Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Schuldner) ist seit mm.2000 als Inhaber des Einzelunternehmens "C._____, A._____" in D._____ im Handelsregister eingetragen. Zweck des Einzelunternehmens ist unter anderem der Fahrzeughandel und der Export von Fahrzeugersatzteilen (act. 6).
E. 2 Mit Eingabe vom 19. Juli 2025 (Datum Poststempel: 22. Juli 2025; act. 2) er- hob der Schuldner Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Be- zirksgerichtes Uster vom 8. Juli 2025 (dem Schuldner zugestellt am 14. Juli 2025; act. 5/8), mit welchem über ihn der Konkurs für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'314.10 nebst 5 % Zins seit 1. Juli 2024, Fr. 70.– Gläubigerkosten und Fr. 148.– Betreibungskosten eröffnet worden war (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/7). Er beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).
E. 3 Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt. Der Schuldner wurde unter Hinweis auf die erforderlichen Unterlagen darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Beschwer- deschrift innert der Beschwerdefrist ergänzen könne, und es wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7). Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 reichte der Schuldner weitere Unterlagen ein (act. 9 und act. 10/1-4). Am
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1- 11). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 5 Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubiger- verzicht) urkundlich nachweist und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Schuldner
- 3 - muss sowohl den Nachweis für den Aufhebungsgrund als auch für seine Zah- lungsfähigkeit innert Rechtsmittelfrist erbringen (BGE 139 III 491).
E. 6 Der Schuldner weist nach, mit Einzahlung am Postschalter am 22. Juli 2025
– und damit nach der Konkurseröffnung – die Konkursforderung in der Höhe von Fr. 2'650.– an das Obergericht Zürich vollständig einbezahlt zu haben (act. 3/1). Die Hinterlegung ist beim Obergericht Zürich am 23. Juli 2025 eingegangen (act. 12). Ebenso belegt er, dass er am selben Tag die Kosten des erstinstanzli- chen Konkursgerichtes (Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 500.–) an die Vorin- stanz bezahlt hat (act. 3/1). Die Vorinstanz hat die Zahlung am 23. Juli 2025 er- halten und später an das Konkursamt Dübendorf weitergeleitet (act. 5/10 und act. 5/11). Damit ein Konkurs aufgehoben werden kann, muss der Schuldner zu- sätzlich die Kosten des Konkursamtes beim zuständigen Konkursamt sicherstel- len und dies urkundlich nachweisen. Der Schuldner hatte mit seiner Beschwerde einen Zahlungsbeleg über eine Einzahlung am Postschalter am 22. Juli 2025 in der Höhe von Fr. 750.– an das Konkursamt eingereicht (act. 3/1). Daraufhin wurde der Schuldner mit Verfügung vom 25. Juli 2025 in Erwägung 3.2 aufmerk- sam gemacht, dass er eine Sicherstellungsbestätigung des Konkursamtes nach- reichen müsse (act. 7). Er reichte die geforderte Bestätigung des Konkursamtes aber bis Ablauf der Beschwerdefrist nicht ein. Selbst wenn seine Zahlung vom
22. Juli 2025 in ihrer Höhe für die anfallenden Kosten des Konkursamtes bis zur möglichen Konkursaufhebung durch die Rechtsmittelinstanz genügt hätte, wäre die Beschwerde aber abzuweisen, wie nachfolgend darzulegen ist.
E. 7 Da die Hinterlegung erst nach der Konkurseröffnung geleistet wurde, ist ge- mäss Gesetz auch zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft gemacht worden ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befrie- digt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei
- 4 - Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (OGer ZH, PS140068-O vom 29. April 2014 E. 2.2. S. 6). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner somit noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu er- kennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint (OGer ZH, PS230246-O vom 6. Februar 2024 E. 5.1.). Der Konkurs wurde vorliegend über den Schuldner als Einzelunternehmer eröffnet, womit er als natürliche Person für alle Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen haftet.
E. 8 Der Schuldner wurde in der Verfügung vom 25. Juli 2025 in Erwägung 3.3 darauf hingewiesen (act. 7), welche Unterlagen er zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit nachzureichen habe, nachdem er mit seiner Beschwerde vom
19. Juli 2025 lediglich das Einvernahmeprotokoll vom 15. Juli 2025 (neu act. 3/4) sowie Korrespondenz mit der Gläubigerin (act. 3/2 und act. 3/3) eingereicht hatte.
E. 9 Der Schuldner reichte – obwohl er ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist – innert der Beschwerdefrist weder seine Steuererklärungen und -einschätzun- gen noch einen Auszug aus dem Betreibungsregister nach. Der aktuelle Betrei- bungsregisterauszug stellt die wichtigste Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit dar (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 5.2). Der Schuldner muss insbesondere belegen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckba- ren Betreibungen vorliegen (BGer 5A_918/2020 vom 26. März 2021 E. 4.1. m.w.H.). Ohne den entsprechenden Betreibungsregisterauszug ist es für das an- gerufene Gericht nicht nachzuvollziehen, wie hoch die weiteren offenen Forderun- gen sind und in welchem Stadium sich diese befinden.
E. 10 Die dem Gericht vorliegenden Belege reichen insgesamt nicht aus, um einen nachvollziehbaren und umfassenden Schluss auf die wirtschaftliche Gesamtlage des Schuldners (und damit auf seine Zahlungsfähigkeit) zuzulassen. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen geeignete Beweismittel zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu suchen bzw. zu beschaffen (BGer
- 5 - 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1. m.w.H.). Geht vor Fristablauf eine klar un- genügend begründete Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung ein, so fordert die Kammer in steter Praxis mit Hinweis auf die Anforderungen zur Verbesserung auf – was hier auch geschehen ist. Es entspricht somit der Praxis der Kammer, dass der Schuldner aufgefordert wird, während der Beschwerdefrist einen Betrei- bungsregisterauszug nachzureichen, und nicht, dass dieser (während der Be- schwerdefrist) von Amtes wegen eingeholt würde.
E. 11 Der Schuldner rügt in seiner Beschwerde im Weiteren einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens: Er habe die "Vorladung zur Verhandlung" nicht er- halten (act. 2). Wie aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, wurde dem Schuldner mit Schreiben vom 19. Juni 2025 ("Anzeige des Konkursgerichts für den Schuldner") mitgeteilt, dass die Konkurseröffnungsverhandlung am 8. Juli 2025 um 09:00 Uhr stattfindet (act. 5/4). Diese Anzeige wurde gemäss Zustell- nachweis dem Schuldner per Gerichtsurkunde, d.h. gegen Unterschrift, am
25. Juni 2025 um 15:13 Uhr am Postschalter in E._____ persönlich übergeben (act. 5/5). Der gerügte Mangel liegt somit nicht vor.
E. 12 Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind ins- gesamt nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen begli- chen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
- 6 -
E. 14 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die vom Schuldner geleistete Zah- lung von Fr. 2'650.– an das Konkursamt Dübendorf zuhanden der Konkurs- masse zu überweisen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien von act. 2, act. 3/1-4, act. 9 und act. 10/1-4, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Düben- dorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich und an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250216-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Altermatt Urteil vom 19. August 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 8. Juli 2025 (EK250306)
- 2 - Erwägungen:
1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Schuldner) ist seit mm.2000 als Inhaber des Einzelunternehmens "C._____, A._____" in D._____ im Handelsregister eingetragen. Zweck des Einzelunternehmens ist unter anderem der Fahrzeughandel und der Export von Fahrzeugersatzteilen (act. 6).
2. Mit Eingabe vom 19. Juli 2025 (Datum Poststempel: 22. Juli 2025; act. 2) er- hob der Schuldner Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Be- zirksgerichtes Uster vom 8. Juli 2025 (dem Schuldner zugestellt am 14. Juli 2025; act. 5/8), mit welchem über ihn der Konkurs für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'314.10 nebst 5 % Zins seit 1. Juli 2024, Fr. 70.– Gläubigerkosten und Fr. 148.– Betreibungskosten eröffnet worden war (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/7). Er beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).
3. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt. Der Schuldner wurde unter Hinweis auf die erforderlichen Unterlagen darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Beschwer- deschrift innert der Beschwerdefrist ergänzen könne, und es wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7). Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 reichte der Schuldner weitere Unterlagen ein (act. 9 und act. 10/1-4). Am
4. August 2025 ist der Kostenvorschuss eingegangen (act. 11). Bis Ablauf der Be- schwerdefrist am 6. August 2025 sind keine weiteren Unterlagen als jene vom
31. Juli 2025 eingereicht worden.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1- 11). Das Verfahren ist spruchreif.
5. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubiger- verzicht) urkundlich nachweist und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Schuldner
- 3 - muss sowohl den Nachweis für den Aufhebungsgrund als auch für seine Zah- lungsfähigkeit innert Rechtsmittelfrist erbringen (BGE 139 III 491).
6. Der Schuldner weist nach, mit Einzahlung am Postschalter am 22. Juli 2025
– und damit nach der Konkurseröffnung – die Konkursforderung in der Höhe von Fr. 2'650.– an das Obergericht Zürich vollständig einbezahlt zu haben (act. 3/1). Die Hinterlegung ist beim Obergericht Zürich am 23. Juli 2025 eingegangen (act. 12). Ebenso belegt er, dass er am selben Tag die Kosten des erstinstanzli- chen Konkursgerichtes (Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 500.–) an die Vorin- stanz bezahlt hat (act. 3/1). Die Vorinstanz hat die Zahlung am 23. Juli 2025 er- halten und später an das Konkursamt Dübendorf weitergeleitet (act. 5/10 und act. 5/11). Damit ein Konkurs aufgehoben werden kann, muss der Schuldner zu- sätzlich die Kosten des Konkursamtes beim zuständigen Konkursamt sicherstel- len und dies urkundlich nachweisen. Der Schuldner hatte mit seiner Beschwerde einen Zahlungsbeleg über eine Einzahlung am Postschalter am 22. Juli 2025 in der Höhe von Fr. 750.– an das Konkursamt eingereicht (act. 3/1). Daraufhin wurde der Schuldner mit Verfügung vom 25. Juli 2025 in Erwägung 3.2 aufmerk- sam gemacht, dass er eine Sicherstellungsbestätigung des Konkursamtes nach- reichen müsse (act. 7). Er reichte die geforderte Bestätigung des Konkursamtes aber bis Ablauf der Beschwerdefrist nicht ein. Selbst wenn seine Zahlung vom
22. Juli 2025 in ihrer Höhe für die anfallenden Kosten des Konkursamtes bis zur möglichen Konkursaufhebung durch die Rechtsmittelinstanz genügt hätte, wäre die Beschwerde aber abzuweisen, wie nachfolgend darzulegen ist.
7. Da die Hinterlegung erst nach der Konkurseröffnung geleistet wurde, ist ge- mäss Gesetz auch zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft gemacht worden ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befrie- digt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei
- 4 - Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (OGer ZH, PS140068-O vom 29. April 2014 E. 2.2. S. 6). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner somit noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu er- kennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint (OGer ZH, PS230246-O vom 6. Februar 2024 E. 5.1.). Der Konkurs wurde vorliegend über den Schuldner als Einzelunternehmer eröffnet, womit er als natürliche Person für alle Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen haftet.
8. Der Schuldner wurde in der Verfügung vom 25. Juli 2025 in Erwägung 3.3 darauf hingewiesen (act. 7), welche Unterlagen er zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit nachzureichen habe, nachdem er mit seiner Beschwerde vom
19. Juli 2025 lediglich das Einvernahmeprotokoll vom 15. Juli 2025 (neu act. 3/4) sowie Korrespondenz mit der Gläubigerin (act. 3/2 und act. 3/3) eingereicht hatte.
9. Der Schuldner reichte – obwohl er ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist – innert der Beschwerdefrist weder seine Steuererklärungen und -einschätzun- gen noch einen Auszug aus dem Betreibungsregister nach. Der aktuelle Betrei- bungsregisterauszug stellt die wichtigste Unterlage zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit dar (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2; BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 5.2). Der Schuldner muss insbesondere belegen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckba- ren Betreibungen vorliegen (BGer 5A_918/2020 vom 26. März 2021 E. 4.1. m.w.H.). Ohne den entsprechenden Betreibungsregisterauszug ist es für das an- gerufene Gericht nicht nachzuvollziehen, wie hoch die weiteren offenen Forderun- gen sind und in welchem Stadium sich diese befinden.
10. Die dem Gericht vorliegenden Belege reichen insgesamt nicht aus, um einen nachvollziehbaren und umfassenden Schluss auf die wirtschaftliche Gesamtlage des Schuldners (und damit auf seine Zahlungsfähigkeit) zuzulassen. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen geeignete Beweismittel zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu suchen bzw. zu beschaffen (BGer
- 5 - 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1. m.w.H.). Geht vor Fristablauf eine klar un- genügend begründete Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung ein, so fordert die Kammer in steter Praxis mit Hinweis auf die Anforderungen zur Verbesserung auf – was hier auch geschehen ist. Es entspricht somit der Praxis der Kammer, dass der Schuldner aufgefordert wird, während der Beschwerdefrist einen Betrei- bungsregisterauszug nachzureichen, und nicht, dass dieser (während der Be- schwerdefrist) von Amtes wegen eingeholt würde.
11. Der Schuldner rügt in seiner Beschwerde im Weiteren einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens: Er habe die "Vorladung zur Verhandlung" nicht er- halten (act. 2). Wie aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, wurde dem Schuldner mit Schreiben vom 19. Juni 2025 ("Anzeige des Konkursgerichts für den Schuldner") mitgeteilt, dass die Konkurseröffnungsverhandlung am 8. Juli 2025 um 09:00 Uhr stattfindet (act. 5/4). Diese Anzeige wurde gemäss Zustell- nachweis dem Schuldner per Gerichtsurkunde, d.h. gegen Unterschrift, am
25. Juni 2025 um 15:13 Uhr am Postschalter in E._____ persönlich übergeben (act. 5/5). Der gerügte Mangel liegt somit nicht vor.
12. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind ins- gesamt nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen begli- chen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
- 6 -
14. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die vom Schuldner geleistete Zah- lung von Fr. 2'650.– an das Konkursamt Dübendorf zuhanden der Konkurs- masse zu überweisen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien von act. 2, act. 3/1-4, act. 9 und act. 10/1-4, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Düben- dorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich und an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Altermatt versandt am: