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PS250322

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-12-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Mit Urteil vom 29. September 2025 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Hinwil den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Schuldner) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegeg- nerin (nachfolgend Gläubigerin) von Fr. 5'087.40 nebst 5 % Zins seit 21. Dezem- ber 2024, Fr. 357.70 Nebenforderungen und Fr. 153.– Betreibungskosten (act. 3 = act. 15 [Aktenexemplar] = act. 16/12). Dieses Urteil wurde dem Schuldner am

3. Oktober 2025 zugestellt (act. 16/13 S. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2025 (Datum Poststempel: 6. Oktober 2025) erhob der Schuldner Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils resp. dieses sei für nichtig zu erklären und eine neue Vorladung auszustel- len. Zudem sei ihm ausreichend Zeit zur Erreichung der Finanzsanierung zu ge- währen und zur Tilgung seiner "alten Schulden aus dem Konkurs 2024" und neuer Schulden. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen verweigert und der Schuldner darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne der Er- wägungen (Nachweis eines Konkursaufhebungsgrundes und Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit) ergänzen könne (act. 7). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 (Datum Poststempel) reichte der Schuldner seine Darstellung vom Tag der Konkursverhandlung, dem 29. September 2025, ein und machte darin einen Ver- fahrensmangel geltend. Zudem reichte er diverse Unterlagen zur Glaubhaftma- chung seiner Zahlungsfähigkeit ins Recht (act. 17 und act. 18/1-16). Mit Verfü- gung vom 15. Oktober 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschie- bende Wirkung zuerkannt und der Gläubigerin Frist zur Beschwerdeantwort ange- setzt (act. 19). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung angesetzt (act. 21). Die Vernehmlassung der Vorinstanz da- tiert vom 24. Oktober 2025 und ging am 28. Oktober 2025 ein (act. 23). Mit Verfü-

- 3 - gung vom 3. November 2025 wurde den Parteien die Vernehmlassung zur freige- stellten Stellungnahme zugestellt (act. 24). Der Schuldner äusserte sich mit Ein- gabe vom 11. November 2025 (Datum Poststempel: 12. November 2025) (act. 26). Die Gläubigerin äusserte sich im Beschwerdeverfahren nicht. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 16/1-14). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prüfung eines Verfahrensmangels 2.1. Der Schuldner macht in seiner Beschwerde folgenden Verfahrensmangel hinsichtlich der Konkursverhandlung vom 29. September 2025 geltend: Da er nicht gewusst habe, ob er an der Verhandlung teilnehmen könne, habe er vorab der Vorinstanz eine schriftliche Stellungnahme eingereicht (act. 2 S. 1). Er habe dann aber trotzdem der Vorladung Folge leisten können und sei an besagtem Tag fünf Minuten vor Verhandlungsbeginn bei der Vorinstanz erschienen (act. 2 S. 1). Eine Verhandlung habe dann aber nicht stattgefunden (act. 2 S. 2). Konkret sei Folgendes passiert: Er habe sich bei der Empfangsmitarbeiterin angemeldet und seine Vorladung vorgelegt. Die Empfangsmitarbeiterin habe ihn gefragt, ob er der Zahlung an die Gegenpartei sowie an das Gericht Folge geleistet habe. Alsdann habe der Schuldner mitgeteilt, dass er dies nicht getan habe, aber dass er trotz seines Schreibens vom 25. September 2025 nun anwesend sei. Die Empfangs- mitarbeiterin habe dann unter anderem mit dem Gerichtsschreiber telefoniert, wo- bei letzterer in das Empfangs-Büro (am Schalter) zu ihm gekommen sei. Die Aus- sage des Gerichtsschreibers habe sich nur darauf gerichtet, "dass er die nötige Schriftlichkeit" von ihm habe und dass er – der Schuldner – "deshalb nicht präsent zu sein habe". Fragen seien an ihn keine gestellt worden. Der Schuldner gab wei- ter an, er habe keine Erfahrungen mit solchen Situationen. Deshalb sei er auf- grund der klaren Worte davon ausgegangen, dass positiv für ihn entschieden werde (act. 17 S. 2). Es sei "Pflicht, dass bei physischer Präsenz zu einer Vorla- dung an ein Gericht die geladene Person zum Prozess auch zugelassen sein" müsse (act. 26 S. 2).

- 4 - 2.2. Die Vorinstanz schilderte die Geschehnisse vom 29. September 2025 in ih- rer Vernehmlassung wie folgt: Es treffe zu, dass der Schuldner am Verhandlungs- tag am Empfangsschalter vorgesprochen habe und in der Folge der im Urteil mit- wirkende Gerichtsschreiber herbeigerufen worden sei. Es habe allerdings zu kei- nem Zeitpunkt objektive Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Schuldner die Durchführung einer Verhandlung wünsche. Nach der Wahrnehmung des Ge- richtsschreibers sei es dem Schuldner lediglich darum gegangen, sicherzustellen, dass das Schreiben vom 25. September 2025 (act. 16/10) eingegangen sei und berücksichtigt werde. Dies sei dem Schuldner mündlich bestätigt worden. Der Schuldner habe mit der erhaltenen Auskunft zufrieden geschienen und habe sich rasch verabschiedet. Es sei dem Schuldner nicht bestätigt worden, "dass man die nötige Schriftlichkeit von ihm habe und er deshalb nicht präsent zu sein habe". Hätte der Schuldner angesetzt, weitere Unterlagen ins Recht zu legen oder er- gänzende materielle Ausführungen zu machen, – so schreibt die Vorinstanz wei- ter – wäre er damit nicht abgewiesen worden. Es sei durch den Gerichtsschreiber keine Zusicherung erfolgt, dass der Entscheid für den Schuldner positiv ausfallen werde, ohnehin wäre der Gerichtsschreiber – welcher bei der Entscheidfindung bloss beratende Stimme habe – dazu nicht befugt gewesen (act. 23). 2.3. Die Gläubigerin war an besagtem Tag nicht anwesend und liess sich im Beschwerdeverfahren, wie bereits ausgeführt, nicht vernehmen. 2.4. Gemäss steter Praxis der Kammer haben vorgeladene Prozessparteien, die zum anberaumten Termin erscheinen – auch ohne expliziten Wunsch – An- spruch auf Anhörung durch die Richterin oder den Richter selbst (und nicht ledig- lich durch Angestellte der Kanzlei oder in Gerichtsschreiberfunktion). Ein Ak- tenentscheid kann nur dann ergehen, wenn der Schuldner zur angesetzten Kon- kursverhandlung nicht erscheint oder auf deren Durchführung verzichtet. Ein Ver- zicht darf nicht leichthin angenommen werden, zumal wenn eine Partei nicht an- waltlich vertreten ist (OGer ZH, PS220045-O vom 16. März 2022 E. 2.5; OGer ZH, PS180137-O vom 9. August 2018 E. 3.2; OGer ZH, PS160238-O vom 17. Ja- nuar 2017 E. 4b; je mit Verweis auf OGer ZH, NN010047-O vom 22. Juni 2001 = ZR 101/2002 Nr. 17 S. 68 f; vgl. auch KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl.

- 5 - 2025, Art. 171 N 1; BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 171 N 3h). Streitgegenständlich ist vorliegend somit die Frage, ob der Schuldner auf die Durchführung der Konkursverhandlung verzichtet hat. 2.5. Dem angefochtenen Urteil und den Akten war nichts darüber zu entneh- men, ob am Verhandlungstermin der Schuldner erschienen war, d.h. es wurde weder ein Protokoll erstellt (vgl. Art. 235 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH, PS180137- O vom 9. August 2018 E. 3.2) noch wurde vom Gerichtsschreiber eine Aktennotiz über die Besprechung mit dem Schuldner erstellt. Die Vorinstanz reichte ihre Dar- stellung der Geschehnisse erst nach der Beschwerdeerhebung auf entspre- chende Aufforderung der Kammer ein, weshalb es sich um nachträgliche, aus dem Gedächtnis erstellte Aufzeichnungen handelt. Der Vorinstanz ist eine man- gelnde Aktenführung vorzuwerfen. Das Gespräch zwischen dem Schuldner und dem Gerichtsschreiber wäre durch den Gerichtsschreiber mindestens in einer Ak- tennotiz festzuhalten und zu den Verfahrensakten zu nehmen gewesen. Dies al- lein stellt aber noch keinen derart groben Verfahrensmangel dar, dass dieser in der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids resultieren würde. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Schuldner – auch wenn dies nicht schriftlich durch die Vorinstanz festgehalten worden ist – am Schalter auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Schuldner am Verhandlungstag den Eingang seiner (vorgängigen) schriftlichen Stellung- nahme sicherstellen wollte und die Gerichtsräume anschliessend wieder verliess (act. 23; vgl. auch act. 6). Das Konkursgericht fällte seinen Entscheid aufgrund der Akten, wobei es die schriftliche Eingabe des Schuldners berücksichtigte. Dem Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör war somit Genüge getan. Auch das weitere Argument des Schuldners, er sei aufgrund der Umstände von einem positiven Entscheid ausgegangen, überzeugt nicht. Der Schuldner wurde bereits in der Vorladung ausdrücklich darauf hingewiesen, wie er den Konkurs noch ab- wenden könne (act. 16/7 S. 2 Ziff. 5). Zudem hat er, nachdem dies nicht sein ers- ter Konkurs ist (wie er selbst darlegte; act. 2 S. 2), entsprechende Prozesserfah- rung. Insgesamt durfte deshalb die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Schuld- ner nach dem Gespräch mit dem Gerichtsschreiber auf die Durchführung einer

- 6 - Verhandlung vor dem Konkursrichter verzichtet hat bzw. mit einem Aktenent- scheid einverstanden war.

3. Prüfung einer Nichtigkeit der Betreibung auf Konkurs 3.1. Der Schuldner rügt in seiner Beschwerde, dass er bereits einen Privatkon- kurs gehabt habe und sein Einzelunternehmen gelöscht worden sei und weist dar- auf hin, dass er bezüglich einer anderen Forderung einen Rechtsvorschlag man- gels neuem Vermögen erhoben habe (act. 2 S. 2). Das Einzelunternehmen C._____ des Schuldners wurde gemäss Handelsregister zwar in der Tat per tt.mm.2024 (nach Abschluss eines Konkursverfahrens, welches mit Konkurs vom tt.mm.2016 eröffnet worden war) gelöscht. Der Schuldner ist aber heute mit dem Einzelunternehmen D._____ eingetragen (act. 5), weshalb er der Konkursbetrei- bung unterliegt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Gemäss Art. 55 SchKG kann der Konkurs in der Schweiz gegen den nämlichen Schuldner gleichzeitig nur an einem Ort eröffnet sein. Der am tt.mm.2016 gegen den Schuldner eröffnete Kon- kurs wurde allerdings mit Entscheid vom 1. Februar 2024 als geschlossen erklärt (vgl. Handelsregister). Die vorliegende, dem Konkurs zugrundeliegende Forde- rung wurde mit Zahlungsbefehl vom 22. Dezember 2024 (d.h. nach Abschluss des letzten Konkursverfahrens) betrieben (act. 16/3). Es ist folglich korrekt, dass ein "neuer" Konkurs über den Schuldner eröffnet werden kann. 3.2. Die Ausführungen des Schuldners zu Art. 265a SchKG (Einrede des man- gelnden neuen Vermögens) sind ebenfalls unbehilflich. Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, so hat er dies im Rechtsvorschlag be- züglich jeder einzelnen Forderung ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt (Art. 75 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner hat bezüglich der vorlie- genden Forderung keine solche Einrede erhoben (act. 16/3). In seiner Beschwer- deschrift behauptet der Schuldner sodann, dass eine Frist von drei Jahren gelte, bis ein neuer Konkurs eröffnet werden dürfe (act. 2 S. 3). Dafür gibt es keine ge- setzliche Grundlage. 3.3. Insgesamt liegt keine von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit vor.

- 7 -

4. Weitere Konkursaufhebungsgründe 4.1. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren im Weiteren aufgeho- ben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist und seine Zahlungsfähigkeit glaub- haft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Schuldner muss innert Beschwerdefrist sowohl den Nachweis für den Aufhe- bungsgrund erbringen als auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (BGE 139 III 491 E. 4.; BGer 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.2.2.; BGer 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.2.1.). 4.2. Der Schuldner hat weder belegt, dass die Schuld getilgt oder hinterlegt worden ist noch dass ein Gläubigerverzicht vorliegt. Somit muss die Zahlungsfä- higkeit nicht mehr geprüft werden, da das Rechtsmittel bereits mangels Konkurs- aufhebungsgrundes unbegründet und damit abzuweisen ist.

5. Schlussfolgerung 5.1. Die Beschwerde des Schuldners ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen. 5.2. Der Schuldner hat seine Beschwerde in Bezug auf den geltend gemachten Verfahrensmangel zusätzlich auch an das Bezirksgericht Zürich, welches er als Aufsichtsbehörde sah (seine Eingabe wurde weitergeleitet an die Kammer; act. 9 und act. 10) und das Obergericht Zürich als "Aufsichtsbehörde der Bezirksge- richte" (act. 13) eingereicht. Dem Schuldner stand ein prozessuales Rechtsmittel zur Verfügung, welches vorliegend behandelt worden ist, weshalb kein Grund zur weiteren Veranlassung besteht.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen.

- 8 - 6.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädi- gungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte und Sachverhalt

E. 1.1 Mit Urteil vom 29. September 2025 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Hinwil den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Schuldner) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegeg- nerin (nachfolgend Gläubigerin) von Fr. 5'087.40 nebst 5 % Zins seit 21. Dezem- ber 2024, Fr. 357.70 Nebenforderungen und Fr. 153.– Betreibungskosten (act. 3 = act. 15 [Aktenexemplar] = act. 16/12). Dieses Urteil wurde dem Schuldner am

E. 1.2 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2025 (Datum Poststempel: 6. Oktober 2025) erhob der Schuldner Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils resp. dieses sei für nichtig zu erklären und eine neue Vorladung auszustel- len. Zudem sei ihm ausreichend Zeit zur Erreichung der Finanzsanierung zu ge- währen und zur Tilgung seiner "alten Schulden aus dem Konkurs 2024" und neuer Schulden. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen verweigert und der Schuldner darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne der Er- wägungen (Nachweis eines Konkursaufhebungsgrundes und Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit) ergänzen könne (act. 7). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 (Datum Poststempel) reichte der Schuldner seine Darstellung vom Tag der Konkursverhandlung, dem 29. September 2025, ein und machte darin einen Ver- fahrensmangel geltend. Zudem reichte er diverse Unterlagen zur Glaubhaftma- chung seiner Zahlungsfähigkeit ins Recht (act. 17 und act. 18/1-16). Mit Verfü- gung vom 15. Oktober 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschie- bende Wirkung zuerkannt und der Gläubigerin Frist zur Beschwerdeantwort ange- setzt (act. 19). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung angesetzt (act. 21). Die Vernehmlassung der Vorinstanz da- tiert vom 24. Oktober 2025 und ging am 28. Oktober 2025 ein (act. 23). Mit Verfü-

- 3 - gung vom 3. November 2025 wurde den Parteien die Vernehmlassung zur freige- stellten Stellungnahme zugestellt (act. 24). Der Schuldner äusserte sich mit Ein- gabe vom 11. November 2025 (Datum Poststempel: 12. November 2025) (act. 26). Die Gläubigerin äusserte sich im Beschwerdeverfahren nicht.

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 16/1-14). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prüfung eines Verfahrensmangels 2.1. Der Schuldner macht in seiner Beschwerde folgenden Verfahrensmangel hinsichtlich der Konkursverhandlung vom 29. September 2025 geltend: Da er nicht gewusst habe, ob er an der Verhandlung teilnehmen könne, habe er vorab der Vorinstanz eine schriftliche Stellungnahme eingereicht (act. 2 S. 1). Er habe dann aber trotzdem der Vorladung Folge leisten können und sei an besagtem Tag fünf Minuten vor Verhandlungsbeginn bei der Vorinstanz erschienen (act. 2 S. 1). Eine Verhandlung habe dann aber nicht stattgefunden (act. 2 S. 2). Konkret sei Folgendes passiert: Er habe sich bei der Empfangsmitarbeiterin angemeldet und seine Vorladung vorgelegt. Die Empfangsmitarbeiterin habe ihn gefragt, ob er der Zahlung an die Gegenpartei sowie an das Gericht Folge geleistet habe. Alsdann habe der Schuldner mitgeteilt, dass er dies nicht getan habe, aber dass er trotz seines Schreibens vom 25. September 2025 nun anwesend sei. Die Empfangs- mitarbeiterin habe dann unter anderem mit dem Gerichtsschreiber telefoniert, wo- bei letzterer in das Empfangs-Büro (am Schalter) zu ihm gekommen sei. Die Aus- sage des Gerichtsschreibers habe sich nur darauf gerichtet, "dass er die nötige Schriftlichkeit" von ihm habe und dass er – der Schuldner – "deshalb nicht präsent zu sein habe". Fragen seien an ihn keine gestellt worden. Der Schuldner gab wei- ter an, er habe keine Erfahrungen mit solchen Situationen. Deshalb sei er auf- grund der klaren Worte davon ausgegangen, dass positiv für ihn entschieden werde (act. 17 S. 2). Es sei "Pflicht, dass bei physischer Präsenz zu einer Vorla- dung an ein Gericht die geladene Person zum Prozess auch zugelassen sein" müsse (act. 26 S. 2).

- 4 - 2.2. Die Vorinstanz schilderte die Geschehnisse vom 29. September 2025 in ih- rer Vernehmlassung wie folgt: Es treffe zu, dass der Schuldner am Verhandlungs- tag am Empfangsschalter vorgesprochen habe und in der Folge der im Urteil mit- wirkende Gerichtsschreiber herbeigerufen worden sei. Es habe allerdings zu kei- nem Zeitpunkt objektive Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Schuldner die Durchführung einer Verhandlung wünsche. Nach der Wahrnehmung des Ge- richtsschreibers sei es dem Schuldner lediglich darum gegangen, sicherzustellen, dass das Schreiben vom 25. September 2025 (act. 16/10) eingegangen sei und berücksichtigt werde. Dies sei dem Schuldner mündlich bestätigt worden. Der Schuldner habe mit der erhaltenen Auskunft zufrieden geschienen und habe sich rasch verabschiedet. Es sei dem Schuldner nicht bestätigt worden, "dass man die nötige Schriftlichkeit von ihm habe und er deshalb nicht präsent zu sein habe". Hätte der Schuldner angesetzt, weitere Unterlagen ins Recht zu legen oder er- gänzende materielle Ausführungen zu machen, – so schreibt die Vorinstanz wei- ter – wäre er damit nicht abgewiesen worden. Es sei durch den Gerichtsschreiber keine Zusicherung erfolgt, dass der Entscheid für den Schuldner positiv ausfallen werde, ohnehin wäre der Gerichtsschreiber – welcher bei der Entscheidfindung bloss beratende Stimme habe – dazu nicht befugt gewesen (act. 23). 2.3. Die Gläubigerin war an besagtem Tag nicht anwesend und liess sich im Beschwerdeverfahren, wie bereits ausgeführt, nicht vernehmen. 2.4. Gemäss steter Praxis der Kammer haben vorgeladene Prozessparteien, die zum anberaumten Termin erscheinen – auch ohne expliziten Wunsch – An- spruch auf Anhörung durch die Richterin oder den Richter selbst (und nicht ledig- lich durch Angestellte der Kanzlei oder in Gerichtsschreiberfunktion). Ein Ak- tenentscheid kann nur dann ergehen, wenn der Schuldner zur angesetzten Kon- kursverhandlung nicht erscheint oder auf deren Durchführung verzichtet. Ein Ver- zicht darf nicht leichthin angenommen werden, zumal wenn eine Partei nicht an- waltlich vertreten ist (OGer ZH, PS220045-O vom 16. März 2022 E. 2.5; OGer ZH, PS180137-O vom 9. August 2018 E. 3.2; OGer ZH, PS160238-O vom 17. Ja- nuar 2017 E. 4b; je mit Verweis auf OGer ZH, NN010047-O vom 22. Juni 2001 = ZR 101/2002 Nr. 17 S. 68 f; vgl. auch KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl.

- 5 - 2025, Art. 171 N 1; BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 171 N 3h). Streitgegenständlich ist vorliegend somit die Frage, ob der Schuldner auf die Durchführung der Konkursverhandlung verzichtet hat. 2.5. Dem angefochtenen Urteil und den Akten war nichts darüber zu entneh- men, ob am Verhandlungstermin der Schuldner erschienen war, d.h. es wurde weder ein Protokoll erstellt (vgl. Art. 235 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH, PS180137- O vom 9. August 2018 E. 3.2) noch wurde vom Gerichtsschreiber eine Aktennotiz über die Besprechung mit dem Schuldner erstellt. Die Vorinstanz reichte ihre Dar- stellung der Geschehnisse erst nach der Beschwerdeerhebung auf entspre- chende Aufforderung der Kammer ein, weshalb es sich um nachträgliche, aus dem Gedächtnis erstellte Aufzeichnungen handelt. Der Vorinstanz ist eine man- gelnde Aktenführung vorzuwerfen. Das Gespräch zwischen dem Schuldner und dem Gerichtsschreiber wäre durch den Gerichtsschreiber mindestens in einer Ak- tennotiz festzuhalten und zu den Verfahrensakten zu nehmen gewesen. Dies al- lein stellt aber noch keinen derart groben Verfahrensmangel dar, dass dieser in der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids resultieren würde. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Schuldner – auch wenn dies nicht schriftlich durch die Vorinstanz festgehalten worden ist – am Schalter auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Schuldner am Verhandlungstag den Eingang seiner (vorgängigen) schriftlichen Stellung- nahme sicherstellen wollte und die Gerichtsräume anschliessend wieder verliess (act. 23; vgl. auch act. 6). Das Konkursgericht fällte seinen Entscheid aufgrund der Akten, wobei es die schriftliche Eingabe des Schuldners berücksichtigte. Dem Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör war somit Genüge getan. Auch das weitere Argument des Schuldners, er sei aufgrund der Umstände von einem positiven Entscheid ausgegangen, überzeugt nicht. Der Schuldner wurde bereits in der Vorladung ausdrücklich darauf hingewiesen, wie er den Konkurs noch ab- wenden könne (act. 16/7 S. 2 Ziff. 5). Zudem hat er, nachdem dies nicht sein ers- ter Konkurs ist (wie er selbst darlegte; act. 2 S. 2), entsprechende Prozesserfah- rung. Insgesamt durfte deshalb die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Schuld- ner nach dem Gespräch mit dem Gerichtsschreiber auf die Durchführung einer

- 6 - Verhandlung vor dem Konkursrichter verzichtet hat bzw. mit einem Aktenent- scheid einverstanden war.

E. 3 Prüfung einer Nichtigkeit der Betreibung auf Konkurs

E. 3.1 Der Schuldner rügt in seiner Beschwerde, dass er bereits einen Privatkon- kurs gehabt habe und sein Einzelunternehmen gelöscht worden sei und weist dar- auf hin, dass er bezüglich einer anderen Forderung einen Rechtsvorschlag man- gels neuem Vermögen erhoben habe (act. 2 S. 2). Das Einzelunternehmen C._____ des Schuldners wurde gemäss Handelsregister zwar in der Tat per tt.mm.2024 (nach Abschluss eines Konkursverfahrens, welches mit Konkurs vom tt.mm.2016 eröffnet worden war) gelöscht. Der Schuldner ist aber heute mit dem Einzelunternehmen D._____ eingetragen (act. 5), weshalb er der Konkursbetrei- bung unterliegt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Gemäss Art. 55 SchKG kann der Konkurs in der Schweiz gegen den nämlichen Schuldner gleichzeitig nur an einem Ort eröffnet sein. Der am tt.mm.2016 gegen den Schuldner eröffnete Kon- kurs wurde allerdings mit Entscheid vom 1. Februar 2024 als geschlossen erklärt (vgl. Handelsregister). Die vorliegende, dem Konkurs zugrundeliegende Forde- rung wurde mit Zahlungsbefehl vom 22. Dezember 2024 (d.h. nach Abschluss des letzten Konkursverfahrens) betrieben (act. 16/3). Es ist folglich korrekt, dass ein "neuer" Konkurs über den Schuldner eröffnet werden kann.

E. 3.2 Die Ausführungen des Schuldners zu Art. 265a SchKG (Einrede des man- gelnden neuen Vermögens) sind ebenfalls unbehilflich. Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, so hat er dies im Rechtsvorschlag be- züglich jeder einzelnen Forderung ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt (Art. 75 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner hat bezüglich der vorlie- genden Forderung keine solche Einrede erhoben (act. 16/3). In seiner Beschwer- deschrift behauptet der Schuldner sodann, dass eine Frist von drei Jahren gelte, bis ein neuer Konkurs eröffnet werden dürfe (act. 2 S. 3). Dafür gibt es keine ge- setzliche Grundlage.

E. 3.3 Insgesamt liegt keine von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit vor.

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E. 4 Weitere Konkursaufhebungsgründe

E. 4.1 Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren im Weiteren aufgeho- ben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist und seine Zahlungsfähigkeit glaub- haft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Schuldner muss innert Beschwerdefrist sowohl den Nachweis für den Aufhe- bungsgrund erbringen als auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (BGE 139 III 491 E. 4.; BGer 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.2.2.; BGer 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.2.1.).

E. 4.2 Der Schuldner hat weder belegt, dass die Schuld getilgt oder hinterlegt worden ist noch dass ein Gläubigerverzicht vorliegt. Somit muss die Zahlungsfä- higkeit nicht mehr geprüft werden, da das Rechtsmittel bereits mangels Konkurs- aufhebungsgrundes unbegründet und damit abzuweisen ist.

E. 5 Schlussfolgerung

E. 5.1 Die Beschwerde des Schuldners ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen.

E. 5.2 Der Schuldner hat seine Beschwerde in Bezug auf den geltend gemachten Verfahrensmangel zusätzlich auch an das Bezirksgericht Zürich, welches er als Aufsichtsbehörde sah (seine Eingabe wurde weitergeleitet an die Kammer; act. 9 und act. 10) und das Obergericht Zürich als "Aufsichtsbehörde der Bezirksge- richte" (act. 13) eingereicht. Dem Schuldner stand ein prozessuales Rechtsmittel zur Verfügung, welches vorliegend behandelt worden ist, weshalb kein Grund zur weiteren Veranlassung besteht.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen.

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E. 6.2 Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädi- gungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über den Schuldner wird mit Wirkung ab Freitag, 5. Dezember 2025, 08.00 Uhr, der Konkurs neu eröffnet.
  2. Das Konkursamt Wald ZH wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und dem Konkursamt Wald ZH vorsorglich zur Kolloka- tion angemeldet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Schuldner,  die Gläubigerin unter Zustellung des Doppels von act. 26,  das Grundbuch- und Konkursamt Wald ZH,  das Betreibungsamt Rüti ZH (im Dispositiv),  das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und  die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten),  je gegen Empfangsschein. - 9 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:
  7. Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250322-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Urteil vom 5. Dezember 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 29. September 2025 (EK250292)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte und Sachverhalt 1.1. Mit Urteil vom 29. September 2025 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Hinwil den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Schuldner) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegeg- nerin (nachfolgend Gläubigerin) von Fr. 5'087.40 nebst 5 % Zins seit 21. Dezem- ber 2024, Fr. 357.70 Nebenforderungen und Fr. 153.– Betreibungskosten (act. 3 = act. 15 [Aktenexemplar] = act. 16/12). Dieses Urteil wurde dem Schuldner am

3. Oktober 2025 zugestellt (act. 16/13 S. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2025 (Datum Poststempel: 6. Oktober 2025) erhob der Schuldner Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils resp. dieses sei für nichtig zu erklären und eine neue Vorladung auszustel- len. Zudem sei ihm ausreichend Zeit zur Erreichung der Finanzsanierung zu ge- währen und zur Tilgung seiner "alten Schulden aus dem Konkurs 2024" und neuer Schulden. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen verweigert und der Schuldner darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne der Er- wägungen (Nachweis eines Konkursaufhebungsgrundes und Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit) ergänzen könne (act. 7). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 (Datum Poststempel) reichte der Schuldner seine Darstellung vom Tag der Konkursverhandlung, dem 29. September 2025, ein und machte darin einen Ver- fahrensmangel geltend. Zudem reichte er diverse Unterlagen zur Glaubhaftma- chung seiner Zahlungsfähigkeit ins Recht (act. 17 und act. 18/1-16). Mit Verfü- gung vom 15. Oktober 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschie- bende Wirkung zuerkannt und der Gläubigerin Frist zur Beschwerdeantwort ange- setzt (act. 19). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung angesetzt (act. 21). Die Vernehmlassung der Vorinstanz da- tiert vom 24. Oktober 2025 und ging am 28. Oktober 2025 ein (act. 23). Mit Verfü-

- 3 - gung vom 3. November 2025 wurde den Parteien die Vernehmlassung zur freige- stellten Stellungnahme zugestellt (act. 24). Der Schuldner äusserte sich mit Ein- gabe vom 11. November 2025 (Datum Poststempel: 12. November 2025) (act. 26). Die Gläubigerin äusserte sich im Beschwerdeverfahren nicht. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 16/1-14). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prüfung eines Verfahrensmangels 2.1. Der Schuldner macht in seiner Beschwerde folgenden Verfahrensmangel hinsichtlich der Konkursverhandlung vom 29. September 2025 geltend: Da er nicht gewusst habe, ob er an der Verhandlung teilnehmen könne, habe er vorab der Vorinstanz eine schriftliche Stellungnahme eingereicht (act. 2 S. 1). Er habe dann aber trotzdem der Vorladung Folge leisten können und sei an besagtem Tag fünf Minuten vor Verhandlungsbeginn bei der Vorinstanz erschienen (act. 2 S. 1). Eine Verhandlung habe dann aber nicht stattgefunden (act. 2 S. 2). Konkret sei Folgendes passiert: Er habe sich bei der Empfangsmitarbeiterin angemeldet und seine Vorladung vorgelegt. Die Empfangsmitarbeiterin habe ihn gefragt, ob er der Zahlung an die Gegenpartei sowie an das Gericht Folge geleistet habe. Alsdann habe der Schuldner mitgeteilt, dass er dies nicht getan habe, aber dass er trotz seines Schreibens vom 25. September 2025 nun anwesend sei. Die Empfangs- mitarbeiterin habe dann unter anderem mit dem Gerichtsschreiber telefoniert, wo- bei letzterer in das Empfangs-Büro (am Schalter) zu ihm gekommen sei. Die Aus- sage des Gerichtsschreibers habe sich nur darauf gerichtet, "dass er die nötige Schriftlichkeit" von ihm habe und dass er – der Schuldner – "deshalb nicht präsent zu sein habe". Fragen seien an ihn keine gestellt worden. Der Schuldner gab wei- ter an, er habe keine Erfahrungen mit solchen Situationen. Deshalb sei er auf- grund der klaren Worte davon ausgegangen, dass positiv für ihn entschieden werde (act. 17 S. 2). Es sei "Pflicht, dass bei physischer Präsenz zu einer Vorla- dung an ein Gericht die geladene Person zum Prozess auch zugelassen sein" müsse (act. 26 S. 2).

- 4 - 2.2. Die Vorinstanz schilderte die Geschehnisse vom 29. September 2025 in ih- rer Vernehmlassung wie folgt: Es treffe zu, dass der Schuldner am Verhandlungs- tag am Empfangsschalter vorgesprochen habe und in der Folge der im Urteil mit- wirkende Gerichtsschreiber herbeigerufen worden sei. Es habe allerdings zu kei- nem Zeitpunkt objektive Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Schuldner die Durchführung einer Verhandlung wünsche. Nach der Wahrnehmung des Ge- richtsschreibers sei es dem Schuldner lediglich darum gegangen, sicherzustellen, dass das Schreiben vom 25. September 2025 (act. 16/10) eingegangen sei und berücksichtigt werde. Dies sei dem Schuldner mündlich bestätigt worden. Der Schuldner habe mit der erhaltenen Auskunft zufrieden geschienen und habe sich rasch verabschiedet. Es sei dem Schuldner nicht bestätigt worden, "dass man die nötige Schriftlichkeit von ihm habe und er deshalb nicht präsent zu sein habe". Hätte der Schuldner angesetzt, weitere Unterlagen ins Recht zu legen oder er- gänzende materielle Ausführungen zu machen, – so schreibt die Vorinstanz wei- ter – wäre er damit nicht abgewiesen worden. Es sei durch den Gerichtsschreiber keine Zusicherung erfolgt, dass der Entscheid für den Schuldner positiv ausfallen werde, ohnehin wäre der Gerichtsschreiber – welcher bei der Entscheidfindung bloss beratende Stimme habe – dazu nicht befugt gewesen (act. 23). 2.3. Die Gläubigerin war an besagtem Tag nicht anwesend und liess sich im Beschwerdeverfahren, wie bereits ausgeführt, nicht vernehmen. 2.4. Gemäss steter Praxis der Kammer haben vorgeladene Prozessparteien, die zum anberaumten Termin erscheinen – auch ohne expliziten Wunsch – An- spruch auf Anhörung durch die Richterin oder den Richter selbst (und nicht ledig- lich durch Angestellte der Kanzlei oder in Gerichtsschreiberfunktion). Ein Ak- tenentscheid kann nur dann ergehen, wenn der Schuldner zur angesetzten Kon- kursverhandlung nicht erscheint oder auf deren Durchführung verzichtet. Ein Ver- zicht darf nicht leichthin angenommen werden, zumal wenn eine Partei nicht an- waltlich vertreten ist (OGer ZH, PS220045-O vom 16. März 2022 E. 2.5; OGer ZH, PS180137-O vom 9. August 2018 E. 3.2; OGer ZH, PS160238-O vom 17. Ja- nuar 2017 E. 4b; je mit Verweis auf OGer ZH, NN010047-O vom 22. Juni 2001 = ZR 101/2002 Nr. 17 S. 68 f; vgl. auch KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl.

- 5 - 2025, Art. 171 N 1; BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 171 N 3h). Streitgegenständlich ist vorliegend somit die Frage, ob der Schuldner auf die Durchführung der Konkursverhandlung verzichtet hat. 2.5. Dem angefochtenen Urteil und den Akten war nichts darüber zu entneh- men, ob am Verhandlungstermin der Schuldner erschienen war, d.h. es wurde weder ein Protokoll erstellt (vgl. Art. 235 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH, PS180137- O vom 9. August 2018 E. 3.2) noch wurde vom Gerichtsschreiber eine Aktennotiz über die Besprechung mit dem Schuldner erstellt. Die Vorinstanz reichte ihre Dar- stellung der Geschehnisse erst nach der Beschwerdeerhebung auf entspre- chende Aufforderung der Kammer ein, weshalb es sich um nachträgliche, aus dem Gedächtnis erstellte Aufzeichnungen handelt. Der Vorinstanz ist eine man- gelnde Aktenführung vorzuwerfen. Das Gespräch zwischen dem Schuldner und dem Gerichtsschreiber wäre durch den Gerichtsschreiber mindestens in einer Ak- tennotiz festzuhalten und zu den Verfahrensakten zu nehmen gewesen. Dies al- lein stellt aber noch keinen derart groben Verfahrensmangel dar, dass dieser in der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids resultieren würde. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Schuldner – auch wenn dies nicht schriftlich durch die Vorinstanz festgehalten worden ist – am Schalter auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Schuldner am Verhandlungstag den Eingang seiner (vorgängigen) schriftlichen Stellung- nahme sicherstellen wollte und die Gerichtsräume anschliessend wieder verliess (act. 23; vgl. auch act. 6). Das Konkursgericht fällte seinen Entscheid aufgrund der Akten, wobei es die schriftliche Eingabe des Schuldners berücksichtigte. Dem Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör war somit Genüge getan. Auch das weitere Argument des Schuldners, er sei aufgrund der Umstände von einem positiven Entscheid ausgegangen, überzeugt nicht. Der Schuldner wurde bereits in der Vorladung ausdrücklich darauf hingewiesen, wie er den Konkurs noch ab- wenden könne (act. 16/7 S. 2 Ziff. 5). Zudem hat er, nachdem dies nicht sein ers- ter Konkurs ist (wie er selbst darlegte; act. 2 S. 2), entsprechende Prozesserfah- rung. Insgesamt durfte deshalb die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Schuld- ner nach dem Gespräch mit dem Gerichtsschreiber auf die Durchführung einer

- 6 - Verhandlung vor dem Konkursrichter verzichtet hat bzw. mit einem Aktenent- scheid einverstanden war.

3. Prüfung einer Nichtigkeit der Betreibung auf Konkurs 3.1. Der Schuldner rügt in seiner Beschwerde, dass er bereits einen Privatkon- kurs gehabt habe und sein Einzelunternehmen gelöscht worden sei und weist dar- auf hin, dass er bezüglich einer anderen Forderung einen Rechtsvorschlag man- gels neuem Vermögen erhoben habe (act. 2 S. 2). Das Einzelunternehmen C._____ des Schuldners wurde gemäss Handelsregister zwar in der Tat per tt.mm.2024 (nach Abschluss eines Konkursverfahrens, welches mit Konkurs vom tt.mm.2016 eröffnet worden war) gelöscht. Der Schuldner ist aber heute mit dem Einzelunternehmen D._____ eingetragen (act. 5), weshalb er der Konkursbetrei- bung unterliegt (vgl. Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Gemäss Art. 55 SchKG kann der Konkurs in der Schweiz gegen den nämlichen Schuldner gleichzeitig nur an einem Ort eröffnet sein. Der am tt.mm.2016 gegen den Schuldner eröffnete Kon- kurs wurde allerdings mit Entscheid vom 1. Februar 2024 als geschlossen erklärt (vgl. Handelsregister). Die vorliegende, dem Konkurs zugrundeliegende Forde- rung wurde mit Zahlungsbefehl vom 22. Dezember 2024 (d.h. nach Abschluss des letzten Konkursverfahrens) betrieben (act. 16/3). Es ist folglich korrekt, dass ein "neuer" Konkurs über den Schuldner eröffnet werden kann. 3.2. Die Ausführungen des Schuldners zu Art. 265a SchKG (Einrede des man- gelnden neuen Vermögens) sind ebenfalls unbehilflich. Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, so hat er dies im Rechtsvorschlag be- züglich jeder einzelnen Forderung ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt (Art. 75 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner hat bezüglich der vorlie- genden Forderung keine solche Einrede erhoben (act. 16/3). In seiner Beschwer- deschrift behauptet der Schuldner sodann, dass eine Frist von drei Jahren gelte, bis ein neuer Konkurs eröffnet werden dürfe (act. 2 S. 3). Dafür gibt es keine ge- setzliche Grundlage. 3.3. Insgesamt liegt keine von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit vor.

- 7 -

4. Weitere Konkursaufhebungsgründe 4.1. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren im Weiteren aufgeho- ben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist und seine Zahlungsfähigkeit glaub- haft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Schuldner muss innert Beschwerdefrist sowohl den Nachweis für den Aufhe- bungsgrund erbringen als auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (BGE 139 III 491 E. 4.; BGer 5A_492/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 3.2.2.; BGer 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.2.1.). 4.2. Der Schuldner hat weder belegt, dass die Schuld getilgt oder hinterlegt worden ist noch dass ein Gläubigerverzicht vorliegt. Somit muss die Zahlungsfä- higkeit nicht mehr geprüft werden, da das Rechtsmittel bereits mangels Konkurs- aufhebungsgrundes unbegründet und damit abzuweisen ist.

5. Schlussfolgerung 5.1. Die Beschwerde des Schuldners ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen. 5.2. Der Schuldner hat seine Beschwerde in Bezug auf den geltend gemachten Verfahrensmangel zusätzlich auch an das Bezirksgericht Zürich, welches er als Aufsichtsbehörde sah (seine Eingabe wurde weitergeleitet an die Kammer; act. 9 und act. 10) und das Obergericht Zürich als "Aufsichtsbehörde der Bezirksge- richte" (act. 13) eingereicht. Dem Schuldner stand ein prozessuales Rechtsmittel zur Verfügung, welches vorliegend behandelt worden ist, weshalb kein Grund zur weiteren Veranlassung besteht.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen.

- 8 - 6.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädi- gungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über den Schuldner wird mit Wirkung ab Freitag, 5. Dezember 2025, 08.00 Uhr, der Konkurs neu eröffnet.

2. Das Konkursamt Wald ZH wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und dem Konkursamt Wald ZH vorsorglich zur Kolloka- tion angemeldet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Schuldner,  die Gläubigerin unter Zustellung des Doppels von act. 26,  das Grundbuch- und Konkursamt Wald ZH,  das Betreibungsamt Rüti ZH (im Dispositiv),  das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und  die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten),  je gegen Empfangsschein.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:

5. Dezember 2025