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PS250202

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-07-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Es sind – entgegen der Ansicht des Schuldners (vgl. act. 2 Rz. 27 f.) – die Kosten beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen (vgl. Art. 108 ZPO). Denn er hat sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil er seine Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubige- rin das Konkursbegehren gestellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil er es unterliess, der Vorinstanz seine Zahlung nachzuweisen und die Gerichtskosten zu begleichen. Das Betreibungsamt – falls es überhaupt vom Konkursbegehren Kenntnis hat – ist nicht verpflichtet, das Konkursgericht von sich aus über die er- haltene Zahlung zu orientieren. Dies ist grundsätzlich die Sache der Parteien, weil sie Kenntnis von der Zahlung haben bzw. erhalten (vgl. BGer 5A_519/2019 vom

29. Oktober 2019 E. 3.4.1 f.). Nach Praxis der Kammer darf der Schuldner jedoch nicht darauf vertrauen, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren nach der Zah- lung zurückzieht (vgl. OGer ZH PS200166 vom 24. August 2020 E. 5). Zum einen geht es im Konkurseröffnungsverfahren um die Konkurseröffnung über ihn. Zum anderen wurde der Schuldner in der Vorladung zur Konkursverhandlung (act. 7/6), die ihm am 14. Juni 2025 persönlich am Schalter zugestellt wurde (vgl. act. 7/8), explizit darauf hingewiesen, dass das Betreibungsamt dem Konkursge-

- 5 - richt keine Mitteilung von Zahlungen macht und es seine Sache ist, entspre- chende Quittungen dem Konkursgericht vorzulegen (vgl. act. 7/6 Ziff. 6 auf der Rückseite). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG), dem Schuldner aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels Aufwendungen, die zu entschädigen wären, keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleis- teten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juli 2025 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
  5. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'500.– Zahlung des Schuldners so- wie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste- - 6 - ten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
  6. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250202-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 24. Juli 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsdienst B._____ AG, Inkasso betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juli 2025 (EK251230)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens A._____ …-reinigung, das im Wesentlichen die professi- onelle Reinigung, Wartung und Instandhaltung von … sowie damit verbundenen technischen Anlagen bezweckt (vgl. act. 9). 1.2 Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 10. Juli 2025, 14:00 Uhr (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/9), in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (nachfolgend: Betreibungsamt) den Konkurs über den Schuldner für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin): CHF 2'265.00 nebst Zins zu 5 % seit 08.02.2025 CHF 336.95 CHF 83.10 CHF 785.00 CHF 148.00 Betreibungskosten 1.3 Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 18. Juli 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde (act. 2) und reichte Beilagen ins Recht (act. 3 bis act. 5/3-8). Er beantragt die Aufhebung des Konkurseröffnungsurteils unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gläubigerin. In prozessualer Hinsicht stellt er den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2 S. 2). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- 12). Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung gegenstandslos und abzuschreiben. Der Kostenvorschuss ist einge- gangen (vgl. act. 5/7 und act. 8). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist noch ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuld-

- 3 - ner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilpro- zessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstin- stanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerde- schrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn der Schuldner gleichzeitig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 2.2 Der Schuldner beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Tilgung (vor Konkurseröffnung) (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Er bringt vor, die der Konkurs- eröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten bis am 16. Juni 2025 – und damit vor Konkurseröffnung – vollständig beim Betreibungsamt be- zahlt zu haben (vgl. act. 2 Rz. 7 i.V.m. act. 5/3-4). Dies belegen bereits die einge- reichten Abrechnungen des Betreibungsamtes vom 16. Juni 2025, in welchen die- ses bestätigt, den Endbetrag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes erhal- ten zu haben (vgl. act. 5/3-4). Damit hat der Schuldner den Konkurshinderungs- grund der Tilgung vor Konkurseröffnung nachgewiesen. 2.3 Weiter geht aus der eingereichten Bestätigung des Konkursamtes Oerlikon- Zürich vom 15. Juli 2025 (act. 5/6) hervor, dass der Schuldner gleichentags, und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist, Fr. 1'500.– zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens inklusive Kosten des Bezirksgerichtes Zürich für die Kon- kurseröffnung sichergestellt hat. Die Sicherstellung der Kosten des Konkursge- richtes und des Konkursamtes, wofür der Gläubiger nach Art. 169 SchKG haftet, gehört (jedenfalls soweit der Schuldner diese Kosten durch Säumnis veranlasst hat) auch zur Tilgung der Schuld (Art. 172 Ziff. 3, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 172 N 3, Art. 174 N 10).

- 4 - Die Schuldtilgung ist somit im vorliegenden Fall in wesentlichem Umfang vor, zum Teil aber auch erst nach der Konkurseröffnung erfolgt. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG wäre deshalb grundsätzlich die Glaubhaftigkeit der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu prüfen. Die Kammer lässt jedoch den Umstand, dass die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes erst nach der Konkurseröffnung si- chergestellt wurden, in ständiger Praxis unberücksichtigt, wenn die Schuldtilgung im Übrigen (wie hier) ganz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist. Von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit wird in diesem Fall abgesehen (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79; OGer ZH PS140043 vom 7. März 2014, PS150137 vom 20. August 2015, PS230179 vom 29. September 2023, PS230197 vom 16. Oktober 2023). 2.4 Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind somit erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juli 2025 (Geschäfts-Nr. EK251230) aufzu- heben und das Konkursbegehren abzuweisen.

3. Es sind – entgegen der Ansicht des Schuldners (vgl. act. 2 Rz. 27 f.) – die Kosten beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen (vgl. Art. 108 ZPO). Denn er hat sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil er seine Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubige- rin das Konkursbegehren gestellt hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil er es unterliess, der Vorinstanz seine Zahlung nachzuweisen und die Gerichtskosten zu begleichen. Das Betreibungsamt – falls es überhaupt vom Konkursbegehren Kenntnis hat – ist nicht verpflichtet, das Konkursgericht von sich aus über die er- haltene Zahlung zu orientieren. Dies ist grundsätzlich die Sache der Parteien, weil sie Kenntnis von der Zahlung haben bzw. erhalten (vgl. BGer 5A_519/2019 vom

29. Oktober 2019 E. 3.4.1 f.). Nach Praxis der Kammer darf der Schuldner jedoch nicht darauf vertrauen, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren nach der Zah- lung zurückzieht (vgl. OGer ZH PS200166 vom 24. August 2020 E. 5). Zum einen geht es im Konkurseröffnungsverfahren um die Konkurseröffnung über ihn. Zum anderen wurde der Schuldner in der Vorladung zur Konkursverhandlung (act. 7/6), die ihm am 14. Juni 2025 persönlich am Schalter zugestellt wurde (vgl. act. 7/8), explizit darauf hingewiesen, dass das Betreibungsamt dem Konkursge-

- 5 - richt keine Mitteilung von Zahlungen macht und es seine Sache ist, entspre- chende Quittungen dem Konkursgericht vorzulegen (vgl. act. 7/6 Ziff. 6 auf der Rückseite). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG), dem Schuldner aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels Aufwendungen, die zu entschädigen wären, keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleis- teten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juli 2025 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.

3. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'500.– Zahlung des Schuldners so- wie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste-

- 6 - ten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: