Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Die A._____ GmbH (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2013 als Gesell- schaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetra- gen. Sie bezweckt die Erbringung umfassender Servicedienstleistungen insbe- sondere im Bereich Logistik und Versicherungsdienstleistungen sowie -vermittlun- gen (act. 5).
E. 1.2 Am 11. April 2025 stellte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (fortan Gläubi- gerin) beim Bezirksgericht Dielsdorf ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 7/1). Nach mehrfacher Verschiebung der Konkurseröff- nungsverhandlung (act. 7/5–10) und anschliessender Durchführung des Verfah- rens eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) mit Urteil vom 22. August 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forde- rung der Gläubigerin von Fr. 3'882.25 nebst Zins von Fr. 134.– (5% seit 13. De- zember 2024), diversen Kosten von Fr. 901.88 sowie Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 203.40, bzw. insgesamt Fr. 5'121.53 (act. 3 i.V.m. act. 7/3, 7/4 und 7/5). Die Gerichtskosten von Fr. 200.– wurden der Schuldnerin auferlegt und aus dem von der Gläubigerin geleisteten Barvorschuss bezogen. Das Konkursamt Dielsdorf wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt (act. 7/11 = act. 3 = act. 6 Aktenexemplar).
E. 1.3 Am 28. August 2025 überbrachte die Gläubigerin der Kammer ihre Be- schwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz. Darin beantragte sie dessen Auf- hebung (act. 2). Gleichzeitig zahlte sie bei der Kasse des Obergerichts Fr. 750.– als Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren ein (act. 8).
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1– 14). Nach deren Erhalt wurde ersichtlich, dass der Entscheid der Vorinstanz der Schuldnerin nie förmlich zugestellt wurde. Dies wurde mit Verfügung vom 29. Au- gust 2025 von der Kammer nachgeholt. Die Schuldnerin wurde zudem auf die
- 3 - Auslösung der Rechtsmittelfrist hingewiesen sowie darauf, dass die Beschwerde bis zum deren Ablauf ergänzt werden könne (act. 9).
E. 1.5 Mit Verfügung vom 4. September 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 15). Auf das Einholen einer Beschwer- deantwort ist aufgrund der vollständigen Befriedigung der Gläubigerin zu verzich- ten (vgl. nachstehend Ziff. 5). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 29. August 2025 zuge- stellt (act. 10). Die zehntägige Rechtsmittelfrist endete damit am 8. September
2025. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig. Die Schuldnerin ist darüber hinaus be- schwerdelegitimiert. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
E. 3 Die Schuldnerin hat am 22. August 2025 eine Zahlung von Fr. 5'083.83 an das Betreibungsamt getätigt. Gemäss Beleg der Schuldnerin wurde diese Zahlung zwar um 11:41 Uhr gemacht, sie trug im damaligen Zeitpunkt jedoch den Zah- lungsstatus "ausführbereit". Für den Konkursaufhebungsgrund der vorgängigen Tilgung ist die Schuldnerin beweispflichtig. Die eingereichten Zahlungsdetails der Bank und alle weiteren Unterlagen belegen nicht, dass die Zahlung bereits vor Konkurseröffnung auch beim Betreibungsamt eingetroffen ist. Zudem deckt die Zahlung nicht den gesamten Betrag von Fr. 5'121.53 (vgl. vorstehend Ziff. 1.2.). Folglich kann nicht von einer Tilgung vor Eröffnung des Konkurses ausgegangen werden, sondern es sind die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zu prüfen.
E. 4 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufheben, wenn die Schuldnerin (kumulativ) ihre Zahlungsfähigkeit glaub- haft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld inzwischen, einschliess- lich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim obe- ren Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Diese nach dem erstinstanzli-
- 4 - chen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innerhalb der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben (gemäss Ge- setzeswortlaut durch Urkunden) zu belegen (vgl. BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.1 m.w.H.). Die Zahlungsfähigkeit ist mit der Beschwerde bzw. innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen und allfällige Unterla- gen sind mit dieser einzureichen (vgl. BGE 139 III 491 Regeste und E. 4; BGer 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2; s.a. BGer 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2; 5A_606/2014 vom 19. November 2014 E. 4.2; 5A_912/2013 vom
18. Februar 2014 E. 4.1; BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 3.1).
E. 5 Die Schuldnerin gibt an, sie habe die Konkursforderung zwar an die Gläubige- rin überwiesen, aber die Zahlung habe nicht rechtzeitig noch am Vormittag vor Konkurseröffnung verbucht werden können. Die Gläubigerin habe ihr eine Zah- lungsfrist bis zum 27. August 2025 gewährt (act. 2). Die Schuldnerin belegt in der Folge, die Forderung der Gläubigerin noch während der laufenden Rechtsmittel- frist durch Zahlung an das Betreibungsamt vollständig beglichen zu haben (act. 11/4). Der Nachweis für die Leistung des Barvorschusses für die Kosten des Konkursverfahrens einschliesslich jener des Konkursgerichts ist ebenfalls er- bracht (act. 11/5). Damit weist die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach.
E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schul- den abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint.
- 5 - Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. Au- gust 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betrei- bungen im Stadium der Konkursandrohung, oder Pfändungsankündigung in Be- treibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder wenn Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. No- vember 2012 E. 3.3).
E. 6.2 Die Schuldnerin gibt an, es sei aus Unachtsamkeit zu den Betreibungen ge- kommen (act. 17/1). Darüber hinaus reicht sie diverse Unterlagen ein (act. 11/1– 7, 12/1–20, 13, 14/14/1–2 und 17/1–6).
E. 6.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug der letz- ten fünf Jahre. Der von der Schuldnerin eingereichte Auszug des Betreibungs- amts Dielsdorf-Nord weist keine Verlustscheine aus. Es finden sich darin insge- samt 58 Einträge, welche sich seit dem Oktober 2020 angesammelt haben. Bei 27 Betreibungen hat die Schuldnerin an das Betreibungsamt oder an den Gläubi- ger direkt bezahlt. Bei fünf Betreibungen hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag er-
- 6 - hoben, fünf sind erloschen. In drei Betreibungen wurden die Gläubiger nach der Verwertung befriedigt. Bei sechs wurde die Betreibung eingeleitet. Zwölf Betrei- bungen, einschliesslich derjenigen, welche zur Konkurseröffnung geführt hat, be- finden sich im Stadium der Konkursandrohung (act. 11/1). Insgesamt sind die Be- treibungen der Schuldnerin heterogen, sie variieren in der Höhe relativ stark (zweistellig bis vierstellig) und darüber hinaus handelt es sich sowohl um Forde- rungen gegenüber Privatpersonen sowie anderen Unternehmen als auch um öf- fentlich-rechtliche Forderungen. Über die Jahre hat die Schuldnerin immer wieder eine ähnliche Anzahl Betreibungen anfallen lassen. Wohlwollend formuliert lässt dies keinen Schluss auf grundsätzlich zunehmende Zahlungsschwierigkeiten, hin- gegen zumindest auf anhaltende finanzielle Schwierigkeiten sowie eine schlechte Zahlungsmoral zu, jedoch stellt sich gleichzeitig die Frage, wieso die Schuldnerin über die Jahre hinweg immer wieder im Zahlungsrückstand ist. Die Schuldnerin hat während laufender Beschwerdefrist sämtliche Forderun- gen welche sich im Stadium der Konkursandrohungen befanden, vollständig oder zumindest teilweise abbezahlt (act. 12/2–15). Insgesamt hat sie Forderungen im Umfang von Fr. 14'430.93 zuzüglich Zinsen und Gebühren beglichen. Mit drei Gläubigern hat sie darüber hinaus Abzahlungsvereinbarungen getroffen (act. 11/3, 12/16 und 12/18). Zu den übrigen offenen Positionen hat sich die Schuldnerin wie folgt geäussert: Bei der offenen Forderung gegenüber B._____ (Betreibungs-Nr. 1) werde ein Ratenplan vereinbart (act. 12/20). Bei der Forde- rung der C._____ AG habe sie damals Rechtsvorschlag erhoben, weil unklar ge- wesen sei, wofür sie gestellt worden sei. Bis heute habe die Schuldnerin noch keine Antwort erhalten (act. 18). Die Forderungen der D._____ AG und an E._____ habe sie direkt beglichen (act. 17/1). Dazu reichte die Schuldnerin wei- tere Belege ein, die sich als E-Mail-Anhang jedoch nicht öffnen liessen (act. 18). Zur Forderung der F._____ AG (Betreibungs-Nr. 2), bei welcher die Schuldnerin ebenfalls Rechtsvorschlag erhoben hat, äussert sie sich nicht weiter. Da die Schuldnerin nicht für alle behaupteten Zahlungen Belege vorweisen kann, ist mit einem Betrag von maximal Fr. 13'637.16 für noch offene Forderungen (Restbe- träge, bei denjenigen mit Abzahlungsvereinbarungen und Teilzahlungen; Forde-
- 7 - rungen mit Rechtsvorschlag sowie nicht belegte, angeblich bezahlte Forderun- gen) zu rechnen.
E. 6.4 Zu ihrer finanziellen Gesamtsituation, macht die Schuldnerin folgende Äusse- rungen: Sie erziele ihre jährlichen Einnahmen aus den Tätigkeiten des Geschäfts- führers als "Freelancer Kongress und Tontechniker", in der Steuerberatung (Aus- füllen von Steuererklärungen Privater und von Firmenkunden), als Versicherungs- broker und in der Buchhaltung (Kundenbetreuung und Buchhaltung; act. 13 und Beilagen act. 14/1–4). Die Erfolgsrechnung von 2024 weist einen Gesamtertrag von Fr. 202'551.63 aus, wobei der Ertrag aus "Buchhaltung" den grössten Anteil ausmachte. Dem stand ein Gesamtaufwand von Fr. 189'874.90 gegenüber. Der grösste Posten beim Aufwand wird beim Personalaufwand und vorwiegend beim Lohnaufwand ausgewiesen, namentlich Fr. 121'132.12. Der übrige Aufwand ist mit gesamthaft Fr. 35'470.62 bzw. rund Fr. 3'000.– monatlich belegt. Bei Annahme, es werde auch weiterhin ein Ertrag in der bisherigen Höhe generiert, sollte die Schuldnerin in der Lage sein, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und auch die noch offenen Forderungen in den nächsten Monaten abzuzahlen. In diesem Zusammenhang ist allerdings Folgendes anzumerken: Bei genau- erer Betrachtung der Bilanz von 2024 fällt auf, dass die Position "KK Gesellschaf- ter" auf der Passivseite negativ verbucht wurde. Eine solche Buchung wäre grundsätzlich als Aktivum, als Forderung gegenüber den Gesellschaftern, zu ver- buchen. Eine Beurteilung des Verschuldungsgrads oder anderer Kennzahlen ist anhand der aktuellen Bilanz nicht möglich. Der Geschäftsführer persönlich gibt an, er wohne mit seiner Familie (mit sei- ner Partnerin und zwei Kindern) bei seiner Schwiegermutter im Haus in einer se- paraten Einliegerwohnung und bezahle dafür monatlich Fr. 300.– Miete. Er selber sei quellensteuerpflichtig und lebe mit der Mutter seiner Kinder im Konkubinat. Im Sinne einer wohlwollenden Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist in diesem Zusam- menhang festzuhalten, dass sowohl die Schuldnerin – abgesehen vom Personal- aufwand –, als auch ihr Geschäftsführer tiefe monatliche Fixkosten aufweisen.
- 8 - Der Saldo des einen Kontos der Schuldnerin bei der Bezirks-Sparkasse G._____ per 29. August 2025 betrug Fr. 378.45 (Konto endend auf .126; act. 11/6), derjenige des anderen Kontos bei derselben Bank Fr. 478.68 (Konto endend auf .136; act. 11/7). Auffallend sind im Kontoauszug des Kontos endend auf .126, dass die hohen Belastungen jeweils Zahlungen an Frau H._____ und Herrn I._____ betreffen. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Ange- stellte der Schuldnerin handelt. Dies würde mit dem Lohnaufwand korrelieren. Die Schuldnerin verzeichnet demgegenüber eine Vielzahl regelmässiger Eingänge. Die Beträge variieren in ihrer Höhe sehr stark. Darüber hinaus ist ersichtlich, dass die Schuldnerin einige Stammkunden hat (z.B. J._____, K._____ AG, L._____ GmbH, M._____ GmbH, N._____ GmbH). Insgesamt entsteht der Eindruck, dass das Geschäft der Schuldnerin gut läuft. Der Schuldnerin ist sodann zugute zu halten, dass sie – wie bereits erwähnt
– einen beträchtlichen Teil ihrer offenen Forderungen in einem Mal beglichen hat. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass die vorliegende Konkurseröffnung die erste ist, während die Schuldnerin bereits zwölf Jahre im Handelsregister einge- tragen ist. Trotz gewisser Zweifel kann insgesamt die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gerade noch als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG betrachtet werden. Es ist zu hoffen, dass die Schuldnerin ihre Lehren aus der aktuellen Situation gezogen hat und ihre Buchhaltung korrigiert. Sie ist darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein starkes In- diz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde und an das Glaub- haftmachen ihrer Zahlungsfähigkeit deutlich höhere Anforderungen zu stellen wä- ren.
E. 7 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkur- ses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzu- heben.
E. 8.1 Die Prozesskosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat sie durch Zahlungssäumnisse verursacht. Die Voraussetzungen
- 9 - für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmittelfrist ge- schaffen. Ein Verfahrensfehler der Vorinstanz liegt nicht vor (vgl. E. 4 f.; Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 108 ZPO). Der Schuldnerin ist deshalb auch keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Das Gleiche gilt mangels entstandener Umtriebe auch für die Gläubigerin. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Die Entscheidgebühr der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 200.– ist zu bestätigen.
E. 8.2 Das Konkursamt Dielsdorf ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin und Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten all- fällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. August 2025 auf- gehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
- Das Konkursamt Dielsdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vor- schusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Ab- zug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Diels- dorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt - 10 - Dielsdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250254-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 30. September 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. August 2025 (EK250210)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ GmbH (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2013 als Gesell- schaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetra- gen. Sie bezweckt die Erbringung umfassender Servicedienstleistungen insbe- sondere im Bereich Logistik und Versicherungsdienstleistungen sowie -vermittlun- gen (act. 5). 1.2. Am 11. April 2025 stellte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (fortan Gläubi- gerin) beim Bezirksgericht Dielsdorf ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 7/1). Nach mehrfacher Verschiebung der Konkurseröff- nungsverhandlung (act. 7/5–10) und anschliessender Durchführung des Verfah- rens eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf (fortan Vorinstanz) mit Urteil vom 22. August 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forde- rung der Gläubigerin von Fr. 3'882.25 nebst Zins von Fr. 134.– (5% seit 13. De- zember 2024), diversen Kosten von Fr. 901.88 sowie Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 203.40, bzw. insgesamt Fr. 5'121.53 (act. 3 i.V.m. act. 7/3, 7/4 und 7/5). Die Gerichtskosten von Fr. 200.– wurden der Schuldnerin auferlegt und aus dem von der Gläubigerin geleisteten Barvorschuss bezogen. Das Konkursamt Dielsdorf wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt (act. 7/11 = act. 3 = act. 6 Aktenexemplar). 1.3. Am 28. August 2025 überbrachte die Gläubigerin der Kammer ihre Be- schwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz. Darin beantragte sie dessen Auf- hebung (act. 2). Gleichzeitig zahlte sie bei der Kasse des Obergerichts Fr. 750.– als Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren ein (act. 8). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1– 14). Nach deren Erhalt wurde ersichtlich, dass der Entscheid der Vorinstanz der Schuldnerin nie förmlich zugestellt wurde. Dies wurde mit Verfügung vom 29. Au- gust 2025 von der Kammer nachgeholt. Die Schuldnerin wurde zudem auf die
- 3 - Auslösung der Rechtsmittelfrist hingewiesen sowie darauf, dass die Beschwerde bis zum deren Ablauf ergänzt werden könne (act. 9). 1.5. Mit Verfügung vom 4. September 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 15). Auf das Einholen einer Beschwer- deantwort ist aufgrund der vollständigen Befriedigung der Gläubigerin zu verzich- ten (vgl. nachstehend Ziff. 5). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 29. August 2025 zuge- stellt (act. 10). Die zehntägige Rechtsmittelfrist endete damit am 8. September
2025. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig. Die Schuldnerin ist darüber hinaus be- schwerdelegitimiert. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
3. Die Schuldnerin hat am 22. August 2025 eine Zahlung von Fr. 5'083.83 an das Betreibungsamt getätigt. Gemäss Beleg der Schuldnerin wurde diese Zahlung zwar um 11:41 Uhr gemacht, sie trug im damaligen Zeitpunkt jedoch den Zah- lungsstatus "ausführbereit". Für den Konkursaufhebungsgrund der vorgängigen Tilgung ist die Schuldnerin beweispflichtig. Die eingereichten Zahlungsdetails der Bank und alle weiteren Unterlagen belegen nicht, dass die Zahlung bereits vor Konkurseröffnung auch beim Betreibungsamt eingetroffen ist. Zudem deckt die Zahlung nicht den gesamten Betrag von Fr. 5'121.53 (vgl. vorstehend Ziff. 1.2.). Folglich kann nicht von einer Tilgung vor Eröffnung des Konkurses ausgegangen werden, sondern es sind die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zu prüfen.
4. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufheben, wenn die Schuldnerin (kumulativ) ihre Zahlungsfähigkeit glaub- haft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld inzwischen, einschliess- lich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim obe- ren Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Diese nach dem erstinstanzli-
- 4 - chen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innerhalb der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben (gemäss Ge- setzeswortlaut durch Urkunden) zu belegen (vgl. BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.1 m.w.H.). Die Zahlungsfähigkeit ist mit der Beschwerde bzw. innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen und allfällige Unterla- gen sind mit dieser einzureichen (vgl. BGE 139 III 491 Regeste und E. 4; BGer 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2; s.a. BGer 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2; 5A_606/2014 vom 19. November 2014 E. 4.2; 5A_912/2013 vom
18. Februar 2014 E. 4.1; BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 3.1).
5. Die Schuldnerin gibt an, sie habe die Konkursforderung zwar an die Gläubige- rin überwiesen, aber die Zahlung habe nicht rechtzeitig noch am Vormittag vor Konkurseröffnung verbucht werden können. Die Gläubigerin habe ihr eine Zah- lungsfrist bis zum 27. August 2025 gewährt (act. 2). Die Schuldnerin belegt in der Folge, die Forderung der Gläubigerin noch während der laufenden Rechtsmittel- frist durch Zahlung an das Betreibungsamt vollständig beglichen zu haben (act. 11/4). Der Nachweis für die Leistung des Barvorschusses für die Kosten des Konkursverfahrens einschliesslich jener des Konkursgerichts ist ebenfalls er- bracht (act. 11/5). Damit weist die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach. 6. 6.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schul- den abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint.
- 5 - Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. Au- gust 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betrei- bungen im Stadium der Konkursandrohung, oder Pfändungsankündigung in Be- treibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder wenn Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. No- vember 2012 E. 3.3). 6.2. Die Schuldnerin gibt an, es sei aus Unachtsamkeit zu den Betreibungen ge- kommen (act. 17/1). Darüber hinaus reicht sie diverse Unterlagen ein (act. 11/1– 7, 12/1–20, 13, 14/14/1–2 und 17/1–6). 6.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug der letz- ten fünf Jahre. Der von der Schuldnerin eingereichte Auszug des Betreibungs- amts Dielsdorf-Nord weist keine Verlustscheine aus. Es finden sich darin insge- samt 58 Einträge, welche sich seit dem Oktober 2020 angesammelt haben. Bei 27 Betreibungen hat die Schuldnerin an das Betreibungsamt oder an den Gläubi- ger direkt bezahlt. Bei fünf Betreibungen hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag er-
- 6 - hoben, fünf sind erloschen. In drei Betreibungen wurden die Gläubiger nach der Verwertung befriedigt. Bei sechs wurde die Betreibung eingeleitet. Zwölf Betrei- bungen, einschliesslich derjenigen, welche zur Konkurseröffnung geführt hat, be- finden sich im Stadium der Konkursandrohung (act. 11/1). Insgesamt sind die Be- treibungen der Schuldnerin heterogen, sie variieren in der Höhe relativ stark (zweistellig bis vierstellig) und darüber hinaus handelt es sich sowohl um Forde- rungen gegenüber Privatpersonen sowie anderen Unternehmen als auch um öf- fentlich-rechtliche Forderungen. Über die Jahre hat die Schuldnerin immer wieder eine ähnliche Anzahl Betreibungen anfallen lassen. Wohlwollend formuliert lässt dies keinen Schluss auf grundsätzlich zunehmende Zahlungsschwierigkeiten, hin- gegen zumindest auf anhaltende finanzielle Schwierigkeiten sowie eine schlechte Zahlungsmoral zu, jedoch stellt sich gleichzeitig die Frage, wieso die Schuldnerin über die Jahre hinweg immer wieder im Zahlungsrückstand ist. Die Schuldnerin hat während laufender Beschwerdefrist sämtliche Forderun- gen welche sich im Stadium der Konkursandrohungen befanden, vollständig oder zumindest teilweise abbezahlt (act. 12/2–15). Insgesamt hat sie Forderungen im Umfang von Fr. 14'430.93 zuzüglich Zinsen und Gebühren beglichen. Mit drei Gläubigern hat sie darüber hinaus Abzahlungsvereinbarungen getroffen (act. 11/3, 12/16 und 12/18). Zu den übrigen offenen Positionen hat sich die Schuldnerin wie folgt geäussert: Bei der offenen Forderung gegenüber B._____ (Betreibungs-Nr. 1) werde ein Ratenplan vereinbart (act. 12/20). Bei der Forde- rung der C._____ AG habe sie damals Rechtsvorschlag erhoben, weil unklar ge- wesen sei, wofür sie gestellt worden sei. Bis heute habe die Schuldnerin noch keine Antwort erhalten (act. 18). Die Forderungen der D._____ AG und an E._____ habe sie direkt beglichen (act. 17/1). Dazu reichte die Schuldnerin wei- tere Belege ein, die sich als E-Mail-Anhang jedoch nicht öffnen liessen (act. 18). Zur Forderung der F._____ AG (Betreibungs-Nr. 2), bei welcher die Schuldnerin ebenfalls Rechtsvorschlag erhoben hat, äussert sie sich nicht weiter. Da die Schuldnerin nicht für alle behaupteten Zahlungen Belege vorweisen kann, ist mit einem Betrag von maximal Fr. 13'637.16 für noch offene Forderungen (Restbe- träge, bei denjenigen mit Abzahlungsvereinbarungen und Teilzahlungen; Forde-
- 7 - rungen mit Rechtsvorschlag sowie nicht belegte, angeblich bezahlte Forderun- gen) zu rechnen. 6.4. Zu ihrer finanziellen Gesamtsituation, macht die Schuldnerin folgende Äusse- rungen: Sie erziele ihre jährlichen Einnahmen aus den Tätigkeiten des Geschäfts- führers als "Freelancer Kongress und Tontechniker", in der Steuerberatung (Aus- füllen von Steuererklärungen Privater und von Firmenkunden), als Versicherungs- broker und in der Buchhaltung (Kundenbetreuung und Buchhaltung; act. 13 und Beilagen act. 14/1–4). Die Erfolgsrechnung von 2024 weist einen Gesamtertrag von Fr. 202'551.63 aus, wobei der Ertrag aus "Buchhaltung" den grössten Anteil ausmachte. Dem stand ein Gesamtaufwand von Fr. 189'874.90 gegenüber. Der grösste Posten beim Aufwand wird beim Personalaufwand und vorwiegend beim Lohnaufwand ausgewiesen, namentlich Fr. 121'132.12. Der übrige Aufwand ist mit gesamthaft Fr. 35'470.62 bzw. rund Fr. 3'000.– monatlich belegt. Bei Annahme, es werde auch weiterhin ein Ertrag in der bisherigen Höhe generiert, sollte die Schuldnerin in der Lage sein, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und auch die noch offenen Forderungen in den nächsten Monaten abzuzahlen. In diesem Zusammenhang ist allerdings Folgendes anzumerken: Bei genau- erer Betrachtung der Bilanz von 2024 fällt auf, dass die Position "KK Gesellschaf- ter" auf der Passivseite negativ verbucht wurde. Eine solche Buchung wäre grundsätzlich als Aktivum, als Forderung gegenüber den Gesellschaftern, zu ver- buchen. Eine Beurteilung des Verschuldungsgrads oder anderer Kennzahlen ist anhand der aktuellen Bilanz nicht möglich. Der Geschäftsführer persönlich gibt an, er wohne mit seiner Familie (mit sei- ner Partnerin und zwei Kindern) bei seiner Schwiegermutter im Haus in einer se- paraten Einliegerwohnung und bezahle dafür monatlich Fr. 300.– Miete. Er selber sei quellensteuerpflichtig und lebe mit der Mutter seiner Kinder im Konkubinat. Im Sinne einer wohlwollenden Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist in diesem Zusam- menhang festzuhalten, dass sowohl die Schuldnerin – abgesehen vom Personal- aufwand –, als auch ihr Geschäftsführer tiefe monatliche Fixkosten aufweisen.
- 8 - Der Saldo des einen Kontos der Schuldnerin bei der Bezirks-Sparkasse G._____ per 29. August 2025 betrug Fr. 378.45 (Konto endend auf .126; act. 11/6), derjenige des anderen Kontos bei derselben Bank Fr. 478.68 (Konto endend auf .136; act. 11/7). Auffallend sind im Kontoauszug des Kontos endend auf .126, dass die hohen Belastungen jeweils Zahlungen an Frau H._____ und Herrn I._____ betreffen. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Ange- stellte der Schuldnerin handelt. Dies würde mit dem Lohnaufwand korrelieren. Die Schuldnerin verzeichnet demgegenüber eine Vielzahl regelmässiger Eingänge. Die Beträge variieren in ihrer Höhe sehr stark. Darüber hinaus ist ersichtlich, dass die Schuldnerin einige Stammkunden hat (z.B. J._____, K._____ AG, L._____ GmbH, M._____ GmbH, N._____ GmbH). Insgesamt entsteht der Eindruck, dass das Geschäft der Schuldnerin gut läuft. Der Schuldnerin ist sodann zugute zu halten, dass sie – wie bereits erwähnt
– einen beträchtlichen Teil ihrer offenen Forderungen in einem Mal beglichen hat. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass die vorliegende Konkurseröffnung die erste ist, während die Schuldnerin bereits zwölf Jahre im Handelsregister einge- tragen ist. Trotz gewisser Zweifel kann insgesamt die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gerade noch als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG betrachtet werden. Es ist zu hoffen, dass die Schuldnerin ihre Lehren aus der aktuellen Situation gezogen hat und ihre Buchhaltung korrigiert. Sie ist darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein starkes In- diz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde und an das Glaub- haftmachen ihrer Zahlungsfähigkeit deutlich höhere Anforderungen zu stellen wä- ren.
7. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkur- ses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzu- heben. 8. 8.1. Die Prozesskosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat sie durch Zahlungssäumnisse verursacht. Die Voraussetzungen
- 9 - für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmittelfrist ge- schaffen. Ein Verfahrensfehler der Vorinstanz liegt nicht vor (vgl. E. 4 f.; Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 108 ZPO). Der Schuldnerin ist deshalb auch keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Das Gleiche gilt mangels entstandener Umtriebe auch für die Gläubigerin. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Die Entscheidgebühr der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 200.– ist zu bestätigen. 8.2. Das Konkursamt Dielsdorf ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin und Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten all- fällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 22. August 2025 auf- gehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Das Konkursamt Dielsdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vor- schusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Ab- zug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Diels- dorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt
- 10 - Dielsdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: