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PS250253

Bewilligung des Rechtsvorschlages / Einrede mangelnden neuen Vermögens

Zürich OG · 2025-09-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 24. Juni 2025 legte das Betreibungsamt Uster in der Betreibung Nr. … einen Rechtsvorschlag des Schuldners gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Be- zirksgericht Uster (nachfolgend Vorinstanz) vor (act. 7/1).

E. 2 Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 setzte die Vorinstanz dem Schuldner Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.– sowie zum Nachweis, dass über den Schuldner ein Konkurs eröffnet und durchgeführt und die in Betrei- bung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung entstanden sei (act. 7/3).

E. 3 Der Schuldner leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (act. 7/5), reichte aber innert Frist nicht die geforderten Belege zur Konkurseröffnung/-durchführung und der Frage, ob die betriebene Forderung vor Konkurseröffnung entstanden ist, ein.

E. 4 Mit Verfügung vom 15. August 2025 trat die Vorinstanz auf das Begehren um Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermögens nicht ein (act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/6). Diese Verfügung wurde dem Schuldner am

20. August 2025 zugestellt (act. 7/7). Daraufhin gelangte der Schuldner mit Ein- gabe vom 22. August 2025 (Datum Eingang; ohne Poststempel) an die Vorin- stanz. Der Schuldner teilte der Vorinstanz darin sinngemäss mit, dass er fälschli- cherweise (aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses) davon ausgegangen sei, dass der Vorinstanz bereits vom Betreibungsamt der Nachweis zur Konkurs- eröffnung sowie der Verlustschein vorgelegt worden seien (act. 3). Er reichte als Beilage ein Urteil über die Konkurseröffnung und eine Schlussanzeige des Kon- kursamtes ein (act. 5/2-3).

E. 5 Mit Schreiben vom 26. August 2025 gelangte die Vorinstanz an das Oberge- richt und leitete genannte Eingabe des Schuldners vom 22. August 2025 mit den Akten der Vorinstanz (act. 7/1-7) weiter. Die Vorinstanz bat um Prüfung, ob das Schreiben des Schuldners "als Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 15. August 2025 oder allenfalls als etwas anderes zu verstehen" sei (act. 2).

- 3 -

E. 6 Das Verfahren wurde vom Obergericht einstweilen als allfällige Beschwerde entgegengenommen, ist aber sogleich abzuschreiben. Dies aus folgenden Grün- den:

E. 7 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Gericht des Betreibungsortes vor (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Das Gericht ent- scheidet im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. d ZPO). Gegen den Summar- entscheid ist grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben (Art. 265a Abs. 1 SchKG, letzter Satz). Jedoch kann der Schuldner innert 20 Tagen seit Eröffnung des Sum- marentscheids beim Gericht des Betreibungsortes die Klage auf Bestreitung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG erheben. Die Klage dient als Rechtsbehelf zur Überprüfung des Summarentscheids über die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages wegen mangelnden neuen Vermögens. Davon mitumfasst ist auch die (Neu-)Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Konkurses und der Frage, ob die betriebene Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist. So- weit in diesem Sinne eine bestimmte Rüge durch den Entscheid im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG behandelt und ein allfälliger Mangel behoben wer- den kann, ist die gesonderte Anfechtung des Summarentscheids nicht möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einzelgericht auf das Gesuch (mit Verfügung) nicht eingetreten ist oder ob es die Bewilligung des Rechtsvorschlages (mit Urteil) abgewiesen hat (statt vieler: OGer ZH, PS230112-O vom 24. Juli 2023 E. 3.2.; OGer ZH, PS200231-O vom 18. Januar 2021 E. 3.1.; OGer ZH, PS170031-O vom

22. März 2017 E. 3). Umgekehrt ist ein Rechtsmittel gegen den Summarentscheid dann zulässig, wenn der behauptete Mangel im Klageverfahren nicht thematisiert werden kann. In diesem Sinne nicht überprüfbar im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG ist eine im Summarverfahren begangene Gehörsverletzung oder die Regelung der Prozesskosten. Hinsichtlich der Gehörsverletzung ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Gegen die Prozesskosten(-verteilung) des Summarver- fahrens ist eine Kostenbeschwerde an das Obergericht im Sinne von Art. 110 ZPO zulässig (siehe zum Ganzen: OGer ZH, PS170031-O vom 22. März 2017 mit

- 4 - Präzisierung der Kammerpraxis, u.a. mit Hinweis auf BGE 134 III 524 und BGE 138 III 130; BSK SchKG II-HUBER/SOGO, 3. Aufl. 2021, Art. 265a N 37c).

E. 8 Der Schuldner zielt mit seiner Eingabe vom 22. August 2025 nicht darauf ab, einen Mangel geltend zu machen, welcher im Sinne der obenstehenden Erwä- gung als Beschwerde entgegenzunehmen wäre. Er wendet sich explizit an den mitwirkenden Richter der vorinstanzlichen Verfügung, adressierte und versandte das Schreiben an diesen bzw. die Vorinstanz und erwähnt auch an keiner Stelle, dass er Beschwerde erheben wolle. Vielmehr begründet er in genannter Eingabe gegenüber dem vorinstanzlichen Einzelrichter, warum er die geforderten Belege verspätet einreiche (act. 3).

E. 9 Demnach ist das vorliegende Verfahren abzuschreiben. Es bleibt dem Ent- scheid der Vorinstanz belassen, ob die Eingabe des Schuldners vom 22. August 2025 als Gesuch um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 30. Juni 2025 an- gesetzten Frist oder allenfalls als Klage im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG ver- standen werden soll. Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die Eingabe des Schuldners vom 22. August 2025 wird an die Vorinstanz retourniert.
  2. Das vorliegende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS250253-O wird am Register abgeschrieben. - 5 -
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten sowie act. 3 und act. 5/2-4 an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:ss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250253-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Verfügung vom 16. September 2025 in Sachen A._____, Schuldner, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Gläubiger, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages / Einrede mangelnden neuen Vermögens Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 15. August 2025 (EB250265)

- 2 - Erwägungen:

1. Am 24. Juni 2025 legte das Betreibungsamt Uster in der Betreibung Nr. … einen Rechtsvorschlag des Schuldners gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Be- zirksgericht Uster (nachfolgend Vorinstanz) vor (act. 7/1).

2. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 setzte die Vorinstanz dem Schuldner Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150.– sowie zum Nachweis, dass über den Schuldner ein Konkurs eröffnet und durchgeführt und die in Betrei- bung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung entstanden sei (act. 7/3).

3. Der Schuldner leistete den Kostenvorschuss fristgerecht (act. 7/5), reichte aber innert Frist nicht die geforderten Belege zur Konkurseröffnung/-durchführung und der Frage, ob die betriebene Forderung vor Konkurseröffnung entstanden ist, ein.

4. Mit Verfügung vom 15. August 2025 trat die Vorinstanz auf das Begehren um Bewilligung des Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermögens nicht ein (act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/6). Diese Verfügung wurde dem Schuldner am

20. August 2025 zugestellt (act. 7/7). Daraufhin gelangte der Schuldner mit Ein- gabe vom 22. August 2025 (Datum Eingang; ohne Poststempel) an die Vorin- stanz. Der Schuldner teilte der Vorinstanz darin sinngemäss mit, dass er fälschli- cherweise (aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses) davon ausgegangen sei, dass der Vorinstanz bereits vom Betreibungsamt der Nachweis zur Konkurs- eröffnung sowie der Verlustschein vorgelegt worden seien (act. 3). Er reichte als Beilage ein Urteil über die Konkurseröffnung und eine Schlussanzeige des Kon- kursamtes ein (act. 5/2-3).

5. Mit Schreiben vom 26. August 2025 gelangte die Vorinstanz an das Oberge- richt und leitete genannte Eingabe des Schuldners vom 22. August 2025 mit den Akten der Vorinstanz (act. 7/1-7) weiter. Die Vorinstanz bat um Prüfung, ob das Schreiben des Schuldners "als Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 15. August 2025 oder allenfalls als etwas anderes zu verstehen" sei (act. 2).

- 3 -

6. Das Verfahren wurde vom Obergericht einstweilen als allfällige Beschwerde entgegengenommen, ist aber sogleich abzuschreiben. Dies aus folgenden Grün- den:

7. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Gericht des Betreibungsortes vor (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Das Gericht ent- scheidet im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. d ZPO). Gegen den Summar- entscheid ist grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben (Art. 265a Abs. 1 SchKG, letzter Satz). Jedoch kann der Schuldner innert 20 Tagen seit Eröffnung des Sum- marentscheids beim Gericht des Betreibungsortes die Klage auf Bestreitung neuen Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG erheben. Die Klage dient als Rechtsbehelf zur Überprüfung des Summarentscheids über die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlages wegen mangelnden neuen Vermögens. Davon mitumfasst ist auch die (Neu-)Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Konkurses und der Frage, ob die betriebene Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist. So- weit in diesem Sinne eine bestimmte Rüge durch den Entscheid im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG behandelt und ein allfälliger Mangel behoben wer- den kann, ist die gesonderte Anfechtung des Summarentscheids nicht möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einzelgericht auf das Gesuch (mit Verfügung) nicht eingetreten ist oder ob es die Bewilligung des Rechtsvorschlages (mit Urteil) abgewiesen hat (statt vieler: OGer ZH, PS230112-O vom 24. Juli 2023 E. 3.2.; OGer ZH, PS200231-O vom 18. Januar 2021 E. 3.1.; OGer ZH, PS170031-O vom

22. März 2017 E. 3). Umgekehrt ist ein Rechtsmittel gegen den Summarentscheid dann zulässig, wenn der behauptete Mangel im Klageverfahren nicht thematisiert werden kann. In diesem Sinne nicht überprüfbar im Verfahren nach Art. 265a Abs. 4 SchKG ist eine im Summarverfahren begangene Gehörsverletzung oder die Regelung der Prozesskosten. Hinsichtlich der Gehörsverletzung ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Gegen die Prozesskosten(-verteilung) des Summarver- fahrens ist eine Kostenbeschwerde an das Obergericht im Sinne von Art. 110 ZPO zulässig (siehe zum Ganzen: OGer ZH, PS170031-O vom 22. März 2017 mit

- 4 - Präzisierung der Kammerpraxis, u.a. mit Hinweis auf BGE 134 III 524 und BGE 138 III 130; BSK SchKG II-HUBER/SOGO, 3. Aufl. 2021, Art. 265a N 37c).

8. Der Schuldner zielt mit seiner Eingabe vom 22. August 2025 nicht darauf ab, einen Mangel geltend zu machen, welcher im Sinne der obenstehenden Erwä- gung als Beschwerde entgegenzunehmen wäre. Er wendet sich explizit an den mitwirkenden Richter der vorinstanzlichen Verfügung, adressierte und versandte das Schreiben an diesen bzw. die Vorinstanz und erwähnt auch an keiner Stelle, dass er Beschwerde erheben wolle. Vielmehr begründet er in genannter Eingabe gegenüber dem vorinstanzlichen Einzelrichter, warum er die geforderten Belege verspätet einreiche (act. 3).

9. Demnach ist das vorliegende Verfahren abzuschreiben. Es bleibt dem Ent- scheid der Vorinstanz belassen, ob die Eingabe des Schuldners vom 22. August 2025 als Gesuch um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 30. Juni 2025 an- gesetzten Frist oder allenfalls als Klage im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG ver- standen werden soll. Es wird verfügt:

1. Die Eingabe des Schuldners vom 22. August 2025 wird an die Vorinstanz retourniert.

2. Das vorliegende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS250253-O wird am Register abgeschrieben.

- 5 -

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten sowie act. 3 und act. 5/2-4 an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:ss