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PS250323

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-11-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Pfäffikon den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerde- gegners (nachfolgend Gläubiger) von Fr. 483.80 (inkl. Zins und Spesen) (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar]).

E. 2 Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 (Datum Poststempel) erhob die Schuldne- rin Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils resp. die- ses sei für nichtig zu erklären und eine neue Vorladung auszustellen. Zudem sei ihr ausreichend Zeit zur Erreichung der Finanzsanierung zu gewähren. Ferner er- suchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom

E. 7 Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels einen der drei gesetz- lich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubi- gerverzicht) urkundlich nachweist und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Die Schuldnerin muss den Nachweis für den Aufhebungsgrund innert Rechtsmittelfrist erbringen. Gleiches gilt für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit (BGE 139 III 491 E. 4.; BGer 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.2.2.; BGer 5A_477/2025 vom

13. August 2025 E. 3.2.1.). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzli- che Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO).

E. 8 Die Schuldnerin führt aus, sie habe die Möglichkeit, aus Vermögenswerten bei "C._____" die notwendigen Mittel zu erhalten, um alle offenen Rechnungsbe-

- 5 - träge zu tilgen (act. 2 S. 3). Damit macht die Schuldnerin nicht geltend, es liege ein Konkursaufhebungsgrund vor und sie belegt auch nicht, dass die Schuld ge- tilgt oder hinterlegt worden ist oder ein Gläubigerverzicht vorliegt. Somit ist die Be- schwerde bereits mangels Nachweises eines Konkursaufhebungsgrundes abzu- weisen, soweit darauf in Anbetracht des Fehlens einer hinreichenden Begründung der Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Auf die Beurteilung der Zah- lungsfähigkeit kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

E. 9 Auch eine von Amtes wegen durch das Konkursgericht zu berücksichtigende Nichtigkeit liegt nicht vor (vgl. Art. 173 Abs. 2 SchKG; BGE 135 III 14 E. 5.4; OGer ZH, PS240009-O vom 6. März 2024 E. II. 3.2; OGer ZH, PS160063-O vom 9. Mai 2016 E. II. 5.). Aufgrund der per 1. Januar 2025 erfolgten Änderung von Art. 43 SchKG können neu auch Betreibungen aus Forderungen des öffentlichen Rechts (unter anderem Steuern) gegenüber Schuldnern, die der Konkursbetreibung un- terliegen, auf Konkurs fortgesetzt werden. Eine dahingehende Konkursandrohung ist deshalb nicht mehr nichtig (vgl. KUKO SchKG-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2025, Art. 43 N 4). Der revidierte Art. 43 SchKG soll dabei gemäss dem Bundesamt für Justiz auf Fortsetzungsbegehren angewendet werden, welche nach dem 1. Ja- nuar 2025 eingereicht worden sind (Bundesamt für Justiz, Information Nr. 24 vom

7. November 2024, S. 1). Vorliegend wurde die Konkursandrohung am 15. Januar 2025 ausgestellt (act. 9/4). Die Konkursandrohung ist folglich nicht nichtig.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag der Schuldnerin auf unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. - 6 -
  2. Auf den Antrag der Schuldnerin hinsichtlich Stundung der Vorschussleistung wird nicht eingetreten.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 1. Oktober 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und dem Konkursamt Pfäffikon vorsorglich zur Kollo- kation angemeldet.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Schuldnerin,  den Gläubiger (unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 4/2-3),  das Konkursamt Pfäffikon,  das Betreibungsamt Pfäffikon (im Dispositiv),  das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und  die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten). 
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250323-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Beschluss und Urteil vom 26. November 2025 in Sachen A._____ SA, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 1. Oktober 2025 (EK250127)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Pfäffikon den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerde- gegners (nachfolgend Gläubiger) von Fr. 483.80 (inkl. Zins und Spesen) (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar]).

2. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 (Datum Poststempel) erhob die Schuldne- rin Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils resp. die- ses sei für nichtig zu erklären und eine neue Vorladung auszustellen. Zudem sei ihr ausreichend Zeit zur Erreichung der Finanzsanierung zu gewähren. Ferner er- suchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom

7. Oktober 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Be- schwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne der Erwägungen (Nach- weis eines Konkursaufhebungsgrundes und Glaubhaftmachung der Zahlungsfä- higkeit) ergänzen könne. Schliesslich wurde der Schuldnerin eine 10-tägige Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten (act. 6). Die Schuldnerin reichte innert Beschwerdefrist keine ergänzende Eingabe ein. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 (Datum Poststem- pel: 20. Oktober 2025) beantragte die Schuldnerin "die Ansetzung einer weiteren Frist von 10 Tagen" zur Einreichung von Unterlagen (act. 11). Mit Schreiben vom

21. Oktober 2025 wurde der Schuldnerin mitgeteilt, dass die Konkursaufhebungs- gründe vor Ablauf der Beschwerdefrist nachzuweisen seien, diese Frist nicht ver- längert werden könne und sich die angesetzte 10-tägige Frist auf die Leistung des Kostenvorschusses beziehe (act. 12). Da die Schuldnerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht bezahlte, wurde ihr mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt (act. 13). Diese Verfügung konnte der Schuldnerin am 4. November 2025 zugestellt werden (act. 14). Mit Schreiben vom 10. November 2025 (Datum Poststempel) teilte die Schuldnerin mit, dass sie nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu leisten

- 3 - und "unentgeltliche Rechtspflege oder Stundung des Betrages" beantrage (act. 15). Den Kostenvorschuss leistete sie auch innert Nachfrist nicht.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1- 18). Das Verfahren ist spruchreif.

4. Innert der ihr für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzten Nachfrist hat die Schuldnerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (act. 15). Da die unentgeltliche Rechtspflege von der Vorschusspflicht be- freit (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO), ist zunächst über dieses Gesuch zu befinden. Im Rechtsmittelverfahren ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen, ob die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und das Rechtsmittel nicht offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (Art. 117 ZPO; BGer 5A_184/2018 vom 4. Mai 2018 E. 2. m.w.H.). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde gegen die Konkurser- öffnung als aussichtslos einzustufen (vgl. nachstehende E. 6 ff.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Ausführungen dazu, unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung überhaupt Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hätte, erübrigen sich. Infolge Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre der Schuldnerin erneut eine kurze Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. Da sich die Beschwerde aber ohnehin als aussichtslos erweist und abzuweisen ist, kann darauf verzichtet werden.

5. Die Schuldnerin stellte sodann "alternativ" zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Gesuch um Stundung des Kostenvorschusses. Eine Stundung ist im Sinne von Art. 112 Abs. 1 ZPO lediglich für rechtskräftig ent- schiedene Gerichtskosten möglich, nicht jedoch für Kostenvorschüsse, für welche die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden müsste, welche aber – wie ge- sehen – nicht gewährt werden kann (OGer ZH, PF190032-O vom 8. Juli 2019 E. 4.1.2.; KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 111/112 N 10). Die angerufene Kammer wäre aber für solche nachträglichen Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten ohnehin nicht zuständig, sondern die Verwaltungskommis- sion des Obergerichtes (§ 201 Abs. 2 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. q Verordnung

- 4 - über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 sowie § 5 Verord- nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003). Auf das Gesuch der Schuldnerin um Stundung des Kostenvorschusses ist deshalb nicht einzutre- ten.

6. Die Schuldnerin macht zunächst geltend, sie sei sich nicht bewusst, dass sie eine Vorladung zur Konkursverhandlung erhalten habe. Da sie der Vorladung keine Folge habe leisten können, sei das Urteil als nichtig zu bezeichnen und eine neue Verhandlung anzusetzen (act. 2). Dieser behauptete Verfahrensmangel ist aktenwidrig: Die Vorladung zur Konkursverhandlung auf den 30. September 2025 wurde der Schuldnerin durch das Gemeindeammannamt B._____ zugestellt. Ge- mäss dem handschriftlichen Vermerk auf dem Empfangsschein verweigerte die Schuldnerin die Unterschrift, weil der 26. August 2025 als Datum der Konkursver- handlung aufgeführt war. Gemäss Bestätigung des Gemeindeammannamtes wurde der Schuldnerin die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 30. Septem- ber 2025 am 3. September 2025 am Schalter zugestellt (act. 9/12/2). Die Rüge der Gehörsverletzung (act. 2 S. 2) erweist sich somit als offensichtlich unbegrün- det. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels einen der drei gesetz- lich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubi- gerverzicht) urkundlich nachweist und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Die Schuldnerin muss den Nachweis für den Aufhebungsgrund innert Rechtsmittelfrist erbringen. Gleiches gilt für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit (BGE 139 III 491 E. 4.; BGer 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.2.2.; BGer 5A_477/2025 vom

13. August 2025 E. 3.2.1.). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzli- che Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO).

8. Die Schuldnerin führt aus, sie habe die Möglichkeit, aus Vermögenswerten bei "C._____" die notwendigen Mittel zu erhalten, um alle offenen Rechnungsbe-

- 5 - träge zu tilgen (act. 2 S. 3). Damit macht die Schuldnerin nicht geltend, es liege ein Konkursaufhebungsgrund vor und sie belegt auch nicht, dass die Schuld ge- tilgt oder hinterlegt worden ist oder ein Gläubigerverzicht vorliegt. Somit ist die Be- schwerde bereits mangels Nachweises eines Konkursaufhebungsgrundes abzu- weisen, soweit darauf in Anbetracht des Fehlens einer hinreichenden Begründung der Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Auf die Beurteilung der Zah- lungsfähigkeit kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

9. Auch eine von Amtes wegen durch das Konkursgericht zu berücksichtigende Nichtigkeit liegt nicht vor (vgl. Art. 173 Abs. 2 SchKG; BGE 135 III 14 E. 5.4; OGer ZH, PS240009-O vom 6. März 2024 E. II. 3.2; OGer ZH, PS160063-O vom 9. Mai 2016 E. II. 5.). Aufgrund der per 1. Januar 2025 erfolgten Änderung von Art. 43 SchKG können neu auch Betreibungen aus Forderungen des öffentlichen Rechts (unter anderem Steuern) gegenüber Schuldnern, die der Konkursbetreibung un- terliegen, auf Konkurs fortgesetzt werden. Eine dahingehende Konkursandrohung ist deshalb nicht mehr nichtig (vgl. KUKO SchKG-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2025, Art. 43 N 4). Der revidierte Art. 43 SchKG soll dabei gemäss dem Bundesamt für Justiz auf Fortsetzungsbegehren angewendet werden, welche nach dem 1. Ja- nuar 2025 eingereicht worden sind (Bundesamt für Justiz, Information Nr. 24 vom

7. November 2024, S. 1). Vorliegend wurde die Konkursandrohung am 15. Januar 2025 ausgestellt (act. 9/4). Die Konkursandrohung ist folglich nicht nichtig.

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag der Schuldnerin auf unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

- 6 -

2. Auf den Antrag der Schuldnerin hinsichtlich Stundung der Vorschussleistung wird nicht eingetreten.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 1. Oktober 2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und dem Konkursamt Pfäffikon vorsorglich zur Kollo- kation angemeldet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Schuldnerin,  den Gläubiger (unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 4/2-3),  das Konkursamt Pfäffikon,  das Betreibungsamt Pfäffikon (im Dispositiv),  das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und  die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten). 

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am: