Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2021 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie insbesondere den Betrieb eines Online-Marktplatzes für … in der Schweiz und Europa sowie eines Online-Marktplatzes für weltweites …. Gesellschafter sind B._____ und C._____ (act. 6).
E. 1.2 Am 16. Juli 2025 stellten die Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfol- gend Gläubiger) beim Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 10/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 9. September 2025 den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Oerlikon-Zürich (nachfolgend Konkursamt) mit dem Vollzug. Die Ent- scheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest, auferlegte sie der Schuld- nerin und bezog sie aus dem von den Gläubigern geleisteten Kostenvorschuss. Der Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 10/8 = act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar]).
E. 1.3 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 22. September 2025 in- nerhalb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG (vgl. act. 10/10) Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie verlangt die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheides und beantragte in pro- zessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2 S. 2).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 23. September 2025 wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zuerkannt (act. 7). Auf die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses konnte verzichtet werden, da die Schuldnerin den üblichen Betrag von Fr. 750.– bereits mit Überweisung vom 18. September 2025 bei der Obergerichtskasse einbezahlt hatte (vgl. act. 7 E. 2.2., act. 5/18, act. 11).
- 3 -
E. 1.5 Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-13). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist.
E. 2.2 Die Schuldnerin belegt, die Konkursforderung samt der Zinsen und Betrei- bungskosten nach der Konkurseröffnung am 9. September 2025 beim Betrei- bungsamt Zürich 11 getilgt zu haben. Sie reicht als Beleg eine Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 11 ein. Das Betreibungsamt bestätigt darin, mit Valuta- datum vom 17. September 2025 den Endbetrag von Fr. 857.80 in der Betreibung- Nr. … erhalten zu haben (act. 5/16). Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin mit Zahlung vom 22. September 2025 beim Konkursamt zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'500.– sichergestellt (act. 5/17). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Tilgung bzw. Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG ist damit belegt.
- 4 -
E. 3.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3).
E. 3.2 An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzule- gen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren nebst den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2).
E. 3.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 17. September 2025 ist zu entnehmen, dass gegen sie – abgese- henen von der Betreibung der Konkursforderung – keine weiteren Betreibungen eingeleitet worden sind. Die streitgegenständliche Betreibung im Umfang von
- 5 - Fr. 820.75 wurde nach Konkurseröffnung durch Zahlung an das Betreibungsamt beglichen (vgl. act. 5/15 und act. 5/16). Es ist somit von keinen offenen Betrei- bungsschulden auszugehen. Es bestehen zudem keine frühere Konkurseröffnun- gen sowie Verlustscheine (vgl. act. 5/15). Darüber hinaus bestehen laut von der Schuldnerin unterzeichneten Debitoren- und Kreditorenliste vom 22. September 2025 auch keine weitere offenen kurzfristigen Verbindlichkeiten, welche zu de- cken wären (act. 5/7).
E. 3.4 Die Schuldnerin führt aus, sie habe bisher die computertechnische Ent- wicklung ihrer Online-Plattformen vorgenommen respektive vorangetrieben. Die dafür laufenden monatlichen Kosten beziffert die Schuldnerin aktuell auf ca. Fr. 560.– bis Fr. 600.–. Es seien bisher keine Löhne ausbezahlt worden, da sie keine Angestellten beschäftige. Zudem führe sie lediglich Büros an einer Do- miziladresse in Zürich, deren Kosten monatlich Fr. 128.24 betragen würden. Die Kosten für den AWS-Server beliefen sich auf Fr. 400.– monatlich und die Hosting- und Domaingebühren auf Fr. 33.33 bis Fr. 66.66 monatlich (act. 2 Rz. 6). Die Schuldnerin reicht hierzu als Beleg sich widersprechende Dokumente ein: So er- gehen aus einem Dokument mit dem Titel "Jahresabschluss 2024 (Korrigiert)" Gesamtkosten im Jahr 2024 von Fr. 11'558.61 (vgl. act. 5/11), aus der Erfolgs- rechnung 2024 indessen Fr. 13'903.71 (vgl. act. 5/12). Selbst wenn jedoch auf die höheren Kosten gemäss Erfolgsrechnung 2024, welche so auch in der Steuerer- klärung 2024 deklariert wurden (vgl. act. 5/14), abgestützt würde, so erscheinen die geltend gemachten Kosten im Betrag von Fr. 600.– monatlich im jetzigen Zeit- punkt dennoch als glaubhaft. Zwar waren die monatlichen Kosten im Jahr 2024 höher, dies ist gemäss Schuldnerin aber darauf zurückzuführen, dass in diesem Jahr die Domain bzw. Plattform finanziert werden musste. Es können der Erfolgs- rechnung denn auch Entwicklungskosten im Betrag von Fr. 9'332.06 (vgl. act. 5/12) entnommen werden. Es ist davon auszugehen, dass diese nicht in dieser Höhe wiederkehrend sind, weshalb die zurzeit geringeren laufenden Kosten glaubhaft sind.
E. 3.5 Die Plattformen der Schuldnerin sind noch nicht live (vgl. act. 5/5 Ziff. 6.3), weshalb sie noch keine Einnahmen generiert. Aktiven habe die Gesellschaft keine
- 6 - (vgl. act. 5/7), ihr Bankkonto weist denn auch einen Negativsaldo von Fr. 15.18 aus (act. 5/6). Die Schuldnerin führt aus, die laufenden Kosten würden vorerst pri- vat durch die beiden Geschäftsführer gedeckt (act. 2 Rz. 6). Entsprechend bestä- tigt der Gesellschafter B._____ schriftlich, dass er die laufenden Kosten der Schuldnerin bis zum kostendeckenden Geschäftsbetrieb privat begleichen werde (act. 5/10). Ausgehend von monatlichen Ausgaben von Fr. 600.– erscheint ihm dies angesichts seines belegten Nettomonatseinkommens von Fr. 9'255.30 (vgl. act. 5/13) möglich, auch wenn zu bemängeln ist, dass keine Angaben über den Bedarf des Gesellschafters, der offenbar dreifacher Vater ist (vgl. act. 5/13 [Kin- derzulagen]), gemacht werden. Da im Übrigen auch aus dem Bankkontoauszug der Schuldnerin regelmässige Zahlungseingänge der beiden Gesellschafter ent- nommen werden können, erscheint insgesamt glaubhaft, dass die Schuldnerin durch die privaten Einlagen ihrer Gesellschafter ihren aktuell laufenden Verpflich- tungen nachzukommen vermag. Zwar macht die Schuldnerin keine Ausführungen dazu, ob es sich bei den Einlagen der Gesellschafter um À-fonds-perdu-Zu- schüsse oder um Privatdarlehen handelt. Dies kann für die vorliegende Prüfung der Zahlungsfähigkeit aber offen bleiben, da auch bei Annahme von Privatdarle- hen angesichts der (buchhalterischen) Überschuldung (act. 5/12) zugunsten der Schuldnerin davon ausgegangen wird, dass diese nicht kurzfristig zurückbezahlt werden müssen, insbesondere da die Darlehensgeber selbst Gesellschafter sind.
E. 3.6 Nach dem Gesagten erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als glaubhaft. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am
9. September 2025 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses.
E. 4.1 Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG).
E. 4.2 Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gläubigerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zu-
- 7 - zusprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.
E. 4.3 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbe- trag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'500.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von den Gläubigern der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) den Gläubigern bzw. deren Vertretung Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. September 2025 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von den Gläubigern bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
- Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'500.– Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'400.– Rest des von den Gläubigern dem Konkursgericht geleiste- ten Vorschusses) den Gläubigern Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 8 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250297-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 10. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
1. Staat Zürich,
2. Stadt Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner, 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. September 2025 (EK251725)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2021 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie insbesondere den Betrieb eines Online-Marktplatzes für … in der Schweiz und Europa sowie eines Online-Marktplatzes für weltweites …. Gesellschafter sind B._____ und C._____ (act. 6). 1.2. Am 16. Juli 2025 stellten die Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfol- gend Gläubiger) beim Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 10/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 9. September 2025 den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Oerlikon-Zürich (nachfolgend Konkursamt) mit dem Vollzug. Die Ent- scheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest, auferlegte sie der Schuld- nerin und bezog sie aus dem von den Gläubigern geleisteten Kostenvorschuss. Der Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 10/8 = act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar]). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 22. September 2025 in- nerhalb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG (vgl. act. 10/10) Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie verlangt die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheides und beantragte in pro- zessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2 S. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 23. September 2025 wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zuerkannt (act. 7). Auf die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses konnte verzichtet werden, da die Schuldnerin den üblichen Betrag von Fr. 750.– bereits mit Überweisung vom 18. September 2025 bei der Obergerichtskasse einbezahlt hatte (vgl. act. 7 E. 2.2., act. 5/18, act. 11).
- 3 - 1.5. Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-13). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 2.2. Die Schuldnerin belegt, die Konkursforderung samt der Zinsen und Betrei- bungskosten nach der Konkurseröffnung am 9. September 2025 beim Betrei- bungsamt Zürich 11 getilgt zu haben. Sie reicht als Beleg eine Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 11 ein. Das Betreibungsamt bestätigt darin, mit Valuta- datum vom 17. September 2025 den Endbetrag von Fr. 857.80 in der Betreibung- Nr. … erhalten zu haben (act. 5/16). Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin mit Zahlung vom 22. September 2025 beim Konkursamt zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'500.– sichergestellt (act. 5/17). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Tilgung bzw. Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG ist damit belegt.
- 4 - 3. 3.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 3.2. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzule- gen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren nebst den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). 3.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Aus dem von der Schuldnerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 17. September 2025 ist zu entnehmen, dass gegen sie – abgese- henen von der Betreibung der Konkursforderung – keine weiteren Betreibungen eingeleitet worden sind. Die streitgegenständliche Betreibung im Umfang von
- 5 - Fr. 820.75 wurde nach Konkurseröffnung durch Zahlung an das Betreibungsamt beglichen (vgl. act. 5/15 und act. 5/16). Es ist somit von keinen offenen Betrei- bungsschulden auszugehen. Es bestehen zudem keine frühere Konkurseröffnun- gen sowie Verlustscheine (vgl. act. 5/15). Darüber hinaus bestehen laut von der Schuldnerin unterzeichneten Debitoren- und Kreditorenliste vom 22. September 2025 auch keine weitere offenen kurzfristigen Verbindlichkeiten, welche zu de- cken wären (act. 5/7). 3.4. Die Schuldnerin führt aus, sie habe bisher die computertechnische Ent- wicklung ihrer Online-Plattformen vorgenommen respektive vorangetrieben. Die dafür laufenden monatlichen Kosten beziffert die Schuldnerin aktuell auf ca. Fr. 560.– bis Fr. 600.–. Es seien bisher keine Löhne ausbezahlt worden, da sie keine Angestellten beschäftige. Zudem führe sie lediglich Büros an einer Do- miziladresse in Zürich, deren Kosten monatlich Fr. 128.24 betragen würden. Die Kosten für den AWS-Server beliefen sich auf Fr. 400.– monatlich und die Hosting- und Domaingebühren auf Fr. 33.33 bis Fr. 66.66 monatlich (act. 2 Rz. 6). Die Schuldnerin reicht hierzu als Beleg sich widersprechende Dokumente ein: So er- gehen aus einem Dokument mit dem Titel "Jahresabschluss 2024 (Korrigiert)" Gesamtkosten im Jahr 2024 von Fr. 11'558.61 (vgl. act. 5/11), aus der Erfolgs- rechnung 2024 indessen Fr. 13'903.71 (vgl. act. 5/12). Selbst wenn jedoch auf die höheren Kosten gemäss Erfolgsrechnung 2024, welche so auch in der Steuerer- klärung 2024 deklariert wurden (vgl. act. 5/14), abgestützt würde, so erscheinen die geltend gemachten Kosten im Betrag von Fr. 600.– monatlich im jetzigen Zeit- punkt dennoch als glaubhaft. Zwar waren die monatlichen Kosten im Jahr 2024 höher, dies ist gemäss Schuldnerin aber darauf zurückzuführen, dass in diesem Jahr die Domain bzw. Plattform finanziert werden musste. Es können der Erfolgs- rechnung denn auch Entwicklungskosten im Betrag von Fr. 9'332.06 (vgl. act. 5/12) entnommen werden. Es ist davon auszugehen, dass diese nicht in dieser Höhe wiederkehrend sind, weshalb die zurzeit geringeren laufenden Kosten glaubhaft sind. 3.5. Die Plattformen der Schuldnerin sind noch nicht live (vgl. act. 5/5 Ziff. 6.3), weshalb sie noch keine Einnahmen generiert. Aktiven habe die Gesellschaft keine
- 6 - (vgl. act. 5/7), ihr Bankkonto weist denn auch einen Negativsaldo von Fr. 15.18 aus (act. 5/6). Die Schuldnerin führt aus, die laufenden Kosten würden vorerst pri- vat durch die beiden Geschäftsführer gedeckt (act. 2 Rz. 6). Entsprechend bestä- tigt der Gesellschafter B._____ schriftlich, dass er die laufenden Kosten der Schuldnerin bis zum kostendeckenden Geschäftsbetrieb privat begleichen werde (act. 5/10). Ausgehend von monatlichen Ausgaben von Fr. 600.– erscheint ihm dies angesichts seines belegten Nettomonatseinkommens von Fr. 9'255.30 (vgl. act. 5/13) möglich, auch wenn zu bemängeln ist, dass keine Angaben über den Bedarf des Gesellschafters, der offenbar dreifacher Vater ist (vgl. act. 5/13 [Kin- derzulagen]), gemacht werden. Da im Übrigen auch aus dem Bankkontoauszug der Schuldnerin regelmässige Zahlungseingänge der beiden Gesellschafter ent- nommen werden können, erscheint insgesamt glaubhaft, dass die Schuldnerin durch die privaten Einlagen ihrer Gesellschafter ihren aktuell laufenden Verpflich- tungen nachzukommen vermag. Zwar macht die Schuldnerin keine Ausführungen dazu, ob es sich bei den Einlagen der Gesellschafter um À-fonds-perdu-Zu- schüsse oder um Privatdarlehen handelt. Dies kann für die vorliegende Prüfung der Zahlungsfähigkeit aber offen bleiben, da auch bei Annahme von Privatdarle- hen angesichts der (buchhalterischen) Überschuldung (act. 5/12) zugunsten der Schuldnerin davon ausgegangen wird, dass diese nicht kurzfristig zurückbezahlt werden müssen, insbesondere da die Darlehensgeber selbst Gesellschafter sind. 3.6. Nach dem Gesagten erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin als glaubhaft. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am
9. September 2025 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses. 4. 4.1. Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 4.2. Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gläubigerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zu-
- 7 - zusprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. 4.3. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbe- trag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'500.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von den Gläubigern der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) den Gläubigern bzw. deren Vertretung Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. September 2025 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von den Gläubigern bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'500.– Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'400.– Rest des von den Gläubigern dem Konkursgericht geleiste- ten Vorschusses) den Gläubigern Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 8 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: