- hin (Art. 206 SchKG), die Pflicht zur Verzinsung von Schulden fällt weg (Art. 209 Abs. 1 SchKG) und nach Durchführung eines Konkurses (nicht aber nach einer Einstellung mangels Aktiven) bildet die Einrede des mangelnden neuen Vermö- gens gegenüber den Altschulden einen gewissen Schutz (Art. 265 Abs. 2 und 265a SchKG). Weiter fällt das Einkommen, welches der Schuldner nach der Kon- kurseröffnung durch seine persönliche Tätigkeit erwirbt, nicht in die Konkurs- masse. Das Gleiche gilt für Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach der Konkurseröff- nung (Art.197 SchKG; BSK SchKG II-HUNKELER, 3. Aufl. 2021, Art. 197 N 84 ff.). Zweitens besteht gemäss Art. 195 SchKG die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIG- GELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3, N 3a und N 5).

5. Ausgangsgemäss wird der Schuldner für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Weil der Schuldner noch keinen Kostenvorschuss geleistet hat, sind die Verfahrenskosten dem Konkursamt Bülach vorsorglich zur Kollokation anzumel- den. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, den Gläubigern nicht, weil ihnen im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf teilweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom

17. Oktober 2025 wird abgeschrieben.

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden dem Konkursamt Bülach vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2 und 10, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bülach, ferner im Urteils-Dis- positiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungs- amt Bülach und per E-Mail an die Grundbuchämter F._____, G._____, H._____, I._____ und J._____, je gegen Empfangsschein.

- 8 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

30. Oktober 2025