Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 3. Januar 2023 verkaufte die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaft am B._____ … in C._____ (nachfolgend: Pfandgrundstück) an die D._____ AG (nachfolgend: Schuldnerin). Am tt. Januar 2023 wurde die Schuldnerin im Grundbuch als Eigentümerin des Pfandgrund- stücks eingetragen.
E. 1.2 Die Schuldnerin nahm bei der E._____ AG (nachfolgend: Gläubigerin) zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen von rund Fr. 1'100'000.– auf und si- cherte das Kapital zugunsten der Bank mit der Errichtung eines Grundpfandrechts im 1. Rang auf dem Pfandgrundstück ab. Der Register-Schuldbrief wurde am tt. Januar 2023 im Grundbuch eingetragen.
E. 1.3 Bereits kurz nach Abschluss des Grundstückkaufvertrags entstand eine Aus- einandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Schuldnerin über den dem Verkauf zugrundeliegenden Sachverhalt, woraufhin die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Winterthur gelangte und zur Sicherung ihres behaupteten Eigentums am Pfandgrundstück gestützt auf Art. 961 ZGB die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung verlangte. Mit Urteil vom 31. Juli 2023 bestätigte das Be- zirksgericht Winterthur die zuvor superprovisorisch erfolgte vorläufige Eintragung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin. Im Zuge des Prosequierungsver- fahrens schlossen die Beschwerdeführerin und die Schuldnerin vor dem Friedens- richteramt C._____ eine Vereinbarung. Darin erklärten sie den Kaufvertrag für un- gültig und verabredeten die Rückabwicklung zu den gleichen Bedingungen wie im Kaufvertrag. Konkret verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, der Schuldnerin den Betrag von Fr. 1'430'000.– zu bezahlen, und die Schuldnerin, gegenüber dem Grundbuchamt sämtliche für die Eintragung der Beschwerdeführerin als Alleinei- gentümerin erforderlichen Erklärungen abzugeben (OGer ZH LF230057 vom
31. Oktober 2023).
E. 1.4 Aus unbekannten Gründen wurde die Rückabwicklung bisher nicht wie ver- einbart vollzogen. Die Schuldnerin blieb im Grundbuch weiterhin als Alleineigentü-
- 3 - merin eingetragen und die Beschwerdeführerin als vorläufige Eigentümerin vorge- merkt. Ob die Beschwerdeführerin der Schuldnerin den Kaufpreis zurückbezahlt hat, ist ungewiss.
E. 1.5 Am 4. September 2024 stellte die Gläubigerin gegen die Schuldnerin ein Be- treibungsbegehren auf Grundpfandverwertung gestützt auf den erwähnten Schuldbrief über nominal Fr. 1'110'000.– im 1. Rang auf dem Pfandgrundstück. In der Folge beantragte die Schuldnerin gestützt auf Art. 156 i.V.m. Art. 133 Abs. 2 SchKG die vorzeitige (und sofortige) Verwertung des Pfandgrundstücks.
E. 1.6 Im Zusammenhang mit den Anordnungen des Betreibungsamtes Winterthur- Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) im Rahmen des Verwertungsverfahrens wa- ren bzw. sind bei den kantonalen Aufsichtsbehörden sowie beim Bundesgericht verschiedene Rechtsmittelverfahren hängig (vgl. zum Ganzen vorstehend be- schriebenen Sachverhalt: OGer ZH PS250315 vom 5. Dezember 2025 E. 1.1-1.5; OGer ZH PS250189 vom 10. November 2025 E. 1.1-1.3; ferner BGer 5A_1093/2025 vom 4. Februar 2026).
E. 2.1 Mit Schreiben vom 25. August 2025 beanspruchte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Betreibungsamt das Alleineigentum am Pfandgrundstück und be- antragte die Durchführung eines Widerspruchverfahrens nach Art. 108 SchKG (act. 6/2/2). Das Betreibungsamt wies diesen Antrag am 9. September 2025 ab. Es ordnete die Durchführung eines Widerspruchsverfahren nach Art. 107 SchKG an und setzte der Schuldnerin und der Gläubigerin sowie einem weiteren mut- masslichen Grundpfandgläubiger eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung des geltend gemachten Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin an (vgl. OGer ZH PS250338 vom 7. April 2026 E. 1.7). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
17. September 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Win- terthur als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Grundsatzbeschwerde; OGer ZH PS250338 vom 7. April 2026 E. 2.2).
E. 2.2 Auf Verlangen der Gläubigerin forderte das Betreibungsamt die Beschwer- deführerin am 15. September 2025 auf, innert der Bestreitungsfrist von zehn Ta-
- 4 - gen, d.h. bis spätestens 22. September 2025, ihre Beweismittel vorzulegen (act. 6/2/3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. September 2025 (Da- tum Poststempel) ebenfalls Beschwerde (nachfolgend: Nebenbeschwerde) beim Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragte im Hauptbe- gehren sinngemäss, es sei die mit Verfügung vom 15. September 2025 ange- setzte Frist zur Vorlegung von Beweismitteln bis zum Entscheid über die Grund- satzbeschwerde einzustellen. Daneben verlangte sie vom Betreibungsamt Aus- künfte zu den aus ihrer Sicht widersprüchlichen Angaben zum Fristenlauf (act. 6/1).
E. 2.3 Die Vorinstanz erkundigte sich am 24. September 2025 telefonisch beim Be- treibungsamt, wann der Gläubigerin die Verfügung mit Fristansetzung zur Bestrei- tung der Drittansprüche vom 9. September 2025 zugestellt worden sei (act. 6/3). Im Übrigen verzichtete sie auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes sowie einer Beschwerdeantwort. Mit Urteil vom 26. September 2025 wies die Vorinstanz die Nebenbeschwerde ab (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/3). Über die Grundsatzbeschwerde hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden (vgl. OGer ZH PS250338 vom 7. April 2026 E. 1.7).
E. 2.4 Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 26. September 2025 erhob die Be- schwerdeführerin am 3. Oktober 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 2). Sie beantragt sinngemäss die Gutheissung ihres Hauptbegehrens, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Daneben stellt sie ver- schiedene Zusatz- bzw. Beweisanträge und verlangt in prozessualer Hinsicht die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 5).
E. 2.5 Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-6) bei und zeigte der Beschwerdeführerin und dem Betreibungsamt den Beschwerdeeingang an (act. 7/1+2). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.
- 5 -
E. 2.6 Inzwischen hat die Vorinstanz auch über die Grundsatzbeschwerde ent- schieden und diese abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Die Beschwer- deführerin hat dagegen wiederum Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich erhoben. Mit Urteil vom heutigen Tag hat die Kammer auch über diese und drei weitere Beschwerden der Beschwerdeführerin entschieden (vgl. OGer ZH PS250338, PS250307, PS250317, PS250318, jeweils vom 7. April 2026).
E. 3.1 Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Be- schwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Es können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). In der Begründung hat die be- schwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. An Laienbeschwer- den werden in dieser Hinsicht zwar keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Auch juristische Laien dürfen sich aber nicht darauf beschränken, bloss auf die Vorakten zu verweisen, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder das zu wiederholen, was sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht haben. Eine minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid wird auch von Laien vorausgesetzt (sog. Begründungslast; vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1; OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hat rechtzeitig Beschwerde erhoben (vgl. act. 6/5), sie ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die Beschwerdeschrift enthält Anträge und eine zumindest teilweise hinreichende Begründung. Auf die Beschwerde ist deshalb
- 6 - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die neuen und daher unzulässigen Zusatz- bzw. Beweisanträge der Be- schwerdeführerin. Daneben sind verschiedene Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin unverständlich. So erschliesst sich selbst nach mehrfacher Lektüre nicht, was die Beschwerdeführerin in Ziff. 3.1 erster und vierter Absatz sowie in Ziff. 3.2 erster Absatz geltend machen will (act. 2 S. 2 f.). Diese konfus erscheinenden Ausführungen genügen den vorstehend beschriebenen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Das- selbe gilt für die appellatorische Kritik an der Rechtmässigkeit der Betreibung und am Bestand des Pfandrechts der Schuldnerin. Ohnehin übersieht die Beschwer- deführerin, dass es Sache des Gerichts und nicht Sache des Betreibungsamtes- oder der Aufsichtsbehörden ist, den materiellen Bestand von Forderungen bzw. Pfandrechten zu prüfen (act. 2 S. 1; vgl. OGer ZH PS250338 vom 7. April 2026 E. 7).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht die Einholung ei- ner Vernehmlassung der Vorinstanz. Die Einholung einer Stellungnahme der Vor- instanz ist gemäss Art. 324 ZPO fakultativ und kann insbesondere dann angezeigt sein, wenn die Haltung der Vorinstanz zu einer bestimmten Frage nicht bekannt ist (HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 324 N 1 und 4). Vorlie- gend hat die Vorinstanz ihren Entscheid begründet und ihre Haltung darin hinrei- chend klar zum Ausdruck gebracht (vgl. nachfolgende E. 4.1). Mit den von der Be- schwerdeführerin gegen diese Begründung erhobenen Rügen hat sich nicht die Vorinstanz, sondern die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde auseinan- derzusetzen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung ist zu verzichten.
E. 4 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin wehre sich gegen die Auffor- derung zur Vorlegung von Beweismitteln mit dem Argument, das Betreibungsamt habe die Parteirollen willkürlich zugeteilt und aktenwidrig entschieden, dass Ge- wahrsam der Schuldnerin gemäss Art. 107 SchKG statt Gewahrsam der Dritten gemäss Art. 108 SchKG vorliege. Daneben beklage sich die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Angabe einer zehntägigen Frist über die unangemessene und widersprüchliche Befristung bis 22. September 2025. Den Einwand der willkürli-
- 7 - chen oder falschen Parteirollenverteilung habe sie (die Vorinstanz) bereits mit Entscheid vom 22. September 2025 verworfen. Ein weiteres Eingehen auf diese Vorbringen erübrige sich (act. 5 S. 3 f.). Gemäss Art. 107 Abs. 3 SchKG werde der Dritte auf Verlangen des Schuldners oder Gläubigers aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist von Art. 107 Abs. 2 SchKG seine Beweismittel beim Betrei- bungsamt zur Einsicht vorzulegen. Die zehntägige Frist beziehe sich somit nicht auf die Frist zur Vorlage der Beweismittel nach Art. 107 Abs. 3 SchKG, sondern auf die Bestreitung des Anspruchs durch Schuldner oder Gläubiger nach Art. 107 Abs. 1 und 2 SchKG. Die Verfügung vom 9. September 2025 betreffend Fristan- setzung zur Bestreitung des Anspruchs der Beschwerdeführerin sei der Gläubige- rin am 10. September 2025 zugestellt worden. Die Frist habe somit am 11. Sep- tember 2025 zu laufen begonnen und – unter Berücksichtigung des Wochenen- des – am 22. September 2025 geendet. Die Angaben des Betreibungsamtes in der angefochtenen Verfügung seien nicht zu beanstanden (act. 5 S. 4).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht fest- gestellt, dass die der Gläubigerin mit Verfügung vom 9. September 2025 ange- setzte Bestreitungsfrist am 22. September 2025 abgelaufen sei. Sie habe am
18. September 2025 (recte: 17. September 2025) rechtzeitig Beschwerde gegen die betreffende Verfügung (Grundsatzbeschwerde) erhoben. Dadurch sei die Be- streitungsfrist gehemmt worden und entsprechend sei auch die Frist für die Be- weismittelvorlage nach Art. 107 Abs. 3 SchKG nicht am 22. September 2025 ab- gelaufen. Zudem habe die Vorinstanz ignoriert, dass ihr Hauptantrag in der Ne- benbeschwerde vom 17. September 2025 auf Sistierung der Frist bis zum Ent- scheid über die Grundsatzbeschwerde gelautet habe (act. 2 S. 2 ff.).
