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PS250222

Zahlungsbefehle

Zürich OG · 2025-08-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) gegen die Zahlungs- befehle des Betreibungsamtes Elgg in den Betreibungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 (act. 6/1). Mit Urteil vom 15. Juli 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 6/4 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 5).

E. 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

28. Juli 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und stellte folgende Anträge (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/5): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts vom 15. Juli 2025 (CB250030) sei aufzu- heben.

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-6). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und an- zugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach lei- det (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Ausein- andersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS240188 vom 5. November 2024 E. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zwei- tinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E. II./1.).

- 4 - 3.

E. 2 Alle Zahlungsbefehle und Pfändungsvollzüge seien mangels korrekter Zustel- lung für nichtig zu erklären bzw. zur Neubeurteilung an das zuständige Ge- richt zurückzuweisen.

E. 3 Die Parteibezeichnung sei auf "A'._____ [Nachname, Vornamen]" (natürliche Person gemäss DIN 5007) zu berichtigen.

E. 3.1 Vor Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe die Zahlungsbefehle auf eine falsche Person ausge- stellt. Es sei eine nicht existente Person angeschrieben worden, welche fälschli- cherweise ihr zugeschrieben worden sei. Konkret sei ihr amtlicher Name "A'._____ [Nachname, Vornamen]", wobei das Komma durch eine Zeilenschal- tung ersetzt werden könne. Hingegen würden die Zahlungsbefehle eine andere Person aufführen, weshalb keine Übereinstimmung zwischen Adressatin und Adresse bestünde. Die Zahlungsbefehle erwiesen sich als ungültig und seien ent- sprechend aufzuheben (act. 6/1).

E. 3.2 Zu diesen Vorbringen erwog die Vorinstanz, dass das Gesetz im Betrei- bungsbegehren und in weiteren Betreibungsurkunden (z.B. dem Zahlungsbefehl, vgl. Art. 69 SchKG) die Angabe von Name und Wohnort des Schuldners verlange. Gemäss Rechtsprechung sei mit dem "Namen" die amtliche Bezeichnung des Schuldners gemeint, soweit sie zu dessen Identifikation nötig sei. Der amtliche Name einer Person bestehe aus ihrem Familiennamen und dem oder den Vorna- men. Zur eindeutigen Identifikation des Schuldners sei es rechtsprechungsge- mäss indes nicht notwendig, in den Betreibungsurkunden stets den vollständigen und unveränderten amtlichen Namen zu verwenden. Die Beschwerdeführerin sei in den Zahlungsbefehlen mit "A._____ [Vornamen Nachname]" bezeichnet wor- den. Als Wohnadresse sei jeweils die B._____-strasse 4 in C._____ aufgeführt worden. Diese Angaben würden sich mit den Angaben der Einwohnerkontrolle D._____, wo eine "A._____" an der aufgeführten Adresse gemeldet sei, decken. Damit sei eine klare Identifizierung der Beschwerdeführerin gewährleistet. In wel- cher Reihenfolge Vor- und Nachname stehen oder dass zwischen Vor- und Nach- name kein Komma bzw. keine Zeilenschaltung eingefügt sei, sei mit Blick auf die Identifizierung nicht von Belang (act. 5 E. II./2b).

- 5 -

E. 3.3 Im Rahmen ihrer Beschwerde an die Kammer bringt die Beschwerdeführe- rin vor, dass sie das Urteil vom 15. Juli 2025 nur unter Protest und Zwang entge- gengenommen habe, da es falsch adressiert gewesen sei. Die Parteibezeichnung "A._____ [Vornamen Nachname]" sei rechtlich nicht zulässig. Es handle sich we- der um eine natürliche noch um eine juristische Person. Die korrekte Parteibe- zeichnung laute "A'._____ [Nachname, Vornamen]", wie sie auch in amtlichen Re- gistern und in maschinenlesbaren Formularen standardisiert sei. Zuerst käme der Familienname, dann das Komma und schliesslich der/die Vorname[n]. Da sich das Betreibungsamt sowie die in Anlage 6 aufgelisteten Gläubigerinstitutionen nicht an die korrekte Parteibezeichnung gehalten hätten, sei ihr Recht auf Identi- täts- und Persönlichkeitsschutz verletzt. Darüber hinaus verletzte es Art. 7 BV, Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei (act. 2).

E. 3.4 Mit ihren Vorbringen wiederholt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer- debegründung im Wesentlichen ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Stand- punkte und zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen falsch sein sollten. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt gänz- lich. Dies genügt der Begründungsanforderung an eine Beschwerde nicht, selbst wenn von Laien nicht viel verlangt wird. Die Beschwerdeführerin ist – wie von der Vorinstanz bereits erwogen – erneut darauf hinzuweisen, dass die Reihenfolge der Nennung von Vor- und Nachname nichts daran zu ändern vermag, dass über ihre Identität keine Zweifel bestehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist es gemäss Rechtsprechung insbesondere nicht notwendig, dass in den Betrei- bungsurkunden stets der (unveränderte) amtliche Name verwendet wird. So wurde im von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 120 III 60 explizit festgehalten, dass es das SchKG beispielsweise nicht verbietet, den Alli- anznamen zu verwenden, sofern keine Verwechslungsgefahr besteht bzw. es die eindeutige Identifikation des Schuldners verunmöglicht (vgl. BGE 120 III 60 E. 2b).

- 6 -

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sodann gibt weder die Eingabe der Beschwerdeführerin noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten.

E. 3.6 Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2 S. 1 und 2) gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

E. 4 Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.

E. 5 Es sei festzustellen, dass durch die Adressierung und Verfahrensführung grundlegende Rechte verletzt wurden (Art. 7 und 13 BV; Art. 8 EMRK).

E. 6 Es sei eine gerichtliche Anweisung an die in Anlage 6 genannten Gläubigerin- stitutionen zu erlassen, o alle rechtskreisverletzenden Forderungen und Betreibungen zu löschen, o künftige Forderungen im korrekten Rechtskreis zu stellen und zu adres- sieren, o sowie bereits eingeleitete Betreibungen zurückzuziehen, wenn diese nicht auf einem klaren Rechtsverhältnis mit der juristischen Person be- ruhen.

E. 7 Das Betreibungsamt Elgg sei anzuweisen, o alle laufenden Betreibungen zu löschen, die nicht die juristische Person betreffen,

- 3 - o künftig nur Forderungen zu vollziehen, die die juristische Person betref- fen, o sämtliche gepfändeten Beträge umgehend zurück zu überweisen, o die Sperrung aller Bankkonten aufzuheben.

E. 8 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."

Dispositiv
  1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Betreibungsamt Elgg unter Beilage von act. 2 sowie unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
  7. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250222-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Beschluss vom 7. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Zahlungsbefehle (Beschwerde über das Betreibungsamt Elgg) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Juli 2025 (CB250030)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) gegen die Zahlungs- befehle des Betreibungsamtes Elgg in den Betreibungen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 (act. 6/1). Mit Urteil vom 15. Juli 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 6/4 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 5). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

28. Juli 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und stellte folgende Anträge (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/5): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts vom 15. Juli 2025 (CB250030) sei aufzu- heben.

2. Alle Zahlungsbefehle und Pfändungsvollzüge seien mangels korrekter Zustel- lung für nichtig zu erklären bzw. zur Neubeurteilung an das zuständige Ge- richt zurückzuweisen.

3. Die Parteibezeichnung sei auf "A'._____ [Nachname, Vornamen]" (natürliche Person gemäss DIN 5007) zu berichtigen.

4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.

5. Es sei festzustellen, dass durch die Adressierung und Verfahrensführung grundlegende Rechte verletzt wurden (Art. 7 und 13 BV; Art. 8 EMRK).

6. Es sei eine gerichtliche Anweisung an die in Anlage 6 genannten Gläubigerin- stitutionen zu erlassen, o alle rechtskreisverletzenden Forderungen und Betreibungen zu löschen, o künftige Forderungen im korrekten Rechtskreis zu stellen und zu adres- sieren, o sowie bereits eingeleitete Betreibungen zurückzuziehen, wenn diese nicht auf einem klaren Rechtsverhältnis mit der juristischen Person be- ruhen.

7. Das Betreibungsamt Elgg sei anzuweisen, o alle laufenden Betreibungen zu löschen, die nicht die juristische Person betreffen,

- 3 - o künftig nur Forderungen zu vollziehen, die die juristische Person betref- fen, o sämtliche gepfändeten Beträge umgehend zurück zu überweisen, o die Sperrung aller Bankkonten aufzuheben.

8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-6). Von der Einho- lung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen wer- den (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und an- zugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach lei- det (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei gänzlich fehlender Ausein- andersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS240188 vom 5. November 2024 E. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zwei- tinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS240181 vom 14. November 2024 E. II./1.).

- 4 - 3. 3.1. Vor Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe die Zahlungsbefehle auf eine falsche Person ausge- stellt. Es sei eine nicht existente Person angeschrieben worden, welche fälschli- cherweise ihr zugeschrieben worden sei. Konkret sei ihr amtlicher Name "A'._____ [Nachname, Vornamen]", wobei das Komma durch eine Zeilenschal- tung ersetzt werden könne. Hingegen würden die Zahlungsbefehle eine andere Person aufführen, weshalb keine Übereinstimmung zwischen Adressatin und Adresse bestünde. Die Zahlungsbefehle erwiesen sich als ungültig und seien ent- sprechend aufzuheben (act. 6/1). 3.2. Zu diesen Vorbringen erwog die Vorinstanz, dass das Gesetz im Betrei- bungsbegehren und in weiteren Betreibungsurkunden (z.B. dem Zahlungsbefehl, vgl. Art. 69 SchKG) die Angabe von Name und Wohnort des Schuldners verlange. Gemäss Rechtsprechung sei mit dem "Namen" die amtliche Bezeichnung des Schuldners gemeint, soweit sie zu dessen Identifikation nötig sei. Der amtliche Name einer Person bestehe aus ihrem Familiennamen und dem oder den Vorna- men. Zur eindeutigen Identifikation des Schuldners sei es rechtsprechungsge- mäss indes nicht notwendig, in den Betreibungsurkunden stets den vollständigen und unveränderten amtlichen Namen zu verwenden. Die Beschwerdeführerin sei in den Zahlungsbefehlen mit "A._____ [Vornamen Nachname]" bezeichnet wor- den. Als Wohnadresse sei jeweils die B._____-strasse 4 in C._____ aufgeführt worden. Diese Angaben würden sich mit den Angaben der Einwohnerkontrolle D._____, wo eine "A._____" an der aufgeführten Adresse gemeldet sei, decken. Damit sei eine klare Identifizierung der Beschwerdeführerin gewährleistet. In wel- cher Reihenfolge Vor- und Nachname stehen oder dass zwischen Vor- und Nach- name kein Komma bzw. keine Zeilenschaltung eingefügt sei, sei mit Blick auf die Identifizierung nicht von Belang (act. 5 E. II./2b).

- 5 - 3.3. Im Rahmen ihrer Beschwerde an die Kammer bringt die Beschwerdeführe- rin vor, dass sie das Urteil vom 15. Juli 2025 nur unter Protest und Zwang entge- gengenommen habe, da es falsch adressiert gewesen sei. Die Parteibezeichnung "A._____ [Vornamen Nachname]" sei rechtlich nicht zulässig. Es handle sich we- der um eine natürliche noch um eine juristische Person. Die korrekte Parteibe- zeichnung laute "A'._____ [Nachname, Vornamen]", wie sie auch in amtlichen Re- gistern und in maschinenlesbaren Formularen standardisiert sei. Zuerst käme der Familienname, dann das Komma und schliesslich der/die Vorname[n]. Da sich das Betreibungsamt sowie die in Anlage 6 aufgelisteten Gläubigerinstitutionen nicht an die korrekte Parteibezeichnung gehalten hätten, sei ihr Recht auf Identi- täts- und Persönlichkeitsschutz verletzt. Darüber hinaus verletzte es Art. 7 BV, Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei (act. 2). 3.4. Mit ihren Vorbringen wiederholt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer- debegründung im Wesentlichen ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Stand- punkte und zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen falsch sein sollten. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid fehlt gänz- lich. Dies genügt der Begründungsanforderung an eine Beschwerde nicht, selbst wenn von Laien nicht viel verlangt wird. Die Beschwerdeführerin ist – wie von der Vorinstanz bereits erwogen – erneut darauf hinzuweisen, dass die Reihenfolge der Nennung von Vor- und Nachname nichts daran zu ändern vermag, dass über ihre Identität keine Zweifel bestehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist es gemäss Rechtsprechung insbesondere nicht notwendig, dass in den Betrei- bungsurkunden stets der (unveränderte) amtliche Name verwendet wird. So wurde im von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 120 III 60 explizit festgehalten, dass es das SchKG beispielsweise nicht verbietet, den Alli- anznamen zu verwenden, sofern keine Verwechslungsgefahr besteht bzw. es die eindeutige Identifikation des Schuldners verunmöglicht (vgl. BGE 120 III 60 E. 2b).

- 6 - 3.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sodann gibt weder die Eingabe der Beschwerdeführerin noch der vorinstanzliche Entscheid Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. 3.6. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2 S. 1 und 2) gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. 4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Betreibungsamt Elgg unter Beilage von act. 2 sowie unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

8. August 2025