Sachverhalt
abstellt. 4.7. Was den Inhalt der Pfändungsankündigung vom 9. Mai 2025 anbelangt, kann offen bleiben, ob die Zeitangabe "am zweiten Arbeitstag nach Zustellung dieser Anzeige, um 08:00 Uhr" den Anforderungen von Art. 90 SchKG genügt. Mangels Zustellnachweis und Angaben zum Stand des Pfändungsvollzugs kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden, ob die Pfändungsankündigung rechtzeitig erfolgte. Nachdem die Beschwerdeführerin vorgebracht hatte, die Pfändung in- folge der mangelhaften Zustellung der Pfändungsankündigung unverschuldet ver- passt zu haben (vgl. act. 5/1 S. 1), hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (sog. Untersuchungsgrundsatz) diesen Sachverhalt von Am- tes wegen abklären müssen. Sie wäre gehalten gewesen, die Betreibungsakten – welche sie offenbar im Parallelverfahren gegen die Pfändungsankündigung vom
6. Mai 2025 von Amtes wegen beigezogen hatte (act. 4 E. 4.1) – auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beizuziehen und sich damit zu befassen (vgl. sinngemäss BGE 115 III 41 E. 1).
- 8 - 4.8. Im Ergebnis dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen betreffend die mangelhafte Pfändungsankündigung vom 9. Mai 2025 durch. Für die Nichtigkeit dieser Pfändungsankündigung und/oder deren Zustellung bestehen – entgegen der Beschwerdeführerin – hingegen keine Anhaltspunkte (vgl. act. 2 S. 5 Anträge 7 und 8). Insbesondere ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach Stadtammann G._____ nicht zur Unterzeichnung der Pfändungsankündigung be- rechtigt gewesen sei (vgl. act. 2 S. 8), als haltlos zu erachten. 4.9. Demgemäss ist Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuhe- ben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang sind zudem auch die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Bussenauflage zulasten der Be- schwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 4) aufzuheben und der Vorinstanz zur Neure- gelung zu überlassen. 5. 5.1. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzli- chen Beschlusses, soweit über ihre Ausstandsgesuche gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. C._____ entschieden wurde (vgl. act. 2 S. 6 Antrag 4). Darüber hinaus stellt sie drei neue Ausstandsgesuche ge- gen Vizepräsident lic. iur. D._____, Bezirksrichterin lic. iur. E._____ und Bezirks- richterin lic. iur. F._____ (vgl. act. 2 S. 6 Antrag 10). 5.2. Mit Bezug auf Ersatzrichter lic. iur. B._____ hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass ein Ausstandsgesuch gegen eine am Spruchkörper nicht beteiligte Person gegenstandslos ist (act. 4 E. 5). Die Argumentation der Beschwerdeführe- rin, wonach lic. iur. B._____ im Falle einer Rückweisung mitwirken könnte (vgl. act. 2 S. 9), verfängt nicht. Denn für ein Ausstandsgesuch "auf Vorrat" fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt ab- zuweisen. 5.3. Was ihr Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiberin Dr. C._____ anbe- langt, setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit den vorinstanzlichen
- 9 - Erwägungen auseinander (vgl. act. 2 S. 9). Die Vorinstanz hielt fest, der Umstand, dass Dr. C._____ im Auftrag von Ersatzrichter lic. iur. B._____ den Verfahrensbe- teiligten je mit Schreiben vom 3. März 2025 den Eingang der Beschwerde im Ver- fahren CB250030-L angezeigt habe, sei offensichtlich nicht geeignet, den An- schein von Befangenheit zu begründen. Mangels Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 5.4. Für die von der Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Beschwer- deverfahren gestellten Ausstandsgesuche gegen Vizepräsident lic. iur. D._____, Bezirksrichterin lic. iur. E._____ und Bezirksrichterin lic. iur. F._____ (vgl. act. 2 S. 6 Antrag 10) ist die Kammer nicht zuständig, da Ausstandsgesuche beim be- fassten Gericht – und nicht bei der Rechtsmittelinstanz – zu stellen sind (vgl. Art. 49 ZPO). Demgemäss ist auf diese Gesuche nicht einzutreten. 6. 6.1. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass der Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2025 in der Betreibung Nr. ... sowie die Geschäfte Nr. CB240030, PS240074, CB250073 und EB250210 nichtig seien (vgl. act. 2 S. 5 f. Anträge 9 und 11). 6.2. Wieso die fraglichen Rechtsakte nichtig seien sollen, begründet die Be- schwerdeführerin mit keinem Wort (vgl. act. 2 S. 7). Folglich ist auf die entspre- chenden Feststellungsbegehren mangels hinreichender Begründung nicht einzu- treten (vgl. E. 2). 6.3. Hinzu kommt, dass die Frage der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom
9. Januar 2025 bereits in einem separaten Beschwerdeverfahren von der Vorinstanz sowie von der Kammer geprüft und verneint wurde (vorinstanzlicher Entscheid vom 28. März 2024, Geschäfts-Nr. CB240030; Urteil der Kammer vom
10. Juli 2024, Geschäfts-Nr. PS240074). Mithin ist das entsprechende Feststel- lungsbegehren bereits abgeurteilt, weshalb darauf auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).
- 10 - 6.4. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass mit Bezug auf die fraglichen Rechtsakte keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich sind, die von Amtes wegen zu beachten wären.
7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- ämter ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 7 (fortan: Betreibungs- amt) erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2025 (Poststempel vom 9. Juni 2025; act. 5/1; samt Beilagen, act. 5/2/1–4) beim Bezirksgericht Zü- rich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan: Vorinstanz) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 9. Mai 2025 (vgl. act. 5/1 S. 4). Zudem stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. C._____ (vgl. act. 5/1 S. 4).
E. 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2025 (act. 5/3 = act. 3 = act. 4 [Ak- tenexemplar]; der Beschwerdeführerin zugestellt am 16. Juli 2025, act. 5/4/3) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4 Dispositiv-Zif- fer 1). Auf die Ausstandsgesuche trat sie nicht ein, soweit das Gesuch gegen lic. iur. B._____ nicht (ohnehin) als gegenstandslos abgeschrieben wurde (act. 4 Dispositiv-Ziffer 2). Weiter bestrafte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit ei- ner Busse von Fr. 200.– (act. 4 Dispositiv-Ziffer 3) und auferlegte ihr die Ent- scheidgebühr von Fr. 500.– (act. 4 Dispositiv-Ziffer 4).
E. 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (ebenso Datum des Poststempels; act. 2; samt Beilage, act. 3) innerhalb der 10- tägigen Frist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG (act. 5/4/3 i.V.m. act. 2) die vorlie- gende Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, wobei sie folgende Anträge stellt (act. 2 S. 5 f.): "1. Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.
E. 1.4 Mit Beschluss vom 14. August 2025 wurde das Gesuch der Beschwerde- führerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 6).
E. 1.5 Mit Verfügung vom 25. September 2025 wurde den Beschwerdegegnern eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt (act. 8), welche rechtzeitig eingegangen ist (act. 9, act. 10). Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (vgl. act. 10 S. 2).
E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten des Geschäfts Nr. CB250083 wurden von Am- tes wegen beigezogen (act. 5/1–4), ebenso wie die vorinstanzlichen Akten des Geschäfts Nr. CB250073 (act. 11/1–11; vgl. dazu E. 3.3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Be- schwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen
- 4 - (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.
E. 2 Der Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2025 im Bezug auf CB250083 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen.
E. 3 Dispositiv 1 des Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2025 im Bezug auf CB250083 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Beschwerde sei gutzuheissen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst sinngemäss eine unrichtige Sach- verhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Sie macht geltend, in der Betreibung Nr. ... sei kein Fortsetzungsbegehren gestellt worden. Entgegen den vorinstanzli- chen Feststellungen liege auch kein Fortsetzungsbegehren in den Akten des Ge- schäfts Nr. CB250073. Aus diesem Grund seien die Pfändungsankündigung vom
9. Mai 2025 sowie der angefochtene Entscheid nichtig (vgl. act. 2 S. 7 f.). In die- sem Zusammenhang wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zudem eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vor, da die Vorinstanz in ihren Erwägungen weder das Datum noch den Urheber des Fortsetzungsbegehrens genannt habe (vgl. act. 2 S. 8).
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog, die von der Beschwerdeführerin in unzähligen Be- schwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, wonach in der Betreibung Nr. ... kein Fortsetzungsbegehren gestellt worden sei, sei haltlos, zumal das Fortset- zungsbegehren vom 5. Mai 2025 aktenkundig sei. Dabei verwies die Vorinstanz auf die im Parallelverfahren abgelegten Betreibungsakten, konkret auf act. 5/1 im Geschäft Nr. CB250073 (act. 4 E. 4.1).
E. 3.3 Entgegen der Beschwerdeführerin liegt das Fortsetzungsbegehren vom
5. Mai 2025 sehr wohl in den Akten des Geschäfts Nr. CB250073 (act. 11/5/1). Ihre Sachverhaltsrüge erweist sich damit als unbegründet. Ebenso wenig ist eine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht als Teilgehalts des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auszumachen, da die Erwägungen der Vorinstanz zum Fortsetzungsbegehren vollständig und nachvollziehbar sind. Insbesondere enthalten sie auch das Datum des Fortsetzungsbegehrens (vgl. E. 3.2). Dass das
- 5 - Fortsetzungsbegehren durch die Gläubiger, also die Beschwerdegegner, gestellt wurde, versteht sich auch ohne ausdrückliche Erwägung und ist der Beschwerde- führerin aus dem Parallelverfahren CB250073 bekannt. 4.
E. 4 Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2025 im Bezug auf CB250083 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Austandsgesuch sei gutzuheißen.
- 3 -
E. 4.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Ungültigkeit der Pfändungsankün- digung vom 9. Mai 2025. Dabei bringt sie vor, die Pfändungsankündigung sei in- sofern mangelhaft, als der angegebene Pfändungstermin – am zweiten Arbeitstag nach Zustellung der Pfändungsankündigung um 08:00 Uhr – angesichts des feh- lenden Zustellnachweises zu unbestimmt sei und damit den gesetzlichen Anforde- rungen nicht genüge. Zudem macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass sie – die Beschwerdeführerin – vorab von der Pfän- dung Kenntnis gehabt habe (vgl. act. 2 S. 8).
E. 4.2 Die Beschwerdegegner bestreiten die Vorbringen der Beschwerdeführerin pauschal als unzutreffend (vgl. act. 10 S. 3).
E. 4.3 Gemäss Art. 90 SchKG wird die Pfändung dem Schuldner spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf Art. 91 SchKG angekündigt. Inhalt der Pfändungsankündigung ist bzw. muss sein, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort die Pfändung vollzogen wird (vgl. BGer 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1). Ebenfalls zulässig ist es, den Schuldner dazu aufzufor- dern, sich für den Pfändungsvollzug innerhalb eines bestimmten Zeitfensters bzw. bis spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt auf der Amtsstelle einzufinden (vgl. BGer 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.3; WINKLER, in: KREN KOSTKI- EWICZ/VOCK (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., Art. 90 N 14). Gemäss ständiger Rechtsprechung stellt die rechtzeitige Pfändungsankündigung keine Ordnungsvorschrift, sondern eine Voraussetzung für die Gültigkeit der Pfändung dar. Sie soll dem Schuldner er- möglichen, seine Rechte zu wahren und auf eine möglichst schonende Pfändung hinzuwirken (vgl. BGer 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1; BGE 115 III 41 E. 1). Eine mangelhafte Pfändungsankündigung ist anfechtbar, zieht jedoch nicht
- 6 - (ohne Weiteres) die Nichtigkeit der Pfändung nach sich (vgl. BGer 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 E. 2.4). Zudem wird die mangelhafte Pfändungsankündigung geheilt, sofern der Schuldner dennoch von der Pfändung Kenntnis erhält und der Pfändung in der Folge beiwohnt oder sich vertreten lässt (vgl. BGer 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1; BGE 115 III 41 E. 1; BSK SchKG-SIEVI, Art. 90 N 16).
E. 4.4 Mit der angefochtenen Pfändungsankündigung vom 9. Mai 2025 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 91 SchKG mit, dass für die (in der Pfändungsurkunde genannte) Forderung "am zweiten Arbeits- tag nach Zustellung dieser Anzeige, um 08:00 Uhr, im Amtslokal die Pfändung vollzogen" werde (act. 5/2/1). Zur Zustellung machte die Beschwerdeführerin vorinstanzlich geltend, sie sei "heute" (also wohl am Tag der Eingabe, d.h. am
8. Juni 2025) fassungslos gewesen, als ihr eine besorgt aussehende, 5,2 Meter grosse Frau, welche nicht beim Betreibungsamt arbeite, in einer Kirche die fragli- che Pfändungsankündigung in die Hand gedrückt habe. Diese Frau wiederum habe die Pfändungsankündigung nach eigenen Angaben irgendwann in der Wo- che zuvor von einem unbekannten Verrückten erhalten, welcher auf die Aufforde- rung, sich auszuweisen, weggerannt sei. Dies töne so, als habe sie – die Be- schwerdeführerin – die Pfändung unverschuldet verpasst (vgl. act. 5/1 S. 1).
E. 4.5 Die Vorinstanz traf zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsankündi- gung sowie zum Stand des Pfändungsvollzugs keine Sachverhaltsfeststellungen. Ein Zustellnachweis findet sich in den vorinstanzlichen Akten nicht und wird von der Vorinstanz auch nicht erwähnt. Vielmehr erwog sie, eine Auseinandersetzung mit der Zustellung der Pfändungsankündigung vom 9. Mai 2025 erübrige sich, da eine allenfalls fehlerhafte Zustellung durch die tatsächliche Kenntnisnahme geheilt worden wäre. Der angekündigte Termin – am zweiten Arbeitstag nach Zustellung der Pfändungsankündigung – sei genügend bestimmbar und damit i.S.v. Art. 90 SchKG nicht zu beanstanden. In Bezug auf den Nachweis der (tatsächlichen oder fiktiven) Zustellung der Pfändungsankündigung bestehe auch kein Anlass, von
- 7 - Amtes wegen einzuschreiten, da eine allfällige Verletzung der Formvorschriften von Art. 90 SchKG keinen Nichtigkeitsgrund darstelle (act. 4 E. 4.2).
E. 4.6 Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, setzt die Heilung einer mangelhaften Pfändungsankündigung voraus, dass der Schuldner von der Pfändung Kenntnis erhält und der Pfändung beiwohnt oder sich vertreten lässt (vgl. E. 4.3). Es lässt sich jedoch weder den vorinstanzlichen Erwägungen noch den Akten entnehmen, ob und wann die Pfändung vollzogen wurde bzw. ob die Beschwerdeführerin oder deren Vertretung einer allfälligen Pfändung beiwohnte. Die Beschwerdeführerin selber ging bereits im vorinstanzlichen Verfahren davon aus, den Pfändungsvollzug verpasst zu haben (vgl. act. 5/1 S. 1; vgl. auch act. 2 S. 8, wo die Beschwerdeführerin bestreitet, vor der [erfolgten] Pfändung von der Pfändung Kenntnis gehabt zu haben). Für die Annahme der Heilung besteht somit keine tatsächliche Grundlage (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BGE 115 III 41 E. 1). Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass die Vorinstanz in diesem Punkt (implizit) auf einen offensichtlich falschen bzw. nicht erstellten Sachverhalt abstellt.
E. 4.7 Was den Inhalt der Pfändungsankündigung vom 9. Mai 2025 anbelangt, kann offen bleiben, ob die Zeitangabe "am zweiten Arbeitstag nach Zustellung dieser Anzeige, um 08:00 Uhr" den Anforderungen von Art. 90 SchKG genügt. Mangels Zustellnachweis und Angaben zum Stand des Pfändungsvollzugs kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden, ob die Pfändungsankündigung rechtzeitig erfolgte. Nachdem die Beschwerdeführerin vorgebracht hatte, die Pfändung in- folge der mangelhaften Zustellung der Pfändungsankündigung unverschuldet ver- passt zu haben (vgl. act. 5/1 S. 1), hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (sog. Untersuchungsgrundsatz) diesen Sachverhalt von Am- tes wegen abklären müssen. Sie wäre gehalten gewesen, die Betreibungsakten – welche sie offenbar im Parallelverfahren gegen die Pfändungsankündigung vom
6. Mai 2025 von Amtes wegen beigezogen hatte (act. 4 E. 4.1) – auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beizuziehen und sich damit zu befassen (vgl. sinngemäss BGE 115 III 41 E. 1).
- 8 -
E. 4.8 Im Ergebnis dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen betreffend die mangelhafte Pfändungsankündigung vom 9. Mai 2025 durch. Für die Nichtigkeit dieser Pfändungsankündigung und/oder deren Zustellung bestehen – entgegen der Beschwerdeführerin – hingegen keine Anhaltspunkte (vgl. act. 2 S. 5 Anträge 7 und 8). Insbesondere ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach Stadtammann G._____ nicht zur Unterzeichnung der Pfändungsankündigung be- rechtigt gewesen sei (vgl. act. 2 S. 8), als haltlos zu erachten.
E. 4.9 Demgemäss ist Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuhe- ben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang sind zudem auch die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Bussenauflage zulasten der Be- schwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 4) aufzuheben und der Vorinstanz zur Neure- gelung zu überlassen. 5.
E. 5 Dispositiv 3 des Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2025 im Bezug auf CB250083 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Busse von CHF200 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 5.1 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzli- chen Beschlusses, soweit über ihre Ausstandsgesuche gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. C._____ entschieden wurde (vgl. act. 2 S. 6 Antrag 4). Darüber hinaus stellt sie drei neue Ausstandsgesuche ge- gen Vizepräsident lic. iur. D._____, Bezirksrichterin lic. iur. E._____ und Bezirks- richterin lic. iur. F._____ (vgl. act. 2 S. 6 Antrag 10).
E. 5.2 Mit Bezug auf Ersatzrichter lic. iur. B._____ hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass ein Ausstandsgesuch gegen eine am Spruchkörper nicht beteiligte Person gegenstandslos ist (act. 4 E. 5). Die Argumentation der Beschwerdeführe- rin, wonach lic. iur. B._____ im Falle einer Rückweisung mitwirken könnte (vgl. act. 2 S. 9), verfängt nicht. Denn für ein Ausstandsgesuch "auf Vorrat" fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt ab- zuweisen.
E. 5.3 Was ihr Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiberin Dr. C._____ anbe- langt, setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit den vorinstanzlichen
- 9 - Erwägungen auseinander (vgl. act. 2 S. 9). Die Vorinstanz hielt fest, der Umstand, dass Dr. C._____ im Auftrag von Ersatzrichter lic. iur. B._____ den Verfahrensbe- teiligten je mit Schreiben vom 3. März 2025 den Eingang der Beschwerde im Ver- fahren CB250030-L angezeigt habe, sei offensichtlich nicht geeignet, den An- schein von Befangenheit zu begründen. Mangels Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
E. 5.4 Für die von der Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Beschwer- deverfahren gestellten Ausstandsgesuche gegen Vizepräsident lic. iur. D._____, Bezirksrichterin lic. iur. E._____ und Bezirksrichterin lic. iur. F._____ (vgl. act. 2 S. 6 Antrag 10) ist die Kammer nicht zuständig, da Ausstandsgesuche beim be- fassten Gericht – und nicht bei der Rechtsmittelinstanz – zu stellen sind (vgl. Art. 49 ZPO). Demgemäss ist auf diese Gesuche nicht einzutreten. 6.
E. 6 Dispositiv 4 des Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2025 im Bezug auf CB250083 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Kosten von CHF500 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw der Gerichtskasse auf- zulegen.
E. 6.1 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass der Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2025 in der Betreibung Nr. ... sowie die Geschäfte Nr. CB240030, PS240074, CB250073 und EB250210 nichtig seien (vgl. act. 2 S. 5 f. Anträge 9 und 11).
E. 6.2 Wieso die fraglichen Rechtsakte nichtig seien sollen, begründet die Be- schwerdeführerin mit keinem Wort (vgl. act. 2 S. 7). Folglich ist auf die entspre- chenden Feststellungsbegehren mangels hinreichender Begründung nicht einzu- treten (vgl. E. 2).
E. 6.3 Hinzu kommt, dass die Frage der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom
9. Januar 2025 bereits in einem separaten Beschwerdeverfahren von der Vorinstanz sowie von der Kammer geprüft und verneint wurde (vorinstanzlicher Entscheid vom 28. März 2024, Geschäfts-Nr. CB240030; Urteil der Kammer vom
10. Juli 2024, Geschäfts-Nr. PS240074). Mithin ist das entsprechende Feststel- lungsbegehren bereits abgeurteilt, weshalb darauf auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).
- 10 -
E. 6.4 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass mit Bezug auf die fraglichen Rechtsakte keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich sind, die von Amtes wegen zu beachten wären.
7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- ämter ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
E. 7 Die Pfändungsankündung vom 9. Mai 2025, in der eine Pfändung nicht auf Verlangen des Gläubiger an einem unbestimmten Tag und Zeit ankündigt wurde, sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 8 Die Zustellung der Pfändungsankündung vom 9. Mai 2025 sei für nichtig zu er- klären und aufzuheben und das Betreibungsamt Kreis sei gerichtlich anzuwei- sen, diese Verfügung - eventuelle - erneut mit Rechtmittelbelehrung zu erteilen und zuzustellen.
E. 9 Der Zahlungsbefehl vom 09.01.2024 im Bezug auf ... sei für nichtig zu erklären.
E. 10 B._____ & Vizeprädisent D._____, Bezirkrichterin E._____ und Bezirksrichterin F._____ sowie auch Gerichtsschreiber C._____ seien gerichtlich anzuweisen ins Ausstand zu treten und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Ge- richt rechtskonform und verfassungskonform zu besetzen.
E. 11 Es sei gerichtlich festzustellen, dass CB240030, CB240030 sowie auch PS240074, CB250073 und EB250210 nichtig seien.
E. 12 Alles unter Kosten und Entschägigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin."
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juli 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Im Übrigen werden die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage des Doppels von act. 10, sowie an die Vorinstanz und an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 11 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
- März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250223-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 23. März 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin, gegen Kanton und Stadt Zürich, Beschwerdegegner, vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Pfändungsankündigung vom 9. Mai 2025 / Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2025 (CB250083)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 7 (fortan: Betreibungs- amt) erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2025 (Poststempel vom 9. Juni 2025; act. 5/1; samt Beilagen, act. 5/2/1–4) beim Bezirksgericht Zü- rich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan: Vorinstanz) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 9. Mai 2025 (vgl. act. 5/1 S. 4). Zudem stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. C._____ (vgl. act. 5/1 S. 4). 1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2025 (act. 5/3 = act. 3 = act. 4 [Ak- tenexemplar]; der Beschwerdeführerin zugestellt am 16. Juli 2025, act. 5/4/3) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4 Dispositiv-Zif- fer 1). Auf die Ausstandsgesuche trat sie nicht ein, soweit das Gesuch gegen lic. iur. B._____ nicht (ohnehin) als gegenstandslos abgeschrieben wurde (act. 4 Dispositiv-Ziffer 2). Weiter bestrafte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit ei- ner Busse von Fr. 200.– (act. 4 Dispositiv-Ziffer 3) und auferlegte ihr die Ent- scheidgebühr von Fr. 500.– (act. 4 Dispositiv-Ziffer 4). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juli 2025 (ebenso Datum des Poststempels; act. 2; samt Beilage, act. 3) innerhalb der 10- tägigen Frist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG (act. 5/4/3 i.V.m. act. 2) die vorlie- gende Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, wobei sie folgende Anträge stellt (act. 2 S. 5 f.): "1. Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.
2. Der Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2025 im Bezug auf CB250083 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen.
3. Dispositiv 1 des Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2025 im Bezug auf CB250083 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Beschwerde sei gutzuheissen.
4. Dispositiv 2 des Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2025 im Bezug auf CB250083 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Austandsgesuch sei gutzuheißen.
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5. Dispositiv 3 des Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2025 im Bezug auf CB250083 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Busse von CHF200 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
6. Dispositiv 4 des Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2025 im Bezug auf CB250083 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Kosten von CHF500 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw der Gerichtskasse auf- zulegen.
7. Die Pfändungsankündung vom 9. Mai 2025, in der eine Pfändung nicht auf Verlangen des Gläubiger an einem unbestimmten Tag und Zeit ankündigt wurde, sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
8. Die Zustellung der Pfändungsankündung vom 9. Mai 2025 sei für nichtig zu er- klären und aufzuheben und das Betreibungsamt Kreis sei gerichtlich anzuwei- sen, diese Verfügung - eventuelle - erneut mit Rechtmittelbelehrung zu erteilen und zuzustellen.
9. Der Zahlungsbefehl vom 09.01.2024 im Bezug auf ... sei für nichtig zu erklären.
10. B._____ & Vizeprädisent D._____, Bezirkrichterin E._____ und Bezirksrichterin F._____ sowie auch Gerichtsschreiber C._____ seien gerichtlich anzuweisen ins Ausstand zu treten und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Ge- richt rechtskonform und verfassungskonform zu besetzen.
11. Es sei gerichtlich festzustellen, dass CB240030, CB240030 sowie auch PS240074, CB250073 und EB250210 nichtig seien.
12. Alles unter Kosten und Entschägigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 1.4. Mit Beschluss vom 14. August 2025 wurde das Gesuch der Beschwerde- führerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 6). 1.5. Mit Verfügung vom 25. September 2025 wurde den Beschwerdegegnern eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt (act. 8), welche rechtzeitig eingegangen ist (act. 9, act. 10). Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (vgl. act. 10 S. 2). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten des Geschäfts Nr. CB250083 wurden von Am- tes wegen beigezogen (act. 5/1–4), ebenso wie die vorinstanzlichen Akten des Geschäfts Nr. CB250073 (act. 11/1–11; vgl. dazu E. 3.3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Be- schwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen
- 4 - (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst sinngemäss eine unrichtige Sach- verhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Sie macht geltend, in der Betreibung Nr. ... sei kein Fortsetzungsbegehren gestellt worden. Entgegen den vorinstanzli- chen Feststellungen liege auch kein Fortsetzungsbegehren in den Akten des Ge- schäfts Nr. CB250073. Aus diesem Grund seien die Pfändungsankündigung vom
9. Mai 2025 sowie der angefochtene Entscheid nichtig (vgl. act. 2 S. 7 f.). In die- sem Zusammenhang wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz zudem eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vor, da die Vorinstanz in ihren Erwägungen weder das Datum noch den Urheber des Fortsetzungsbegehrens genannt habe (vgl. act. 2 S. 8). 3.2. Die Vorinstanz erwog, die von der Beschwerdeführerin in unzähligen Be- schwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, wonach in der Betreibung Nr. ... kein Fortsetzungsbegehren gestellt worden sei, sei haltlos, zumal das Fortset- zungsbegehren vom 5. Mai 2025 aktenkundig sei. Dabei verwies die Vorinstanz auf die im Parallelverfahren abgelegten Betreibungsakten, konkret auf act. 5/1 im Geschäft Nr. CB250073 (act. 4 E. 4.1). 3.3. Entgegen der Beschwerdeführerin liegt das Fortsetzungsbegehren vom
5. Mai 2025 sehr wohl in den Akten des Geschäfts Nr. CB250073 (act. 11/5/1). Ihre Sachverhaltsrüge erweist sich damit als unbegründet. Ebenso wenig ist eine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht als Teilgehalts des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auszumachen, da die Erwägungen der Vorinstanz zum Fortsetzungsbegehren vollständig und nachvollziehbar sind. Insbesondere enthalten sie auch das Datum des Fortsetzungsbegehrens (vgl. E. 3.2). Dass das
- 5 - Fortsetzungsbegehren durch die Gläubiger, also die Beschwerdegegner, gestellt wurde, versteht sich auch ohne ausdrückliche Erwägung und ist der Beschwerde- führerin aus dem Parallelverfahren CB250073 bekannt. 4. 4.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Ungültigkeit der Pfändungsankün- digung vom 9. Mai 2025. Dabei bringt sie vor, die Pfändungsankündigung sei in- sofern mangelhaft, als der angegebene Pfändungstermin – am zweiten Arbeitstag nach Zustellung der Pfändungsankündigung um 08:00 Uhr – angesichts des feh- lenden Zustellnachweises zu unbestimmt sei und damit den gesetzlichen Anforde- rungen nicht genüge. Zudem macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass sie – die Beschwerdeführerin – vorab von der Pfän- dung Kenntnis gehabt habe (vgl. act. 2 S. 8). 4.2. Die Beschwerdegegner bestreiten die Vorbringen der Beschwerdeführerin pauschal als unzutreffend (vgl. act. 10 S. 3). 4.3. Gemäss Art. 90 SchKG wird die Pfändung dem Schuldner spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf Art. 91 SchKG angekündigt. Inhalt der Pfändungsankündigung ist bzw. muss sein, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort die Pfändung vollzogen wird (vgl. BGer 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1). Ebenfalls zulässig ist es, den Schuldner dazu aufzufor- dern, sich für den Pfändungsvollzug innerhalb eines bestimmten Zeitfensters bzw. bis spätestens zu einem bestimmten Zeitpunkt auf der Amtsstelle einzufinden (vgl. BGer 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.3; WINKLER, in: KREN KOSTKI- EWICZ/VOCK (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. A., Art. 90 N 14). Gemäss ständiger Rechtsprechung stellt die rechtzeitige Pfändungsankündigung keine Ordnungsvorschrift, sondern eine Voraussetzung für die Gültigkeit der Pfändung dar. Sie soll dem Schuldner er- möglichen, seine Rechte zu wahren und auf eine möglichst schonende Pfändung hinzuwirken (vgl. BGer 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1; BGE 115 III 41 E. 1). Eine mangelhafte Pfändungsankündigung ist anfechtbar, zieht jedoch nicht
- 6 - (ohne Weiteres) die Nichtigkeit der Pfändung nach sich (vgl. BGer 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 E. 2.4). Zudem wird die mangelhafte Pfändungsankündigung geheilt, sofern der Schuldner dennoch von der Pfändung Kenntnis erhält und der Pfändung in der Folge beiwohnt oder sich vertreten lässt (vgl. BGer 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1; BGE 115 III 41 E. 1; BSK SchKG-SIEVI, Art. 90 N 16). 4.4. Mit der angefochtenen Pfändungsankündigung vom 9. Mai 2025 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 91 SchKG mit, dass für die (in der Pfändungsurkunde genannte) Forderung "am zweiten Arbeits- tag nach Zustellung dieser Anzeige, um 08:00 Uhr, im Amtslokal die Pfändung vollzogen" werde (act. 5/2/1). Zur Zustellung machte die Beschwerdeführerin vorinstanzlich geltend, sie sei "heute" (also wohl am Tag der Eingabe, d.h. am
8. Juni 2025) fassungslos gewesen, als ihr eine besorgt aussehende, 5,2 Meter grosse Frau, welche nicht beim Betreibungsamt arbeite, in einer Kirche die fragli- che Pfändungsankündigung in die Hand gedrückt habe. Diese Frau wiederum habe die Pfändungsankündigung nach eigenen Angaben irgendwann in der Wo- che zuvor von einem unbekannten Verrückten erhalten, welcher auf die Aufforde- rung, sich auszuweisen, weggerannt sei. Dies töne so, als habe sie – die Be- schwerdeführerin – die Pfändung unverschuldet verpasst (vgl. act. 5/1 S. 1). 4.5. Die Vorinstanz traf zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsankündi- gung sowie zum Stand des Pfändungsvollzugs keine Sachverhaltsfeststellungen. Ein Zustellnachweis findet sich in den vorinstanzlichen Akten nicht und wird von der Vorinstanz auch nicht erwähnt. Vielmehr erwog sie, eine Auseinandersetzung mit der Zustellung der Pfändungsankündigung vom 9. Mai 2025 erübrige sich, da eine allenfalls fehlerhafte Zustellung durch die tatsächliche Kenntnisnahme geheilt worden wäre. Der angekündigte Termin – am zweiten Arbeitstag nach Zustellung der Pfändungsankündigung – sei genügend bestimmbar und damit i.S.v. Art. 90 SchKG nicht zu beanstanden. In Bezug auf den Nachweis der (tatsächlichen oder fiktiven) Zustellung der Pfändungsankündigung bestehe auch kein Anlass, von
- 7 - Amtes wegen einzuschreiten, da eine allfällige Verletzung der Formvorschriften von Art. 90 SchKG keinen Nichtigkeitsgrund darstelle (act. 4 E. 4.2). 4.6. Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, setzt die Heilung einer mangelhaften Pfändungsankündigung voraus, dass der Schuldner von der Pfändung Kenntnis erhält und der Pfändung beiwohnt oder sich vertreten lässt (vgl. E. 4.3). Es lässt sich jedoch weder den vorinstanzlichen Erwägungen noch den Akten entnehmen, ob und wann die Pfändung vollzogen wurde bzw. ob die Beschwerdeführerin oder deren Vertretung einer allfälligen Pfändung beiwohnte. Die Beschwerdeführerin selber ging bereits im vorinstanzlichen Verfahren davon aus, den Pfändungsvollzug verpasst zu haben (vgl. act. 5/1 S. 1; vgl. auch act. 2 S. 8, wo die Beschwerdeführerin bestreitet, vor der [erfolgten] Pfändung von der Pfändung Kenntnis gehabt zu haben). Für die Annahme der Heilung besteht somit keine tatsächliche Grundlage (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BGE 115 III 41 E. 1). Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass die Vorinstanz in diesem Punkt (implizit) auf einen offensichtlich falschen bzw. nicht erstellten Sachverhalt abstellt. 4.7. Was den Inhalt der Pfändungsankündigung vom 9. Mai 2025 anbelangt, kann offen bleiben, ob die Zeitangabe "am zweiten Arbeitstag nach Zustellung dieser Anzeige, um 08:00 Uhr" den Anforderungen von Art. 90 SchKG genügt. Mangels Zustellnachweis und Angaben zum Stand des Pfändungsvollzugs kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden, ob die Pfändungsankündigung rechtzeitig erfolgte. Nachdem die Beschwerdeführerin vorgebracht hatte, die Pfändung in- folge der mangelhaften Zustellung der Pfändungsankündigung unverschuldet ver- passt zu haben (vgl. act. 5/1 S. 1), hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (sog. Untersuchungsgrundsatz) diesen Sachverhalt von Am- tes wegen abklären müssen. Sie wäre gehalten gewesen, die Betreibungsakten – welche sie offenbar im Parallelverfahren gegen die Pfändungsankündigung vom
6. Mai 2025 von Amtes wegen beigezogen hatte (act. 4 E. 4.1) – auch im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beizuziehen und sich damit zu befassen (vgl. sinngemäss BGE 115 III 41 E. 1).
- 8 - 4.8. Im Ergebnis dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen betreffend die mangelhafte Pfändungsankündigung vom 9. Mai 2025 durch. Für die Nichtigkeit dieser Pfändungsankündigung und/oder deren Zustellung bestehen – entgegen der Beschwerdeführerin – hingegen keine Anhaltspunkte (vgl. act. 2 S. 5 Anträge 7 und 8). Insbesondere ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach Stadtammann G._____ nicht zur Unterzeichnung der Pfändungsankündigung be- rechtigt gewesen sei (vgl. act. 2 S. 8), als haltlos zu erachten. 4.9. Demgemäss ist Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuhe- ben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang sind zudem auch die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Bussenauflage zulasten der Be- schwerdeführerin (Dispositiv-Ziffer 4) aufzuheben und der Vorinstanz zur Neure- gelung zu überlassen. 5. 5.1. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzli- chen Beschlusses, soweit über ihre Ausstandsgesuche gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. C._____ entschieden wurde (vgl. act. 2 S. 6 Antrag 4). Darüber hinaus stellt sie drei neue Ausstandsgesuche ge- gen Vizepräsident lic. iur. D._____, Bezirksrichterin lic. iur. E._____ und Bezirks- richterin lic. iur. F._____ (vgl. act. 2 S. 6 Antrag 10). 5.2. Mit Bezug auf Ersatzrichter lic. iur. B._____ hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass ein Ausstandsgesuch gegen eine am Spruchkörper nicht beteiligte Person gegenstandslos ist (act. 4 E. 5). Die Argumentation der Beschwerdeführe- rin, wonach lic. iur. B._____ im Falle einer Rückweisung mitwirken könnte (vgl. act. 2 S. 9), verfängt nicht. Denn für ein Ausstandsgesuch "auf Vorrat" fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt ab- zuweisen. 5.3. Was ihr Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiberin Dr. C._____ anbe- langt, setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit den vorinstanzlichen
- 9 - Erwägungen auseinander (vgl. act. 2 S. 9). Die Vorinstanz hielt fest, der Umstand, dass Dr. C._____ im Auftrag von Ersatzrichter lic. iur. B._____ den Verfahrensbe- teiligten je mit Schreiben vom 3. März 2025 den Eingang der Beschwerde im Ver- fahren CB250030-L angezeigt habe, sei offensichtlich nicht geeignet, den An- schein von Befangenheit zu begründen. Mangels Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 5.4. Für die von der Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Beschwer- deverfahren gestellten Ausstandsgesuche gegen Vizepräsident lic. iur. D._____, Bezirksrichterin lic. iur. E._____ und Bezirksrichterin lic. iur. F._____ (vgl. act. 2 S. 6 Antrag 10) ist die Kammer nicht zuständig, da Ausstandsgesuche beim be- fassten Gericht – und nicht bei der Rechtsmittelinstanz – zu stellen sind (vgl. Art. 49 ZPO). Demgemäss ist auf diese Gesuche nicht einzutreten. 6. 6.1. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass der Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2025 in der Betreibung Nr. ... sowie die Geschäfte Nr. CB240030, PS240074, CB250073 und EB250210 nichtig seien (vgl. act. 2 S. 5 f. Anträge 9 und 11). 6.2. Wieso die fraglichen Rechtsakte nichtig seien sollen, begründet die Be- schwerdeführerin mit keinem Wort (vgl. act. 2 S. 7). Folglich ist auf die entspre- chenden Feststellungsbegehren mangels hinreichender Begründung nicht einzu- treten (vgl. E. 2). 6.3. Hinzu kommt, dass die Frage der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom
9. Januar 2025 bereits in einem separaten Beschwerdeverfahren von der Vorinstanz sowie von der Kammer geprüft und verneint wurde (vorinstanzlicher Entscheid vom 28. März 2024, Geschäfts-Nr. CB240030; Urteil der Kammer vom
10. Juli 2024, Geschäfts-Nr. PS240074). Mithin ist das entsprechende Feststel- lungsbegehren bereits abgeurteilt, weshalb darauf auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).
- 10 - 6.4. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass mit Bezug auf die fraglichen Rechtsakte keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich sind, die von Amtes wegen zu beachten wären.
7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- ämter ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juli 2025 aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Im Übrigen werden die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage des Doppels von act. 10, sowie an die Vorinstanz und an das Betrei- bungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
24. März 2026