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PS250251

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-09-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind.

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E. 3 Die Schuldnerin belegt, dass sie dem Betreibungsamt Zürich 9 mit Valuta- datum 20. August 2025 CHF 4'126.60 und damit die gesamte Konkursforderung überwiesen hat (act. 4/4). Im Weiteren hat die Schuldnerin beim Konkursamt Alt- stetten-Zürich zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursver- fahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung CHF 1'000.– sichergestellt (act. 4/6). Damit hat die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist nachgewiesen, dass sie den geschuldeten Betrag im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG voll- ständig getilgt hat. 4.1. Da die Zahlung erst nach der Konkurseröffnung geleistet wurde, bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubi- ger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Ver- bindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin somit noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck er- hält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2.; BGer 5A_297/2012 vom

10. Juli 2012 E. 2.3.; BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1).

- 4 - 4.2. In Bezug auf die Zahlungsfähigkeit liegen Übersichten von Rechnungen und Aufträgen mit einem Gesamtvolumen von rund CHF 390'000.–, ein Kontoaus- zug des kantonalen Steueramtes des Kantons Aargau, der eine Schuld von CHF 8'504.90 ausweist, sowie eine unvollständige Übersicht, die vier Zahlungen an das Betreibungsamt über rund CHF 18'000.– belegen sollen, im Recht (act. 4/3, act. 4/5 und act. 4/7-8). Trotz eines Hinweises in der Verfügung der Kammer vom 22. August 2025 ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde nicht und reichte keine weiteren Unterlagen ein, die ihre Zahlungsfähigkeit untermauert hätten. Für die Schuldnerin spricht zwar, dass sie weiterhin ihre Geschäftstätigkeit aufrecht zu erhalten und weitere Aufträge zu akquirieren scheint (act. 4/7-8). Für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ist allerdings unerlässlich, dass nicht nur die Einnahmen, sondern auch die laufenden Verbindlichkeiten sowie die gesamten bestehenden Schulden bekannt sind. Insbesondere fehlt ein Auszug aus dem Be- treibungsregister über die Schuldnerin, der wesentlichen Aufschluss über ihr Zah- lungsverhalten und ihre finanzielle Lage geben würde, sowie vollständige Buch- haltungs- und Bankunterlagen. Die Schuldnerin kam damit ihrer Mitwirkungsoblie- genheit nicht nach und legte nicht ihre (gesamten) finanziellen Verhältnisse offen. Damit konnte sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen, weshalb eine Voraussetzung zur Aufhebung des Konkurses fehlt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Konkursbeschwerde mit Verfügung vom 22. August 2025 die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, ist der Konkurs neu zu eröffnen.

E. 5 Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

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E. 6 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm keine Um- triebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Mittwoch, 10. September 2025, 08.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
  2. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
  6. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250251-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 10. September 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen Kanton Aargau, Gläubiger und Beschwerdegegner, vertreten durch Kantonales Steueramt Aargau, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. August 2025 (EK251344)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 8. August 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Zürich in der Betreibung-Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 den Kon- kurs über die Schuldnerin für eine Forderung des Gläubigers von CHF 3'660.20 nebst Zins zu 5 % seit 22. Juli 2024, zuzüglich CHF 5.35 sowie Betreibungskos- ten von CHF 237.80 (gesamthaft damit CHF 4'094.90, act. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 20. August 2025 (Datum Poststempel) erhob die Schuld- nerin Beschwerde gegen das Urteil vom 8. August 2025, welche sie an die Vorin- stanz richtete und von dieser zuständigkeitshalber an die Kammer weitergeleitet wurde. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 22. August 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ende der Be- schwerdefrist am 28. August 2025 im Sinne der Erwägungen ergänzen könne (act. 7). Schliesslich wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um für die Gerichts- kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von CHF 750.– zu leisten. Die Schuldnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens rechtzeitig si- chergestellt (act. 8/1 und act. 10). Ihre Beschwerde hat sie nicht ergänzt. Die Ak- ten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 9/1-15). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind.

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3. Die Schuldnerin belegt, dass sie dem Betreibungsamt Zürich 9 mit Valuta- datum 20. August 2025 CHF 4'126.60 und damit die gesamte Konkursforderung überwiesen hat (act. 4/4). Im Weiteren hat die Schuldnerin beim Konkursamt Alt- stetten-Zürich zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursver- fahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung CHF 1'000.– sichergestellt (act. 4/6). Damit hat die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist nachgewiesen, dass sie den geschuldeten Betrag im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG voll- ständig getilgt hat. 4.1. Da die Zahlung erst nach der Konkurseröffnung geleistet wurde, bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubi- ger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Ver- bindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin somit noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck er- hält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2.; BGer 5A_297/2012 vom

10. Juli 2012 E. 2.3.; BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1).

- 4 - 4.2. In Bezug auf die Zahlungsfähigkeit liegen Übersichten von Rechnungen und Aufträgen mit einem Gesamtvolumen von rund CHF 390'000.–, ein Kontoaus- zug des kantonalen Steueramtes des Kantons Aargau, der eine Schuld von CHF 8'504.90 ausweist, sowie eine unvollständige Übersicht, die vier Zahlungen an das Betreibungsamt über rund CHF 18'000.– belegen sollen, im Recht (act. 4/3, act. 4/5 und act. 4/7-8). Trotz eines Hinweises in der Verfügung der Kammer vom 22. August 2025 ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde nicht und reichte keine weiteren Unterlagen ein, die ihre Zahlungsfähigkeit untermauert hätten. Für die Schuldnerin spricht zwar, dass sie weiterhin ihre Geschäftstätigkeit aufrecht zu erhalten und weitere Aufträge zu akquirieren scheint (act. 4/7-8). Für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ist allerdings unerlässlich, dass nicht nur die Einnahmen, sondern auch die laufenden Verbindlichkeiten sowie die gesamten bestehenden Schulden bekannt sind. Insbesondere fehlt ein Auszug aus dem Be- treibungsregister über die Schuldnerin, der wesentlichen Aufschluss über ihr Zah- lungsverhalten und ihre finanzielle Lage geben würde, sowie vollständige Buch- haltungs- und Bankunterlagen. Die Schuldnerin kam damit ihrer Mitwirkungsoblie- genheit nicht nach und legte nicht ihre (gesamten) finanziellen Verhältnisse offen. Damit konnte sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen, weshalb eine Voraussetzung zur Aufhebung des Konkurses fehlt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Konkursbeschwerde mit Verfügung vom 22. August 2025 die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, ist der Konkurs neu zu eröffnen.

5. Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

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6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm keine Um- triebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Mittwoch, 10. September 2025, 08.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

10. September 2025