Erwägungen (1 Absätze)
E. 9 Juli 2025 persönlich am Schalter zugestellt (act. 9/5). Zudem wurde sie in der Vorladung von der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Konkurseröffnung ausgesprochen werde, wenn sie nicht spätestens bis zur Konkurseröffnungsver- handlung a) eine schriftliche Erklärung der Gläubigerin beibringe, dass dieser sein Konkursbegehren zurückziehe oder ihr Stundung gewähre, oder b) durch Urkun- den (Quittungen) beweise, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten (einschliess- lich der durch das Konkursbegehren entstandenen Kosten des Gerichts von Fr. 500.–) getilgt worden sei oder c) wenn nicht andere konkurshindernde Gründe im Sinne der Art. 172, 173 und 173a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs der Konkurseröffnung entgegenstünden (vgl. act. 9/4 S. 2 Ziffer 2). Die Schuldnerin hatte daher grundsätzlich die Möglichkeit, auch ohne weitere In- formationen oder Dokumente ihres Buchhalters, die Eröffnung des Konkurses zu
- 4 - verhindern, namentlich durch Zahlung des in der Vorladung aufgeführten Betra- ges von Fr. 6'005.40 (zuzüglich der Kosten des Gerichts von Fr. 500.–). Ob die Schuldnerin oder das Sozialamt Dübendorf die Konkursforderung schuldet, darf im Konkursverfahren nicht mehr überprüft werden: Während ein (angeblicher) Gläubigerin eine Betreibung gegen einen Schuldner einleiten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen (Art. 69 SchKG), hat ein Schuldner die Möglichkeit, auf den Zahlungsbefehl hin Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG) zu erheben. Nach dem Rechtsvorschlag darf die Betreibung einstweilen nicht fortgesetzt werden und der Gläubiger wird auf den Rechtsweg (Zivilprozess oder Rechtsöffnungsverfahren) verwiesen (Art. 78 ff. SchKG, vgl. BGE 141 III 68 E. 2.1 m.w.H.). Erhebt der betriebene Schuldner hingegen keinen Rechtsvorschlag, so wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig bzw. vollstreckbar. Dasselbe gilt auch dann, wenn ein erhobener Rechtsvorschlag rechtskräftig und definitiv beseitigt wurde. Mit der Rechtskraft des Zahlungsbefehls findet das Ein- leitungsverfahren der Schuldbetreibung seine Beendigung (vgl. KUKO SchKG- WINKLER, 2. Aufl. 2014, Art. 88 N 1 und 7). Die Vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung steht nun fest und der Gläubiger kann mit der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens (Art. 88 SchKG) die Weiterführung des Betreibungs- verfahrens bewirken. Unterliegt ein Schuldner der Konkursbetreibung (vgl. Art. 39 SchKG), wird die Betreibung gegen ihn auf dem Weg des Konkurses weiterge- führt (vgl. Art. 166 ff. SchKG). Bestand und Vollstreckbarkeit der in Betreibung ge- setzten Forderung bzw. der Zahlungsbefehl ist somit im ersten Verfahrensab- schnitt (sog. Einleitungsverfahren) zu überprüfen (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 15 N 2). Im zweiten Verfahrensabschnitt, hier dem Konkursverfahren, ist die Einwendung der Schuld- nerin, sie schulde die Konkursforderung nicht, somit verspätet.
3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 5 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
- September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250271-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 29. September 2025 in Sachen A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG [Versicherung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch B._____ AG, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 26. August 2025 (EK250334)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist In- haberin des Nähateliers A'._____, das die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Schneiderei, Textilreinigung und Textilpflege sowie den Handel mit Waren aller Art bezweckt (vgl. act. 4). 1.2 Mit Urteil vom 26. August 2025 (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 8 = act. 9/7) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) im Betreibungsverfahren Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf (nachfolgend: Betreibungsamt): Forderung von CHF 5'285.60 Zins CHF - Gläubigerkosten CHF 500.00 Betreibungskosten CHF 219.80 . / . Teilzahlungen CHF - Total CHF 6'005.40 1.3 Gegen dieses Urteil erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 6. September 2025 (Datum des Poststempels) rechtzeitig (vgl. act. 9/8 i.V.m. act. 2 S. 1) Be- schwerde (act. 2), ohne Beilagen einzureichen. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 9/1-9). Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren ist eingegangen (vgl. act. 10). Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Gläubigerin eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzu- stellen. 2.1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuld- ner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen
- 3 - Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). 2.2 Die Schuldnerin führt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, ihr Buchhal- ter habe ihr absichtlich wichtige Dokumente und Informationen zum Konkursver- fahren vorenthalten. Sie habe ihn deswegen bei der Polizei angezeigt. Ohne diese Informationen sei es ihr unmöglich gewesen, eine vollständige und fundierte Begutachtung ihres Falles vorzunehmen und die spezifischen Belange angemes- sen zur Geltung zu bringen. Zudem seien die entstandenen Schulden bei der Gläubigerin nicht durch sie verursacht worden, sondern durch das Sozialamt Dü- bendorf (vgl. act. 2). 2.3 Damit hat die Schuldnerin jedoch weder einen Konkursaufhebungsgrund (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht) urkundlich bewiesen noch die Zah- lungsfähigkeit glaubhaft gemacht. Deshalb liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Konkurseröffnung (vgl. oben E. 2.1) nicht vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 2.4 Anzumerken bleiben zwei Punkte: Die Schuldnerin hatte Kenntnis des Konkursverfahrens vor Vorinstanz: Ihr wurde die Vorladung zur Konkursverhandlung vom 26. August 2025 (act. 9/4) am
9. Juli 2025 persönlich am Schalter zugestellt (act. 9/5). Zudem wurde sie in der Vorladung von der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Konkurseröffnung ausgesprochen werde, wenn sie nicht spätestens bis zur Konkurseröffnungsver- handlung a) eine schriftliche Erklärung der Gläubigerin beibringe, dass dieser sein Konkursbegehren zurückziehe oder ihr Stundung gewähre, oder b) durch Urkun- den (Quittungen) beweise, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten (einschliess- lich der durch das Konkursbegehren entstandenen Kosten des Gerichts von Fr. 500.–) getilgt worden sei oder c) wenn nicht andere konkurshindernde Gründe im Sinne der Art. 172, 173 und 173a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs der Konkurseröffnung entgegenstünden (vgl. act. 9/4 S. 2 Ziffer 2). Die Schuldnerin hatte daher grundsätzlich die Möglichkeit, auch ohne weitere In- formationen oder Dokumente ihres Buchhalters, die Eröffnung des Konkurses zu
- 4 - verhindern, namentlich durch Zahlung des in der Vorladung aufgeführten Betra- ges von Fr. 6'005.40 (zuzüglich der Kosten des Gerichts von Fr. 500.–). Ob die Schuldnerin oder das Sozialamt Dübendorf die Konkursforderung schuldet, darf im Konkursverfahren nicht mehr überprüft werden: Während ein (angeblicher) Gläubigerin eine Betreibung gegen einen Schuldner einleiten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen (Art. 69 SchKG), hat ein Schuldner die Möglichkeit, auf den Zahlungsbefehl hin Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG) zu erheben. Nach dem Rechtsvorschlag darf die Betreibung einstweilen nicht fortgesetzt werden und der Gläubiger wird auf den Rechtsweg (Zivilprozess oder Rechtsöffnungsverfahren) verwiesen (Art. 78 ff. SchKG, vgl. BGE 141 III 68 E. 2.1 m.w.H.). Erhebt der betriebene Schuldner hingegen keinen Rechtsvorschlag, so wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig bzw. vollstreckbar. Dasselbe gilt auch dann, wenn ein erhobener Rechtsvorschlag rechtskräftig und definitiv beseitigt wurde. Mit der Rechtskraft des Zahlungsbefehls findet das Ein- leitungsverfahren der Schuldbetreibung seine Beendigung (vgl. KUKO SchKG- WINKLER, 2. Aufl. 2014, Art. 88 N 1 und 7). Die Vollstreckbarkeit der in Betreibung gesetzten Forderung steht nun fest und der Gläubiger kann mit der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens (Art. 88 SchKG) die Weiterführung des Betreibungs- verfahrens bewirken. Unterliegt ein Schuldner der Konkursbetreibung (vgl. Art. 39 SchKG), wird die Betreibung gegen ihn auf dem Weg des Konkurses weiterge- führt (vgl. Art. 166 ff. SchKG). Bestand und Vollstreckbarkeit der in Betreibung ge- setzten Forderung bzw. der Zahlungsbefehl ist somit im ersten Verfahrensab- schnitt (sog. Einleitungsverfahren) zu überprüfen (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 15 N 2). Im zweiten Verfahrensabschnitt, hier dem Konkursverfahren, ist die Einwendung der Schuld- nerin, sie schulde die Konkursforderung nicht, somit verspätet.
3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 5 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dübendorf, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
29. September 2025