Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 September 2025 ab (E. 1.1); sie hatte ihre Beschwerde bis da abschliessend zu begründen (vgl. hiernach E. 2.). Entsprechend ist die Eingabe vom 17. Sep- tember 2025 verspätet erfolgt und hier nicht beachtlich. Zur Prüfung der Be- schwerde ist nur auf die rechtzeitig ergangenen Vorbringen und Unterlagen einzu- gehen.
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be-
- 3 - gründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten kon- kurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3).
3. Die Schuldnerin hinterlegte am 5. September 2025 den Betrag von Fr. 7'754.95 (act. 5/5 = act. 8) und am 15. September 2025 den Betrag von Fr. 400.– (act. 5/8 = act. 10) bei der Obergerichtskasse. Der hinterlegte Betrag von total Fr. 8'154.95 reicht aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten zu begleichen (act. 16). Sodann belegt die Schuldnerin mit einer entspre- chenden Bestätigung des Konkursamtes Oerlikon-Zürich vom 10. September 2025, die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer all- fälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'500.– sichergestellt zu ha- ben (act. 5/6). Zudem hat die Schuldnerin bei der Obergerichtskasse Fr. 750.– für die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinterlegt (act. 5/4 = act. 9). Damit weist die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzei- chen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon be- stehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom
29. April 2014). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son-
- 4 - dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. Au- gust 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betrei- bungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betrei- bungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlust- scheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 4.2 Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine GmbH, welche seit dem tt.mm.2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist. Sie bezweckt die Ausführung von Maurer- und Umbauarbeiten aller Art (act. 11). Laut eigenen Angaben sei sie von ihrem Alleingesellschafter und Geschäftsführer gegründet worden, dem es gelungen sei, renommierte Kunden zu gewinnen, einen festen Kundenstamm aufzubauen und regelmässige Aufträge sicherzustellen. Sie be- schäftige eine Vielzahl von Mitarbeitern und könne viele laufende Aufträge vorwei- sen. Die Konkurseröffnung sei nicht infolge einer Zahlungsunfähigkeit der Schuld- nerin erfolgt – diese habe über ausreichend liquide Mittel verfügt, die zur Konkurs- eröffnung führende Forderung zu bezahlen. Indes habe der Geschäftsführer der Schuldnerin bei einem Auslandaufenthalt unerwartet gesundheitliche Beschwer- den erlitten, welche den Verdacht auf eine Herzproblematik begründet hätten. In-
- 5 - folge dieser ausserordentlichen Belastung habe er es versäumt, die Forderung vor Durchführung der Konkursverhandlung zu bezahlen (act. 2 S. 6 f. u. S. 16). 4.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug der letz- ten fünf Jahre. Die Schuldnerin reicht einen Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamtes Zürich 11 vom 5. September 2025 ein (act. 5/10). 4.3.1.1 Es finden sich darin 35 Betreibungen, welche sich mehr oder weniger gleichmässig über den Zeitraum der letzten rund zweieinhalb Jahre angesammelt haben. 19 der Betreibungen hat die Schuldnerin entweder an die Gläubiger direkt oder an das Konkursamt bezahlt. Der Betrag für die Betreibung, welche zur vorlie- genden Konkurseröffnung führte, wurde bei der Obergerichtskasse wie gezeigt hinterlegt. Zu prüfen sind damit noch 15 der in Betreibung gesetzten Forderun- gen. 4.3.1.2 Bei einer dieser Betreibungen hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erho- ben (Betreibung Nr. 1 über den Betrag von Fr. 54'945.05 der Schweizerischen Eidgenossenschaft). Die Schuldnerin macht geltend, grundsätzlich keinen Rechts- vorschlag zu erheben, wenn sie mit der geltend gemachten Forderung inhaltlich einverstanden sei. Indes bestreite sie die betreffende Forderung in ihrer Höhe; so bestünden Unklarheiten in Bezug auf die Berechnungsgrundlage der Mehrwert- steuer, welche aus Sicht der Schuldnerin falsch berechnet worden sei. Nach Klä- rung der offenen Fragen sei sie selbstverständlich bereit, die berechtigte Forde- rung zu begleichen (act. 2 S. 10 f.). Dass die Schuldnerin nicht leichtfertig Rechtsvorschlag erhebt, erscheint in- sofern plausibel, als es sich bei der genannten Betreibung um die einzige in die- sem Stadium handelt. Indes sind ihre hier vorgetragenen Einwände in Bezug auf die Höhe der Forderung sehr pauschal; die Schuldnerin stellt nicht in Frage, dass grundsätzlich eine Forderung der genannten Gläubigerin besteht. In welcher Grössenordnung sich diese indes ihrer Ansicht nach bewegt, lässt sie offen. Ent- sprechend ist die Forderung im Rahmen der vorliegenden Prüfung im vollem, durch die Gläubigerin geltend gemachten Umfang zu berücksichtigen.
- 6 - 4.3.1.3 Sodann weist die Schuldnerin drei Verlustscheine nach Art. 149 SchKG zu einem erheblichen Gesamtbetrag von (gerundet) Fr. 150'000.– aus. Das Vorlie- gen dieser Verlustscheine bedeutet, dass nach Durchführung eines Pfändungs- verfahrens keine Deckung der Forderungen erreicht werden konnte, mithin keine hinreichenden, verwertbaren Aktiven vorhanden waren, was auf eine schlechte fi- nanzielle Situation der Schuldnerin hinweist. Die Schuldnerin äussert sich diesbe- züglich nicht. Bei den Verlustscheinforderungen handelt es sich um nach wie vor offene Forderungen der Gläubiger, weshalb diese Forderungen hier zu berück- sichtigen sind. 4.3.1.4 Vier der Forderungen (ohne Berücksichtigung der hinterlegten Forderung) befinden sich im Stadium der Konkursandrohung: Bezüglich der Forderung über den Betrag von Fr. 6'994.10 (Betreibung Nr.
2) der B._____ AG C._____ [Ortschaft] erklärt die Schuldnerin, mit dieser Gläubi- gerin eine Vereinbarung über Vermittlung und Verleih von Arbeitskräften gehabt zu haben, jedoch mit dem Personal nicht zufrieden gewesen zu sein. Sie habe sich daher um eine angemessene Reduktion der Lohnkosten bemüht. Die B._____ AG C._____ sei mittlerweile aus dem Handelsregister gelöscht. Mit der als Zessionarin auftretenden D._____ AG sei es nicht möglich, die offenen materi- ellen Fragen zu klären. Sie habe diese indes um eine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten, worauf diese nicht reagiert habe (act. 2 S. 7 f.). Diese Ausführungen der Schuldnerin ändern nichts daran, dass diese Be- treibung aktuell im Stadium der Konkursandrohung ist und ihr damit bei nicht so- fortiger Bezahlung im Falle der Aufhebung des Konkurses unmittelbar eine er- neute Konkurseröffnung droht. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, weshalb die Schuldnerin – wenn sie, wie von ihr behauptet, mit der Forderung materiell nicht einverstanden sei – bezüglich dieser Betreibung nicht Rechtsvorschlag erhoben hat; jedenfalls ist es verspätet, sich bei einer derart weit fortgeschrittenen Betrei- bung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Konkurseröffnung auf materielle Einwände zu berufen. Auch der Hinweis der Schuldnerin an die Gläubi- gerin zur Möglichkeit einer Ratenzahlung ändert an alledem nichts (vgl. act. 5/12). Diese Forderung ist nach wie vor offen und dringlich zu bezahlen.
- 7 - Hinsichtlich der Forderung über den Betrag von Fr. 12'130.40 (Betreibung Nr. 3) der SVA Zürich (die hiesige Beschwerdegegnerin) macht die Schuldnerin geltend, sich zwecks einer Zahlungsvereinbarung an diese gewandt zu haben. Die SVA Zürich habe die Schuldnerin über eine längere Bearbeitungszeit infor- miert, womit eine Rückmeldung betreffend der anvisierten Zahlungsregelung noch ausstehend sei (act. 2 S. 8 u. 5/15). Diese Forderung ist damit nach wie vor offen und mangels Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung (eine solche wurde bisher auch nicht konkret in Aus- sicht gestellt, vgl. act. 5/15) als dringlich zu betrachten. Die Forderung über den Betrag von Fr. 1'219.– (Betreibung Nr. 4) der E._____ AG wurde laut der Schuldnerin gestützt auf die ursprüngliche Rechnung der Gläubigerin am 11. September 2025 direkt an diese bezahlt. Bezüglich der Betreibungskosten sei der Schuldnerin durch das Betreibungsamt mitgeteilt wor- den, dass eine Entgegennahme der Zahlung der Betreibungskosten erst nach Be- stätigung der Gläubigerin an das Betreibungsamt erfolgen könne. Die Schuldnerin sei aber selbstverständlich bereit, diese übrigen Kosten zu bezahlen (act. 2 S. 9). Die Schuldnerin belegt, den Betrag von Fr. 1'081.– entsprechend der ur- sprünglichen Rechnung bezahlt zu haben (act. 5/16). Offen ist damit nach wie vor der Betrag von Fr. 138.–, womit zwar grundsätzlich nach wie vor eine Konkurser- öffnung aufgrund dieser Forderung unmittelbar droht, indes zu Gunsten der Schuldnerin einstweilen davon auszugehen ist, dass die Gläubigerin kein entspre- chendes Begehren stellen wird. Zur Forderung über den Betrag von Fr. 9'687.50 (Betreibung Nr. 5) der Stif- tung F._____ weist die Schuldnerin darauf hin, die Gläubigerin habe eine Abzah- lungsvereinbarung unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt, dass der Konkurs aufgehoben werde (act. 2 S. 9). Sie reicht eine E-Mail der Gläubigerin ein (act. 5/17). Aus dieser E-Mail ergibt sich zwar tatsächlich, dass bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine Anfrage bezüglich einer Abzahlungsvereinba- rung gestellt werden könne. Indes heisst es weiter, dass auf betriebene Forderun- gen dieser Gläubigerin (worunter auch die Forderung im Stadium "Betreibung ein- geleitet" über den Betrag von Fr. 10'312.50 [Betreibung Nr. 6] fällt) keine Abzah-
- 8 - lungsvereinbarungen gewährt werden könnten. Entsprechend wird die Schuldne- rin den Betrag in Höhe von Fr. 9'687.50, für welchen unmittelbar eine erneute Konkurseröffnung droht, schnellstmöglich bezahlen müssen. 4.3.1.5 Sieben der Betreibungen befinden sich sodann im Stadium "Betreibung eingeleitet", mithin ist in diesen der Zahlungsbefehl ergangen, aber kein Rechts- vorschlag erhoben worden. Hinsichtlich zwei dieser Betreibungen macht die Schuldnerin geltend, sie seien beglichen (Betreibungen des Kantons Zürich über den Betrag von Fr. 494.60 [Betreibung Nr. 7] und Fr. 84.45 [Betreibung Nr. 8]) (act. 2 S. 8). Sie belegt dies mit entsprechenden Abrechnungen des Betreibungsamtes Zürich 11, jeweils vom 12. September 2025 (act. 5/14). Entsprechend sind diese Betreibun- gen nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiteren Betreibungen macht die Schuldnerin nicht geltend, diese beglichen zu haben. Bezüglich zwei der Betreibungen (Betreibungen der G._____ SA über den Betrag von Fr. 7'587.40 [Betreibung Nr. 9] und Fr. 2'220.10 [Betreibung Nr. 10]) belegt die Schuldnerin, von der Gläubigerin mit E-Mail vom
11. September 2025 ein Angebot über eine Ratenzahlung erhalten zu haben (act. 2 S. 10 u. act. 5/18). In Bezug auf die Betreibung über den Betrag von Fr. 7'486.09 für eine Forderung von Rechtsanwältin H._____ (Betreibung Nr. 11) belegt die Schuldnerin, dass diese sich mit E-Mail vom 11. September 2025 mit einer Ratenzahlung einverstanden erklärt hat (act. 2 S. 10 u. act. 5/19). Hinsicht- lich einer Forderung der Suva Zürich über den Betrag von Fr. 9'114.90 (Betrei- bung Nr. 6) belegt die Schuldnerin, dass diese Gläubigerin sich mit E-Mail vom
10. September 2025 zur Prüfung einer Ratenzahlung für den Fall, dass der Kon- kurs aufgehoben werde, bereit erklärt hat (act. 2 S. u. act. 5/20). 4.3.2 Damit ergeben sich aus dem Betreibungsregisterauszug offene Forderun- gen von gesamt rund Fr. 270'000.–. Davon droht nach dem Gesagten in Bezug auf drei Betreibungen im Betrag von zusammen rund Fr. 29'000.– im Falle der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde unmittelbar eine erneute Konkurser- öffnung, weshalb diese dringlichst zu begleichen sind. Positiv festzuhalten ist be-
- 9 - züglich der in Betreibung gesetzten Forderungen, dass die Schuldnerin sich im Hinblick auf diverse offene Forderungen um Ratenzahlungsvereinbarung bemüht und damit ihren Willen signalisiert, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Negativ zu werten ist indes, dass die Schuldnerin bereits über Verlustscheine verfügt, zu denen sie sich auch nicht weiter äussert. Das Vorliegen der Verlustscheine führt – ebenso wie die vorhandenen weiteren Konkursandrohungen – nach dem ein- gangs Gesagten (vgl. E. 4.2) dazu, dass im hiesigen Beschwerdeverfahren er- höhte Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit zu stellen sind. 4.4.1 Zur finanziellen Gesamtsituation weist die Schuldnerin auf die ihr zur Verfü- gung stehenden liquiden Mittel gemäss Bankkontoauszug des Kontos bei der Va- liant Bank AG hin (act. 2 S. 12). Aus diesem ergibt sich ein Saldo per 8. Septem- ber 2025 von Fr. 13'877.81 (act. 5/21) sowie ein Saldo per 12. September 2025 – nachdem offenbar eine Zahlung eingegangen ist – von Fr. 86'249.45 (act. 5/22), womit belegt ist, dass der Schuldnerin zur Zeit liquide Mittel in diesem Umfang zur Verfügung stehen. Sodann weist die Schuldnerin auf offene Debitoren für August und September 2025 im Umfang von Fr. 492'455.– hin und reicht eine entspre- chende Liste ins Recht. Die entsprechenden Rechnungen liegen allerdings nicht vor (act. 2 S. 13 u. act. 5/23). Die Schuldnerin reicht zudem eine Liste mit noch nicht fakturierten Dienstleistungen im Umfang von Fr. 125'140.– ins Recht (act. 2 S. 14 u. act. 5/24). Damit deklariert die Schuldnerin Aktiven von zusammen rund Fr. 700'000.–, wovon rund Fr. 86'000.– unmittelbar zur Verfügung stehen sollen. Sodann reicht die Schuldnerin eine Liste mit offenen Kreditoren ein, welche sich (gemäss Angaben der Schuldnerin) auf gesamt Fr. 114'517.90 belaufen (act. 2 S. 14 u. act. 5/26). Ob diese Kreditoren zusätzlich zu den offenen Betrei- bungsforderungen hinzukommen oder einzelne der in Betreibung gesetzten For- derungen darin berücksichtigt sind, legt die Schuldnerin nicht dar, was zu bemän- geln ist. Aufgrund der jeweiligen Rechnungs- bzw. Fälligkeitsdaten (vgl. act. 5/36) bezüglich der Gläubigerinnen, welche sowohl im Betreibungsregisterauszug als auch in der Kreditorenliste ausgewiesene Forderungen haben (so die G._____ und die SUVA), ist davon auszugehen, dass die deklarierten Kreditoren zu den of-
- 10 - fenen Forderungen gemäss Betreibungsregisterauszug hinzukommen. Damit er- geben sich zusammen mit den offenen Betreibungsforderungen bekannte Kredito- ren von gesamt Fr. 386'000.–. 4.4.2 Die Schuldnerin reicht weiter eine (nicht unterzeichnete) Bilanz und Erfolgs- rechnung ein, welche die Zahlen für die Jahre 2023 und 2024 ausweist (act. 5/25). Eine Zwischenbilanz zum Jahr 2025 fehlt. Die Schuldnerin unterlässt es zudem, die eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung zu kommentieren, und weist lediglich darauf hin, im Jahr 2024 einen Jahresgewinn von Fr. 12'470.40 ge- neriert zu haben (act. 2 S. 14). Aus der Bilanz ergibt sich, dass die Schuldnerin of- fenbar zusätzlich zum von ihr explizit erwähnten (vgl. hiervor) Konto bei der Vali- ant über ein Kontokorrent- und ein Sparkonto bei der ZKB verfügt; wie es sich mit diesen aktuell verhält, bleibt offen. Die Bilanz weist sowohl für das Jahr 2023 als auch für das Jahr 2024 je offene Debitoren in Höhe von rund Fr. 400'000.– aus. Sodann werden bei den Aktiven unter dem Punkt "Übrige kurzfristige Forderun- gen" ein "Darlehen Restaurant I._____" sowie ein "Kontokorrent Eigentümer" ge- nannt, wobei die Schuldnerin ebenfalls offen lässt, worum es sich hier handelt. Insgesamt weist die Bilanz für das Jahr 2024 Aktiven von rund Fr. 620'000.– und für das Jahr 2023 solche von rund Fr. 660'000.– aus, wovon der grösste Teil je Debitoren sind. Sodann weist die Bilanz Fremdkapital (Kreditoren und "Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten") von insgesamt rund Fr. 390'000.– für das Jahr 2024 und von rund Fr. 450'000.– für das Jahr 2023 aus. Die Bilanz weist sodann für das Jahr 2024 – wie von der Schuldnerin geltend gemacht – einen Gewinn von rund Fr. 12'500.– aus. Im Jahr 2023 betrug der Gewinn gemäss Bilanz rund Fr. 16'500.–. Aus der Erfolgsrechnung ergibt sich für das Jahr 2024 ein Umsatz von rund Fr. 3.8 Mio., diesem stehen Aufwand für Drittleistungen (Bauarbeiten) von rund Fr. 1.9 Mio., Personalaufwand von rund Fr. 1.8 Mio. und weiterer Auf- wand gegenüber, woraus der bereits genannte Jahresgewinn resultiert. Auffallend ist, dass die Schuldnerin im Jahr 2023 sodann einen sehr viel grösseren Umsatz, namentlich einen solchen von rund Fr. 6 Mio., generierte, sowie Aufwand für Dritt- leistungen (Bauarbeiten) von Fr. 3.5 Mio., Personalaufwand von Fr. 2.4 Mio. so- wie weiterer Aufwand. Worauf dieser doch erhebliche Umsatz- und Aufwandrück- gang zurückzuführen ist, lässt sie offen.
- 11 - 4.4.3 Weitere Unterlagen zur finanziellen Situation der Schuldnerin liegen keine vor. Die Schuldnerin weist im Rahmen ihrer Darlegungen zur Zahlungsfähigkeit immerhin noch darauf hin, dass die vollständige Rückzahlung eines Covid-Kredi- tes bis in das Jahr 2023 zeitlich mit dem Einsetzen der ersten grösseren Zah- lungsschwierigkeiten zusammenfalle. Die Auswirkungen der Covid-Pandemie so- wie die Rückzahlung des Kredites hätten die Schuldnerin schwer belastet (act. 2 S. 15). Dies sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit einzubeziehen. Was indes die Schuldnerin mit dieser Aussage konkret darlegen will, bleibt offen. Weshalb die Zahlungsschwierigkeiten nach Rückzahlung des Kredites – also nachdem diesbezüglich keine Zahlungen mehr anfielen – einsetzten, ist un- klar. Vielmehr wäre zu erwarten, dass der Schuldnerin nach vollständiger Abzah- lung des Kredites wieder mehr flüssige Mittel zur Begleichung weiterer Rechnun- gen zur Verfügung standen. Auch der Hinweis auf die wirtschaftlichen Auswirkun- gen der Covid-Pandemie ist nicht ohne weiteres schlüssig, setzten doch die Be- treibungen gegen die Schuldnerin erst im Jahr 2023 ein und generierte die Schuldnerin trotzdem sowohl im Jahr 2023 als auch im Jahr 2024 gemäss ihrer Bilanz und Erfolgsrechnung jeweils einen Gewinn. 4.5. Insgesamt ergibt sich mit Blick auf die Ausführungen und Unterlagen was folgt: Zu bemängeln ist, dass die Schuldnerin die von ihr eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung nur sehr rudimentär bzw. punktuell kommentiert und insbeson- dere auch keine aktuelle Zwischenbilanz einreicht. Offen bleibt, wie erwähnt, der Grund für den massiven Umsatzrückgang vom Jahr 2023 zum Jahr 2024. Auch zu den (wiederkehrenden bzw. fixen) laufenden Ausgaben, insbesondere für Leis- tungen von Dritten und eigenes Personal, äussert sich die Schuldnerin mit keinem Wort. Ein grosses Fragezeichen hinterlässt sodann der Umstand, dass die Schuld- nerin Verlustscheine für die Jahre 2023 und 2024 aufweist, obwohl es sich bei diesen Jahren gemäss der von ihr eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung um erfolgreiche Geschäftsjahre handelte, in welchen sogar jeweils ein Gewinn erzielt werden konnte. Verlustscheine bedeuten, dass nicht genügend verwertbare Akti-
- 12 - ven vorhanden waren, um die betriebenen Forderungen zu decken. Dass dies be- reits für eine eher geringe Forderung in Höhe von Fr. 16'000.– der Fall war (vgl. Betreibung Nr. 12 im Jahr 2024), erstaunt mit Blick auf die in Bilanz und Erfolgs- rechnung aufgeführten Geschäftszahlen. Die Schuldnerin äussert sich dazu nicht. Alles in allem weckt dieser Umstand aber Zweifel an der von der Schuldnerin po- sitiv dargestellten finanziellen Gesamtsituation. Aus dem Betreibungsregisteraus- zug ergibt sich immerhin, dass Betreibungen erst ab dem Jahre 2023 erfolgten, was auf erst da einsetzende finanzielle Schwierigkeiten hinweist. Es bleibt aber auch hier– insbesondere mit Blick auf die diesbezüglich nicht schlüssigen Ausfüh- rungen der Schuldnerin – offen, was Ursache für diese Schwierigkeiten war. Ent- sprechend kann auch nicht beurteilt werden, ob diese Ursache nach wie vor be- steht. Die bis heute andauernden Betreibungen deuten jedenfalls darauf hin, dass es der Schuldnerin bisher nicht gelungen ist, sich nachhaltig zu erholen. Wenig helfen der Schuldnerin im Übrigen in Bezug auf die nunmehr erfolgte Konkurseröffnung ihre Ausführungen zur gesundheitlichen Situation des Ge- schäftsführers. Zwar machen diese nachvollziehbar, dass konkret die Zahlung der Forderung mit unmittelbar bevorstehender Konkursverhandlung nicht erfolgte. In- des wäre dies nicht die einzige Möglichkeit gewesen, den Konkurs abzuwenden. Es bedarf diverser Schritte, bis aufgrund einer Forderung eine Konkurseröffnung folgt. Sowohl vor als auch nach eingeleitetem Betreibungsverfahren bestanden di- verse Möglichkeiten, die Forderung zu begleichen. Dass die Schuldnerin dies (auch bei anderen Forderungen) nicht tat, sondern die Betreibungsverfahren bis in das weit fortgeschrittene Stadium der Konkursandrohung kommen liess, lässt entweder auf eine grosse Nachlässigkeit oder erhebliche finanzielle Schwierigkei- ten schliessen. Dass es sich tatsächlich eher um einen anhaltenden Liquiditäts- engpass handelt bzw. die Schuldnerin von einem solchen ausgeht, zeigt sich auch daran, dass sie sich aktuell um die Abzahlung diverser in Betreibung gesetz- ter Forderungen bemüht und um Ratenzahlungsvereinbarungen ersucht, statt diese sogleich in vollem Umfang zu begleichen. Über alles wirkt sich insgesamt positiv zu Gunsten der Schuldnerin aus, dass mit Blick auf die jeweils grossen Umsatzvolumen in den Jahren 2023 und 2024 sowie die von ihr eingereichte aktuelle Debitorenliste erkennbar ist, dass
- 13 - eine aktive Geschäftstätigkeit mit vorhandener Auftragslage besteht. Zudem ver- fügt die Schuldnerin über unmittelbar zur Verfügung stehende liquide Mittel in Höhe von rund Fr. 86'000.–, welche ausreichen, die dringlichsten Forderungen in Höhe von Fr. 29'000.– (Stadium der Konkursandrohung, vgl. E. 4.3.2) zu beglei- chen. Indes bestehen insgesamt bekannte offene Forderungen in Höhe von Fr. 386'000.–. Zwar weist die Schuldnerin Aktiven in Höhe von Fr. 700'000.– aus, in erster Linie Debitoren. Indes ist zu berücksichtigen, dass sie aus den entspre- chenden Zahlungseingängen auch ihre laufenden Ausgaben wird begleichen müssen. Wie hoch diese sind, lässt sie offen. Aus der eingereichten Bilanz ergibt sich immerhin, dass die Schuldnerin jeweils hohe laufende Aufwendungen hat. So konnte sie sowohl im Jahr 2023 als auch im Jahr 2024 ein hohes Umsatzvolumen erzielen, die jeweiligen Gewinne von Fr. 15'000.– bzw. Fr. 12'000.– sind im Ver- hältnis dazu aber gering. Daraus folgt, dass sich bei der Schuldnerin Einnahmen und Ausgaben ungefähr die Waage halten und – gestützt auf die bekannten Zah- len – jeweils nur ein geringer Überschuss zur Abzahlung der vorbestehenden For- derungen zur Verfügung steht. Unter Berücksichtigung, dass alleine die Forderun- gen gemäss Betreibungsregister insgesamt Fr. 270'000.– betragen, würde es mit Blick auf den in den bekannten Jahren generierten Gewinne sehr viel länger als die zwei Jahre dauern, um diese abzubezahlen. 4.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die anwaltlich vertretene Schuldne- rin sich nur sehr punktuell zu ihrer finanziellen Situation äussert. Es ist grundsätz- lich nicht Aufgabe der Kammer, in den Unterlagen der Schuldnerin die sachdienli- chen Informationen herauszusuchen. Bereits unter diesem Aspekt erscheint die Beschwerde ungenügend begründet. Hinzu kommt, dass es gestützt auf die ein- gereichten Unterlagen und die daraus bekannten Zahlen der Schuldnerin zwar möglich scheint, die dringendsten Verpflichtungen zu bedienen. Indes ist gestützt auf die bekannten Zahlen nicht glaubhaft, dass es ihr möglich sein wird, innert längstens zwei Jahren neben ihren laufenden Verbindlichkeiten die schon beste- henden Schulden abzutragen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen.
- 14 -
5. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Dienstag, 21. Oktober 2025, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
- Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 8'154.95 dem Konkursamt Oerlikon-Zürich zuhanden der Konkursmasse zu überweisen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des - 15 - Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
- Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250269-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 21. Oktober 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen SVA Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Sepember 2025 (EK251582)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 1. September 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 11'388.60 nebst Zins zu 5% seit dem 15. Januar 2025, abzüglich einer Teil- zahlung in Höhe von Fr. 4'185.85 vom 10. Februar 2025, zuzüglich weiterer Kos- ten von Fr. 117.05 und Fr. 193.20 (Betreibungskosten) ([act. 3 =] act. 6 [= act. 7/8]). Dieser Entscheid wurde der Schuldnerin am 4. September 2025 zuge- stellt (act. 7/12). Die Beschwerdefrist lief der Schuldnerin damit am 15. September 2025 ab. 1.2 Mit Eingabe vom 15. September 2025 (Datum = Poststempel) erhebt die Schuldnerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid rechtzeitig Beschwerde und beantragt, die Konkurseröffnung sei aufzuheben und der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Sie macht im Wesentlichen geltend, den ge- schuldeten Betrag hinterlegt zu haben und zahlungsfähig zu sein (act. 2). 1.3 Mit Verfügung vom 17. September 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 12). 1.4 Mit Eingabe vom 17. September 2025 ergänzte die Schuldnerin ihre Be- schwerde (act. 14 f.). Wie gezeigt, lief der Schuldnerin die Beschwerdefrist am
15. September 2025 ab (E. 1.1); sie hatte ihre Beschwerde bis da abschliessend zu begründen (vgl. hiernach E. 2.). Entsprechend ist die Eingabe vom 17. Sep- tember 2025 verspätet erfolgt und hier nicht beachtlich. Zur Prüfung der Be- schwerde ist nur auf die rechtzeitig ergangenen Vorbringen und Unterlagen einzu- gehen.
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be-
- 3 - gründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten kon- kurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Nachfristen können hingegen nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3).
3. Die Schuldnerin hinterlegte am 5. September 2025 den Betrag von Fr. 7'754.95 (act. 5/5 = act. 8) und am 15. September 2025 den Betrag von Fr. 400.– (act. 5/8 = act. 10) bei der Obergerichtskasse. Der hinterlegte Betrag von total Fr. 8'154.95 reicht aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten zu begleichen (act. 16). Sodann belegt die Schuldnerin mit einer entspre- chenden Bestätigung des Konkursamtes Oerlikon-Zürich vom 10. September 2025, die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer all- fälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'500.– sichergestellt zu ha- ben (act. 5/6). Zudem hat die Schuldnerin bei der Obergerichtskasse Fr. 750.– für die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinterlegt (act. 5/4 = act. 9). Damit weist die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzei- chen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon be- stehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom
29. April 2014). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son-
- 4 - dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. Au- gust 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betrei- bungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betrei- bungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlust- scheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 4.2 Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine GmbH, welche seit dem tt.mm.2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist. Sie bezweckt die Ausführung von Maurer- und Umbauarbeiten aller Art (act. 11). Laut eigenen Angaben sei sie von ihrem Alleingesellschafter und Geschäftsführer gegründet worden, dem es gelungen sei, renommierte Kunden zu gewinnen, einen festen Kundenstamm aufzubauen und regelmässige Aufträge sicherzustellen. Sie be- schäftige eine Vielzahl von Mitarbeitern und könne viele laufende Aufträge vorwei- sen. Die Konkurseröffnung sei nicht infolge einer Zahlungsunfähigkeit der Schuld- nerin erfolgt – diese habe über ausreichend liquide Mittel verfügt, die zur Konkurs- eröffnung führende Forderung zu bezahlen. Indes habe der Geschäftsführer der Schuldnerin bei einem Auslandaufenthalt unerwartet gesundheitliche Beschwer- den erlitten, welche den Verdacht auf eine Herzproblematik begründet hätten. In-
- 5 - folge dieser ausserordentlichen Belastung habe er es versäumt, die Forderung vor Durchführung der Konkursverhandlung zu bezahlen (act. 2 S. 6 f. u. S. 16). 4.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug der letz- ten fünf Jahre. Die Schuldnerin reicht einen Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamtes Zürich 11 vom 5. September 2025 ein (act. 5/10). 4.3.1.1 Es finden sich darin 35 Betreibungen, welche sich mehr oder weniger gleichmässig über den Zeitraum der letzten rund zweieinhalb Jahre angesammelt haben. 19 der Betreibungen hat die Schuldnerin entweder an die Gläubiger direkt oder an das Konkursamt bezahlt. Der Betrag für die Betreibung, welche zur vorlie- genden Konkurseröffnung führte, wurde bei der Obergerichtskasse wie gezeigt hinterlegt. Zu prüfen sind damit noch 15 der in Betreibung gesetzten Forderun- gen. 4.3.1.2 Bei einer dieser Betreibungen hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erho- ben (Betreibung Nr. 1 über den Betrag von Fr. 54'945.05 der Schweizerischen Eidgenossenschaft). Die Schuldnerin macht geltend, grundsätzlich keinen Rechts- vorschlag zu erheben, wenn sie mit der geltend gemachten Forderung inhaltlich einverstanden sei. Indes bestreite sie die betreffende Forderung in ihrer Höhe; so bestünden Unklarheiten in Bezug auf die Berechnungsgrundlage der Mehrwert- steuer, welche aus Sicht der Schuldnerin falsch berechnet worden sei. Nach Klä- rung der offenen Fragen sei sie selbstverständlich bereit, die berechtigte Forde- rung zu begleichen (act. 2 S. 10 f.). Dass die Schuldnerin nicht leichtfertig Rechtsvorschlag erhebt, erscheint in- sofern plausibel, als es sich bei der genannten Betreibung um die einzige in die- sem Stadium handelt. Indes sind ihre hier vorgetragenen Einwände in Bezug auf die Höhe der Forderung sehr pauschal; die Schuldnerin stellt nicht in Frage, dass grundsätzlich eine Forderung der genannten Gläubigerin besteht. In welcher Grössenordnung sich diese indes ihrer Ansicht nach bewegt, lässt sie offen. Ent- sprechend ist die Forderung im Rahmen der vorliegenden Prüfung im vollem, durch die Gläubigerin geltend gemachten Umfang zu berücksichtigen.
- 6 - 4.3.1.3 Sodann weist die Schuldnerin drei Verlustscheine nach Art. 149 SchKG zu einem erheblichen Gesamtbetrag von (gerundet) Fr. 150'000.– aus. Das Vorlie- gen dieser Verlustscheine bedeutet, dass nach Durchführung eines Pfändungs- verfahrens keine Deckung der Forderungen erreicht werden konnte, mithin keine hinreichenden, verwertbaren Aktiven vorhanden waren, was auf eine schlechte fi- nanzielle Situation der Schuldnerin hinweist. Die Schuldnerin äussert sich diesbe- züglich nicht. Bei den Verlustscheinforderungen handelt es sich um nach wie vor offene Forderungen der Gläubiger, weshalb diese Forderungen hier zu berück- sichtigen sind. 4.3.1.4 Vier der Forderungen (ohne Berücksichtigung der hinterlegten Forderung) befinden sich im Stadium der Konkursandrohung: Bezüglich der Forderung über den Betrag von Fr. 6'994.10 (Betreibung Nr.
2) der B._____ AG C._____ [Ortschaft] erklärt die Schuldnerin, mit dieser Gläubi- gerin eine Vereinbarung über Vermittlung und Verleih von Arbeitskräften gehabt zu haben, jedoch mit dem Personal nicht zufrieden gewesen zu sein. Sie habe sich daher um eine angemessene Reduktion der Lohnkosten bemüht. Die B._____ AG C._____ sei mittlerweile aus dem Handelsregister gelöscht. Mit der als Zessionarin auftretenden D._____ AG sei es nicht möglich, die offenen materi- ellen Fragen zu klären. Sie habe diese indes um eine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten, worauf diese nicht reagiert habe (act. 2 S. 7 f.). Diese Ausführungen der Schuldnerin ändern nichts daran, dass diese Be- treibung aktuell im Stadium der Konkursandrohung ist und ihr damit bei nicht so- fortiger Bezahlung im Falle der Aufhebung des Konkurses unmittelbar eine er- neute Konkurseröffnung droht. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, weshalb die Schuldnerin – wenn sie, wie von ihr behauptet, mit der Forderung materiell nicht einverstanden sei – bezüglich dieser Betreibung nicht Rechtsvorschlag erhoben hat; jedenfalls ist es verspätet, sich bei einer derart weit fortgeschrittenen Betrei- bung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Konkurseröffnung auf materielle Einwände zu berufen. Auch der Hinweis der Schuldnerin an die Gläubi- gerin zur Möglichkeit einer Ratenzahlung ändert an alledem nichts (vgl. act. 5/12). Diese Forderung ist nach wie vor offen und dringlich zu bezahlen.
- 7 - Hinsichtlich der Forderung über den Betrag von Fr. 12'130.40 (Betreibung Nr. 3) der SVA Zürich (die hiesige Beschwerdegegnerin) macht die Schuldnerin geltend, sich zwecks einer Zahlungsvereinbarung an diese gewandt zu haben. Die SVA Zürich habe die Schuldnerin über eine längere Bearbeitungszeit infor- miert, womit eine Rückmeldung betreffend der anvisierten Zahlungsregelung noch ausstehend sei (act. 2 S. 8 u. 5/15). Diese Forderung ist damit nach wie vor offen und mangels Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung (eine solche wurde bisher auch nicht konkret in Aus- sicht gestellt, vgl. act. 5/15) als dringlich zu betrachten. Die Forderung über den Betrag von Fr. 1'219.– (Betreibung Nr. 4) der E._____ AG wurde laut der Schuldnerin gestützt auf die ursprüngliche Rechnung der Gläubigerin am 11. September 2025 direkt an diese bezahlt. Bezüglich der Betreibungskosten sei der Schuldnerin durch das Betreibungsamt mitgeteilt wor- den, dass eine Entgegennahme der Zahlung der Betreibungskosten erst nach Be- stätigung der Gläubigerin an das Betreibungsamt erfolgen könne. Die Schuldnerin sei aber selbstverständlich bereit, diese übrigen Kosten zu bezahlen (act. 2 S. 9). Die Schuldnerin belegt, den Betrag von Fr. 1'081.– entsprechend der ur- sprünglichen Rechnung bezahlt zu haben (act. 5/16). Offen ist damit nach wie vor der Betrag von Fr. 138.–, womit zwar grundsätzlich nach wie vor eine Konkurser- öffnung aufgrund dieser Forderung unmittelbar droht, indes zu Gunsten der Schuldnerin einstweilen davon auszugehen ist, dass die Gläubigerin kein entspre- chendes Begehren stellen wird. Zur Forderung über den Betrag von Fr. 9'687.50 (Betreibung Nr. 5) der Stif- tung F._____ weist die Schuldnerin darauf hin, die Gläubigerin habe eine Abzah- lungsvereinbarung unter der Voraussetzung in Aussicht gestellt, dass der Konkurs aufgehoben werde (act. 2 S. 9). Sie reicht eine E-Mail der Gläubigerin ein (act. 5/17). Aus dieser E-Mail ergibt sich zwar tatsächlich, dass bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine Anfrage bezüglich einer Abzahlungsvereinba- rung gestellt werden könne. Indes heisst es weiter, dass auf betriebene Forderun- gen dieser Gläubigerin (worunter auch die Forderung im Stadium "Betreibung ein- geleitet" über den Betrag von Fr. 10'312.50 [Betreibung Nr. 6] fällt) keine Abzah-
- 8 - lungsvereinbarungen gewährt werden könnten. Entsprechend wird die Schuldne- rin den Betrag in Höhe von Fr. 9'687.50, für welchen unmittelbar eine erneute Konkurseröffnung droht, schnellstmöglich bezahlen müssen. 4.3.1.5 Sieben der Betreibungen befinden sich sodann im Stadium "Betreibung eingeleitet", mithin ist in diesen der Zahlungsbefehl ergangen, aber kein Rechts- vorschlag erhoben worden. Hinsichtlich zwei dieser Betreibungen macht die Schuldnerin geltend, sie seien beglichen (Betreibungen des Kantons Zürich über den Betrag von Fr. 494.60 [Betreibung Nr. 7] und Fr. 84.45 [Betreibung Nr. 8]) (act. 2 S. 8). Sie belegt dies mit entsprechenden Abrechnungen des Betreibungsamtes Zürich 11, jeweils vom 12. September 2025 (act. 5/14). Entsprechend sind diese Betreibun- gen nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiteren Betreibungen macht die Schuldnerin nicht geltend, diese beglichen zu haben. Bezüglich zwei der Betreibungen (Betreibungen der G._____ SA über den Betrag von Fr. 7'587.40 [Betreibung Nr. 9] und Fr. 2'220.10 [Betreibung Nr. 10]) belegt die Schuldnerin, von der Gläubigerin mit E-Mail vom
11. September 2025 ein Angebot über eine Ratenzahlung erhalten zu haben (act. 2 S. 10 u. act. 5/18). In Bezug auf die Betreibung über den Betrag von Fr. 7'486.09 für eine Forderung von Rechtsanwältin H._____ (Betreibung Nr. 11) belegt die Schuldnerin, dass diese sich mit E-Mail vom 11. September 2025 mit einer Ratenzahlung einverstanden erklärt hat (act. 2 S. 10 u. act. 5/19). Hinsicht- lich einer Forderung der Suva Zürich über den Betrag von Fr. 9'114.90 (Betrei- bung Nr. 6) belegt die Schuldnerin, dass diese Gläubigerin sich mit E-Mail vom
10. September 2025 zur Prüfung einer Ratenzahlung für den Fall, dass der Kon- kurs aufgehoben werde, bereit erklärt hat (act. 2 S. u. act. 5/20). 4.3.2 Damit ergeben sich aus dem Betreibungsregisterauszug offene Forderun- gen von gesamt rund Fr. 270'000.–. Davon droht nach dem Gesagten in Bezug auf drei Betreibungen im Betrag von zusammen rund Fr. 29'000.– im Falle der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde unmittelbar eine erneute Konkurser- öffnung, weshalb diese dringlichst zu begleichen sind. Positiv festzuhalten ist be-
- 9 - züglich der in Betreibung gesetzten Forderungen, dass die Schuldnerin sich im Hinblick auf diverse offene Forderungen um Ratenzahlungsvereinbarung bemüht und damit ihren Willen signalisiert, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Negativ zu werten ist indes, dass die Schuldnerin bereits über Verlustscheine verfügt, zu denen sie sich auch nicht weiter äussert. Das Vorliegen der Verlustscheine führt – ebenso wie die vorhandenen weiteren Konkursandrohungen – nach dem ein- gangs Gesagten (vgl. E. 4.2) dazu, dass im hiesigen Beschwerdeverfahren er- höhte Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit zu stellen sind. 4.4.1 Zur finanziellen Gesamtsituation weist die Schuldnerin auf die ihr zur Verfü- gung stehenden liquiden Mittel gemäss Bankkontoauszug des Kontos bei der Va- liant Bank AG hin (act. 2 S. 12). Aus diesem ergibt sich ein Saldo per 8. Septem- ber 2025 von Fr. 13'877.81 (act. 5/21) sowie ein Saldo per 12. September 2025 – nachdem offenbar eine Zahlung eingegangen ist – von Fr. 86'249.45 (act. 5/22), womit belegt ist, dass der Schuldnerin zur Zeit liquide Mittel in diesem Umfang zur Verfügung stehen. Sodann weist die Schuldnerin auf offene Debitoren für August und September 2025 im Umfang von Fr. 492'455.– hin und reicht eine entspre- chende Liste ins Recht. Die entsprechenden Rechnungen liegen allerdings nicht vor (act. 2 S. 13 u. act. 5/23). Die Schuldnerin reicht zudem eine Liste mit noch nicht fakturierten Dienstleistungen im Umfang von Fr. 125'140.– ins Recht (act. 2 S. 14 u. act. 5/24). Damit deklariert die Schuldnerin Aktiven von zusammen rund Fr. 700'000.–, wovon rund Fr. 86'000.– unmittelbar zur Verfügung stehen sollen. Sodann reicht die Schuldnerin eine Liste mit offenen Kreditoren ein, welche sich (gemäss Angaben der Schuldnerin) auf gesamt Fr. 114'517.90 belaufen (act. 2 S. 14 u. act. 5/26). Ob diese Kreditoren zusätzlich zu den offenen Betrei- bungsforderungen hinzukommen oder einzelne der in Betreibung gesetzten For- derungen darin berücksichtigt sind, legt die Schuldnerin nicht dar, was zu bemän- geln ist. Aufgrund der jeweiligen Rechnungs- bzw. Fälligkeitsdaten (vgl. act. 5/36) bezüglich der Gläubigerinnen, welche sowohl im Betreibungsregisterauszug als auch in der Kreditorenliste ausgewiesene Forderungen haben (so die G._____ und die SUVA), ist davon auszugehen, dass die deklarierten Kreditoren zu den of-
- 10 - fenen Forderungen gemäss Betreibungsregisterauszug hinzukommen. Damit er- geben sich zusammen mit den offenen Betreibungsforderungen bekannte Kredito- ren von gesamt Fr. 386'000.–. 4.4.2 Die Schuldnerin reicht weiter eine (nicht unterzeichnete) Bilanz und Erfolgs- rechnung ein, welche die Zahlen für die Jahre 2023 und 2024 ausweist (act. 5/25). Eine Zwischenbilanz zum Jahr 2025 fehlt. Die Schuldnerin unterlässt es zudem, die eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung zu kommentieren, und weist lediglich darauf hin, im Jahr 2024 einen Jahresgewinn von Fr. 12'470.40 ge- neriert zu haben (act. 2 S. 14). Aus der Bilanz ergibt sich, dass die Schuldnerin of- fenbar zusätzlich zum von ihr explizit erwähnten (vgl. hiervor) Konto bei der Vali- ant über ein Kontokorrent- und ein Sparkonto bei der ZKB verfügt; wie es sich mit diesen aktuell verhält, bleibt offen. Die Bilanz weist sowohl für das Jahr 2023 als auch für das Jahr 2024 je offene Debitoren in Höhe von rund Fr. 400'000.– aus. Sodann werden bei den Aktiven unter dem Punkt "Übrige kurzfristige Forderun- gen" ein "Darlehen Restaurant I._____" sowie ein "Kontokorrent Eigentümer" ge- nannt, wobei die Schuldnerin ebenfalls offen lässt, worum es sich hier handelt. Insgesamt weist die Bilanz für das Jahr 2024 Aktiven von rund Fr. 620'000.– und für das Jahr 2023 solche von rund Fr. 660'000.– aus, wovon der grösste Teil je Debitoren sind. Sodann weist die Bilanz Fremdkapital (Kreditoren und "Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten") von insgesamt rund Fr. 390'000.– für das Jahr 2024 und von rund Fr. 450'000.– für das Jahr 2023 aus. Die Bilanz weist sodann für das Jahr 2024 – wie von der Schuldnerin geltend gemacht – einen Gewinn von rund Fr. 12'500.– aus. Im Jahr 2023 betrug der Gewinn gemäss Bilanz rund Fr. 16'500.–. Aus der Erfolgsrechnung ergibt sich für das Jahr 2024 ein Umsatz von rund Fr. 3.8 Mio., diesem stehen Aufwand für Drittleistungen (Bauarbeiten) von rund Fr. 1.9 Mio., Personalaufwand von rund Fr. 1.8 Mio. und weiterer Auf- wand gegenüber, woraus der bereits genannte Jahresgewinn resultiert. Auffallend ist, dass die Schuldnerin im Jahr 2023 sodann einen sehr viel grösseren Umsatz, namentlich einen solchen von rund Fr. 6 Mio., generierte, sowie Aufwand für Dritt- leistungen (Bauarbeiten) von Fr. 3.5 Mio., Personalaufwand von Fr. 2.4 Mio. so- wie weiterer Aufwand. Worauf dieser doch erhebliche Umsatz- und Aufwandrück- gang zurückzuführen ist, lässt sie offen.
- 11 - 4.4.3 Weitere Unterlagen zur finanziellen Situation der Schuldnerin liegen keine vor. Die Schuldnerin weist im Rahmen ihrer Darlegungen zur Zahlungsfähigkeit immerhin noch darauf hin, dass die vollständige Rückzahlung eines Covid-Kredi- tes bis in das Jahr 2023 zeitlich mit dem Einsetzen der ersten grösseren Zah- lungsschwierigkeiten zusammenfalle. Die Auswirkungen der Covid-Pandemie so- wie die Rückzahlung des Kredites hätten die Schuldnerin schwer belastet (act. 2 S. 15). Dies sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit einzubeziehen. Was indes die Schuldnerin mit dieser Aussage konkret darlegen will, bleibt offen. Weshalb die Zahlungsschwierigkeiten nach Rückzahlung des Kredites – also nachdem diesbezüglich keine Zahlungen mehr anfielen – einsetzten, ist un- klar. Vielmehr wäre zu erwarten, dass der Schuldnerin nach vollständiger Abzah- lung des Kredites wieder mehr flüssige Mittel zur Begleichung weiterer Rechnun- gen zur Verfügung standen. Auch der Hinweis auf die wirtschaftlichen Auswirkun- gen der Covid-Pandemie ist nicht ohne weiteres schlüssig, setzten doch die Be- treibungen gegen die Schuldnerin erst im Jahr 2023 ein und generierte die Schuldnerin trotzdem sowohl im Jahr 2023 als auch im Jahr 2024 gemäss ihrer Bilanz und Erfolgsrechnung jeweils einen Gewinn. 4.5. Insgesamt ergibt sich mit Blick auf die Ausführungen und Unterlagen was folgt: Zu bemängeln ist, dass die Schuldnerin die von ihr eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung nur sehr rudimentär bzw. punktuell kommentiert und insbeson- dere auch keine aktuelle Zwischenbilanz einreicht. Offen bleibt, wie erwähnt, der Grund für den massiven Umsatzrückgang vom Jahr 2023 zum Jahr 2024. Auch zu den (wiederkehrenden bzw. fixen) laufenden Ausgaben, insbesondere für Leis- tungen von Dritten und eigenes Personal, äussert sich die Schuldnerin mit keinem Wort. Ein grosses Fragezeichen hinterlässt sodann der Umstand, dass die Schuld- nerin Verlustscheine für die Jahre 2023 und 2024 aufweist, obwohl es sich bei diesen Jahren gemäss der von ihr eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung um erfolgreiche Geschäftsjahre handelte, in welchen sogar jeweils ein Gewinn erzielt werden konnte. Verlustscheine bedeuten, dass nicht genügend verwertbare Akti-
- 12 - ven vorhanden waren, um die betriebenen Forderungen zu decken. Dass dies be- reits für eine eher geringe Forderung in Höhe von Fr. 16'000.– der Fall war (vgl. Betreibung Nr. 12 im Jahr 2024), erstaunt mit Blick auf die in Bilanz und Erfolgs- rechnung aufgeführten Geschäftszahlen. Die Schuldnerin äussert sich dazu nicht. Alles in allem weckt dieser Umstand aber Zweifel an der von der Schuldnerin po- sitiv dargestellten finanziellen Gesamtsituation. Aus dem Betreibungsregisteraus- zug ergibt sich immerhin, dass Betreibungen erst ab dem Jahre 2023 erfolgten, was auf erst da einsetzende finanzielle Schwierigkeiten hinweist. Es bleibt aber auch hier– insbesondere mit Blick auf die diesbezüglich nicht schlüssigen Ausfüh- rungen der Schuldnerin – offen, was Ursache für diese Schwierigkeiten war. Ent- sprechend kann auch nicht beurteilt werden, ob diese Ursache nach wie vor be- steht. Die bis heute andauernden Betreibungen deuten jedenfalls darauf hin, dass es der Schuldnerin bisher nicht gelungen ist, sich nachhaltig zu erholen. Wenig helfen der Schuldnerin im Übrigen in Bezug auf die nunmehr erfolgte Konkurseröffnung ihre Ausführungen zur gesundheitlichen Situation des Ge- schäftsführers. Zwar machen diese nachvollziehbar, dass konkret die Zahlung der Forderung mit unmittelbar bevorstehender Konkursverhandlung nicht erfolgte. In- des wäre dies nicht die einzige Möglichkeit gewesen, den Konkurs abzuwenden. Es bedarf diverser Schritte, bis aufgrund einer Forderung eine Konkurseröffnung folgt. Sowohl vor als auch nach eingeleitetem Betreibungsverfahren bestanden di- verse Möglichkeiten, die Forderung zu begleichen. Dass die Schuldnerin dies (auch bei anderen Forderungen) nicht tat, sondern die Betreibungsverfahren bis in das weit fortgeschrittene Stadium der Konkursandrohung kommen liess, lässt entweder auf eine grosse Nachlässigkeit oder erhebliche finanzielle Schwierigkei- ten schliessen. Dass es sich tatsächlich eher um einen anhaltenden Liquiditäts- engpass handelt bzw. die Schuldnerin von einem solchen ausgeht, zeigt sich auch daran, dass sie sich aktuell um die Abzahlung diverser in Betreibung gesetz- ter Forderungen bemüht und um Ratenzahlungsvereinbarungen ersucht, statt diese sogleich in vollem Umfang zu begleichen. Über alles wirkt sich insgesamt positiv zu Gunsten der Schuldnerin aus, dass mit Blick auf die jeweils grossen Umsatzvolumen in den Jahren 2023 und 2024 sowie die von ihr eingereichte aktuelle Debitorenliste erkennbar ist, dass
- 13 - eine aktive Geschäftstätigkeit mit vorhandener Auftragslage besteht. Zudem ver- fügt die Schuldnerin über unmittelbar zur Verfügung stehende liquide Mittel in Höhe von rund Fr. 86'000.–, welche ausreichen, die dringlichsten Forderungen in Höhe von Fr. 29'000.– (Stadium der Konkursandrohung, vgl. E. 4.3.2) zu beglei- chen. Indes bestehen insgesamt bekannte offene Forderungen in Höhe von Fr. 386'000.–. Zwar weist die Schuldnerin Aktiven in Höhe von Fr. 700'000.– aus, in erster Linie Debitoren. Indes ist zu berücksichtigen, dass sie aus den entspre- chenden Zahlungseingängen auch ihre laufenden Ausgaben wird begleichen müssen. Wie hoch diese sind, lässt sie offen. Aus der eingereichten Bilanz ergibt sich immerhin, dass die Schuldnerin jeweils hohe laufende Aufwendungen hat. So konnte sie sowohl im Jahr 2023 als auch im Jahr 2024 ein hohes Umsatzvolumen erzielen, die jeweiligen Gewinne von Fr. 15'000.– bzw. Fr. 12'000.– sind im Ver- hältnis dazu aber gering. Daraus folgt, dass sich bei der Schuldnerin Einnahmen und Ausgaben ungefähr die Waage halten und – gestützt auf die bekannten Zah- len – jeweils nur ein geringer Überschuss zur Abzahlung der vorbestehenden For- derungen zur Verfügung steht. Unter Berücksichtigung, dass alleine die Forderun- gen gemäss Betreibungsregister insgesamt Fr. 270'000.– betragen, würde es mit Blick auf den in den bekannten Jahren generierten Gewinne sehr viel länger als die zwei Jahre dauern, um diese abzubezahlen. 4.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die anwaltlich vertretene Schuldne- rin sich nur sehr punktuell zu ihrer finanziellen Situation äussert. Es ist grundsätz- lich nicht Aufgabe der Kammer, in den Unterlagen der Schuldnerin die sachdienli- chen Informationen herauszusuchen. Bereits unter diesem Aspekt erscheint die Beschwerde ungenügend begründet. Hinzu kommt, dass es gestützt auf die ein- gereichten Unterlagen und die daraus bekannten Zahlen der Schuldnerin zwar möglich scheint, die dringendsten Verpflichtungen zu bedienen. Indes ist gestützt auf die bekannten Zahlen nicht glaubhaft, dass es ihr möglich sein wird, innert längstens zwei Jahren neben ihren laufenden Verbindlichkeiten die schon beste- henden Schulden abzutragen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen.
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5. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Kon- kursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Dienstag, 21. Oktober 2025, 10.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 8'154.95 dem Konkursamt Oerlikon-Zürich zuhanden der Konkursmasse zu überweisen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des
- 15 - Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangs- schein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
21. Oktober 2025