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PS250290

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-10-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten kon- kurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft

- 3 - machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.

E. 3 Die Schuldnerin weist nach, am 16. September 2025 den Betrag von Fr. 4'532.50 zuhanden der Gerichtskasse der Vorinstanz bezahlt zu haben (act. 5/1). Dieser Betrag reicht aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten zu begleichen. Damit ist die Hinterlegung der Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten urkundlich nachgewiesen. Dass die Hinterlegung bei der Vor- instanz statt der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) erfolgt ist, ist – wie bereits mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 (act. 17) festgehalten – aus- nahmsweise zu akzeptieren. Zudem weist die Schuldnerin nach, am 16. Septem- ber 2025 Fr. 500.– für die Entscheidgebühr der Vorinstanz bei der Vorinstanz be- zahlt zu haben (act. 5/2). Sodann reicht die Schuldnerin eine Bestätigung des Konkursamtes Dübendorf vom 18. September 2025 ein, wonach die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursauf- hebung sichergestellt seien (act. 14 u. 15). Weder macht die Schuldnerin geltend, die Zahlungen seien vor der Konkurseröffnung vom 16. September 2025, 09:00 Uhr, erfolgt, noch wäre solcherlei aus den Akten ersichtlich, weshalb im Fol- genden die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen ist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). 4.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufen- den Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehen- den Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu er- kennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss

- 4 - zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. Au- gust 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betrei- bungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigung in Betreibun- gen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 4.2 Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine GmbH, welche seit dem tt.mm.2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist. Sie bezweckt [Gesellschaftszweck] (act. 6). Die Schuldnerin führt zur Begründung ihrer aktuel- len finanziellen Situation und der nun erfolgten Konkurseröffnung aus, dass in der Vergangenheit die Administration leider vernachlässigt worden sei. Die Ge- schäftsführung habe jedoch Massnahmen ergriffen, um dies nachhaltig zu korri- gieren. Zusammen mit der B._____ GmbH werde die Buchhaltung der Vorjahre bereinigt und künftig ordnungsgemäss geführt. Mit den vorhandenen Ressourcen könnten die noch offenen Schulden beglichen werden (act. 9 S. 2 u. act. 14 S. 2). 4.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug der letz- ten fünf Jahre. Die Schuldnerin reicht einen Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamtes Volketswil vom 23. September 2025 ein (act. 10/3 = act. 16/4).

- 5 - Es finden sich darin 85 Betreibungen, welche sich über den Zeitraum von rund vier Jahren angesammelt haben, wobei sich die Anzahl der Betreibungen von Jahr zu Jahr steigerte. Bereits dies zeigt, dass die Schuldnerin entweder durchgehend über Zahlungsschwierigkeiten, eine schlechte Zahlungsmoral oder beides verfügte. Die Schuldnerin unterlässt es gänzlich, sich zum Betreibungsre- gisterauszug zu äussern. Entsprechend ist zu den darin aufgeführten Forderun- gen nichts näher bekannt. Aus dem Auszug selbst ergibt sich Folgendes: 4.3.2 Von den 85 Betreibungen hat die Schuldnerin deren 19 bezahlt. Zehn Be- treibungen sind erloschen und können daher nicht mehr fortgesetzt werden. Zwei der Betreibungen wurden nach der Verwertung befriedigt und sind daher ebenfalls nicht mehr zu berücksichtigen; dass die Schuldnerin es aber bis zur Verwertung kommen liess, zeichnet ein schlechtes Bild. Der Betrag für die Betreibung, welche zur vorliegenden Konkurseröffnung führte, wurde bei der Vorinstanz hinterlegt. Of- fen sind damit zur Zeit noch 53 der in Betreibung gesetzten Forderungen. Bei vier dieser Betreibungen hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben. Diesbezüglich ist nicht bekannt, ob sie von den Gläubigern weiterverfolgt wurden bzw. werden. Dies kann jedenfalls nicht alleine aufgrund der Tatsache, dass zu- mindest zwei dieser Betreibungen schon vor über zwei Jahren erhoben wurden, ausgeschlossen werden (vgl. Betreibungen Nrn. 1 u. 2), steht doch die Frist ge- mäss Art. 88 Abs. 2 SchKG während eines allfälligen Gerichts- oder Verwaltungs- verfahrens still. Entsprechend sind sämtliche Forderungen im Stadium des Rechtsvorschlages vorliegend zu berücksichtigen. Diese weisen zusammen eine Summe von rund Fr. 163'270.– auf. Sodann weist die Schuldnerin 22 Verlustscheine nach Art. 149 SchKG zu ei- nem erheblichen Gesamtbetrag von (gerundet) Fr. 121'700.– aus (nicht nachvoll- ziehbar ist, warum der Betreibungsregisterauszug auf der letzten Seite lediglich auf das Vorliegen von 20 Verlustscheinen hinweist, während im Betreibungsregis- terauszug insgesamt deren 22 aufgeführt sind [vgl. act. 16/4 S. 8]). Das Vorliegen dieser Verlustscheine bedeutet, dass nach Durchführung eines Pfändungsverfah- rens keine Deckung der Forderungen erreicht werden konnte, mithin keine hinrei- chenden, verwertbaren Aktiven vorhanden waren, was wiederum auf eine

- 6 - schlechte finanzielle Situation der Schuldnerin hinweist. Bei den Verlustscheinfor- derungen handelt es sich um nach wie vor offene Forderungen der Gläubiger, weshalb diese hier zu berücksichtigen sind. Abzüglich der zur vorliegenden Konkurseröffnung führenden Betreibung be- finden sich 19 der Betreibungen zu einem Gesamtbetrag von gerundet Fr. 39'300.– im Stadium der Konkursandrohung. Sieben Betreibungen befinden sich im Stadium "Betreibung eingeleitet", mithin ist in diesen der Zahlungsbefehl ergangen, aber kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Diese Betreibungen im Umfang von rund Fr. 13'000.–, von denen sämtliche mit Blick auf die Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG zur Zeit noch weiterverfolgt werden können, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Eine Betreibung im Umfang von Fr. 306.– (Betreibung Nr. 3) befindet sich im Stadium "Konkurseröffnung" (wobei nicht nachvollziehbar bzw. nicht bekannt ist, inwiefern dies mit der vorliegenden Konkurseröffnung für eine andere Betreibung konform ist), und ist daher ebenfalls zu berücksichtigen. 4.3.3 Damit weist der Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin offene Forde- rungen im Umfang von rund Fr. 335'000.– aus. Darunter findet sich sowohl eine erhebliche Anzahl an Betreibungen, bei denen ein Pfändungsverfahren keine De- ckung brachte (Verlustscheine), als auch eine erhebliche Anzahl von Betreibun- gen, welche sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, welche also bei nicht sofortiger Bezahlung unweigerlich zu einer weiteren Konkurseröffnung führen würden und daher dringlichst zu bezahlen sind. Festzuhalten ist zudem, dass eine sehr grosse Anzahl der Betreibungen für öffentlich-rechtliche Schulden erfolgte und die Schuldnerin eine Konkurseröffnung bisher wohl nur deshalb ver- hindern konnte bzw. allenfalls auch gezielt diese Forderungen auflaufen liess, weil für diese bis zum Inkrafttreten des revidierten SchKG [SR 281.1] am 1. Januar 2025 keine Konkursverfahren eröffnet werden konnten. Bereits dieser Umstand lässt auf Zahlungsschwierigkeiten bzw. eine (sehr) schlechte Zahlungsmoral schliessen; genau eine solche öffentlich-rechtliche Forderung hat denn nun auch zu einer Konkurseröffnung geführt. Insgesamt ergibt sich aus dem Betreibungsre- gisterauszug der Schuldnerin ein sehr schlechtes Bild. Bei dieser Ausgangslage

- 7 - sind zudem die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nach dem eingangs Gesagten (vgl. E. 4.1) erhöht. 4.4 Trotz der erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungs- fähigkeit bleiben die Ausführungen der Schuldnerin zu ihrer finanziellen Gesamts- ituation äussert spärlich, und auch den von ihr eingereichten Unterlagen lässt sich insgesamt wenig entnehmen. So unterlässt es die Schuldnerin ganz, eine aktuelle (bzw. überhaupt eine) Bilanz oder Erfolgsrechnung oder sachdienliche Steuerun- terlagen einzureichen, gestützt auf welche sich ein Gesamtbild über ihre finanzi- elle Situation, mithin auch die laufenden Einnahmen und Ausgabeposten sowie den Geschäftsgang der letzten Jahre, machen liesse. Immerhin reicht die Schuldnerin eine Liste offener Debitoren ein, aus wel- chen sich ein Gesamtbetrag an offenen Debitoren in Höhe von rund Fr. 213'000.– ergibt (act. 16/1). Ebenso reicht sie eine Kreditorenliste ein, in welcher die noch offenen Schulden gemäss Betreibungsregisterauszug zumindest teilweise berück- sichtigt scheinen. Diese Liste weist offene Verbindlichkeiten (samt der Verlust- scheine) von Fr. 204'000.– aus (act. 16/2). Zudem reicht die Schuldnerin Konto- auszüge ihres Kontos bei der UBS ein für die Monate Januar bis September 2025 (act. 16/5–13). Daraus ergibt sich ein aktueller Saldo auf dem Geschäftskonto von rund Fr. 17'000.–. Eine summarische Durchsicht der Kontobewegungen zeigt so- dann, dass es auch immer mal wieder zu Zahlungseingängen gekommen ist. 4.5 Insgesamt verfügt die Schuldnerin damit über Aktiven in Form von Debitoren in Höhe von Fr. 213'000.– sowie Bankguthaben in Höhe von Fr. 17'000.–, total also Aktiven in Höhe von rund Fr. 230'000.–. Diesen Aktiven stehen Kreditoren von rund Fr. 204'000.– gemäss Kreditorenliste der Schuldnerin bzw. Fr. 335'000.– gemäss den obigen Ausführungen zum eingereichten Betreibungsregisterauszug gegenüber. Mangels Ausführungen der Schuldnerin zum Betreibungsregisteraus- zug und mangels Nachweis von erfolgten Zahlungen für offene Forderungen ge- mäss Betreibungsregisterauszug ist vorliegend auf letztere Zahl abzustellen, wo- bei zu berücksichtigen ist, dass die tatsächlichen Kreditoren gar noch höher sein dürften als einzig die in Betreibung gesetzten Forderungen. Daraus ergibt sich, dass die Aktiven der Schuldnerin – selbst wenn ein bestehendes Delkredere-Ri-

- 8 - siko im Hinblick auf die offenen Debitoren gänzlich ausser Acht gelassen würde – nicht ausreichen, die derzeit offenen Forderungen zu begleichen. Hinzu kommt, dass sich bereits Betreibungen im Umfang von rund Fr. 40'000.– im Stadium der Konkursandrohung befinden und somit unmittelbar bezahlt werden müssten; dafür fehlt es der Schuldnerin indes an den nötigen liquiden Mitteln. Zwar zeigen die Bankauszüge sowie die Debitorenliste, dass die Auftrags- lage der Schuldnerin intakt erscheint. Indes häufte sie seit Anbeginn ihrer Exis- tenz Betreibungen in teilweise erheblichem Umfang an. Dass viele der Forderun- gen auch nach erfolgten Pfändungsverfahren nicht gedeckt werden konnten, zeigt, dass das Anhäufen von Betreibungen nicht alleine Folge von administrati- ven Unzulänglichkeiten der Schuldnerin ist, wie sie geltend macht. Offenbar hat es die Schuldnerin in den fünf Jahren ihrer Geschäftstätigkeit nicht geschafft, mit ihren laufenden Einnahmen den anfallenden finanziellen Verpflichtungen nachzu- kommen. 4.6 Die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Schuldnerin scheint daher nicht gegeben bzw. ist aufgrund der sehr spärlichen Ausführungen und Unterlagen, welche kein umfassendes Bild zur finanziellen Gesamtsituation der Schuldnerin zulassen, nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen.

E. 5 Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 6 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für

- 9 - das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Mittwoch, 15. Oktober 2025, 14.00 Uhr, der Konkurs neu eröffnet.
  2. Das Konkursamt Dübendorf wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  4. Die Kasse des Bezirksgerichtes Uster wird angewiesen, den bei ihr hinter- legten Betrag von Fr. 4'532.50 sowie die bei ihr durch die Schuldnerin be- zahlten Fr. 500.– für die vorinstanzlichen Verfahrenskosten dem Konkursamt Dübendorf zuhanden der Konkursmasse zu überweisen.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Doppeln von act. 2, 9 und 14, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Dübendorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Volketswil, je gegen Emp- fangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250290-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 15. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B._____ GmbH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 16. September 2025 (EK250363)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 16. September 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 4'110.35 nebst Zins zu Fr. 147.50, Gläubigerkosten von Fr. 89.65 sowie Betreibungskosten von Fr. 185.–, total Fr. 4'532.50 ([act. 3 =] act. 11 [= act. 12/8]). Dagegen erhebt die Schuldnerin rechtzeitig (vgl. act. 12/9) Beschwerde und beantragt, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, da die Forde- rung vollumfänglich beglichen sei (act. 2). 1.2 Mit Verfügung vom 19. September 2025 wurde festgehalten, dass die Schuldnerin keinen Konkursaufhebungsgrund nachgewiesen und auch ihre Zah- lungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Die Schuldnerin wurde darauf hinge- wiesen, unter welchen Voraussetzungen ein Begehren auf Konkursaufhebung gutgeheissen werden könne und dass sie ihre Beschwerde bis Ablauf der Be- schwerdefrist ergänzen könne. Sodann wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7). Mit Eingabe vom 23. September 2025 ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde, stellte ein Begehren um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung und reichte der Kammer diverse Unterlagen ein (act. 9 u. 10/1–3). Den für das vorliegende Verfahren einverlangten Kostenvor- schuss leistete die Schuldnerin innert Frist (act. 13). Mit Eingabe vom 29. Sep- tember 2025 erfolgte eine weitere Beschwerdeergänzung und die Schuldnerin reichte weitere Unterlagen ein (act. 14, 15, 16/1–13). Mit Verfügung vom 1. Okto- ber 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 17).

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten kon- kurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft

- 3 - machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.

3. Die Schuldnerin weist nach, am 16. September 2025 den Betrag von Fr. 4'532.50 zuhanden der Gerichtskasse der Vorinstanz bezahlt zu haben (act. 5/1). Dieser Betrag reicht aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten zu begleichen. Damit ist die Hinterlegung der Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten urkundlich nachgewiesen. Dass die Hinterlegung bei der Vor- instanz statt der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) erfolgt ist, ist – wie bereits mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 (act. 17) festgehalten – aus- nahmsweise zu akzeptieren. Zudem weist die Schuldnerin nach, am 16. Septem- ber 2025 Fr. 500.– für die Entscheidgebühr der Vorinstanz bei der Vorinstanz be- zahlt zu haben (act. 5/2). Sodann reicht die Schuldnerin eine Bestätigung des Konkursamtes Dübendorf vom 18. September 2025 ein, wonach die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursauf- hebung sichergestellt seien (act. 14 u. 15). Weder macht die Schuldnerin geltend, die Zahlungen seien vor der Konkurseröffnung vom 16. September 2025, 09:00 Uhr, erfolgt, noch wäre solcherlei aus den Akten ersichtlich, weshalb im Fol- genden die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen ist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). 4.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufen- den Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehen- den Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu er- kennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss

- 4 - zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. Au- gust 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betrei- bungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigung in Betreibun- gen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 4.2 Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine GmbH, welche seit dem tt.mm.2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist. Sie bezweckt [Gesellschaftszweck] (act. 6). Die Schuldnerin führt zur Begründung ihrer aktuel- len finanziellen Situation und der nun erfolgten Konkurseröffnung aus, dass in der Vergangenheit die Administration leider vernachlässigt worden sei. Die Ge- schäftsführung habe jedoch Massnahmen ergriffen, um dies nachhaltig zu korri- gieren. Zusammen mit der B._____ GmbH werde die Buchhaltung der Vorjahre bereinigt und künftig ordnungsgemäss geführt. Mit den vorhandenen Ressourcen könnten die noch offenen Schulden beglichen werden (act. 9 S. 2 u. act. 14 S. 2). 4.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug der letz- ten fünf Jahre. Die Schuldnerin reicht einen Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamtes Volketswil vom 23. September 2025 ein (act. 10/3 = act. 16/4).

- 5 - Es finden sich darin 85 Betreibungen, welche sich über den Zeitraum von rund vier Jahren angesammelt haben, wobei sich die Anzahl der Betreibungen von Jahr zu Jahr steigerte. Bereits dies zeigt, dass die Schuldnerin entweder durchgehend über Zahlungsschwierigkeiten, eine schlechte Zahlungsmoral oder beides verfügte. Die Schuldnerin unterlässt es gänzlich, sich zum Betreibungsre- gisterauszug zu äussern. Entsprechend ist zu den darin aufgeführten Forderun- gen nichts näher bekannt. Aus dem Auszug selbst ergibt sich Folgendes: 4.3.2 Von den 85 Betreibungen hat die Schuldnerin deren 19 bezahlt. Zehn Be- treibungen sind erloschen und können daher nicht mehr fortgesetzt werden. Zwei der Betreibungen wurden nach der Verwertung befriedigt und sind daher ebenfalls nicht mehr zu berücksichtigen; dass die Schuldnerin es aber bis zur Verwertung kommen liess, zeichnet ein schlechtes Bild. Der Betrag für die Betreibung, welche zur vorliegenden Konkurseröffnung führte, wurde bei der Vorinstanz hinterlegt. Of- fen sind damit zur Zeit noch 53 der in Betreibung gesetzten Forderungen. Bei vier dieser Betreibungen hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben. Diesbezüglich ist nicht bekannt, ob sie von den Gläubigern weiterverfolgt wurden bzw. werden. Dies kann jedenfalls nicht alleine aufgrund der Tatsache, dass zu- mindest zwei dieser Betreibungen schon vor über zwei Jahren erhoben wurden, ausgeschlossen werden (vgl. Betreibungen Nrn. 1 u. 2), steht doch die Frist ge- mäss Art. 88 Abs. 2 SchKG während eines allfälligen Gerichts- oder Verwaltungs- verfahrens still. Entsprechend sind sämtliche Forderungen im Stadium des Rechtsvorschlages vorliegend zu berücksichtigen. Diese weisen zusammen eine Summe von rund Fr. 163'270.– auf. Sodann weist die Schuldnerin 22 Verlustscheine nach Art. 149 SchKG zu ei- nem erheblichen Gesamtbetrag von (gerundet) Fr. 121'700.– aus (nicht nachvoll- ziehbar ist, warum der Betreibungsregisterauszug auf der letzten Seite lediglich auf das Vorliegen von 20 Verlustscheinen hinweist, während im Betreibungsregis- terauszug insgesamt deren 22 aufgeführt sind [vgl. act. 16/4 S. 8]). Das Vorliegen dieser Verlustscheine bedeutet, dass nach Durchführung eines Pfändungsverfah- rens keine Deckung der Forderungen erreicht werden konnte, mithin keine hinrei- chenden, verwertbaren Aktiven vorhanden waren, was wiederum auf eine

- 6 - schlechte finanzielle Situation der Schuldnerin hinweist. Bei den Verlustscheinfor- derungen handelt es sich um nach wie vor offene Forderungen der Gläubiger, weshalb diese hier zu berücksichtigen sind. Abzüglich der zur vorliegenden Konkurseröffnung führenden Betreibung be- finden sich 19 der Betreibungen zu einem Gesamtbetrag von gerundet Fr. 39'300.– im Stadium der Konkursandrohung. Sieben Betreibungen befinden sich im Stadium "Betreibung eingeleitet", mithin ist in diesen der Zahlungsbefehl ergangen, aber kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Diese Betreibungen im Umfang von rund Fr. 13'000.–, von denen sämtliche mit Blick auf die Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG zur Zeit noch weiterverfolgt werden können, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Eine Betreibung im Umfang von Fr. 306.– (Betreibung Nr. 3) befindet sich im Stadium "Konkurseröffnung" (wobei nicht nachvollziehbar bzw. nicht bekannt ist, inwiefern dies mit der vorliegenden Konkurseröffnung für eine andere Betreibung konform ist), und ist daher ebenfalls zu berücksichtigen. 4.3.3 Damit weist der Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin offene Forde- rungen im Umfang von rund Fr. 335'000.– aus. Darunter findet sich sowohl eine erhebliche Anzahl an Betreibungen, bei denen ein Pfändungsverfahren keine De- ckung brachte (Verlustscheine), als auch eine erhebliche Anzahl von Betreibun- gen, welche sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, welche also bei nicht sofortiger Bezahlung unweigerlich zu einer weiteren Konkurseröffnung führen würden und daher dringlichst zu bezahlen sind. Festzuhalten ist zudem, dass eine sehr grosse Anzahl der Betreibungen für öffentlich-rechtliche Schulden erfolgte und die Schuldnerin eine Konkurseröffnung bisher wohl nur deshalb ver- hindern konnte bzw. allenfalls auch gezielt diese Forderungen auflaufen liess, weil für diese bis zum Inkrafttreten des revidierten SchKG [SR 281.1] am 1. Januar 2025 keine Konkursverfahren eröffnet werden konnten. Bereits dieser Umstand lässt auf Zahlungsschwierigkeiten bzw. eine (sehr) schlechte Zahlungsmoral schliessen; genau eine solche öffentlich-rechtliche Forderung hat denn nun auch zu einer Konkurseröffnung geführt. Insgesamt ergibt sich aus dem Betreibungsre- gisterauszug der Schuldnerin ein sehr schlechtes Bild. Bei dieser Ausgangslage

- 7 - sind zudem die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nach dem eingangs Gesagten (vgl. E. 4.1) erhöht. 4.4 Trotz der erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungs- fähigkeit bleiben die Ausführungen der Schuldnerin zu ihrer finanziellen Gesamts- ituation äussert spärlich, und auch den von ihr eingereichten Unterlagen lässt sich insgesamt wenig entnehmen. So unterlässt es die Schuldnerin ganz, eine aktuelle (bzw. überhaupt eine) Bilanz oder Erfolgsrechnung oder sachdienliche Steuerun- terlagen einzureichen, gestützt auf welche sich ein Gesamtbild über ihre finanzi- elle Situation, mithin auch die laufenden Einnahmen und Ausgabeposten sowie den Geschäftsgang der letzten Jahre, machen liesse. Immerhin reicht die Schuldnerin eine Liste offener Debitoren ein, aus wel- chen sich ein Gesamtbetrag an offenen Debitoren in Höhe von rund Fr. 213'000.– ergibt (act. 16/1). Ebenso reicht sie eine Kreditorenliste ein, in welcher die noch offenen Schulden gemäss Betreibungsregisterauszug zumindest teilweise berück- sichtigt scheinen. Diese Liste weist offene Verbindlichkeiten (samt der Verlust- scheine) von Fr. 204'000.– aus (act. 16/2). Zudem reicht die Schuldnerin Konto- auszüge ihres Kontos bei der UBS ein für die Monate Januar bis September 2025 (act. 16/5–13). Daraus ergibt sich ein aktueller Saldo auf dem Geschäftskonto von rund Fr. 17'000.–. Eine summarische Durchsicht der Kontobewegungen zeigt so- dann, dass es auch immer mal wieder zu Zahlungseingängen gekommen ist. 4.5 Insgesamt verfügt die Schuldnerin damit über Aktiven in Form von Debitoren in Höhe von Fr. 213'000.– sowie Bankguthaben in Höhe von Fr. 17'000.–, total also Aktiven in Höhe von rund Fr. 230'000.–. Diesen Aktiven stehen Kreditoren von rund Fr. 204'000.– gemäss Kreditorenliste der Schuldnerin bzw. Fr. 335'000.– gemäss den obigen Ausführungen zum eingereichten Betreibungsregisterauszug gegenüber. Mangels Ausführungen der Schuldnerin zum Betreibungsregisteraus- zug und mangels Nachweis von erfolgten Zahlungen für offene Forderungen ge- mäss Betreibungsregisterauszug ist vorliegend auf letztere Zahl abzustellen, wo- bei zu berücksichtigen ist, dass die tatsächlichen Kreditoren gar noch höher sein dürften als einzig die in Betreibung gesetzten Forderungen. Daraus ergibt sich, dass die Aktiven der Schuldnerin – selbst wenn ein bestehendes Delkredere-Ri-

- 8 - siko im Hinblick auf die offenen Debitoren gänzlich ausser Acht gelassen würde – nicht ausreichen, die derzeit offenen Forderungen zu begleichen. Hinzu kommt, dass sich bereits Betreibungen im Umfang von rund Fr. 40'000.– im Stadium der Konkursandrohung befinden und somit unmittelbar bezahlt werden müssten; dafür fehlt es der Schuldnerin indes an den nötigen liquiden Mitteln. Zwar zeigen die Bankauszüge sowie die Debitorenliste, dass die Auftrags- lage der Schuldnerin intakt erscheint. Indes häufte sie seit Anbeginn ihrer Exis- tenz Betreibungen in teilweise erheblichem Umfang an. Dass viele der Forderun- gen auch nach erfolgten Pfändungsverfahren nicht gedeckt werden konnten, zeigt, dass das Anhäufen von Betreibungen nicht alleine Folge von administrati- ven Unzulänglichkeiten der Schuldnerin ist, wie sie geltend macht. Offenbar hat es die Schuldnerin in den fünf Jahren ihrer Geschäftstätigkeit nicht geschafft, mit ihren laufenden Einnahmen den anfallenden finanziellen Verpflichtungen nachzu- kommen. 4.6 Die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Schuldnerin scheint daher nicht gegeben bzw. ist aufgrund der sehr spärlichen Ausführungen und Unterlagen, welche kein umfassendes Bild zur finanziellen Gesamtsituation der Schuldnerin zulassen, nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen.

5. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für

- 9 - das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Mittwoch, 15. Oktober 2025, 14.00 Uhr, der Konkurs neu eröffnet.

2. Das Konkursamt Dübendorf wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

4. Die Kasse des Bezirksgerichtes Uster wird angewiesen, den bei ihr hinter- legten Betrag von Fr. 4'532.50 sowie die bei ihr durch die Schuldnerin be- zahlten Fr. 500.– für die vorinstanzlichen Verfahrenskosten dem Konkursamt Dübendorf zuhanden der Konkursmasse zu überweisen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Doppeln von act. 2, 9 und 14, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Dübendorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Volketswil, je gegen Emp- fangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: