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PS250196

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-08-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungs- gründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Neue Behauptun- gen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der

- 3 - Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewäh- rung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 3.1. Im Rahmen der Anfechtung der Konkurseröffnung kann die Schuldnerin – wie hier – auch Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens geltend machen (Art. 174 Abs. 1 Satz 2; BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 13). Die Schuldnerin rügt im Wesentlichen, der Konkurs sei über sie nicht rechtswirk- sam eröffnet worden, weil die Vorinstanz im Urteil vom 9. Juli 2025 die betroffene Gesellschaft fälschlicherweise als "GmbH" bezeichnet habe. Für sie sei erst ab der berichtigten Fassung zweifelsfrei klar gewesen sei, dass sich dieses Urteil rechtswirksam gegen sie richte. Dieser Formfehler sei nicht als blosse Rubrums- berichtigung zu werten, sondern stelle eine "wesentliche Verwechslung der Rechtspersönlichkeit" dar; eine GmbH sei eine andere Gesellschaftsform als eine AG (vgl. act. 2 S. 2). Durch die "fehlerhafte Firmierung" sei ihr Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt worden (vgl. act. 2 S. 1). 3.2. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Schuldnerin zwar im Rubrum fälschlicherweise als "GmbH" statt als "AG" bezeich- net hatte. Inwiefern dies eine Verletzung des Anspruchs der Schuldnerin auf rechtliches Gehör zur Folge gehabt hätte, ist indes nicht nachvollziehbar. Denn sowohl die Vorladung zur Konkursverhandlung als auch das Konkurseröffnungs- urteil vom 9. Juli 2024 wurden der Schuldnerin an ihre Domiziladresse "B._____- str. 1, C._____ " (vgl. act. 9) gesandt und dort auch zugestellt (vgl. act. 7/4 und act. 7/7). Auch erscheint eine Verwechslung mit einer anderen juristischen Person höchst unwahrscheinlich: Denn es existiert insbesondere weder eine "A._____ GmbH" – wovon auch die Schuldnerin ausgeht (vgl. act. 2 S. 2) –, noch eine "A'._____ GmbH" und auch keine "A'._____ GmbH" im Handelsregister (vgl. www.zefix.ch). Einen Verfahrensfehler der Vorinstanz, der über einen Fehler im Sinne von Art. 334 ZPO hinausgeht, liegt nicht vor. 4.1. Zum Nachweis des Konkurshinderungsgrunds der Tilgung reicht die Schuld- nerin eine Sammelbeilage ein, in der sich unter anderem Ausdrucke von Fotos

- 4 - befinden. Darauf zu sehen ist u.a. eine Berechnung des Betreibungsamtes, in welcher dieses einen provisorischen Endbetrag von Total (samt Inkasso-Kosten und provisorischen Kosten) Fr. 9'761.– in einer Betreibung der Schuldnerin durch die Gläubigerin berechnet hat. Ebenfalls in dieser Sammelbeilage enthalten ist ein Foto einer mittels Poststempel quittierten Einzahlung eines Betrages von Fr. 9'761.– zu Handen des Betreibungsamtes. Aus der dazugehörigen Rechnung geht hervor, dass diese Einzahlung für das Konto "2, A._____ AG" erfolgen soll (act. 4/5). Das Betreibungsamt bestätigte auf entsprechende Anfrage, dass die Konkursforderung am 22. Juli 2025 bezahlt und die Betreibung gelöscht worden sei (act. 13). Weiter belegt die Schuldnerin mittels Bestätigung des Konkursamtes Dietikon, bei diesem die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens mit einer Zahlung von Fr. 1'000.– sichergestellt zu haben (act. 15/1). Der Kon- kurshinderungsgrund der Tilgung ist damit nachgewiesen. 4.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schul- den abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck er- hält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom

10. Juli 2012 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden

- 5 - wird abtragen können (vgl. OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014; PS250143 vom 16. Juni 2025 E. 4.1). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab zudem ein milderer als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3.; PS250115 vom 11. Juni 2025 E. 1.3). 4.3.1. Der Gesellschaftszweck der Schuldnerin ist die Erbringung von Bau- managementdienstleistungen. Sie ist seit dem tt.mm.2020 im Handelsregister ein- getragen (act. 9). Zur Zahlungsfähigkeit macht die Schuldnerin geltend, ihre finan- ziellen Schwierigkeiten beruhten auf einer schlechten Auftragslage zu Beginn des Jahres. Die Auftragslage habe sich aber wesentlich verbessert. Es stünden Ein- gänge aus Debitorenforderungen in beträchtlicher Höhe an. Im August 2025 sei mit Eingängen von Fr. 105'015.– und im September 2025 mit solchen von Fr. 78'000.– zu rechnen, sodass sämtliche kurzfristigen Verbindlichkeiten begli- chen werden könnten. Sie sei daher zahlungsfähig (act. 14 S. 4). 4.3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Aufgrund der im Ok- tober 2023 erfolgten Sitzverlegung gibt der von der Schuldnerin eingereichte Be- treibungsregisterauszug vom 14. Juli 2025 lediglich Auskunft über ihr Zahlungs- verhalten in den letzten zwei Jahren. Für die Zeit vor der Sitzverlegung reichte die Schuldnerin keinen Auszug ein. Der eingereichte Betreibungsregisterauszug weist seit September 2024 17 Betreibungen auf. Lässt man die nun getilgte Konkursfor- derung ausser Acht, sind davon noch neun Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 108'767.60 offen. Davon befinden sich sieben Betreibungen in der Höhe von Fr. 95'249.– im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine und frühere Kon- kurseröffnungen sind keine registriert (vgl. act. 15/2). 4.3.3. Die Schuldnerin reichte eine Belastungsanzeige ein, aus der ersichtlich ist, dass die Betreibungsforderung-Nr. 3 über Fr. 247.50 am 5. August 2025 begli- chen wurde (act. 15/3). Damit sind Betreibungen im Umfang von Fr. 108'520.10 offen.

- 6 - In ihrer Beschwerdeschrift erklärt die Schuldnerin, mit der SVA einen Zah- lungsplan vereinbart zu haben (act. 2 S. 3). Weder der Zahlungsplan noch die im Beilagenverzeichnis erwähnte Korrespondenz mit der SVA wurden eingereicht, worauf die Schuldnerin in der Verfügung vom 23. Juli 2025 hingewiesen wurde (vgl. act. 10 E. 4.4.). Dennoch reichte die Schuldnerin die diesbezüglichen Unter- lagen nicht ein. Für die Forderung der SUVA (Betreibungs-Nr. 4) reicht die Schuldnerin hingegen eine Ratenzahlungsvereinbarung ein. Die Forderung ist in 12 monatlichen Raten à rund Fr. 1'820.– abzahlbar. Die erste Rate wurde bereits beglichen (act. 15/5). Für die Steuerschulden (Betreibungen Nr. 5 und Nr. 6) über Fr. 45'971.40 reicht die Schuldnerin eine Verlängerung der Zahlungsfrist bis

30. November 2025 ein (act. 15/6). Insgesamt erscheint damit glaubhaft, dass sich die Schuldnerin aktiv um die Schuldenbereinigung bemüht. An der Höhe der offenen Betreibungen ändert sich aber nichts Wesentliches. Es ist daher von Schulden in der Höhe von über Fr. 100'000.– auszugehen. 4.3.4. Liquide Mittel sind gemäss Bilanz per 30. Juni 2025 lediglich im Um- fang von Fr. 3'488.– vorhanden (act. 15/7). Einen Kontoauszug reicht die Schuld- nerin nicht ein. Sie macht aber geltend, dass sie beträchtliche Eingänge aus Debi- torenforderungen in den Monaten August und September 2025 erwarte (act. 14 S. 4). Aus der eingereichten Debitorenliste geht hervor, dass im August 2025 Zah- lungen in der Höhe von Fr. 105'015.– und im September eine Zahlung von Fr. 78'000.– fällig werden sollen (act. 15/8). Auftragsbestätigungen oder entspre- chende Rechnungen reicht die Schuldnerin nicht ein. Auch über die Bonität der Debitoren ist nichts bekannt. Allein gestützt auf die Debitorenliste sind die be- haupteten Zahlungseingänge in der Höhe von rund Fr. 200'000.– in den nächsten zwei Monaten nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der finanziellen Situation der Schuldnerin in den letzten Jahren: Für die Jahre 2022 und 2023 reichte die Schuldnerin jeweils eine Bilanz und "Erfolgsrechnung" ein (act. 4/7). Beiden Bilanzen lässt sich entnehmen, dass keine flüssigen Mittel vorhanden waren und kein Gewinn erwirtschaftet werden konnte. Die "Erfolgsrechnungen" der Jahre 2022 und 2023 sind beide unvollstän- dig. So geben beide nur Auskunft über den "Übrigen betrieblichen Aufwand". Der

- 7 - Ertrag sowie der Material- und der Personalaufwand fehlen, weshalb sie einer- seits nicht aussagekräftig sind und andererseits insgesamt Zweifel an den von der Schuldnerin eingereichten Unterlagen wecken. Die Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2024 reicht die Schuldnerin nicht ein. Aufgrund des in der Bilanz per

30. Juni 2025 aufgeführten Verlustvortrags von Fr. 8'136.60, welcher mit dem Verlustvortrag per Ende 2023 übereinstimmt, muss davon ausgegangen werden, dass auch im Jahr 2024 kein Gewinn erwirtschaftet wurde. Gemäss Erfolgsrech- nung per 30. Juni 2025 soll im ersten halben Jahr dieses Geschäftsjahres indes bereits ein Gewinn von Fr. 313'676.70 erwirtschaftet worden sein (act. 15/7). Laut Bilanz per 30. Juni 2025 soll gar ein Gewinn von Fr. 523'541.65 erzielt worden sein (act. 15/7). Wie sich die Differenz von Fr. 209'864.95 erklären lässt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Bereits deshalb kann darauf nicht abgestellt werden. Die Schuldnerin äussert sich weder zu den eingereichten Buchhaltungsunterlagen noch zum Geschäftsgang. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie bei einer angeb- lich schlechten Auftragslage zu Beginn dieses Jahres trotzdem ein – auch im Ver- gleich zu den Vorjahren – so hoher Gewinn für das erste Halbjahr 2025 erwirt- schaftet worden sein soll. Auch die Debitorenforderungen in der Höhe von Fr. 714'892.45 per 30. Juni 2025 erstaunen angesichts der behaupteten schlech- ten Auftragslage zu Beginn des Jahres. Für die Jahre 2022 und 2023 lagen die Debitorenforderungen bei jeweils Fr. 301'900.– (für das ganze Jahr). Auftragsbe- stätigungen oder Debitorenrechnungen (für das Jahr 2025) werden keine einge- reicht. Die Schuldnerin scheint nun bereits über mehrere Jahre keinen Gewinn er- zielt zu haben. Hingegen hat sie gemäss Betreibungsregister Schulden von über Fr. 100'000.– geäufnet. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass (ausreichende) li- quide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forde- rungen befriedigt und neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehen- den Schulden abgetragen werden können, sind keine vorhanden. Die Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin ist damit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 5 Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon-

- 8 - kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 6 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht auf- grund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Ver- fahren. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, 14. August 2025, 16.00 Uhr, der Konkurs neu eröffnet.
  2. Das Konkursamt Dietikon wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 9 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 u. 14, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dietikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkur- samt Dietikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangs- schein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
  7. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250196-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 14. August 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. Juli 2025 (EK250289)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 9. Juli 2025 (act. 5 = act. 7/6) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die "A._____ GmbH, B._____-strasse 1, C._____" für eine For- derung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 9'109.25 nebst Zins zu 5 % seit 28.11.2024, Fr. 110.05 Verzugszins, Fr. 40.– Mahngebühr (Rechnung vom 07.08.2024) und Fr. 148.– Betreibungskosten (Be- treibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Dietikon [nachfolgend: Betreibungsamt]), mithin für eine Forderung von total Fr. 9'685.55. Am 14. Juli 2025 berichtigte die Vorinstanz dieses Urteil insoweit, als sie im Rubrum "GmbH" durch "AG" ersetzte (vgl. act. 3 = act. 6 = act. 7/8). 1.2. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 (act. 2) erhob die Schuldnerin Beschwerde und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2 S. 1). Mit Ver- fügung vom 23. Juli 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und die Schuldnerin unter Hinweis auf die erforderlichen Unterlagen darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Beschwerdeschrift innert der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 6). Mit Eingabe vom 6. August 2025 reichte die Schuldnerin eine Beschwerdeergänzung sowie weitere Unterlagen ein (act. 14 u. 15), woraufhin der Beschwerde mit Verfügung vom 7. August 2025 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde (act. 16). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1–8). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungs- gründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nachweist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Neue Behauptun- gen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zulässig, müssen indes vor Ablauf der

- 3 - Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewäh- rung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 3.1. Im Rahmen der Anfechtung der Konkurseröffnung kann die Schuldnerin – wie hier – auch Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens geltend machen (Art. 174 Abs. 1 Satz 2; BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 13). Die Schuldnerin rügt im Wesentlichen, der Konkurs sei über sie nicht rechtswirk- sam eröffnet worden, weil die Vorinstanz im Urteil vom 9. Juli 2025 die betroffene Gesellschaft fälschlicherweise als "GmbH" bezeichnet habe. Für sie sei erst ab der berichtigten Fassung zweifelsfrei klar gewesen sei, dass sich dieses Urteil rechtswirksam gegen sie richte. Dieser Formfehler sei nicht als blosse Rubrums- berichtigung zu werten, sondern stelle eine "wesentliche Verwechslung der Rechtspersönlichkeit" dar; eine GmbH sei eine andere Gesellschaftsform als eine AG (vgl. act. 2 S. 2). Durch die "fehlerhafte Firmierung" sei ihr Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt worden (vgl. act. 2 S. 1). 3.2. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Schuldnerin zwar im Rubrum fälschlicherweise als "GmbH" statt als "AG" bezeich- net hatte. Inwiefern dies eine Verletzung des Anspruchs der Schuldnerin auf rechtliches Gehör zur Folge gehabt hätte, ist indes nicht nachvollziehbar. Denn sowohl die Vorladung zur Konkursverhandlung als auch das Konkurseröffnungs- urteil vom 9. Juli 2024 wurden der Schuldnerin an ihre Domiziladresse "B._____- str. 1, C._____ " (vgl. act. 9) gesandt und dort auch zugestellt (vgl. act. 7/4 und act. 7/7). Auch erscheint eine Verwechslung mit einer anderen juristischen Person höchst unwahrscheinlich: Denn es existiert insbesondere weder eine "A._____ GmbH" – wovon auch die Schuldnerin ausgeht (vgl. act. 2 S. 2) –, noch eine "A'._____ GmbH" und auch keine "A'._____ GmbH" im Handelsregister (vgl. www.zefix.ch). Einen Verfahrensfehler der Vorinstanz, der über einen Fehler im Sinne von Art. 334 ZPO hinausgeht, liegt nicht vor. 4.1. Zum Nachweis des Konkurshinderungsgrunds der Tilgung reicht die Schuld- nerin eine Sammelbeilage ein, in der sich unter anderem Ausdrucke von Fotos

- 4 - befinden. Darauf zu sehen ist u.a. eine Berechnung des Betreibungsamtes, in welcher dieses einen provisorischen Endbetrag von Total (samt Inkasso-Kosten und provisorischen Kosten) Fr. 9'761.– in einer Betreibung der Schuldnerin durch die Gläubigerin berechnet hat. Ebenfalls in dieser Sammelbeilage enthalten ist ein Foto einer mittels Poststempel quittierten Einzahlung eines Betrages von Fr. 9'761.– zu Handen des Betreibungsamtes. Aus der dazugehörigen Rechnung geht hervor, dass diese Einzahlung für das Konto "2, A._____ AG" erfolgen soll (act. 4/5). Das Betreibungsamt bestätigte auf entsprechende Anfrage, dass die Konkursforderung am 22. Juli 2025 bezahlt und die Betreibung gelöscht worden sei (act. 13). Weiter belegt die Schuldnerin mittels Bestätigung des Konkursamtes Dietikon, bei diesem die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens mit einer Zahlung von Fr. 1'000.– sichergestellt zu haben (act. 15/1). Der Kon- kurshinderungsgrund der Tilgung ist damit nachgewiesen. 4.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schul- den abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck er- hält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom

10. Juli 2012 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden

- 5 - wird abtragen können (vgl. OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014; PS250143 vom 16. Juni 2025 E. 4.1). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab zudem ein milderer als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3.; PS250115 vom 11. Juni 2025 E. 1.3). 4.3.1. Der Gesellschaftszweck der Schuldnerin ist die Erbringung von Bau- managementdienstleistungen. Sie ist seit dem tt.mm.2020 im Handelsregister ein- getragen (act. 9). Zur Zahlungsfähigkeit macht die Schuldnerin geltend, ihre finan- ziellen Schwierigkeiten beruhten auf einer schlechten Auftragslage zu Beginn des Jahres. Die Auftragslage habe sich aber wesentlich verbessert. Es stünden Ein- gänge aus Debitorenforderungen in beträchtlicher Höhe an. Im August 2025 sei mit Eingängen von Fr. 105'015.– und im September 2025 mit solchen von Fr. 78'000.– zu rechnen, sodass sämtliche kurzfristigen Verbindlichkeiten begli- chen werden könnten. Sie sei daher zahlungsfähig (act. 14 S. 4). 4.3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Aufgrund der im Ok- tober 2023 erfolgten Sitzverlegung gibt der von der Schuldnerin eingereichte Be- treibungsregisterauszug vom 14. Juli 2025 lediglich Auskunft über ihr Zahlungs- verhalten in den letzten zwei Jahren. Für die Zeit vor der Sitzverlegung reichte die Schuldnerin keinen Auszug ein. Der eingereichte Betreibungsregisterauszug weist seit September 2024 17 Betreibungen auf. Lässt man die nun getilgte Konkursfor- derung ausser Acht, sind davon noch neun Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 108'767.60 offen. Davon befinden sich sieben Betreibungen in der Höhe von Fr. 95'249.– im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine und frühere Kon- kurseröffnungen sind keine registriert (vgl. act. 15/2). 4.3.3. Die Schuldnerin reichte eine Belastungsanzeige ein, aus der ersichtlich ist, dass die Betreibungsforderung-Nr. 3 über Fr. 247.50 am 5. August 2025 begli- chen wurde (act. 15/3). Damit sind Betreibungen im Umfang von Fr. 108'520.10 offen.

- 6 - In ihrer Beschwerdeschrift erklärt die Schuldnerin, mit der SVA einen Zah- lungsplan vereinbart zu haben (act. 2 S. 3). Weder der Zahlungsplan noch die im Beilagenverzeichnis erwähnte Korrespondenz mit der SVA wurden eingereicht, worauf die Schuldnerin in der Verfügung vom 23. Juli 2025 hingewiesen wurde (vgl. act. 10 E. 4.4.). Dennoch reichte die Schuldnerin die diesbezüglichen Unter- lagen nicht ein. Für die Forderung der SUVA (Betreibungs-Nr. 4) reicht die Schuldnerin hingegen eine Ratenzahlungsvereinbarung ein. Die Forderung ist in 12 monatlichen Raten à rund Fr. 1'820.– abzahlbar. Die erste Rate wurde bereits beglichen (act. 15/5). Für die Steuerschulden (Betreibungen Nr. 5 und Nr. 6) über Fr. 45'971.40 reicht die Schuldnerin eine Verlängerung der Zahlungsfrist bis

30. November 2025 ein (act. 15/6). Insgesamt erscheint damit glaubhaft, dass sich die Schuldnerin aktiv um die Schuldenbereinigung bemüht. An der Höhe der offenen Betreibungen ändert sich aber nichts Wesentliches. Es ist daher von Schulden in der Höhe von über Fr. 100'000.– auszugehen. 4.3.4. Liquide Mittel sind gemäss Bilanz per 30. Juni 2025 lediglich im Um- fang von Fr. 3'488.– vorhanden (act. 15/7). Einen Kontoauszug reicht die Schuld- nerin nicht ein. Sie macht aber geltend, dass sie beträchtliche Eingänge aus Debi- torenforderungen in den Monaten August und September 2025 erwarte (act. 14 S. 4). Aus der eingereichten Debitorenliste geht hervor, dass im August 2025 Zah- lungen in der Höhe von Fr. 105'015.– und im September eine Zahlung von Fr. 78'000.– fällig werden sollen (act. 15/8). Auftragsbestätigungen oder entspre- chende Rechnungen reicht die Schuldnerin nicht ein. Auch über die Bonität der Debitoren ist nichts bekannt. Allein gestützt auf die Debitorenliste sind die be- haupteten Zahlungseingänge in der Höhe von rund Fr. 200'000.– in den nächsten zwei Monaten nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der finanziellen Situation der Schuldnerin in den letzten Jahren: Für die Jahre 2022 und 2023 reichte die Schuldnerin jeweils eine Bilanz und "Erfolgsrechnung" ein (act. 4/7). Beiden Bilanzen lässt sich entnehmen, dass keine flüssigen Mittel vorhanden waren und kein Gewinn erwirtschaftet werden konnte. Die "Erfolgsrechnungen" der Jahre 2022 und 2023 sind beide unvollstän- dig. So geben beide nur Auskunft über den "Übrigen betrieblichen Aufwand". Der

- 7 - Ertrag sowie der Material- und der Personalaufwand fehlen, weshalb sie einer- seits nicht aussagekräftig sind und andererseits insgesamt Zweifel an den von der Schuldnerin eingereichten Unterlagen wecken. Die Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2024 reicht die Schuldnerin nicht ein. Aufgrund des in der Bilanz per

30. Juni 2025 aufgeführten Verlustvortrags von Fr. 8'136.60, welcher mit dem Verlustvortrag per Ende 2023 übereinstimmt, muss davon ausgegangen werden, dass auch im Jahr 2024 kein Gewinn erwirtschaftet wurde. Gemäss Erfolgsrech- nung per 30. Juni 2025 soll im ersten halben Jahr dieses Geschäftsjahres indes bereits ein Gewinn von Fr. 313'676.70 erwirtschaftet worden sein (act. 15/7). Laut Bilanz per 30. Juni 2025 soll gar ein Gewinn von Fr. 523'541.65 erzielt worden sein (act. 15/7). Wie sich die Differenz von Fr. 209'864.95 erklären lässt, ist weder dargetan noch ersichtlich. Bereits deshalb kann darauf nicht abgestellt werden. Die Schuldnerin äussert sich weder zu den eingereichten Buchhaltungsunterlagen noch zum Geschäftsgang. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie bei einer angeb- lich schlechten Auftragslage zu Beginn dieses Jahres trotzdem ein – auch im Ver- gleich zu den Vorjahren – so hoher Gewinn für das erste Halbjahr 2025 erwirt- schaftet worden sein soll. Auch die Debitorenforderungen in der Höhe von Fr. 714'892.45 per 30. Juni 2025 erstaunen angesichts der behaupteten schlech- ten Auftragslage zu Beginn des Jahres. Für die Jahre 2022 und 2023 lagen die Debitorenforderungen bei jeweils Fr. 301'900.– (für das ganze Jahr). Auftragsbe- stätigungen oder Debitorenrechnungen (für das Jahr 2025) werden keine einge- reicht. Die Schuldnerin scheint nun bereits über mehrere Jahre keinen Gewinn er- zielt zu haben. Hingegen hat sie gemäss Betreibungsregister Schulden von über Fr. 100'000.– geäufnet. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass (ausreichende) li- quide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forde- rungen befriedigt und neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehen- den Schulden abgetragen werden können, sind keine vorhanden. Die Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin ist damit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Be- schwerde ist abzuweisen.

5. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon-

- 8 - kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

6. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht auf- grund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Ver- fahren. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, 14. August 2025, 16.00 Uhr, der Konkurs neu eröffnet.

2. Das Konkursamt Dietikon wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 9 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 u. 14, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dietikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkur- samt Dietikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangs- schein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

15. August 2025