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PS250268

Betreibung

Zürich OG · 2025-10-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 Januar 2025 wurde die aus den Akten ersichtliche Betreibungsgläubigerin (die B._____ GmbH) in das Beschwerdeverfahren miteinbezogen (act. 8/9 Dispositiv Ziff. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 26. August 2025 wurde die Beschwerde in- sofern gutgeheissen, als dass die Gläubigerbezeichnung in der Betreibung Nr. 1 auf "B._____ GmbH" berichtigt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abge- wiesen. 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2025 Beschwerde bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs mit folgenden Rechtsbegehren (act. 2 S. 2):

1. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abtei- lung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsäm- ter (Geschäfts-Nr.: CB240179-L/U) vom 26. August 2025 sei auf- zuheben;

2. es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 nich- tig ist und er sei deshalb aufzuheben; 1.4. In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung des Betreibungsamtes, bis zum Ent-

- 3 - scheid über die Beschwerde sämtliche Vollstreckungsmassnahmen, insbeson- dere Pfändungen, zu unterlassen. Da sogleich ein Entscheid in der Sache gefällt werden kann, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschie- benden Wirkung und Anweisung des Betreibungsamtes gegenstandslos und so- mit abzuschreiben. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1– 17). In Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet und ohne Weiterungen entschieden werden.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechts- anwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die strittige Betreibung Nr. 1 – bereits das Betrei- bungsbegehren vom 15. Oktober 2024 (act. 6/1), der Zahlungsbefehl vom 16. Ok- tober 2024 (act. 6/2), sowie alle weiteren Betreibungshandlungen (vgl. act. 6/2-

6) – lauteten auf "B._____ GmbH Herr D._____" als Gläubigerin. Der Beschwer- deführerin sei insoweit beizupflichten, als dass es sich bei der Bezeichnung "B._____ GmbH Herr D._____" um eine mangelhafte Gläubigerbezeichnung handle, da sie eine Kombination aus der juristischen, der B._____ GmbH, und der natürlichen Person, Herrn D._____, darstelle und die tatsächliche Gläubigerin der Betreibung, die B._____ GmbH, damit fehlerhaft bezeichne. Jedoch führe die feh- lerhafte Bezeichnung der Betreibungsgläubigerin nicht in jedem Fall zur Nichtig- keit der Betreibung, da die Regelung keinen Selbstzweck verfolge, sondern in ers- ter Linie dem Schutz der Rechte der Beteiligten diene. Zum einen könne die Be- schwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, dass keine Person unter der Bezeich- nung "B._____ GmbH Herr D._____" existiere, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

- 4 - Nach allgemeinem Verständnis handle es sich dabei um eine GmbH (die B._____ GmbH) und eine Privatperson, D._____. Dies werde durch den Zusatz "Herr" vor dessen Namen sowie durch die Grossschreibung des Firmennamens zusätzlich verdeutlicht. Weiter könne sich die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben auch nicht darauf berufen, durch die fehlerhafte Bezeichnung über die Identität der Gläubigerin tatsächlich in die Irre geführt worden zu sein. Die B._____ GmbH sei im Zeitpunkt der Erhebung der Betreibung und der Zustellung des Zahlungs- befehls (16. bzw. 17. Oktober 2024) und bis am 19. November 2024 an der E._____-strasse …, … Zürich domiziliert gewesen, was auch der Gläubiger- adresse im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl entspreche. D._____ sei ihr (einziger) Geschäftsführer und Gesellschafter. Die Nennung der B._____ GmbH an erster Stelle und die Übereinstimmung der Gläubigeradresse mit deren Domizil lasse einzig den Schluss zu, dass die B._____ GmbH die Gläubigerin der Betreibung Nr. 1 sei und dass es sich beim Zusatz "Herr D._____" nur um eine (nicht nötige) Spezifizierung bzw. einen Verweis auf deren Geschäftsführer handle. Insbesondere sei auch ausgeschlossen, dass eine (nichtige) Betreibung mit einer unzulässigen alternativen Gläubigerbezeichnung vorliege. Aus ihrem Vorbringen, es sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Gläubigerbezeichnung im Zahlungsbefehl nicht möglich gewesen, eine negative Feststellungsklage zu erheben, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 7 E. 3.1 ff.). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht erneut geltend, auf dem Zahlungsbefehl sei als Gläubiger "B'._____ GmbH Herr D._____" vermerkt gewesen, damit werde niemand bezeichnet bzw. es sei völlig unklar, wer damit bezeichnet werde. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch erst mit Verfügung vom 13. Januar 2025 ins Verfahren aufgenommen werden können, vorher sei sie nicht feststellbar ge- wesen (act. 2 Rz. 6 ff.). Es gebe sowohl eine B._____ GmbH (juristische Person) als auch einen Herrn D._____ (natürliche Person). Die Bezeichnung sei mehrdeu- tig. Die Beschwerdeführerin habe die Bezeichnung "B'._____ GmbH Herr D._____" nie verwendet, es könne daher kein "persönlicher" Gebrauch der Be- zeichnung durch sie abgeleitet werden. Die Frage, wer mit der Bezeichnung ge- meint sein könnte, sei bereits im Jahr 2021 Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gewesen (vgl. Geschäfts-Nr. EB210396), damals sei das Bezirksgericht von einer

- 5 - zweifelhaften Aktivlegitimation ausgegangen. Es sei nicht klar gewesen, wer mit dieser Bezeichnung gemeint sei (act. 2 Rz. 12 ff.). Es treffe zwar zu, dass die B'._____ GmbH ihren Sitz an der E._____-strasse … in ... Zürich gehabt habe, aber auch D._____ habe sein Domizil dort gehabt. Aus der Adresse könne daher nicht eindeutig auf einen Gläubiger geschlossen werden. Zudem werde durch die Erstnennung der B._____ GmbH nicht ausgeschlossen, dass die B._____ GmbH und Herr D._____ gemeint seien. Weder die Adresse noch die Reihenfolge der Nennung könnten also belegen, dass die Beschwerdeführerin bei Zustellung des Zahlungsbefehls den Gläubiger gekannt habe (act. 2 Rz. 24 ff.). 3.3. Das Betreibungsbegehren und der Zahlungsbefehl haben unter anderem den Namen des Gläubigers zu enthalten (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 und 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Eine falsche Gläubigerbezeichnung im Betreibungsbegehren oder Zahlungsbefehl kann zu deren – von Amtes wegen jederzeit festzustellenden (Art. 22 SchKG) – Nichtigkeit bzw. der Nichtigkeit der Betreibung führen. Dies ist gemäss Rechtsprechung dann der Fall, wenn die mangelhafte Angabe im Zah- lungsbefehl bzw. Betreibungsbegehren dazu geeignet war, die Beteiligten irrezu- führen, und diese tatsächlich irregeführt worden sind (BGE 102 III 63, 65 E. 2; 98 III 24, 26; BGer 5A_34/2016 vom 30. Mai 2016 E. 3.3.). Konnten die Betroffenen demgegenüber nach Treu und Glauben über die Identität von Schuldner oder Gläubiger keine Zweifel hegen, werden sie in ihren Interessen nicht beeinträchtigt und es ist der Zahlungsbefehl auch auf Beschwerde hin nicht aufzuheben; viel- mehr genügt es, falls erforderlich den Zahlungsbefehl zu berichtigen oder zu er- gänzen (BGE 120 III 11 E. 1b; BGE 102 III 133 E. 2a; BGE 102 III 63 E. 2; BGE 98 III 24). 3.4. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, liegt eine mangelhafte Gläubigerbe- zeichnung vor. Die Beschwerde wurde in diesem Umfang gutgeheissen und die Bezeichnung in B._____ GmbH berichtigt. Dass die Vorinstanz vor diesem Hinter- grund mit der Aufnahme der Gläubigerin ins Verfahren wartete, bis die Akten vor- lagen, ist nicht zu bestanden. Die Nennung der B._____ GmbH an erster Stelle und die Übereinstimmung der Gläubigeradresse mit deren Domizil lässt zudem darauf schliessen, dass die B._____ GmbH die Gläubigerin der Betreibung Nr. 1

- 6 - ist und es sich beim Zusatz "Herr D._____" (ihrem einzigen Geschäftsführer und Gesellschafter) nur um eine (nicht nötige) Spezifizierung bzw. einen Verweis auf deren Geschäftsführer handelt. Dass auch der Geschäftsführer sein Domizil an dieser Adresse gehabt habe, ändert daran nichts. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Bezeichnung zwei Gläubiger gemeint gewesen sein sollen, gibt es keine. Ei- nerseits wäre dann zu erwarten gewesen, dass dies mit dem Wort "und" gekenn- zeichnet und sowohl bei der Gesellschaft als auch bei der natürlichen Person eine Adresse aufgeführt worden wäre. 3.5. Die Beschwerdeführerin übersieht sodann, dass eine Nichtigkeit nur vorliegt, wenn die mangelhaften Angaben die Beteiligten tatsächlich irreführten. Die Be- schwerdeführerin macht nicht geltend, dass aufgrund der mangelhaften Bezeich- nung für sie unklar gewesen sei, auf welche Forderung sich der Zahlungsbefehl bzw. das Betreibungsbegehren stützte und sie deshalb in ihren Interessen beein- trächtigt wurde. War für die Schuldnerin aufgrund der Gesamtumstände klar, wel- che Forderung in Betreibung gesetzt wurde, musste ihr auch klar sein, wer tat- sächlich Gläubiger ist, diese Kenntnis muss sie sich entgegen halten lassen (vgl. OGer ZH PS200086 vom 16. April 2020 4.1. ff.). Die Beschwerdeführerin reicht im Beschwerdeverfahren neu einen Ent- scheid des Bezirksgerichtes Zürich, Audienz, vom 14. Juli 2021 ein (act. 5/10). Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin und Herr D._____ im Betrei- bungsverfahren Nr. 2 gegenüberstanden. Damals stützte sich die Forderung auf einen Rechtsberatungsvertrag in dem als Gläubiger "B._____, D._____, Rechts- berater" aufgeführt wurde. Im Rechtsöffnungsverfahren bestritt die Beschwerde- führerin die Aktivlegitimation von Herrn D._____ mit Erfolg. Das Bezirksgericht kam zum Schluss, die gesamten Umstände würden eher für eine Gläubigerschaft der B'._____ GmbH sprechen (vgl. act. 5/10). Ob sich das vorliegende Betrei- bungsbegehren auf einen ähnlichen Rechtsberatungsvertrag stützt, ist nicht be- kannt. Daher ist auch nicht bekannt, ob tatsächlich eine Unklarheit bzw. ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Gläubigerschaft bestand (z.B. weil es mehrere Forderun- gen/Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten gab). Wie bereits erwähnt fehlen entsprechende Behauptungen seitens der – anwaltlich vertretenen – Be-

- 7 - schwerdeführerin. Sollte es sich hier indes um eine ähnliche Ausgangslage han- deln wie im eingereichten Entscheid, würde sich allenfalls die Frage der Treuwid- rigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin stellen, zumal sie sich im Verfah- ren EB210396 noch auf den Standpunkt stellte, Herr D._____ sei nicht aktivlegiti- miert. 3.5. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung des Betreibungsamtes, bis zum Entscheid über die Beschwerde sämtliche Voll- streckungsmassnahmen zu unterlassen, wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 8 -
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
  8. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250268-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil und Beschluss vom 2. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ GmbH, Beschwerdegegnerin, vertreten durch C._____ AG, betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. August 2025 (CB240179)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 (nachfolgend Betreibungsamt) wurde der Betreibungsschuldnerin und Beschwer- deführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 17. Oktober 2024 zugestellt (act. 6/2). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin in genannter Betreibung Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz), sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufgrund der Nichtigkeit des Zah- lungsbefehls vom 16. Oktober 2024 aufzuheben (act. 8/1). 1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Dezember 2024 wurde das Betreibungs- amt zur Vernehmlassung aufgefordert, der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung erteilt und die Verfahrensleitung an den Referenten delegiert (act. 8/3 Dispo- sitiv Ziff. 1, 3 und 4). Die Vernehmlassung des Betreibungsamts samt Beilagen ging am 7. Januar 2025 bei der Vorinstanz ein (act. 8/5-6/1-6). Mit Verfügung vom

13. Januar 2025 wurde die aus den Akten ersichtliche Betreibungsgläubigerin (die B._____ GmbH) in das Beschwerdeverfahren miteinbezogen (act. 8/9 Dispositiv Ziff. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 26. August 2025 wurde die Beschwerde in- sofern gutgeheissen, als dass die Gläubigerbezeichnung in der Betreibung Nr. 1 auf "B._____ GmbH" berichtigt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abge- wiesen. 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2025 Beschwerde bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs mit folgenden Rechtsbegehren (act. 2 S. 2):

1. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abtei- lung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsäm- ter (Geschäfts-Nr.: CB240179-L/U) vom 26. August 2025 sei auf- zuheben;

2. es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 nich- tig ist und er sei deshalb aufzuheben; 1.4. In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung des Betreibungsamtes, bis zum Ent-

- 3 - scheid über die Beschwerde sämtliche Vollstreckungsmassnahmen, insbeson- dere Pfändungen, zu unterlassen. Da sogleich ein Entscheid in der Sache gefällt werden kann, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschie- benden Wirkung und Anweisung des Betreibungsamtes gegenstandslos und so- mit abzuschreiben. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1– 17). In Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet und ohne Weiterungen entschieden werden.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechts- anwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die strittige Betreibung Nr. 1 – bereits das Betrei- bungsbegehren vom 15. Oktober 2024 (act. 6/1), der Zahlungsbefehl vom 16. Ok- tober 2024 (act. 6/2), sowie alle weiteren Betreibungshandlungen (vgl. act. 6/2-

6) – lauteten auf "B._____ GmbH Herr D._____" als Gläubigerin. Der Beschwer- deführerin sei insoweit beizupflichten, als dass es sich bei der Bezeichnung "B._____ GmbH Herr D._____" um eine mangelhafte Gläubigerbezeichnung handle, da sie eine Kombination aus der juristischen, der B._____ GmbH, und der natürlichen Person, Herrn D._____, darstelle und die tatsächliche Gläubigerin der Betreibung, die B._____ GmbH, damit fehlerhaft bezeichne. Jedoch führe die feh- lerhafte Bezeichnung der Betreibungsgläubigerin nicht in jedem Fall zur Nichtig- keit der Betreibung, da die Regelung keinen Selbstzweck verfolge, sondern in ers- ter Linie dem Schutz der Rechte der Beteiligten diene. Zum einen könne die Be- schwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, dass keine Person unter der Bezeich- nung "B._____ GmbH Herr D._____" existiere, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

- 4 - Nach allgemeinem Verständnis handle es sich dabei um eine GmbH (die B._____ GmbH) und eine Privatperson, D._____. Dies werde durch den Zusatz "Herr" vor dessen Namen sowie durch die Grossschreibung des Firmennamens zusätzlich verdeutlicht. Weiter könne sich die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben auch nicht darauf berufen, durch die fehlerhafte Bezeichnung über die Identität der Gläubigerin tatsächlich in die Irre geführt worden zu sein. Die B._____ GmbH sei im Zeitpunkt der Erhebung der Betreibung und der Zustellung des Zahlungs- befehls (16. bzw. 17. Oktober 2024) und bis am 19. November 2024 an der E._____-strasse …, … Zürich domiziliert gewesen, was auch der Gläubiger- adresse im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl entspreche. D._____ sei ihr (einziger) Geschäftsführer und Gesellschafter. Die Nennung der B._____ GmbH an erster Stelle und die Übereinstimmung der Gläubigeradresse mit deren Domizil lasse einzig den Schluss zu, dass die B._____ GmbH die Gläubigerin der Betreibung Nr. 1 sei und dass es sich beim Zusatz "Herr D._____" nur um eine (nicht nötige) Spezifizierung bzw. einen Verweis auf deren Geschäftsführer handle. Insbesondere sei auch ausgeschlossen, dass eine (nichtige) Betreibung mit einer unzulässigen alternativen Gläubigerbezeichnung vorliege. Aus ihrem Vorbringen, es sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Gläubigerbezeichnung im Zahlungsbefehl nicht möglich gewesen, eine negative Feststellungsklage zu erheben, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 7 E. 3.1 ff.). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht erneut geltend, auf dem Zahlungsbefehl sei als Gläubiger "B'._____ GmbH Herr D._____" vermerkt gewesen, damit werde niemand bezeichnet bzw. es sei völlig unklar, wer damit bezeichnet werde. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch erst mit Verfügung vom 13. Januar 2025 ins Verfahren aufgenommen werden können, vorher sei sie nicht feststellbar ge- wesen (act. 2 Rz. 6 ff.). Es gebe sowohl eine B._____ GmbH (juristische Person) als auch einen Herrn D._____ (natürliche Person). Die Bezeichnung sei mehrdeu- tig. Die Beschwerdeführerin habe die Bezeichnung "B'._____ GmbH Herr D._____" nie verwendet, es könne daher kein "persönlicher" Gebrauch der Be- zeichnung durch sie abgeleitet werden. Die Frage, wer mit der Bezeichnung ge- meint sein könnte, sei bereits im Jahr 2021 Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gewesen (vgl. Geschäfts-Nr. EB210396), damals sei das Bezirksgericht von einer

- 5 - zweifelhaften Aktivlegitimation ausgegangen. Es sei nicht klar gewesen, wer mit dieser Bezeichnung gemeint sei (act. 2 Rz. 12 ff.). Es treffe zwar zu, dass die B'._____ GmbH ihren Sitz an der E._____-strasse … in ... Zürich gehabt habe, aber auch D._____ habe sein Domizil dort gehabt. Aus der Adresse könne daher nicht eindeutig auf einen Gläubiger geschlossen werden. Zudem werde durch die Erstnennung der B._____ GmbH nicht ausgeschlossen, dass die B._____ GmbH und Herr D._____ gemeint seien. Weder die Adresse noch die Reihenfolge der Nennung könnten also belegen, dass die Beschwerdeführerin bei Zustellung des Zahlungsbefehls den Gläubiger gekannt habe (act. 2 Rz. 24 ff.). 3.3. Das Betreibungsbegehren und der Zahlungsbefehl haben unter anderem den Namen des Gläubigers zu enthalten (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 und 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Eine falsche Gläubigerbezeichnung im Betreibungsbegehren oder Zahlungsbefehl kann zu deren – von Amtes wegen jederzeit festzustellenden (Art. 22 SchKG) – Nichtigkeit bzw. der Nichtigkeit der Betreibung führen. Dies ist gemäss Rechtsprechung dann der Fall, wenn die mangelhafte Angabe im Zah- lungsbefehl bzw. Betreibungsbegehren dazu geeignet war, die Beteiligten irrezu- führen, und diese tatsächlich irregeführt worden sind (BGE 102 III 63, 65 E. 2; 98 III 24, 26; BGer 5A_34/2016 vom 30. Mai 2016 E. 3.3.). Konnten die Betroffenen demgegenüber nach Treu und Glauben über die Identität von Schuldner oder Gläubiger keine Zweifel hegen, werden sie in ihren Interessen nicht beeinträchtigt und es ist der Zahlungsbefehl auch auf Beschwerde hin nicht aufzuheben; viel- mehr genügt es, falls erforderlich den Zahlungsbefehl zu berichtigen oder zu er- gänzen (BGE 120 III 11 E. 1b; BGE 102 III 133 E. 2a; BGE 102 III 63 E. 2; BGE 98 III 24). 3.4. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, liegt eine mangelhafte Gläubigerbe- zeichnung vor. Die Beschwerde wurde in diesem Umfang gutgeheissen und die Bezeichnung in B._____ GmbH berichtigt. Dass die Vorinstanz vor diesem Hinter- grund mit der Aufnahme der Gläubigerin ins Verfahren wartete, bis die Akten vor- lagen, ist nicht zu bestanden. Die Nennung der B._____ GmbH an erster Stelle und die Übereinstimmung der Gläubigeradresse mit deren Domizil lässt zudem darauf schliessen, dass die B._____ GmbH die Gläubigerin der Betreibung Nr. 1

- 6 - ist und es sich beim Zusatz "Herr D._____" (ihrem einzigen Geschäftsführer und Gesellschafter) nur um eine (nicht nötige) Spezifizierung bzw. einen Verweis auf deren Geschäftsführer handelt. Dass auch der Geschäftsführer sein Domizil an dieser Adresse gehabt habe, ändert daran nichts. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Bezeichnung zwei Gläubiger gemeint gewesen sein sollen, gibt es keine. Ei- nerseits wäre dann zu erwarten gewesen, dass dies mit dem Wort "und" gekenn- zeichnet und sowohl bei der Gesellschaft als auch bei der natürlichen Person eine Adresse aufgeführt worden wäre. 3.5. Die Beschwerdeführerin übersieht sodann, dass eine Nichtigkeit nur vorliegt, wenn die mangelhaften Angaben die Beteiligten tatsächlich irreführten. Die Be- schwerdeführerin macht nicht geltend, dass aufgrund der mangelhaften Bezeich- nung für sie unklar gewesen sei, auf welche Forderung sich der Zahlungsbefehl bzw. das Betreibungsbegehren stützte und sie deshalb in ihren Interessen beein- trächtigt wurde. War für die Schuldnerin aufgrund der Gesamtumstände klar, wel- che Forderung in Betreibung gesetzt wurde, musste ihr auch klar sein, wer tat- sächlich Gläubiger ist, diese Kenntnis muss sie sich entgegen halten lassen (vgl. OGer ZH PS200086 vom 16. April 2020 4.1. ff.). Die Beschwerdeführerin reicht im Beschwerdeverfahren neu einen Ent- scheid des Bezirksgerichtes Zürich, Audienz, vom 14. Juli 2021 ein (act. 5/10). Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin und Herr D._____ im Betrei- bungsverfahren Nr. 2 gegenüberstanden. Damals stützte sich die Forderung auf einen Rechtsberatungsvertrag in dem als Gläubiger "B._____, D._____, Rechts- berater" aufgeführt wurde. Im Rechtsöffnungsverfahren bestritt die Beschwerde- führerin die Aktivlegitimation von Herrn D._____ mit Erfolg. Das Bezirksgericht kam zum Schluss, die gesamten Umstände würden eher für eine Gläubigerschaft der B'._____ GmbH sprechen (vgl. act. 5/10). Ob sich das vorliegende Betrei- bungsbegehren auf einen ähnlichen Rechtsberatungsvertrag stützt, ist nicht be- kannt. Daher ist auch nicht bekannt, ob tatsächlich eine Unklarheit bzw. ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Gläubigerschaft bestand (z.B. weil es mehrere Forderun- gen/Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten gab). Wie bereits erwähnt fehlen entsprechende Behauptungen seitens der – anwaltlich vertretenen – Be-

- 7 - schwerdeführerin. Sollte es sich hier indes um eine ähnliche Ausgangslage han- deln wie im eingereichten Entscheid, würde sich allenfalls die Frage der Treuwid- rigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin stellen, zumal sie sich im Verfah- ren EB210396 noch auf den Standpunkt stellte, Herr D._____ sei nicht aktivlegiti- miert. 3.5. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (Art. 62 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung des Betreibungsamtes, bis zum Entscheid über die Beschwerde sämtliche Voll- streckungsmassnahmen zu unterlassen, wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 8 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

3. Oktober 2025