E. 5.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kam der Grundsatzbe- schwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Beschwerde hat nur auf beson- dere Anordnung der Aufsichtsbehörde hin aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG). Die Beschwerdeführerin stellte in der Grundsatzbeschwerde kein Ge- such um aufschiebenden Wirkung (vgl. OGer ZH PS250338 vom 7. April 2026 E. 1.7). Sie weist aber zu Recht darauf hin, dass sie in ihrer Nebenbeschwerde in
- 8 - der Hauptsache beantragt habe, es sei die ihr mit Verfügung des Betreibungsam- tes vom 15. September 2025 angesetzte Frist zur Beweismittelvorlage bis zum Entscheid über die Grundsatzbeschwerde einzustellen (vgl. act. 6/1 S. 4). Darin liegt richtig besehen kein neuer Beschwerdeantrag, sondern ein nachträgliches Gesuch um aufschiebende Wirkung in Ergänzung zur Grundsatzbeschwerde. Daran ändert nichts, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung als Reaktion auf die Verfügung des Betreibungsamtes vom 15. September 2025 erfolgte (act. 6/2/3). Für die Beschwerdeführerin bestand erst mit der Verfügung des Be- treibungsamtes vom 15. September 2025 Anlass für ein Gesuch um aufschie- bende Wirkung, richteten sich doch die mit Verfügung des Betreibungsamtes vom
9. September 2025 angesetzten Bestreitungsfristen an die Schuldnerin, die Gläu- bigerin und einen weiteren mutmasslichen Grundpfandgläubiger (vgl. E. 2.1; act. 2/7; Art. 107 Abs. 1 und 2 SchKG). Entsprechend hätte es sich aufgedrängt, die Nebenbeschwerde als Ergänzung der Grundsatzbeschwerde und nicht als eigen- ständige Beschwerde zu behandeln. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Ent- scheid auf die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Sie wies die Nebenbeschwerde ab, indem sie dem Entscheid über die Grundsatzbe- schwerde vorgriff und die Kritik der Beschwerdeführerin an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach Art. 107 SchKG als unberechtigt bezeichnete. Da- mit liess die Vorinstanz den frist- und formgerecht gestellten Antrag der Be- schwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung unberücksichtigt und verletzte dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.
E. 5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verlet- zung an sich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 141 V 557 E. 3; BGE 137 I 195 E. 2.2; BGE 135 I 187 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aus- nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vor-
- 9 - instanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
E. 5.4 Die obere kantonale Aufsichtsbehörde ist zwar in der Prüfung des Sachver- haltes nicht frei (E. 3.1). Für die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung bedarf es indes keiner abweichenden oder zusätzli- chen Sachverhaltsfeststellungen. Eine Rückweisung würde zudem zu einem for- malistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, weshalb das Gesuch um aufschiebende Wirkung direkt durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde zu behandeln ist. Weil die Vorinstanz und die Kammer inzwischen über die Parteirol- lenverteilung im Widerspruchsverfahren entschieden und das Vorgehen des Be- treibungsamtes nach Art. 107 SchKG geschützt haben (vgl. OGer ZH PS250338 vom 7. April 2026), stellt sich nur noch die Frage nach einer allfälligen Neuanset- zung der Frist zur Vorlage der Beweismittel.
E. 5.5 Die aufschiebende Wirkung ist zu gewähren, wenn das Interesse der Be- schwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der vorbestehenden Lage das Inter- esse an der Fortführung der Zwangsvollstreckung überwiegt (BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 36 N 2 m.w.H.).
E. 5.6 Die Beschwerdeführerin versuchte mit der Grundsatzbeschwerde zu errei- chen, dass ein Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG statt nach Art. 107 SchKG durchgeführt wird (vgl. OGer ZH PS250338 vom 7. April 2026 E. 5.1). Auch bei der Durchführung eines Widerspruchverfahrens nach Art. 108 SchKG hätte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin auf Verlangen der Gläubigerin auffordern müssen, ihre Beweismittel einzureichen (Art. 108 Abs. 4 SchKG). Selbst wenn die Beschwerdeführerin in der Grundsatzfrage obsiegt hätte, wäre sie von dieser Obliegenheit also nicht enthoben worden. Ihr Interesse daran, die Aufforderung zur Beweisvorlage einstweilen zu stoppen, ist deshalb als geringer zu bewerten, als das Interesse an der Fortführung der Zwangsvollstreckung. Das gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin keine konkreten Gründe nannte, die
- 10 - sie an der rechtzeitigen Vorlage gehindert hätten. Vor diesem Hintergrund wäre das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen gewesen und rechtfertigt sich keine Neuansetzung der Frist zur Vor- lage der Beweismittel.
E. 6 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250316-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 7. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Beschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom
26. September 2025 (CB250050)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 3. Januar 2023 verkaufte die Beschwerdeführerin ihre Liegenschaft am B._____ … in C._____ (nachfolgend: Pfandgrundstück) an die D._____ AG (nachfolgend: Schuldnerin). Am tt. Januar 2023 wurde die Schuldnerin im Grundbuch als Eigentümerin des Pfandgrund- stücks eingetragen. 1.2. Die Schuldnerin nahm bei der E._____ AG (nachfolgend: Gläubigerin) zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen von rund Fr. 1'100'000.– auf und si- cherte das Kapital zugunsten der Bank mit der Errichtung eines Grundpfandrechts im 1. Rang auf dem Pfandgrundstück ab. Der Register-Schuldbrief wurde am tt. Januar 2023 im Grundbuch eingetragen. 1.3. Bereits kurz nach Abschluss des Grundstückkaufvertrags entstand eine Aus- einandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Schuldnerin über den dem Verkauf zugrundeliegenden Sachverhalt, woraufhin die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Winterthur gelangte und zur Sicherung ihres behaupteten Eigentums am Pfandgrundstück gestützt auf Art. 961 ZGB die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung verlangte. Mit Urteil vom 31. Juli 2023 bestätigte das Be- zirksgericht Winterthur die zuvor superprovisorisch erfolgte vorläufige Eintragung des Grundeigentums der Beschwerdeführerin. Im Zuge des Prosequierungsver- fahrens schlossen die Beschwerdeführerin und die Schuldnerin vor dem Friedens- richteramt C._____ eine Vereinbarung. Darin erklärten sie den Kaufvertrag für un- gültig und verabredeten die Rückabwicklung zu den gleichen Bedingungen wie im Kaufvertrag. Konkret verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, der Schuldnerin den Betrag von Fr. 1'430'000.– zu bezahlen, und die Schuldnerin, gegenüber dem Grundbuchamt sämtliche für die Eintragung der Beschwerdeführerin als Alleinei- gentümerin erforderlichen Erklärungen abzugeben (OGer ZH LF230057 vom
31. Oktober 2023). 1.4. Aus unbekannten Gründen wurde die Rückabwicklung bisher nicht wie ver- einbart vollzogen. Die Schuldnerin blieb im Grundbuch weiterhin als Alleineigentü-
- 3 - merin eingetragen und die Beschwerdeführerin als vorläufige Eigentümerin vorge- merkt. Ob die Beschwerdeführerin der Schuldnerin den Kaufpreis zurückbezahlt hat, ist ungewiss. 1.5. Am 4. September 2024 stellte die Gläubigerin gegen die Schuldnerin ein Be- treibungsbegehren auf Grundpfandverwertung gestützt auf den erwähnten Schuldbrief über nominal Fr. 1'110'000.– im 1. Rang auf dem Pfandgrundstück. In der Folge beantragte die Schuldnerin gestützt auf Art. 156 i.V.m. Art. 133 Abs. 2 SchKG die vorzeitige (und sofortige) Verwertung des Pfandgrundstücks. 1.6. Im Zusammenhang mit den Anordnungen des Betreibungsamtes Winterthur- Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) im Rahmen des Verwertungsverfahrens wa- ren bzw. sind bei den kantonalen Aufsichtsbehörden sowie beim Bundesgericht verschiedene Rechtsmittelverfahren hängig (vgl. zum Ganzen vorstehend be- schriebenen Sachverhalt: OGer ZH PS250315 vom 5. Dezember 2025 E. 1.1-1.5; OGer ZH PS250189 vom 10. November 2025 E. 1.1-1.3; ferner BGer 5A_1093/2025 vom 4. Februar 2026). 2. 2.1. Mit Schreiben vom 25. August 2025 beanspruchte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Betreibungsamt das Alleineigentum am Pfandgrundstück und be- antragte die Durchführung eines Widerspruchverfahrens nach Art. 108 SchKG (act. 6/2/2). Das Betreibungsamt wies diesen Antrag am 9. September 2025 ab. Es ordnete die Durchführung eines Widerspruchsverfahren nach Art. 107 SchKG an und setzte der Schuldnerin und der Gläubigerin sowie einem weiteren mut- masslichen Grundpfandgläubiger eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung des geltend gemachten Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin an (vgl. OGer ZH PS250338 vom 7. April 2026 E. 1.7). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
17. September 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Win- terthur als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Grundsatzbeschwerde; OGer ZH PS250338 vom 7. April 2026 E. 2.2). 2.2. Auf Verlangen der Gläubigerin forderte das Betreibungsamt die Beschwer- deführerin am 15. September 2025 auf, innert der Bestreitungsfrist von zehn Ta-
- 4 - gen, d.h. bis spätestens 22. September 2025, ihre Beweismittel vorzulegen (act. 6/2/3). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. September 2025 (Da- tum Poststempel) ebenfalls Beschwerde (nachfolgend: Nebenbeschwerde) beim Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz). Sie beantragte im Hauptbe- gehren sinngemäss, es sei die mit Verfügung vom 15. September 2025 ange- setzte Frist zur Vorlegung von Beweismitteln bis zum Entscheid über die Grund- satzbeschwerde einzustellen. Daneben verlangte sie vom Betreibungsamt Aus- künfte zu den aus ihrer Sicht widersprüchlichen Angaben zum Fristenlauf (act. 6/1). 2.3. Die Vorinstanz erkundigte sich am 24. September 2025 telefonisch beim Be- treibungsamt, wann der Gläubigerin die Verfügung mit Fristansetzung zur Bestrei- tung der Drittansprüche vom 9. September 2025 zugestellt worden sei (act. 6/3). Im Übrigen verzichtete sie auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betrei- bungsamtes sowie einer Beschwerdeantwort. Mit Urteil vom 26. September 2025 wies die Vorinstanz die Nebenbeschwerde ab (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/3). Über die Grundsatzbeschwerde hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden (vgl. OGer ZH PS250338 vom 7. April 2026 E. 1.7). 2.4. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 26. September 2025 erhob die Be- schwerdeführerin am 3. Oktober 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 2). Sie beantragt sinngemäss die Gutheissung ihres Hauptbegehrens, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Daneben stellt sie ver- schiedene Zusatz- bzw. Beweisanträge und verlangt in prozessualer Hinsicht die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 5). 2.5. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-6) bei und zeigte der Beschwerdeführerin und dem Betreibungsamt den Beschwerdeeingang an (act. 7/1+2). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.
- 5 - 2.6. Inzwischen hat die Vorinstanz auch über die Grundsatzbeschwerde ent- schieden und diese abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Die Beschwer- deführerin hat dagegen wiederum Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zü- rich erhoben. Mit Urteil vom heutigen Tag hat die Kammer auch über diese und drei weitere Beschwerden der Beschwerdeführerin entschieden (vgl. OGer ZH PS250338, PS250307, PS250317, PS250318, jeweils vom 7. April 2026). 3. 3.1. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Be- schwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Es können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). In der Begründung hat die be- schwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. An Laienbeschwer- den werden in dieser Hinsicht zwar keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Auch juristische Laien dürfen sich aber nicht darauf beschränken, bloss auf die Vorakten zu verweisen, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder das zu wiederholen, was sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht haben. Eine minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid wird auch von Laien vorausgesetzt (sog. Begründungslast; vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1; OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.). 3.2. Die Beschwerdeführerin hat rechtzeitig Beschwerde erhoben (vgl. act. 6/5), sie ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Die Beschwerdeschrift enthält Anträge und eine zumindest teilweise hinreichende Begründung. Auf die Beschwerde ist deshalb
- 6 - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die neuen und daher unzulässigen Zusatz- bzw. Beweisanträge der Be- schwerdeführerin. Daneben sind verschiedene Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin unverständlich. So erschliesst sich selbst nach mehrfacher Lektüre nicht, was die Beschwerdeführerin in Ziff. 3.1 erster und vierter Absatz sowie in Ziff. 3.2 erster Absatz geltend machen will (act. 2 S. 2 f.). Diese konfus erscheinenden Ausführungen genügen den vorstehend beschriebenen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Das- selbe gilt für die appellatorische Kritik an der Rechtmässigkeit der Betreibung und am Bestand des Pfandrechts der Schuldnerin. Ohnehin übersieht die Beschwer- deführerin, dass es Sache des Gerichts und nicht Sache des Betreibungsamtes- oder der Aufsichtsbehörden ist, den materiellen Bestand von Forderungen bzw. Pfandrechten zu prüfen (act. 2 S. 1; vgl. OGer ZH PS250338 vom 7. April 2026 E. 7). 3.3. Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht die Einholung ei- ner Vernehmlassung der Vorinstanz. Die Einholung einer Stellungnahme der Vor- instanz ist gemäss Art. 324 ZPO fakultativ und kann insbesondere dann angezeigt sein, wenn die Haltung der Vorinstanz zu einer bestimmten Frage nicht bekannt ist (HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 324 N 1 und 4). Vorlie- gend hat die Vorinstanz ihren Entscheid begründet und ihre Haltung darin hinrei- chend klar zum Ausdruck gebracht (vgl. nachfolgende E. 4.1). Mit den von der Be- schwerdeführerin gegen diese Begründung erhobenen Rügen hat sich nicht die Vorinstanz, sondern die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde auseinan- derzusetzen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung ist zu verzichten.
4. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin wehre sich gegen die Auffor- derung zur Vorlegung von Beweismitteln mit dem Argument, das Betreibungsamt habe die Parteirollen willkürlich zugeteilt und aktenwidrig entschieden, dass Ge- wahrsam der Schuldnerin gemäss Art. 107 SchKG statt Gewahrsam der Dritten gemäss Art. 108 SchKG vorliege. Daneben beklage sich die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Angabe einer zehntägigen Frist über die unangemessene und widersprüchliche Befristung bis 22. September 2025. Den Einwand der willkürli-
- 7 - chen oder falschen Parteirollenverteilung habe sie (die Vorinstanz) bereits mit Entscheid vom 22. September 2025 verworfen. Ein weiteres Eingehen auf diese Vorbringen erübrige sich (act. 5 S. 3 f.). Gemäss Art. 107 Abs. 3 SchKG werde der Dritte auf Verlangen des Schuldners oder Gläubigers aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist von Art. 107 Abs. 2 SchKG seine Beweismittel beim Betrei- bungsamt zur Einsicht vorzulegen. Die zehntägige Frist beziehe sich somit nicht auf die Frist zur Vorlage der Beweismittel nach Art. 107 Abs. 3 SchKG, sondern auf die Bestreitung des Anspruchs durch Schuldner oder Gläubiger nach Art. 107 Abs. 1 und 2 SchKG. Die Verfügung vom 9. September 2025 betreffend Fristan- setzung zur Bestreitung des Anspruchs der Beschwerdeführerin sei der Gläubige- rin am 10. September 2025 zugestellt worden. Die Frist habe somit am 11. Sep- tember 2025 zu laufen begonnen und – unter Berücksichtigung des Wochenen- des – am 22. September 2025 geendet. Die Angaben des Betreibungsamtes in der angefochtenen Verfügung seien nicht zu beanstanden (act. 5 S. 4). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht fest- gestellt, dass die der Gläubigerin mit Verfügung vom 9. September 2025 ange- setzte Bestreitungsfrist am 22. September 2025 abgelaufen sei. Sie habe am
18. September 2025 (recte: 17. September 2025) rechtzeitig Beschwerde gegen die betreffende Verfügung (Grundsatzbeschwerde) erhoben. Dadurch sei die Be- streitungsfrist gehemmt worden und entsprechend sei auch die Frist für die Be- weismittelvorlage nach Art. 107 Abs. 3 SchKG nicht am 22. September 2025 ab- gelaufen. Zudem habe die Vorinstanz ignoriert, dass ihr Hauptantrag in der Ne- benbeschwerde vom 17. September 2025 auf Sistierung der Frist bis zum Ent- scheid über die Grundsatzbeschwerde gelautet habe (act. 2 S. 2 ff.). 5.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kam der Grundsatzbe- schwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Beschwerde hat nur auf beson- dere Anordnung der Aufsichtsbehörde hin aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG). Die Beschwerdeführerin stellte in der Grundsatzbeschwerde kein Ge- such um aufschiebenden Wirkung (vgl. OGer ZH PS250338 vom 7. April 2026 E. 1.7). Sie weist aber zu Recht darauf hin, dass sie in ihrer Nebenbeschwerde in
- 8 - der Hauptsache beantragt habe, es sei die ihr mit Verfügung des Betreibungsam- tes vom 15. September 2025 angesetzte Frist zur Beweismittelvorlage bis zum Entscheid über die Grundsatzbeschwerde einzustellen (vgl. act. 6/1 S. 4). Darin liegt richtig besehen kein neuer Beschwerdeantrag, sondern ein nachträgliches Gesuch um aufschiebende Wirkung in Ergänzung zur Grundsatzbeschwerde. Daran ändert nichts, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung als Reaktion auf die Verfügung des Betreibungsamtes vom 15. September 2025 erfolgte (act. 6/2/3). Für die Beschwerdeführerin bestand erst mit der Verfügung des Be- treibungsamtes vom 15. September 2025 Anlass für ein Gesuch um aufschie- bende Wirkung, richteten sich doch die mit Verfügung des Betreibungsamtes vom
9. September 2025 angesetzten Bestreitungsfristen an die Schuldnerin, die Gläu- bigerin und einen weiteren mutmasslichen Grundpfandgläubiger (vgl. E. 2.1; act. 2/7; Art. 107 Abs. 1 und 2 SchKG). Entsprechend hätte es sich aufgedrängt, die Nebenbeschwerde als Ergänzung der Grundsatzbeschwerde und nicht als eigen- ständige Beschwerde zu behandeln. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Ent- scheid auf die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Sie wies die Nebenbeschwerde ab, indem sie dem Entscheid über die Grundsatzbe- schwerde vorgriff und die Kritik der Beschwerdeführerin an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach Art. 107 SchKG als unberechtigt bezeichnete. Da- mit liess die Vorinstanz den frist- und formgerecht gestellten Antrag der Be- schwerdeführerin auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung unberücksichtigt und verletzte dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. 5.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verlet- zung an sich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 141 V 557 E. 3; BGE 137 I 195 E. 2.2; BGE 135 I 187 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aus- nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vor-
- 9 - instanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). 5.4. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde ist zwar in der Prüfung des Sachver- haltes nicht frei (E. 3.1). Für die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung bedarf es indes keiner abweichenden oder zusätzli- chen Sachverhaltsfeststellungen. Eine Rückweisung würde zudem zu einem for- malistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, weshalb das Gesuch um aufschiebende Wirkung direkt durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde zu behandeln ist. Weil die Vorinstanz und die Kammer inzwischen über die Parteirol- lenverteilung im Widerspruchsverfahren entschieden und das Vorgehen des Be- treibungsamtes nach Art. 107 SchKG geschützt haben (vgl. OGer ZH PS250338 vom 7. April 2026), stellt sich nur noch die Frage nach einer allfälligen Neuanset- zung der Frist zur Vorlage der Beweismittel. 5.5. Die aufschiebende Wirkung ist zu gewähren, wenn das Interesse der Be- schwerdeführerin an der Aufrechterhaltung der vorbestehenden Lage das Inter- esse an der Fortführung der Zwangsvollstreckung überwiegt (BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 36 N 2 m.w.H.). 5.6. Die Beschwerdeführerin versuchte mit der Grundsatzbeschwerde zu errei- chen, dass ein Widerspruchsverfahren nach Art. 108 SchKG statt nach Art. 107 SchKG durchgeführt wird (vgl. OGer ZH PS250338 vom 7. April 2026 E. 5.1). Auch bei der Durchführung eines Widerspruchverfahrens nach Art. 108 SchKG hätte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin auf Verlangen der Gläubigerin auffordern müssen, ihre Beweismittel einzureichen (Art. 108 Abs. 4 SchKG). Selbst wenn die Beschwerdeführerin in der Grundsatzfrage obsiegt hätte, wäre sie von dieser Obliegenheit also nicht enthoben worden. Ihr Interesse daran, die Aufforderung zur Beweisvorlage einstweilen zu stoppen, ist deshalb als geringer zu bewerten, als das Interesse an der Fortführung der Zwangsvollstreckung. Das gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin keine konkreten Gründe nannte, die
- 10 - sie an der rechtzeitigen Vorlage gehindert hätten. Vor diesem Hintergrund wäre das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen gewesen und rechtfertigt sich keine Neuansetzung der Frist zur Vor- lage der Beweismittel.
6. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: