Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine Stellungnahme ein (act. 5/5). Mit Urteil vom 15. August 2025 entschied die Vorinstanz u.a., der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens in der Betreibung Nr. 1 werde nicht bewilligt. 1.3. Mit Eingabe vom 2. September 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Be- schwerdeführer an das Obergericht. Er erklärt, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens einzulegen (act. 2). 2.1. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Gericht des Betreibungsortes vor (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Das Gericht ent- scheidet im summarischen Verfahren (Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 251 lit. d ZPO). Gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG, letzter Satz, ist gegen den Summarent- scheid grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig (vgl. auch BGE 134 III 524 E. 1.3; BGer 5D_69/2020 vom 28. April 2020 E. 1). Der Schuldner kann aber innert 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids Klage auf Bestreitung des neuen Ver- mögens erheben (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Die Klage nach Art. 265a Abs. 4
- 3 - SchKG dient als Rechtsbehelf zur Überprüfung des Entscheids über die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages; davon mitumfasst ist auch die (Neu-)Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Konkurses und der Frage, ob die betriebene Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist (BSK SchKG II-Huber/Sogo, 3. Aufl. 2021, Art. 265a N 31). Soweit eine be- stimmte Frage im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG behandelt werden kann, ist die Anfechtung des Summarentscheids nicht möglich. Dies gilt unabhän- gig davon, ob das Einzelgericht auf das Gesuch (mit Verfügung) nicht eingetreten ist oder ob es die Bewilligung des Rechtsvorschlags (mit Urteil) abgewiesen hat (statt vieler: OGer ZH PS230112 vom 24. Juli 2023 E. 3.2.; OGer ZH PS200231 vom 18. Ja- nuar 2021 E. 3.1.; OGer ZH PS170031 vom 22. März 2017 E. 3). 2.2. Umgekehrt ist ein Rechtsmittel gegen den Summarentscheid dann zulässig, wenn der behauptete Mangel im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG nicht thematisiert werden kann. In diesem Sinne im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG nicht überprüfbar resp. heilbar ist eine im Summarverfahren begangene Gehörsverletzung oder die Regelung der Prozesskosten. Hinsichtlich der Gehörs- verletzung ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Gegen die Pro- zesskosten(-verteilung) des Summarverfahrens ist eine Kostenbeschwerde an das Obergericht im Sinne von Art. 110 ZPO zulässig (siehe zum Ganzen: OGer ZH PS170031 vom 22. März 2017 mit Präzisierung der Kammerpraxis, u.a. mit Hinweis auf BGE 134 III 524 und BGE 138 III 130; BSK SchKG-HUBER/SOGO, a.a.O., Art. 265a N 37c). 3.1. Vorliegend erwog die Vorinstanz, die Einrede des fehlenden neuen Vermö- gens setze voraus, dass die betriebene Forderung vor der Konkurseröffnung ent- standen sei. Die in Betreibung gesetzte Steuerforderung für das Jahr 2023 sei nach der Konkurseröffnung entstanden, entsprechend sei der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht zulässig (act. 3 E. 2).
- 4 - 3.2. Der Beschwerdeführer erklärt, mit seiner an das Obergericht gerichteten Eingabe lege er Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ein. Er gibt an, über kein neues Vermögen zu verfügen, welches zur Begleichung der Forderung her- angezogen werden könne. An seiner finanziellen Situation habe sich nichts geän- dert. Über ihn sei am 14. Dezember 2023 der Konkurs eröffnet und am 26. August 2024 geschlossen worden. Die Steuern 2023 würden sich in der Konkursmasse befinden (act. 2). 3.3. Gegen die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermö- gens ist wie erwähnt kein Rechtsmittel an die obere kantonale Instanz zulässig, da die Frage, ob die betriebene Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist, im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG überprüft werden kann. Eine Kos- tenbeschwerde erhob der Beschwerdeführer nicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3.4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die betriebene Forderung sei vor der Konkurseröffnung entstanden, steht ihm zur Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids – wie erwähnt – einzig die Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG als Rechtsbehelf offen. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz (vgl. act. 3 Dispositiv-Ziffer 7). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. September 2025 (Datum Poststempel) ist – unter Hinweis auf § 49 Abs. 1 lit a StV – daher dem Einzelgericht im vereinfachten Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur (Art. 265a Abs. 4 SchKG i.V.m. Art. 198 lit. e Ziff. 7 ZPO i.V.m. § 24 lit. b GOG und Art. 243 Abs. 1 ZPO) in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO zur Prüfung weiterzuleiten. Eine Kopie verbleibt in den Akten des vorliegenden Verfahrens.
- 5 -
4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdever- fahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Be- schwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. September 2025 (Datum Post- stempel; act. 2) wird dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Be- zirksgerichtes Winterthur zur Prüfung als Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG weitergeleitet.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur unter Beilage von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
- September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250265-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 18. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt B._____, betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neues Vermögen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. August 2025 (EB250293)
- 2 - Erwägungen: 1.1. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal (Zahlungsbe- fehl vom 19. Mai 2025) über eine Forderung von Fr. 6'953.60 nebst Zins zu 4.5 % seit 16. Mai 2025 (Staats- und Gemeindesteuern 2023), Fr. 101.70 (Zins) und Fr. 172.95 (aufgelaufener Zins bis 15. Mai 2025) erhob der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer Rechtsvorschlag mit der Begründung fehlenden neuen Vermö- gens gemäss Art. 265a SchKG (act. 5/2). Nachdem die Gesuchsgegner und Be- schwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) die Betreibung innert Frist nicht zurückgezogen hatten, überwies das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl mit Eingabe vom 25. Juni 2025 im Sinne von Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Einzel- gericht im summarischen Verfahren des Bezirkes Winterthur (nachfolgend Vorin- stanz, act. 5/1). 1.2. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2025 Frist zur Begründung seines Begehrens angesetzt (act. 5/3). Mit Eingabe vom
11. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine Stellungnahme ein (act. 5/5). Mit Urteil vom 15. August 2025 entschied die Vorinstanz u.a., der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens in der Betreibung Nr. 1 werde nicht bewilligt. 1.3. Mit Eingabe vom 2. September 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Be- schwerdeführer an das Obergericht. Er erklärt, Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens einzulegen (act. 2). 2.1. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Gericht des Betreibungsortes vor (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Das Gericht ent- scheidet im summarischen Verfahren (Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 251 lit. d ZPO). Gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG, letzter Satz, ist gegen den Summarent- scheid grundsätzlich kein Rechtsmittel zulässig (vgl. auch BGE 134 III 524 E. 1.3; BGer 5D_69/2020 vom 28. April 2020 E. 1). Der Schuldner kann aber innert 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids Klage auf Bestreitung des neuen Ver- mögens erheben (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Die Klage nach Art. 265a Abs. 4
- 3 - SchKG dient als Rechtsbehelf zur Überprüfung des Entscheids über die Bewilligung bzw. Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages; davon mitumfasst ist auch die (Neu-)Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Konkurses und der Frage, ob die betriebene Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist (BSK SchKG II-Huber/Sogo, 3. Aufl. 2021, Art. 265a N 31). Soweit eine be- stimmte Frage im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG behandelt werden kann, ist die Anfechtung des Summarentscheids nicht möglich. Dies gilt unabhän- gig davon, ob das Einzelgericht auf das Gesuch (mit Verfügung) nicht eingetreten ist oder ob es die Bewilligung des Rechtsvorschlags (mit Urteil) abgewiesen hat (statt vieler: OGer ZH PS230112 vom 24. Juli 2023 E. 3.2.; OGer ZH PS200231 vom 18. Ja- nuar 2021 E. 3.1.; OGer ZH PS170031 vom 22. März 2017 E. 3). 2.2. Umgekehrt ist ein Rechtsmittel gegen den Summarentscheid dann zulässig, wenn der behauptete Mangel im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG nicht thematisiert werden kann. In diesem Sinne im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG nicht überprüfbar resp. heilbar ist eine im Summarverfahren begangene Gehörsverletzung oder die Regelung der Prozesskosten. Hinsichtlich der Gehörs- verletzung ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Gegen die Pro- zesskosten(-verteilung) des Summarverfahrens ist eine Kostenbeschwerde an das Obergericht im Sinne von Art. 110 ZPO zulässig (siehe zum Ganzen: OGer ZH PS170031 vom 22. März 2017 mit Präzisierung der Kammerpraxis, u.a. mit Hinweis auf BGE 134 III 524 und BGE 138 III 130; BSK SchKG-HUBER/SOGO, a.a.O., Art. 265a N 37c). 3.1. Vorliegend erwog die Vorinstanz, die Einrede des fehlenden neuen Vermö- gens setze voraus, dass die betriebene Forderung vor der Konkurseröffnung ent- standen sei. Die in Betreibung gesetzte Steuerforderung für das Jahr 2023 sei nach der Konkurseröffnung entstanden, entsprechend sei der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht zulässig (act. 3 E. 2).
- 4 - 3.2. Der Beschwerdeführer erklärt, mit seiner an das Obergericht gerichteten Eingabe lege er Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ein. Er gibt an, über kein neues Vermögen zu verfügen, welches zur Begleichung der Forderung her- angezogen werden könne. An seiner finanziellen Situation habe sich nichts geän- dert. Über ihn sei am 14. Dezember 2023 der Konkurs eröffnet und am 26. August 2024 geschlossen worden. Die Steuern 2023 würden sich in der Konkursmasse befinden (act. 2). 3.3. Gegen die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermö- gens ist wie erwähnt kein Rechtsmittel an die obere kantonale Instanz zulässig, da die Frage, ob die betriebene Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist, im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG überprüft werden kann. Eine Kos- tenbeschwerde erhob der Beschwerdeführer nicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3.4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die betriebene Forderung sei vor der Konkurseröffnung entstanden, steht ihm zur Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids – wie erwähnt – einzig die Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG als Rechtsbehelf offen. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz (vgl. act. 3 Dispositiv-Ziffer 7). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. September 2025 (Datum Poststempel) ist – unter Hinweis auf § 49 Abs. 1 lit a StV – daher dem Einzelgericht im vereinfachten Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur (Art. 265a Abs. 4 SchKG i.V.m. Art. 198 lit. e Ziff. 7 ZPO i.V.m. § 24 lit. b GOG und Art. 243 Abs. 1 ZPO) in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO zur Prüfung weiterzuleiten. Eine Kopie verbleibt in den Akten des vorliegenden Verfahrens.
- 5 -
4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdever- fahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Be- schwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. September 2025 (Datum Post- stempel; act. 2) wird dem Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Be- zirksgerichtes Winterthur zur Prüfung als Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG weitergeleitet.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur unter Beilage von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
19. September 2025