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PS250238

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-08-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.1991 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb eines zahntechnischen Labors (act. 5).

E. 1.2 Mit Urteil vom 11. August 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) auf Antrag der Gläubigerin und Beschwer- degegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) den Konkurs über die Schuldnerin und be- auftragte das Konkursamt Enge-Zürich (nachfolgend: Konkursamt) mit dem Voll- zug (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/8).

E. 2.1 Dagegen erhob die Schuldnerin am 12. August 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie ersucht das Obergericht sinngemäss darum, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Konkursbegehren ab- zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der aufschieben- den Wirkung (act. 2). Ebenfalls am 12. August 2025 leistete die Schuldnerin bei der Obergerichtskasse den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von praxisgemäss Fr. 750.– (act. 4/3).

E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten (act. 7/1-11) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befrie- digung der Gläubigerin (vgl. E. 3.3 f. und 4.1) praxisgemäss zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vor- liegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 3.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuld- nerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubige-

- 3 - rin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwer- deschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG).

E. 3.2 Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten bereits am 8. August 2025 und damit vor der Konkurseröffnung vom

11. August 2025 bezahlt. Sie habe es aber versäumt, die Vorinstanz darüber zu informieren. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, das Betreibungsamt werde die Zahlung automatisch dem Konkursgericht melden (act. 2).

E. 3.3 Aus der eingereichten Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 2 vom

E. 3.4 Weil die Gläubigerin die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzli- chen Konkursgerichtes vorgeschossen hat (vgl. act. 7 S. 2) und gemäss Art. 169 SchKG für diese Kosten haftet, hat die Schuldnerin zur Tilgung der Schuld gegen- über der Gläubigerin weiter auch die Kosten des Konkursamtes und des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes sicherzustellen (Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldnerin leistete am 12. August 2025 beim Konkursamt ei- nen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.–. Das Konkursamt bestätigt, dass dieser Kostenvorschuss ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens inklu-

- 4 - sive der Kosten der Vorinstanz zu decken (act. 4/2). Folglich sind die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes sichergestellt.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin die Konkursforde- rung samt Kosten und Zinsen vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Innert der Be- schwerdefrist hat sie sodann auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten des Konkursamtes sichergestellt. Auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist unter diesen Umständen praxisgemäss zu verzichten (ZR 110/2011 Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 11. August 2025 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen. 4. 4.1. Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren ge- stellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung nachzuweisen und die Gerichtskosten zu begleichen. Das Betrei- bungsamt ist  falls es überhaupt von einem Konkursbegehren Kenntnis hat  nicht verpflichtet, von sich aus das Konkursgericht über die erhaltene Zahlung zu orientieren (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.1 f. m.H. auf FRIT- SCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, 2010, S. 294). Das wäre viel- mehr Aufgabe der Schuldnerin gewesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 4.2. Parteientschädigungen sind bereits mangels eines entsprechenden Antrags einer der Parteien keine zuzusprechen. Das gilt sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren. 4.3. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des

- 5 - von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen. Es wird beschlossen:

E. 8 August 2025 ergibt sich, dass beim Betreibungsamt am 8. August 2025 eine Zahlung der Schuldnerin über Fr. 2'663.10 einging. Wie das Betreibungsamt in der entsprechenden Abrechnung bescheinigt, ist mit dieser Zahlung die Konkurs- forderung einschliesslich Zinsen und Kosten gedeckt (act. 4/1/1). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (vgl. Art. 12 SchKG). Die Tilgung der Konkursforderung erfolgte somit vor der Konkurseröffnung vom 11. August 2025.

Dispositiv
  1. Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgeschrieben.
  2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. August 2025 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
  4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  6. Das Konkursamt Enge-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. - 6 -
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangs- schein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
  9. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250238-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 14. August 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. August 2025 (EK251352)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.1991 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt den Betrieb eines zahntechnischen Labors (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 11. August 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) auf Antrag der Gläubigerin und Beschwer- degegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) den Konkurs über die Schuldnerin und be- auftragte das Konkursamt Enge-Zürich (nachfolgend: Konkursamt) mit dem Voll- zug (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/8). 2. 2.1. Dagegen erhob die Schuldnerin am 12. August 2025 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie ersucht das Obergericht sinngemäss darum, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Konkursbegehren ab- zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der aufschieben- den Wirkung (act. 2). Ebenfalls am 12. August 2025 leistete die Schuldnerin bei der Obergerichtskasse den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von praxisgemäss Fr. 750.– (act. 4/3). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten (act. 7/1-11) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befrie- digung der Gläubigerin (vgl. E. 3.3 f. und 4.1) praxisgemäss zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vor- liegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos abzuschreiben. 3. 3.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuld- nerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubige-

- 3 - rin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwer- deschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 3.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten bereits am 8. August 2025 und damit vor der Konkurseröffnung vom

11. August 2025 bezahlt. Sie habe es aber versäumt, die Vorinstanz darüber zu informieren. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, das Betreibungsamt werde die Zahlung automatisch dem Konkursgericht melden (act. 2). 3.3. Aus der eingereichten Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 2 vom

8. August 2025 ergibt sich, dass beim Betreibungsamt am 8. August 2025 eine Zahlung der Schuldnerin über Fr. 2'663.10 einging. Wie das Betreibungsamt in der entsprechenden Abrechnung bescheinigt, ist mit dieser Zahlung die Konkurs- forderung einschliesslich Zinsen und Kosten gedeckt (act. 4/1/1). Mit der Zahlung an das Betreibungsamt erlischt die Schuld (vgl. Art. 12 SchKG). Die Tilgung der Konkursforderung erfolgte somit vor der Konkurseröffnung vom 11. August 2025. 3.4. Weil die Gläubigerin die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzli- chen Konkursgerichtes vorgeschossen hat (vgl. act. 7 S. 2) und gemäss Art. 169 SchKG für diese Kosten haftet, hat die Schuldnerin zur Tilgung der Schuld gegen- über der Gläubigerin weiter auch die Kosten des Konkursamtes und des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes sicherzustellen (Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldnerin leistete am 12. August 2025 beim Konkursamt ei- nen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.–. Das Konkursamt bestätigt, dass dieser Kostenvorschuss ausreicht, um die Kosten des Konkursverfahrens inklu-

- 4 - sive der Kosten der Vorinstanz zu decken (act. 4/2). Folglich sind die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes sichergestellt. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin die Konkursforde- rung samt Kosten und Zinsen vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Innert der Be- schwerdefrist hat sie sodann auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten des Konkursamtes sichergestellt. Auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist unter diesen Umständen praxisgemäss zu verzichten (ZR 110/2011 Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 11. August 2025 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen. 4. 4.1. Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren ge- stellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung nachzuweisen und die Gerichtskosten zu begleichen. Das Betrei- bungsamt ist  falls es überhaupt von einem Konkursbegehren Kenntnis hat  nicht verpflichtet, von sich aus das Konkursgericht über die erhaltene Zahlung zu orientieren (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.1 f. m.H. auf FRIT- SCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, 2010, S. 294). Das wäre viel- mehr Aufgabe der Schuldnerin gewesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 4.2. Parteientschädigungen sind bereits mangels eines entsprechenden Antrags einer der Parteien keine zuzusprechen. Das gilt sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren. 4.3. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des

- 5 - von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgeschrieben.

2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. August 2025 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

4. Das Konkursamt Enge-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangs- schein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

14. August 2025