Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Die A._____ GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2014 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb und die Führung von Restaurants und Gaststätten sowie das Erbringen von Dienstleistun- gen im Bereich Catering, Partyservice und Eventveranstaltungen (act. 6). Aktuell führt sie in C._____ zwei Restaurants, die "D._____" und die "E._____" (act. 11 Rz. 23 f.).
E. 1.2 Am 3. Juni 2025 stellte die B._____ (nachfolgend: Gläubigerin) beim Be- zirksgericht Meilen ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldne- rin (act. 5/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 6. August 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 7'050.– nebst Zins zu 5% seit 5. März 2025, Fr. 122.65 ohne Zins und Fr. 148.– Betreibungskosten. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– auferlegte die Vor- instanz der Schuldnerin, bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– und überwies den Rest des Vorschusses dem mit dem Vollzug beauftragten Konkursamt Stäfa (fortan: Konkursamt; act. 3 [Aktenex- emplar]).
E. 1.3 Dagegen erhob die Schuldnerin am 11. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Kon- kurseröffnung aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. In verfahrens- mässiger Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 13. August 2025 verweigerte die Kammer der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. Die Kammer wies die Schuld- nerin in der Verfügung darauf hin, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne. Gleichzeitig setzte die Kammer der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten
- 3 - des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– an (act. 7). Der Kostenvorschuss ging noch am gleichen Tag bei der Obergerichtskasse ein (act. 10; vgl. auch act. 12/4).
E. 1.5 Mit Eingabe vom 19. August 2025 ergänzte die Schuldnerin ihre Be- schwerde und reichte weitere Unterlagen ein (act. 11 und act. 12/1-27). Dabei hält sie in der Sache an ihren bisherigen Anträgen fest. Zudem beantragt sie, es sei der zur Deckung der Konkursforderung nicht benötigte Rest des bei der Gerichts- kasse hinterlegten Betrags von Fr. 7'800.– an das Betreibungsamt Pfannenstiel weiterzuleiten, und dieses anzuweisen, den Betrag zur Tilgung bestimmter in Be- treibung gesetzter Forderungen zu verwenden. Ebenso beantragt sie die Weiter- leitung eines Betrags von Fr. 238'737.10 von ihren gesperrten Bankkonten an das Betreibungsamt Pfannenstiel verbunden mit der Anweisung, es für die Tilgung be- stimmter Betreibungsforderungen zu verwenden (act. 11 S. 2).
E. 1.6 Mit Verfügung vom 20. August 2025 erkannte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu (act. 13).
E. 1.7 Die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-16) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befrie- digung der Gläubigerin zu verzichten (vgl. E. 5.2 und 7.2). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Be- schwerdeschrift zuzustellen.
E. 2 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 9. August 2025 zugestellt (act. 5/15/1). Die zehntätige Rechtsmittelfrist begann somit am 10. August 2025 zu laufen und endete am 19. August 2025. Sowohl die Beschwerde vom 11. Au- gust 2025 als auch die Ergänzung vom 19. August 2025 erfolgten mithin rechtzei- tig und sind zu berücksichtigen. Die Schuldnerin ist zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.
- 4 -
E. 3 Aufl. 2025, Art. 174 N 7). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG; vgl. auch Art. 326 Abs. 2 ZPO).
E. 3.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist.
E. 3.2 Nebst den in Art. 174 Abs. 2 SchKG genannten Konkursaufhebungsgründen können im Beschwerdeverfahren auch Verfahrensfehler des Konkursgerichtes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER,
E. 4.1 Die Schuldnerin bemängelt, ihr sei die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht rechtskonform zugestellt worden. Art. 138 Abs. 2 ZPO schreibe vor, dass gerichtliche Urkunden (Vorladungen, Verfügungen, Entscheide) dem Adressaten oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person zuzustellen seien. Vorliegend habe die Post die Sendung mit der Vorladung weder ihrem Gesellschafter und Geschäftsführer (F._____) noch einer von ihr angestellten Person, sondern einer nicht autorisierten Drittperson ausge- händigt. Die Sendungsverfolgung der Post führe als Empfangsperson "A'._____"
- 5 - [Initialen] und als Beziehung zwischen Empfänger und Empfangsperson "Empfän- ger persönlich" auf. Damit könnte sie (die Schuldnerin) selbst oder eine natürliche Person mit den entsprechenden Initialen gemeint sein. Von den 16 Personen, die für sie tätig seien, weise keine die Initialen A'._____ auf. Auch die Signatur auf der Sendungsverfolgung könne keiner zeichnungsberechtigten oder angestellten Person zugeordnet werden. Niemand verwende auf den amtlichen Ausweisdoku- menten als Unterschrift bloss zwei durch einen Punkt getrennte Zeichen. Zum Be- weis verweist sie auf Ausweiskopien sämtlicher für sie tätiger Personen (act. 12/27). Durch die mangelhafte Zustellung habe die Vorinstanz es ihr verun- möglicht, an der Konkurseröffnungsverhandlung teilzunehmen (act. 2 S. 1; act. 11 Rz. 51-58).
E. 4.2 Die rechtlichen Ausführungen der Schuldnerin sind zutreffend. Eine Kon- kurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (Art. 168 SchKG). Dabei han- delt es sich um ein formelles Erfordernis der Konkurseröffnung. Die Zustellung hat durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung zu erfolgen. Sie gilt als erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt le- benden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. Art. 1 lit. c ZPO; BGer 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.1 f.). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung trägt das Gericht. Eine fehlerhafte Zustellung der Anzeige der Konkursverhandlung entfaltet grund- sätzlich keine Rechtswirkung und ist zu wiederholen (BGer 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.3; zur Zustellung an eine gem. Art. 138 Abs. 2 ZPO zur Entge- gennahme nicht berechtigte Person vgl. auch BSK ZPO-GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 138 N 12).
E. 4.3 Ebenfalls zutreffend ist, dass die Post in der Sendungsverfolgung als Emp- fangsperson "A'._____" und als Beziehung zwischen Empfänger und Empfangs- person "Empfänger persönlich" vermerkte (act. 5/15/1 = act. 12/26). Das legt nahe, dass mit dem Kürzel "A'._____" die Firma der Schuldnerin und nicht die In- itialen der Empfangsperson gemeint sind. Die Angabe der Firma als Empfangs-
- 6 - person begründet für sich alleine jedoch noch keine ernsthaften Zweifel an einer rechtsgültigen Zustellung. Hierfür müssten auch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gerichtsurkunde einer zur Entgegennahme nicht berechtigten Person ausgehändigt worden sein könnte. Solche liegen hier nicht vor. Die Gerichtsur- kunde mit der Anzeige der Konkursverhandlung wurde am Dienstag,
17. Juni 2025, um 11:35 Uhr, am Domizil der Schuldnerin und Standort des Re- staurants "D._____" zugestellt. Die Zustellung erfolgte während der Öffnungszei- ten des Restaurants (vgl. http://www.D._____.ch/aktuelle-mittagskarte; zuletzt be- sucht am: 28. August 2025), weshalb mit Sicherheit mehrere von der Schuldnerin angestellte Personen zugegen waren. Das Argument der Schuldnerin, wonach die Signatur auf der Sendungsverfolgung mit keiner Signatur auf den Ausweisdoku- menten ihrer Mitarbeitenden übereinstimmt, vermag nicht zu überzeugen. Die un- terschriftliche Bestätigung des Empfangs einer Gerichtsurkunde erfolgt auf einem elektronischen Gerät der Post und wird bei einer Zustellung an der Zustelladresse in der Regel mit dem Finger ausgeführt. Es kommt deshalb häufig vor, dass die Unterschrift auf der Sendungsverfolgung sehr wenig Ähnlichkeit mit der amtlichen Unterschrift der betreffenden Person aufweist. Vorliegend besteht die Unterschrift, mit der der Empfang der Gerichtsurkunde bestätigt wurde, aus zwei durch einen Punkt getrennten Buchstaben. Bei den Buchstaben dürfte es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um ein … und ein … [Buchstaben] handeln. Die Empfangsper- son hat mithin mit ihren Initialen unterschrieben. Mit G._____ ist eine Person bei der Schuldnerin angestellt, welche die Initialen … und … aufweist (vgl. act. 11 Rz. 55 und act. 12/15). G._____ erhält ihren Lohn vom Bankkonto des Restau- rants "D._____", woraus zu schliessen ist, dass sie dort tätig ist (act. 12/13). Die amtliche Unterschrift von G._____ besteht aus dem Anfangsbuchstaben ihres Vornamens …, einem Punkt und dem vollständig ausgeschriebenen Nachnamen (act. 12/27). Es ist anzunehmen, dass sie bei der Bestätigung des Empfangs der Gerichtsurkunde den Rest ihres Nachnamens weggelassen hat. Die Unterschrift auf der Sendungsverfolgung lässt sich daher durchaus einer Mitarbeitenden der Schuldnerin zuordnen. Vor diesem Hintergrund ist von einer rechtsgültigen Zustel- lung auszugehen. Der Einwand der Schuldnerin geht fehl.
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E. 5.1 Die Schuldnerin macht weiter geltend, es sei der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung erfüllt (act. 11 Rz. 13-18).
E. 5.2 Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Schuldnerin am
13. August 2025 bei der Obergerichtskasse zuhanden der Gläubigerin einen Be- trag von Fr. 7'800.– hinterlegte (act. 9; vgl. auch act. 12/6). Die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen beläuft sich auf Fr. 7'469.40 (vgl. act. 3 S. 2; act. 5/1, 3 und 4). Der hinterlegte Betrag reicht mithin zur Deckung der Konkurs- forderung aus. Am 12. August 2025 leistete die Schuldnerin beim Konkursamt ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Das Konkursamt bestätigte am gleichen Tag, dass damit die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vor- instanz sichergestellt sind (act. 12/7). Demzufolge ist der Konkursaufhebungs- grund der Hinterlegung durch Urkunden nachgewiesen. Die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung ist erfüllt.
E. 6 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist.
E. 6.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden ab- zutragen (vgl. OGer PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anfor- derungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinli- cher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt Vieler BGer 5A_353/2022 vom
- 8 -
31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behaup- tungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewon- nenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässli- ches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregis- ter. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zu- rückliegenden vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Die Schuld- nerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 3.3). In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grund- sätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zah- lungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, sys- tematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte An- forderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankün- digung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis vor Kurzem grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), vernachlässigt (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zwei- tes Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3).
- 9 -
E. 6.2 Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie betreibe seit September 2018 das Restaurant "D._____" in C._____. Anfang 2023 habe sich für sie die Möglichkeit ergeben, neu auch die Räumlichkeiten des Re- staurants "E._____" zu pachten. Sie habe diesen Schritt gewagt und betreibe seit- her beide Restaurants mit total 16 Mitarbeitenden. Durch die Übernahme des Re- staurants "E._____" habe der Reingewinn für das Geschäftsjahr 2023 auf Fr. 168'298.46 gesteigert werden können. Gleichzeitig sei die Übernahme aber auch mit einer Doppelbelastung für das bestehende Personal und einer enormen Steigerung der administrativen Aufgaben einhergegangen. Aufgrund des Fach- kräftemangels sei der Gesellschafter und Geschäftsführer sowie seine Familie ge- zwungen gewesen, selbst an sieben Tagen pro Woche stundenlang in allen Be- reichen einzuspringen, um den täglichen Betrieb aufrechtzuerhalten. Dadurch hät- ten die Kapazitäten gefehlt, um organisatorische und administrative Angelegen- heiten zu betreuen. Entsprechend sei der Gewinn für das Geschäftsjahr 2024 um Fr. 55'287.71 auf Fr. 113'010.75 zurückgegangen. Daneben sei es zu einer Häu- fung von Betreibungen gekommen. Aktuell seien in Betreibung gesetzte Forde- rungen von total Fr. 239'076.75 offen. Auf ihren drei Geschäftskonten befänden sich insgesamt Fr. 262'964.87 und damit genügend flüssige Mittel, um sämtliche offenen Betreibungsforderungen sofort zu begleichen. Wie ihre Liquiditätsplanung zeige, sei sie mit den verbleibenden Fr. 24'218.77 sowie den demnächst zu er- wartenden Zahlungseingängen in der Lage, den Betrieb der beiden Restaurants gewinnbringend fortzuführen. Sie habe aus den Fehlern der Vergangenheit ge- lernt und werde für die Abwicklung der Zahlungen und eine einwandfreie Buchfüh- rung eine externe Fachperson beauftragen (act. 11 Rz. 19-50).
E. 6.3 Gemäss dem im Recht befindlichen Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungsamtes Pfannenstiel vom 13. August 2025 (act. 12/8) wurde die Schuldnerin in den vergangenen fünf Jahren insgesamt 47 Mal betrieben. Der weitaus grösste Teil dieser Betreibungen erfolgte in den vergangenen zwei Jahren. Offen von den insgesamt 47 Betreibungen sind noch 22 Betreibungen über total Fr. 246'249.40. Zieht man davon die hinterlegte Konkursforderung ab, ergeben sich offene Betrei- bungen in Höhe von Fr. 239'076.75. Die Schuldnerin bestreitet den Bestand die- ser Forderungen ausdrücklich nicht. In welchem Stadium sich die offenen Betrei-
- 10 - bungen befinden, lässt sich nicht feststellen. Alle offenen Betreibungen sind im Betreibungsregisterauszug mit dem Status "K Konkurseröffnung" vermerkt. Aus den Akten ergeben sich sodann weitere Schulden. So hat die Schuldnerin der H._____ [Bank] aufgrund eines gewährten Kredits bis 1. April 2028 Fr. 33'333.10 zurückzuzahlen (act. 12/10). Daneben sind in der Bilanz 2023 als Fremdkapital zusätzliche Darlehen über total Fr. 140'794.65 aufgeführt (act. 12/23). Die Schuld- nerin behauptet nicht, dass sie diese Darlehen in der Zwischenzeit vollständig zu- rückgezahlt hätte. Insgesamt ist demnach von Schulden in Höhe von rund Fr. 400'000.– auszugehen.
E. 6.4 Als flüssige Mittel verfügt die Schuldnerin über Bankkontoguthaben in Höhe von total Fr. 262'964.87 (act. 12/10, 12/11). Daneben macht sie geltend, ihr stün- den Forderungen aus bereits erbrachten Leistungen in Höhe von Fr. 35'000.– zu. Diese Angabe erscheint mit Blick auf die eingereichten Kundenrechnungen glaub- haft (act. 4/4). Weitere flüssige Mittel behauptet die Schuldnerin nicht. Insbeson- dere macht sie keine Ausführungen zu einem allfälligen Bargeldbestand. Das er- staunt, wies die Schuldnerin in ihrer Bilanz für das Jahr 2023 doch noch einen Bargeldbestand von Fr. 244'849.15 aus (act. 12/23). Die glaubhaft gemachten flüssigen Mittel betragen somit rund Fr. 300'000.–.
E. 6.5 Zum allgemeinen Geschäftsgang reichte die Schuldnerin zahlreiche Unterla- gen ein. Daraus geht hervor, dass die Schuldnerin in den vergangenen Jahren stets einen Gewinn erzielte, wobei dieser im Jahr 2023 einen Höchststand von Fr. 168'298.46 erreichte (act. 12/21-24). Die Gewinne führten jedoch nur bedingt zu einer Verbesserung der Liquidität, da ein Grossteil davon zur Gewährung von Darlehen an die Familie des Gesellschafters und Geschäftsführers sowie an eine Arbeitnehmerin verwendet wurde (act. 12/22 f.). Auch im aktuellen Geschäftsjahr steuert die Schuldnerin auf einen Gewinn zu, wobei der angegebene voraussicht- liche Gewinn von total Fr. 362'674.05 überhöht erscheint (act. 12/12+16). Wäh- rend die Umsätze des Restaurants "D._____" rückläufig sind, liegt die Auslastung des Restaurants "E._____" etwas über dem Stand des Vorjahres (vgl. act. 4/1-4). Für die Monate August und September liegen zudem bereits zahlreiche Reserva- tionen für Gruppenevents oder Grossanlässe in der "E._____" vor (act. 12/17-20).
- 11 - Aufgrund der positiven Entwicklung der "E._____" erscheint bei wohlwollender Beurteilung ein Unternehmensgewinn in der Grössenordnung von Fr. 120'000.– bis Fr. 150'000.– glaubhaft. Die Schuldnerin weist nach, dass sie die laufenden Verbindlichkeiten für die vergangenen Monate bereits bezahlt hat (vgl. act. 12/13- 25). Für den Rest des Monats August budgetiert sie aufgrund der überdurch- schnittlich starken Auslastung des Restaurants "E._____" mit einem erhöhten Personalaufwand (act. 11 Rz. 34). Sie zeigt anhand einer konkreten Berechnung der budgetierten Auslagen und Einnahmen auf, dass sie für die Fortführung des Betriebs beider Restaurants nicht auf ihre gesamten flüssigen Mittel angewiesen ist (vgl. act. 11 Rz. 28-50). Es erscheint zwar nicht realistisch, dass die Schuldne- rin sofort Fr. 239'076.75 entbehren und für die Schuldentilgung aufwenden kann. Es ist aber immerhin glaubhaft, dass sie ohne negative Auswirkungen auf das operative Geschäft sogleich Schulden in Höhe von rund Fr. 180'000.– tilgen kann.
E. 6.6 Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass zahlreiche Betrei- bungen über total Fr. 239'076.75 offen sind. Das Stadium der Betreibungen ist un- bekannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich zumindest einige die- ser Betreibungen in einem weit fortgeschrittenen Stadium befinden. Kritisch zu beurteilen ist auch, dass die allermeisten der doch sehr zahlreichen Betreibungen in den letzten zwei Jahren öffentlich-rechtliche Forderungen zum Gegenstand hat- ten (B._____, Kanton Zürich, Kanton St. Gallen), die erst seit dem 1. Januar 2025 zum Konkurs führen können. Das könnte auf anhaltende und nicht bloss vorüber- gehende Zahlungsschwierigkeiten hindeuten. Die Schuldnerin erklärt die Häufung der Betreibungen mit der Überlastung ihrer Geschäftsführung und Belegschaft in- folge der Übernahme des zweiten Restaurants und der Vernachlässigung der ad- ministrativen Aufgaben. In der Tat häuften sich die Betreibungen erst seit der Übernahme des Restaurants "E._____" Anfang 2023. Die Schuldnerin verfügt über ausreichend flüssige Mittel, um einen Betrag von rund Fr. 180'000.– sofort zur Schuldentilgung aufwenden zu können. Damit kann sie die Forderungen in den am weitesten fortgeschrittenen Betreibungen begleichen. In den vergangenen Jahren erwirtschaftete sie stets einen Gewinn. Auch im aktuellen Geschäftsjahr ist dank des Restaurants "E._____" mit einem Unternehmensgewinn zwischen Fr. 120'000.– und Fr. 150'000.– zu rechnen. Zu Gunsten der Schuldnerin ist da-
- 12 - von auszugehen, dass das auch in Zukunft so bleiben wird. Es handelt sich vorlie- gend um die erste Konkurseröffnung nach rund zehnjähriger Geschäftstätigkeit (act. 6). Es ist anzunehmen, dass die Konkurseröffnung bei der Geschäftsführung Eindruck hinterlassen hat und in Zukunft dazu führen wird, dass die Unterneh- mensgewinne vollständig zur Schuldentilgung und nicht mehr zur Darlehensge- währung an Privatpersonen eingesetzt werden. Die Konkurseröffnung hat insofern bereits zu einem Umdenken geführt, als die administrativen Aufgaben in Zukunft an eine externe Fachperson ausgelagert werden sollen. Dadurch sollten auch öf- fentlich-rechtliche Forderungen in Zukunft jeweils rechtzeitig bezahlt werden. Mit den zu erwartenden Gewinnen ist die Schuldnerin in der Lage, innert zwei Jahren die restlichen Schulden in Höhe von Fr. 200'000.– zu begleichen. Demzufolge ist die Zahlungsfähigkeit hinreichend glaubhaft.
E. 6.7 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Kon- kurses erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen.
E. 7 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkur- samt Stäfa, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangs- schein.
E. 7.1 Die Prozesskosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat sie durch Zahlungssäumnisse verursacht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmittelfrist ge- schaffen. Ein Verfahrensfehler der Vorinstanz liegt nicht vor (vgl. E. 4 f.; Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 108 ZPO). Der Schuldnerin ist deshalb auch keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Das Gleiche gilt mangels entstandener Umtriebe auch für die Gläubigerin. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG).
E. 7.2 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'100. (Fr. 1'800. Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300. Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800. und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen.
- 13 -
E. 7.3 Weiter ist die Gerichtskasse anzuweisen, von dem bei ihr hinterlegten Be- trag von Fr. 7'800.–, der Gläubigerin Fr. 7'469.40 zu überweisen. Der Restbetrag von Fr. 330.60 ist dem Betreibungsamt Pfannenstiel zu überweisen. Das Betrei- bungsamt ist anzuweisen, die Fr. 330.60 als (Teil-)Zahlung in der Betreibung Nr. … und einen allfälligen Restbetrag antragsgemäss als (Teil-)Zahlung in der äl- testen offenen Betreibung entgegenzunehmen.
E. 7.4 Auf die von der Schuldnerin beantragte Anweisung, einen Betrag von ihren Bankkonten an das Betreibungsamt Pfannenstiel weiterzuleiten, ist zu verzichten. Nach erfolgter Aufhebung der Konkurseröffnung kann die Schuldnerin wieder selbst über ihre Bankkonten verfügen. Es ist daher ihre Sache, die in Betreibung gesetzten Forderungen zu begleichen, um eine erneute Konkurseröffnung zu ver- hindern. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. August 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt, aus dem von der Gläubigerin einbehaltenen Kostenvorschuss bezogen und der Schuldnerin auferlegt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- 14 -
4. Das Konkursamt Stäfa wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 3'100.– (Fr. 1'800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihm hinterlegten Be- trag von Fr. 7'800.–, der Gläubigerin Fr. 7'469.40 zu überweisen.
6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Rest des hinterlegten Betrags (Fr. 330.60) dem Betreibungsamt Pfannenstiel zu überweisen. Das Betrei- bungsamt Pfannenstiel wird angewiesen, die Fr. 330.60 als (Teil-)Zahlung in der Betreibung Nr. … und einen allfälligen Restbetrag antragsgemäss als (Teil-)Zahlung in der ältesten offenen Betreibung entgegenzunehmen.
E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 15 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
2. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250239-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 1. September 2025 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. August 2025 (EK250198)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2014 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb und die Führung von Restaurants und Gaststätten sowie das Erbringen von Dienstleistun- gen im Bereich Catering, Partyservice und Eventveranstaltungen (act. 6). Aktuell führt sie in C._____ zwei Restaurants, die "D._____" und die "E._____" (act. 11 Rz. 23 f.). 1.2. Am 3. Juni 2025 stellte die B._____ (nachfolgend: Gläubigerin) beim Be- zirksgericht Meilen ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldne- rin (act. 5/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 6. August 2025 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 7'050.– nebst Zins zu 5% seit 5. März 2025, Fr. 122.65 ohne Zins und Fr. 148.– Betreibungskosten. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– auferlegte die Vor- instanz der Schuldnerin, bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 1'800.– und überwies den Rest des Vorschusses dem mit dem Vollzug beauftragten Konkursamt Stäfa (fortan: Konkursamt; act. 3 [Aktenex- emplar]). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin am 11. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Kon- kurseröffnung aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. In verfahrens- mässiger Hinsicht ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 13. August 2025 verweigerte die Kammer der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. Die Kammer wies die Schuld- nerin in der Verfügung darauf hin, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzen könne. Gleichzeitig setzte die Kammer der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten
- 3 - des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– an (act. 7). Der Kostenvorschuss ging noch am gleichen Tag bei der Obergerichtskasse ein (act. 10; vgl. auch act. 12/4). 1.5. Mit Eingabe vom 19. August 2025 ergänzte die Schuldnerin ihre Be- schwerde und reichte weitere Unterlagen ein (act. 11 und act. 12/1-27). Dabei hält sie in der Sache an ihren bisherigen Anträgen fest. Zudem beantragt sie, es sei der zur Deckung der Konkursforderung nicht benötigte Rest des bei der Gerichts- kasse hinterlegten Betrags von Fr. 7'800.– an das Betreibungsamt Pfannenstiel weiterzuleiten, und dieses anzuweisen, den Betrag zur Tilgung bestimmter in Be- treibung gesetzter Forderungen zu verwenden. Ebenso beantragt sie die Weiter- leitung eines Betrags von Fr. 238'737.10 von ihren gesperrten Bankkonten an das Betreibungsamt Pfannenstiel verbunden mit der Anweisung, es für die Tilgung be- stimmter Betreibungsforderungen zu verwenden (act. 11 S. 2). 1.6. Mit Verfügung vom 20. August 2025 erkannte die Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu (act. 13). 1.7. Die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-16) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befrie- digung der Gläubigerin zu verzichten (vgl. E. 5.2 und 7.2). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Be- schwerdeschrift zuzustellen.
2. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 9. August 2025 zugestellt (act. 5/15/1). Die zehntätige Rechtsmittelfrist begann somit am 10. August 2025 zu laufen und endete am 19. August 2025. Sowohl die Beschwerde vom 11. Au- gust 2025 als auch die Ergänzung vom 19. August 2025 erfolgten mithin rechtzei- tig und sind zu berücksichtigen. Die Schuldnerin ist zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.
- 4 - 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 3.2. Nebst den in Art. 174 Abs. 2 SchKG genannten Konkursaufhebungsgründen können im Beschwerdeverfahren auch Verfahrensfehler des Konkursgerichtes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER,
3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG; vgl. auch Art. 326 Abs. 2 ZPO). 4. 4.1. Die Schuldnerin bemängelt, ihr sei die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht rechtskonform zugestellt worden. Art. 138 Abs. 2 ZPO schreibe vor, dass gerichtliche Urkunden (Vorladungen, Verfügungen, Entscheide) dem Adressaten oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person zuzustellen seien. Vorliegend habe die Post die Sendung mit der Vorladung weder ihrem Gesellschafter und Geschäftsführer (F._____) noch einer von ihr angestellten Person, sondern einer nicht autorisierten Drittperson ausge- händigt. Die Sendungsverfolgung der Post führe als Empfangsperson "A'._____"
- 5 - [Initialen] und als Beziehung zwischen Empfänger und Empfangsperson "Empfän- ger persönlich" auf. Damit könnte sie (die Schuldnerin) selbst oder eine natürliche Person mit den entsprechenden Initialen gemeint sein. Von den 16 Personen, die für sie tätig seien, weise keine die Initialen A'._____ auf. Auch die Signatur auf der Sendungsverfolgung könne keiner zeichnungsberechtigten oder angestellten Person zugeordnet werden. Niemand verwende auf den amtlichen Ausweisdoku- menten als Unterschrift bloss zwei durch einen Punkt getrennte Zeichen. Zum Be- weis verweist sie auf Ausweiskopien sämtlicher für sie tätiger Personen (act. 12/27). Durch die mangelhafte Zustellung habe die Vorinstanz es ihr verun- möglicht, an der Konkurseröffnungsverhandlung teilzunehmen (act. 2 S. 1; act. 11 Rz. 51-58). 4.2. Die rechtlichen Ausführungen der Schuldnerin sind zutreffend. Eine Kon- kurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (Art. 168 SchKG). Dabei han- delt es sich um ein formelles Erfordernis der Konkurseröffnung. Die Zustellung hat durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung zu erfolgen. Sie gilt als erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt le- benden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. Art. 1 lit. c ZPO; BGer 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.1 f.). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung trägt das Gericht. Eine fehlerhafte Zustellung der Anzeige der Konkursverhandlung entfaltet grund- sätzlich keine Rechtswirkung und ist zu wiederholen (BGer 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.3; zur Zustellung an eine gem. Art. 138 Abs. 2 ZPO zur Entge- gennahme nicht berechtigte Person vgl. auch BSK ZPO-GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 138 N 12). 4.3. Ebenfalls zutreffend ist, dass die Post in der Sendungsverfolgung als Emp- fangsperson "A'._____" und als Beziehung zwischen Empfänger und Empfangs- person "Empfänger persönlich" vermerkte (act. 5/15/1 = act. 12/26). Das legt nahe, dass mit dem Kürzel "A'._____" die Firma der Schuldnerin und nicht die In- itialen der Empfangsperson gemeint sind. Die Angabe der Firma als Empfangs-
- 6 - person begründet für sich alleine jedoch noch keine ernsthaften Zweifel an einer rechtsgültigen Zustellung. Hierfür müssten auch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gerichtsurkunde einer zur Entgegennahme nicht berechtigten Person ausgehändigt worden sein könnte. Solche liegen hier nicht vor. Die Gerichtsur- kunde mit der Anzeige der Konkursverhandlung wurde am Dienstag,
17. Juni 2025, um 11:35 Uhr, am Domizil der Schuldnerin und Standort des Re- staurants "D._____" zugestellt. Die Zustellung erfolgte während der Öffnungszei- ten des Restaurants (vgl. http://www.D._____.ch/aktuelle-mittagskarte; zuletzt be- sucht am: 28. August 2025), weshalb mit Sicherheit mehrere von der Schuldnerin angestellte Personen zugegen waren. Das Argument der Schuldnerin, wonach die Signatur auf der Sendungsverfolgung mit keiner Signatur auf den Ausweisdoku- menten ihrer Mitarbeitenden übereinstimmt, vermag nicht zu überzeugen. Die un- terschriftliche Bestätigung des Empfangs einer Gerichtsurkunde erfolgt auf einem elektronischen Gerät der Post und wird bei einer Zustellung an der Zustelladresse in der Regel mit dem Finger ausgeführt. Es kommt deshalb häufig vor, dass die Unterschrift auf der Sendungsverfolgung sehr wenig Ähnlichkeit mit der amtlichen Unterschrift der betreffenden Person aufweist. Vorliegend besteht die Unterschrift, mit der der Empfang der Gerichtsurkunde bestätigt wurde, aus zwei durch einen Punkt getrennten Buchstaben. Bei den Buchstaben dürfte es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um ein … und ein … [Buchstaben] handeln. Die Empfangsper- son hat mithin mit ihren Initialen unterschrieben. Mit G._____ ist eine Person bei der Schuldnerin angestellt, welche die Initialen … und … aufweist (vgl. act. 11 Rz. 55 und act. 12/15). G._____ erhält ihren Lohn vom Bankkonto des Restau- rants "D._____", woraus zu schliessen ist, dass sie dort tätig ist (act. 12/13). Die amtliche Unterschrift von G._____ besteht aus dem Anfangsbuchstaben ihres Vornamens …, einem Punkt und dem vollständig ausgeschriebenen Nachnamen (act. 12/27). Es ist anzunehmen, dass sie bei der Bestätigung des Empfangs der Gerichtsurkunde den Rest ihres Nachnamens weggelassen hat. Die Unterschrift auf der Sendungsverfolgung lässt sich daher durchaus einer Mitarbeitenden der Schuldnerin zuordnen. Vor diesem Hintergrund ist von einer rechtsgültigen Zustel- lung auszugehen. Der Einwand der Schuldnerin geht fehl.
- 7 - 5. 5.1. Die Schuldnerin macht weiter geltend, es sei der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung erfüllt (act. 11 Rz. 13-18). 5.2. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Schuldnerin am
13. August 2025 bei der Obergerichtskasse zuhanden der Gläubigerin einen Be- trag von Fr. 7'800.– hinterlegte (act. 9; vgl. auch act. 12/6). Die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen beläuft sich auf Fr. 7'469.40 (vgl. act. 3 S. 2; act. 5/1, 3 und 4). Der hinterlegte Betrag reicht mithin zur Deckung der Konkurs- forderung aus. Am 12. August 2025 leistete die Schuldnerin beim Konkursamt ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–. Das Konkursamt bestätigte am gleichen Tag, dass damit die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vor- instanz sichergestellt sind (act. 12/7). Demzufolge ist der Konkursaufhebungs- grund der Hinterlegung durch Urkunden nachgewiesen. Die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung ist erfüllt.
6. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. 6.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden ab- zutragen (vgl. OGer PS240008 vom 13. Februar 2024 E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1; OGer ZH PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anfor- derungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinli- cher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt Vieler BGer 5A_353/2022 vom
- 8 -
31. August 2022 E. 2.3). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Behaup- tungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewon- nenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Wichtigstes bzw. unerlässli- ches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregis- ter. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zu- rückliegenden vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Die Schuld- nerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 3.3). In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grund- sätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zah- lungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, sys- tematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Allgemein sind erhöhte An- forderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankün- digung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis vor Kurzem grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), vernachlässigt (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zwei- tes Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3).
- 9 - 6.2. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie betreibe seit September 2018 das Restaurant "D._____" in C._____. Anfang 2023 habe sich für sie die Möglichkeit ergeben, neu auch die Räumlichkeiten des Re- staurants "E._____" zu pachten. Sie habe diesen Schritt gewagt und betreibe seit- her beide Restaurants mit total 16 Mitarbeitenden. Durch die Übernahme des Re- staurants "E._____" habe der Reingewinn für das Geschäftsjahr 2023 auf Fr. 168'298.46 gesteigert werden können. Gleichzeitig sei die Übernahme aber auch mit einer Doppelbelastung für das bestehende Personal und einer enormen Steigerung der administrativen Aufgaben einhergegangen. Aufgrund des Fach- kräftemangels sei der Gesellschafter und Geschäftsführer sowie seine Familie ge- zwungen gewesen, selbst an sieben Tagen pro Woche stundenlang in allen Be- reichen einzuspringen, um den täglichen Betrieb aufrechtzuerhalten. Dadurch hät- ten die Kapazitäten gefehlt, um organisatorische und administrative Angelegen- heiten zu betreuen. Entsprechend sei der Gewinn für das Geschäftsjahr 2024 um Fr. 55'287.71 auf Fr. 113'010.75 zurückgegangen. Daneben sei es zu einer Häu- fung von Betreibungen gekommen. Aktuell seien in Betreibung gesetzte Forde- rungen von total Fr. 239'076.75 offen. Auf ihren drei Geschäftskonten befänden sich insgesamt Fr. 262'964.87 und damit genügend flüssige Mittel, um sämtliche offenen Betreibungsforderungen sofort zu begleichen. Wie ihre Liquiditätsplanung zeige, sei sie mit den verbleibenden Fr. 24'218.77 sowie den demnächst zu er- wartenden Zahlungseingängen in der Lage, den Betrieb der beiden Restaurants gewinnbringend fortzuführen. Sie habe aus den Fehlern der Vergangenheit ge- lernt und werde für die Abwicklung der Zahlungen und eine einwandfreie Buchfüh- rung eine externe Fachperson beauftragen (act. 11 Rz. 19-50). 6.3. Gemäss dem im Recht befindlichen Betreibungsregisterauszug des Betrei- bungsamtes Pfannenstiel vom 13. August 2025 (act. 12/8) wurde die Schuldnerin in den vergangenen fünf Jahren insgesamt 47 Mal betrieben. Der weitaus grösste Teil dieser Betreibungen erfolgte in den vergangenen zwei Jahren. Offen von den insgesamt 47 Betreibungen sind noch 22 Betreibungen über total Fr. 246'249.40. Zieht man davon die hinterlegte Konkursforderung ab, ergeben sich offene Betrei- bungen in Höhe von Fr. 239'076.75. Die Schuldnerin bestreitet den Bestand die- ser Forderungen ausdrücklich nicht. In welchem Stadium sich die offenen Betrei-
- 10 - bungen befinden, lässt sich nicht feststellen. Alle offenen Betreibungen sind im Betreibungsregisterauszug mit dem Status "K Konkurseröffnung" vermerkt. Aus den Akten ergeben sich sodann weitere Schulden. So hat die Schuldnerin der H._____ [Bank] aufgrund eines gewährten Kredits bis 1. April 2028 Fr. 33'333.10 zurückzuzahlen (act. 12/10). Daneben sind in der Bilanz 2023 als Fremdkapital zusätzliche Darlehen über total Fr. 140'794.65 aufgeführt (act. 12/23). Die Schuld- nerin behauptet nicht, dass sie diese Darlehen in der Zwischenzeit vollständig zu- rückgezahlt hätte. Insgesamt ist demnach von Schulden in Höhe von rund Fr. 400'000.– auszugehen. 6.4. Als flüssige Mittel verfügt die Schuldnerin über Bankkontoguthaben in Höhe von total Fr. 262'964.87 (act. 12/10, 12/11). Daneben macht sie geltend, ihr stün- den Forderungen aus bereits erbrachten Leistungen in Höhe von Fr. 35'000.– zu. Diese Angabe erscheint mit Blick auf die eingereichten Kundenrechnungen glaub- haft (act. 4/4). Weitere flüssige Mittel behauptet die Schuldnerin nicht. Insbeson- dere macht sie keine Ausführungen zu einem allfälligen Bargeldbestand. Das er- staunt, wies die Schuldnerin in ihrer Bilanz für das Jahr 2023 doch noch einen Bargeldbestand von Fr. 244'849.15 aus (act. 12/23). Die glaubhaft gemachten flüssigen Mittel betragen somit rund Fr. 300'000.–. 6.5. Zum allgemeinen Geschäftsgang reichte die Schuldnerin zahlreiche Unterla- gen ein. Daraus geht hervor, dass die Schuldnerin in den vergangenen Jahren stets einen Gewinn erzielte, wobei dieser im Jahr 2023 einen Höchststand von Fr. 168'298.46 erreichte (act. 12/21-24). Die Gewinne führten jedoch nur bedingt zu einer Verbesserung der Liquidität, da ein Grossteil davon zur Gewährung von Darlehen an die Familie des Gesellschafters und Geschäftsführers sowie an eine Arbeitnehmerin verwendet wurde (act. 12/22 f.). Auch im aktuellen Geschäftsjahr steuert die Schuldnerin auf einen Gewinn zu, wobei der angegebene voraussicht- liche Gewinn von total Fr. 362'674.05 überhöht erscheint (act. 12/12+16). Wäh- rend die Umsätze des Restaurants "D._____" rückläufig sind, liegt die Auslastung des Restaurants "E._____" etwas über dem Stand des Vorjahres (vgl. act. 4/1-4). Für die Monate August und September liegen zudem bereits zahlreiche Reserva- tionen für Gruppenevents oder Grossanlässe in der "E._____" vor (act. 12/17-20).
- 11 - Aufgrund der positiven Entwicklung der "E._____" erscheint bei wohlwollender Beurteilung ein Unternehmensgewinn in der Grössenordnung von Fr. 120'000.– bis Fr. 150'000.– glaubhaft. Die Schuldnerin weist nach, dass sie die laufenden Verbindlichkeiten für die vergangenen Monate bereits bezahlt hat (vgl. act. 12/13- 25). Für den Rest des Monats August budgetiert sie aufgrund der überdurch- schnittlich starken Auslastung des Restaurants "E._____" mit einem erhöhten Personalaufwand (act. 11 Rz. 34). Sie zeigt anhand einer konkreten Berechnung der budgetierten Auslagen und Einnahmen auf, dass sie für die Fortführung des Betriebs beider Restaurants nicht auf ihre gesamten flüssigen Mittel angewiesen ist (vgl. act. 11 Rz. 28-50). Es erscheint zwar nicht realistisch, dass die Schuldne- rin sofort Fr. 239'076.75 entbehren und für die Schuldentilgung aufwenden kann. Es ist aber immerhin glaubhaft, dass sie ohne negative Auswirkungen auf das operative Geschäft sogleich Schulden in Höhe von rund Fr. 180'000.– tilgen kann. 6.6. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass zahlreiche Betrei- bungen über total Fr. 239'076.75 offen sind. Das Stadium der Betreibungen ist un- bekannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich zumindest einige die- ser Betreibungen in einem weit fortgeschrittenen Stadium befinden. Kritisch zu beurteilen ist auch, dass die allermeisten der doch sehr zahlreichen Betreibungen in den letzten zwei Jahren öffentlich-rechtliche Forderungen zum Gegenstand hat- ten (B._____, Kanton Zürich, Kanton St. Gallen), die erst seit dem 1. Januar 2025 zum Konkurs führen können. Das könnte auf anhaltende und nicht bloss vorüber- gehende Zahlungsschwierigkeiten hindeuten. Die Schuldnerin erklärt die Häufung der Betreibungen mit der Überlastung ihrer Geschäftsführung und Belegschaft in- folge der Übernahme des zweiten Restaurants und der Vernachlässigung der ad- ministrativen Aufgaben. In der Tat häuften sich die Betreibungen erst seit der Übernahme des Restaurants "E._____" Anfang 2023. Die Schuldnerin verfügt über ausreichend flüssige Mittel, um einen Betrag von rund Fr. 180'000.– sofort zur Schuldentilgung aufwenden zu können. Damit kann sie die Forderungen in den am weitesten fortgeschrittenen Betreibungen begleichen. In den vergangenen Jahren erwirtschaftete sie stets einen Gewinn. Auch im aktuellen Geschäftsjahr ist dank des Restaurants "E._____" mit einem Unternehmensgewinn zwischen Fr. 120'000.– und Fr. 150'000.– zu rechnen. Zu Gunsten der Schuldnerin ist da-
- 12 - von auszugehen, dass das auch in Zukunft so bleiben wird. Es handelt sich vorlie- gend um die erste Konkurseröffnung nach rund zehnjähriger Geschäftstätigkeit (act. 6). Es ist anzunehmen, dass die Konkurseröffnung bei der Geschäftsführung Eindruck hinterlassen hat und in Zukunft dazu führen wird, dass die Unterneh- mensgewinne vollständig zur Schuldentilgung und nicht mehr zur Darlehensge- währung an Privatpersonen eingesetzt werden. Die Konkurseröffnung hat insofern bereits zu einem Umdenken geführt, als die administrativen Aufgaben in Zukunft an eine externe Fachperson ausgelagert werden sollen. Dadurch sollten auch öf- fentlich-rechtliche Forderungen in Zukunft jeweils rechtzeitig bezahlt werden. Mit den zu erwartenden Gewinnen ist die Schuldnerin in der Lage, innert zwei Jahren die restlichen Schulden in Höhe von Fr. 200'000.– zu begleichen. Demzufolge ist die Zahlungsfähigkeit hinreichend glaubhaft. 6.7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Kon- kurses erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. 7. 7.1. Die Prozesskosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat sie durch Zahlungssäumnisse verursacht. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmittelfrist ge- schaffen. Ein Verfahrensfehler der Vorinstanz liegt nicht vor (vgl. E. 4 f.; Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 108 ZPO). Der Schuldnerin ist deshalb auch keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Das Gleiche gilt mangels entstandener Umtriebe auch für die Gläubigerin. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 7.2. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'100. (Fr. 1'800. Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300. Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800. und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen.
- 13 - 7.3. Weiter ist die Gerichtskasse anzuweisen, von dem bei ihr hinterlegten Be- trag von Fr. 7'800.–, der Gläubigerin Fr. 7'469.40 zu überweisen. Der Restbetrag von Fr. 330.60 ist dem Betreibungsamt Pfannenstiel zu überweisen. Das Betrei- bungsamt ist anzuweisen, die Fr. 330.60 als (Teil-)Zahlung in der Betreibung Nr. … und einen allfälligen Restbetrag antragsgemäss als (Teil-)Zahlung in der äl- testen offenen Betreibung entgegenzunehmen. 7.4. Auf die von der Schuldnerin beantragte Anweisung, einen Betrag von ihren Bankkonten an das Betreibungsamt Pfannenstiel weiterzuleiten, ist zu verzichten. Nach erfolgter Aufhebung der Konkurseröffnung kann die Schuldnerin wieder selbst über ihre Bankkonten verfügen. Es ist daher ihre Sache, die in Betreibung gesetzten Forderungen zu begleichen, um eine erneute Konkurseröffnung zu ver- hindern. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 6. August 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt, aus dem von der Gläubigerin einbehaltenen Kostenvorschuss bezogen und der Schuldnerin auferlegt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- 14 -
4. Das Konkursamt Stäfa wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 3'100.– (Fr. 1'800.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihm hinterlegten Be- trag von Fr. 7'800.–, der Gläubigerin Fr. 7'469.40 zu überweisen.
6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Rest des hinterlegten Betrags (Fr. 330.60) dem Betreibungsamt Pfannenstiel zu überweisen. Das Betrei- bungsamt Pfannenstiel wird angewiesen, die Fr. 330.60 als (Teil-)Zahlung in der Betreibung Nr. … und einen allfälligen Restbetrag antragsgemäss als (Teil-)Zahlung in der ältesten offenen Betreibung entgegenzunehmen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkur- samt Stäfa, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangs- schein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 15 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
2. September 2025