Erwägungen (10 Absätze)
E. 18 Die Zustellung der Verfügung betreffend der Mitteilung Teilnahme und Verwer- tungsfrist vom 11. März 2025 im Bezug auf Betreibungen 2, 3 an das Steueramt der Stadt Zürich sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 19 Die Verfügung betreffend Mitteilung Teilnahme und Verwertungsfrist vom 11. März 2025 im Bezug auf Betreibungen 5 an das Kantonalen Steueramt sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 20 Die Zustellung der Verfügung betreffend Mitteilung Teilnahme und Verwertungs- frist vom 11. März 2025 im Bezug auf Betreibungen 5 an das Kantonalen Steueramt sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 21 Die Protokollen vom 22.04.2025 im Bezug auf Betreibungen 1, 4, 8, 6, 2, 3 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 22 Der Pfändungsregisterauszug vom 22.O4.2025 im Bezug auf 1, 4, 8, 6, 2, 3 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
E. 23 Eventuelle sei der Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen.
E. 24 Vizepräsident B._____, Bezirksrichter C._____ und Bezirksrichter D._____ sowie auch Gerichtsschreiberin E._____ seien gerichtlich anzuweisen ins Ausstand zu tre- ten.
E. 25 Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Gericht mit Richter zu besetzen, die in der Lage sind, ein rechtskonform und verfassungskonform Beschluss zu erfas- sen.
E. 26 Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgung zu Losten der Beschwerdegegne- rin."
- 4 - 1.4. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren Ziff. 1). Da sogleich ein Entscheid in der Sache gefällt werden kann, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und somit abzuschreiben. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Unter- suchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides ausein- anderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; vgl. statt vieler OGer ZH PS200050 vom 18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Diese Anforderungen an eine Be- schwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlrei- chen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 2.2. Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt. Im Rahmen einer (Rechts- verweigerungs-)Beschwerde dagegen hat die Beschwerdeführerin darzulegen, warum ihre Eingabe zu Unrecht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich qua- lifiziert wurde, mithin darzulegen, weshalb ihrer Meinung nach das Gericht die
- 5 - Eingabe zu Unrecht nicht anhand genommen hat (ZK ZPO-Bachofner, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 28). Rechtsmissbräuchlich ist etwa eine auf systematische Ob- struktion angelegte Prozessführung sowie das trölerische Prozessieren allein zum Zwecke des Zeitgewinnes oder wenn es der Partei um reine Schikane und nicht um die Wahrung ihres Rechtsschutzinteresses geht (BSK ZPO-Gschwend,
4. Aufl. 2024, Art. 132 N 31 m.w.H.; ZK ZPO-Bachofner, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 26 m.w.H.). Eine solche Eingabe nimmt das Gericht zu Recht nicht entgegen. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin bringe vorliegend wie in un- zähligen anderen Beschwerdeverfahren erneut die Nichtigkeit einzelner Betrei- bungshandlungen vor, wie etwa die angebliche Nichtigkeit der Pfändungsankündi- gung in der Betreibung Nr. 6 vom 27. Januar 2025 (act. 6/1 S. 3-4 i.V.m. act. 6/2/2). Diese sei bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens CB250055-L gewesen und sei mit Zirkulationsbeschluss vom 16. Mai 2025 erledigt worden. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführerin als einer prozesserfahrenen Partei hinlänglich bekannt, dass die (angebliche) Nichtigkeit derselben Betreibungshandlung nicht beliebig oft in jedem neuen Beschwerdeverfahren erneut vorgebracht werden kann, sondern primär innert Frist im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu ma- chen sei (etwa CB240040-L/U vom 15. Mai 2024; CB230098-L/U vom 22. Juli 2024). Zudem sei ihr bereits mit Zirkulationsbeschluss CB240145-L/U vom 20. De- zember 2024 angedroht worden, dass wiederholte Nichtigkeitsvorbringen bezüglich abgeurteilter Beschwerden künftig ohne Weiteres als querulatorisch und rechts- missbräuchlich zurückgeschickt würden. Trotzdem führe die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde, welche ihr somit androhungsgemäss ohne Weiteres als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken sei, ohne dass eine Nachfristansetzung zwecks Verbesserung der Eingabe erfolgen müsste (act. 3 E. 3). Eventualiter erweise sich die Beschwerde auch aus anderen Gründen als rechtsmissbräuchlich, was keinen Rechtsschutz verdiene (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nachdem die Beschwerdeführerin in den parallelen Beschwerdeverfahren CB250053-L und CB250054-L betreffend Beschwerde gegen die Pfändungsankün- digungen durch öffentliche Bekanntmachungen in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4,
- 6 - 5 und 6 diverse vorinstanzliche Betreibungsurkunden erstmals zugestellt erhalten haben will (vgl. act. 6/1 S. 2), erhebe sie ungeachtet dieser und anderer Beschwer- deverfahren betreffend diese Betreibungen gegen insgesamt zwölf unterschiedliche Betreibungshandlungen des Betreibungsamtes Zürich 7 eine Sammelbeschwerde mit 18 Rechtsbegehren (act. 6/1 S. 1–5). Zudem stelle sie wie in unzähligen ande- ren Beschwerdeverfahren wiederholt offensichtlich haltlose Behauptungen auf (u.a. angeblich fehlende Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren sowie betreffend ungültige Ernennung des Amtsvorstehers bzw. angeblich fehlende Berechtigung, für das Amt zu handeln, act. 6/1 S. 2; anstatt vieler CB230098-L/U vom 22. Juli 2024 E. 4.7, bestätigt durch OGer ZH PS240155 vom 22. Januar 2025 und BGer 5A_142/2025 vom 19. Mai 2025). Eine solche Beschwerde erweise sich als querulatorisch und mutwillig. Subeventualiter seien bzw. waren die angefochtenen Betreibungshandlungen Gegenstand diverser anderer Beschwerdeverfahren (etwa CB250026-L, CB250030-L, CB250053-L, CB250054-L, CB250055-L, CB250065-L und CB250074-L). Auf die vorliegende(n) erneute(n) Beschwerde(n) bzw. Be- schwerdeergänzungen wäre somit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit, abgeur- teilter Sache und/oder wegen Verspätung nicht mehr einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. d und e ZPO). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibe hinzuzufügen, dass es sich bei den Betreibungsprotokollen und dem Pfändungsregisterauszug nicht um anfechtbare Verfügungen i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG handle, weshalb auf die diesbezügliche Beschwerde (act. 6/1 S. 5 i.V.m. act. 2/11-12) ebenfalls nicht einzutreten wäre. 3.2. Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Beschwerdeschrift zunächst verschie- dene Rügen, aus denen sie nichts Konkretes ableitet, wie etwa:
- es sei ihr ihre Eingabe nicht zurückgeschickt worden (act. 2 S. 2);
- es sei nicht begründet worden, warum die Gerichtspräsidentin Frau F._____ nicht als Vorsitzende mitgewirkt habe (act. 2 S. 6);
- es sei das Amtsgeheimnis verletzt worden (act. 2 S. 11, wobei diesbezüglich auf OGer PS250225 vom 1. September 2025 E. 2.6.3 verwiesen werden kann).
- 7 - Auf solche Rügen ist nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt in Bezug auf die recht- lichen Ausführungen (vgl. act. 2 S. 7 f.). 3.3. Die Beschwerdeführerin stellt im Beschwerdeverfahren neue Anträge (vgl. act. 2 Rechtsbegehren Ziff. 23 u. 24). Dies ist im Beschwerdeverfahren unzuläs- sig. Darauf ist nicht einzutreten. 3.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, dass ihre Anträge nicht im an- gefochtenen Entscheid wiedergegeben wurden und ihr keine Frist zur Verbesse- rung ihrer Eingabe angesetzt worden sei. Der angefochtene Entscheid sei des- halb nichtig (act. 2 S. 5, S. 9). Die Vorinstanz erachtete die Eingabe der Beschwerdeführerin als querulato- risch und rechtsmissbräuchlich. Eingaben mit solchen Mängeln können nicht ge- heilt werden, sondern werden ohne Weiteres zurückgeschickt. Prozessual gelten sie somit als nicht erfolgt und müssen nicht behandelt werden. Sie vermögen mit anderen Worten ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen (ZK ZPO- BACHOFNER, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 27 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Vorinstanz auch keine Rechtsbegehren erwähnen musste. In Art. 132 Abs. 3 ZPO (welcher vorliegend analog anzuwenden ist, Art. 20a Abs. 3 SchKG, § 17-18 EG SchKG und § 83 Abs. 3 GOG/ZH; vgl. schon dahingehend OGer ZH PS140210 vom 9. September 2014 E. 2.1.6.) ist sodann ausdrücklich festgehal- ten, dass als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizierende Eingaben ohne Ansetzung einer Nachfrist zurückzusenden sind. Dies hat die Vorinstanz in Konsequenz ihrer Erwägungen getan (vgl. dazu auch OGer ZH PS250179 vom
E. 29 Juli 2025 E. 4.2.2). 3.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift keine stich- haltigen Argumente vor, weshalb die Vorinstanz ihre Eingaben nicht als querulato- risch und rechtsmissbräuchlich hätte beurteilen dürfen und deshalb eine Rechts- verweigerung vorliege. Sie übt in ihrer Beschwerdeschrift vielmehr weitgehend bloss unzulässige appellatorische Kritik, indem sie behauptet, die Beurteilung der Vorinstanz sei "haltlos" und "unbelegt", ihre Beschwerde sei "begründet" und ihre Ausführungen seien "definitiv nicht querulatorisch und rechtsmissbräuchlich".
- 8 - "Keine" ihrer Beschwerden habe sich "jemals" als querulatorisch rechtsmiss- bräuchlich erwiesen. Die Vorinstanz verhalte sich "definitiv nicht nach Treu und Glauben". Ungenügend ist auch bloss zu behaupten, ihre Eingabe als querulato- risch und rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen sowie zurückzuschicken, sei rechtsmissbräuchlich, ohne aufzuzeigen, worin die Rechtswidrigkeit konkret er- blickt wird (act. 2 S. 11). 3.5.2. Die Beschwerdeführerin beharrt sodann auf ihrem Standpunkt, die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen könne jederzeit und in jedem Beschwer- deverfahren erneut geltend gemacht werden und sei nicht primär innert Frist im dafür vorgesehen Rechtsmittelverfahren vorzubringen (act. 2 S. 8, S. 10). Dies ist nicht zutreffend, was der Beschwerdeführerin bekannt ist (vgl. etwa CB240040- L/U, CB230098-L/U vom 22. Juli 2024 E. 3.1, OGer ZH VB240001 vom 24. Januar 2024 E. II./2.2, BGer 5A_104/2024 vom 12. April 2024 E. 4.3 f.). Art. 22 Abs. 1 SchKG räumt einer Partei nicht das Recht ein, in beliebig vielen Verfahren vor be- liebigen Behörden die Nichtigkeit einer betreibungsrechtlichen Verfügung feststel- len zu lassen. Die Nichtigkeit ist in erster Linie mit den ordentlichen oder ausser- ordentlichen Rechtsmitteln – und zwar innert Frist – geltend zu machen, ansons- ten der Umgehung der Rechtsmittelfristen und der missbräuchlichen Anrufung von Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Tür und Tor geöffnet würde (BGer 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023 E. 4.2 m.w.H.). Dies zeigt die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit welcher sie die Nichtigkeit zwölf unterschiedlicher Betreibungshandlungen in sechs verschiede- nen Betreibungsverfahren – losgelöst von jeglichen Fristen – festgestellt haben will, exemplarisch. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb sie die Nichtig- keit diverser Betreibungshandlungen, datierend vom 3. Januar 2025 bis 22. April 2025, erst jetzt vorbringen konnte. Ausserdem erwog die Vorinstanz zu Recht, dass die angefochtenen Betreibungshandlungen bereits Gegenstand diverser an- derer Beschwerdeverfahren gewesen seien (etwa CB250030-L, CB250053-L, CB250054-L, CB250055-L, CB250065-L und CB250074-L). Die Beschwerdeführe- rin bestreitet dies wider besseres Wissen (act. 2 S. 2). Die Qualifikation der Sam- melbeschwerde als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch ist damit nicht zu be- anstanden. Die Eventual- bzw. Subeventualbegründung der Vorinstanz, dass we-
- 9 - gen anderweitiger Rechtshängigkeit, abgeurteilter Sache und/oder wegen Verspä- tung nicht mehr einzutreten wäre (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. d und e ZPO), ist vor die- sem Hintergrund ebenfalls nicht zu bestanden. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, ihr sei noch nie angedroht wor- den, dass wiederholte Nichtigkeitsvorbringen bezüglich abgeurteilter Beschwer- den künftig ohne Weiteres als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückge- schickt würden (act. 2 S. 8). Diese Behauptung erfolgt ebenfalls wider besseres Wissen. Der Beschwerdeführerin wurde dies – wie die Vorinstanz erwog – bereits mit Zirkulationsbeschluss CB240145-L/U vom 20. Dezember 2024 angedroht. Da- gegen erhob sie Beschwerde bei der Kammer (Geschäfts-Nr. PS250013). Der Entscheid war ihr somit bekannt, weshalb sich Weiterungen erübrigen. 3.5.3. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin der Qualifikation ihrer Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführerin sei die Auferlegung einer Ordnungsbusse und/oder der Kosten wegen mutwilliger Prozessführung mittler- weile mehrfach angedroht worden (CB250016-L/U vom 2. Februar 2025 E. 4; CB250037-L/U vom 20. März 2025 E. 3; CB250048-L/U vom 9. April 2025 E. 6). Die vorliegende Beschwerde erweise sich als offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit mutwillig, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin androhungsgemäss mit einer Busse von Fr. 200.00 zu bestra- fen (act. 3 E. 6 mit Verweis auf CB250016-L/U vom 2. Februar 2025 E. 4; vgl. be- reits OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024 E. 3.4 und Disp.-Ziff. 2, bestätigt durch BGer 5A_110/2024 vom 10. Mai 2024 E. 4). 4.1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei nicht angedroht worden, dass bei querulatorischen und/oder rechtsmissbräuchlichen Eingaben mit einer Ordnungsbusse und/oder Kosten wegen mutwilliger Prozessführung zu rechnen sei. Selbst wenn dies angedroht worden sei, sei eine solche Androhung nichtig.
- 10 - Sie sei auch keine Partei (u.a.) der Verfahren CB250016 und PS230147 sowie BGer 5A_110/2024 vom 10. Mai 2024 gewesen. Ausserdem hätte die Androhung von Kosten im Dispositiv eines Urteils erfolgen müssen (act. 2 S. 11). 4.1.3. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kanto- nalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS240084 vom 3. Juli 2024 E. 6; OGer ZH PS230198 vom 30. Mai 2024 E. 5.2 m.w.H, OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020, OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Die gegenteiligen Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin erfolgen wider besseres Wissen. Auch bei einem Vorgehen gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO entstehen sodann Gerichtskosten. Wie gesehen – vgl. vorstehende Erwägungen – gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz ihre Eingabe zu Unrecht als querulato- risch und rechtsmissbräuchlich angesehen hat. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Prozessführung der Beschwerdeführerin als mutwillig im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG angesehen und ihr Kosten auferlegt hat. Ebenfalls wider besseres Wissen erfolgen die Behauptung der Beschwerdeführe- rin, dass ihr noch nie angedroht worden sei, sie habe künftig wegen mutwilliger Prozessführung mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'500.00 zu rechnen und sie sei nicht Partei dieser Verfahren (CB250016-L/U vom 2. Februar 2025 E. 4; OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024 E. 3.4 und Disp.-Ziff. 2, BGer 5A_110/2024 vom
10. Mai 2024 E. 4) gewesen. Der Einwand, dass die Androhung von Kosten im Dis- positiv des Urteils zu erfolgen habe, entbehrt einerseits jeder Grundlage und hätte andererseits bereits im Rechtsmittel gegen die entsprechenden Entscheide vorge- bracht werden müssen. Da die Prozessführung der Beschwerdeführerin wie gese- hen mutwillig war, ist auch die Bestrafung mit einer Ordnungsbusse nicht zu bean- standen. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. 4.2. In ihrer Beschwerde an die Kammer übt die Beschwerdeführerin unzulässige appellatorische Kritik. Sie erhebt überdies Tatsachenbehauptungen resp. Rügen, welche nicht zum Gegenstand der Beschwerde vor der Kammer gemacht werden
- 11 - können. Insbesondere erhebt sie zahlreiche Rügen wider besseres Wissen. Aus all diesen Gründen ist die Prozessführung der Beschwerdeführerin auch im vorlie- genden Verfahren als bös- und mutwillig zu bezeichnen, und es sind ihr für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen. Angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift resp. der Art sowie der Zahl der Rügen, welche es zu bearbei- ten galt, erscheint die Festsetzung der Entscheidgebühr auf Fr. 500.00 als ange- messen. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 12 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
- Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250191-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 3. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. Kanton Zürich,
2. Kanton Zürich,
3. Kanton und Stadt Zürich, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Steuerbezug 2 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso (DARC), 3 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend diverse Betreibungshandlungen / Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 , 6 und 7 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Juni 2025 (CB250084)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksge- richt Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nach- folgend Vorinstanz) Beschwerde gegen diverse Betreibungshandlungen und Aus- züge in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 8 (recte 5), 6 und 7 des Betreibungsamtes Zürich 7 (act. 6/1 i.V.m. act. 6/2/1-12). 1.2. Nach Eingang der Beschwerde bezog die Vorinstanz die aus den Einle- gerakten ersichtlichen und gerichtsnotorisch bekannten Gläubiger der erwähnten Betreibungen gemäss ständiger zürcherischer Praxis von Amtes wegen als Be- schwerdegegner in das vorliegende Beschwerdeverfahren mit ein. Mit Beschluss
18. Juni 2025 schickte die Vorinstanz die Beschwerde vom 6. Juni 2025 der Be- schwerdeführerin als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück und schrieb das Verfahren als dadurch erledigt ab (act. 3). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juli 2025 rechtzeitig (act. 6/4/5) Beschwerde bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit folgenden Rechtsbegehren (act. 2 S. 1 ff.): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Der Zirkulationsbeschluss vom 18. Juni 2025 im Bezug auf CB250084 sei für nich- tig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, das den Zirkulati- onsbeschluss vom 18. Juni 2025 im Bezug auf CB250084 sei nichtig. 3 - Die Zustellung des Zirkulationsbeschluss vom 18. Juni 2025 im Bezug auf CB250084 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gericht- lich anzuweisen, mir eine Kopie des Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2025 zur Verfü- gung zu stellen. 4 - Dispositiv 2 der Zirkulationsbeschluss vom 18. Juni 2025 für nichtig zu erklären und aufzuheben. 5 - Dispositiv 3 der Zirkulationsbeschluss vom 18. Juni 2025 für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Kosten der Gerichtskasse aufzulegen bzw von CHF500 auf CHF0 zu reduzieren. 6 - Die Pfändungsankündigungen vom 3. Januar 2025 im Bezug auf Betreibungen 1, 4, 8, 6, 2, 3 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. 7 - Die Zustellung der Pfändungsankündigungen vom 3. Januar 2025 im Bezug auf Betreibungen 1, 4, 8, 6, 2, 3 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. 8 - Die Zustellungsersuchen - Zahlungsbefehl B-7 vom 24.01.2025 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben.
- 3 - 9 - Die Pfändungsanzeige / -Urkunde vom 18. Februar 2025 bzw 19. Februar 2025 im Bezug auf Betreibungen 1, 4, 8, 9, 2, 3 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. 10 - Die Zustellung der Pfändungsanzeige / -Urkunde vom 18. Februar 2025 bzw 19. Februar 2025 im Bezug auf Betreibungen 1, 4, 8, 6, 2, 3 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. 11 - Die Pfändungsankündigungen vom 27. Februar 2025 im Bezug auf Betreibungen 1, 4, 8, 6, 2, 3 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. 12 - Die Zustellung der Pfändungsankündigungen vom 27. Februar 2025 im Bezug auf Betreibungen 1, 4, 8, 6, 2, 3 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. 13 - Die angepasste Pfändungsurkunde vom 24.02.2025 im Bezug auf Betreibungen 1, 4, 8, 6, 2, 3 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. 13 - Die Verfügung betreffend Mitteilung Teilnahme und Verwertungsfrist vom 11. März 2025 im Bezug auf Betreibung 5 an A._____ sei für nichtig zu erklären und auf- zuheben. 14 - Die Zustellung der Verfügung betreffend Mitteilung Teilnahme und Verwertungs- frist vom 11. März 2025 im Bezug auf Betreibung 5 an A._____ sei für nichtig zu er- klären und aufzuheben. 15 - Die Verfügung betreffend Mitteilung Teilnahme und Verwertungsfrist vom 11. März 2025 im Bezug auf Betreibung 1, 4, 10 an das Kantonalen Steueramt sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 16 - Die Zustellung der Verfügung betreffend in der Mitteilung Teilnahme und Verwer- tungsfrist vom 11. März 2025 im Bezug auf Betreibungen 1, 4, 10 an das Kantonalen Steueramt sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 17 - Die Verfügung betreffend der Mitteilung Teilnahme und Verwertungsfrist vom 11. März 2025 im Bezug auf Betreibungen 2, 3 an das Steueramt der Stadt Zürich sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 18 - Die Zustellung der Verfügung betreffend der Mitteilung Teilnahme und Verwer- tungsfrist vom 11. März 2025 im Bezug auf Betreibungen 2, 3 an das Steueramt der Stadt Zürich sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 19 - Die Verfügung betreffend Mitteilung Teilnahme und Verwertungsfrist vom 11. März 2025 im Bezug auf Betreibungen 5 an das Kantonalen Steueramt sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 20 - Die Zustellung der Verfügung betreffend Mitteilung Teilnahme und Verwertungs- frist vom 11. März 2025 im Bezug auf Betreibungen 5 an das Kantonalen Steueramt sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 21 - Die Protokollen vom 22.04.2025 im Bezug auf Betreibungen 1, 4, 8, 6, 2, 3 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben. 22 - Der Pfändungsregisterauszug vom 22.O4.2025 im Bezug auf 1, 4, 8, 6, 2, 3 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 23 - Eventuelle sei der Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 24 - Vizepräsident B._____, Bezirksrichter C._____ und Bezirksrichter D._____ sowie auch Gerichtsschreiberin E._____ seien gerichtlich anzuweisen ins Ausstand zu tre- ten. 25 - Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Gericht mit Richter zu besetzen, die in der Lage sind, ein rechtskonform und verfassungskonform Beschluss zu erfas- sen. 26 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgung zu Losten der Beschwerdegegne- rin."
- 4 - 1.4. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren Ziff. 1). Da sogleich ein Entscheid in der Sache gefällt werden kann, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und somit abzuschreiben. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–4). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Unter- suchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides ausein- anderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; vgl. statt vieler OGer ZH PS200050 vom 18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Diese Anforderungen an eine Be- schwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlrei- chen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt. 2.2. Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt. Im Rahmen einer (Rechts- verweigerungs-)Beschwerde dagegen hat die Beschwerdeführerin darzulegen, warum ihre Eingabe zu Unrecht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich qua- lifiziert wurde, mithin darzulegen, weshalb ihrer Meinung nach das Gericht die
- 5 - Eingabe zu Unrecht nicht anhand genommen hat (ZK ZPO-Bachofner, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 28). Rechtsmissbräuchlich ist etwa eine auf systematische Ob- struktion angelegte Prozessführung sowie das trölerische Prozessieren allein zum Zwecke des Zeitgewinnes oder wenn es der Partei um reine Schikane und nicht um die Wahrung ihres Rechtsschutzinteresses geht (BSK ZPO-Gschwend,
4. Aufl. 2024, Art. 132 N 31 m.w.H.; ZK ZPO-Bachofner, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 26 m.w.H.). Eine solche Eingabe nimmt das Gericht zu Recht nicht entgegen. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin bringe vorliegend wie in un- zähligen anderen Beschwerdeverfahren erneut die Nichtigkeit einzelner Betrei- bungshandlungen vor, wie etwa die angebliche Nichtigkeit der Pfändungsankündi- gung in der Betreibung Nr. 6 vom 27. Januar 2025 (act. 6/1 S. 3-4 i.V.m. act. 6/2/2). Diese sei bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens CB250055-L gewesen und sei mit Zirkulationsbeschluss vom 16. Mai 2025 erledigt worden. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführerin als einer prozesserfahrenen Partei hinlänglich bekannt, dass die (angebliche) Nichtigkeit derselben Betreibungshandlung nicht beliebig oft in jedem neuen Beschwerdeverfahren erneut vorgebracht werden kann, sondern primär innert Frist im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu ma- chen sei (etwa CB240040-L/U vom 15. Mai 2024; CB230098-L/U vom 22. Juli 2024). Zudem sei ihr bereits mit Zirkulationsbeschluss CB240145-L/U vom 20. De- zember 2024 angedroht worden, dass wiederholte Nichtigkeitsvorbringen bezüglich abgeurteilter Beschwerden künftig ohne Weiteres als querulatorisch und rechts- missbräuchlich zurückgeschickt würden. Trotzdem führe die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde, welche ihr somit androhungsgemäss ohne Weiteres als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückzuschicken sei, ohne dass eine Nachfristansetzung zwecks Verbesserung der Eingabe erfolgen müsste (act. 3 E. 3). Eventualiter erweise sich die Beschwerde auch aus anderen Gründen als rechtsmissbräuchlich, was keinen Rechtsschutz verdiene (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Nachdem die Beschwerdeführerin in den parallelen Beschwerdeverfahren CB250053-L und CB250054-L betreffend Beschwerde gegen die Pfändungsankün- digungen durch öffentliche Bekanntmachungen in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4,
- 6 - 5 und 6 diverse vorinstanzliche Betreibungsurkunden erstmals zugestellt erhalten haben will (vgl. act. 6/1 S. 2), erhebe sie ungeachtet dieser und anderer Beschwer- deverfahren betreffend diese Betreibungen gegen insgesamt zwölf unterschiedliche Betreibungshandlungen des Betreibungsamtes Zürich 7 eine Sammelbeschwerde mit 18 Rechtsbegehren (act. 6/1 S. 1–5). Zudem stelle sie wie in unzähligen ande- ren Beschwerdeverfahren wiederholt offensichtlich haltlose Behauptungen auf (u.a. angeblich fehlende Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren sowie betreffend ungültige Ernennung des Amtsvorstehers bzw. angeblich fehlende Berechtigung, für das Amt zu handeln, act. 6/1 S. 2; anstatt vieler CB230098-L/U vom 22. Juli 2024 E. 4.7, bestätigt durch OGer ZH PS240155 vom 22. Januar 2025 und BGer 5A_142/2025 vom 19. Mai 2025). Eine solche Beschwerde erweise sich als querulatorisch und mutwillig. Subeventualiter seien bzw. waren die angefochtenen Betreibungshandlungen Gegenstand diverser anderer Beschwerdeverfahren (etwa CB250026-L, CB250030-L, CB250053-L, CB250054-L, CB250055-L, CB250065-L und CB250074-L). Auf die vorliegende(n) erneute(n) Beschwerde(n) bzw. Be- schwerdeergänzungen wäre somit wegen anderweitiger Rechtshängigkeit, abgeur- teilter Sache und/oder wegen Verspätung nicht mehr einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. d und e ZPO). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibe hinzuzufügen, dass es sich bei den Betreibungsprotokollen und dem Pfändungsregisterauszug nicht um anfechtbare Verfügungen i.S.v. Art. 17 Abs. 1 SchKG handle, weshalb auf die diesbezügliche Beschwerde (act. 6/1 S. 5 i.V.m. act. 2/11-12) ebenfalls nicht einzutreten wäre. 3.2. Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Beschwerdeschrift zunächst verschie- dene Rügen, aus denen sie nichts Konkretes ableitet, wie etwa:
- es sei ihr ihre Eingabe nicht zurückgeschickt worden (act. 2 S. 2);
- es sei nicht begründet worden, warum die Gerichtspräsidentin Frau F._____ nicht als Vorsitzende mitgewirkt habe (act. 2 S. 6);
- es sei das Amtsgeheimnis verletzt worden (act. 2 S. 11, wobei diesbezüglich auf OGer PS250225 vom 1. September 2025 E. 2.6.3 verwiesen werden kann).
- 7 - Auf solche Rügen ist nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt in Bezug auf die recht- lichen Ausführungen (vgl. act. 2 S. 7 f.). 3.3. Die Beschwerdeführerin stellt im Beschwerdeverfahren neue Anträge (vgl. act. 2 Rechtsbegehren Ziff. 23 u. 24). Dies ist im Beschwerdeverfahren unzuläs- sig. Darauf ist nicht einzutreten. 3.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, dass ihre Anträge nicht im an- gefochtenen Entscheid wiedergegeben wurden und ihr keine Frist zur Verbesse- rung ihrer Eingabe angesetzt worden sei. Der angefochtene Entscheid sei des- halb nichtig (act. 2 S. 5, S. 9). Die Vorinstanz erachtete die Eingabe der Beschwerdeführerin als querulato- risch und rechtsmissbräuchlich. Eingaben mit solchen Mängeln können nicht ge- heilt werden, sondern werden ohne Weiteres zurückgeschickt. Prozessual gelten sie somit als nicht erfolgt und müssen nicht behandelt werden. Sie vermögen mit anderen Worten ein Verfahren weder zu eröffnen noch weiterzuführen (ZK ZPO- BACHOFNER, 4. Aufl. 2025, Art. 132 N 27 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Vorinstanz auch keine Rechtsbegehren erwähnen musste. In Art. 132 Abs. 3 ZPO (welcher vorliegend analog anzuwenden ist, Art. 20a Abs. 3 SchKG, § 17-18 EG SchKG und § 83 Abs. 3 GOG/ZH; vgl. schon dahingehend OGer ZH PS140210 vom 9. September 2014 E. 2.1.6.) ist sodann ausdrücklich festgehal- ten, dass als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizierende Eingaben ohne Ansetzung einer Nachfrist zurückzusenden sind. Dies hat die Vorinstanz in Konsequenz ihrer Erwägungen getan (vgl. dazu auch OGer ZH PS250179 vom
29. Juli 2025 E. 4.2.2). 3.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift keine stich- haltigen Argumente vor, weshalb die Vorinstanz ihre Eingaben nicht als querulato- risch und rechtsmissbräuchlich hätte beurteilen dürfen und deshalb eine Rechts- verweigerung vorliege. Sie übt in ihrer Beschwerdeschrift vielmehr weitgehend bloss unzulässige appellatorische Kritik, indem sie behauptet, die Beurteilung der Vorinstanz sei "haltlos" und "unbelegt", ihre Beschwerde sei "begründet" und ihre Ausführungen seien "definitiv nicht querulatorisch und rechtsmissbräuchlich".
- 8 - "Keine" ihrer Beschwerden habe sich "jemals" als querulatorisch rechtsmiss- bräuchlich erwiesen. Die Vorinstanz verhalte sich "definitiv nicht nach Treu und Glauben". Ungenügend ist auch bloss zu behaupten, ihre Eingabe als querulato- risch und rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen sowie zurückzuschicken, sei rechtsmissbräuchlich, ohne aufzuzeigen, worin die Rechtswidrigkeit konkret er- blickt wird (act. 2 S. 11). 3.5.2. Die Beschwerdeführerin beharrt sodann auf ihrem Standpunkt, die Nichtigkeit von Betreibungshandlungen könne jederzeit und in jedem Beschwer- deverfahren erneut geltend gemacht werden und sei nicht primär innert Frist im dafür vorgesehen Rechtsmittelverfahren vorzubringen (act. 2 S. 8, S. 10). Dies ist nicht zutreffend, was der Beschwerdeführerin bekannt ist (vgl. etwa CB240040- L/U, CB230098-L/U vom 22. Juli 2024 E. 3.1, OGer ZH VB240001 vom 24. Januar 2024 E. II./2.2, BGer 5A_104/2024 vom 12. April 2024 E. 4.3 f.). Art. 22 Abs. 1 SchKG räumt einer Partei nicht das Recht ein, in beliebig vielen Verfahren vor be- liebigen Behörden die Nichtigkeit einer betreibungsrechtlichen Verfügung feststel- len zu lassen. Die Nichtigkeit ist in erster Linie mit den ordentlichen oder ausser- ordentlichen Rechtsmitteln – und zwar innert Frist – geltend zu machen, ansons- ten der Umgehung der Rechtsmittelfristen und der missbräuchlichen Anrufung von Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Tür und Tor geöffnet würde (BGer 5A_900/2021 vom 23. Januar 2023 E. 4.2 m.w.H.). Dies zeigt die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit welcher sie die Nichtigkeit zwölf unterschiedlicher Betreibungshandlungen in sechs verschiede- nen Betreibungsverfahren – losgelöst von jeglichen Fristen – festgestellt haben will, exemplarisch. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb sie die Nichtig- keit diverser Betreibungshandlungen, datierend vom 3. Januar 2025 bis 22. April 2025, erst jetzt vorbringen konnte. Ausserdem erwog die Vorinstanz zu Recht, dass die angefochtenen Betreibungshandlungen bereits Gegenstand diverser an- derer Beschwerdeverfahren gewesen seien (etwa CB250030-L, CB250053-L, CB250054-L, CB250055-L, CB250065-L und CB250074-L). Die Beschwerdeführe- rin bestreitet dies wider besseres Wissen (act. 2 S. 2). Die Qualifikation der Sam- melbeschwerde als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch ist damit nicht zu be- anstanden. Die Eventual- bzw. Subeventualbegründung der Vorinstanz, dass we-
- 9 - gen anderweitiger Rechtshängigkeit, abgeurteilter Sache und/oder wegen Verspä- tung nicht mehr einzutreten wäre (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. d und e ZPO), ist vor die- sem Hintergrund ebenfalls nicht zu bestanden. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, ihr sei noch nie angedroht wor- den, dass wiederholte Nichtigkeitsvorbringen bezüglich abgeurteilter Beschwer- den künftig ohne Weiteres als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurückge- schickt würden (act. 2 S. 8). Diese Behauptung erfolgt ebenfalls wider besseres Wissen. Der Beschwerdeführerin wurde dies – wie die Vorinstanz erwog – bereits mit Zirkulationsbeschluss CB240145-L/U vom 20. Dezember 2024 angedroht. Da- gegen erhob sie Beschwerde bei der Kammer (Geschäfts-Nr. PS250013). Der Entscheid war ihr somit bekannt, weshalb sich Weiterungen erübrigen. 3.5.3. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin der Qualifikation ihrer Eingabe als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführerin sei die Auferlegung einer Ordnungsbusse und/oder der Kosten wegen mutwilliger Prozessführung mittler- weile mehrfach angedroht worden (CB250016-L/U vom 2. Februar 2025 E. 4; CB250037-L/U vom 20. März 2025 E. 3; CB250048-L/U vom 9. April 2025 E. 6). Die vorliegende Beschwerde erweise sich als offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit mutwillig, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin androhungsgemäss mit einer Busse von Fr. 200.00 zu bestra- fen (act. 3 E. 6 mit Verweis auf CB250016-L/U vom 2. Februar 2025 E. 4; vgl. be- reits OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024 E. 3.4 und Disp.-Ziff. 2, bestätigt durch BGer 5A_110/2024 vom 10. Mai 2024 E. 4). 4.1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei nicht angedroht worden, dass bei querulatorischen und/oder rechtsmissbräuchlichen Eingaben mit einer Ordnungsbusse und/oder Kosten wegen mutwilliger Prozessführung zu rechnen sei. Selbst wenn dies angedroht worden sei, sei eine solche Androhung nichtig.
- 10 - Sie sei auch keine Partei (u.a.) der Verfahren CB250016 und PS230147 sowie BGer 5A_110/2024 vom 10. Mai 2024 gewesen. Ausserdem hätte die Androhung von Kosten im Dispositiv eines Urteils erfolgen müssen (act. 2 S. 11). 4.1.3. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kanto- nalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS240084 vom 3. Juli 2024 E. 6; OGer ZH PS230198 vom 30. Mai 2024 E. 5.2 m.w.H, OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020, OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Die gegenteiligen Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin erfolgen wider besseres Wissen. Auch bei einem Vorgehen gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO entstehen sodann Gerichtskosten. Wie gesehen – vgl. vorstehende Erwägungen – gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz ihre Eingabe zu Unrecht als querulato- risch und rechtsmissbräuchlich angesehen hat. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Prozessführung der Beschwerdeführerin als mutwillig im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG angesehen und ihr Kosten auferlegt hat. Ebenfalls wider besseres Wissen erfolgen die Behauptung der Beschwerdeführe- rin, dass ihr noch nie angedroht worden sei, sie habe künftig wegen mutwilliger Prozessführung mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'500.00 zu rechnen und sie sei nicht Partei dieser Verfahren (CB250016-L/U vom 2. Februar 2025 E. 4; OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024 E. 3.4 und Disp.-Ziff. 2, BGer 5A_110/2024 vom
10. Mai 2024 E. 4) gewesen. Der Einwand, dass die Androhung von Kosten im Dis- positiv des Urteils zu erfolgen habe, entbehrt einerseits jeder Grundlage und hätte andererseits bereits im Rechtsmittel gegen die entsprechenden Entscheide vorge- bracht werden müssen. Da die Prozessführung der Beschwerdeführerin wie gese- hen mutwillig war, ist auch die Bestrafung mit einer Ordnungsbusse nicht zu bean- standen. Damit bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. 4.2. In ihrer Beschwerde an die Kammer übt die Beschwerdeführerin unzulässige appellatorische Kritik. Sie erhebt überdies Tatsachenbehauptungen resp. Rügen, welche nicht zum Gegenstand der Beschwerde vor der Kammer gemacht werden
- 11 - können. Insbesondere erhebt sie zahlreiche Rügen wider besseres Wissen. Aus all diesen Gründen ist die Prozessführung der Beschwerdeführerin auch im vorlie- genden Verfahren als bös- und mutwillig zu bezeichnen, und es sind ihr für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen. Angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift resp. der Art sowie der Zahl der Rügen, welche es zu bearbei- ten galt, erscheint die Festsetzung der Entscheidgebühr auf Fr. 500.00 als ange- messen. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 12 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
6. Oktober 2025