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PS250263

Superprovisorische Massnahme

Zürich OG · 2025-09-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 28. August 2025 sei aufzuheben.

E. 1.1 Mit Eingabe vom 26. August 2025 erhoben die Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen das Betreibungsamt Sihltal (nach- folgend: Betreibungsamt) betreffen dessen Handlungen vom 22. August 2025 (act. 11/1 f.). In ihrer Beschwerde ersuchten sie um Erlass folgender superprovi- sorischer Massnahmen (vgl. Ziff. 1 act. 11/2 S. 1):

E. 1.2 Mit Beschluss vom 28. August 2025 wies die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführer um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab (Dispositiv- Ziff. 1) und setzte dem Betreibungsamt Frist zur Einreichung einer Vernehmlas- sung an (Dispositiv-Ziff. 2, act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/6).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 31. August 2025 (gleichentags elektronisch eingereicht, act. 52) erhoben die Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 28. August 2025 Beschwerde bei der hiesigen Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 1 f.):

E. 1.4 Mit Eingabe vom 8. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift ein, in welcher er um Erlass folgender su- perprovisorischer Massnahmen ersuchte (act. 6 S. 3 f.):

1. Es sei die absolute Nichtigkeit der im März 2025 verfügten Sicher- heitsmassnahme und sämtlicher Folgehandlungen (einschliess- lich der Verfügung vom 22. August 2025) festzustellen und aufzu- heben.

2. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, sämtliche widerrechtlich zu- rückbehaltenen Gelder – insbesondere die Lohnzahlungen der C._____ AG – unverzüglich, vollumfänglich und bedingungslos auszuzahlen.

3. Die Unia Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, die Taggeldleistun- gen ab Mai 2025 sofort wiederaufzunehmen und sämtliche zu- rückbehaltenen Leistungen umgehend nachzuzahlen.

4. Dem Betreibungsamt sei bis zum rechtskräftigen Entscheid jede weitere Vollstreckungshandlung oder Repressalie untersagt.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

- 4 -

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 11/1 – 10). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellung- nahme kann verzichtet werden (vgl. § 15 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Mit dem vorliegenden Beschluss ist dem Betreibungs- amt eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) inkl. Beilagenverzeichnis sowie den Beilagen act. 4/4, 4/5, 4/7 und 4/9 – 11 zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.

E. 2 Es sei festzustellen, dass die vom Betreibungsamt Sihltal seit März 2025 gegen die Beschwerdeführer geführte Massnahme (als "Sicherungsmassnahme" oder "Pfändung" deklarierte Voll-

- 3 - sperrung der Einkünfte) absolut nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG sei.

E. 2.1 Auf die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsinstanz nach Art. 18 SchKG sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar, soweit das SchKG keine Regelung enthält (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG).

E. 2.2 Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur dann eingetreten werden, wenn die Partei durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (DIKE ZPO-SCHWENDENER, 3. Aufl. 2025, Vor Art. 308 – 334 N 95). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdi- ges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des ange- fochtenen Entscheids besitzt (ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Vor. Art. 308 – 318 N 29 m.V.a. BGE 120 II 5 E. 2.a). Mit Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Be- schlusses setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an (act. 10). Damit wurde keine Anordnung getroffen, welche sich an die Beschwerdeführer richtet, weshalb insofern auf ihre Beschwerde man- gels Beschwer nicht einzutreten ist.

E. 2.3 In Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wies die Vorinstanz den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen ab (act. 10). Die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge 2 und 4, ihre Ausführungen auf den Seiten 2 bis 7 (erster Absatz) der Beschwerdeschrift sowie die Vorbringen auf den Seiten 2 bis 3 (oben) der Ergänzungseingabe betreffen nicht die vorinstanzliche Abwei- sung des Antrags auf Erlass superprovisorischer Massnahmen, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist bzw. diese Ausführungen unberücksichtigt bleiben.

- 5 -

E. 2.4 Zur Anfechtbarkeit von Entscheiden, welche ohne Anhörung der Gegen- partei, d.h. superprovisorisch, ergangen sind, äussert sich das SchKG nicht. Es ist daher die bundesgerichtliche Rechtsprechung für entsprechende Entscheide im Geltungsbereich der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) heranzuziehen. Danach ist gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel zulässig (BGE 140 III 289 E. 1.1; 137 III 417 E. 1.2 – 1.4; BGer 5A_84/2018 vom 8. November 2018 E. 4). Folglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, sofern sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids richtet. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellen die Beschwerdeführer erneut und wiederholt das Gesuch betreffend die Aufhebung der Sicherungsmassnahme (vgl. act. 2, act. 6). Diese Frage war bereits Gegenstand des angefochtenen Be- schlusses. Eine Behandlung des Begehrens im vorliegenden Verfahren käme ei- ner Umgehung der eben dargelegten Rechtsprechung, wonach gegen einen erst- instanzlichen Entscheid über superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel zulässig ist, gleich und ist deshalb ausgeschlossen.

3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG; Art. 62 Abs. 2 SchKG). Es wird beschlossen:

E. 3 Eventualiter zu Ziffer 2 sei die besagte Massnahme mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

E. 4 Das Betreibungsamt Sihltal sei anzuweisen, sämtliche seit März 2025 widerrechtlich zurückbehaltenen Gelder (ca. Fr. 70'000.–) unverzüglich und vollumfänglich an die Beschwerdeführer auszu- bezahlen.

E. 5 Es sei festzustellen, dass der Versuch der zwangsweisen Vorfüh- rung und Pfändung vom 22. August 2025 einen unzulässigen Hei- lungsversuch darstelle und ebenfalls nichtig sei.

E. 6 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (soweit dies gesetzlich vorgesehen sei). Überdies stellten die Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass folgender super- provisorischer Massnahmen (act. 2 S. 2): Es sei dem Betreibungsamt Sihltal superprovisorisch, d.h. unverzüglich und ohne Anhörung der Gegenpartei, zu befehlen, sämtliche gesperr- ten Einkünfte der Beschwerdeführer per sofort freizugeben und die Auszahlung der seit Mär 2025 zurückbehaltenen Gelder umgehend zu veranlassen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 6 -
  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer und das Betreibungsamt Sihltal, an Letzteres unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 4/4, 4/5, 4/7, 4/9 – 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
  5. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250263-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 10. September 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer betreffend Handlungen vom 22. August 2025 / superprovisorische Massnahme (Beschwerde über das Betreibungsamt Sihltal) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom

28. August 2025 (CB250011)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 26. August 2025 erhoben die Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen das Betreibungsamt Sihltal (nach- folgend: Betreibungsamt) betreffen dessen Handlungen vom 22. August 2025 (act. 11/1 f.). In ihrer Beschwerde ersuchten sie um Erlass folgender superprovi- sorischer Massnahmen (vgl. Ziff. 1 act. 11/2 S. 1):

1. Es sei unverzüglich und ohne Anhörung der Gegenpartei eine su- perprovisorische Verfügung zu erlassen, welche:

a) sämtliche Vollstreckungsmassnahmen des Betreibungsamts Sihltal gegen die Beschwerdeführer, insbesondere die als "Si- cherheitsmassnahme" oder "Pfändung" deklarierte Sperrung der Einkünfte des Beschwerdeführers seit März 2025, mit so- fortiger Wirkung aufhebt.

b) die sofortige und vollumfängliche Freigabe aller widerrechtlich zurückbehaltenen Gelder (ca. Fr. 57'000.– / Fr. 68'000.–) an den Beschwerdeführer 1 anordnet.

c) dem Betreibungsamt Sihltal und den beigezogenen Polizeior- ganen jegliche weitere Vollstreckungshandlung oder Vergel- tungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache untersagt. 1.2. Mit Beschluss vom 28. August 2025 wies die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführer um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab (Dispositiv- Ziff. 1) und setzte dem Betreibungsamt Frist zur Einreichung einer Vernehmlas- sung an (Dispositiv-Ziff. 2, act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/6). 1.3. Mit Eingabe vom 31. August 2025 (gleichentags elektronisch eingereicht, act. 52) erhoben die Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 28. August 2025 Beschwerde bei der hiesigen Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 1 f.):

1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 28. August 2025 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die vom Betreibungsamt Sihltal seit März 2025 gegen die Beschwerdeführer geführte Massnahme (als "Sicherungsmassnahme" oder "Pfändung" deklarierte Voll-

- 3 - sperrung der Einkünfte) absolut nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG sei.

3. Eventualiter zu Ziffer 2 sei die besagte Massnahme mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

4. Das Betreibungsamt Sihltal sei anzuweisen, sämtliche seit März 2025 widerrechtlich zurückbehaltenen Gelder (ca. Fr. 70'000.–) unverzüglich und vollumfänglich an die Beschwerdeführer auszu- bezahlen.

5. Es sei festzustellen, dass der Versuch der zwangsweisen Vorfüh- rung und Pfändung vom 22. August 2025 einen unzulässigen Hei- lungsversuch darstelle und ebenfalls nichtig sei.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (soweit dies gesetzlich vorgesehen sei). Überdies stellten die Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass folgender super- provisorischer Massnahmen (act. 2 S. 2): Es sei dem Betreibungsamt Sihltal superprovisorisch, d.h. unverzüglich und ohne Anhörung der Gegenpartei, zu befehlen, sämtliche gesperr- ten Einkünfte der Beschwerdeführer per sofort freizugeben und die Auszahlung der seit Mär 2025 zurückbehaltenen Gelder umgehend zu veranlassen. 1.4. Mit Eingabe vom 8. September 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift ein, in welcher er um Erlass folgender su- perprovisorischer Massnahmen ersuchte (act. 6 S. 3 f.):

1. Es sei die absolute Nichtigkeit der im März 2025 verfügten Sicher- heitsmassnahme und sämtlicher Folgehandlungen (einschliess- lich der Verfügung vom 22. August 2025) festzustellen und aufzu- heben.

2. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, sämtliche widerrechtlich zu- rückbehaltenen Gelder – insbesondere die Lohnzahlungen der C._____ AG – unverzüglich, vollumfänglich und bedingungslos auszuzahlen.

3. Die Unia Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, die Taggeldleistun- gen ab Mai 2025 sofort wiederaufzunehmen und sämtliche zu- rückbehaltenen Leistungen umgehend nachzuzahlen.

4. Dem Betreibungsamt sei bis zum rechtskräftigen Entscheid jede weitere Vollstreckungshandlung oder Repressalie untersagt.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

- 4 - 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 11/1 – 10). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellung- nahme kann verzichtet werden (vgl. § 15 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Mit dem vorliegenden Beschluss ist dem Betreibungs- amt eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) inkl. Beilagenverzeichnis sowie den Beilagen act. 4/4, 4/5, 4/7 und 4/9 – 11 zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Auf die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsinstanz nach Art. 18 SchKG sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar, soweit das SchKG keine Regelung enthält (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG). 2.2. Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur dann eingetreten werden, wenn die Partei durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (DIKE ZPO-SCHWENDENER, 3. Aufl. 2025, Vor Art. 308 – 334 N 95). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdi- ges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung des ange- fochtenen Entscheids besitzt (ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Vor. Art. 308 – 318 N 29 m.V.a. BGE 120 II 5 E. 2.a). Mit Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Be- schlusses setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an (act. 10). Damit wurde keine Anordnung getroffen, welche sich an die Beschwerdeführer richtet, weshalb insofern auf ihre Beschwerde man- gels Beschwer nicht einzutreten ist. 2.3. In Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses wies die Vorinstanz den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen ab (act. 10). Die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge 2 und 4, ihre Ausführungen auf den Seiten 2 bis 7 (erster Absatz) der Beschwerdeschrift sowie die Vorbringen auf den Seiten 2 bis 3 (oben) der Ergänzungseingabe betreffen nicht die vorinstanzliche Abwei- sung des Antrags auf Erlass superprovisorischer Massnahmen, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist bzw. diese Ausführungen unberücksichtigt bleiben.

- 5 - 2.4. Zur Anfechtbarkeit von Entscheiden, welche ohne Anhörung der Gegen- partei, d.h. superprovisorisch, ergangen sind, äussert sich das SchKG nicht. Es ist daher die bundesgerichtliche Rechtsprechung für entsprechende Entscheide im Geltungsbereich der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) heranzuziehen. Danach ist gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel zulässig (BGE 140 III 289 E. 1.1; 137 III 417 E. 1.2 – 1.4; BGer 5A_84/2018 vom 8. November 2018 E. 4). Folglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, sofern sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids richtet. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellen die Beschwerdeführer erneut und wiederholt das Gesuch betreffend die Aufhebung der Sicherungsmassnahme (vgl. act. 2, act. 6). Diese Frage war bereits Gegenstand des angefochtenen Be- schlusses. Eine Behandlung des Begehrens im vorliegenden Verfahren käme ei- ner Umgehung der eben dargelegten Rechtsprechung, wonach gegen einen erst- instanzlichen Entscheid über superprovisorische Massnahmen kein Rechtsmittel zulässig ist, gleich und ist deshalb ausgeschlossen.

3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG; Art. 62 Abs. 2 SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 6 -

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer und das Betreibungsamt Sihltal, an Letzteres unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 4/4, 4/5, 4/7, 4/9 – 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

10. September 2025