Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2023 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Im März 2025 verlegte sie ihren Sitz von Zürich nach B._____ ZH. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Branding, Webdesign, Social Media Marketing, Fotografie und Videoproduktion und alle damit verbundenen Tätigkeiten (act. 7).
E. 1.2 Am 10. Juli 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend Gläubigerin) beim Bezirksgericht Hinwil ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 9/1). Da die Konkursandrohung vor der Sitz- verlegung der Schuldnerin von Zürich nach B._____ ZH zugestellt worden sei, trat das Bezirksgericht Hinwil mit Verfügung vom 18. Juli 2025 mangels örtlicher Zu- ständigkeit nicht auf das Konkurseröffnungsbegehren ein und leitete dieses zu- ständigkeitshalber an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) weiter (act. 9/2/3). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 9. September 2025 für eine Forderung der Gläubigerin in der Höhe von Fr. 720.50 nebst Zins zu 5% seit 20. November 2024, Fr. 214.20 Betreibungskosten sowie Fr. 500.–, Fr. 6.10 und Fr. 60.– an weiteren Kosten, mit- hin für eine Forderung von total Fr. 1'529.70 (vgl. act. 3 und act. 10), den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Riesbach-Zürich (nachfol- gend Konkursamt) mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 9/8 = act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar]).
E. 1.3 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 22. September 2025 in- nerhalb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG (vgl. act. 9/10) Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie verlangt die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheids unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Staates, eventualiter unter gesetzlicher Kosten-
- 3 - folge. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 25. September 2025 wurde der Beschwerde einstwei- len aufschiebende Wirkung zuerkannt und es wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 12). Dieser wurde fristgerecht bei der Obergerichtskasse einbezahlt (act. 16). Am 26. September 2025 reichte die Schuldnerin eine Noveneingabe zu den Akten (act. 14).
E. 1.5 Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1-11). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Die Schuldnerin rügt vorab eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da sie nicht gehörig zur Konkursverhandlung vorgeladen worden sei. Sie bringt dies- bezüglich vor, sie habe ihren Sitz per 26. März 2025 von Zürich nach C._____ ZH verlegt. Die Gläubigerin habe ein erstes Konkursbegehren beim Bezirksgericht Hinwil eingereicht. Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 sei das Bezirksgericht Hinwil (gestützt auf Art. 53 SchKG) auf das Konkursbegehren nicht eingetreten, weil sie (die Schuldnerin) ihren Sitz erst nach der Konkursandrohung vom 18. Februar 2025 verlegt hatte. Die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Hinwil sei erst am 21. Juli 2025 versandt worden. Nur zwei Tage nach dem Abschreibungs- entscheid sei eine Vorladung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juli 2025 im Ge- schäft-Nr. EK2501736-L eingegangen. Als sie (die Beschwerdeführerin) eine wei- tere Vorladung vom 5. August 2025 für eine Konkursverhandlung am 18. Septem- ber 2025 im Geschäft-Nr. EK251814-L erhalten habe, sei sie davon ausgegan- gen, dieser zweite Termin sei nun die letzte Chance, um den Konkurs abzuwen- den. Die Vorladung habe dieselben Parteien, dieselbe Betreibung und dieselbe Konkursandrohung betroffen. Eine Erklärung für die Bedeutung der ersten Kon- kursverhandlung habe gänzlich gefehlt. Sie sei folglich davon ausgegangen, ihr bleibe bis am 18. September 2025 Zeit, um die Forderung zu begleichen. Die Schuldnerin führt weiter aus, nach Eingang des Entscheids des Bezirksgerichts Hinwil den dortigen Gerichtsschreiber kontaktiert zu haben. Dieser habe erklärt,
- 4 - einstweilen geschehe noch nichts, sie werde wieder Post erhalten. Als juristische Laiin sei sie davon ausgegangen, die erste Vorladung stehe noch im Zusammen- hang mit dem Abschreibungsentscheid und sei nicht relevant. Erst im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die Gläubigerin ihr Konkursbegehren zwei Mal ge- stellt habe. Es wäre am Konkursgericht (Zürich) gelegen, sie darauf hinzuweisen, dass die zweite Vorladung zur Konkursverhandlung gar nicht massgebend sei und bereits am 9. September 2025 endgültig über die Konkurseröffnung entschie- den werde (act. 2 S. 4 ff.).
E. 2.2 Gemäss Art. 168 SchKG ist den Parteien wenigstens drei Tage vorher die Konkursverhandlung anzuzeigen. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 1 lit. c ZPO). Für die Konkursverhandlung vom 9. September 2025 wurde die Schuldnerin mit Vorladung vom 23. Juli 2025 vorgeladen (vgl. act. 9/5), welche ihr mittels Gerichtsurkunde am 24. Juli 2025 zugestellt werden konnte (act. 9/7). Die Zustellung dieser Vorladung wird von der Schuldnerin denn auch zu Recht nicht bestritten (vgl. act. 2 Rz. 17, act. 9/7). Sie wurde somit im vorliegenden Verfahren gehörig vorgeladen. Daran ändert auch die Zustellung einer zweiten Vorladung vom 5. August 2025 für eine Konkursverhandlung vom 18. September 2025 nichts: Auf den beiden erwähnten Vorladungen der Vorinstanz vom 23. Juli 2025 und 5. August 2025 sind zwar dieselben Parteien, dieselbe Betreibungsnummer und eine Konkursandrohung vom 18. Februar 2025 vermerkt, jedoch auch zwei verschiedene Geschäftsnummern. Somit wäre das Bestehen zweier Verfahren auch für eine juristische Laiin ersichtlich gewesen. Sodann konnte die Schuldnerin auch nicht auf die behauptete Auskunft des Gerichtsschreibers vertrauen, han- delte es sich doch um den Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Hinwil und somit nicht einen Mitarbeiter der Vorinstanz, von welcher die Vorladungen stammen. Es hätte sich daher vielmehr aufgedrängt, bei Unklarheiten direkt die Vorinstanz zu kontaktieren. Dies hat die Schuldnerin jedoch nicht getan. Entsprechend ist der Konkurs entgegen der Schuldnerin nicht schon alleine aus formalen Gründen auf- zuheben.
- 5 -
E. 3.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist.
E. 3.2 Die Schuldnerin hat am 19. September 2025 Fr. 2'000.– bei der Oberge- richtskasse hinterlegt (vgl. act. 5/1). Damit hat sie die Forderung der Gläubigerin inkl. Zins und Betreibungskosten hinterlegt. Im Weiteren hat sie dem Notariatsin- spektorat des Kantons Zürich am 17. September 2025 Fr. 1'600.00 überwiesen (act. 5/2). Auf telefonische Nachfrage bestätigt die Mobile Equipe Konkurs, dass mit dieser Zahlung die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren ge- deckt sind (act. 11). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterle- gung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist damit belegt.
E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch
- 6 - nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3).
E. 4.2 An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzule- gen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden Betreibungen vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Die Schuldnerin ist deshalb grundsätz- lich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten For- derung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).
E. 4.3 Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren nebst den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). Erhöhte Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Verlust- scheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG, die im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfän-
- 7 - dung stehen (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1).
E. 4.4 Die Schuldnerin reicht zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes B._____ ZH vom 15. Septem- ber 2025 ein (act. 5/7). Daraus ergibt sich eine Betreibung für eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 2'055.40, für die bereits der Konkurs angedroht wurde. Aus den von der Schuldnerin eingereichten Bele- gen ist indessen glaubhaft, dass diese Forderung inzwischen getilgt wurde (vgl. act. 5/9, act. 5/10/1-2). Aufgrund der Sitzverlegung der Schuldnerin im März 2025 gibt der eingereichte Betreibungsregisterauszug lediglich Auskunft über ihr Zah- lungsverhalten in den letzten sechs Monaten. Für die Zeit vor der Sitzverlegung reichte die Schuldnerin keinen Auszug ein, womit – abgesehen von der streitge- genständlichen Forderung, deren Betreibung bekanntermassen vor der Sitzverle- gung eingeleitet worden ist – nicht abschliessend nachvollzogen werden kann, ob
– wie von der Schuldnerin behauptet – keine weiteren Betreibungen gegen sie be- stehen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass neben den beiden aktenkundigen (getilgten) Betreibungsforderungen noch weitere Betreibungen vorliegen. Gemäss Schuldnerin bestünden darüber hinaus zudem keine weiteren offenen Schulden (vgl. act. 2 Rz. 47). Eine unterzeichnete Kreditorenliste, eine Zwischenbilanz oder Ähnliches reicht sie nicht ein. Somit lässt sich auch über wei- tere, noch offene Forderungen kein vollständiges Bild machen.
E. 4.5 Die Schuldnerin beziffert ihre laufenden Ausgaben auf Fr. 3'136.– pro Mo- nat (act. 2 Rz. 49). Sie führt dazu aus, sie habe ihren Sitz am Wohnsitz der einzi- gen Gesellschafterin, weshalb sie keine Kosten für die Miete trage. Ihre einzige Angestellte sei die einzige Gesellschafterin. Aufgrund der unregelmässigen Ein- nahmen bezahle sie dieser keinen Fixlohn, sondern überweise, sofern möglich, einen durchschnittlichen Betrag von Fr. 2'220.– pro Monat. Hinzu kämen Privatbe- züge in der Höhe von Fr. 150.– pro Monat sowie geschätzt Fr. 316.– für Sozial- versicherungsabgaben. Weiter benutze die Schuldnerin zur Projektverwaltung die D._____ App, wobei sie zwei der drei bestehenden Konten kündigen werde und
- 8 - sich die Kosten dafür künftig auf Fr. 16.– belaufen würden. Zudem fielen für Mo- biltelefonie und Internet Fr. 90.–, für diverse Bild- und Videobearbeitungspro- gramme durchschnittlich Fr. 144.– (Fr. 25.– für …, Fr. 30.– für Apple Apps, Fr. 12.– für … und Fr. 76.75 für …), für ihre Homepage (…) Fr. 21.–, ihr Kontakt- formular (…) Fr. 15.– und für Fahrten zu den Kunden durchschnittlich Fr. 164.– an (act. 2 Rz. 49 ff.). Gestützt auf den von der Schuldnerin eingereichten Auszug ih- res einzigen Bankkontos (act. 5/13) erscheinen diese laufenden Kosten in ihrer Summe als glaubhaft: Zwar finden sich auf dem Kontoauszug diverse Zahlungs- aufträge, wo kein Empfänger sichtbar ist, sowie zahlreiche kleinere Abbuchungen, bei denen unklar ist, ob es sich dabei ebenfalls um Fixkosten der Schuldnerin handelt oder – wie von ihr pauschal vorgebracht – um Einkäufe für Kunden, wel- che diesen weiterverrechnet werden (act. 2 Rz. 57). Die Belastungen seit Januar 2025 bewegen sich jedoch zwischen monatlich Fr. 485.– (Januar 2025) und Fr. 5'000.– (Juli 2025) und summieren sich durchschnittlich auf Fr. 2'900.– pro Monat, womit die von der Schuldnerin angeführten laufenden Kosten von Fr. 3'136.– als plausibel erscheinen.
E. 4.6 Wie bereits dargelegt, muss die Schuldnerin, um ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen zu können, insbesondere die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen und ihre laufenden Kosten bedienen können. Die Schuldnerin macht dazu geltend, sie sei erst im mm.2023 gegründet worden und befinde sich noch in der Aufbauphase, so dass ihre Einnahmen noch keine grösseren Reserven ermögli- chen würden (act. 2 Rz. 27). Im Jahr 2024 habe sie einen Umsatz von Fr. 29'390.– erzielt. Im Jahr 2025 habe sie bereits Fr. 35'658.– verbucht, wovon Fr. 9'979.– geplante Einnahmen seien. Für gestellte Rechnungen im Umfang von Fr. 4'311.– seien noch keine Zahlungen eingegangen (act. 2 Rz. 39 f.). Weiter habe die Schuldnerin für ein Fotoshooting Fr. 1'200.– in Rechnung stellen kön- nen. Sie habe sodann einen Auftrag für ein Fotoshooting in Aussicht, welcher Fr. 1'710.– einbringen würde, und sie könne ein weiteres Fotoshooting für Fr. 400.– ausführen (act. 2 Rz. 41 ff.). Schliesslich sei die Schuldnerin für einen grossen Auftrag im Umfang von Fr. 20'000.– im Gespräch. Sie habe eine weitere Anfrage für die Erstellung eines Logos erhalten, wofür sie eine Offerte von vor- aussichtlich Fr. 2'400.– bis Fr. 2'800.– werde stellen können, und sie habe zwei
- 9 - weitere Anfragen (vgl. act. 2 Rz. 45). Als Beleg für ihre Einnahmen reicht die Schuldnerin einen Ausdruck von D._____, ihrer Projektverwaltungssoftware, ein. Daraus ergeht, dass sie im laufenden Jahr im Zeitpunkt ihrer Beschwerde Fr. 25'679.– in Rechnung stellen konnte, wovon Fr. 4'311.– noch ausstehend seien (vgl. act. 5/6 S. 3). Aus den von ihr dazu eingereichten ausgestellten Rech- nungen ergeht, dass sie am 10. September 2025 an den E._____ Fanclub zwei Rechnungen im Betrag von Fr. 1'702.60 und Fr. 101.20 fakturierte (act. 5/16). Dieser kurzfristige Mittelzufluss ist glaubhaft. Weitere fällige Rechnungen an F._____ im Betrag von Fr. 38.80, Fr. 50.–, Fr. 65.– und Fr. 30.– (act. 5/17), an G._____ AG im Betrag von Fr. 38.80 (act. 5/18) und an H._____ AG im Betrag von Fr. 103.80 (act. 5/19) wurden hingegen bereits zwischen Januar 2025 und Mai 2025 gestellt und sind damit bereits länger ausstehend. Eine kurzfristige Be- gleichung dieser Rechnungen ist nicht glaubhaft gemacht. Zudem handelt es sich dabei mehrheitlich um die Weiterverrechnung von Kosten und nicht um eigentli- che Arbeitsleistungen. Die eingereichte Rechnung an I._____ im Betrag von Fr. 2'378.20 wurde am 31. August 2025 fakturiert (act. 5/20). Diese Rechnung scheint indessen am 22. September 2025 beglichen worden zu sein (vgl. Zah- lungseingang vom 22. September 2025 in act. 5/31 und QR-Referenznummer in act. 5/20). Somit ist von offenen Debitoren von Fr. 1'803.80 auszugehen. Hinzu kommen Fr. 2'482.29 an flüssigen Mitteln auf dem Bankkonto der Schuldnerin (vgl. act. 5/31). Was die weiteren geplanten Einkünfte der Schuldnerin anbelangt, so können diese grundsätzlich nicht unmittelbar zur Liquiditätsprüfung herangezo- gen werden, da die entsprechenden Arbeiten im jetzigen Zeitpunkt nicht bloss noch nicht fakturiert sind, sondern auch noch nicht ausgeführt wurden oder noch gar kein entsprechender verbindlicher Auftrag abgeschlossen werden konnte. Ein- zig die Pauschalvergütung von I._____, welche gemäss Instagram Management Vertrag der Parteien vom 10. März 2025 monatlich in der Höhe von Fr. 2'378.20 (inkl. MwSt) geschuldet ist (vgl. act. 5/15), kann zugunsten der Schuldnerin zum jetzigen Zeitpunkt berücksichtigt werden. Dass diese Kundin den geschuldeten Betrag regelmässig bezahlt, ist aus dem Bankkontoauszug zu entnehmen (act. 5/13).
- 10 -
E. 4.7 Die offenen Debitoren, die vorhandenen Barwerte und die monatlich zu er- wartenden Zahlungen von I._____ reichen, um zumindest während den nächsten drei Monaten die laufenden Verpflichtungen der Schuldnerin zu decken. Die ein- gereichte Korrespondenz mit (potentiellen) Kunden (vgl. act. 5/21-27) zeigt, dass die Schuldnerin mit weiteren Aufträgen rechnen kann. Auch wenn nicht ausge- schlossen werden kann, dass gegen die Schuldnerin weitere Betreibungen oder andere offene Forderungen vorliegen (vgl. oben E. 4.4), ist dennoch davon auszu- gehen, dass die Schuldnerin – abgesehen der bekannten Betreibungsforderun- gen, welche mittlerweile getilgt sind – über keine weiteren Ausstände verfügt, die sie innert kurzer Zeit zu begleichen hätte. Es ist diesbezüglich zugunsten der Schuldnerin zu werten, dass die beiden aktenkundigen Betreibungen nach der Konkurseröffnung beglichen wurden und es sich bei beiden nicht um Forderungen aus dem operativen Geschäft handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass die entsprechenden Betreibungen aus administrativen Defiziten der Schuldnerin her- rühren. Die Schuldnerin führt zudem aus, dass die einzige Gesellschafterin für die kurzfristige Liquidität Vermögen in die Gesellschaft einbezahlt habe (act. 2 Rz. 33). Sie führt dazu zwar nicht aus, in welcher Höhe sich diese Darlehen be- wegen und auch aus dem Kontoauszug der Schuldnerin können keine Zahlungs- eingänge entnommen werden, welche der Gesellschafterin zugeordnet werden könnten (vgl. act. 5/13). Es ist jedoch ersichtlich, dass die Hinterlegung der streit- gegenständlichen Forderung (act. 5/1), die Sicherstellung der Kosten des Kon- kursverfahrens (act. 5/2), die Begleichung der weiteren Betreibungsforderung (act. 5/10/1) sowie der Kostenvorschuss des vorliegenden Verfahrens (act. 5/1 und act. 16) durch die Gesellschafterin selbst erfolgten. Es ist daher davon auszu- gehen, dass diese über finanzielle Ressourcen verfügt, um während der Aufbau- phase des Unternehmens Einlagen leisten zu können, auch wenn zu bemängeln ist, dass die Schuldnerin keinerlei weitere Angaben dazu macht. Wenn die Schuldnerin ausführt, sie könne diese Darlehen auf kurze Sicht zurückbezahlen (vgl. act. 2 Rz. 33), so ist angesichts einer anzunehmenden buchhalterischen Überschuldung davon auszugehen, dass die Gesellschafterin so lange auf die Rückzahlung der Darlehen verzichten wird, bis die Schuldnerin über die entspre- chenden stabilen finanziellen Verhältnisse verfügt.
- 11 -
E. 4.8 Nach dem Gesagten erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin äus- serst knapp als glaubhaft, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie sich noch in der Aufbauphase befindet. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 9. September 2025 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses. Die Schuldnerin ist jedoch dringend gehalten, eine saubere und vollständige Buchhaltung gemäss der gesetzlichen Buchführungspflicht zu führen und Ordnung in ihre administrativen Belange zu bringen. Sollte es den Er- wartungen zum Trotz innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kom- men, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfä- higkeit der Schuldnerin. Es könnte diesfalls nicht auf weitere Angaben sowie (Buchhaltungs-)Belege zur Geschäftstätigkeit, zu den angenommenen Aufträgen, den bestehenden Verbindlichkeiten und durchschnittlichen Einnahmen sowie Aus- führungen zu den Privatdarlehen und der finanziellen Situation der Gesellschafte- rin verzichtet werden.
E. 5.1 Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen und nicht – wie von der Schuldnerin beantragt (vgl. act. 2 Rz. 64) – auf die Staatskasse zu nehmen: Die Schuldnerin hat das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht und der vorinstanzliche Entscheid leidet nicht an einem Formmangel (vgl. oben E. 2). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG).
E. 5.2 Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gläubigerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zu- zusprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.
E. 5.3 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbe- trag von Fr. 3'000.– (Fr. 1'600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin
- 12 - Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. September 2025 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
- Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.– (Fr. 1'600.– Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste- ten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 1'529.70 an die Gläubigerin auszubezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Riesbach-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 8, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 13 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw Livia Kappeler versandt am:
- Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250295-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 22. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen SVA Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. September 2025 (EK251736)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2023 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Im März 2025 verlegte sie ihren Sitz von Zürich nach B._____ ZH. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Branding, Webdesign, Social Media Marketing, Fotografie und Videoproduktion und alle damit verbundenen Tätigkeiten (act. 7). 1.2. Am 10. Juli 2025 stellte die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfol- gend Gläubigerin) beim Bezirksgericht Hinwil ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 9/1). Da die Konkursandrohung vor der Sitz- verlegung der Schuldnerin von Zürich nach B._____ ZH zugestellt worden sei, trat das Bezirksgericht Hinwil mit Verfügung vom 18. Juli 2025 mangels örtlicher Zu- ständigkeit nicht auf das Konkurseröffnungsbegehren ein und leitete dieses zu- ständigkeitshalber an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) weiter (act. 9/2/3). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 9. September 2025 für eine Forderung der Gläubigerin in der Höhe von Fr. 720.50 nebst Zins zu 5% seit 20. November 2024, Fr. 214.20 Betreibungskosten sowie Fr. 500.–, Fr. 6.10 und Fr. 60.– an weiteren Kosten, mit- hin für eine Forderung von total Fr. 1'529.70 (vgl. act. 3 und act. 10), den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Riesbach-Zürich (nachfol- gend Konkursamt) mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss. Den Rest des Vorschusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 9/8 = act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar]). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 22. September 2025 in- nerhalb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG (vgl. act. 9/10) Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie verlangt die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheids unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Staates, eventualiter unter gesetzlicher Kosten-
- 3 - folge. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen (act. 2 S. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 25. September 2025 wurde der Beschwerde einstwei- len aufschiebende Wirkung zuerkannt und es wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 12). Dieser wurde fristgerecht bei der Obergerichtskasse einbezahlt (act. 16). Am 26. September 2025 reichte die Schuldnerin eine Noveneingabe zu den Akten (act. 14). 1.5. Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1-11). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Die Schuldnerin rügt vorab eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da sie nicht gehörig zur Konkursverhandlung vorgeladen worden sei. Sie bringt dies- bezüglich vor, sie habe ihren Sitz per 26. März 2025 von Zürich nach C._____ ZH verlegt. Die Gläubigerin habe ein erstes Konkursbegehren beim Bezirksgericht Hinwil eingereicht. Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 sei das Bezirksgericht Hinwil (gestützt auf Art. 53 SchKG) auf das Konkursbegehren nicht eingetreten, weil sie (die Schuldnerin) ihren Sitz erst nach der Konkursandrohung vom 18. Februar 2025 verlegt hatte. Die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Hinwil sei erst am 21. Juli 2025 versandt worden. Nur zwei Tage nach dem Abschreibungs- entscheid sei eine Vorladung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Juli 2025 im Ge- schäft-Nr. EK2501736-L eingegangen. Als sie (die Beschwerdeführerin) eine wei- tere Vorladung vom 5. August 2025 für eine Konkursverhandlung am 18. Septem- ber 2025 im Geschäft-Nr. EK251814-L erhalten habe, sei sie davon ausgegan- gen, dieser zweite Termin sei nun die letzte Chance, um den Konkurs abzuwen- den. Die Vorladung habe dieselben Parteien, dieselbe Betreibung und dieselbe Konkursandrohung betroffen. Eine Erklärung für die Bedeutung der ersten Kon- kursverhandlung habe gänzlich gefehlt. Sie sei folglich davon ausgegangen, ihr bleibe bis am 18. September 2025 Zeit, um die Forderung zu begleichen. Die Schuldnerin führt weiter aus, nach Eingang des Entscheids des Bezirksgerichts Hinwil den dortigen Gerichtsschreiber kontaktiert zu haben. Dieser habe erklärt,
- 4 - einstweilen geschehe noch nichts, sie werde wieder Post erhalten. Als juristische Laiin sei sie davon ausgegangen, die erste Vorladung stehe noch im Zusammen- hang mit dem Abschreibungsentscheid und sei nicht relevant. Erst im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die Gläubigerin ihr Konkursbegehren zwei Mal ge- stellt habe. Es wäre am Konkursgericht (Zürich) gelegen, sie darauf hinzuweisen, dass die zweite Vorladung zur Konkursverhandlung gar nicht massgebend sei und bereits am 9. September 2025 endgültig über die Konkurseröffnung entschie- den werde (act. 2 S. 4 ff.). 2.2. Gemäss Art. 168 SchKG ist den Parteien wenigstens drei Tage vorher die Konkursverhandlung anzuzeigen. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 1 lit. c ZPO). Für die Konkursverhandlung vom 9. September 2025 wurde die Schuldnerin mit Vorladung vom 23. Juli 2025 vorgeladen (vgl. act. 9/5), welche ihr mittels Gerichtsurkunde am 24. Juli 2025 zugestellt werden konnte (act. 9/7). Die Zustellung dieser Vorladung wird von der Schuldnerin denn auch zu Recht nicht bestritten (vgl. act. 2 Rz. 17, act. 9/7). Sie wurde somit im vorliegenden Verfahren gehörig vorgeladen. Daran ändert auch die Zustellung einer zweiten Vorladung vom 5. August 2025 für eine Konkursverhandlung vom 18. September 2025 nichts: Auf den beiden erwähnten Vorladungen der Vorinstanz vom 23. Juli 2025 und 5. August 2025 sind zwar dieselben Parteien, dieselbe Betreibungsnummer und eine Konkursandrohung vom 18. Februar 2025 vermerkt, jedoch auch zwei verschiedene Geschäftsnummern. Somit wäre das Bestehen zweier Verfahren auch für eine juristische Laiin ersichtlich gewesen. Sodann konnte die Schuldnerin auch nicht auf die behauptete Auskunft des Gerichtsschreibers vertrauen, han- delte es sich doch um den Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts Hinwil und somit nicht einen Mitarbeiter der Vorinstanz, von welcher die Vorladungen stammen. Es hätte sich daher vielmehr aufgedrängt, bei Unklarheiten direkt die Vorinstanz zu kontaktieren. Dies hat die Schuldnerin jedoch nicht getan. Entsprechend ist der Konkurs entgegen der Schuldnerin nicht schon alleine aus formalen Gründen auf- zuheben.
- 5 - 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 3.2. Die Schuldnerin hat am 19. September 2025 Fr. 2'000.– bei der Oberge- richtskasse hinterlegt (vgl. act. 5/1). Damit hat sie die Forderung der Gläubigerin inkl. Zins und Betreibungskosten hinterlegt. Im Weiteren hat sie dem Notariatsin- spektorat des Kantons Zürich am 17. September 2025 Fr. 1'600.00 überwiesen (act. 5/2). Auf telefonische Nachfrage bestätigt die Mobile Equipe Konkurs, dass mit dieser Zahlung die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Aufhebung des Konkurses im Beschwerdeverfahren ge- deckt sind (act. 11). Das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterle- gung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist damit belegt. 4. 4.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch
- 6 - nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zah- lungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindrucks (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 4.2. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzule- gen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden Betreibungen vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Die Schuldnerin ist deshalb grundsätz- lich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten For- derung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). 4.3. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren nebst den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). Erhöhte Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Verlust- scheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG, die im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfän-
- 7 - dung stehen (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 4.4. Die Schuldnerin reicht zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit einen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes B._____ ZH vom 15. Septem- ber 2025 ein (act. 5/7). Daraus ergibt sich eine Betreibung für eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Betrag von Fr. 2'055.40, für die bereits der Konkurs angedroht wurde. Aus den von der Schuldnerin eingereichten Bele- gen ist indessen glaubhaft, dass diese Forderung inzwischen getilgt wurde (vgl. act. 5/9, act. 5/10/1-2). Aufgrund der Sitzverlegung der Schuldnerin im März 2025 gibt der eingereichte Betreibungsregisterauszug lediglich Auskunft über ihr Zah- lungsverhalten in den letzten sechs Monaten. Für die Zeit vor der Sitzverlegung reichte die Schuldnerin keinen Auszug ein, womit – abgesehen von der streitge- genständlichen Forderung, deren Betreibung bekanntermassen vor der Sitzverle- gung eingeleitet worden ist – nicht abschliessend nachvollzogen werden kann, ob
– wie von der Schuldnerin behauptet – keine weiteren Betreibungen gegen sie be- stehen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass neben den beiden aktenkundigen (getilgten) Betreibungsforderungen noch weitere Betreibungen vorliegen. Gemäss Schuldnerin bestünden darüber hinaus zudem keine weiteren offenen Schulden (vgl. act. 2 Rz. 47). Eine unterzeichnete Kreditorenliste, eine Zwischenbilanz oder Ähnliches reicht sie nicht ein. Somit lässt sich auch über wei- tere, noch offene Forderungen kein vollständiges Bild machen. 4.5. Die Schuldnerin beziffert ihre laufenden Ausgaben auf Fr. 3'136.– pro Mo- nat (act. 2 Rz. 49). Sie führt dazu aus, sie habe ihren Sitz am Wohnsitz der einzi- gen Gesellschafterin, weshalb sie keine Kosten für die Miete trage. Ihre einzige Angestellte sei die einzige Gesellschafterin. Aufgrund der unregelmässigen Ein- nahmen bezahle sie dieser keinen Fixlohn, sondern überweise, sofern möglich, einen durchschnittlichen Betrag von Fr. 2'220.– pro Monat. Hinzu kämen Privatbe- züge in der Höhe von Fr. 150.– pro Monat sowie geschätzt Fr. 316.– für Sozial- versicherungsabgaben. Weiter benutze die Schuldnerin zur Projektverwaltung die D._____ App, wobei sie zwei der drei bestehenden Konten kündigen werde und
- 8 - sich die Kosten dafür künftig auf Fr. 16.– belaufen würden. Zudem fielen für Mo- biltelefonie und Internet Fr. 90.–, für diverse Bild- und Videobearbeitungspro- gramme durchschnittlich Fr. 144.– (Fr. 25.– für …, Fr. 30.– für Apple Apps, Fr. 12.– für … und Fr. 76.75 für …), für ihre Homepage (…) Fr. 21.–, ihr Kontakt- formular (…) Fr. 15.– und für Fahrten zu den Kunden durchschnittlich Fr. 164.– an (act. 2 Rz. 49 ff.). Gestützt auf den von der Schuldnerin eingereichten Auszug ih- res einzigen Bankkontos (act. 5/13) erscheinen diese laufenden Kosten in ihrer Summe als glaubhaft: Zwar finden sich auf dem Kontoauszug diverse Zahlungs- aufträge, wo kein Empfänger sichtbar ist, sowie zahlreiche kleinere Abbuchungen, bei denen unklar ist, ob es sich dabei ebenfalls um Fixkosten der Schuldnerin handelt oder – wie von ihr pauschal vorgebracht – um Einkäufe für Kunden, wel- che diesen weiterverrechnet werden (act. 2 Rz. 57). Die Belastungen seit Januar 2025 bewegen sich jedoch zwischen monatlich Fr. 485.– (Januar 2025) und Fr. 5'000.– (Juli 2025) und summieren sich durchschnittlich auf Fr. 2'900.– pro Monat, womit die von der Schuldnerin angeführten laufenden Kosten von Fr. 3'136.– als plausibel erscheinen. 4.6. Wie bereits dargelegt, muss die Schuldnerin, um ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen zu können, insbesondere die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen und ihre laufenden Kosten bedienen können. Die Schuldnerin macht dazu geltend, sie sei erst im mm.2023 gegründet worden und befinde sich noch in der Aufbauphase, so dass ihre Einnahmen noch keine grösseren Reserven ermögli- chen würden (act. 2 Rz. 27). Im Jahr 2024 habe sie einen Umsatz von Fr. 29'390.– erzielt. Im Jahr 2025 habe sie bereits Fr. 35'658.– verbucht, wovon Fr. 9'979.– geplante Einnahmen seien. Für gestellte Rechnungen im Umfang von Fr. 4'311.– seien noch keine Zahlungen eingegangen (act. 2 Rz. 39 f.). Weiter habe die Schuldnerin für ein Fotoshooting Fr. 1'200.– in Rechnung stellen kön- nen. Sie habe sodann einen Auftrag für ein Fotoshooting in Aussicht, welcher Fr. 1'710.– einbringen würde, und sie könne ein weiteres Fotoshooting für Fr. 400.– ausführen (act. 2 Rz. 41 ff.). Schliesslich sei die Schuldnerin für einen grossen Auftrag im Umfang von Fr. 20'000.– im Gespräch. Sie habe eine weitere Anfrage für die Erstellung eines Logos erhalten, wofür sie eine Offerte von vor- aussichtlich Fr. 2'400.– bis Fr. 2'800.– werde stellen können, und sie habe zwei
- 9 - weitere Anfragen (vgl. act. 2 Rz. 45). Als Beleg für ihre Einnahmen reicht die Schuldnerin einen Ausdruck von D._____, ihrer Projektverwaltungssoftware, ein. Daraus ergeht, dass sie im laufenden Jahr im Zeitpunkt ihrer Beschwerde Fr. 25'679.– in Rechnung stellen konnte, wovon Fr. 4'311.– noch ausstehend seien (vgl. act. 5/6 S. 3). Aus den von ihr dazu eingereichten ausgestellten Rech- nungen ergeht, dass sie am 10. September 2025 an den E._____ Fanclub zwei Rechnungen im Betrag von Fr. 1'702.60 und Fr. 101.20 fakturierte (act. 5/16). Dieser kurzfristige Mittelzufluss ist glaubhaft. Weitere fällige Rechnungen an F._____ im Betrag von Fr. 38.80, Fr. 50.–, Fr. 65.– und Fr. 30.– (act. 5/17), an G._____ AG im Betrag von Fr. 38.80 (act. 5/18) und an H._____ AG im Betrag von Fr. 103.80 (act. 5/19) wurden hingegen bereits zwischen Januar 2025 und Mai 2025 gestellt und sind damit bereits länger ausstehend. Eine kurzfristige Be- gleichung dieser Rechnungen ist nicht glaubhaft gemacht. Zudem handelt es sich dabei mehrheitlich um die Weiterverrechnung von Kosten und nicht um eigentli- che Arbeitsleistungen. Die eingereichte Rechnung an I._____ im Betrag von Fr. 2'378.20 wurde am 31. August 2025 fakturiert (act. 5/20). Diese Rechnung scheint indessen am 22. September 2025 beglichen worden zu sein (vgl. Zah- lungseingang vom 22. September 2025 in act. 5/31 und QR-Referenznummer in act. 5/20). Somit ist von offenen Debitoren von Fr. 1'803.80 auszugehen. Hinzu kommen Fr. 2'482.29 an flüssigen Mitteln auf dem Bankkonto der Schuldnerin (vgl. act. 5/31). Was die weiteren geplanten Einkünfte der Schuldnerin anbelangt, so können diese grundsätzlich nicht unmittelbar zur Liquiditätsprüfung herangezo- gen werden, da die entsprechenden Arbeiten im jetzigen Zeitpunkt nicht bloss noch nicht fakturiert sind, sondern auch noch nicht ausgeführt wurden oder noch gar kein entsprechender verbindlicher Auftrag abgeschlossen werden konnte. Ein- zig die Pauschalvergütung von I._____, welche gemäss Instagram Management Vertrag der Parteien vom 10. März 2025 monatlich in der Höhe von Fr. 2'378.20 (inkl. MwSt) geschuldet ist (vgl. act. 5/15), kann zugunsten der Schuldnerin zum jetzigen Zeitpunkt berücksichtigt werden. Dass diese Kundin den geschuldeten Betrag regelmässig bezahlt, ist aus dem Bankkontoauszug zu entnehmen (act. 5/13).
- 10 - 4.7. Die offenen Debitoren, die vorhandenen Barwerte und die monatlich zu er- wartenden Zahlungen von I._____ reichen, um zumindest während den nächsten drei Monaten die laufenden Verpflichtungen der Schuldnerin zu decken. Die ein- gereichte Korrespondenz mit (potentiellen) Kunden (vgl. act. 5/21-27) zeigt, dass die Schuldnerin mit weiteren Aufträgen rechnen kann. Auch wenn nicht ausge- schlossen werden kann, dass gegen die Schuldnerin weitere Betreibungen oder andere offene Forderungen vorliegen (vgl. oben E. 4.4), ist dennoch davon auszu- gehen, dass die Schuldnerin – abgesehen der bekannten Betreibungsforderun- gen, welche mittlerweile getilgt sind – über keine weiteren Ausstände verfügt, die sie innert kurzer Zeit zu begleichen hätte. Es ist diesbezüglich zugunsten der Schuldnerin zu werten, dass die beiden aktenkundigen Betreibungen nach der Konkurseröffnung beglichen wurden und es sich bei beiden nicht um Forderungen aus dem operativen Geschäft handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass die entsprechenden Betreibungen aus administrativen Defiziten der Schuldnerin her- rühren. Die Schuldnerin führt zudem aus, dass die einzige Gesellschafterin für die kurzfristige Liquidität Vermögen in die Gesellschaft einbezahlt habe (act. 2 Rz. 33). Sie führt dazu zwar nicht aus, in welcher Höhe sich diese Darlehen be- wegen und auch aus dem Kontoauszug der Schuldnerin können keine Zahlungs- eingänge entnommen werden, welche der Gesellschafterin zugeordnet werden könnten (vgl. act. 5/13). Es ist jedoch ersichtlich, dass die Hinterlegung der streit- gegenständlichen Forderung (act. 5/1), die Sicherstellung der Kosten des Kon- kursverfahrens (act. 5/2), die Begleichung der weiteren Betreibungsforderung (act. 5/10/1) sowie der Kostenvorschuss des vorliegenden Verfahrens (act. 5/1 und act. 16) durch die Gesellschafterin selbst erfolgten. Es ist daher davon auszu- gehen, dass diese über finanzielle Ressourcen verfügt, um während der Aufbau- phase des Unternehmens Einlagen leisten zu können, auch wenn zu bemängeln ist, dass die Schuldnerin keinerlei weitere Angaben dazu macht. Wenn die Schuldnerin ausführt, sie könne diese Darlehen auf kurze Sicht zurückbezahlen (vgl. act. 2 Rz. 33), so ist angesichts einer anzunehmenden buchhalterischen Überschuldung davon auszugehen, dass die Gesellschafterin so lange auf die Rückzahlung der Darlehen verzichten wird, bis die Schuldnerin über die entspre- chenden stabilen finanziellen Verhältnisse verfügt.
- 11 - 4.8. Nach dem Gesagten erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin äus- serst knapp als glaubhaft, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie sich noch in der Aufbauphase befindet. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 9. September 2025 über die Schuldnerin eröffneten Konkurses. Die Schuldnerin ist jedoch dringend gehalten, eine saubere und vollständige Buchhaltung gemäss der gesetzlichen Buchführungspflicht zu führen und Ordnung in ihre administrativen Belange zu bringen. Sollte es den Er- wartungen zum Trotz innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kom- men, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfä- higkeit der Schuldnerin. Es könnte diesfalls nicht auf weitere Angaben sowie (Buchhaltungs-)Belege zur Geschäftstätigkeit, zu den angenommenen Aufträgen, den bestehenden Verbindlichkeiten und durchschnittlichen Einnahmen sowie Aus- führungen zu den Privatdarlehen und der finanziellen Situation der Gesellschafte- rin verzichtet werden. 5. 5.1. Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen und nicht – wie von der Schuldnerin beantragt (vgl. act. 2 Rz. 64) – auf die Staatskasse zu nehmen: Die Schuldnerin hat das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht und der vorinstanzliche Entscheid leidet nicht an einem Formmangel (vgl. oben E. 2). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 5.2. Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Gläubigerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zu- zusprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. 5.3. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbe- trag von Fr. 3'000.– (Fr. 1'600.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin
- 12 - Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. September 2025 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.– (Fr. 1'600.– Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste- ten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 1'529.70 an die Gläubigerin auszubezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Riesbach-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 8, je gegen Empfangs- schein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 13 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw Livia Kappeler versandt am:
23. Oktober 2025