Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Mit Zahlungsbefehl vom 26. August 2025 in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 2 (nachfolgend Betreibungsamt) wurde der Beschwerde-
- 2 - führer vom Beschwerdegegner für die direkte Bundesssteuer 2020 im Betrag von Fr. 3'293.25 zuzüglich Zins von 4.5% seit 19. August 2025 sowie weiteren Zinsen von Fr. 233.05 und Fr. 239.– betrieben (act. 6/2/28).
E. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September 2025 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) und bean- tragte die Aufhebung des Zahlungsbefehls sowie die Löschung des Registerein- trags (act. 6/1 Ziff. 8). Mit Zirkularbeschluss vom 17. September 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6/3 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]).
E. 1.3 Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
E. 6 Oktober 2025 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 6/4/3) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Am 20. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (act. 8). Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-4). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stel- len und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu set- zen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren
- 3 - (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS240181 vom 14. No- vember 2024 E. II/1). Die Beschwerde enthält eine Begründung. Der Beschwerdeführer stellt indes keine ausdrücklichen Beschwerdeanträge. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertre- tung wird aber diesbezüglich ein weniger strenger Massstab angelegt. Diesen herabgesetzten Anforderungen genügt die Beschwerde. Aus der Begründung er- gibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer sinngemäss um die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht und an seinen vor Vorinstanz gestellten An- trägen festhält. Es ist daher von genügenden Anträgen auszugehen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer begründete seine vorinstanzliche Beschwerde im Wesentlichen damit, dass vor Einleitung der Betreibung keine letzte Mahnung mit Androhung der Zwangsvollstreckung erfolgt sei und der Beschwerdegegner sein Ermessen überschritten habe (vgl. act. 6/1 Ziff. 10 ff. und 25 ff.). Die Betreibung leide daher an einem formellen Mangel. Die Vorinstanz erachtete diese Rüge als unzutreffend und erwog, die Anhebung einer Betreibung sei grundsätzlich an kei- nerlei Voraussetzungen gebunden und verlange vorgängig weder eine Zahlungs- aufforderung noch eine Androhung der Betreibung (act. 5 E. 2.3.). Soweit der Be- schwerdeführer sodann sinngemäss einen Anspruch auf Stundung der in Betrei- bung gesetzten Forderung geltend machen wolle und rüge, dass die Forderung nicht fällig sei, handle es sich um ein Vorbringen materiell-rechtlicher Natur, wel- ches nicht Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG sein könne (act. 5 E. 2.2.). 3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerde zusammen- gefasst ein, er anerkenne zwar, dass die Schuld bestehe und vollstreckbar sei. Sein Einspruch richte sich aber gegen die Art und Weise der Vollstreckung der Schuld. Daher sei die Beschwerde nach Art. 17 SchKG der einzige Weg für ihn, Beschwerde gegen das Vorgehen der Steuerbehörde einzureichen; alternative Beschwerden seien nicht möglich (act. 2 Ziff. 5). Art. 167 DBG [recte: Art. 165 DBG] gewähre dem Steuerpflichtigen Verfahrensschutz in Form eines Anspruchs
- 4 - auf eine letzte Zahlungserinnerung, welche eine angemessene Frist enthalten müsse (act. 2 Ziff. 6 S. 2). Eine solche Mahnung sei dann nicht notwendig, wenn die Steuerschuld auf Antrag des Steuerpflichtigen gestundet worden sei (act. 2 Ziff. 6.1.). Ihm sei vorliegend indessen keine Zahlungserinnerung zugestellt wor- den und er habe keinen Antrag auf Stundung der Steuerschuld gestellt bzw. kei- ner solchen Vereinbarung zugestimmt (act. 2 Ziff. 6.3. sinngemäss). Die Betrei- bung hätte zudem nicht eingeleitet werden dürfen, da gemäss einer Anweisung der Finanzdirektion Zürich an die städtischen Steuerbehörden keine Betreibung eingeleitet werden dürfe, wenn keine Aussicht auf Erfolg dieser bestehe. Der Be- schwerdegegner weigere sich gestützt auf eine interne Richtlinie, die Betreibung zurückzuziehen. Ihm (dem Beschwerdeführer) werde diese Richtlinie aber nicht offen gelegt (act. 2 Ziff. 6.3. in fine). Ein Eintrag im Betreibungsregister habe er- hebliche negative Auswirkungen auf seine Beschäftigungsfähigkeit in der Finanz- branche (act. 2 Ziff. 7 in fine). 3.3. Der Beschwerdeführer hält damit an seinen vorinstanzlichen Rügen fest und macht unter anderem geltend, das Betreibungsamt hätte die Betreibung nicht einleiten und den Zahlungsbefehl nicht ausstellen dürfen, da es an einer vorge- henden Mahnung durch den Beschwerdegegner gefehlt habe. 3.3.1. Gemäss Art. 69 SchKG erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Be- treibungsbegehrens den Zahlungsbefehl. Der Erlass des Zahlungsbefehls erfolgt ohne jede Prüfung des materiellrechtlichen Hintergrundes der in Betreibung ge- setzten Forderung. Das Betreibungsamt hat lediglich zu prüfen, ob die Verfah- rensvoraussetzungen gemäss SchKG eingehalten wurden, ob mithin das Betrei- bungsbegehren gültig gestellt worden ist. Es hat aber keine Befugnis, über die materielle Existenz der vom Gläubiger geltend gemachten Forderungen und de- ren Zulassung zur Vollstreckung zu entscheiden (BGE 130 III 285, E. 5.1.; BGer 5A_563/2018, E. 3.5.1.; BSK SchKG-WÜTHRICH/SCHOCH, 3. Aufl. 2021, Art. 69 N 5 und N 12). Die Anhebung einer Betreibung ist grundsätzlich auch an keinerlei Voraussetzungen gebunden und verlangt in der Regel weder eine vorgehende Zahlungsaufforderung noch eine Androhung der Betreibung (BGE 130 II 270, E. 3.2.2.). Der Gläubiger kann die Ausstellung eines Zahlungsbefehls erwirken,
- 5 - ohne dass er einen Rechtstitel nachweisen oder glaubhaft machen müsste (KUKO SchKG-MALACRIDA/ROESLER, 3. Aufl. 2025, Art. 69 N 2). Der Erlass eines Zahlungsbefehls findet seine Schranken im allgemeinen Rechtsmissbrauchsver- bot von Art. 2 Abs. 2 ZGB: Ist das Einleiten einer Betreibung rechtsmissbräuch- lich, führt dies zur Nichtigkeit der Betreibung, was von Amtes wegen zu beachten ist (Art. 22 Abs. 1 SchKG; OGer ZH PS250004 vom 7. Februar 2025, E. 4.1.3.). 3.3.2. Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, besteht ihm Rahmen der direk- ten Bundessteuer grundsätzlich die Pflicht der Steuerbehörde, den Steuerpflichti- gen vor der Einleitung der Betreibung zu mahnen (Art. 165 Abs. 1 DBG, zu den Ausnahmen vgl. Art. 165 Abs. 2 DBG). Damit die Steuerforderung daher erfolg- reich nach SchKG durchgesetzt werden kann, ist vorausgesetzt, dass die Steuer- forderung fällig geworden (Art. 161 DBG), die Zahlungsfrist abgelaufen (Art. 163 Abs. 1 DBG) und der Steuerpflichtige gemahnt worden ist (Art. 165 Abs. 1 DBG; BSK DBG-FREY, 2022, Art. 165 N 9 f.). Selbst wenn ausnahmsweise von Geset- zes wegen vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine solche Mahn- pflicht besteht (so etwa auch Art. 64a KVG und Art. 15 Abs. 1 AHVG), hat das Be- treibungsamt nach dem Gesagten nicht zu überprüfen, ob eine entsprechende Mahnung erfolgte, sondern ungeachtet dessen den Zahlungsbefehl aus- und zu- zustellen. Wird die Mahnpflicht verletzt, so handelt es sich um einen Verstoss ge- gen materielles (öffentliches) Recht, womit kein Verfahrensfehler vorliegt, der mit betreibungsrechtlicher Beschwerde nach. Art. 17 ff. SchKG gerügt werden könnte. Vielmehr hat ein Schuldner in diesem Fall Rechtsvorschlag zu erheben, da die Frage, ob die Mahnung erfolgt ist, eine Frage der Vollstreckbarkeit ist. Die Voll- streckbarkeit ist in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen durch das Gericht zu prüfen. Der Gläubiger hat daher im Rechtsöffnungsverfah- ren neben der vollstreckbaren Verfügung auch eine Mahnung vorzulegen (vgl. STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 305; GASSER, Rechtsöffnung im Verwaltungsverfahren, ZZZ 6/2005 S. 183 ff.; SHK LP-ABBET, 2. Aufl. 2022, Art. 79 N 16). Die Verletzung der Mahnpflicht führt auch nicht dazu, dass der Gläubiger sein Betreibungsbegehren zurückzuziehen hätte.
- 6 - 3.3.3. Nach dem Gesagten verfängt die Kritik des Beschwerdeführers nicht. Das Betreibungsamt (und auch die Vorinstanz) hatte nicht zu prüfen, ob eine allfällige Pflicht zur Mahnung durch den Beschwerdegegner eingehalten wurde. Es konnte ohne Weiteres den Zahlungsbefehl ausstellen. Die Einwände des Beschwerde- führers betreffen die Vollstreckbarkeit des Steuerentscheides, welche im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens zu prüfen ist. Die detaillierten Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Vorgehen des Beschwerdegegners und insbeson- dere betreffend das Nichtvorliegen einer Stundungsvereinbarung (vgl. act. 2 Ziff. 6 f.) sind im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten, soweit es sich nicht ohnehin um nicht zulässige Noven handelt (Art. 326 ZPO). Eine zu Unrecht ausgebliebene Mahnung macht eine Betreibung auch nicht rechtsmissbräuchlich – Rechtsmiss- brauch ist ohnehin nur in Ausnahmefällen anzunehmen, insbesondere wenn der Betreibende mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Ge- ringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019, E. 3.5.1.). 3.4. Soweit der Beschwerdeführer sodann beanstandet, die Betreibung hätte mangels Erfolgsaussichten gar nicht erhoben werden dürfen und sei daher durch den Beschwerdegegner zurückzuziehen, so behauptet er im Beschwerdeverfah- ren erstmals, es bestünden keine Aussichten auf Erfolg der Betreibung. Dieses neue Vorbringen ist nicht zu beachten (vgl. oben Ziff.2). Der Vollständigkeit hal- ber ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer scheint sich auf Ziff. 67 der Weisung der Finanzdirektion des Kantons Zürich über Erlass und Abschrei- bung von Staats- und Gemeindesteuern vom 13. November 2024 (Zürcher Steu- erbuch Nr. 183.1) zu beziehen, wonach Steuern und Zinsen abzuschreiben sind, wenn eine Betreibung offensichtlich ergebnislos verlaufen würde. Diese Bestim- mung betrifft indessen die Staats- und Gemeindesteuern, nicht die vorliegend of- fene direkte Bundessteuer. Zudem würde auch das Vorliegen einer identischen Weisung bezüglich der direkten Bundessteuer nichts daran ändern, dass der Zah- lungsbefehl vom Betreibungsamt zu Recht erlassen wurde: Es fällt weder in die Kognition des Betreibungsamtes noch der kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs zu beurteilen, ob eine Steuerforderung zu erlas-
- 7 - sen oder abzuschreiben ist. Dafür sind die entsprechenden Steuerbehörden zu- ständig. 3.5. Schliesslich ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf seine schwierigen Lebensumstände nichts: Eine Regelung, von einem Betreibungsre- gistereintrag bzw. von der Ausstellung des Zahlungsbefehls sei im Falle eines Härtefalls abzusehen, ist im SchKG nicht vorgesehen. Sollte eine entsprechende Weisung für Steuerbehörden gelten, so wäre eine solche im Vollstreckungsver- fahren ebenfalls nicht relevant. 3.6. Damit ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Be- schwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist jedoch auf die Möglichkeit von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG hinzuweisen, sollte der Beschwerdegegner von der Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens absehen. 4. 4.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteien- tschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 4.2. Soweit der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung stellt (vgl. act. 2 Ziff. 4, act. 8), so ist dieses aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens als gegenstandslos abzuschreiben. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 8 -
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
- Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250321-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss und Urteil vom 5. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Zahlungsbefehl vom 26. August 2025 / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 2) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. September 2025 (CB250116) Erwägungen: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 26. August 2025 in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 2 (nachfolgend Betreibungsamt) wurde der Beschwerde-
- 2 - führer vom Beschwerdegegner für die direkte Bundesssteuer 2020 im Betrag von Fr. 3'293.25 zuzüglich Zins von 4.5% seit 19. August 2025 sowie weiteren Zinsen von Fr. 233.05 und Fr. 239.– betrieben (act. 6/2/28). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September 2025 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) und bean- tragte die Aufhebung des Zahlungsbefehls sowie die Löschung des Registerein- trags (act. 6/1 Ziff. 8). Mit Zirkularbeschluss vom 17. September 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6/3 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
6. Oktober 2025 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 6/4/3) Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Am 20. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (act. 8). Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-4). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stel- len und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu set- zen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren
- 3 - (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS240181 vom 14. No- vember 2024 E. II/1). Die Beschwerde enthält eine Begründung. Der Beschwerdeführer stellt indes keine ausdrücklichen Beschwerdeanträge. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertre- tung wird aber diesbezüglich ein weniger strenger Massstab angelegt. Diesen herabgesetzten Anforderungen genügt die Beschwerde. Aus der Begründung er- gibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer sinngemäss um die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht und an seinen vor Vorinstanz gestellten An- trägen festhält. Es ist daher von genügenden Anträgen auszugehen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer begründete seine vorinstanzliche Beschwerde im Wesentlichen damit, dass vor Einleitung der Betreibung keine letzte Mahnung mit Androhung der Zwangsvollstreckung erfolgt sei und der Beschwerdegegner sein Ermessen überschritten habe (vgl. act. 6/1 Ziff. 10 ff. und 25 ff.). Die Betreibung leide daher an einem formellen Mangel. Die Vorinstanz erachtete diese Rüge als unzutreffend und erwog, die Anhebung einer Betreibung sei grundsätzlich an kei- nerlei Voraussetzungen gebunden und verlange vorgängig weder eine Zahlungs- aufforderung noch eine Androhung der Betreibung (act. 5 E. 2.3.). Soweit der Be- schwerdeführer sodann sinngemäss einen Anspruch auf Stundung der in Betrei- bung gesetzten Forderung geltend machen wolle und rüge, dass die Forderung nicht fällig sei, handle es sich um ein Vorbringen materiell-rechtlicher Natur, wel- ches nicht Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG sein könne (act. 5 E. 2.2.). 3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerde zusammen- gefasst ein, er anerkenne zwar, dass die Schuld bestehe und vollstreckbar sei. Sein Einspruch richte sich aber gegen die Art und Weise der Vollstreckung der Schuld. Daher sei die Beschwerde nach Art. 17 SchKG der einzige Weg für ihn, Beschwerde gegen das Vorgehen der Steuerbehörde einzureichen; alternative Beschwerden seien nicht möglich (act. 2 Ziff. 5). Art. 167 DBG [recte: Art. 165 DBG] gewähre dem Steuerpflichtigen Verfahrensschutz in Form eines Anspruchs
- 4 - auf eine letzte Zahlungserinnerung, welche eine angemessene Frist enthalten müsse (act. 2 Ziff. 6 S. 2). Eine solche Mahnung sei dann nicht notwendig, wenn die Steuerschuld auf Antrag des Steuerpflichtigen gestundet worden sei (act. 2 Ziff. 6.1.). Ihm sei vorliegend indessen keine Zahlungserinnerung zugestellt wor- den und er habe keinen Antrag auf Stundung der Steuerschuld gestellt bzw. kei- ner solchen Vereinbarung zugestimmt (act. 2 Ziff. 6.3. sinngemäss). Die Betrei- bung hätte zudem nicht eingeleitet werden dürfen, da gemäss einer Anweisung der Finanzdirektion Zürich an die städtischen Steuerbehörden keine Betreibung eingeleitet werden dürfe, wenn keine Aussicht auf Erfolg dieser bestehe. Der Be- schwerdegegner weigere sich gestützt auf eine interne Richtlinie, die Betreibung zurückzuziehen. Ihm (dem Beschwerdeführer) werde diese Richtlinie aber nicht offen gelegt (act. 2 Ziff. 6.3. in fine). Ein Eintrag im Betreibungsregister habe er- hebliche negative Auswirkungen auf seine Beschäftigungsfähigkeit in der Finanz- branche (act. 2 Ziff. 7 in fine). 3.3. Der Beschwerdeführer hält damit an seinen vorinstanzlichen Rügen fest und macht unter anderem geltend, das Betreibungsamt hätte die Betreibung nicht einleiten und den Zahlungsbefehl nicht ausstellen dürfen, da es an einer vorge- henden Mahnung durch den Beschwerdegegner gefehlt habe. 3.3.1. Gemäss Art. 69 SchKG erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Be- treibungsbegehrens den Zahlungsbefehl. Der Erlass des Zahlungsbefehls erfolgt ohne jede Prüfung des materiellrechtlichen Hintergrundes der in Betreibung ge- setzten Forderung. Das Betreibungsamt hat lediglich zu prüfen, ob die Verfah- rensvoraussetzungen gemäss SchKG eingehalten wurden, ob mithin das Betrei- bungsbegehren gültig gestellt worden ist. Es hat aber keine Befugnis, über die materielle Existenz der vom Gläubiger geltend gemachten Forderungen und de- ren Zulassung zur Vollstreckung zu entscheiden (BGE 130 III 285, E. 5.1.; BGer 5A_563/2018, E. 3.5.1.; BSK SchKG-WÜTHRICH/SCHOCH, 3. Aufl. 2021, Art. 69 N 5 und N 12). Die Anhebung einer Betreibung ist grundsätzlich auch an keinerlei Voraussetzungen gebunden und verlangt in der Regel weder eine vorgehende Zahlungsaufforderung noch eine Androhung der Betreibung (BGE 130 II 270, E. 3.2.2.). Der Gläubiger kann die Ausstellung eines Zahlungsbefehls erwirken,
- 5 - ohne dass er einen Rechtstitel nachweisen oder glaubhaft machen müsste (KUKO SchKG-MALACRIDA/ROESLER, 3. Aufl. 2025, Art. 69 N 2). Der Erlass eines Zahlungsbefehls findet seine Schranken im allgemeinen Rechtsmissbrauchsver- bot von Art. 2 Abs. 2 ZGB: Ist das Einleiten einer Betreibung rechtsmissbräuch- lich, führt dies zur Nichtigkeit der Betreibung, was von Amtes wegen zu beachten ist (Art. 22 Abs. 1 SchKG; OGer ZH PS250004 vom 7. Februar 2025, E. 4.1.3.). 3.3.2. Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, besteht ihm Rahmen der direk- ten Bundessteuer grundsätzlich die Pflicht der Steuerbehörde, den Steuerpflichti- gen vor der Einleitung der Betreibung zu mahnen (Art. 165 Abs. 1 DBG, zu den Ausnahmen vgl. Art. 165 Abs. 2 DBG). Damit die Steuerforderung daher erfolg- reich nach SchKG durchgesetzt werden kann, ist vorausgesetzt, dass die Steuer- forderung fällig geworden (Art. 161 DBG), die Zahlungsfrist abgelaufen (Art. 163 Abs. 1 DBG) und der Steuerpflichtige gemahnt worden ist (Art. 165 Abs. 1 DBG; BSK DBG-FREY, 2022, Art. 165 N 9 f.). Selbst wenn ausnahmsweise von Geset- zes wegen vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine solche Mahn- pflicht besteht (so etwa auch Art. 64a KVG und Art. 15 Abs. 1 AHVG), hat das Be- treibungsamt nach dem Gesagten nicht zu überprüfen, ob eine entsprechende Mahnung erfolgte, sondern ungeachtet dessen den Zahlungsbefehl aus- und zu- zustellen. Wird die Mahnpflicht verletzt, so handelt es sich um einen Verstoss ge- gen materielles (öffentliches) Recht, womit kein Verfahrensfehler vorliegt, der mit betreibungsrechtlicher Beschwerde nach. Art. 17 ff. SchKG gerügt werden könnte. Vielmehr hat ein Schuldner in diesem Fall Rechtsvorschlag zu erheben, da die Frage, ob die Mahnung erfolgt ist, eine Frage der Vollstreckbarkeit ist. Die Voll- streckbarkeit ist in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren von Amtes wegen durch das Gericht zu prüfen. Der Gläubiger hat daher im Rechtsöffnungsverfah- ren neben der vollstreckbaren Verfügung auch eine Mahnung vorzulegen (vgl. STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 305; GASSER, Rechtsöffnung im Verwaltungsverfahren, ZZZ 6/2005 S. 183 ff.; SHK LP-ABBET, 2. Aufl. 2022, Art. 79 N 16). Die Verletzung der Mahnpflicht führt auch nicht dazu, dass der Gläubiger sein Betreibungsbegehren zurückzuziehen hätte.
- 6 - 3.3.3. Nach dem Gesagten verfängt die Kritik des Beschwerdeführers nicht. Das Betreibungsamt (und auch die Vorinstanz) hatte nicht zu prüfen, ob eine allfällige Pflicht zur Mahnung durch den Beschwerdegegner eingehalten wurde. Es konnte ohne Weiteres den Zahlungsbefehl ausstellen. Die Einwände des Beschwerde- führers betreffen die Vollstreckbarkeit des Steuerentscheides, welche im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens zu prüfen ist. Die detaillierten Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das Vorgehen des Beschwerdegegners und insbeson- dere betreffend das Nichtvorliegen einer Stundungsvereinbarung (vgl. act. 2 Ziff. 6 f.) sind im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten, soweit es sich nicht ohnehin um nicht zulässige Noven handelt (Art. 326 ZPO). Eine zu Unrecht ausgebliebene Mahnung macht eine Betreibung auch nicht rechtsmissbräuchlich – Rechtsmiss- brauch ist ohnehin nur in Ausnahmefällen anzunehmen, insbesondere wenn der Betreibende mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Ge- ringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben (BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019, E. 3.5.1.). 3.4. Soweit der Beschwerdeführer sodann beanstandet, die Betreibung hätte mangels Erfolgsaussichten gar nicht erhoben werden dürfen und sei daher durch den Beschwerdegegner zurückzuziehen, so behauptet er im Beschwerdeverfah- ren erstmals, es bestünden keine Aussichten auf Erfolg der Betreibung. Dieses neue Vorbringen ist nicht zu beachten (vgl. oben Ziff.2). Der Vollständigkeit hal- ber ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer scheint sich auf Ziff. 67 der Weisung der Finanzdirektion des Kantons Zürich über Erlass und Abschrei- bung von Staats- und Gemeindesteuern vom 13. November 2024 (Zürcher Steu- erbuch Nr. 183.1) zu beziehen, wonach Steuern und Zinsen abzuschreiben sind, wenn eine Betreibung offensichtlich ergebnislos verlaufen würde. Diese Bestim- mung betrifft indessen die Staats- und Gemeindesteuern, nicht die vorliegend of- fene direkte Bundessteuer. Zudem würde auch das Vorliegen einer identischen Weisung bezüglich der direkten Bundessteuer nichts daran ändern, dass der Zah- lungsbefehl vom Betreibungsamt zu Recht erlassen wurde: Es fällt weder in die Kognition des Betreibungsamtes noch der kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs zu beurteilen, ob eine Steuerforderung zu erlas-
- 7 - sen oder abzuschreiben ist. Dafür sind die entsprechenden Steuerbehörden zu- ständig. 3.5. Schliesslich ändert auch der Verweis des Beschwerdeführers auf seine schwierigen Lebensumstände nichts: Eine Regelung, von einem Betreibungsre- gistereintrag bzw. von der Ausstellung des Zahlungsbefehls sei im Falle eines Härtefalls abzusehen, ist im SchKG nicht vorgesehen. Sollte eine entsprechende Weisung für Steuerbehörden gelten, so wäre eine solche im Vollstreckungsver- fahren ebenfalls nicht relevant. 3.6. Damit ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Be- schwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist jedoch auf die Möglichkeit von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG hinzuweisen, sollte der Beschwerdegegner von der Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens absehen. 4. 4.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteien- tschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 4.2. Soweit der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung stellt (vgl. act. 2 Ziff. 4, act. 8), so ist dieses aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens als gegenstandslos abzuschreiben. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 8 -
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
8. Dezember 2025