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PS250314

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-11-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2018 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb … [Leistungen rund ums Auto]. (act. 6).

E. 1.2 Am 17. Juli 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend: Gläubigerin) beim Bezirksgericht Uster in zwei verschiedenen Betreibungen Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 10/1/A und 10/1/B). Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) behandelte diese Begehren zusammen im Rahmen ei- nes Verfahrens. Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 30. September 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für Forderun- gen der Gläubigerin von Fr. 2'732.05 und Fr. 2'874.15 (jeweils inkl. Zinsen und Kosten). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kos- tenvorschuss von insgesamt Fr. 4'000.–. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem mit dem Vollzug des Konkurses beauftragten Konkursamt Düben- dorf (nachfolgend: Konkursamt; act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/6).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 erhob die Schuldnerin gegen die Konkurs- eröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Konkursbe- gehrens der Gläubigerin. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).

E. 1.4 Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten (act. 10/1-8) bei.

E. 1.5 Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 verweigerte die Kammer der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. Zudem informierte die Kammer die Schuldnerin über die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschieben- den Wirkung und die Aufhebung der Konkurseröffnung. Insbesondere wies sie die

- 3 - Schuldnerin darauf hin, dass die Hinterlegung der Konkursforderungen bisher bloss in Aussicht gestellt worden sei und noch keine genügenden Unterlagen zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit vorlägen. Gleichzeitig machte die Kammer die Schuldnerin darauf aufmerksam, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne. Weiter setzte die Kammer der Schuldnerin eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Be- schwerdeverfahren von Fr. 750.– an (act. 7).

E. 1.6 Der Kostenvorschuss ging am 7. Oktober 2025 bei der Obergerichtskasse ein (act. 11). Am 10. Oktober 2025 hinterlegte die Schuldnerin zuhanden der Gläubigerin sowie zur Deckung weiterer Schulden bei der Obergerichtskasse ei- nen Betrag von Fr. 75'000.– in bar (act. 12).

E. 1.7 Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 erkannte die Kammer der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zu. Zugleich wies sie die Schuldnerin darauf hin, dass die Zahlungsfähigkeit im Endentscheid nach einem strengeren Mass- stab beurteilt werde und sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch ergänzen könne. Insbesondere fehle weiterhin ein aktueller Betreibungsre- gisterauszug, bei dem es sich um das wichtigste und unerlässliche Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit handle. Daneben setzte die Kam- mer der Schuldnerin eine Frist von fünf Tagen an, um eine detaillierte Erklärung über die Herkunft der hinterlegten Barmittel abzugeben (act. 13).

E. 1.8 Mit elektronischer Eingabe vom 13. bzw. 14. Oktober 2025 (siehe dazu nachfolgende E. 2.2) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde (act. 15-17A-C).

E. 1.9 Am 20. Oktober 2025 äusserte sich die Schuldnerin zur Herkunft der hinter- legten Barmittel. Gleichzeitig erklärte ihr Rechtsvertreter, dass er das Mandat nie- derlege und darum bitte, künftige Korrespondenz sowie Entscheide direkt an die Schuldnerin zu richten (act. 18). 1.10.Weiterungen erübrigen sich. Insbesondere ist auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 -

E. 2 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11).

E. 2.1 Die Gerichtsurkunde mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Schuld- nerin am 1. Oktober 2025 zugestellt (act. 10/7). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann demnach am 2. Oktober 2025 zu laufen und endete am 13. Oktober 2025 (vgl. Art. 142 ZPO). Die Beschwerde vom 6. Oktober 2025 sowie die Bargeldhin- terlegung vom 10. Oktober 2025 erweisen sich somit als rechtzeitig. Hingegen ist zu prüfen, ob auch die Beschwerdeergänzung rechtzeitig erfolgt ist.

E. 2.2 Die damals noch anwaltlich vertretene Schuldnerin reichte die Ergänzung am 13. Oktober 2025 um 23:59 Uhr ein erstes Mal per IncaMail ein. Diese eine Minute vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte elektronische Eingabe enthielt jedoch keine elektronische Signatur (vgl. act. 17A-17C). Elektronische Eingaben sind nur gültig, wenn die ganze Eingabe einschliesslich Beilagen mit einer aner- kannten elektronischen Signatur übermittelt wird (Art. 130 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 2 lit. e ZertES). Am 14. Oktober 2025 um 00:09 Uhr reichte die Schuldnerin die Eingabe mit einer gültigen elektronischen Signatur erneut ein (vgl. act. 15-17). Es stellt sich somit die Frage, ob für die Fristwahrung auf die erste formungültige oder auf die zweite formgültige Eingabe abzustellen ist. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Eine Nachfristansetzung erübrigt sich, wenn der Mangel in der Zwischenzeit be- reits behoben wurde. Die gerichtliche Nachfristansetzung bei mangelhaften Ein- gaben gründet auf dem Gedanken, die prozessuale Formstrenge dort zu mildern, wo sie sich nicht durch ein schutzwürdiges Interesse rechtfertigt. Kein Schutz be- steht demgegenüber, wenn der Mangel auf ein bewusst unzulässiges Verhalten zurückzuführen ist (BGer 2C_997/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.2; BGer 5D_124/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2; BGer 5A_979/2014 vom 12. Fe- bruar 2015 E. 2.2; BGer 5A_639/2014 vom 8. September 2015 E. 13.3.2; BGer 4D_2/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.1). Vorliegend war dem Rechtsvertreter der Schuldnerin bekannt, dass elektronische Eingaben mit einer anerkannten elektro-

- 5 - nischen Signatur versehen sein müssen. Ansonsten hätte er die Beschwerdeer- gänzung kurze Zeit später nicht erneut mit einer gültigen elektronischen Signatur eingereicht. In der IncaMail vom 14. Oktober 2025 führte er aus, die vorherige Eingabe sei "irrtümlich" ohne Signierung eingereicht worden (act. 17). Ob es sich dabei tatsächlich um ein Versehen handelte, erscheint zweifelhaft. Mit Blick auf den Abgabezeitpunkt (23:59 Uhr) könnte dem Rechtsvertreter der Schuldnerin ebenso gut die Zeit ausgegangen sein, um die Eingabe noch vor Ablauf der Be- schwerdefrist elektronisch zu signieren. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausfüh- rungen kann die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeergänzung aber letzt- lich offenbleiben.

E. 2.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Die Schuldnerin ist zur Beschwerde legitimiert und hat den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren fristgerecht geleistet (vgl. E. 1.5. f.). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom

9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3).

E. 3.2 Die Schuldnerin hat am 10. Oktober 2025 bei der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 75'000.– hinterlegt (act. 12). Die Konkursforderungen einschliess- lich Zinsen und Kosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 5'606.20 (= Fr. 2'732.05 +

- 6 - Fr. 2'874.15). Sie sind mit dem hinterlegten Betrag bei Weitem gedeckt. Weiter leistete die Schuldnerin beim Konkursamt einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–. Das Konkursamt bestätigte am 1. Oktober 2025, dass damit die Kosten des Kon- kursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz für die Konkurseröffnung si- chergestellt seien (act. 5/3). Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, nämlich die Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG, erfüllt.

E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbind- lichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (vgl. OGer ZH PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom

17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderun- gen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher er- scheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt Vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. Au- gust 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die ge- eignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behaup- tungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Wichtigstes und unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnhei- ten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.2 Die Schuldnerin macht geltend, sie betreibe ihr Geschäft bereits seit 2018 und verfüge, wie die Google-Rezensionen zeigten, über eine hohe Kundenzufrie- denheit. Das zwischenzeitlich bestehende Liquiditätsproblem sei sie proaktiv an- gegangen. Durch die Bemühungen ihres Gesellschafters, C._____, habe sie ei- nen Kredit von Fr. 75'000.– erhalten und diesen Betrag beim Obergericht hinter- legt (act. 2 Rz. 9 und 12; act. 15 Rz. 7). Die Mittel stammten aus verschiedenen

- 7 - ihr von Privaten gewährten Darlehen (act. 18 mit Verweis auf act. 19/2). Mit den Fr. 75'000.– könne sie alle noch bestehenden Betreibungen tilgen. Die beiden Konkursforderungen seien im Vergleich zu den nun zur Verfügung stehenden Mit- teln doch relativ gering (act. 15 Rz. 7). Aus den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2020 bis 2024 werde ersichtlich, dass sie nur zwischenzeitlich finanzi- elle Schwierigkeiten gehabt habe, sich auf dem Weg der Besserung befinde und die Situation mit dem Übergangskredit ohne Bedenken überbrückt werden könne (act. 15 Rz. 9). Ihre Zahlungsfähigkeit sei somit wahrscheinlicher, als ihre Zah- lungsunfähigkeit (act. 2 Rz. 14 und act. 15 Rz. 10).

E. 4.3 Für die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin spricht, dass von den hinterlegten Barmitteln nach Abzug der Konkursforderungen Fr. 69'393.80 zur Deckung weite- rer Verbindlichkeiten verbleiben. Die Schuldnerin behauptet, sie könne damit sämtliche offenen Betreibungen bedienen. Obwohl die Kammer die Schuldnerin zwei Mal auf die Notwendigkeit eines aktuellen Betreibungsregisterauszuges hin- gewiesen hatte, reichte sie mit der Beschwerdeergänzung keinen solchen ein. Die Schuldnerin legte der Beschwerdeergänzung nur, aber immerhin die Abrechnun- gen der Lohnzahlungen an ihren Gesellschafter und Geschäftsführer in den Mo- naten Juli bis September 2025 und die (provisorischen) Jahresrechnungen der Geschäftsjahre 2020 bis 2024 bei (act. 16/4). Nach der Rechtsprechung ist ein Betreibungsregisterauszug für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit je- doch unerlässlich (vgl. E. 4.1.). Gemäss dem provisorischen Jahresabschluss 2024 standen den Aktiven aus flüssigen Mitteln und Handelswaren in Höhe von Fr. 42'290.79 kurzfristige Verbindlichkeiten in Höhe von Fr. 111'964.80 gegenüber (act. 17/4). Dass sich die Liquidität im Verlauf des Jahres 2025 verbessert hätte, behauptet die Schuldnerin nicht. Bereits gestützt auf den provisorischen Jahres- abschluss 2024 ist somit festzuhalten, dass die neu aufgenommenen Darlehen

– wenn überhaupt – nur knapp ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu decken. Um zahlungsfähig zu erscheinen, müsste die Schuld- nerin darüber hinaus in der Lage sein, innert längstens zwei Jahren die weiteren Schulden von Fr. 34'500.– bzw. mit den neu aufgenommenen Darlehen von Fr. 109'500.– abzutragen. Das erscheint mit Blick auf die Jahresrechnungen aus- geschlossen. So erzielte die Schuldnerin nur in den Geschäftsjahren 2020 und

- 8 - 2023 Gewinne von Fr. 4'147.09 und Fr. 5'350.09. In den Geschäftsjahren 2019, 2021, 2022 und 2024 verzeichnete sie Verluste von Fr. 32'848.42, Fr. 13'604.30, Fr. 8'235.20 und Fr. 85'342.73 (act. 16/4). Eine positive Geschäftsentwicklung ist demnach nicht auszumachen. Der provisorische Jahresabschluss 2024 zeigt viel- mehr, dass die Schuldnerin inzwischen massiv überschuldet ist. Das Fremdkapital der Schuldnerin belief sich per 31. Dezember 2024 ohne Berücksichtigung des COVID-19 Kredits auf Fr. 116'464.79, während die Aktiven insgesamt Fr. 70'779.74 betrugen. Die finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin sind so- mit nicht bloss vorübergehender, sondern dauerhafter Natur. Es ist anzunehmen, dass die Schuldnerin bei einer Fortführung der Geschäftstätigkeit trotz der aufge- nommenen Darlehen über Fr. 75'000.– bereits nach kurzer Zeit wieder dauerhaft illiquid wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht glaubhaft.

E. 5 Zusammenfassend ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 6 Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3, N 3a und N 5).

- 9 -

E. 7.1 Ausgangsgemäss hat es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsregelung sein Bewenden und wird die Schuldnerin für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Be- schwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.

E. 7.2 Mit Blick auf die erstinstanzliche Kostenregelung ist zum Schluss noch fol- gender Hinweis angezeigt. Die Vorinstanz verlangte von der Gläubigerin mit An- zeige vom 4. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– (act. 10/3). Die Gläubigerin leistete diesen Kostenvorschuss irrtümlich doppelt (vgl. act. 10/5). An- statt auf diese Doppelzahlung einzugehen, stellte es die Vorinstanz im Urteil vom

30. September 2025 so dar, als hätte sie von Beginn an einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verlangt (vgl. act. 9 S. 2). Daran anknüpfend überwies sie den ganzen, nach Abzug der erstinstanzlichen Gerichtskosten (Fr. 500.–) verbleiben- den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 3'500.– dem Konkursamt (act. 9 Dispo- sitiv-Ziff. 4). Richtig wäre es hingegen gewesen, der Gläubigerin Fr. 2'000.– zu- rückzuerstatten und dem Konkursamt Fr. 1'500.– zu überweisen. Weil die Gläubi- gerin selbst keine Beschwerde erhob, kann dieser Mangel im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht korrigiert werden. Dies dürfte der Gläubigerin aber in- sofern nicht zum Nachteil gereichen, als der einbehaltene Vorschuss zu den Ver- fahrenskosten gehört, die aus der Konkursmasse vorab gedeckt werden (vgl. Art. 262 Abs. 1 SchKG). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Montag, 3. November 2025, 14.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
  2. Das Konkursamt Dübendorf wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt. - 10 -
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 75'000.– dem Konkursamt Dübendorf zu überweisen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, 15 und 18, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner im Ur- teils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Grundbuchamt D._____ und an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
  8. November 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250314-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 3. November 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____ [Versicherung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 30. September 2025 (EK250368)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2018 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb … [Leistungen rund ums Auto]. (act. 6). 1.2. Am 17. Juli 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend: Gläubigerin) beim Bezirksgericht Uster in zwei verschiedenen Betreibungen Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 10/1/A und 10/1/B). Das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) behandelte diese Begehren zusammen im Rahmen ei- nes Verfahrens. Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 30. September 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für Forderun- gen der Gläubigerin von Fr. 2'732.05 und Fr. 2'874.15 (jeweils inkl. Zinsen und Kosten). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kos- tenvorschuss von insgesamt Fr. 4'000.–. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem mit dem Vollzug des Konkurses beauftragten Konkursamt Düben- dorf (nachfolgend: Konkursamt; act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/6). 1.3. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 erhob die Schuldnerin gegen die Konkurs- eröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Konkursbe- gehrens der Gläubigerin. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.4. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten (act. 10/1-8) bei. 1.5. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 verweigerte die Kammer der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. Zudem informierte die Kammer die Schuldnerin über die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschieben- den Wirkung und die Aufhebung der Konkurseröffnung. Insbesondere wies sie die

