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PS250218

Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist

Zürich OG · 2025-09-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 Juli 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde (act. 2) und reicht Unterla- gen ein (vgl. act. 4/1-7). Er beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Be- schluss aufzuheben, in Gutheissung seiner Beschwerde die Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen, das Betreibungsverfahren einzustellen; Kosten seien ihm keine aufzuerlegen (vgl. act. 2 S. 2). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-4). Mit Eingabe vom 15. August 2025 (act. 8) teilte der Beschwerdeführer unter anderem seine neue Adresse mit, reichte weitere Unterlagen ein (act. 9/1-5) und erneuerte sinngemäss einen Teil seiner in seiner ersten Eingabe gestellten Anträge (vgl. act. 8 S. 2). Prozessuale Weiterungen erübrigen sich (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2.1.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzurei- chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Eingaben von Laien ist dabei sehr wenig zu ver- langen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen her- auslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss we- nigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene

- 3 - Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Die Beschwerde führende Partei muss sich also mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinan- dersetzen (vgl. statt vieler: OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Blosse Verweise auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wieder- holung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS210071 vom 10. Juli 2021 E. II./1.2). Enthält die Beschwerde keinen rechtsge- nügenden Antrag und/oder Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vie- ler: HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel (sog. Noven) sind ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. August 2025 wurde mit den entsprechenden Beilagen nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist am 28. Juli 2025 (vgl. act. 6/4/1) eingereicht. Im Übrigen enthält sie im Wesentlichen neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (vgl. act. 4/1-7 mit act. 6/2/1), welche im Beschwerdeverfahren wie gesehen auch nicht zulässig wären (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Sie gibt auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschrei- ten (Art. 22 SchKG). Die Eingabe ist somit nicht zu beachten. 2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2025 enthält keine Unter- schrift. Eingaben an das Gericht sind zu unterzeichnen (vgl. Art. 130 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO wäre dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich eine Nachfrist zur Behebung dieses verbesserlichen Mangels anzu- setzen, andernfalls seine Eingabe als nicht erfolgt gelten würde. Auf eine Nach- frist kann jedoch verzichtet werden. Denn wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist auf die Beschwerde ohnehin – ohne Kosten- oder Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers – nicht einzutreten. 3.1 Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer bringe in seinem Gesuch einzig vor, es sei ihm aufgrund seiner eingeschränkten Deutsch- kenntnisse nicht möglich gewesen, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Dies

- 4 - sei kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG, weshalb sein Gesuch abzuweisen sei (vgl. act. 5 E. 3.2). Soweit er darüber hinaus materi- elle Einwände gegen den Bestand der Forderung vorbringe, sei darauf mangels sachlicher Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht einzutreten (vgl. a.a.O. E. 3.3 mit Verweis auf BGer 5A_1/2020 vom 3. März 2020 E. 4). 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen erneut geltend, die Forderung bestehe nicht, weil er die Dienstleistungen von B._____ (C._____ Group) nicht in Anspruch genommen habe (vgl. act. 8 S. 1); er sei als Englisch sprechende Person mit dem Verfahren überfordert gewesen (a.a.O.). Der Beschwerdeführer wiederholt insoweit bloss das bereits vor Vorinstanz Vor- gebrachte und legt nicht dar, an welchen Mängeln der angefochtene Beschluss seiner Auffassung nach leidet bzw. inwiefern der Entscheid der Vorinstanz falsch sein soll. Damit sind die (herabgesetzten) Anforderungen an eine Begründung nicht erfüllt. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nur noch neue Tatsachenbehaup- tungen (vgl. act. 2 mit act. 6/1) und Beweismittel (vgl. act. 4/2-7 mit act. 6/2/1-4) vor, welche im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (vgl. oben E. 2.1.1), und möchte damit erneut darlegen, dass die Forderung nicht besteht, was – wie die Vorinstanz bereits ausführte – von den Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen, sondern den Gerichten vorbehalten ist. Die Aufsichtsbehörden können eine Betreibung nicht "mangels berechtigter Forderung" aufheben oder einstellen. Die gerichtliche Auf- hebung oder Einstellung der Betreibung kann der Beschwerdeführer in den (kos- tenpflichtigen) Klageverfahren nach Art. 85 oder Art. 85a SchKG beantragen. Sollte er eine der beiden Klagen einleiten wollen, ist ihm zu empfehlen, die Pro- zesschancen und -risiken vorgängig mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechts- anwalt zu besprechen. 3.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist – abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Prozessfüh-

- 5 - rung – kostenlos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um "Kostenbefrei- ung" obsolet ist; Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- amt Zürich 2, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  6. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250218-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 4. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist, Betreibungen Nrn. 1 und 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 2) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juli 2025 (BV250098)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 (act. 6/1 und 6/2/2-3) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Zürich 2 (nachfolgend: Betreibungsamt) ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Juli 2025 (act. 6/3 = act. 3 = act. 5 [Akten- exemplar]) wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf eintrat (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 2 und 3). 1.3 Gegen diesen Beschluss erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

22. Juli 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde (act. 2) und reicht Unterla- gen ein (vgl. act. 4/1-7). Er beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Be- schluss aufzuheben, in Gutheissung seiner Beschwerde die Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen, das Betreibungsverfahren einzustellen; Kosten seien ihm keine aufzuerlegen (vgl. act. 2 S. 2). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-4). Mit Eingabe vom 15. August 2025 (act. 8) teilte der Beschwerdeführer unter anderem seine neue Adresse mit, reichte weitere Unterlagen ein (act. 9/1-5) und erneuerte sinngemäss einen Teil seiner in seiner ersten Eingabe gestellten Anträge (vgl. act. 8 S. 2). Prozessuale Weiterungen erübrigen sich (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). 2.1.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzurei- chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Eingaben von Laien ist dabei sehr wenig zu ver- langen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen her- auslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss we- nigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene

- 3 - Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Die Beschwerde führende Partei muss sich also mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinan- dersetzen (vgl. statt vieler: OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Blosse Verweise auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wieder- holung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS210071 vom 10. Juli 2021 E. II./1.2). Enthält die Beschwerde keinen rechtsge- nügenden Antrag und/oder Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. statt vie- ler: HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel (sog. Noven) sind ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.1.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. August 2025 wurde mit den entsprechenden Beilagen nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist am 28. Juli 2025 (vgl. act. 6/4/1) eingereicht. Im Übrigen enthält sie im Wesentlichen neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (vgl. act. 4/1-7 mit act. 6/2/1), welche im Beschwerdeverfahren wie gesehen auch nicht zulässig wären (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Sie gibt auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschrei- ten (Art. 22 SchKG). Die Eingabe ist somit nicht zu beachten. 2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2025 enthält keine Unter- schrift. Eingaben an das Gericht sind zu unterzeichnen (vgl. Art. 130 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO wäre dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich eine Nachfrist zur Behebung dieses verbesserlichen Mangels anzu- setzen, andernfalls seine Eingabe als nicht erfolgt gelten würde. Auf eine Nach- frist kann jedoch verzichtet werden. Denn wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist auf die Beschwerde ohnehin – ohne Kosten- oder Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers – nicht einzutreten. 3.1 Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer bringe in seinem Gesuch einzig vor, es sei ihm aufgrund seiner eingeschränkten Deutsch- kenntnisse nicht möglich gewesen, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Dies

- 4 - sei kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG, weshalb sein Gesuch abzuweisen sei (vgl. act. 5 E. 3.2). Soweit er darüber hinaus materi- elle Einwände gegen den Bestand der Forderung vorbringe, sei darauf mangels sachlicher Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht einzutreten (vgl. a.a.O. E. 3.3 mit Verweis auf BGer 5A_1/2020 vom 3. März 2020 E. 4). 3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen erneut geltend, die Forderung bestehe nicht, weil er die Dienstleistungen von B._____ (C._____ Group) nicht in Anspruch genommen habe (vgl. act. 8 S. 1); er sei als Englisch sprechende Person mit dem Verfahren überfordert gewesen (a.a.O.). Der Beschwerdeführer wiederholt insoweit bloss das bereits vor Vorinstanz Vor- gebrachte und legt nicht dar, an welchen Mängeln der angefochtene Beschluss seiner Auffassung nach leidet bzw. inwiefern der Entscheid der Vorinstanz falsch sein soll. Damit sind die (herabgesetzten) Anforderungen an eine Begründung nicht erfüllt. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nur noch neue Tatsachenbehaup- tungen (vgl. act. 2 mit act. 6/1) und Beweismittel (vgl. act. 4/2-7 mit act. 6/2/1-4) vor, welche im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (vgl. oben E. 2.1.1), und möchte damit erneut darlegen, dass die Forderung nicht besteht, was – wie die Vorinstanz bereits ausführte – von den Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen, sondern den Gerichten vorbehalten ist. Die Aufsichtsbehörden können eine Betreibung nicht "mangels berechtigter Forderung" aufheben oder einstellen. Die gerichtliche Auf- hebung oder Einstellung der Betreibung kann der Beschwerdeführer in den (kos- tenpflichtigen) Klageverfahren nach Art. 85 oder Art. 85a SchKG beantragen. Sollte er eine der beiden Klagen einleiten wollen, ist ihm zu empfehlen, die Pro- zesschancen und -risiken vorgängig mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechts- anwalt zu besprechen. 3.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist – abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Prozessfüh-

- 5 - rung – kostenlos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um "Kostenbefrei- ung" obsolet ist; Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- amt Zürich 2, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

4. September 2025