opencaselaw.ch

PS250299

Wiedererwägung / aufschiebende Wirkung

Zürich OG · 2025-10-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs über die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG ist eine prozessleitende Anordnung. Diese muss mit einer Beschwerde nach Art. 18 SchKG bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten werden können, weil der Kreis der Anfechtungsobjekte vor den kantonalen Instanzen nicht einge- schränkter sein kann, als vor Bundesgericht (vgl. BGer 5A_265/2018 vom 9. Juli 2018 E. 3.3.3 und BGer 5A_518/2015 vom 7. September 2015 E. 2.2 m.w.H.; KUKO SchKG-WOHL, 3. Aufl. 2025, Art. 36 N 8; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI,

E. 3 Aufl. 2021, Art. 36 N 13).

- 4 -

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des Gesuchs im We- sentlichen aus, dass eine provisorische Pfändung für den Beschwerdeführer zu einem nicht oder nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil führe, sei weder dargetan noch bestünden Anhaltspunkte in den Akten dafür. Die blosse Tatsache, dass eine provisorische Pfändung durchgeführt und der Beschwerdeführer dafür gegebenenfalls polizeilich vorgeführt werden würde, sei der gewöhnliche Fort- gang eines Schuldbetreibungsverfahrens und habe – insbesondere in diesem frü- hen Stadium – noch nicht per se nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile zur Folge (vgl. act. 3 E. 3).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, mit der Verweigerung der auf- schiebenden Wirkung sei faktisch ein Endentscheid erlassen worden, ohne die- sen zu begründen. Im Beschwerdeverfahren gehe es gerade darum, dass eine provisorische Pfändung unzulässig sei, wenn, wie vorliegend, nicht rechtskräftig über die Zulässigkeit der provisorischen Rechtsöffnung entschieden worden sei und auch eine allfällige Aberkennungsklage nicht rechtskräftig abgewiesen wor- den sei (vgl. act. 2 S. 5 mit Verweis auf BGE 122 III 36). Der Anspruch auf Be- gründung gehöre zum rechtlichen Gehör und seine Verletzung führe zwangsläufig zur Aufhebung des Entscheids (act. 2 S. 5). 3.3.1 Der vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtsentscheid besagt, dass die provisorische Pfändung nicht verlangt werden kann, bevor über ein Rechtsmit- tel, mit welchem die Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung weitergezogen worden ist und dem rechtskrafthemmende Wirkung zukommt, in zweiter Instanz rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. BGE 122 III 36 Regeste). Dies entspre- che dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 und 2 SchKG wie auch Sinn, Zweck und Systematik des Gesetzes (a.a.O. E. 2). Der erwähnte Bundesgerichtsentscheid stammt aus dem Jahr 1996 und da- mit aus der Zeit vor der eidgenössischen Zivilprozessordnung, als das Zivilpro- zessrecht und damit die Rechtsmittelordnung noch kantonal geregelt war. Seit

1. Januar 2010 gilt jedoch die eidgenössische Zivilprozessordnung. Diese sieht vor, dass gegen Rechtsöffnungsentscheide (Art. 80-84 SchKG) – also auch ge- gen Entscheide über die provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 f. SchKG – das

- 5 - Rechtsmittel der Berufung, welche grundsätzlich rechtskrafthemmende Wirkung hätte (vgl. Art. 315 ZPO), nicht zulässig ist (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Eine provisorische Rechtsöffnung kann daher einzig mit Beschwerde angefochten wer- den (vgl. Art. 319 lit. a ZPO), welcher keine rechtskrafthemmende Wirkung zu- kommt (vgl. Art. 325 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdefüh- rer zunächst eine Begründung des unbegründet ausgefertigten Rechtsöffnungs- entscheids verlangt (vgl. act. 2 S. 2) und danach eine Beschwerde gegen den Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung vom 26. Februar 2025 bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. RT250103) eingereicht habe (vgl. act. 2 S. 1). Dass die Vollstreckbarkeit des Entscheids über die provisorische Rechtsöffnung aufgeschoben worden wäre, behauptet der Be- schwerdeführer nicht. Aus der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesge- richts kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3.2 Mit der Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die provisorische Pfändung

– entgegen der Vorinstanz – für ihn zu einem nicht oder nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteil führen würde. Darauf kann somit nicht weiter eingegangen werden. Es bleibt dabei, dass die Vorinstanz die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung mangels Vorliegens eines nicht oder nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils abgewiesen hat. Aus demselben Grund kommt auch die vorsorgliche Anordnung dessen, was in der Sache verlangt wird, nämlich die provisorische Pfändung zu untersagen, nicht in Betracht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer behaup- tet, bei diesem prozessleitenden Entscheid der Vorinstanz handle es sich faktisch um einen Endentscheid, der nicht begründet worden sei.

E. 3.4 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

- 6 -

E. 4 Im Beschwerdeverfahren sind weder Kosten zu erheben noch Parteient- schädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag des Beschwerdeführers, die provisorische Pfändung sei umge- hend im Sinne von vorsorglichen Massnahmen zu untersagen, wird abge- schrieben.
  2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietikon, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250299-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 14. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Wiedererwägung / aufschiebende Wirkung (Beschwerde über das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon) Beschwerde gegen eine Verfügung der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. September 2025 (CB250017)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Beschwerdegegner betreibt den Beschwerdeführer auf eine Forderung (Honorarnote 504296) von Fr. 4'154.55 zuzüglich 5 % Zins seit 27. Mai 2024 (act. 6/14/2, Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon [nach- folgend: Betreibungsamt]). Hierfür erteilte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach dem Beschwerdegegner mit Urteil vom 26. Februar 2025 provisorische Rechtsöffnung (vgl. act. 6/14/6). Mit Pfändungsankündigung vom 16. April 2025 (act. 6/14/7) forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer auf, bis spätes- tens 2. Mai 2025 zwecks Pfändungsvollzug auf dem Amt zu erscheinen. Nachdem das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren des Beschwerde- gegners zunächst mit Verfügung vom 22. April 2025 nicht entsprochen hatte (vgl. act. 6/14/10), hob sie diesen Entscheid mit Verfügung vom 21. Mai 2025 wieder- erwägungsweise auf, kündigte dem Beschwerdeführer die Pfändung an und stellte ihm die provisorische Pfändung in Aussicht für den Fall, dass das provisori- sche Rechtsöffnungsurteil noch nicht definitiv sein sollte (vgl. act. 6/14/12). Damit hat das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren des Beschwerdegegners stattgegeben (vgl. act. 6/14/16). Mit Pfändungsankündigung vom 21. Mai 2025 (act. 6/14/14) forderte das Be- treibungsamt den Beschwerdeführer auf, bis spätestens 4. Juni 2025 zwecks Pfändungsvollzug auf dem Amt zu erscheinen, was der Beschwerdeführer unter- liess (vgl. act. 6/14/17-18). 1.2 Gegen die Wiedererwägungsverfügung des Betreibungsamtes vom 21. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2025 (act. 6/1) bei der I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde. 1.3 Mit E-Mail vom 4. September 2025 forderte das Betreibungsamt den Be- schwerdeführer auf, innert 2 Arbeitstagen beim Amt zu erscheinen, damit die pro- visorische Pfändung vollzogen werden könne, ansonsten er polizeilich vorgeführt werde (vgl. act. 6/21/1).

- 3 - 1.4 Mit Eingabe vom 5. September 2025 samt Beilage ersuchte der Beschwer- deführer die Vorinstanz um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begrün- dung führte er aus, das Betreibungsamt habe ihn aufgefordert, innert zwei Ar- beitstagen zum Vollzug der provisorischen Pfändung auf dem Amt zu erscheinen (vgl. act. 6/20 und 6/21/1). 1.5 Mit Verfügung vom 8. September 2025 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/23) wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). 1.6 Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 6/24 i.V.m. act. 2 S. 1, Art. 142 Abs. 3 ZPO) mit Eingabe vom 22. September 2025 (act. 2) Be- schwerde samt Beilagen (act. 4/1-5 und 4/7). In prozessualer Hinsicht stellt er den Antrag, die provisorische Pfändung sei umgehend im Sinne von vorsorglichen Massnahmen zu untersagen (vgl. act. 2 S. 4 unten). 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-30). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellung- nahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Mit dem vorliegenden Urteil ist der prozessuale An- trag des Beschwerdeführers gegenstandslos und abzuschreiben. Dem Beschwer- degegner ist eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs über die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG ist eine prozessleitende Anordnung. Diese muss mit einer Beschwerde nach Art. 18 SchKG bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten werden können, weil der Kreis der Anfechtungsobjekte vor den kantonalen Instanzen nicht einge- schränkter sein kann, als vor Bundesgericht (vgl. BGer 5A_265/2018 vom 9. Juli 2018 E. 3.3.3 und BGer 5A_518/2015 vom 7. September 2015 E. 2.2 m.w.H.; KUKO SchKG-WOHL, 3. Aufl. 2025, Art. 36 N 8; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI,

3. Aufl. 2021, Art. 36 N 13).

- 4 - 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des Gesuchs im We- sentlichen aus, dass eine provisorische Pfändung für den Beschwerdeführer zu einem nicht oder nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil führe, sei weder dargetan noch bestünden Anhaltspunkte in den Akten dafür. Die blosse Tatsache, dass eine provisorische Pfändung durchgeführt und der Beschwerdeführer dafür gegebenenfalls polizeilich vorgeführt werden würde, sei der gewöhnliche Fort- gang eines Schuldbetreibungsverfahrens und habe – insbesondere in diesem frü- hen Stadium – noch nicht per se nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile zur Folge (vgl. act. 3 E. 3). 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, mit der Verweigerung der auf- schiebenden Wirkung sei faktisch ein Endentscheid erlassen worden, ohne die- sen zu begründen. Im Beschwerdeverfahren gehe es gerade darum, dass eine provisorische Pfändung unzulässig sei, wenn, wie vorliegend, nicht rechtskräftig über die Zulässigkeit der provisorischen Rechtsöffnung entschieden worden sei und auch eine allfällige Aberkennungsklage nicht rechtskräftig abgewiesen wor- den sei (vgl. act. 2 S. 5 mit Verweis auf BGE 122 III 36). Der Anspruch auf Be- gründung gehöre zum rechtlichen Gehör und seine Verletzung führe zwangsläufig zur Aufhebung des Entscheids (act. 2 S. 5). 3.3.1 Der vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtsentscheid besagt, dass die provisorische Pfändung nicht verlangt werden kann, bevor über ein Rechtsmit- tel, mit welchem die Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung weitergezogen worden ist und dem rechtskrafthemmende Wirkung zukommt, in zweiter Instanz rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. BGE 122 III 36 Regeste). Dies entspre- che dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 1 und 2 SchKG wie auch Sinn, Zweck und Systematik des Gesetzes (a.a.O. E. 2). Der erwähnte Bundesgerichtsentscheid stammt aus dem Jahr 1996 und da- mit aus der Zeit vor der eidgenössischen Zivilprozessordnung, als das Zivilpro- zessrecht und damit die Rechtsmittelordnung noch kantonal geregelt war. Seit

1. Januar 2010 gilt jedoch die eidgenössische Zivilprozessordnung. Diese sieht vor, dass gegen Rechtsöffnungsentscheide (Art. 80-84 SchKG) – also auch ge- gen Entscheide über die provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 f. SchKG – das

- 5 - Rechtsmittel der Berufung, welche grundsätzlich rechtskrafthemmende Wirkung hätte (vgl. Art. 315 ZPO), nicht zulässig ist (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Eine provisorische Rechtsöffnung kann daher einzig mit Beschwerde angefochten wer- den (vgl. Art. 319 lit. a ZPO), welcher keine rechtskrafthemmende Wirkung zu- kommt (vgl. Art. 325 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdefüh- rer zunächst eine Begründung des unbegründet ausgefertigten Rechtsöffnungs- entscheids verlangt (vgl. act. 2 S. 2) und danach eine Beschwerde gegen den Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung vom 26. Februar 2025 bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. RT250103) eingereicht habe (vgl. act. 2 S. 1). Dass die Vollstreckbarkeit des Entscheids über die provisorische Rechtsöffnung aufgeschoben worden wäre, behauptet der Be- schwerdeführer nicht. Aus der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesge- richts kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3.2 Mit der Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die provisorische Pfändung

– entgegen der Vorinstanz – für ihn zu einem nicht oder nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteil führen würde. Darauf kann somit nicht weiter eingegangen werden. Es bleibt dabei, dass die Vorinstanz die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung mangels Vorliegens eines nicht oder nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils abgewiesen hat. Aus demselben Grund kommt auch die vorsorgliche Anordnung dessen, was in der Sache verlangt wird, nämlich die provisorische Pfändung zu untersagen, nicht in Betracht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer behaup- tet, bei diesem prozessleitenden Entscheid der Vorinstanz handle es sich faktisch um einen Endentscheid, der nicht begründet worden sei. 3.4 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

- 6 -

4. Im Beschwerdeverfahren sind weder Kosten zu erheben noch Parteient- schädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers, die provisorische Pfändung sei umge- hend im Sinne von vorsorglichen Massnahmen zu untersagen, wird abge- schrieben.

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: