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PS250193

Pfändungsankündigungen durch öffentliche Bekanntmachungen usw. / Ausstand

Zürich OG · 2025-09-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Eingabe vom 13. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirks- gericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) durch öffentliche Bekanntmachungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich vom tt.mm.2025 sowie gegen die Zahlungsbefehle vom 3. Januar 2025 in den genannten Betreibungen (vgl. act. 6/1 S. 1).

E. 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 beschränkte die Vorinstanz das Beschwerdethema auf die Zustellung der Pfändungsankündigungen an die Be- schwerdeführerin durch öffentliche Bekanntmachungen, wies das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab, forderte das Be- treibungsamt zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten auf und delegierte die Leitung des Verfahrens an Ersatzrichter lic. iur. B._____ (act. 6/3 = act. 5/1 [Aktenexemplar]; Zustellung am 5. Mai 2025 am Schalter gemäss act. 6/4/3).

E. 1.3 Am 23. April 2025 reichte das Betreibungsamt seine Vernehmlassung samt Akten aus dem Pfändungsverfahren ein (act. 6/5 und act. 6/6/1-9).

E. 1.4 Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergän- zung zu ihrer Beschwerde ein und stellte ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichts- besetzung des Zirkulationsbeschlusses vom 17. April 2025, namentlich gegen … lic. iur. C._____, Bezirksrichterin lic. iur. D._____, Ersatzrichter lic. iur. B._____ so- wie Gerichtsschreiberin Dr. E._____ (act. 6/7 und act. 6/8). Mit Verfügung vom

13. Mai 2025 wurde die Eingabe vom 7. Mai 2025 der Beschwerdeführerin als que- rulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen (act. 6/9 = act. 5/2 [Aktenexemplar]; Zustellung am 27. Mai 2025 am Schalter gemäss act. 6/10/3).

- 3 -

E. 1.5 Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 beanstandete die Beschwerdeführerin die Gültigkeit der Verfügung vom 13. Mai 2025, stellte abermals ein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. E._____, bean- tragte die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis über ihr Ausstandsgesuch rechtskräftig entschieden worden sei, und ersuchte um eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 16. Juni 2025 (act. 6/11 und act. 6/12/2+4). Mit Stem- pelverfügung vom 11. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin die beantragte Fristerstreckung "allerletztmals" bis zum 16. Juni 2025 bewilligt (act. 6/11 S. 2). Ge- mäss Sendungsverfolgung der Post wurde die Verfügung am 12. Juni 2025 zur Ab- holung gemeldet. Am 19. Juni 2025 verlängerte die Empfängerin die Aufbewah- rungsfrist; die Vorinstanz befand die Sendung als per 19. Juni 2025 zugestellt (act. 6/13).

E. 1.6 Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 monierte die Beschwerdeführerin, keine Rü- ckmeldung auf ihre Eingabe vom 6. Juni 2025 erhalten zu haben, und ersuchte um eine weitere Fristerstreckung bis zum 26. Juni 2025 (act. 6/14 und act. 6/15). Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde das erneute Fristerstreckungsgesuch der Be- schwerdeführerin abgewiesen (act. 6/16 = act. 5/3 [Aktenexemplar]; Zustellung am

30. Juni 2025 am Schalter gemäss act. 6/17).

E. 1.7 Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein drittes Fristerstreckungsgesuch, welches die Vorinstanz im Rahmen des Zirkulationsbe- schlusses vom 2. Juli 2025 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückwies (act. 6/19). Gegen diesen Entscheid führt die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der hiesigen Kammer im hängigen Verfahren Geschäfts-Nr. PS250215-O.

E. 1.8 Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Datum Poststempel) erhebt die Beschwerde- führerin bei der hiesigen Kammer Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 sowie gegen die Verfügungen vom 13. Mai 2025 und 17. Juni

2025. Dabei beantragt sie im Kern, die Entscheide seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache jeweils zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Sodann macht sie Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung in Bezug auf ihre Ausstandsgesuche vom 7. Mai 2025 und vom 6. Juni 2025 geltend und beantragt, … lic. iur. C._____, Bezirksrichterin lic. iur. D._____, Ersatzrichter

- 4 - lic. iur. B._____ sowie Gerichtsschreiberin Dr. E._____ hätten in den Ausstand zu treten (act. 2; Beilagen gemäss act. 3/1-3 und act. 4/1-3).

E. 1.9 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 22).

E. 1.10 Vom Einholen einer Beschwerdeantwort seitens der Beschwerdegegner so- wie einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Nichtigkeitsprüfung

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, weder der Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 noch die Verfügung vom 13. Mai 2025 oder die Verfügung vom 17. Juni 2025 hätten eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Diese seien deshalb nichtig. Ein wei- terer Nichtigkeitsgrund liege darin, dass die Verfügung vom 13. Mai 2025 von Er- satzrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. E._____ trotz des gegen sie gestellten Ausstandsgesuchs gefällt worden sei. Schliesslich sei der Zirkulati- onsbeschluss vom 17. April 2025 insoweit nichtig, als dieser das Beschwer- dethema auf die Zustellung der Pfändungsankündigung durch öffentliche Bekannt- machung beschränke (u.a. act. 2 S. 4).

E. 2.2 Nichtigkeitsgründe können jederzeit und von Amtes wegen festgestellt wer- den. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen nichtig, die gegen Vorschrif- ten verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Als Verfügungen im Sinne dieser Bestimmung gelten Verfügungen der Zwangsvollstreckungsorgane sowie Ent- scheide der unteren Aufsichtsbehörde (Art. 17 und 18 SchKG; BGer 5A_576/2010 vom 18. November 2010 E. 3.1). Ein fehlerhafter Hoheitsakt (wie z.B. ein fehlerhaftes Gerichtsurteil) ist in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Er ist also grundsätzlich wirksam, kann jedoch innert einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren von den Betrof- fenen angefochten und daraufhin von der zuständigen Behörde aufgehoben oder

- 5 - geändert werden. Im Ausnahmefall führt die Fehlerhaftigkeit eines Hoheitsakts zu dessen Nichtigkeit, d.h. zu dessen absoluter Unwirksamkeit, nämlich wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, offenkundig oder zumindest leicht er- kennbar ist, und wenn darüber hinaus die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel begründen hingegen nur ausnahmsweise die Nichtigkeit eines Hoheitsakts (vgl. BGer 5A_744/2022 vom

9. Juni 2023 E. 3.3; BGE 147 III 226 E. 3.1.2).

E. 2.3 Schwerwiegende Mängel im vorgenannten Sinne erhebt die Beschwerde- führerin nicht. Entgegen ihrer Auffassung sind die genannten Entscheide der Vor- instanz nicht dadurch nichtig, dass sie keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Als notorisch prozesserfahrene Partei musste die Beschwerdeführerin erkennen, dass es sich bei diesen Entscheiden jeweils um taugliche Anfechtungsobjekte handelte und dass hierfür eine zehntägige Rechtsmittelfrist ab der Zustellung einzuhalten war. Damit war es ihr trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung möglich und zumutbar, ein Rechtsmittel gegen die Entscheide zu ergreifen. Von einer Nichtigkeit kann da- her keine Rede sein (vgl. BGer 5A_210/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1 mit ausführ- licher Begründung).

E. 2.4 Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Verfügung vom 13. Mai 2025 von Ersatzrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. E._____ erlassen wurde, da für diese kein Grund bestand, in den Ausstand zu treten. Das Ausstands- gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2025 wurde in derselben Verfügung geprüft und zu Recht als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zurückgewiesen (vgl. Art. 132 Abs. 3 ZPO). Zur Begründung wurde zutreffend festgehalten, die Mit- wirkung an einem Entscheid, der im Widerspruch zur Rechtsauffassung der Be- schwerdeführerin stehe, lasse die betroffenen Gerichtspersonen nicht als befangen erscheinen, worauf die Beschwerdeführerin von verschiedenen Instanzen bereits mehrfach hingewiesen worden sei (act. 5/2 S. 2). Damit setzt sich die Beschwerde- führerin nicht auseinander.

- 6 -

E. 2.5 Ebenso wenig erfüllt die angeordnete Beschränkung des Beschwerdethe- mas im Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 einen Nichtigkeitsgrund. Es han- delt sich dabei lediglich um eine prozessleitende Anordnung im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO, die mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).

E. 2.6 Nach dem Dargelegten sind weder aus der Beschwerde noch aus den Akten Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin hin- sichtlich der Verfügung vom 17. Juni 2025 erweisen sich, wie noch zu zeigen sein wird, als unbegründet, womit erst recht keine Nichtigkeit bejaht werden kann.

E. 3 Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG

E. 3.1 Rechtzeitigkeit

E. 3.1.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich primär nach Art. 17 ff. SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Demnach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwend- bar (§ 83 Abs. 3 GOG), wobei für den Weiterzug ans Obergericht insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gelten (§ 84 GOG). Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Obergericht weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG und § 84 GOG). Um eine Rechtsmittelfrist einzuhalten, muss das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (OGer ZH RU230006 vom 17. März 2023 E. 2.1 m.w.H.).

E. 3.1.2 Der Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 wurde der Beschwerdeführe- rin am 5. Mai 2025 am Schalter zugestellt (act. 6/4/3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 4) ist die Zustellung wie gesehen nicht da- durch nichtig, dass der Zirkulationsbeschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält,

- 7 - denn die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Zustellung des Entscheides im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente (vgl. BGer 1C_55/2010 vom 9. April 2010 E. 2.3.3). Die Zustellung war daher fristauslö- send. Die zehntägige Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels verstrich am 15. Mai 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO in Verbindung mit Art. 31 SchKG sowie § 84 GOG). Die Beschwerde wurde erst am 8. Juli 2025 zur Post gebracht und erweist sich daher als verspätet. Auf die Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 ist demzufolge nicht einzutreten.

E. 3.1.3 Gleiches gilt hinsichtlich der Verfügung vom 13. Mai 2025, die der Beschwer- deführerin am 27. Mai 2025 zugestellt wurde (act. 6/10/3). Die Rechtsmittelfrist ver- strich damit ungenutzt am 6. Juni 2025. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Mai 2025 ist demzufolge nicht einzutreten.

E. 3.1.4 Die Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin am

30. Juni 2025 zugestellt (act. 6/17). Die Beschwerde vom 8. Juli 2025 erweist sich daher als fristgerecht, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 17. Juni 2025 rich- tet.

E. 3.2 Rügen gegen die Verfügung vom 17. Juni 2025

E. 3.2.1 Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde das zweite Gesuch der Beschwer- deführerin um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes abgewiesen. Die Vorinstanz erwog zur Begründung, dass das erste Fristerstreckungsgesuch vom 6. Juni 2025 allerletztmals bis zum 16. Juni 2025 bewilligt worden sei und die Beschwerdeführerin ihr erneutes Fristerstre- ckungsgesuch vom 16. Juni 2025 nicht hinreichend begründet habe (act. 5/3).

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Ver- fügung vom 17. Juni 2025 sei rechtswidrig und nichtig, da sie von … lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin Dr. E._____ erlassen worden sei, gegen welche ein Ausstandsgesuch hängig sei. Zudem hätte der Entscheid vom Kollegialgericht gefällt werden müssen. Inhaltlich moniert die Beschwerdeführerin, dass ihr Frister-

- 8 - streckungsgesuch vom 16. Juni 2025 ohne Gewährung einer Notfrist abgewiesen worden sei. Ferner sei ihr die Verfügung vom 11. Juni 2025 betreffend letztmalige Fristbewilligung bis zum 16. Juni 2025 nicht zugestellt worden (act. 2 S. 3 f.).

E. 3.2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde ihr die Stempelverfü- gung vom 11. Juni 2025, mit welcher die Frist zur Stellungnahme letztmalig er- streckt wurde, gültig zugestellt: Da die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Be- schwerdeverfahren hatte und mit Zustellungen der Vorinstanz rechnen musste, griff, nachdem die Sendung am 12. Juni 2025 zur Abholung gemeldet und von der Beschwerdeführerin innert sieben Tagen nicht abgeholt worden war, die Zustellfik- tion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO per 19. Juni 2025 (act. 6/13). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die Aufbewahrungsfrist verlängerte (vgl. OGer ZH RU230006 vom 17. März 2023 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin muss sich daher die Kenntnis des Hinweises der Vorinstanz anrechnen lassen, wonach ihr die Frist "allerletztmals" bis zum 16. Juni 2025 erstreckt wurde, mit der Folge, dass eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen war.

E. 3.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht keine Notfrist eingeräumt, verkennt sie, dass ein Anspruch auf Gewährung einer Notfrist grundsätzlich nicht besteht. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass die Beschwerdeführerin ihr Fristerstreckungsgesuch lediglich mit dem Hinweis auf vier nicht spezifizierte nicht erstreckbare Fristen unzureichend begrün- dete. Dies bot auch im konkreten Fall keinen Anlass, ihr eine Notfrist einzuräumen. Die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs erweist sich daher als rechtmässig.

E. 3.2.5 Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Gerichtsbeset- zung der Verfügung vom 17. Juni 2025 gehen fehl. Das Ausstandsgesuch der Be- schwerdeführerin vom 7. Mai 2025 wurde – wie bereits erwähnt – mit Verfügung vom 13. Mai 2025 zu Recht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückge- wiesen. Das erneute Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2025 gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ ist ohne Belang, da dieser an der angefochtenen Verfügung nicht mitwirkte. Soweit sich das Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2025 gegen Gerichts- chreiberin Dr. E._____ richtete, wurde darauf mit Zirkulationsbeschluss vom 2. Juli 2025 zu Recht nicht eingetreten, nämlich mit der zutreffenden Begründung, dass

- 9 - der Vorwurf, Dr. E._____ habe krasse und wiederholte Verfahrensfehler begangen, haltlos und nicht dazu geeignet sei, den Anschein von Befangenheit zu erwecken (act. 6/19 E. 5). Die Gerichtsbesetzung für die Verfügung vom 17. Juli 2025 war daher rechtskonform. Sodann handelt es sich bei der Verfügung vom 17. Juni 2025 um eine prozessleitende Verfügung, für welche kein Kollegialentscheid nötig ist.

E. 3.3 Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweige- rung gegen die mangelnde Behandlung ihre Ausstandsgesuche vom 7. Mai 2025 und 6. Juni 2025 geltend.

E. 4.2 Mangels eines Anfechtungsobjektes kann gegen Rechtverweigerung und Rechtsverzögerung grundsätzlich jederzeit Beschwerde eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Ergibt sich hingegen eine Rechtsverzögerung aus einem formellen Entscheid, so ist die Beschwerde innert Frist zu erheben (BSK ZPO- SPÜHLER, Art. 319 N 23).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat in den Erwägungen der Verfügung vom 13. Mai 2025 zwar das Ausstandsgesuch vom 7. Mai 2025 abgelehnt, darüber zufolge der grund- sätzlich als querulatorisch betrachteten Eingabe jedoch im Dispositiv nicht formell entschieden, sondern die Eingabe der Beschwerdeführerin zurückgeschickt (act. 5/2 S. 2). Es liegt daher bezüglich der Ablehnung des Ausstandsgesuchs kein Anfechtungsobjekt im eigentlichen Sinne vor. Es wäre der Beschwerdeführerin je- doch nach Treu und Glauben zuzumuten gewesen, die Verfügung innert zehn Ta- gen anzufechten. Da die Beschwerdeführerin ohne ersichtlichen Grund bis zum

E. 4.4 Die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde in Bezug auf das Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2025 ist fristgerecht erhoben worden. Darauf ist jedoch ohne Weiteres nicht einzutreten, nachdem die Vorinstanz auch dieses Ausstandsgesuch behandelte und darauf mit Zirkulationsbeschluss vom 2. Juli 2025 nicht eintrat bzw. dieses als gegenstandslos abschrieb (act. 6/19). Über die hiergegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wird im Verfahren PS250215-O zu entscheiden sein.

5. Ausstandsgesuch 5.1. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2025 ein er- neutes Ausstandsgesuch gegen … lic. iur. C._____, Bezirksrichterin lic. iur. D._____, Ersatzrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. E._____. 5.2. Obwohl Ausstandsbegehren gegen einzelne Richter oder Richterinnen einer unteren Aufsichtsbehörde in Schulbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich von dieser Behörde selbst zu behandeln sind, kann nach Abschluss des erstin- stanzlichen Verfahrens – wie im vorliegenden Fall – ein Ausstandsgesuch direkt vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden (vgl. OGer ZH PS170245 vom 8. November 2017 E. 2). Das Ausstandsgesuch der Beschwer- deführerin stellt jedoch lediglich eine Wiederholung des bereits vor der Vorinstanz am 7. Mai 2025 eingereichten und mit Verfügung vom 13. Mai 2025 als missbräuch- lich zurückgewiesenen Gesuchs dar. Im Übrigen ist der Argumentation der Vorin- stanz zu folgen. Das Ausstandsbegehren ist daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der prozessuale Antrag der Be- schwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2 S. 1) als gegenstandslos abzuschreiben.

7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 11 -

E. 8 Die Akten der Vorinstanz sind nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist im noch hängigen Beschwerdeverfahren PS250215-O beizuziehen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
  5. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erho- ben.
  6. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Beschwerdeschrift samt Beilagen (act. 2, act. 3/1-3 und act. 4/1-3), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten werden nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist im hängigen Beschwerdeverfahren PS250215-O beigezo- gen.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 12 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:
  9. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250193-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Urteil und Beschluss vom 9. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton und Stadt Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, Natürliche Personen, betreffend Pfändungsankündigungen durch öffentliche Bekanntmachungen usw. / Betreibungen Nrn. 1 und 2 / Ausstand (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen Entscheide vom 17. April 2025, 13. Mai 2025 und 17. Juni 2025 (CB250054-L/Z1, CB250054-L/Z2 und CB250054-L/Z3)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 13. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirks- gericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) durch öffentliche Bekanntmachungen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich vom tt.mm.2025 sowie gegen die Zahlungsbefehle vom 3. Januar 2025 in den genannten Betreibungen (vgl. act. 6/1 S. 1). 1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 beschränkte die Vorinstanz das Beschwerdethema auf die Zustellung der Pfändungsankündigungen an die Be- schwerdeführerin durch öffentliche Bekanntmachungen, wies das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab, forderte das Be- treibungsamt zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten auf und delegierte die Leitung des Verfahrens an Ersatzrichter lic. iur. B._____ (act. 6/3 = act. 5/1 [Aktenexemplar]; Zustellung am 5. Mai 2025 am Schalter gemäss act. 6/4/3). 1.3. Am 23. April 2025 reichte das Betreibungsamt seine Vernehmlassung samt Akten aus dem Pfändungsverfahren ein (act. 6/5 und act. 6/6/1-9). 1.4. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergän- zung zu ihrer Beschwerde ein und stellte ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichts- besetzung des Zirkulationsbeschlusses vom 17. April 2025, namentlich gegen … lic. iur. C._____, Bezirksrichterin lic. iur. D._____, Ersatzrichter lic. iur. B._____ so- wie Gerichtsschreiberin Dr. E._____ (act. 6/7 und act. 6/8). Mit Verfügung vom

13. Mai 2025 wurde die Eingabe vom 7. Mai 2025 der Beschwerdeführerin als que- rulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückgeschickt. Gleichzeitig wurde ihr eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung zu nehmen (act. 6/9 = act. 5/2 [Aktenexemplar]; Zustellung am 27. Mai 2025 am Schalter gemäss act. 6/10/3).

- 3 - 1.5. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 beanstandete die Beschwerdeführerin die Gültigkeit der Verfügung vom 13. Mai 2025, stellte abermals ein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. E._____, bean- tragte die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis über ihr Ausstandsgesuch rechtskräftig entschieden worden sei, und ersuchte um eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 16. Juni 2025 (act. 6/11 und act. 6/12/2+4). Mit Stem- pelverfügung vom 11. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin die beantragte Fristerstreckung "allerletztmals" bis zum 16. Juni 2025 bewilligt (act. 6/11 S. 2). Ge- mäss Sendungsverfolgung der Post wurde die Verfügung am 12. Juni 2025 zur Ab- holung gemeldet. Am 19. Juni 2025 verlängerte die Empfängerin die Aufbewah- rungsfrist; die Vorinstanz befand die Sendung als per 19. Juni 2025 zugestellt (act. 6/13). 1.6. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 monierte die Beschwerdeführerin, keine Rü- ckmeldung auf ihre Eingabe vom 6. Juni 2025 erhalten zu haben, und ersuchte um eine weitere Fristerstreckung bis zum 26. Juni 2025 (act. 6/14 und act. 6/15). Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde das erneute Fristerstreckungsgesuch der Be- schwerdeführerin abgewiesen (act. 6/16 = act. 5/3 [Aktenexemplar]; Zustellung am

30. Juni 2025 am Schalter gemäss act. 6/17). 1.7. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein drittes Fristerstreckungsgesuch, welches die Vorinstanz im Rahmen des Zirkulationsbe- schlusses vom 2. Juli 2025 als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückwies (act. 6/19). Gegen diesen Entscheid führt die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der hiesigen Kammer im hängigen Verfahren Geschäfts-Nr. PS250215-O. 1.8. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Datum Poststempel) erhebt die Beschwerde- führerin bei der hiesigen Kammer Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 sowie gegen die Verfügungen vom 13. Mai 2025 und 17. Juni

2025. Dabei beantragt sie im Kern, die Entscheide seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache jeweils zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Sodann macht sie Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung in Bezug auf ihre Ausstandsgesuche vom 7. Mai 2025 und vom 6. Juni 2025 geltend und beantragt, … lic. iur. C._____, Bezirksrichterin lic. iur. D._____, Ersatzrichter

- 4 - lic. iur. B._____ sowie Gerichtsschreiberin Dr. E._____ hätten in den Ausstand zu treten (act. 2; Beilagen gemäss act. 3/1-3 und act. 4/1-3). 1.9. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 22). 1.10. Vom Einholen einer Beschwerdeantwort seitens der Beschwerdegegner so- wie einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Nichtigkeitsprüfung 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, weder der Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 noch die Verfügung vom 13. Mai 2025 oder die Verfügung vom 17. Juni 2025 hätten eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Diese seien deshalb nichtig. Ein wei- terer Nichtigkeitsgrund liege darin, dass die Verfügung vom 13. Mai 2025 von Er- satzrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. E._____ trotz des gegen sie gestellten Ausstandsgesuchs gefällt worden sei. Schliesslich sei der Zirkulati- onsbeschluss vom 17. April 2025 insoweit nichtig, als dieser das Beschwer- dethema auf die Zustellung der Pfändungsankündigung durch öffentliche Bekannt- machung beschränke (u.a. act. 2 S. 4). 2.2. Nichtigkeitsgründe können jederzeit und von Amtes wegen festgestellt wer- den. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen nichtig, die gegen Vorschrif- ten verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Als Verfügungen im Sinne dieser Bestimmung gelten Verfügungen der Zwangsvollstreckungsorgane sowie Ent- scheide der unteren Aufsichtsbehörde (Art. 17 und 18 SchKG; BGer 5A_576/2010 vom 18. November 2010 E. 3.1). Ein fehlerhafter Hoheitsakt (wie z.B. ein fehlerhaftes Gerichtsurteil) ist in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Er ist also grundsätzlich wirksam, kann jedoch innert einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren von den Betrof- fenen angefochten und daraufhin von der zuständigen Behörde aufgehoben oder

- 5 - geändert werden. Im Ausnahmefall führt die Fehlerhaftigkeit eines Hoheitsakts zu dessen Nichtigkeit, d.h. zu dessen absoluter Unwirksamkeit, nämlich wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, offenkundig oder zumindest leicht er- kennbar ist, und wenn darüber hinaus die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel begründen hingegen nur ausnahmsweise die Nichtigkeit eines Hoheitsakts (vgl. BGer 5A_744/2022 vom

9. Juni 2023 E. 3.3; BGE 147 III 226 E. 3.1.2). 2.3. Schwerwiegende Mängel im vorgenannten Sinne erhebt die Beschwerde- führerin nicht. Entgegen ihrer Auffassung sind die genannten Entscheide der Vor- instanz nicht dadurch nichtig, dass sie keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Als notorisch prozesserfahrene Partei musste die Beschwerdeführerin erkennen, dass es sich bei diesen Entscheiden jeweils um taugliche Anfechtungsobjekte handelte und dass hierfür eine zehntägige Rechtsmittelfrist ab der Zustellung einzuhalten war. Damit war es ihr trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung möglich und zumutbar, ein Rechtsmittel gegen die Entscheide zu ergreifen. Von einer Nichtigkeit kann da- her keine Rede sein (vgl. BGer 5A_210/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1 mit ausführ- licher Begründung). 2.4. Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Verfügung vom 13. Mai 2025 von Ersatzrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. E._____ erlassen wurde, da für diese kein Grund bestand, in den Ausstand zu treten. Das Ausstands- gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2025 wurde in derselben Verfügung geprüft und zu Recht als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zurückgewiesen (vgl. Art. 132 Abs. 3 ZPO). Zur Begründung wurde zutreffend festgehalten, die Mit- wirkung an einem Entscheid, der im Widerspruch zur Rechtsauffassung der Be- schwerdeführerin stehe, lasse die betroffenen Gerichtspersonen nicht als befangen erscheinen, worauf die Beschwerdeführerin von verschiedenen Instanzen bereits mehrfach hingewiesen worden sei (act. 5/2 S. 2). Damit setzt sich die Beschwerde- führerin nicht auseinander.

- 6 - 2.5. Ebenso wenig erfüllt die angeordnete Beschränkung des Beschwerdethe- mas im Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 einen Nichtigkeitsgrund. Es han- delt sich dabei lediglich um eine prozessleitende Anordnung im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO, die mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 2.6. Nach dem Dargelegten sind weder aus der Beschwerde noch aus den Akten Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin hin- sichtlich der Verfügung vom 17. Juni 2025 erweisen sich, wie noch zu zeigen sein wird, als unbegründet, womit erst recht keine Nichtigkeit bejaht werden kann.

3. Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG 3.1. Rechtzeitigkeit 3.1.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich primär nach Art. 17 ff. SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Demnach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwend- bar (§ 83 Abs. 3 GOG), wobei für den Weiterzug ans Obergericht insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO gelten (§ 84 GOG). Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Obergericht weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG und § 84 GOG). Um eine Rechtsmittelfrist einzuhalten, muss das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (OGer ZH RU230006 vom 17. März 2023 E. 2.1 m.w.H.). 3.1.2. Der Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 wurde der Beschwerdeführe- rin am 5. Mai 2025 am Schalter zugestellt (act. 6/4/3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 4) ist die Zustellung wie gesehen nicht da- durch nichtig, dass der Zirkulationsbeschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält,

- 7 - denn die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Zustellung des Entscheides im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente (vgl. BGer 1C_55/2010 vom 9. April 2010 E. 2.3.3). Die Zustellung war daher fristauslö- send. Die zehntägige Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels verstrich am 15. Mai 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO in Verbindung mit Art. 31 SchKG sowie § 84 GOG). Die Beschwerde wurde erst am 8. Juli 2025 zur Post gebracht und erweist sich daher als verspätet. Auf die Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 17. April 2025 ist demzufolge nicht einzutreten. 3.1.3. Gleiches gilt hinsichtlich der Verfügung vom 13. Mai 2025, die der Beschwer- deführerin am 27. Mai 2025 zugestellt wurde (act. 6/10/3). Die Rechtsmittelfrist ver- strich damit ungenutzt am 6. Juni 2025. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Mai 2025 ist demzufolge nicht einzutreten. 3.1.4. Die Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin am

30. Juni 2025 zugestellt (act. 6/17). Die Beschwerde vom 8. Juli 2025 erweist sich daher als fristgerecht, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 17. Juni 2025 rich- tet. 3.2. Rügen gegen die Verfügung vom 17. Juni 2025 3.2.1. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde das zweite Gesuch der Beschwer- deführerin um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes abgewiesen. Die Vorinstanz erwog zur Begründung, dass das erste Fristerstreckungsgesuch vom 6. Juni 2025 allerletztmals bis zum 16. Juni 2025 bewilligt worden sei und die Beschwerdeführerin ihr erneutes Fristerstre- ckungsgesuch vom 16. Juni 2025 nicht hinreichend begründet habe (act. 5/3). 3.2.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Ver- fügung vom 17. Juni 2025 sei rechtswidrig und nichtig, da sie von … lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin Dr. E._____ erlassen worden sei, gegen welche ein Ausstandsgesuch hängig sei. Zudem hätte der Entscheid vom Kollegialgericht gefällt werden müssen. Inhaltlich moniert die Beschwerdeführerin, dass ihr Frister-

- 8 - streckungsgesuch vom 16. Juni 2025 ohne Gewährung einer Notfrist abgewiesen worden sei. Ferner sei ihr die Verfügung vom 11. Juni 2025 betreffend letztmalige Fristbewilligung bis zum 16. Juni 2025 nicht zugestellt worden (act. 2 S. 3 f.). 3.2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde ihr die Stempelverfü- gung vom 11. Juni 2025, mit welcher die Frist zur Stellungnahme letztmalig er- streckt wurde, gültig zugestellt: Da die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Be- schwerdeverfahren hatte und mit Zustellungen der Vorinstanz rechnen musste, griff, nachdem die Sendung am 12. Juni 2025 zur Abholung gemeldet und von der Beschwerdeführerin innert sieben Tagen nicht abgeholt worden war, die Zustellfik- tion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO per 19. Juni 2025 (act. 6/13). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die Aufbewahrungsfrist verlängerte (vgl. OGer ZH RU230006 vom 17. März 2023 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin muss sich daher die Kenntnis des Hinweises der Vorinstanz anrechnen lassen, wonach ihr die Frist "allerletztmals" bis zum 16. Juni 2025 erstreckt wurde, mit der Folge, dass eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen war. 3.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht keine Notfrist eingeräumt, verkennt sie, dass ein Anspruch auf Gewährung einer Notfrist grundsätzlich nicht besteht. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass die Beschwerdeführerin ihr Fristerstreckungsgesuch lediglich mit dem Hinweis auf vier nicht spezifizierte nicht erstreckbare Fristen unzureichend begrün- dete. Dies bot auch im konkreten Fall keinen Anlass, ihr eine Notfrist einzuräumen. Die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs erweist sich daher als rechtmässig. 3.2.5. Auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Gerichtsbeset- zung der Verfügung vom 17. Juni 2025 gehen fehl. Das Ausstandsgesuch der Be- schwerdeführerin vom 7. Mai 2025 wurde – wie bereits erwähnt – mit Verfügung vom 13. Mai 2025 zu Recht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückge- wiesen. Das erneute Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2025 gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ ist ohne Belang, da dieser an der angefochtenen Verfügung nicht mitwirkte. Soweit sich das Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2025 gegen Gerichts- chreiberin Dr. E._____ richtete, wurde darauf mit Zirkulationsbeschluss vom 2. Juli 2025 zu Recht nicht eingetreten, nämlich mit der zutreffenden Begründung, dass

- 9 - der Vorwurf, Dr. E._____ habe krasse und wiederholte Verfahrensfehler begangen, haltlos und nicht dazu geeignet sei, den Anschein von Befangenheit zu erwecken (act. 6/19 E. 5). Die Gerichtsbesetzung für die Verfügung vom 17. Juli 2025 war daher rechtskonform. Sodann handelt es sich bei der Verfügung vom 17. Juni 2025 um eine prozessleitende Verfügung, für welche kein Kollegialentscheid nötig ist. 3.3. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung 4.1. Die Beschwerdeführerin macht Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweige- rung gegen die mangelnde Behandlung ihre Ausstandsgesuche vom 7. Mai 2025 und 6. Juni 2025 geltend. 4.2. Mangels eines Anfechtungsobjektes kann gegen Rechtverweigerung und Rechtsverzögerung grundsätzlich jederzeit Beschwerde eingereicht werden (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Ergibt sich hingegen eine Rechtsverzögerung aus einem formellen Entscheid, so ist die Beschwerde innert Frist zu erheben (BSK ZPO- SPÜHLER, Art. 319 N 23). 4.3. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen der Verfügung vom 13. Mai 2025 zwar das Ausstandsgesuch vom 7. Mai 2025 abgelehnt, darüber zufolge der grund- sätzlich als querulatorisch betrachteten Eingabe jedoch im Dispositiv nicht formell entschieden, sondern die Eingabe der Beschwerdeführerin zurückgeschickt (act. 5/2 S. 2). Es liegt daher bezüglich der Ablehnung des Ausstandsgesuchs kein Anfechtungsobjekt im eigentlichen Sinne vor. Es wäre der Beschwerdeführerin je- doch nach Treu und Glauben zuzumuten gewesen, die Verfügung innert zehn Ta- gen anzufechten. Da die Beschwerdeführerin ohne ersichtlichen Grund bis zum

8. Juli 2025 wartete, um ihre Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbe- schwerde einzureichen, erweist sich diese als verspätet. Darauf ist nicht einzutre- ten. Im Übrigen erwiese sich diese auch inhaltlich als haltlos, nachdem die Vorin- stanz das Ausstandsbegehren prüfte und die Eingabe wie gesehen zu Recht an die Beschwerdeführerin als querulatorisch zurückschickte.

- 10 - 4.4. Die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde in Bezug auf das Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2025 ist fristgerecht erhoben worden. Darauf ist jedoch ohne Weiteres nicht einzutreten, nachdem die Vorinstanz auch dieses Ausstandsgesuch behandelte und darauf mit Zirkulationsbeschluss vom 2. Juli 2025 nicht eintrat bzw. dieses als gegenstandslos abschrieb (act. 6/19). Über die hiergegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wird im Verfahren PS250215-O zu entscheiden sein.

5. Ausstandsgesuch 5.1. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde vom 8. Juli 2025 ein er- neutes Ausstandsgesuch gegen … lic. iur. C._____, Bezirksrichterin lic. iur. D._____, Ersatzrichter lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin Dr. E._____. 5.2. Obwohl Ausstandsbegehren gegen einzelne Richter oder Richterinnen einer unteren Aufsichtsbehörde in Schulbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich von dieser Behörde selbst zu behandeln sind, kann nach Abschluss des erstin- stanzlichen Verfahrens – wie im vorliegenden Fall – ein Ausstandsgesuch direkt vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden (vgl. OGer ZH PS170245 vom 8. November 2017 E. 2). Das Ausstandsgesuch der Beschwer- deführerin stellt jedoch lediglich eine Wiederholung des bereits vor der Vorinstanz am 7. Mai 2025 eingereichten und mit Verfügung vom 13. Mai 2025 als missbräuch- lich zurückgewiesenen Gesuchs dar. Im Übrigen ist der Argumentation der Vorin- stanz zu folgen. Das Ausstandsbegehren ist daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der prozessuale Antrag der Be- schwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2 S. 1) als gegenstandslos abzuschreiben.

7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 11 -

8. Die Akten der Vorinstanz sind nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist im noch hängigen Beschwerdeverfahren PS250215-O beizuziehen. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.

3. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erho- ben.

4. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Beschwerdeschrift samt Beilagen (act. 2, act. 3/1-3 und act. 4/1-3), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten werden nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist im hängigen Beschwerdeverfahren PS250215-O beigezo- gen.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 12 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:

12. September 2025