Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) gelangte mit Gesuch vom 17. Juli 2025 an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) und stellte das Rechtsbegehren, es sei gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) ein Arrestbefehl für eine Forderung für die direkte Bundessteuer 2024 von Fr. 339.40 zzgl. Zins von 4.5 % seit dem 18. Juli 2025 zu erlassen (act. 6/1). Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 trat die Vorinstanz auf das Arrestbegehren nicht ein (act. 6/3 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]).
E. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2025 (Da- tum Poststempel, eingegangen am 28. Juli 2025) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.– für das Beschwerdever- fahren angesetzt (act. 7), welcher fristgerecht geleistet worden ist (act. 9).
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–4). Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 E. 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeant- wort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen.
E. 2 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist nur die Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittel des Arrestgläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren (ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 309 N 34; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 3. Aufl. 2025, Art. 272 N 26). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung oder die offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1
- 3 - und 2 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Noven sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz gibt dazu Anlass (BGE 139 III 466 E. 3.4.) oder das Gesetz lässt No- ven explizit zu (Art. 326 Abs. 2 ZPO).
E. 3.1 Die Vorinstanz trat auf das Gesuch nicht ein, da der Beschwerdeführer die Arrestlegung für eine Steuerforderung verlangt habe. Die Sicherstellung inländi- scher Steuerforderungen erfolge nach den spezialgesetzlichen Vorschriften des Bundesrechts, welche die kantonalen Steuerbehörden zum Erlass einer Sicher- stellungsverfügung ermächtigten würden (vgl. Art. 169 i.V.m. Art. 170 DBG). Die Sicherstellungsverfügung sei einem Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG gleichge- stellt. Auf das Arrestgesuch des Beschwerdeführers sei entsprechend nicht einzu- treten (act. 5 S. 2 f.).
E. 3.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Ge- richt der gesuchstellenden Partei nicht eine andere Rechtsgrundlage aufzwingen dürfe als die angerufene und die Vorinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen der Arrestlegung nach Art. 272 SchKG hätte prüfen müssen. Die Vorinstanz habe in Anwendung der herrschenden Lehre und Rechtsprechung entschieden, welche für inländische Steuerforderungen von der Ausschliesslichkeit der Sicherstellung nach DBG ausgehe. Der Beschwerdeführer vertrete dagegen die Ansicht, dass die Bestimmung von Art. 169 DBG nicht ausschliesslich sei. Es handle sich dabei lediglich um eine Kann-Vorschrift, welche es dem Gläubiger nicht verbiete, zu- sätzlich oder alternativ eine Arrestlegung nach SchKG zu verlangen. Daher sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Arrestlegung zu bewilligen (act. 2 S. 2 f.).
E. 3.3 Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, gehen das Bundesgericht und die herrschende Lehre davon aus, dass die Sicherstellung nach DBG als lex spe- cialis eine Arrestlegung nach SchKG für inländische Steuerforderungen verdrängt (BGer 5A_137/2018 vom 28. November 2018 E. 3.1.1 mit Verweis auf BGer
- 4 - 5A_41/2018 vom 18. Juli 2018 E. 3.2.2 und BGer 5A_150/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.2.3 u. 5.3; BSK SchKG- STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 9d; OFK SchKG- KREN KOSTKIEWICZ, 20. Aufl. 2020, Art. 271 N 26; BSK DBG- FREY, 4. Aufl. 2022, Art. 170 N 3; LOCHER, Kommentar DBG Teil III, 1. Aufl. 2015, Art. 169 N 22). Nur vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass für bereits fällige Steuerforderungen eine Arrestlegung nach SchKG zu erfolgen habe, da in diesem Fall für eine Si- cherheitsleistung i.S.v. Art. 169 DBG kein Grund mehr bestehe (insb.: SK Kom- mentar SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 4. Aufl. 2017, Art. 271 N 13). Im vorliegenden Fall ist die Steuerforderung zwar tatsächlich bereits rechtskräftig veranlagt und fällig (vgl. act. 4/2). Nicht ersichtlich ist allerdings, weshalb dabei kein Anlass mehr für eine Steuersicherung bestehen soll. Vielmehr bezweckt Art. 169 DBG ei- nerseits die Sicherung noch nicht rechtskräftig festgesetzter Steuern, stellt auf der anderen Seite aber auch ein spezielles Bezugsinstrument bei der Gefährdung der Eintreibung rechtskräftig festgesetzter Steuern dar (LOCHER, a.a.O., Art. 169 N 1). Der Erlass einer Sicherstellungsverfügung ist deshalb auch bei bereits fälligen Steuerforderungen möglich bzw. angezeigt und verdrängt eine Arrestlegung nach SchKG. Die Kammer sieht keinen Anlass, von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abzuweichen. Die Vorinstanz ist auf das Arrestgesuch zu Recht nicht eingetreten und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und vom geleisteten Vorschuss zu beziehen.
E. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht zufolge seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels Umtriebe im vorliegenden Verfahren.
- 5 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Beschwerdeführer geleistete Vorschuss herangezogen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 339.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
- August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250221-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Strähl, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 14. August 2025 in Sachen Kanton Tessin, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Divisione delle contribuzioni, Ufficio esazione e Condoni gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Arrest Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. Juli 2025 (EQ250019)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) gelangte mit Gesuch vom 17. Juli 2025 an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) und stellte das Rechtsbegehren, es sei gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) ein Arrestbefehl für eine Forderung für die direkte Bundessteuer 2024 von Fr. 339.40 zzgl. Zins von 4.5 % seit dem 18. Juli 2025 zu erlassen (act. 6/1). Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 trat die Vorinstanz auf das Arrestbegehren nicht ein (act. 6/3 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2025 (Da- tum Poststempel, eingegangen am 28. Juli 2025) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.– für das Beschwerdever- fahren angesetzt (act. 7), welcher fristgerecht geleistet worden ist (act. 9). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–4). Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 E. 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeant- wort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen.
2. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist nur die Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittel des Arrestgläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren (ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 309 N 34; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 3. Aufl. 2025, Art. 272 N 26). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung oder die offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1
- 3 - und 2 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Noven sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz gibt dazu Anlass (BGE 139 III 466 E. 3.4.) oder das Gesetz lässt No- ven explizit zu (Art. 326 Abs. 2 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch nicht ein, da der Beschwerdeführer die Arrestlegung für eine Steuerforderung verlangt habe. Die Sicherstellung inländi- scher Steuerforderungen erfolge nach den spezialgesetzlichen Vorschriften des Bundesrechts, welche die kantonalen Steuerbehörden zum Erlass einer Sicher- stellungsverfügung ermächtigten würden (vgl. Art. 169 i.V.m. Art. 170 DBG). Die Sicherstellungsverfügung sei einem Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG gleichge- stellt. Auf das Arrestgesuch des Beschwerdeführers sei entsprechend nicht einzu- treten (act. 5 S. 2 f.). 3.2. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Ge- richt der gesuchstellenden Partei nicht eine andere Rechtsgrundlage aufzwingen dürfe als die angerufene und die Vorinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen der Arrestlegung nach Art. 272 SchKG hätte prüfen müssen. Die Vorinstanz habe in Anwendung der herrschenden Lehre und Rechtsprechung entschieden, welche für inländische Steuerforderungen von der Ausschliesslichkeit der Sicherstellung nach DBG ausgehe. Der Beschwerdeführer vertrete dagegen die Ansicht, dass die Bestimmung von Art. 169 DBG nicht ausschliesslich sei. Es handle sich dabei lediglich um eine Kann-Vorschrift, welche es dem Gläubiger nicht verbiete, zu- sätzlich oder alternativ eine Arrestlegung nach SchKG zu verlangen. Daher sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Arrestlegung zu bewilligen (act. 2 S. 2 f.). 3.3. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, gehen das Bundesgericht und die herrschende Lehre davon aus, dass die Sicherstellung nach DBG als lex spe- cialis eine Arrestlegung nach SchKG für inländische Steuerforderungen verdrängt (BGer 5A_137/2018 vom 28. November 2018 E. 3.1.1 mit Verweis auf BGer
- 4 - 5A_41/2018 vom 18. Juli 2018 E. 3.2.2 und BGer 5A_150/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.2.3 u. 5.3; BSK SchKG- STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 9d; OFK SchKG- KREN KOSTKIEWICZ, 20. Aufl. 2020, Art. 271 N 26; BSK DBG- FREY, 4. Aufl. 2022, Art. 170 N 3; LOCHER, Kommentar DBG Teil III, 1. Aufl. 2015, Art. 169 N 22). Nur vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass für bereits fällige Steuerforderungen eine Arrestlegung nach SchKG zu erfolgen habe, da in diesem Fall für eine Si- cherheitsleistung i.S.v. Art. 169 DBG kein Grund mehr bestehe (insb.: SK Kom- mentar SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 4. Aufl. 2017, Art. 271 N 13). Im vorliegenden Fall ist die Steuerforderung zwar tatsächlich bereits rechtskräftig veranlagt und fällig (vgl. act. 4/2). Nicht ersichtlich ist allerdings, weshalb dabei kein Anlass mehr für eine Steuersicherung bestehen soll. Vielmehr bezweckt Art. 169 DBG ei- nerseits die Sicherung noch nicht rechtskräftig festgesetzter Steuern, stellt auf der anderen Seite aber auch ein spezielles Bezugsinstrument bei der Gefährdung der Eintreibung rechtskräftig festgesetzter Steuern dar (LOCHER, a.a.O., Art. 169 N 1). Der Erlass einer Sicherstellungsverfügung ist deshalb auch bei bereits fälligen Steuerforderungen möglich bzw. angezeigt und verdrängt eine Arrestlegung nach SchKG. Die Kammer sieht keinen Anlass, von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abzuweichen. Die Vorinstanz ist auf das Arrestgesuch zu Recht nicht eingetreten und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und vom geleisteten Vorschuss zu beziehen. 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht zufolge seines Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels Umtriebe im vorliegenden Verfahren.
- 5 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Beschwerdeführer geleistete Vorschuss herangezogen.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 339.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
18. August 2025