Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte (Auszug)
E. 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens "C._____", das den Betrieb eines Restaurants sowie den Import von Esswaren bezweckt (vgl. act. 6).
E. 1.2 Mit Urteil vom 26. August 2025 (act. 3 = act. 11 [Aktenexemplar] = act. 12/27) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von insgesamt Fr. 3'311.10 (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 6 [nachfolgend: Betreibungs- amt]).
E. 1.3 Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 12. September 2025 (act. 2) Beschwerde und reichte Beilagen ein (act. 4 und act. 5/3-11). Er beantragt, das Konkurseröffnungsurteil sei aufzuheben, der Konkurs nicht zu eröffnen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu verlegen. Zudem ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2 S. 2).
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 12/1-32). Der Kostenvorschuss ist eingegangen (vgl. act. 5/11 = 10/1). Am
16. September 2025 (Datum des Poststempels) reichte der Schuldner eine zweite Eingabe (act. 8) mit Beilagen (act. 9/1-5) ein und am 21. September 2025 (Datum des Poststempels) eine dritte (vgl. act. 13) samt Betreibungsregisterauszug vom
17. September 2025 (act. 14). Das Verfahren ist spruchreif. Da sogleich ein End- entscheid ergeht, ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzu- schreiben.
- 3 -
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Der Schuldner holte das mit Gerichtsurkunde an ihn versandte Konkurseröff- nungsurteil bis zum Ende der Abholfrist am 3. September 2025 nicht ab (vgl. act. 12/30). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, gilt je- doch am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, so- fern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellungsfiktion, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Dies ist hier der Fall, weil dem Schuldner die Verfü- gung der Vorinstanz vom 15. Mai 2025 zugestellt worden war, mit welcher diese den Entscheid über das Konkursbegehren bis zur Erledigung des Gesuchs des Schuldners um vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 6 ausgesetzt hatte (vgl. act. 12/13 i.V.m. act. 12/15). Der Schuldner wusste somit vom laufenden Konkursverfahren und musste deshalb mit Zustellungen rechnen. Da der erfolglose Zustellungsversuch des Konkurseröffnungsurteils am
27. August 2025 erfolgte (vgl. act. 12/27 i.V.m. act. 12/30), gilt ihm dieses als am
E. 2.2 Somit ist einzig die Eingabe vom 12. September 2025 (act. 2-5) rechtzeitig erfolgt. Die Eingaben vom 16. September 2025 (act. 8-9) und vom 21. September 2025 (act. 13-14) erfolgten nach Fristablauf und können daher nicht mehr berück- sichtigt werden.
E. 3 Materielles
E. 3.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim obe- ren Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläu- biger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel
- 4 - betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwer- deschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn der Schuldner gleichzeitig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG).
E. 3.2 Der Schuldner beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Hinterle- gung (nach Konkurseröffnung) (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Aus den Beila- gen geht hervor, dass er am 5. September 2025 beim Konkursamt Unterstrass- Zürich (nachfolgend: Konkursamt) die Kosten des Konkursgerichts und des Kon- kursamts mit der Zahlung des Betrages von Fr. 1'600.– sichergestellt (vgl. act. 2 S. 3 i.V.m. act. 5/3) und am 12. September 2025 bei der Obergerichtskasse den Betrag von Fr. 3'450.– (bzw. Fr. 4'200.– mit dem Kostenvorschuss für das Be- schwerdeverfahren) hinterlegt (vgl. act. 2 S. 5 i.V.m. act. 5/10; s.a. act. 10/1-2) hat. Damit ist belegt, dass der Schuldner die der Konkurseröffnung zugrunde lie- gende Forderung samt Zinsen, Kosten und Gebühren (nach der Konkurseröff- nung) bezahlt hat (vgl. oben E. 1.2).
E. 3.3 Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner je- doch auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehen- den Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_33/2021 vom 28. September 2021
- 5 - E. 2.2; OGer ZH PS250062 vom 28. März 2025 E. 4.1; PS250016 vom 3. März 2025 E. 2.3.1; PS240100 vom 22. Juli 2024 E. 4.1.1; PS240076 vom 3. Juni 2024 E. 5.3). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Daneben ist stets auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Beurteilung der Zahlungsfähig- keit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkur- siten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_153/2017 vom
21. März 2017 E. 3.1; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 je m.w.H.). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen bedienen kann und innert längstens zweier Jahre neben den laufenden Ver- bindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2 S. 6). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. zum Begriff des Glaubhaftmachens: BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftma- chung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Kon- kursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die ge- eignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1).
- 6 -
E. 3.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Auszug aus dem Betreibungsregis- ter. Er ist der wichtigste Beleg für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit (vgl. BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3). Der eingereichte Be- treibungsregisterauszug (act. 14) wurde nicht innert der Rechtsmittelfrist einge- reicht, weshalb dieser nicht berücksichtigt werden kann. Im Übrigen weist dieser – entgegen der Angabe des Rechtsvertreters des Schuldners (vgl. act. 7) – 10 of- fene Betreibungsforderungen des Schuldners aus, zwei davon im Stadium der Konkurseröffnung (vgl. act. 14). Ob der Schuldner noch weitere bestehende Schulden hat, ist nicht bekannt, weil sich der Schuldner hierzu nicht äussert (vgl. act. 2 insb. S. 5). Aus demselben Grund ist auch zu seinen laufenden Verbindlich- keiten nichts bekannt. Zudem fehlt eine Stellungnahme zur eingereichten Jahres- rechnung (act. 5/8) und der Steuererklärung (act. 5/9); abgesehen davon, dass sich diese auf die Jahre 2023 beziehen und es ihnen damit an Aktualität fehlt.
E. 3.3.2 Nach dem Gesagten kann aufgrund der (rechtzeitig) eingereichten Unter- lagen nicht beurteilt werden, ob der Schuldner mit den von ihm belegten flüssigen Mitteln (vgl. act. 5/4-7) seine aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und ob er innert längstens zweier Jahre neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können.
E. 3.4 Nach dem Gesagten hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nicht glaub- haft gemacht. Deshalb sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkur- ses nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. Damit fällt der hinterlegte Betrag von Fr. 3'450.– (vgl. oben E. 3.2) in die Konkursmasse und ist dem Konkursamt zu überweisen.
- 7 -
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von ihm geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
- Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, den hinterleg- ten Betrag von Fr. 3'450.– dem Konkursamt Unterstrass-Zürich zu überwei- sen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Unterstrass- Zürich vertreten durch die Mobile Equipe Konkurs, ferner im Urteils-Disposi- tiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungs- amt Zürich 6, je gegen Empfangsschein. - 8 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
- September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250278-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 23. September 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. August 2025 (EK250647)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte (Auszug) 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens "C._____", das den Betrieb eines Restaurants sowie den Import von Esswaren bezweckt (vgl. act. 6). 1.2 Mit Urteil vom 26. August 2025 (act. 3 = act. 11 [Aktenexemplar] = act. 12/27) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von insgesamt Fr. 3'311.10 (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 6 [nachfolgend: Betreibungs- amt]). 1.3 Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 12. September 2025 (act. 2) Beschwerde und reichte Beilagen ein (act. 4 und act. 5/3-11). Er beantragt, das Konkurseröffnungsurteil sei aufzuheben, der Konkurs nicht zu eröffnen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu verlegen. Zudem ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2 S. 2). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 12/1-32). Der Kostenvorschuss ist eingegangen (vgl. act. 5/11 = 10/1). Am
16. September 2025 (Datum des Poststempels) reichte der Schuldner eine zweite Eingabe (act. 8) mit Beilagen (act. 9/1-5) ein und am 21. September 2025 (Datum des Poststempels) eine dritte (vgl. act. 13) samt Betreibungsregisterauszug vom
17. September 2025 (act. 14). Das Verfahren ist spruchreif. Da sogleich ein End- entscheid ergeht, ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzu- schreiben.
- 3 -
2. Prozessuales 2.1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Der Schuldner holte das mit Gerichtsurkunde an ihn versandte Konkurseröff- nungsurteil bis zum Ende der Abholfrist am 3. September 2025 nicht ab (vgl. act. 12/30). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, gilt je- doch am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, so- fern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellungsfiktion, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Dies ist hier der Fall, weil dem Schuldner die Verfü- gung der Vorinstanz vom 15. Mai 2025 zugestellt worden war, mit welcher diese den Entscheid über das Konkursbegehren bis zur Erledigung des Gesuchs des Schuldners um vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 6 ausgesetzt hatte (vgl. act. 12/13 i.V.m. act. 12/15). Der Schuldner wusste somit vom laufenden Konkursverfahren und musste deshalb mit Zustellungen rechnen. Da der erfolglose Zustellungsversuch des Konkurseröffnungsurteils am
27. August 2025 erfolgte (vgl. act. 12/27 i.V.m. act. 12/30), gilt ihm dieses als am
3. September 2025 zugestellt. Davon geht auch der Schuldner aus (vgl. act. 2 S. 2 unten). Die Beschwerdefrist lief daher am Montag 15. September 2025 ab (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). 2.2 Somit ist einzig die Eingabe vom 12. September 2025 (act. 2-5) rechtzeitig erfolgt. Die Eingaben vom 16. September 2025 (act. 8-9) und vom 21. September 2025 (act. 13-14) erfolgten nach Fristablauf und können daher nicht mehr berück- sichtigt werden.
3. Materielles 3.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim obe- ren Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläu- biger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel
- 4 - betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwer- deschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn der Schuldner gleichzeitig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 3.2 Der Schuldner beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Hinterle- gung (nach Konkurseröffnung) (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Aus den Beila- gen geht hervor, dass er am 5. September 2025 beim Konkursamt Unterstrass- Zürich (nachfolgend: Konkursamt) die Kosten des Konkursgerichts und des Kon- kursamts mit der Zahlung des Betrages von Fr. 1'600.– sichergestellt (vgl. act. 2 S. 3 i.V.m. act. 5/3) und am 12. September 2025 bei der Obergerichtskasse den Betrag von Fr. 3'450.– (bzw. Fr. 4'200.– mit dem Kostenvorschuss für das Be- schwerdeverfahren) hinterlegt (vgl. act. 2 S. 5 i.V.m. act. 5/10; s.a. act. 10/1-2) hat. Damit ist belegt, dass der Schuldner die der Konkurseröffnung zugrunde lie- gende Forderung samt Zinsen, Kosten und Gebühren (nach der Konkurseröff- nung) bezahlt hat (vgl. oben E. 1.2). 3.3 Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner je- doch auch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehen- den Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_33/2021 vom 28. September 2021
- 5 - E. 2.2; OGer ZH PS250062 vom 28. März 2025 E. 4.1; PS250016 vom 3. März 2025 E. 2.3.1; PS240100 vom 22. Juli 2024 E. 4.1.1; PS240076 vom 3. Juni 2024 E. 5.3). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Daneben ist stets auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Beurteilung der Zahlungsfähig- keit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkur- siten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_153/2017 vom
21. März 2017 E. 3.1; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 je m.w.H.). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen bedienen kann und innert längstens zweier Jahre neben den laufenden Ver- bindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2 S. 6). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. zum Begriff des Glaubhaftmachens: BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftma- chung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Kon- kursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die ge- eignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1).
- 6 - 3.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Auszug aus dem Betreibungsregis- ter. Er ist der wichtigste Beleg für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit (vgl. BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3). Der eingereichte Be- treibungsregisterauszug (act. 14) wurde nicht innert der Rechtsmittelfrist einge- reicht, weshalb dieser nicht berücksichtigt werden kann. Im Übrigen weist dieser – entgegen der Angabe des Rechtsvertreters des Schuldners (vgl. act. 7) – 10 of- fene Betreibungsforderungen des Schuldners aus, zwei davon im Stadium der Konkurseröffnung (vgl. act. 14). Ob der Schuldner noch weitere bestehende Schulden hat, ist nicht bekannt, weil sich der Schuldner hierzu nicht äussert (vgl. act. 2 insb. S. 5). Aus demselben Grund ist auch zu seinen laufenden Verbindlich- keiten nichts bekannt. Zudem fehlt eine Stellungnahme zur eingereichten Jahres- rechnung (act. 5/8) und der Steuererklärung (act. 5/9); abgesehen davon, dass sich diese auf die Jahre 2023 beziehen und es ihnen damit an Aktualität fehlt. 3.3.2 Nach dem Gesagten kann aufgrund der (rechtzeitig) eingereichten Unter- lagen nicht beurteilt werden, ob der Schuldner mit den von ihm belegten flüssigen Mitteln (vgl. act. 5/4-7) seine aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und ob er innert längstens zweier Jahre neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können. 3.4 Nach dem Gesagten hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nicht glaub- haft gemacht. Deshalb sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkur- ses nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. Damit fällt der hinterlegte Betrag von Fr. 3'450.– (vgl. oben E. 3.2) in die Konkursmasse und ist dem Konkursamt zu überweisen.
- 7 -
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von ihm geleis- teten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, den hinterleg- ten Betrag von Fr. 3'450.– dem Konkursamt Unterstrass-Zürich zu überwei- sen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Unterstrass- Zürich vertreten durch die Mobile Equipe Konkurs, ferner im Urteils-Disposi- tiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungs- amt Zürich 6, je gegen Empfangsschein.
- 8 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
24. September 2025