Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf eröffnete mit Urteil vom
10. September 2025 über die Beschwerdeführerin den Konkurs (act. 10). Dage- gen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2025 Be- schwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 18. Sep- tember 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung ver- weigert, es wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Be- schwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen kann, und es wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.-- angesetzt (act. 8). Unter dem 26. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Er- gänzung der Beschwerde ein (act. 12). Zudem wurde der einverlangte Kostenvor- schuss innert angesetzter Frist geleistet (act. 13/1 und 14). Die Akten der Vorin- stanz (act. 11/1-8) wurden beigezogen.
E. 2 Gemäss Art. 174 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden. Dabei können Män- gel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht werden. Zudem kann ge- mäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren auf- gehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubiger- verzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzurei- chen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).
- 3 -
E. 3 Das angefochtene Konkurserkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am
12. September 2025 zugestellt (act. 11/8/1). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief somit bis zum 22. September 2025 (Art. 142 ZPO). Innert dieser Frist hat die Be- schwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben (act. 2). Die Eingabe vom
25. September 2025 (Datum Poststempel: 26. September 2025; act. 12) erfolgte hingegen verspätet, weshalb sie hier nicht zu berücksichtigen ist.
E. 4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst den vorste- hend genannten Konkurshinderungsgrund der Tilgung geltend und weist nach, vor Konkurseröffnung der Beschwerdegegnerin einen Betrag in Höhe von Fr. 2'000.-- überweisen zu haben (act. 2 und act. 4/1; vgl. auch act. 6/11). Dieser Betrag vermag die Konkursforderung von rund Fr. 20'000.-- (vgl. act. 7) bei Wei- tem nicht zu decken. Weitere Belege zur Tilgung der Forderung sowie zur Sicher- stellung der Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursge- richts, reichte die Beschwerdeführerin innert der Rechtsmittelfrist nicht ein. Dem- nach fehlt es vorliegend am rechtzeitigen Nachweis eines Konkurshinderungs- grundes. Die Beschwerde erweist sich bereits deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, und es kann auf die Prüfung der weiteren Voraussetzung der Zah- lungsfähigkeit verzichtet werden.
E. 5 Sodann macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verhinderung an der Konkursver- handlung geltend, indem sie sich auf Arztzeugnisse stützt, wonach C._____ auf Grund einer Notoperation vom 31. August 2025 bis zum 3. September 2025 hos- pitalisiert und anschliessend (bis zum 19. September 2025) zu 100 % arbeitsunfä- hig gewesen sei (act. 2 und act. 4/2-3). Daraus kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwer- deführerin die Vorladung für die Konkursverhandlung vom 10. September 2025 am 7. Juli 2025 zugestellt wurde (act. 11/5). Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Vorfeld des geltend gemachten Ereignisses Kenntnis vom Verfahren und der bevorstehenden Verhandlung. Weiter handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, weshalb es in erster Linie nicht auf eine (dahinter stehende) natürliche Person ankommt. C._____ ist aller-
- 4 - dings einziger Geschäftsführer und Gesellschafter mithin einziges Organ der Be- schwerdeführerin (act. 5; vgl. BSK ZPO-BRÄNDLI, 4. Aufl. 2024, Art. 135 N 25 mit Hinweis auf BGer 4A_617/2013 vom 30. Juni 2014, E. 3.4). C._____ wurde im Zeitpunkt der Konkursverhandlung sowie in den Tagen davor aber lediglich pau- schal eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und weitere Ausführungen dazu macht die Beschwerdeführerin nicht. Das reicht nicht aus. Die Teilnahme an einer Verhand- lung erscheint nur dann als unzumutbar und eine Verschiebung des Erschei- nungstermins dementsprechend als gerechtfertigt, wenn bei gesundheitlichen Problemen die Verhandlungsfähigkeit fehlt (Art. 135 ZPO; vgl. KUKO ZPO-WE- BER, 3. Aufl. 2021, Art. 135 N 3). Ebenso vermag die blosse Arbeitsunfähigkeit auch keine Fristwiederherstellung bzw. eine Wiederholung der Verhandlung nach Art. 148 ZPO zu begründen. Denn ein Krankheitszustand stellt in diesem Zusam- menhang nur dann ein unverschuldetes Hindernis dar, wenn und solange jegli- ches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht gewesen wäre. Vor- ausgesetzt wird, dass die Krankheit am Ende einer Frist eintritt (oder während der gesamten Frist andauert), und die Partei daran hindert, ihre Interessen selbst zu vertreten oder einen Dritten damit zu betrauen (vgl. ZK ZPO-FUCHS, 4. Aufl. 2025, Art. 148 N 8a und N 13a; BSK ZPO-GOZZO, 4. Aufl. 2024, Art. 148 N 20; BGer 4A_164/2023 Urteil vom 23. Mai 2023, E. 3.1, BGer 5A_280/2020 Urteil vom
E. 8 Juli 2020). Die Beschwerdeführerin hätte solches darlegen müssen. Die Be- schwerdeführerin behauptet im Übrigen auch nicht, vor der Konkursverhandlung ein Verschiebungsgesuch gemäss Art. 135 ZPO oder nachher ein Wiederherstel- lungsgesuch nach Art. 148 ZPO bei der Vorinstanz gestellt zu haben.
6. Immerhin ist die Beschwerdeführerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wo- nach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rü- ckzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekom- men ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3 und 5).
- 5 -
7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.-- sind aus- gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist der Beschwerdeführerin wegen ihres Unterliegens und der Beschwerdegegnerin mangels entstandener Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
- Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250288-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 2. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen Stiftung B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. September 2025 (EK250305)
- 2 - Erwägungen:
1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf eröffnete mit Urteil vom
10. September 2025 über die Beschwerdeführerin den Konkurs (act. 10). Dage- gen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2025 Be- schwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses und in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 18. Sep- tember 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung ver- weigert, es wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Be- schwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen kann, und es wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 750.-- angesetzt (act. 8). Unter dem 26. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Er- gänzung der Beschwerde ein (act. 12). Zudem wurde der einverlangte Kostenvor- schuss innert angesetzter Frist geleistet (act. 13/1 und 14). Die Akten der Vorin- stanz (act. 11/1-8) wurden beigezogen.
2. Gemäss Art. 174 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden. Dabei können Män- gel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht werden. Zudem kann ge- mäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren auf- gehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubiger- verzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzurei- chen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).
- 3 -
3. Das angefochtene Konkurserkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am
12. September 2025 zugestellt (act. 11/8/1). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief somit bis zum 22. September 2025 (Art. 142 ZPO). Innert dieser Frist hat die Be- schwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben (act. 2). Die Eingabe vom
25. September 2025 (Datum Poststempel: 26. September 2025; act. 12) erfolgte hingegen verspätet, weshalb sie hier nicht zu berücksichtigen ist.
4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst den vorste- hend genannten Konkurshinderungsgrund der Tilgung geltend und weist nach, vor Konkurseröffnung der Beschwerdegegnerin einen Betrag in Höhe von Fr. 2'000.-- überweisen zu haben (act. 2 und act. 4/1; vgl. auch act. 6/11). Dieser Betrag vermag die Konkursforderung von rund Fr. 20'000.-- (vgl. act. 7) bei Wei- tem nicht zu decken. Weitere Belege zur Tilgung der Forderung sowie zur Sicher- stellung der Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursge- richts, reichte die Beschwerdeführerin innert der Rechtsmittelfrist nicht ein. Dem- nach fehlt es vorliegend am rechtzeitigen Nachweis eines Konkurshinderungs- grundes. Die Beschwerde erweist sich bereits deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, und es kann auf die Prüfung der weiteren Voraussetzung der Zah- lungsfähigkeit verzichtet werden.
5. Sodann macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verhinderung an der Konkursver- handlung geltend, indem sie sich auf Arztzeugnisse stützt, wonach C._____ auf Grund einer Notoperation vom 31. August 2025 bis zum 3. September 2025 hos- pitalisiert und anschliessend (bis zum 19. September 2025) zu 100 % arbeitsunfä- hig gewesen sei (act. 2 und act. 4/2-3). Daraus kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwer- deführerin die Vorladung für die Konkursverhandlung vom 10. September 2025 am 7. Juli 2025 zugestellt wurde (act. 11/5). Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Vorfeld des geltend gemachten Ereignisses Kenntnis vom Verfahren und der bevorstehenden Verhandlung. Weiter handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, weshalb es in erster Linie nicht auf eine (dahinter stehende) natürliche Person ankommt. C._____ ist aller-
- 4 - dings einziger Geschäftsführer und Gesellschafter mithin einziges Organ der Be- schwerdeführerin (act. 5; vgl. BSK ZPO-BRÄNDLI, 4. Aufl. 2024, Art. 135 N 25 mit Hinweis auf BGer 4A_617/2013 vom 30. Juni 2014, E. 3.4). C._____ wurde im Zeitpunkt der Konkursverhandlung sowie in den Tagen davor aber lediglich pau- schal eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und weitere Ausführungen dazu macht die Beschwerdeführerin nicht. Das reicht nicht aus. Die Teilnahme an einer Verhand- lung erscheint nur dann als unzumutbar und eine Verschiebung des Erschei- nungstermins dementsprechend als gerechtfertigt, wenn bei gesundheitlichen Problemen die Verhandlungsfähigkeit fehlt (Art. 135 ZPO; vgl. KUKO ZPO-WE- BER, 3. Aufl. 2021, Art. 135 N 3). Ebenso vermag die blosse Arbeitsunfähigkeit auch keine Fristwiederherstellung bzw. eine Wiederholung der Verhandlung nach Art. 148 ZPO zu begründen. Denn ein Krankheitszustand stellt in diesem Zusam- menhang nur dann ein unverschuldetes Hindernis dar, wenn und solange jegli- ches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht gewesen wäre. Vor- ausgesetzt wird, dass die Krankheit am Ende einer Frist eintritt (oder während der gesamten Frist andauert), und die Partei daran hindert, ihre Interessen selbst zu vertreten oder einen Dritten damit zu betrauen (vgl. ZK ZPO-FUCHS, 4. Aufl. 2025, Art. 148 N 8a und N 13a; BSK ZPO-GOZZO, 4. Aufl. 2024, Art. 148 N 20; BGer 4A_164/2023 Urteil vom 23. Mai 2023, E. 3.1, BGer 5A_280/2020 Urteil vom
8. Juli 2020). Die Beschwerdeführerin hätte solches darlegen müssen. Die Be- schwerdeführerin behauptet im Übrigen auch nicht, vor der Konkursverhandlung ein Verschiebungsgesuch gemäss Art. 135 ZPO oder nachher ein Wiederherstel- lungsgesuch nach Art. 148 ZPO bei der Vorinstanz gestellt zu haben.
6. Immerhin ist die Beschwerdeführerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wo- nach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rü- ckzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekom- men ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3 und 5).
- 5 -
7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.-- sind aus- gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist der Beschwerdeführerin wegen ihres Unterliegens und der Beschwerdegegnerin mangels entstandener Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Höngg-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Regensdorf, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
2. Oktober 2025