Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Am 3. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Fällanden (nachfolgend Betreibungsamt) vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. 1 für eine Forderung der Beschwerdegegnerin im Be- trag von Fr. 11'968.40 zzgl. 5% Zins seit 18. August 2024 zugestellt (Zahlungsbe- fehl in act. 5/3; act. 5/4/2). Die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags begann am 4. März 2025 zu laufen und endete am 13. März 2025. Innert Frist wurde kein Rechtsvorschlag erhoben (vgl. act. 5/4/2). Nach Eingang des Fortset- zungsbegehrens am 8. April 2025 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung Nr. 2 am 7. Mai 2025. Es wurden Guthaben der Beschwerdeführerin bei der UBS Swit- zerland AG im Betrag von Fr. 14'500.– gepfändet (vgl. act. 5/4/1). Anlässlich des Pfändungsvollzuges erhob die Beschwerdeführerin erstmals Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 (vgl. act. 5/5/6 und Schreiben vom 7. Mai 2025 in act. 5/3). Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit, der erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet erfolgt (vgl. act. 5/5/6). Gleichen- tags zeigte das Betreibungsamt der UBS Switzerland AG die Pfändung an (act. 5/5/7), worauf diese den gepfändeten Betrag am 9. Mai 2025 dem Betreibungs- amt überwies. Am 12. Juni 2025 erstellte das Betreibungsamt den Kollokations- plan und die Verteilungsliste (act. 5/5/3) und rechnete gleichentags über die Ver- wertung mit voller Deckung ab (act. 5/5/2).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Gemeindeverwaltung C._____ bzw. an das Betreibungsamt und in Kopie an die untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Be- zirksgerichts Zürich. Sie beschwerte sich über das Verhalten des Betreibungsam- tes anlässlich des Vollzugstermins vom 7. Mai 2025 (act. 5/1, act. 5/5/4 und act. 5/5/9). Sowohl das Bezirksgericht Zürich als auch das Betreibungsamt leite- ten die Beschwerden zuständigkeitshalber an die untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Bezirksgerichts Uster (nachfol- gend Vorinstanz) weiter (act. 5/1, act. 5/5/10). Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber, sie sehe sich einst-
- 3 - weilen nicht veranlasst, ein kostenpflichtiges Aufsichtsbeschwerdeverfahren zu eröffnen, da sich ein amtspflichtwidriges Verhalten wider besseres Wissen des Betreibungsamtes aus der Eingabe vom 8. Mai 2025 nicht entnehmen lasse (act. 5/1A). Mit Eingaben vom 12. August 2025 (act. 5/1B) und 22. August 2025 (act. 5/2) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz, worauf sie (die Vorinstanz) das dieser Beschwerde zugrunde liegende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB250028 eröffnete (vgl. act. 4 E. 1.3.).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin erst- mals an die hiesige Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs und reichte eine Beschwerde gegen das streitgegen- ständliche Vollstreckungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 teilte die Kammer der Beschwerdeführerin mit, sie sei zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörden zuständig, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) einen Entscheid der Vorinstanz abwarten müsse. Gegen diesen Entscheid könne sie dann mit konkreten und begründeten Anträ- gen ans Obergericht gelangen. Von einer Weiterleitung des Schreibens an die Vorinstanz wurde abgesehen (vgl. Beilage in act. 5/1B). Mit Eingabe vom 12. Au- gust 2025 (Datum Poststempel: 13. August 2025) beschwerte sich die Beschwer- deführerin erneut bei der Kammer über die Vollstreckungsmassnahmen des Be- treibungsamtes und reichte dazu diverse Beilagen ein. Die Kammer leitete die beiden Schreiben vom 16. Mai 2025 und vom 12. August 2025 am 19. August 2025 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (vgl. Beilage in act. 5/2; zum Ganzen Geschäfts-Nr. PZ250035).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 6. September 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Betreibungsamt und in Kopie an die Vorinstanz (vgl. zweites Schreiben in act. 5/6). Die Beschwerde richtete sich gegen die am 7. Mai 2025 vollzogene Kontopfändung (act. 5/2). Die Vorinstanz eröffnete hierfür das Verfah- ren mit der Geschäfts-Nr. CB250031.
E. 1.5 Mit Urteil vom 15. September 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB250028 ab (act. 5/8 = act. 4 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 4). Mit Eingabe vom 18. September 2025 wandte sich
- 4 - die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und beantragte eine vollständige schriftliche Begründung dieses Entscheides (act. 5/10 = act. 3, nachfolgend zitiert als act. 3). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Beschwerde gegen den Ent- scheid vom 15. September 2025 entgegen und leitete sie zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer weiter (act. 5/11 = act. 2). In der Folge wurde das vorlie- gende Beschwerdeverfahren eröffnet.
E. 1.6 Mit Beschluss vom 3. Oktober 2025 trat die Vorinstanz nicht auf die Be- schwerde im Verfahren CB250031 ein. Eine dagegen von der Beschwerdeführe- rin beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wurde abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. OGer ZH PS250339 vom 5. November 2025).
E. 1.7 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (act. 5/1-11) sowie des Verfah- rens CB250031 (act. 9/1-7) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stel- len und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu set- zen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinan- dersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1).
- 5 - Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betrei- bungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Fe- bruar 2011, E. 3.4).
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Urteil der Vorinstanz vom
15. September 2025. Damit sind lediglich Rügen der Beschwerdeführerin zu be- handeln, die sich gegen den genannten Entscheid im Verfahren CB250028 rich- ten. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Eheschutz- bzw. Schei- dungsverfahren macht und insbesondere die Zuständigkeit der Vorinstanz in die- sen Verfahren bestreitet (vgl. act. 3 S. 2 f.), so sind diese unbeachtlich. Gleich verhält es sich, soweit die Beschwerdeführerin gegen ihr mit Beschluss vom
27. März 2025 auferlegte Kosten im Rahmen eines Ausstandsverfahrens oppo- niert (act. 3 S. 3). Wäre sie damit nicht einverstanden gewesen, hätte sie gegen diesen Entscheid ein Rechtsmittel ergreifen müssen.
E. 2.3 Aufgrund der Einwände in der Beschwerde ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die in ihrem Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen beurteilte. Diesbezüglich fällt vorab Folgendes in Betracht: Eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist innert 10 Tagen, nachdem die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Verfügung erhalten hat, einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Diese gesetzliche Frist ist zwingend (vgl. BGE 142 III 234, E. 2.2.). Nach Ablauf der Beschwerdefrist können daher keine neuen Beanstandungen bzw. Ergänzungen einer fristgerechten Be- schwerde angebracht werden (BGE 114 III 5, E. 3). Die Beschwerdeführerin rich- tet sich mit ihren diversen Eingaben gegen den Pfändungsvollzug vom 7. Mai 2025 und insbesondere gegen die Pfändung ihrer Bankguthaben bei der UBS Switzerland AG. Die Beschwerdeführerin wohnte der Pfändung bei (vgl. act. 4/1). Die Frist für die Beschwerde an die Vorinstanz lief somit spätestens am Montag,
19. Mai 2025, ab. Damit wurden lediglich die Eingaben vom 8. Mai 2025 und vom
16. Mai 2025 fristwahrend eingereicht (vgl. act. 5/1 und act. 5/1B). Die diversen späteren Eingaben (so insbesondere ihre Eingabe vom 12. August 2025 [act. 5/1B]) erfolgten verspätet. Darin angebrachte Ergänzungen und Erweiterungen des Sachverhalts sind somit vorliegend unbeachtlich.
- 6 -
E. 2.4 Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG nötig ist.
E. 3.1 Mit Beschwerde vom 8. Mai 2025 rügte die Beschwerdeführerin das Ver- halten des Betreibungsbeamten anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 7. Mai 2025 als unangemessen, psychologisch übergriffig, juristisch bedenklich und per- sönlich entwürdigend (act. 5/1). Sie wandte sich insbesondere gegen ihrer Ansicht nach intime und einschüchternde Fragen, Drohungen des Betreibungsbeamten und rechtswidrige Tonaufnahmen. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab und kam zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, dass das Betreibungsamt Vorschriften des SchKG verletzt oder ein Vorgehen gewählt hätte, welches den Verhältnissen nicht angemessen erscheine (act. 4 E. 3.5.). Es sei nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt bzw. der Vollzugsbeamte von der Beschwerdeführerin als Schuldnerin umfassende Auskunft über ihr Vermögen bzw. ihre Vermögensge- genstände verlangt habe. Der Betreibungsbeamte sei gehalten gewesen, nach weiteren Hinweisen von pfändbarem Vermögen und Einkommen zu suchen. Dies setze voraus, dass der Beamte die entsprechenden Fragen stellen könne, auch wenn diese aus subjektiver Sicht der betroffenen Person nicht immer angenehm erscheinen mögen. Von unangemessenen, intimen und einschüchternden Fragen könne jedenfalls keine Rede sein. Da gesetzlich vorgesehen sei, dass das Betrei- bungsamt einen Schuldner unter Umständen durch die Polizei vorführen lassen könne, sei eine entsprechende Aussage des Betreibungsbeamten nicht zu bean- standen (act. 4 E. 3.3.). Bezüglich des Vorwurfs rechtswidriger Tonaufnahmen sei die Vorinstanz nicht zuständig für die Entgegennahme von Strafanzeigen (act. 4 E. 3.4.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde, der Entscheid vom 15. September 2025 beschränke sich auf das Verhalten des Betreibungsbe- amten. Dies sei unhaltbar, zumal das Obergericht Zürich mit Schreiben vom
19. August 2025 ausdrücklich festgehalten habe, ihre Eingaben seien als betrei- bungsrechtliche Beschwerden nach Art. 17 ff. SchKG zu behandeln. Ihre Eingabe
- 7 - vom 6. September 2025 habe klare, spezifische und rechtlich begründete Anträge enthalten, die nicht behandelt worden seien. Diese Anträge hätten die Rechtsgül- tigkeit der Betreibung Nr. 1 sowie der Pfändung Nr. 2 betroffen, die trotz rechtzei- tiger Einwendungen ihrerseits am 7. Mai 2025 vollzogen worden sei (act. 3 S.1). Sie habe ihre schriftlichen Einwendungen am 7. Mai 2025 um 15:54 Uhr vorge- bracht. Dennoch sei die Pfändung gleichentags um 16:02 Uhr vollzogen worden. Die Vorladung sei mit gewöhnlicher Post und erst am letzten Tag der Frist zuge- stellt worden; dies habe die rechtzeitige Wahrnehmung ihrer Rechte erschwert. Die Pfändung sei zudem durchgeführt worden, obwohl bekannt gewesen sei, dass gegen die Beschwerdegegnerin (Anm.: die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, welche ihre Honorarforderung gegen die Beschwerdeführe- rin durchsetzt) zu diesem Zeitpunkt eine Untersuchung der Anwaltsaufsicht einge- leitet worden sei (act. 3 S. 2). Sie verlange die Offenlegung des Mandats der Be- schwerdegegnerin, welche diese zur Einleitung der Betreibung Nr. 1 ermächtige (act. 3 S. 2). Die der Betreibung zugrunde liegende Rechnung beziehe sich auf ein Scheidungsverfahren bei der Vorinstanz, welche jedoch nicht für die Schei- dung zuständig gewesen sei. Die Betreibung habe daher nicht zugelassen wer- den dürfen (act. 3 S. 2 f.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Vorbringen nicht mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinander, weshalb die in ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2025 erhobenen Vorwürfe gegen das Verhalten der Betreibungsbeamten nicht verfangen. In diesem Punkt mangelt es der Beschwerde damit an einer genügen- den Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 2.1). Es ist im Übrigen nicht Sache des Betreibungsamts, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu prüfen, weshalb diesbezüglich auch keine Pflichtwidrig- keit des Betreibungsamts zu erblicken ist.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht jedoch sinngemäss die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Sie beanstandet einerseits, die Vorinstanz sei nicht auf ihre Eingabe vom 6. September 2025 und die darin erhobenen Vorwürfe der Widerrechtlichkeit der Pfändung eingegangen. Die Beschwerdeführerin übersieht
- 8 - damit, dass die in der Eingabe vom 6. September 2025 erhobenen Rügen im Ver- fahren CB250031 behandelt wurden (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2025, act. 6 im Verfahren PS250339). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ersichtlich.
E. 4.3 Andererseits beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe nicht, wie von der hiesigen Kammer angeordnet, eine betreibungsrechtliche Be- schwerde geführt. Sie scheint sich damit auf das Schreiben der Kammer an die Vorinstanz vom 19. August 2025 zu beziehen. Mit diesem Schreiben leitete die Kammer die an sie gesandten Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2025 und 12. August 2025 zur Behandlung als betreibungsrechtliche Beschwer- den nach Art. 17 ff. SchKG an die Vorinstanz weiter (vgl. oben E. 1.3 und act. 5/2). Sinngemäss beanstandet die Beschwerdeführerin damit, dass diese Einga- ben nicht im vorliegenden Verfahren behandelt worden seien.
E. 4.3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst- haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Behörde darf sich in ih- rem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand aus- einanderzusetzen (BGE 135 III 670, E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die hö- here Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 133 III 439, E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 4.3.2 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid lediglich auf die Vorwürfe der Beschwerdeführerin ein, welche diese mit Eingabe vom 8. Mai 2025 erhob. Wie gesehen ging es dabei um das Verhalten des Betreibungsamtes bzw. des Betreibungsbeamten anlässlich des Pfändungsvollzugs, welches sie als unange- messen empfand (vgl. act. 5/1). Die Vorinstanz äusserte sich in diesem Verfahren nicht zu den in den weiteren Eingaben angebrachten Beanstandungen, die Pfän- dung sei rechtswidrig, da insbesondere kein gerichtlicher Entscheid über die For-
- 9 - derung vorliege und die Beschwerdegegnerin nicht zur Durchsetzung der Forde- rung berechtigt sei (vgl. act. 5/1B). Eine Überprüfung dieser Vorbringen war in- dessen Gegenstand des Verfahrens CB250031: Die Vorinstanz ging dabei zwar in der Hauptbegründung davon aus, dass die Eingabe vom 6. September 2025 verspätet erfolgt sei. Dennoch legte sie in der Eventualbegründung ausführlich dar, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht verfangen und die Pfändung auch bei einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung nicht zu beanstan- den sei (vgl. act. 9/6, E. 3). Die Eingaben vom 16. Mai 2025 und 12. August 2025 fanden zwar im Verfahren CB250031 keinen ausdrücklichen Eingang. Die Be- schwerdeführerin brachte in diesen Eingaben jedoch nichts anderes vor als in ih- rer Beschwerde vom 6. September 2025. Da letztere behandelt wurde, wurden alle von der Beschwerdeführerin erhobenen, wesentlichen Vorbringen gehört. Es ist nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Ziel der Über- weisung der Eingaben vom 16. Mai 2025 und 12. August 2025 durch die Kammer war lediglich, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführerin überprüft werden. Dies wurde im Verfahren CB250031 getan.
E. 4.3.3 Selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, so wäre die Beschwerde abzuweisen:
E. 4.3.3.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 137 I 195, E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung kann selbst bei einer schwerwiegenden Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195,
- 10 - E. 2.3.2). Bei der Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG hat die (untere) Auf- sichtsbehörde Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes auf Gesetzes- verletzung und Unangemessenheit zu überprüfen. Mit der Beschwerde nach Art. 320 ZPO kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gerügt werden. Gemäss herrschender Lehre kann vor der oberen Aufsichtsbehörde auch die Rüge der Un- angemessenheit vorgebracht werden (SK SchKG-MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N 24; KUKO SchKG-WOHL, 3. Aufl. 2025, Art. 18 N 5 mit weiteren Hinwei- sen). Da im Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen zudem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, § 83 Abs. 3 GOG), verfügt die Kammer als zweite Aufsichts- behörde sowohl in Rechts- als auch in Tatfragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz (vgl. OGer ZH PS2200157 vom 7. März 2023, E. 3.5.2.; OGer ZH PS180018 vom 9. August 2018, E. III.1.4.1.-1.4.2. m.w.H.). Die Kammer kann da- mit die Verletzung des rechtlichen Gehörs heilen und – soweit notwendig – selbst beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin in den Eingaben vom 16. Mai 2025 bzw. 12. August 2025 erhobenen Vorwürfe verfangen. Dies ist vorliegend insbe- sondere deshalb angezeigt, da die Vorinstanz bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens auf die Vorbringen einging; die Rückweisung an die Vorinstanz zur Wiederholung des im Beschluss vom 3. Oktober 2025 im Verfahren CB250031 Erwogenen käme einem juristischen Leerlauf gleich.
E. 5.1 In der Eingabe vom 16. Mai 2025 beanstandet die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Pfändung vom 7. Mai 2025, das Betreibungsamt habe die Pfän- dung ihres Kontos veranlasst und eine Hausinspektion unter polizeilicher Beglei- tung angekündigt, ohne ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, zur Vorlage von Be- weisen oder zur formellen Anfechtung der angeblichen Forderung einzuräumen. Diese Massnahmen seien im Namen ihrer ehemaligen Anwältin durchgeführt wor- den, obwohl gegen diese ein Disziplinarverfahren laufe. Es bestehe kein rechts- kräftiges Urteil, welches die Beschwerdegegnerin zur Vollstreckung der Forde- rung berechtige. Das Verfahren sei rechtswidrig, da kein zivilrechtlicher Entscheid
- 11 - vorliege, der sie zur Zahlung verpflichte; die Forderung sei nie geprüft oder bestä- tigt worden (vgl. act. 5/1B; Beilage: "Betreff: Dringender Einspruch gegen unrecht- mässig vollstreckte Schuldeneintreibung und Androhung von Polizeieinsatz"). Bei den Vorbringen in Bezug auf die "Offenlegung des Mandates der Beschwerde- gegnerin" und dass die Betreibung nicht hätte zugelassen werden dürfen, da die ihr zugrunde liegende Honorarforderung einem Scheidungsverfahren entspringe, welches vom nicht zuständigen Gericht geführt worden sei (act. 3), handelt es sich um nicht zulässige Noven (Art. 326 ZPO). Sie sind daher nicht zu hören.
E. 5.2 Wie die Vorinstanz bereits mit Beschluss vom 3. Oktober 2025 festhielt (vgl. act. 9/6 E = act. 6 im Verfahren PS250339, E. 3) und die Kammer in ihrem Entscheid vom 5. November 2025 bestätigte (act. 8 im Verfahren PS250339), ist die vollzogene Pfändung entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden: Stellt ein Gläubiger ein Betreibungsbegehren, so erlässt das Betreibungsamt ohne Prüfung des materiellrechtlichen Hintergrundes der in Betreibung gesetzten Forderung den Zahlungsbefehl (Art. 69 SchKG; BGE 130 III 285, E. 5.1.). Der Gläubiger kann die Ausstellung eines Zahlungsbefehls erwirken, ohne dass er ei- nen Rechtstitel nachweisen oder glaubhaft machen müsste (KUKU SchKG-MALA- CRIDA/ROESLER, a.a.O., Art. 69 N2). Insbesondere bedarf es im Schweizer Schuld- betreibungs- und Konkursrecht für ein rechtsgenügendes Betreibungs- bzw. Pfän- dungsverfahren keiner vorherigen Feststellung des Bestandes der geltend ge- machten Forderung durch ein Gericht (BGE 134 III 115, E. 5.1). Will ein betriebe- ner Schuldner den Bestand der Forderung bestreiten, so hat er dies spätestens innert zehn Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls zu tun, indem er Rechtsvorschlag erhebt (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Erhebt der Schuldner innert Frist keinen Rechtsvorschlag, so kann ein Fortsetzungsbegehren gestellt und die Pfän- dung vollzogen werden (Art. 88 Abs. 1 SchKG, Art. 89 SchKG; ausführlich zum Ganzen act. 9/6 E. 3.3.). Damit konnte die Beschwerdegegnerin die Betreibung vorliegend einleiten, auch wenn kein gerichtliches Urteil besteht, welches die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Forderung verpflichtete. Ebenso hat ein allfälliges Aufsichtsverfah- ren gegen die Beschwerdegegnerin keinen Einfluss auf das Vollstreckungsverfah-
- 12 - ren. In der streitgegenständlichen Betreibung Nr. 1 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl am 3. März 2025 zugestellt. Sie hätte daher bis am 13. März 2025 Rechtsvorschlag erheben müssen, um die Einstellung der Betreibung zu er- wirken. Dies hat sie nicht getan (vgl. E. 1.1). Sie erhob erstmals anlässlich des Pfändungsvollzuges vom 7. Mai 2025 Rechtsvorschlag in der massgeblichen Be- treibung, womit ihre Bestreitung der Forderung verspätet erfolgte. Das Betrei- bungsamt musste die Betreibung damit nach Eingang des Fortsetzungsbegeh- rens weiterführen und die Pfändung vollstrecken. Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin anlässlich des Pfändungsvollzugs "Beweismittel" ein- reichte und sie die Forderungen ausdrücklich bestritt. Es liegt nicht am vollziehen- den Betreibungsamt, die Rechtmässigkeit der betriebenen Forderung zu prüfen. Dies wäre durch das Gericht vorzunehmen, wenn rechtzeitig Rechtsvorschlag er- hoben worden wäre. Die Pfändung wurde mit Ankündigung vom 8. April 2025 mit- tels Einschreiben angezeigt (vgl. act. 5/7) und fand in Anwesenheit der Beschwer- deführerin statt. Sie konnte ihre Rechte damit wahren. Wenn sich die Beschwer- deführerin schliesslich gegen die angeordnete Hausdurchsuchung wendet, so er- geht aus den Akten, dass die Besichtigung des Grundstückes nach vollzogener Kontopfändung am 16. Mai 2025 abgesagt wurde (vgl. act. 5/7). Weitere Ausfüh- rungen dazu erübrigen sich daher. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin er- weist sich damit als unbegründet.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
E. 7 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betrei- bungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 13 -
- Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erho- ben.
- Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 3, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten der Verfahren CB250028 und CB250031 an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
- Dezember 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250300-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 5. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Fällanden) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirkgerichtes Uster vom 15. September 2025 (CB250028)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 3. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Fällanden (nachfolgend Betreibungsamt) vom 26. Februar 2025 in der Betreibung Nr. 1 für eine Forderung der Beschwerdegegnerin im Be- trag von Fr. 11'968.40 zzgl. 5% Zins seit 18. August 2024 zugestellt (Zahlungsbe- fehl in act. 5/3; act. 5/4/2). Die 10-tägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags begann am 4. März 2025 zu laufen und endete am 13. März 2025. Innert Frist wurde kein Rechtsvorschlag erhoben (vgl. act. 5/4/2). Nach Eingang des Fortset- zungsbegehrens am 8. April 2025 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung Nr. 2 am 7. Mai 2025. Es wurden Guthaben der Beschwerdeführerin bei der UBS Swit- zerland AG im Betrag von Fr. 14'500.– gepfändet (vgl. act. 5/4/1). Anlässlich des Pfändungsvollzuges erhob die Beschwerdeführerin erstmals Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 (vgl. act. 5/5/6 und Schreiben vom 7. Mai 2025 in act. 5/3). Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit, der erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet erfolgt (vgl. act. 5/5/6). Gleichen- tags zeigte das Betreibungsamt der UBS Switzerland AG die Pfändung an (act. 5/5/7), worauf diese den gepfändeten Betrag am 9. Mai 2025 dem Betreibungs- amt überwies. Am 12. Juni 2025 erstellte das Betreibungsamt den Kollokations- plan und die Verteilungsliste (act. 5/5/3) und rechnete gleichentags über die Ver- wertung mit voller Deckung ab (act. 5/5/2). 1.2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Gemeindeverwaltung C._____ bzw. an das Betreibungsamt und in Kopie an die untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Be- zirksgerichts Zürich. Sie beschwerte sich über das Verhalten des Betreibungsam- tes anlässlich des Vollzugstermins vom 7. Mai 2025 (act. 5/1, act. 5/5/4 und act. 5/5/9). Sowohl das Bezirksgericht Zürich als auch das Betreibungsamt leite- ten die Beschwerden zuständigkeitshalber an die untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Bezirksgerichts Uster (nachfol- gend Vorinstanz) weiter (act. 5/1, act. 5/5/10). Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber, sie sehe sich einst-
- 3 - weilen nicht veranlasst, ein kostenpflichtiges Aufsichtsbeschwerdeverfahren zu eröffnen, da sich ein amtspflichtwidriges Verhalten wider besseres Wissen des Betreibungsamtes aus der Eingabe vom 8. Mai 2025 nicht entnehmen lasse (act. 5/1A). Mit Eingaben vom 12. August 2025 (act. 5/1B) und 22. August 2025 (act. 5/2) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz, worauf sie (die Vorinstanz) das dieser Beschwerde zugrunde liegende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB250028 eröffnete (vgl. act. 4 E. 1.3.). 1.3. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin erst- mals an die hiesige Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs und reichte eine Beschwerde gegen das streitgegen- ständliche Vollstreckungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 teilte die Kammer der Beschwerdeführerin mit, sie sei zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörden zuständig, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) einen Entscheid der Vorinstanz abwarten müsse. Gegen diesen Entscheid könne sie dann mit konkreten und begründeten Anträ- gen ans Obergericht gelangen. Von einer Weiterleitung des Schreibens an die Vorinstanz wurde abgesehen (vgl. Beilage in act. 5/1B). Mit Eingabe vom 12. Au- gust 2025 (Datum Poststempel: 13. August 2025) beschwerte sich die Beschwer- deführerin erneut bei der Kammer über die Vollstreckungsmassnahmen des Be- treibungsamtes und reichte dazu diverse Beilagen ein. Die Kammer leitete die beiden Schreiben vom 16. Mai 2025 und vom 12. August 2025 am 19. August 2025 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (vgl. Beilage in act. 5/2; zum Ganzen Geschäfts-Nr. PZ250035). 1.4. Mit Eingabe vom 6. September 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Betreibungsamt und in Kopie an die Vorinstanz (vgl. zweites Schreiben in act. 5/6). Die Beschwerde richtete sich gegen die am 7. Mai 2025 vollzogene Kontopfändung (act. 5/2). Die Vorinstanz eröffnete hierfür das Verfah- ren mit der Geschäfts-Nr. CB250031. 1.5. Mit Urteil vom 15. September 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB250028 ab (act. 5/8 = act. 4 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 4). Mit Eingabe vom 18. September 2025 wandte sich
- 4 - die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und beantragte eine vollständige schriftliche Begründung dieses Entscheides (act. 5/10 = act. 3, nachfolgend zitiert als act. 3). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Beschwerde gegen den Ent- scheid vom 15. September 2025 entgegen und leitete sie zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer weiter (act. 5/11 = act. 2). In der Folge wurde das vorlie- gende Beschwerdeverfahren eröffnet. 1.6. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2025 trat die Vorinstanz nicht auf die Be- schwerde im Verfahren CB250031 ein. Eine dagegen von der Beschwerdeführe- rin beim Obergericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wurde abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. OGer ZH PS250339 vom 5. November 2025). 1.7. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (act. 5/1-11) sowie des Verfah- rens CB250031 (act. 9/1-7) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stel- len und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu set- zen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinan- dersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1).
- 5 - Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betrei- bungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Fe- bruar 2011, E. 3.4). 2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Urteil der Vorinstanz vom
15. September 2025. Damit sind lediglich Rügen der Beschwerdeführerin zu be- handeln, die sich gegen den genannten Entscheid im Verfahren CB250028 rich- ten. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Eheschutz- bzw. Schei- dungsverfahren macht und insbesondere die Zuständigkeit der Vorinstanz in die- sen Verfahren bestreitet (vgl. act. 3 S. 2 f.), so sind diese unbeachtlich. Gleich verhält es sich, soweit die Beschwerdeführerin gegen ihr mit Beschluss vom
27. März 2025 auferlegte Kosten im Rahmen eines Ausstandsverfahrens oppo- niert (act. 3 S. 3). Wäre sie damit nicht einverstanden gewesen, hätte sie gegen diesen Entscheid ein Rechtsmittel ergreifen müssen. 2.3. Aufgrund der Einwände in der Beschwerde ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die in ihrem Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen beurteilte. Diesbezüglich fällt vorab Folgendes in Betracht: Eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist innert 10 Tagen, nachdem die Beschwerdeführerin Kenntnis von der Verfügung erhalten hat, einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Diese gesetzliche Frist ist zwingend (vgl. BGE 142 III 234, E. 2.2.). Nach Ablauf der Beschwerdefrist können daher keine neuen Beanstandungen bzw. Ergänzungen einer fristgerechten Be- schwerde angebracht werden (BGE 114 III 5, E. 3). Die Beschwerdeführerin rich- tet sich mit ihren diversen Eingaben gegen den Pfändungsvollzug vom 7. Mai 2025 und insbesondere gegen die Pfändung ihrer Bankguthaben bei der UBS Switzerland AG. Die Beschwerdeführerin wohnte der Pfändung bei (vgl. act. 4/1). Die Frist für die Beschwerde an die Vorinstanz lief somit spätestens am Montag,
19. Mai 2025, ab. Damit wurden lediglich die Eingaben vom 8. Mai 2025 und vom
16. Mai 2025 fristwahrend eingereicht (vgl. act. 5/1 und act. 5/1B). Die diversen späteren Eingaben (so insbesondere ihre Eingabe vom 12. August 2025 [act. 5/1B]) erfolgten verspätet. Darin angebrachte Ergänzungen und Erweiterungen des Sachverhalts sind somit vorliegend unbeachtlich.
- 6 - 2.4. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG nötig ist. 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2025 rügte die Beschwerdeführerin das Ver- halten des Betreibungsbeamten anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 7. Mai 2025 als unangemessen, psychologisch übergriffig, juristisch bedenklich und per- sönlich entwürdigend (act. 5/1). Sie wandte sich insbesondere gegen ihrer Ansicht nach intime und einschüchternde Fragen, Drohungen des Betreibungsbeamten und rechtswidrige Tonaufnahmen. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab und kam zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, dass das Betreibungsamt Vorschriften des SchKG verletzt oder ein Vorgehen gewählt hätte, welches den Verhältnissen nicht angemessen erscheine (act. 4 E. 3.5.). Es sei nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt bzw. der Vollzugsbeamte von der Beschwerdeführerin als Schuldnerin umfassende Auskunft über ihr Vermögen bzw. ihre Vermögensge- genstände verlangt habe. Der Betreibungsbeamte sei gehalten gewesen, nach weiteren Hinweisen von pfändbarem Vermögen und Einkommen zu suchen. Dies setze voraus, dass der Beamte die entsprechenden Fragen stellen könne, auch wenn diese aus subjektiver Sicht der betroffenen Person nicht immer angenehm erscheinen mögen. Von unangemessenen, intimen und einschüchternden Fragen könne jedenfalls keine Rede sein. Da gesetzlich vorgesehen sei, dass das Betrei- bungsamt einen Schuldner unter Umständen durch die Polizei vorführen lassen könne, sei eine entsprechende Aussage des Betreibungsbeamten nicht zu bean- standen (act. 4 E. 3.3.). Bezüglich des Vorwurfs rechtswidriger Tonaufnahmen sei die Vorinstanz nicht zuständig für die Entgegennahme von Strafanzeigen (act. 4 E. 3.4.). 3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde, der Entscheid vom 15. September 2025 beschränke sich auf das Verhalten des Betreibungsbe- amten. Dies sei unhaltbar, zumal das Obergericht Zürich mit Schreiben vom
19. August 2025 ausdrücklich festgehalten habe, ihre Eingaben seien als betrei- bungsrechtliche Beschwerden nach Art. 17 ff. SchKG zu behandeln. Ihre Eingabe
- 7 - vom 6. September 2025 habe klare, spezifische und rechtlich begründete Anträge enthalten, die nicht behandelt worden seien. Diese Anträge hätten die Rechtsgül- tigkeit der Betreibung Nr. 1 sowie der Pfändung Nr. 2 betroffen, die trotz rechtzei- tiger Einwendungen ihrerseits am 7. Mai 2025 vollzogen worden sei (act. 3 S.1). Sie habe ihre schriftlichen Einwendungen am 7. Mai 2025 um 15:54 Uhr vorge- bracht. Dennoch sei die Pfändung gleichentags um 16:02 Uhr vollzogen worden. Die Vorladung sei mit gewöhnlicher Post und erst am letzten Tag der Frist zuge- stellt worden; dies habe die rechtzeitige Wahrnehmung ihrer Rechte erschwert. Die Pfändung sei zudem durchgeführt worden, obwohl bekannt gewesen sei, dass gegen die Beschwerdegegnerin (Anm.: die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, welche ihre Honorarforderung gegen die Beschwerdeführe- rin durchsetzt) zu diesem Zeitpunkt eine Untersuchung der Anwaltsaufsicht einge- leitet worden sei (act. 3 S. 2). Sie verlange die Offenlegung des Mandats der Be- schwerdegegnerin, welche diese zur Einleitung der Betreibung Nr. 1 ermächtige (act. 3 S. 2). Die der Betreibung zugrunde liegende Rechnung beziehe sich auf ein Scheidungsverfahren bei der Vorinstanz, welche jedoch nicht für die Schei- dung zuständig gewesen sei. Die Betreibung habe daher nicht zugelassen wer- den dürfen (act. 3 S. 2 f.). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Vorbringen nicht mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinander, weshalb die in ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2025 erhobenen Vorwürfe gegen das Verhalten der Betreibungsbeamten nicht verfangen. In diesem Punkt mangelt es der Beschwerde damit an einer genügen- den Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 2.1). Es ist im Übrigen nicht Sache des Betreibungsamts, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu prüfen, weshalb diesbezüglich auch keine Pflichtwidrig- keit des Betreibungsamts zu erblicken ist. 4.2. Die Beschwerdeführerin macht jedoch sinngemäss die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Sie beanstandet einerseits, die Vorinstanz sei nicht auf ihre Eingabe vom 6. September 2025 und die darin erhobenen Vorwürfe der Widerrechtlichkeit der Pfändung eingegangen. Die Beschwerdeführerin übersieht
- 8 - damit, dass die in der Eingabe vom 6. September 2025 erhobenen Rügen im Ver- fahren CB250031 behandelt wurden (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2025, act. 6 im Verfahren PS250339). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ersichtlich. 4.3. Andererseits beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe nicht, wie von der hiesigen Kammer angeordnet, eine betreibungsrechtliche Be- schwerde geführt. Sie scheint sich damit auf das Schreiben der Kammer an die Vorinstanz vom 19. August 2025 zu beziehen. Mit diesem Schreiben leitete die Kammer die an sie gesandten Eingaben der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2025 und 12. August 2025 zur Behandlung als betreibungsrechtliche Beschwer- den nach Art. 17 ff. SchKG an die Vorinstanz weiter (vgl. oben E. 1.3 und act. 5/2). Sinngemäss beanstandet die Beschwerdeführerin damit, dass diese Einga- ben nicht im vorliegenden Verfahren behandelt worden seien. 4.3.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst- haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Behörde darf sich in ih- rem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand aus- einanderzusetzen (BGE 135 III 670, E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die hö- here Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 133 III 439, E. 3.3 mit Hinweisen). 4.3.2. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid lediglich auf die Vorwürfe der Beschwerdeführerin ein, welche diese mit Eingabe vom 8. Mai 2025 erhob. Wie gesehen ging es dabei um das Verhalten des Betreibungsamtes bzw. des Betreibungsbeamten anlässlich des Pfändungsvollzugs, welches sie als unange- messen empfand (vgl. act. 5/1). Die Vorinstanz äusserte sich in diesem Verfahren nicht zu den in den weiteren Eingaben angebrachten Beanstandungen, die Pfän- dung sei rechtswidrig, da insbesondere kein gerichtlicher Entscheid über die For-
- 9 - derung vorliege und die Beschwerdegegnerin nicht zur Durchsetzung der Forde- rung berechtigt sei (vgl. act. 5/1B). Eine Überprüfung dieser Vorbringen war in- dessen Gegenstand des Verfahrens CB250031: Die Vorinstanz ging dabei zwar in der Hauptbegründung davon aus, dass die Eingabe vom 6. September 2025 verspätet erfolgt sei. Dennoch legte sie in der Eventualbegründung ausführlich dar, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht verfangen und die Pfändung auch bei einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung nicht zu beanstan- den sei (vgl. act. 9/6, E. 3). Die Eingaben vom 16. Mai 2025 und 12. August 2025 fanden zwar im Verfahren CB250031 keinen ausdrücklichen Eingang. Die Be- schwerdeführerin brachte in diesen Eingaben jedoch nichts anderes vor als in ih- rer Beschwerde vom 6. September 2025. Da letztere behandelt wurde, wurden alle von der Beschwerdeführerin erhobenen, wesentlichen Vorbringen gehört. Es ist nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Ziel der Über- weisung der Eingaben vom 16. Mai 2025 und 12. August 2025 durch die Kammer war lediglich, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführerin überprüft werden. Dies wurde im Verfahren CB250031 getan. 4.3.3. Selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, so wäre die Beschwerde abzuweisen: 4.3.3.1. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids (BGE 137 I 195, E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung kann selbst bei einer schwerwiegenden Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195,
- 10 - E. 2.3.2). Bei der Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG hat die (untere) Auf- sichtsbehörde Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes auf Gesetzes- verletzung und Unangemessenheit zu überprüfen. Mit der Beschwerde nach Art. 320 ZPO kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gerügt werden. Gemäss herrschender Lehre kann vor der oberen Aufsichtsbehörde auch die Rüge der Un- angemessenheit vorgebracht werden (SK SchKG-MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N 24; KUKO SchKG-WOHL, 3. Aufl. 2025, Art. 18 N 5 mit weiteren Hinwei- sen). Da im Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen zudem der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, § 83 Abs. 3 GOG), verfügt die Kammer als zweite Aufsichts- behörde sowohl in Rechts- als auch in Tatfragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz (vgl. OGer ZH PS2200157 vom 7. März 2023, E. 3.5.2.; OGer ZH PS180018 vom 9. August 2018, E. III.1.4.1.-1.4.2. m.w.H.). Die Kammer kann da- mit die Verletzung des rechtlichen Gehörs heilen und – soweit notwendig – selbst beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin in den Eingaben vom 16. Mai 2025 bzw. 12. August 2025 erhobenen Vorwürfe verfangen. Dies ist vorliegend insbe- sondere deshalb angezeigt, da die Vorinstanz bereits im Rahmen eines anderen Verfahrens auf die Vorbringen einging; die Rückweisung an die Vorinstanz zur Wiederholung des im Beschluss vom 3. Oktober 2025 im Verfahren CB250031 Erwogenen käme einem juristischen Leerlauf gleich. 5. 5.1. In der Eingabe vom 16. Mai 2025 beanstandet die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Pfändung vom 7. Mai 2025, das Betreibungsamt habe die Pfän- dung ihres Kontos veranlasst und eine Hausinspektion unter polizeilicher Beglei- tung angekündigt, ohne ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, zur Vorlage von Be- weisen oder zur formellen Anfechtung der angeblichen Forderung einzuräumen. Diese Massnahmen seien im Namen ihrer ehemaligen Anwältin durchgeführt wor- den, obwohl gegen diese ein Disziplinarverfahren laufe. Es bestehe kein rechts- kräftiges Urteil, welches die Beschwerdegegnerin zur Vollstreckung der Forde- rung berechtige. Das Verfahren sei rechtswidrig, da kein zivilrechtlicher Entscheid
- 11 - vorliege, der sie zur Zahlung verpflichte; die Forderung sei nie geprüft oder bestä- tigt worden (vgl. act. 5/1B; Beilage: "Betreff: Dringender Einspruch gegen unrecht- mässig vollstreckte Schuldeneintreibung und Androhung von Polizeieinsatz"). Bei den Vorbringen in Bezug auf die "Offenlegung des Mandates der Beschwerde- gegnerin" und dass die Betreibung nicht hätte zugelassen werden dürfen, da die ihr zugrunde liegende Honorarforderung einem Scheidungsverfahren entspringe, welches vom nicht zuständigen Gericht geführt worden sei (act. 3), handelt es sich um nicht zulässige Noven (Art. 326 ZPO). Sie sind daher nicht zu hören. 5.2. Wie die Vorinstanz bereits mit Beschluss vom 3. Oktober 2025 festhielt (vgl. act. 9/6 E = act. 6 im Verfahren PS250339, E. 3) und die Kammer in ihrem Entscheid vom 5. November 2025 bestätigte (act. 8 im Verfahren PS250339), ist die vollzogene Pfändung entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden: Stellt ein Gläubiger ein Betreibungsbegehren, so erlässt das Betreibungsamt ohne Prüfung des materiellrechtlichen Hintergrundes der in Betreibung gesetzten Forderung den Zahlungsbefehl (Art. 69 SchKG; BGE 130 III 285, E. 5.1.). Der Gläubiger kann die Ausstellung eines Zahlungsbefehls erwirken, ohne dass er ei- nen Rechtstitel nachweisen oder glaubhaft machen müsste (KUKU SchKG-MALA- CRIDA/ROESLER, a.a.O., Art. 69 N2). Insbesondere bedarf es im Schweizer Schuld- betreibungs- und Konkursrecht für ein rechtsgenügendes Betreibungs- bzw. Pfän- dungsverfahren keiner vorherigen Feststellung des Bestandes der geltend ge- machten Forderung durch ein Gericht (BGE 134 III 115, E. 5.1). Will ein betriebe- ner Schuldner den Bestand der Forderung bestreiten, so hat er dies spätestens innert zehn Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls zu tun, indem er Rechtsvorschlag erhebt (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Erhebt der Schuldner innert Frist keinen Rechtsvorschlag, so kann ein Fortsetzungsbegehren gestellt und die Pfän- dung vollzogen werden (Art. 88 Abs. 1 SchKG, Art. 89 SchKG; ausführlich zum Ganzen act. 9/6 E. 3.3.). Damit konnte die Beschwerdegegnerin die Betreibung vorliegend einleiten, auch wenn kein gerichtliches Urteil besteht, welches die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Forderung verpflichtete. Ebenso hat ein allfälliges Aufsichtsverfah- ren gegen die Beschwerdegegnerin keinen Einfluss auf das Vollstreckungsverfah-
- 12 - ren. In der streitgegenständlichen Betreibung Nr. 1 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl am 3. März 2025 zugestellt. Sie hätte daher bis am 13. März 2025 Rechtsvorschlag erheben müssen, um die Einstellung der Betreibung zu er- wirken. Dies hat sie nicht getan (vgl. E. 1.1). Sie erhob erstmals anlässlich des Pfändungsvollzuges vom 7. Mai 2025 Rechtsvorschlag in der massgeblichen Be- treibung, womit ihre Bestreitung der Forderung verspätet erfolgte. Das Betrei- bungsamt musste die Betreibung damit nach Eingang des Fortsetzungsbegeh- rens weiterführen und die Pfändung vollstrecken. Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin anlässlich des Pfändungsvollzugs "Beweismittel" ein- reichte und sie die Forderungen ausdrücklich bestritt. Es liegt nicht am vollziehen- den Betreibungsamt, die Rechtmässigkeit der betriebenen Forderung zu prüfen. Dies wäre durch das Gericht vorzunehmen, wenn rechtzeitig Rechtsvorschlag er- hoben worden wäre. Die Pfändung wurde mit Ankündigung vom 8. April 2025 mit- tels Einschreiben angezeigt (vgl. act. 5/7) und fand in Anwesenheit der Beschwer- deführerin statt. Sie konnte ihre Rechte damit wahren. Wenn sich die Beschwer- deführerin schliesslich gegen die angeordnete Hausdurchsuchung wendet, so er- geht aus den Akten, dass die Besichtigung des Grundstückes nach vollzogener Kontopfändung am 16. Mai 2025 abgesagt wurde (vgl. act. 5/7). Weitere Ausfüh- rungen dazu erübrigen sich daher. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin er- weist sich damit als unbegründet.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betrei- bungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 13 -
2. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erho- ben.
3. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 3, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten der Verfahren CB250028 und CB250031 an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
8. Dezember 2025