Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind.
E. 3 Die Schuldnerin belegt, dass sie zugunsten der Gläubigerin beim Oberge- richt das Kantons Zürich den Betrag von CHF 4'400.– hinterlegt hat (act. 4/1-2). Dieser Betrag reicht zur Deckung der Forderung der Gläubigerin. Im Weiteren hat die Schuldnerin beim Konkursamt Wiedikon zur Deckung der Kosten des Kon- kursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhe- bung CHF 1'200.– sichergestellt (act. 4/4). Damit hat die Schuldnerin belegt, dass
- 3 - sie die gesamte Konkursforderung (einschliesslich der Kosten des Konkursamts und des Konkursgerichts) hinterlegt hat. 4.1. Da die Zahlung erst nach der Konkurseröffnung geleistet wurde, bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubi- ger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Ver- bindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin somit noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck er- hält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2.; BGer 5A_297/2012 vom
10. Juli 2012 E. 2.3.; BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Sind andere Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung vorhanden, gilt ein strenge- rer Massstab (vgl. OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 m.w.H.). 4.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Im Recht lie- gen drei Auszüge aus den Betreibungsregistern der Kreise Zürich 2 (betreffend Sitz an der C._____-strasse 1, … Zürich), Zürich 3 (betreffend aktuellen Sitz an
- 4 - der D._____-strasse 2, … Zürich) und Zürich 7 (betreffend Sitz an der E._____- strasse 3, … Zürich), wobei lediglich derjenige des Betreibungskreises Zürich 3 Einträge aufweist (act. 5/1). Aus dem Auszug des Handelsregisteramts des Kan- tons Zürich über die Schuldnerin geht zwar hervor, dass diese ihren Sitz zeitweise auch an der F._____-strasse 4, … Zürich, sowie an der G._____-strasse 5, … Zü- rich, hatte (vgl. act. 7); allerdings befinden sich diese Adressen ebenfalls im Be- treibungskreis Zürich 3 und sind folglich vom eingereichten Auszug – zumindest betreffend Betreibungen der letzten fünf Jahre – mitumfasst. Der Auszug des Betreibungskreises Zürich 3 weist Betreibungen im Zeit- raum vom 21. Januar 2022 bis 18. September 2025 auf. In dieser Zeit wurde die Schuldnerin – nebst der vorliegenden Konkursforderung – 27 Mal betrieben. Der Gesamtbetrag sämtlicher Betreibungen beläuft sich – abzüglich der vorliegenden Konkursforderung – auf rund CHF 95'190.–. Aktuell sind noch 19 Betreibungen über rund CHF 89'085.– offen: Bei sieben Betreibung wurde bislang der Zah- lungsbefehl zugestellt und kein Rechtsvorschlag erhoben. Bei weiteren sechs Be- treibungen wurde Rechtsvorschlag erhoben; die restlichen sechs Betreibungen befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine sind keine regis- triert. 4.2.1. In Bezug auf die Betreibungen-Nrn. 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 über eine Gesamtforderung von CHF 4'164.50 macht die Schuldnerin geltend, dass diese durch ihre Kunden (die Familien H._____, I._____ oder J._____) zu begleichen seien, ansonsten sie – die Schuldnerin – die Forderung übernehmen würde. Die Forderungen in den Betreibungen-Nrn. 14, 15, 16 und 17 von gesamthaft CHF 52'874.11 seien hingegen nicht ihr zuzurechnen, sondern von der Familie J._____ zu tragen (act. 2C S. 1 und S. 3). Zur Untermauerung ihres Standpunkts reicht die Schuldnerin allerdings hauptsächlich Rechnungen der Betreibungsgläu- bigerinnen ein, die als Rechnungsempfängerin sie selbst ausweisen (Sammel- act. 5/5-6). In Bezug auf die Betreibung-Nr. 15 liegt gar ein Entscheid des Frie- densrichteramts … und … vom 25. August 2025 vor, der die Schuldnerin zur Zah- lung der Forderung über CHF 1'653.50 verpflichtet. Die Schuldnerin belegt nicht, dass die Forderungen tatsächlich von den Familien H._____, I._____ oder
- 5 - J._____ zu tragen seien. Dies hätte sie mittels Mandatsverträgen, gestellten Rechnungen, Korrespondenzen o.ä. belegen können, zumal sie in ihrer Be- schwerde selbst angibt, entsprechende Rechnungen erstellt zu haben (vgl. act. 2B S. 2, 3. Absatz). Zwar gehen aus den eingereichten Transaktionsübersich- ten des Bankkontos der Schuldnerin diverse Zahlungseingänge von Zahlern mit den Namen H._____, I._____ und J._____ hervor (act. 5/9). Unter welchen Titeln diese Zahlungen getätigt wurden, blieb allerdings offen. Damit konnte die Schuld- nerin nicht glaubhaft darlegen, dass die fraglichen Forderungen nicht durch sie, sondern letztendlich durch andere Personen zu begleichen resp. tragen sind. Ent- sprechend sind diese bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit als Passivum der Schuldnerin zu berücksichtigen. 4.2.2. Die Betreibungen-Nrn. 18, 19, 20, 21, 22 und 11 über eine Gesamtforde- rung von CHF 22'766.95 anerkennt die Schuldnerin (act. 2C). Dasselbe gilt für die Forderung in Höhe von CHF 9'281.40 in der Betreibung-Nr. 23, für die eine Zah- lungsvereinbarung besteht (act. 2C i.V.m. act. 5/4). 4.2.3. Folglich ist von Betreibungsschulden im Gesamtumfang von rund CHF 89'085.– auszugehen. 4.3. Darüber hinaus führt die Schuldnerin aus, offene, noch nicht in Betreibung gesetzte Schulden im Umfang von rund CHF 26'875.– zu haben (act. 5/10). Demnach sind Schulden von gesamthaft rund CHF 115'960.– zu berück- sichtigen. 4.4. Hinsichtlich der Aktiven der Schuldnerin liegt einzig ein Auszug eines auf sie lautenden Bankkontos vom 19. September 2025 im Recht, woraus ein Saldo von CHF 4'559.46 hervorgeht (act. 5/9). Dass weitere liquide Vermögenswerte bestehen, wurde weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Mit dem genannten Betrag kann die Schuldnerin die vorstehend dargelegten Schulden nicht decken. 4.5. Belege zu den behaupteten Honorareinnahmen aus diversen Projekten wurden ebenso wenig eingereicht wie zu Ansprüchen aus Versicherungs- und So- zialleistungen (vgl. dazu act. 2B S. 2 f.). In Bezug auf Buchhaltungsunterlagen
- 6 - liegt einzig die Jahresrechnung von 2022 im Recht (act. 5/7). Auch wenn diese ei- nen Jahresgewinn von rund CHF 14'000.– für das Jahr 2022 bescheinigt, kann daraus für die aktuelle finanzielle Situation der Schuldnerin nichts abgeleitet wer- den. Zwar reicht die Schuldnerin Bankbelege ein, woraus der Zahlungsverkehr ih- res Geschäftskontos seit August 2024 ersichtlich ist (act. 5/9). Unklar bleibt, was sie aus diesen Belegen in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit ableiten möchte. Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz entbindet die Partei nicht, bei der Sach- verhaltsermittlung mitzuwirken. Mit anderen Worten wäre es Aufgabe der Schuld- nerin gewesen, in ihrer Beschwerde darzulegen, was sie aus den Bankbelegen ableitet, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus umfangreichen Beilagen ohne nähere Bezeichnung nach relevanten Daten zu suchen, die den Standpunkt der Schuldnerin stützen könnten. Auch die eingereichte Übersicht über ihre laufenden Verpflichtungen (act. 5/10) ändert nichts am Umstand, dass die Schuldnerin (wenigstens) eine Übersicht ihrer Einnahmen samt geeigneter Belege dazu hätte einreichen müs- sen. Dies wäre vorliegend umso relevanter gewesen, da sich bereits andere Be- treibungen im Stadium der Konkursandrohung befinden. 4.6. Zusammenfassend kam die Schuldnerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nach und legte ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht offen. Damit ge- lang es ihr nicht aufzuzeigen, dass sie in Zukunft in der Lage sein wird, ihren lau- fenden Verpflichtungen nachzukommen und sämtliche bestehenden Schulden in- nert absehbarer Zeit abzuzahlen. Die geschilderten schwierigen Lebensumstände des Verwaltungsrats der Schuldnerin (vgl. act. 2A sowie act. 2B S. 1 Mitte) sind zwar bedauerlich, vermögen jedoch am Ergebnis nichts zu ändern. Die gesetzli- chen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind nicht gege- ben. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Da ihr am 29. September 2025 auf- schiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 8), ist der Konkurs neu zu eröffnen.
E. 5 Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder
- 7 - von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
E. 6 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Montag, 13. Oktober 2025, 09.00Uhr, der Konkurs eröffnet.
- Das Konkursamt Wiedikon wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von CHF 4'400.– an das Konkursamt Wiedikon zu überweisen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2A, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wiedikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 13. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250308-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. Ch. Scho- der sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 13. Oktober 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. September 2025 (EK251745)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 11. September 2025 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 3'907.95 nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2024, zuzüg- lich Nebenforderungen von gesamthaft CHF 97.20 sowie Betreibungskosten von CHF 179.40, gesamthaft damit CHF 4'322.15 (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/8). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 26. Sep- tember 2025 (persönlich überbracht am 29. September 2025) rechtzeitig Be- schwerde bei der Kammer (zur Rechtzeitigkeit act. 11/11-12). Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung (act. 2A). Mit Verfügung vom 29. September 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8); da die Schuldnerin be- reits einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren geleistet hatte, wurde von einer entsprechenden Fristansetzung abgesehen (vgl. act. 8). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 11/1-12). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind.
3. Die Schuldnerin belegt, dass sie zugunsten der Gläubigerin beim Oberge- richt das Kantons Zürich den Betrag von CHF 4'400.– hinterlegt hat (act. 4/1-2). Dieser Betrag reicht zur Deckung der Forderung der Gläubigerin. Im Weiteren hat die Schuldnerin beim Konkursamt Wiedikon zur Deckung der Kosten des Kon- kursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhe- bung CHF 1'200.– sichergestellt (act. 4/4). Damit hat die Schuldnerin belegt, dass
- 3 - sie die gesamte Konkursforderung (einschliesslich der Kosten des Konkursamts und des Konkursgerichts) hinterlegt hat. 4.1. Da die Zahlung erst nach der Konkurseröffnung geleistet wurde, bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubi- ger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Ver- bindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin somit noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck er- hält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2.; BGer 5A_297/2012 vom
10. Juli 2012 E. 2.3.; BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Sind andere Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung vorhanden, gilt ein strenge- rer Massstab (vgl. OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 m.w.H.). 4.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Im Recht lie- gen drei Auszüge aus den Betreibungsregistern der Kreise Zürich 2 (betreffend Sitz an der C._____-strasse 1, … Zürich), Zürich 3 (betreffend aktuellen Sitz an
- 4 - der D._____-strasse 2, … Zürich) und Zürich 7 (betreffend Sitz an der E._____- strasse 3, … Zürich), wobei lediglich derjenige des Betreibungskreises Zürich 3 Einträge aufweist (act. 5/1). Aus dem Auszug des Handelsregisteramts des Kan- tons Zürich über die Schuldnerin geht zwar hervor, dass diese ihren Sitz zeitweise auch an der F._____-strasse 4, … Zürich, sowie an der G._____-strasse 5, … Zü- rich, hatte (vgl. act. 7); allerdings befinden sich diese Adressen ebenfalls im Be- treibungskreis Zürich 3 und sind folglich vom eingereichten Auszug – zumindest betreffend Betreibungen der letzten fünf Jahre – mitumfasst. Der Auszug des Betreibungskreises Zürich 3 weist Betreibungen im Zeit- raum vom 21. Januar 2022 bis 18. September 2025 auf. In dieser Zeit wurde die Schuldnerin – nebst der vorliegenden Konkursforderung – 27 Mal betrieben. Der Gesamtbetrag sämtlicher Betreibungen beläuft sich – abzüglich der vorliegenden Konkursforderung – auf rund CHF 95'190.–. Aktuell sind noch 19 Betreibungen über rund CHF 89'085.– offen: Bei sieben Betreibung wurde bislang der Zah- lungsbefehl zugestellt und kein Rechtsvorschlag erhoben. Bei weiteren sechs Be- treibungen wurde Rechtsvorschlag erhoben; die restlichen sechs Betreibungen befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine sind keine regis- triert. 4.2.1. In Bezug auf die Betreibungen-Nrn. 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 über eine Gesamtforderung von CHF 4'164.50 macht die Schuldnerin geltend, dass diese durch ihre Kunden (die Familien H._____, I._____ oder J._____) zu begleichen seien, ansonsten sie – die Schuldnerin – die Forderung übernehmen würde. Die Forderungen in den Betreibungen-Nrn. 14, 15, 16 und 17 von gesamthaft CHF 52'874.11 seien hingegen nicht ihr zuzurechnen, sondern von der Familie J._____ zu tragen (act. 2C S. 1 und S. 3). Zur Untermauerung ihres Standpunkts reicht die Schuldnerin allerdings hauptsächlich Rechnungen der Betreibungsgläu- bigerinnen ein, die als Rechnungsempfängerin sie selbst ausweisen (Sammel- act. 5/5-6). In Bezug auf die Betreibung-Nr. 15 liegt gar ein Entscheid des Frie- densrichteramts … und … vom 25. August 2025 vor, der die Schuldnerin zur Zah- lung der Forderung über CHF 1'653.50 verpflichtet. Die Schuldnerin belegt nicht, dass die Forderungen tatsächlich von den Familien H._____, I._____ oder
- 5 - J._____ zu tragen seien. Dies hätte sie mittels Mandatsverträgen, gestellten Rechnungen, Korrespondenzen o.ä. belegen können, zumal sie in ihrer Be- schwerde selbst angibt, entsprechende Rechnungen erstellt zu haben (vgl. act. 2B S. 2, 3. Absatz). Zwar gehen aus den eingereichten Transaktionsübersich- ten des Bankkontos der Schuldnerin diverse Zahlungseingänge von Zahlern mit den Namen H._____, I._____ und J._____ hervor (act. 5/9). Unter welchen Titeln diese Zahlungen getätigt wurden, blieb allerdings offen. Damit konnte die Schuld- nerin nicht glaubhaft darlegen, dass die fraglichen Forderungen nicht durch sie, sondern letztendlich durch andere Personen zu begleichen resp. tragen sind. Ent- sprechend sind diese bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit als Passivum der Schuldnerin zu berücksichtigen. 4.2.2. Die Betreibungen-Nrn. 18, 19, 20, 21, 22 und 11 über eine Gesamtforde- rung von CHF 22'766.95 anerkennt die Schuldnerin (act. 2C). Dasselbe gilt für die Forderung in Höhe von CHF 9'281.40 in der Betreibung-Nr. 23, für die eine Zah- lungsvereinbarung besteht (act. 2C i.V.m. act. 5/4). 4.2.3. Folglich ist von Betreibungsschulden im Gesamtumfang von rund CHF 89'085.– auszugehen. 4.3. Darüber hinaus führt die Schuldnerin aus, offene, noch nicht in Betreibung gesetzte Schulden im Umfang von rund CHF 26'875.– zu haben (act. 5/10). Demnach sind Schulden von gesamthaft rund CHF 115'960.– zu berück- sichtigen. 4.4. Hinsichtlich der Aktiven der Schuldnerin liegt einzig ein Auszug eines auf sie lautenden Bankkontos vom 19. September 2025 im Recht, woraus ein Saldo von CHF 4'559.46 hervorgeht (act. 5/9). Dass weitere liquide Vermögenswerte bestehen, wurde weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Mit dem genannten Betrag kann die Schuldnerin die vorstehend dargelegten Schulden nicht decken. 4.5. Belege zu den behaupteten Honorareinnahmen aus diversen Projekten wurden ebenso wenig eingereicht wie zu Ansprüchen aus Versicherungs- und So- zialleistungen (vgl. dazu act. 2B S. 2 f.). In Bezug auf Buchhaltungsunterlagen
- 6 - liegt einzig die Jahresrechnung von 2022 im Recht (act. 5/7). Auch wenn diese ei- nen Jahresgewinn von rund CHF 14'000.– für das Jahr 2022 bescheinigt, kann daraus für die aktuelle finanzielle Situation der Schuldnerin nichts abgeleitet wer- den. Zwar reicht die Schuldnerin Bankbelege ein, woraus der Zahlungsverkehr ih- res Geschäftskontos seit August 2024 ersichtlich ist (act. 5/9). Unklar bleibt, was sie aus diesen Belegen in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit ableiten möchte. Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz entbindet die Partei nicht, bei der Sach- verhaltsermittlung mitzuwirken. Mit anderen Worten wäre es Aufgabe der Schuld- nerin gewesen, in ihrer Beschwerde darzulegen, was sie aus den Bankbelegen ableitet, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus umfangreichen Beilagen ohne nähere Bezeichnung nach relevanten Daten zu suchen, die den Standpunkt der Schuldnerin stützen könnten. Auch die eingereichte Übersicht über ihre laufenden Verpflichtungen (act. 5/10) ändert nichts am Umstand, dass die Schuldnerin (wenigstens) eine Übersicht ihrer Einnahmen samt geeigneter Belege dazu hätte einreichen müs- sen. Dies wäre vorliegend umso relevanter gewesen, da sich bereits andere Be- treibungen im Stadium der Konkursandrohung befinden. 4.6. Zusammenfassend kam die Schuldnerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nach und legte ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht offen. Damit ge- lang es ihr nicht aufzuzeigen, dass sie in Zukunft in der Lage sein wird, ihren lau- fenden Verpflichtungen nachzukommen und sämtliche bestehenden Schulden in- nert absehbarer Zeit abzuzahlen. Die geschilderten schwierigen Lebensumstände des Verwaltungsrats der Schuldnerin (vgl. act. 2A sowie act. 2B S. 1 Mitte) sind zwar bedauerlich, vermögen jedoch am Ergebnis nichts zu ändern. Die gesetzli- chen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind nicht gege- ben. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Da ihr am 29. September 2025 auf- schiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 8), ist der Konkurs neu zu eröffnen.
5. Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder
- 7 - von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Montag, 13. Oktober 2025, 09.00Uhr, der Konkurs eröffnet.
2. Das Konkursamt Wiedikon wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von CHF 4'400.– an das Konkursamt Wiedikon zu überweisen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2A, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wiedikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 13. Oktober 2025