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PS250233

Pfändungsankündigung

Zürich OG · 2026-02-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, (nachfolgend Beschwerdegegner) betreibt A._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rerin) für eine Forderung in der Höhe von Fr. 13'043.50 (Betreibung Nr. 1). In die- ser Betreibung kündigte das Betreibungsamt Zürich 7 der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 die Pfändung an und forderte sie auf, bis am Montag 28. Oktober 2024 zwischen 07.30 Uhr und 11.00 Uhr im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 6/6/6).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter Beschwerde und beantragte, die Pfändungsankündigung sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben, und es sei aufschie- bende Wirkung zu erteilen. Nachdem das Bezirksgericht darauf mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 nicht eingetreten war, hob die Kammer diesen Beschluss mit Urteil vom 14. Januar 2025 auf und wies das Verfahren an das Bezirksgericht zurück (Geschäfts-Nr. PS240231). Auf die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. Mai 2025 nicht eingetreten (BGer 5A_108/2025). Das zurückgewiesene Geschäft mit der Geschäfts-Nr. CB240134 wurde anschliessend unter der Geschäfts-Nr. CB250004 weitergeführt und mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Februar 2025 sistiert. Gleichzeitig wurde der Be- schwerde dahingehend aufschiebende Wirkung erteilt, dass in der Betreibung Nr. 1 einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorgenommen werden durften. Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 schrieb das Bezirksgericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab (vgl. act. 5 S. 2 f.).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 7. November 2024 war die Beschwerdeführerin in der glei- chen Sache erneut an das Bezirksgericht gelangt mit denselben Anträgen und ei- ner ergänzten Begründung (act. 6/1). Diese wurde als neue Beschwerde unter der Geschäfts-Nr. CB240139 entgegengenommen. Im Verlaufe des Verfahrens stellte

- 3 - die Beschwerdeführerin zudem am 5. Dezember 2024 ein Ausstandsgesuch ge- gen Ersatzrichter lic. iur. B._____ (act. 6/13) und am 20. Januar 2025 ein Sistie- rungsgesuch (act. 6/25). Ferner erwiesen sich zwei Beschwerden der Beschwer- deführerin gegen prozessleitende Anordnungen bei der Kammer als erfolglos (OGer ZH PS240243 und OGer ZH PS240244 beide jeweils vom 11. Fe- bruar 2025; act. 6/27 und act. 6/29). Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 wies das Bezirksgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2025 als que- rulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück, schrieb das Sistierungsgesuch und das Ausstandsgesuch als gegenstandslos geworden ab und wies die Beschwerde ab, soweit diese nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde (act. 5).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 8. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen beide Beschlüsse des Bezirksgerichtes vom 17. Juli 2025 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Die Beschwerde gegen den Beschluss im vorinstanzlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB250004 (vgl. E. 1.2. vorstehend) ist bei der Kammer unter der Geschäfts-Nr. PS250234 pendent. Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB240139 richtet (vgl. E. 1.3. vorstehend), wird sie im vorliegenden Verfahren behandelt. Die Be- schwerdeführerin verlangt hier sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei auf- zuheben, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Pfändungsankündi- gung sei für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben, ihre Eingabe vom

20. Januar 2025 sei zu berücksichtigen, ihr Sistierungsgesuch und ihr Ausstands- gesuch seien gutzuheissen und es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten der weiteren bei der Vorinstanz pendenten Verfahren CB240176 und CB250011 beigezogen (act. 6/1-33, act. 8/1-17 und act. 9/1-3). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das

- 4 - Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. A. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

E. 2.2 Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz in- nert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu ent- halten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmit- telinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die un- richtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom

18. Dezember 2018 E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2).

E. 2.3 Die Beschwerde vom 8. August 2025 (Datum Postaufgabe: 8. August 2025) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 6/33/3 und act. 2). Die Beschwerde enthält auch eine Begründung, weshalb darauf einzutre- ten ist, soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bloss allgemeine rechtliche Ausführungen macht, die Begründung der Vorinstanz pauschal bestrei- tet und/oder das wiederholt, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat, ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzu-

- 5 - setzen. In diesem Umfang genügt die Beschwerde den obgenannten Anforderun- gen nicht und es ist darauf nicht einzutreten.

E. 2.4 Hinsichtlich der beantragten aufschiebenden Wirkung ist ferner zu bemer- ken, dass der angefochtene Entscheid keine vollstreckbaren Anordnungen ent- hält, die aufgeschoben werden könnten. Ohnehin wird das von der Beschwerde- führerin routinemässig gestellte Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist abzuschreiben.

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid hinsichtlich der Rücksendung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2025 inklusive Sistierungs- gesuch als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich sowie hinsichtlich der Ab- schreibung des Sistierungs- und Ausstandsgesuchs damit, dass die Beschwerde- führerin bereits unzählige Male und von verschiedenen Instanzen darauf hinge- wiesen worden sei, dass weitschweifige Eingaben, insbesondere das Aneinander- reihen diverser theoretischer Ausführungen, unbeachtlich seien. Ohnehin sei das in der Eingabe vom 20. Januar 2025 enthaltene Sistierungsgesuch sowie dasje- nige vom 23. Dezember 2024 infolge rechtskräftigen Entscheids des obergerichtli- chen Verfahrens PS240231 gegenstandslos geworden. Zudem wirke Ersatzrich- ter lic. iur. B._____ infolge Abwesenheit nicht am vorliegenden Entscheid mit, weshalb auch das Ausstandsgesuch gegenstandslos sei (act. 5 S. 3). Ferner hielt die Vorinstanz zu ihrem Abschreibungsentscheid in der Sache im We- sentlichen fest, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die Pfändungs- ankündigung vom 17. Oktober 2024 nicht vor dem angesetzten Pfändungstermin vom 28. Oktober 2024 per Einschreiben zugestellt worden sei. Ebenso sei der Be- weis für den rechtzeitigen Erhalt der mit A-Post versendeten Pfändungsankündi- gung ausgeblieben. Die Pfändung wäre daher grundsätzlich erstmals gehörig (neu) anzukündigen. Damit erweise sich die Beschwerde diesbezüglich infolge zwischenzeitlichen Zeitablaufs als gegenstandslos. Darüber hinaus sei gerichts- notorisch und aktenkundig, dass das Betreibungsamt die Pfändung Nr. 2 in der Betreibung Nr. 1 bereits am 11. November 2024 in Abwesenheit der Beschwerde-

- 6 - führerin vollzogen habe. Ebenso sei gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdefüh- rerin die entsprechende Pfändungsurkunde vom 3. Januar 2025 spätestens im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Verfahren CB240176 mit Verfügung vom

13. Januar 2025 am 21. Januar 2025 zugestellt worden sei. Betreffend diese Pfändungsurkunde sei auch ein Beschwerdeverfahren unter der Geschäfts-Nr. CB250011 hängig. Damit habe die Beschwerdeführerin den Pfändungsvollzug bzw. die der Pfändungsankündigung nachfolgende Betreibungshandlung ange- fochten, weshalb sich die Frage nach der rechtzeitigen Vorladung zur Pfändungs- einvernahme erübrige. Diesbezüglich gäbe es auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten, zumal eine Verletzung der Vorschriften von Art. 90 SchKG keinen Nichtigkeitsgrund darstelle. Die Beschwerde sei somit auch aus diesem Grund als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da das Rechtsschutzinter- esse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Pfändungsankündigung mit der anfechtbaren Aus- und Zustellung der Pfändungsurkunde, die das Pfändungs- verfahren abschliesse, zwischenzeitlich weggefallen sei (act. 5 S. 3 f.). Schliesslich erwog die Vorinstanz zum Abweisungsentscheid, dass sowohl das Fortsetzungsbegehren vom 16. Oktober 2024 als auch das rechtskräftige Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen vom 17. April 2024 (FV230166), womit in der Betreibung Nr. 1 definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei, aktenkundig seien. Zudem erweise sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei das Akteneinsichtsrecht beim Betreibungsamt verwehrt worden, als haltlos (act. 5 S. 5).

E. 3.2 Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen einer genügenden Be- gründung (vgl. vorstehend E. 2.2.) einzig vor, ihr Rechtsschutzinteresse sei nicht weggefallen. Ein solches falle mit der Aus- und Zustellung der Pfändungsurkunde nicht weg. Es sei auch nicht ersichtlich und werde nicht erklärt oder begründet, dass ihr die Pfändungsurkunde Nr. 2 vom 3. Januar 2025 mit Verfügung vom

13. Januar 2025 am 21. Januar 2025 zugestellt worden sei. Weiter sei bei der Vorinstanz auch kein Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsurkunde mit der Geschäfts-Nr. CB250011 hängig. Deshalb erübrige es sich nicht, der Frage nach- zugehen, ob sie rechtzeitig zur Pfändungseinvernahme vorgeladen worden sei

- 7 - (act. 2 S. 5 f.). Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ein rechtskräftiges Urteil im Verfahren FV230166 aktenkundig sei und definitive Rechtsöffnung er- teile. Sie sei nicht Partei im Verfahren FV230166 gewesen (act. 2 S. 7 f.).

E. 4.1 Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – aus den beigezogenen Akten der bezirksge- richtlichen Verfahren CB240176 (act. 8/1-17) und CB250011 (act. 9/1-3) ohne Weiteres ergibt, dass das Betreibungsamt die Pfändung Nr. 2 in der Betreibung Nr. 1 am 11. November 2024 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin vollzogen hat, der Beschwerdeführerin die entsprechende Pfändungsurkunde vom 3. Ja- nuar 2025 im Verfahren CB240176 mit Verfügung vom 13. Januar 2025 am

21. Januar 2025 zugestellt wurde (act. 8/7-8 i.V.m. act. 8/6/3) und unter der Ver- fahrens-Nr. CB250011 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen besagte Pfändungsurkunde pendent ist (act. 9/1-3). Zudem verweist die Vorinstanz betref- fend Fortsetzungsbegehren und definitive Rechtsöffnung zutreffend auf die bei der Vorinstanz eingereichten Einlegerakten des Bestreibungsamtes Zürich 7 und des Beschwerdegegners, woraus sich einerseits ergibt, dass die Beschwerdefüh- rerin Partei im Verfahren FV230166 gewesen war, und andererseits in diesem Verfahren mit Urteil vom 17. April 2024 dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. 1 für Fr. 13'043.50 die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde und das Oberge- richt des Kantons Zürich das von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Be- rufungsverfahren mit Beschluss vom 18. Juni 2024 abgeschrieben hat (act. 6/6/2- 3 und act. 6/8/4-6). Alle diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als offensichtlich haltlos.

E. 4.2 Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz feststellt, dass sich mit der Anfechtung des Pfändungsvollzugs bzw. die der Pfändungsankündigung nachfolgenden Betreibungshandlung die Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Pfändungsankündigung im vorliegenden Verfahren erübrige und es der Be- schwerdeführerin deshalb an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde fehle. Denn Mängel bei der Pfändungsan- kündigung können auch im Rahmen einer Beschwerde gegen den anschliessen-

- 8 - den Pfändungsvollzug überprüft werden. Hat die Beschwerdeführerin sowohl die Pfändungsankündigung als auch die Pfändung mit Beschwerde angefochten, steht einer Prüfung in beiden Verfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes entgegen und die entsprechende Koordination der Verfahren liegt im organisatorischen Ermessen der Aufsichtsbehörde.

E. 4.3 Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. statt vie- ler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der vorliegenden Beschwerde zum Teil an einer Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. E. 2.2. vorstehend) und weitere Rü- gen erweisen sich als offensichtlich haltlos, wobei sie insbesondere klar aktenwid- rig sind und damit wider besseres Wissen erfolgen (vgl. E. 4.1. vorstehend), so dass zumindest in diesem Rahmen eine bös- und mutwillige Prozessführung vor- liegt. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerle- gen. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.-- festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 9 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
  8. Februar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250233-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 12. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Pfändungsankündigung vom 17. Oktober 2024 / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juli 2025 (CB240139)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, (nachfolgend Beschwerdegegner) betreibt A._____ (nachfolgend Beschwerdefüh- rerin) für eine Forderung in der Höhe von Fr. 13'043.50 (Betreibung Nr. 1). In die- ser Betreibung kündigte das Betreibungsamt Zürich 7 der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 die Pfändung an und forderte sie auf, bis am Montag 28. Oktober 2024 zwischen 07.30 Uhr und 11.00 Uhr im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 6/6/6). 1.2. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter Beschwerde und beantragte, die Pfändungsankündigung sei für nichtig zu erklären, eventualiter sei sie aufzuheben, und es sei aufschie- bende Wirkung zu erteilen. Nachdem das Bezirksgericht darauf mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 nicht eingetreten war, hob die Kammer diesen Beschluss mit Urteil vom 14. Januar 2025 auf und wies das Verfahren an das Bezirksgericht zurück (Geschäfts-Nr. PS240231). Auf die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. Mai 2025 nicht eingetreten (BGer 5A_108/2025). Das zurückgewiesene Geschäft mit der Geschäfts-Nr. CB240134 wurde anschliessend unter der Geschäfts-Nr. CB250004 weitergeführt und mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Februar 2025 sistiert. Gleichzeitig wurde der Be- schwerde dahingehend aufschiebende Wirkung erteilt, dass in der Betreibung Nr. 1 einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorgenommen werden durften. Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 schrieb das Bezirksgericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab (vgl. act. 5 S. 2 f.). 1.3. Mit Eingabe vom 7. November 2024 war die Beschwerdeführerin in der glei- chen Sache erneut an das Bezirksgericht gelangt mit denselben Anträgen und ei- ner ergänzten Begründung (act. 6/1). Diese wurde als neue Beschwerde unter der Geschäfts-Nr. CB240139 entgegengenommen. Im Verlaufe des Verfahrens stellte

- 3 - die Beschwerdeführerin zudem am 5. Dezember 2024 ein Ausstandsgesuch ge- gen Ersatzrichter lic. iur. B._____ (act. 6/13) und am 20. Januar 2025 ein Sistie- rungsgesuch (act. 6/25). Ferner erwiesen sich zwei Beschwerden der Beschwer- deführerin gegen prozessleitende Anordnungen bei der Kammer als erfolglos (OGer ZH PS240243 und OGer ZH PS240244 beide jeweils vom 11. Fe- bruar 2025; act. 6/27 und act. 6/29). Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 wies das Bezirksgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2025 als que- rulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück, schrieb das Sistierungsgesuch und das Ausstandsgesuch als gegenstandslos geworden ab und wies die Beschwerde ab, soweit diese nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde (act. 5). 1.4. Mit Eingabe vom 8. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen beide Beschlüsse des Bezirksgerichtes vom 17. Juli 2025 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Die Beschwerde gegen den Beschluss im vorinstanzlichen Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB250004 (vgl. E. 1.2. vorstehend) ist bei der Kammer unter der Geschäfts-Nr. PS250234 pendent. Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CB240139 richtet (vgl. E. 1.3. vorstehend), wird sie im vorliegenden Verfahren behandelt. Die Be- schwerdeführerin verlangt hier sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei auf- zuheben, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Pfändungsankündi- gung sei für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben, ihre Eingabe vom

20. Januar 2025 sei zu berücksichtigen, ihr Sistierungsgesuch und ihr Ausstands- gesuch seien gutzuheissen und es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten der weiteren bei der Vorinstanz pendenten Verfahren CB240176 und CB250011 beigezogen (act. 6/1-33, act. 8/1-17 und act. 9/1-3). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das

- 4 - Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. A. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz in- nert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu ent- halten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmit- telinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt aber auf jeden Fall nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, oder das zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1). Mit der Beschwerde kann die un- richtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Be- weismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom

18. Dezember 2018 E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011 E. 3.2). 2.3. Die Beschwerde vom 8. August 2025 (Datum Postaufgabe: 8. August 2025) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 6/33/3 und act. 2). Die Beschwerde enthält auch eine Begründung, weshalb darauf einzutre- ten ist, soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bloss allgemeine rechtliche Ausführungen macht, die Begründung der Vorinstanz pauschal bestrei- tet und/oder das wiederholt, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgebracht hat, ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzu-

- 5 - setzen. In diesem Umfang genügt die Beschwerde den obgenannten Anforderun- gen nicht und es ist darauf nicht einzutreten. 2.4. Hinsichtlich der beantragten aufschiebenden Wirkung ist ferner zu bemer- ken, dass der angefochtene Entscheid keine vollstreckbaren Anordnungen ent- hält, die aufgeschoben werden könnten. Ohnehin wird das von der Beschwerde- führerin routinemässig gestellte Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist abzuschreiben. 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid hinsichtlich der Rücksendung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2025 inklusive Sistierungs- gesuch als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich sowie hinsichtlich der Ab- schreibung des Sistierungs- und Ausstandsgesuchs damit, dass die Beschwerde- führerin bereits unzählige Male und von verschiedenen Instanzen darauf hinge- wiesen worden sei, dass weitschweifige Eingaben, insbesondere das Aneinander- reihen diverser theoretischer Ausführungen, unbeachtlich seien. Ohnehin sei das in der Eingabe vom 20. Januar 2025 enthaltene Sistierungsgesuch sowie dasje- nige vom 23. Dezember 2024 infolge rechtskräftigen Entscheids des obergerichtli- chen Verfahrens PS240231 gegenstandslos geworden. Zudem wirke Ersatzrich- ter lic. iur. B._____ infolge Abwesenheit nicht am vorliegenden Entscheid mit, weshalb auch das Ausstandsgesuch gegenstandslos sei (act. 5 S. 3). Ferner hielt die Vorinstanz zu ihrem Abschreibungsentscheid in der Sache im We- sentlichen fest, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die Pfändungs- ankündigung vom 17. Oktober 2024 nicht vor dem angesetzten Pfändungstermin vom 28. Oktober 2024 per Einschreiben zugestellt worden sei. Ebenso sei der Be- weis für den rechtzeitigen Erhalt der mit A-Post versendeten Pfändungsankündi- gung ausgeblieben. Die Pfändung wäre daher grundsätzlich erstmals gehörig (neu) anzukündigen. Damit erweise sich die Beschwerde diesbezüglich infolge zwischenzeitlichen Zeitablaufs als gegenstandslos. Darüber hinaus sei gerichts- notorisch und aktenkundig, dass das Betreibungsamt die Pfändung Nr. 2 in der Betreibung Nr. 1 bereits am 11. November 2024 in Abwesenheit der Beschwerde-

- 6 - führerin vollzogen habe. Ebenso sei gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdefüh- rerin die entsprechende Pfändungsurkunde vom 3. Januar 2025 spätestens im Rahmen des rechtlichen Gehörs im Verfahren CB240176 mit Verfügung vom

13. Januar 2025 am 21. Januar 2025 zugestellt worden sei. Betreffend diese Pfändungsurkunde sei auch ein Beschwerdeverfahren unter der Geschäfts-Nr. CB250011 hängig. Damit habe die Beschwerdeführerin den Pfändungsvollzug bzw. die der Pfändungsankündigung nachfolgende Betreibungshandlung ange- fochten, weshalb sich die Frage nach der rechtzeitigen Vorladung zur Pfändungs- einvernahme erübrige. Diesbezüglich gäbe es auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten, zumal eine Verletzung der Vorschriften von Art. 90 SchKG keinen Nichtigkeitsgrund darstelle. Die Beschwerde sei somit auch aus diesem Grund als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da das Rechtsschutzinter- esse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Pfändungsankündigung mit der anfechtbaren Aus- und Zustellung der Pfändungsurkunde, die das Pfändungs- verfahren abschliesse, zwischenzeitlich weggefallen sei (act. 5 S. 3 f.). Schliesslich erwog die Vorinstanz zum Abweisungsentscheid, dass sowohl das Fortsetzungsbegehren vom 16. Oktober 2024 als auch das rechtskräftige Urteil des Einzelgerichts für SchKG-Klagen vom 17. April 2024 (FV230166), womit in der Betreibung Nr. 1 definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei, aktenkundig seien. Zudem erweise sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei das Akteneinsichtsrecht beim Betreibungsamt verwehrt worden, als haltlos (act. 5 S. 5). 3.2. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen einer genügenden Be- gründung (vgl. vorstehend E. 2.2.) einzig vor, ihr Rechtsschutzinteresse sei nicht weggefallen. Ein solches falle mit der Aus- und Zustellung der Pfändungsurkunde nicht weg. Es sei auch nicht ersichtlich und werde nicht erklärt oder begründet, dass ihr die Pfändungsurkunde Nr. 2 vom 3. Januar 2025 mit Verfügung vom

13. Januar 2025 am 21. Januar 2025 zugestellt worden sei. Weiter sei bei der Vorinstanz auch kein Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsurkunde mit der Geschäfts-Nr. CB250011 hängig. Deshalb erübrige es sich nicht, der Frage nach- zugehen, ob sie rechtzeitig zur Pfändungseinvernahme vorgeladen worden sei

- 7 - (act. 2 S. 5 f.). Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ein rechtskräftiges Urteil im Verfahren FV230166 aktenkundig sei und definitive Rechtsöffnung er- teile. Sie sei nicht Partei im Verfahren FV230166 gewesen (act. 2 S. 7 f.). 4. 4.1. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – aus den beigezogenen Akten der bezirksge- richtlichen Verfahren CB240176 (act. 8/1-17) und CB250011 (act. 9/1-3) ohne Weiteres ergibt, dass das Betreibungsamt die Pfändung Nr. 2 in der Betreibung Nr. 1 am 11. November 2024 in Abwesenheit der Beschwerdeführerin vollzogen hat, der Beschwerdeführerin die entsprechende Pfändungsurkunde vom 3. Ja- nuar 2025 im Verfahren CB240176 mit Verfügung vom 13. Januar 2025 am

21. Januar 2025 zugestellt wurde (act. 8/7-8 i.V.m. act. 8/6/3) und unter der Ver- fahrens-Nr. CB250011 eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen besagte Pfändungsurkunde pendent ist (act. 9/1-3). Zudem verweist die Vorinstanz betref- fend Fortsetzungsbegehren und definitive Rechtsöffnung zutreffend auf die bei der Vorinstanz eingereichten Einlegerakten des Bestreibungsamtes Zürich 7 und des Beschwerdegegners, woraus sich einerseits ergibt, dass die Beschwerdefüh- rerin Partei im Verfahren FV230166 gewesen war, und andererseits in diesem Verfahren mit Urteil vom 17. April 2024 dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. 1 für Fr. 13'043.50 die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde und das Oberge- richt des Kantons Zürich das von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Be- rufungsverfahren mit Beschluss vom 18. Juni 2024 abgeschrieben hat (act. 6/6/2- 3 und act. 6/8/4-6). Alle diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als offensichtlich haltlos. 4.2. Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz feststellt, dass sich mit der Anfechtung des Pfändungsvollzugs bzw. die der Pfändungsankündigung nachfolgenden Betreibungshandlung die Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Pfändungsankündigung im vorliegenden Verfahren erübrige und es der Be- schwerdeführerin deshalb an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde fehle. Denn Mängel bei der Pfändungsan- kündigung können auch im Rahmen einer Beschwerde gegen den anschliessen-

- 8 - den Pfändungsvollzug überprüft werden. Hat die Beschwerdeführerin sowohl die Pfändungsankündigung als auch die Pfändung mit Beschwerde angefochten, steht einer Prüfung in beiden Verfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes entgegen und die entsprechende Koordination der Verfahren liegt im organisatorischen Ermessen der Aufsichtsbehörde. 4.3. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits bekannt. Ihr ist ebenfalls bekannt, dass ihr bei weiteren formell völlig unzureichenden und in der Sache unberechtigten Beschwerden Kosten auferlegt würden (vgl. statt vie- ler: OGer ZH PS230187 vom 8. Januar 2024). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, fehlt es der vorliegenden Beschwerde zum Teil an einer Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. E. 2.2. vorstehend) und weitere Rü- gen erweisen sich als offensichtlich haltlos, wobei sie insbesondere klar aktenwid- rig sind und damit wider besseres Wissen erfolgen (vgl. E. 4.1. vorstehend), so dass zumindest in diesem Rahmen eine bös- und mutwillige Prozessführung vor- liegt. Deshalb sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss Kosten aufzuerle- gen. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 500.-- festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 9 - Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:

13. Februar 2026