Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem tt.mm.2023 mit seinem Einzelunternehmen "C._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, das Entsorgungs-, Umzugs sowie Reinigungsarbei- ten und den Import bzw. Export von Autos bezweckt (vgl. act. 6).
E. 1.2 Mit Urteil vom 15. August 2025 (act. 3 = act. 7) eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Oberwinterthur (fortan Betreibungsamt) von Fr. 381.45 einschliesslich Zinsen und Betreibungs- kosten (act. 7 S. 2).
E. 1.3 Dieses Urteil wurde der Schuldnerin am 18. August 2025 zugestellt (vgl. act. 8/8). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist folglich am Donnerstag, 28. August 2025 abgelaufen (vgl. Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Gegen dieses Urteil erhebt der Schuldner mit Eingabe vom 28. August 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde und reicht Beilagen ins Recht (act. 2 und 5/1–8). Er stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 1): Die Konkurseröffnung sei aufzuheben; der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. Unter gesetzlicher Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen: Übernahme der Gerichtsgebühren auf die Staatskasse, Entrichten ei- ner angemessenen Partei- und Prozessentschädigung an den Be- schwerdeführer.
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 8/1–8). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Der Schuldner kann dabei – im Gegensatz zur allgemeinen Regelung in Art. 326
- 3 - Abs. 1 ZPO – neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann sodann die Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufheben, wenn der Schuldner (kumulativ) seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Ur- kunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innerhalb der Rechtsmittel- frist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben (gemäss Gesetzeswortlaut durch Urkunden) zu belegen (vgl. BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.1 m.w.H.). Die Zahlungsfähigkeit ist – nach wie vor (vgl. BGE 139 III 491 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 136 III 294) – mit der Beschwerde bzw. innert der nicht erstreck- baren Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen und allfällige Unterlagen sind mit die- ser einzureichen (vgl. BGE 139 III 491 Regeste und E. 4; BGer 5A_417/2020 vom
27. Oktober 2020 E. 3.2; s.a. BGer 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2; 5A_606/2014 vom 19. November 2014 E. 4.2; 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.1; BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 3.1).
E. 3 Der Schuldner beruft sich auf den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; vgl. act. 2 S. 2). Er belegt mittels Zahlungsbestäti- gung der PostFinance, am 26. August 2025 Fr. 381.45 an die Gläubigerin über- wiesen zu haben (act. 5/1). Damit ist die Voraussetzung des Nachweises eines Konkursaufhebungsgrundes im Sinne von Art. 174 SchKG erfüllt. Am Folgetag leistete der Schuldner zudem Fr. 1'000.– an das Konkursamt Winterthur-Altstadt für die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten des Bezirksgerichts Winterthur für die Konkurseröffnung sowie Fr. 750.– für die Sicherstellung der Obergerichtskosten (act. 5/3).
E. 4.1 Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Beglei-
- 4 - chung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Dane- ben ist stets auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betrie- bes in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Der wichtigste und unerlässliche Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. zum Gan- zen BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 2.2; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1 je m.w.H.).
E. 4.2 Es obliegt dem Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 5A_845/2023 vom 17. April 2024 E. 2; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_1040/2021 vom 24. Januar 2022 E. 3.1.2). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss (vgl. oben E. 2.1), genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Ge- richt den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_726/2010 vom 22. März 2011 E. 3.2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). Der Schuldner muss insbesondere nach- weisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckba- ren Betreibungen vorliegen (BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; 5A_918/2020 vom 26. März 2021 E. 4.1). Erhöhte Anforderungen an die Glaub- haftmachung sind zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandro-
- 5 - hung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vor- handen sind (vgl. BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit im Sinne einer Faustregel, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die ak- tuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jah- ren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. zuletzt OGer ZH PS240189 vom 16. Oktober 2024; PS240177 vom 8. Oktober 2024 E. 3.2; PS240169 vom 20. September 2024 E. 4.3; PS240131 vom 19. August 2024 E. 2.4; PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2 S. 6).
E. 4.3 Der Schuldner äussert sich weder dazu, welche Art von Tätigkeit er genau ausübt, noch was zu den gegenwärtigen finanziellen Schwierigkeiten geführt hat. Neben der Behauptung der Tilgung enthält die Eingabe des Schuldners keinerlei materielle Ausführungen. Die beiden Betreibungsregisterauszüge des Schuldners geben gleichzeitig einen wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und seine finanzielle Lage. Insgesamt umfassen beide rund drei Seiten und insge- samt 36 Betreibungen im Umfang von total rund Fr. 26'000.–, welche fast aussch- liesslich aus einem Zeitraum seit Januar 2024 stammen; 20 Betreibungen sind aus dem Jahr 2025. Einen Teil der Forderungen beglich der Schuldner mittels Zahlung an das Betreibungsamt bzw. eine direkt an den Gläubiger (vgl. act. 5/5 und 5/6). Derzeit befinden sich (ohne diejenige, welche zur vorliegenden Konkurser- öffnung führte) sieben Betreibungen beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt und fünf beim Betreibungsamt Oberwinterthur im Gesamtumfang von Fr. 11'895.55 im Stadium der Konkursandrohung, fünf im Umfang von Fr. 1'502.40 im Stadium der Pfändung und bei vier im Umfang von total Fr. 4'144.25 wurde die Betreibung ein- geleitet. Zu den offenen Positionen äussert sich der Schuldner, wie bereits er- wähnt, nicht. Augenfällig ist, dass es sich bei den Betreibungen grossmehrheitlich um Forderungen im dreistelligen, teilweise sogar nur im zweistelligen Bereich,
- 6 - also um eher kleinere Beträge handelt. Bei den Gläubigern handelt es sich neben der Stadt Winterthur, dem Kanton Tessin und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vorwiegend um Versicherungen (act. 5/5 und 5/6). Gemäss Steuererklärung 2023 hatten der Schuldner und seine Ehefrau Ein- künfte von insgesamt Fr. 10'090.–, wovon Fr. 4'000.– auf Kinder- oder Familien- zulagen entfielen. Einer Beilage zur Steuererklärung ist zu entnehmen, dass der Schuldner aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 17'338.78 erwirtschaftet habe und dem Fr. 13'344.20 Ausgaben gegenübergestanden seien. Vermögen ist kei- nes vorhanden (act. 5/4). Das ZKB Konto des Schuldners lautend auf "C._____" weist per 31. Juli 2025 einen Saldo von Fr. 2'090.60 auf, dasjenige lautend auf den Schuldner einen Saldo von Fr. 64.03 (act. 5/7 und 5/8).
E. 4.4 Insgesamt präsentiert sich aufgrund der eingereichten Unterlagen folgendes Bild: Der Schuldner ist regelmässig mit der Zahlung von niedrigen Forderungsbe- trägen in Rückstand geraten. Bereits im Geschäftsjahr 2023 konnte der Schuldner keine nennenswerten Einkünfte erwirtschaften, weshalb nicht von lediglich vor- übergehenden Zahlungsschwierigkeiten, sondern von einem langfristig unrenta- blen Geschäft auszugehen ist. Zudem verfügt er über keinerlei Liquiditätspuffer. Angesichts der Höhe der offenen Forderungen und des niedrigen Einkommens des Schuldners ist nicht abzusehen, wie er seine laufenden Verbindlichkeiten de- cken und die offenen Forderungen innert der nächsten maximal zwei Jahre abbe- zahlen will. Insgesamt erscheint die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als wahrscheinlicher als seine Zahlungsfähigkeit.
E. 4.5 Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. Die Eröffnung des Konkurses ist zu bestäti- gen. Der Antrag um aufschiebende Wirkung ist als gegenstandslos abzuschrei- ben.
E. 5 Die Kosten beider Instanzen sind ausgangsgemäss dem Schuldner aufzuerle- gen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Das Konkursamt Winterthur-
- 7 - Altstadt ist anzuweisen, den dafür geleisteten Vorschuss an die Kasse des Ober- gerichts zu überweisen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird angewiesen, den bei ihm sicherge- stellten Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 750.– an die Kasse des Obergerichts zu überweisen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm (an das Konkursamt Winterthur- Altstadt) geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur-Altstadt, ferner im Ur- teils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Oberwinterthur, je gegen Empfangsschein. - 8 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
- September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250257-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw O. Guyer Urteil vom 2. September 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. August 2025 (EK250361)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem tt.mm.2023 mit seinem Einzelunternehmen "C._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, das Entsorgungs-, Umzugs sowie Reinigungsarbei- ten und den Import bzw. Export von Autos bezweckt (vgl. act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 15. August 2025 (act. 3 = act. 7) eröffnete das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Oberwinterthur (fortan Betreibungsamt) von Fr. 381.45 einschliesslich Zinsen und Betreibungs- kosten (act. 7 S. 2). 1.3. Dieses Urteil wurde der Schuldnerin am 18. August 2025 zugestellt (vgl. act. 8/8). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist folglich am Donnerstag, 28. August 2025 abgelaufen (vgl. Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Gegen dieses Urteil erhebt der Schuldner mit Eingabe vom 28. August 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde und reicht Beilagen ins Recht (act. 2 und 5/1–8). Er stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 1): Die Konkurseröffnung sei aufzuheben; der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len. Unter gesetzlicher Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen: Übernahme der Gerichtsgebühren auf die Staatskasse, Entrichten ei- ner angemessenen Partei- und Prozessentschädigung an den Be- schwerdeführer. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 8/1–8). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Der Schuldner kann dabei – im Gegensatz zur allgemeinen Regelung in Art. 326
- 3 - Abs. 1 ZPO – neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzli- chen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann sodann die Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufheben, wenn der Schuldner (kumulativ) seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Ur- kunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innerhalb der Rechtsmittel- frist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben (gemäss Gesetzeswortlaut durch Urkunden) zu belegen (vgl. BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.1 m.w.H.). Die Zahlungsfähigkeit ist – nach wie vor (vgl. BGE 139 III 491 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 136 III 294) – mit der Beschwerde bzw. innert der nicht erstreck- baren Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen und allfällige Unterlagen sind mit die- ser einzureichen (vgl. BGE 139 III 491 Regeste und E. 4; BGer 5A_417/2020 vom
27. Oktober 2020 E. 3.2; s.a. BGer 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2; 5A_606/2014 vom 19. November 2014 E. 4.2; 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.1; BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 3.1).
3. Der Schuldner beruft sich auf den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; vgl. act. 2 S. 2). Er belegt mittels Zahlungsbestäti- gung der PostFinance, am 26. August 2025 Fr. 381.45 an die Gläubigerin über- wiesen zu haben (act. 5/1). Damit ist die Voraussetzung des Nachweises eines Konkursaufhebungsgrundes im Sinne von Art. 174 SchKG erfüllt. Am Folgetag leistete der Schuldner zudem Fr. 1'000.– an das Konkursamt Winterthur-Altstadt für die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten des Bezirksgerichts Winterthur für die Konkurseröffnung sowie Fr. 750.– für die Sicherstellung der Obergerichtskosten (act. 5/3). 4. 4.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Beglei-
- 4 - chung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht be- zahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Dane- ben ist stets auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betrie- bes in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Der wichtigste und unerlässliche Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (vgl. zum Gan- zen BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 2.2; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1 je m.w.H.). 4.2. Es obliegt dem Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 5A_845/2023 vom 17. April 2024 E. 2; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_1040/2021 vom 24. Januar 2022 E. 3.1.2). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss (vgl. oben E. 2.1), genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Ge- richt den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_726/2010 vom 22. März 2011 E. 3.2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). Der Schuldner muss insbesondere nach- weisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckba- ren Betreibungen vorliegen (BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; 5A_918/2020 vom 26. März 2021 E. 4.1). Erhöhte Anforderungen an die Glaub- haftmachung sind zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandro-
- 5 - hung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vor- handen sind (vgl. BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit im Sinne einer Faustregel, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die ak- tuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jah- ren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. zuletzt OGer ZH PS240189 vom 16. Oktober 2024; PS240177 vom 8. Oktober 2024 E. 3.2; PS240169 vom 20. September 2024 E. 4.3; PS240131 vom 19. August 2024 E. 2.4; PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2 S. 6). 4.3. Der Schuldner äussert sich weder dazu, welche Art von Tätigkeit er genau ausübt, noch was zu den gegenwärtigen finanziellen Schwierigkeiten geführt hat. Neben der Behauptung der Tilgung enthält die Eingabe des Schuldners keinerlei materielle Ausführungen. Die beiden Betreibungsregisterauszüge des Schuldners geben gleichzeitig einen wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und seine finanzielle Lage. Insgesamt umfassen beide rund drei Seiten und insge- samt 36 Betreibungen im Umfang von total rund Fr. 26'000.–, welche fast aussch- liesslich aus einem Zeitraum seit Januar 2024 stammen; 20 Betreibungen sind aus dem Jahr 2025. Einen Teil der Forderungen beglich der Schuldner mittels Zahlung an das Betreibungsamt bzw. eine direkt an den Gläubiger (vgl. act. 5/5 und 5/6). Derzeit befinden sich (ohne diejenige, welche zur vorliegenden Konkurser- öffnung führte) sieben Betreibungen beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt und fünf beim Betreibungsamt Oberwinterthur im Gesamtumfang von Fr. 11'895.55 im Stadium der Konkursandrohung, fünf im Umfang von Fr. 1'502.40 im Stadium der Pfändung und bei vier im Umfang von total Fr. 4'144.25 wurde die Betreibung ein- geleitet. Zu den offenen Positionen äussert sich der Schuldner, wie bereits er- wähnt, nicht. Augenfällig ist, dass es sich bei den Betreibungen grossmehrheitlich um Forderungen im dreistelligen, teilweise sogar nur im zweistelligen Bereich,
- 6 - also um eher kleinere Beträge handelt. Bei den Gläubigern handelt es sich neben der Stadt Winterthur, dem Kanton Tessin und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vorwiegend um Versicherungen (act. 5/5 und 5/6). Gemäss Steuererklärung 2023 hatten der Schuldner und seine Ehefrau Ein- künfte von insgesamt Fr. 10'090.–, wovon Fr. 4'000.– auf Kinder- oder Familien- zulagen entfielen. Einer Beilage zur Steuererklärung ist zu entnehmen, dass der Schuldner aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 17'338.78 erwirtschaftet habe und dem Fr. 13'344.20 Ausgaben gegenübergestanden seien. Vermögen ist kei- nes vorhanden (act. 5/4). Das ZKB Konto des Schuldners lautend auf "C._____" weist per 31. Juli 2025 einen Saldo von Fr. 2'090.60 auf, dasjenige lautend auf den Schuldner einen Saldo von Fr. 64.03 (act. 5/7 und 5/8). 4.4. Insgesamt präsentiert sich aufgrund der eingereichten Unterlagen folgendes Bild: Der Schuldner ist regelmässig mit der Zahlung von niedrigen Forderungsbe- trägen in Rückstand geraten. Bereits im Geschäftsjahr 2023 konnte der Schuldner keine nennenswerten Einkünfte erwirtschaften, weshalb nicht von lediglich vor- übergehenden Zahlungsschwierigkeiten, sondern von einem langfristig unrenta- blen Geschäft auszugehen ist. Zudem verfügt er über keinerlei Liquiditätspuffer. Angesichts der Höhe der offenen Forderungen und des niedrigen Einkommens des Schuldners ist nicht abzusehen, wie er seine laufenden Verbindlichkeiten de- cken und die offenen Forderungen innert der nächsten maximal zwei Jahre abbe- zahlen will. Insgesamt erscheint die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als wahrscheinlicher als seine Zahlungsfähigkeit. 4.5. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. Die Eröffnung des Konkurses ist zu bestäti- gen. Der Antrag um aufschiebende Wirkung ist als gegenstandslos abzuschrei- ben.
5. Die Kosten beider Instanzen sind ausgangsgemäss dem Schuldner aufzuerle- gen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Das Konkursamt Winterthur-
- 7 - Altstadt ist anzuweisen, den dafür geleisteten Vorschuss an die Kasse des Ober- gerichts zu überweisen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird angewiesen, den bei ihm sicherge- stellten Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren in der Höhe von Fr. 750.– an die Kasse des Obergerichts zu überweisen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm (an das Konkursamt Winterthur- Altstadt) geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur-Altstadt, ferner im Ur- teils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Oberwinterthur, je gegen Empfangsschein.
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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
2. September 2025