- 3 - Schuldnerin darauf hin, dass die Hinterlegung der Konkursforderungen bisher bloss in Aussicht gestellt worden sei und noch keine genügenden Unterlagen zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit vorlägen. Gleichzeitig machte die Kammer die Schuldnerin darauf aufmerksam, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne. Weiter setzte die Kammer der Schuldnerin eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Be- schwerdeverfahren von Fr. 750.– an (act. 7). 1.6. Der Kostenvorschuss ging am 7. Oktober 2025 bei der Obergerichtskasse ein (act. 11). Am 10. Oktober 2025 hinterlegte die Schuldnerin zuhanden der Gläubigerin sowie zur Deckung weiterer Schulden bei der Obergerichtskasse ei- nen Betrag von Fr. 75'000.– in bar (act. 12). 1.7. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 erkannte die Kammer der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zu. Zugleich wies sie die Schuldnerin darauf hin, dass die Zahlungsfähigkeit im Endentscheid nach einem strengeren Mass- stab beurteilt werde und sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch ergänzen könne. Insbesondere fehle weiterhin ein aktueller Betreibungsre- gisterauszug, bei dem es sich um das wichtigste und unerlässliche Beweismittel zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit handle. Daneben setzte die Kam- mer der Schuldnerin eine Frist von fünf Tagen an, um eine detaillierte Erklärung über die Herkunft der hinterlegten Barmittel abzugeben (act. 13). 1.8. Mit elektronischer Eingabe vom 13. bzw. 14. Oktober 2025 (siehe dazu nachfolgende E. 2.2) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde (act. 15-17A-C). 1.9. Am 20. Oktober 2025 äusserte sich die Schuldnerin zur Herkunft der hinter- legten Barmittel. Gleichzeitig erklärte ihr Rechtsvertreter, dass er das Mandat nie- derlege und darum bitte, künftige Korrespondenz sowie Entscheide direkt an die Schuldnerin zu richten (act. 18). 1.10.Weiterungen erübrigen sich. Insbesondere ist auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 4 -

2. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). 2.1. Die Gerichtsurkunde mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Schuld- nerin am 1. Oktober 2025 zugestellt (act. 10/7). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann demnach am 2. Oktober 2025 zu laufen und endete am 13. Oktober 2025 (vgl. Art. 142 ZPO). Die Beschwerde vom 6. Oktober 2025 sowie die Bargeldhin- terlegung vom 10. Oktober 2025 erweisen sich somit als rechtzeitig. Hingegen ist zu prüfen, ob auch die Beschwerdeergänzung rechtzeitig erfolgt ist. 2.2. Die damals noch anwaltlich vertretene Schuldnerin reichte die Ergänzung am 13. Oktober 2025 um 23:59 Uhr ein erstes Mal per IncaMail ein. Diese eine Minute vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte elektronische Eingabe enthielt jedoch keine elektronische Signatur (vgl. act. 17A-17C). Elektronische Eingaben sind nur gültig, wenn die ganze Eingabe einschliesslich Beilagen mit einer aner- kannten elektronischen Signatur übermittelt wird (Art. 130 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 2 lit. e ZertES). Am 14. Oktober 2025 um 00:09 Uhr reichte die Schuldnerin die Eingabe mit einer gültigen elektronischen Signatur erneut ein (vgl. act. 15-17). Es stellt sich somit die Frage, ob für die Fristwahrung auf die erste formungültige oder auf die zweite formgültige Eingabe abzustellen ist. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Eine Nachfristansetzung erübrigt sich, wenn der Mangel in der Zwischenzeit be- reits behoben wurde. Die gerichtliche Nachfristansetzung bei mangelhaften Ein- gaben gründet auf dem Gedanken, die prozessuale Formstrenge dort zu mildern, wo sie sich nicht durch ein schutzwürdiges Interesse rechtfertigt. Kein Schutz be- steht demgegenüber, wenn der Mangel auf ein bewusst unzulässiges Verhalten zurückzuführen ist (BGer 2C_997/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.2; BGer 5D_124/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2; BGer 5A_979/2014 vom 12. Fe- bruar 2015 E. 2.2; BGer 5A_639/2014 vom 8. September 2015 E. 13.3.2; BGer 4D_2/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.1). Vorliegend war dem Rechtsvertreter der Schuldnerin bekannt, dass elektronische Eingaben mit einer anerkannten elektro-

- 5 - nischen Signatur versehen sein müssen. Ansonsten hätte er die Beschwerdeer- gänzung kurze Zeit später nicht erneut mit einer gültigen elektronischen Signatur eingereicht. In der IncaMail vom 14. Oktober 2025 führte er aus, die vorherige Eingabe sei "irrtümlich" ohne Signierung eingereicht worden (act. 17). Ob es sich dabei tatsächlich um ein Versehen handelte, erscheint zweifelhaft. Mit Blick auf den Abgabezeitpunkt (23:59 Uhr) könnte dem Rechtsvertreter der Schuldnerin ebenso gut die Zeit ausgegangen sein, um die Eingabe noch vor Ablauf der Be- schwerdefrist elektronisch zu signieren. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausfüh- rungen kann die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeergänzung aber letzt- lich offenbleiben. 2.3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Die Schuldnerin ist zur Beschwerde legitimiert und hat den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren fristgerecht geleistet (vgl. E. 1.5. f.). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom

9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). 3.2. Die Schuldnerin hat am 10. Oktober 2025 bei der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 75'000.– hinterlegt (act. 12). Die Konkursforderungen einschliess- lich Zinsen und Kosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 5'606.20 (= Fr. 2'732.05 +

- 6 - Fr. 2'874.15). Sie sind mit dem hinterlegten Betrag bei Weitem gedeckt. Weiter leistete die Schuldnerin beim Konkursamt einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–. Das Konkursamt bestätigte am 1. Oktober 2025, dass damit die Kosten des Kon- kursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz für die Konkurseröffnung si- chergestellt seien (act. 5/3). Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung, nämlich die Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG, erfüllt. 4. 4.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbind- lichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (vgl. OGer ZH PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom

17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderun- gen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher er- scheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt Vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. Au- gust 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die ge- eignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behaup- tungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Wichtigstes und unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnhei- ten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). 4.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie betreibe ihr Geschäft bereits seit 2018 und verfüge, wie die Google-Rezensionen zeigten, über eine hohe Kundenzufrie- denheit. Das zwischenzeitlich bestehende Liquiditätsproblem sei sie proaktiv an- gegangen. Durch die Bemühungen ihres Gesellschafters, C._____, habe sie ei- nen Kredit von Fr. 75'000.– erhalten und diesen Betrag beim Obergericht hinter- legt (act. 2 Rz. 9 und 12; act. 15 Rz. 7). Die Mittel stammten aus verschiedenen

- 7 - ihr von Privaten gewährten Darlehen (act. 18 mit Verweis auf act. 19/2). Mit den Fr. 75'000.– könne sie alle noch bestehenden Betreibungen tilgen. Die beiden Konkursforderungen seien im Vergleich zu den nun zur Verfügung stehenden Mit- teln doch relativ gering (act. 15 Rz. 7). Aus den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2020 bis 2024 werde ersichtlich, dass sie nur zwischenzeitlich finanzi- elle Schwierigkeiten gehabt habe, sich auf dem Weg der Besserung befinde und die Situation mit dem Übergangskredit ohne Bedenken überbrückt werden könne (act. 15 Rz. 9). Ihre Zahlungsfähigkeit sei somit wahrscheinlicher, als ihre Zah- lungsunfähigkeit (act. 2 Rz. 14 und act. 15 Rz. 10). 4.3. Für die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin spricht, dass von den hinterlegten Barmitteln nach Abzug der Konkursforderungen Fr. 69'393.80 zur Deckung weite- rer Verbindlichkeiten verbleiben. Die Schuldnerin behauptet, sie könne damit sämtliche offenen Betreibungen bedienen. Obwohl die Kammer die Schuldnerin zwei Mal auf die Notwendigkeit eines aktuellen Betreibungsregisterauszuges hin- gewiesen hatte, reichte sie mit der Beschwerdeergänzung keinen solchen ein. Die Schuldnerin legte der Beschwerdeergänzung nur, aber immerhin die Abrechnun- gen der Lohnzahlungen an ihren Gesellschafter und Geschäftsführer in den Mo- naten Juli bis September 2025 und die (provisorischen) Jahresrechnungen der Geschäftsjahre 2020 bis 2024 bei (act. 16/4). Nach der Rechtsprechung ist ein Betreibungsregisterauszug für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit je- doch unerlässlich (vgl. E. 4.1.). Gemäss dem provisorischen Jahresabschluss 2024 standen den Aktiven aus flüssigen Mitteln und Handelswaren in Höhe von Fr. 42'290.79 kurzfristige Verbindlichkeiten in Höhe von Fr. 111'964.80 gegenüber (act. 17/4). Dass sich die Liquidität im Verlauf des Jahres 2025 verbessert hätte, behauptet die Schuldnerin nicht. Bereits gestützt auf den provisorischen Jahres- abschluss 2024 ist somit festzuhalten, dass die neu aufgenommenen Darlehen

– wenn überhaupt – nur knapp ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu decken. Um zahlungsfähig zu erscheinen, müsste die Schuld- nerin darüber hinaus in der Lage sein, innert längstens zwei Jahren die weiteren Schulden von Fr. 34'500.– bzw. mit den neu aufgenommenen Darlehen von Fr. 109'500.– abzutragen. Das erscheint mit Blick auf die Jahresrechnungen aus- geschlossen. So erzielte die Schuldnerin nur in den Geschäftsjahren 2020 und

- 8 - 2023 Gewinne von Fr. 4'147.09 und Fr. 5'350.09. In den Geschäftsjahren 2019, 2021, 2022 und 2024 verzeichnete sie Verluste von Fr. 32'848.42, Fr. 13'604.30, Fr. 8'235.20 und Fr. 85'342.73 (act. 16/4). Eine positive Geschäftsentwicklung ist demnach nicht auszumachen. Der provisorische Jahresabschluss 2024 zeigt viel- mehr, dass die Schuldnerin inzwischen massiv überschuldet ist. Das Fremdkapital der Schuldnerin belief sich per 31. Dezember 2024 ohne Berücksichtigung des COVID-19 Kredits auf Fr. 116'464.79, während die Aktiven insgesamt Fr. 70'779.74 betrugen. Die finanziellen Schwierigkeiten der Schuldnerin sind so- mit nicht bloss vorübergehender, sondern dauerhafter Natur. Es ist anzunehmen, dass die Schuldnerin bei einer Fortführung der Geschäftstätigkeit trotz der aufge- nommenen Darlehen über Fr. 75'000.– bereits nach kurzer Zeit wieder dauerhaft illiquid wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht glaubhaft.

5. Zusammenfassend ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6. Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug sei- ner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3, N 3a und N 5).

- 9 - 7. 7.1. Ausgangsgemäss hat es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsregelung sein Bewenden und wird die Schuldnerin für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Be- schwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. 7.2. Mit Blick auf die erstinstanzliche Kostenregelung ist zum Schluss noch fol- gender Hinweis angezeigt. Die Vorinstanz verlangte von der Gläubigerin mit An- zeige vom 4. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– (act. 10/3). Die Gläubigerin leistete diesen Kostenvorschuss irrtümlich doppelt (vgl. act. 10/5). An- statt auf diese Doppelzahlung einzugehen, stellte es die Vorinstanz im Urteil vom

30. September 2025 so dar, als hätte sie von Beginn an einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verlangt (vgl. act. 9 S. 2). Daran anknüpfend überwies sie den ganzen, nach Abzug der erstinstanzlichen Gerichtskosten (Fr. 500.–) verbleiben- den Rest des Kostenvorschusses von Fr. 3'500.– dem Konkursamt (act. 9 Dispo- sitiv-Ziff. 4). Richtig wäre es hingegen gewesen, der Gläubigerin Fr. 2'000.– zu- rückzuerstatten und dem Konkursamt Fr. 1'500.– zu überweisen. Weil die Gläubi- gerin selbst keine Beschwerde erhob, kann dieser Mangel im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht korrigiert werden. Dies dürfte der Gläubigerin aber in- sofern nicht zum Nachteil gereichen, als der einbehaltene Vorschuss zu den Ver- fahrenskosten gehört, die aus der Konkursmasse vorab gedeckt werden (vgl. Art. 262 Abs. 1 SchKG). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Montag, 3. November 2025, 14.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2. Das Konkursamt Dübendorf wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt.

- 10 -

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 75'000.– dem Konkursamt Dübendorf zu überweisen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, 15 und 18, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner im Ur- teils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Grundbuchamt D._____ und an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

3. November 2025