opencaselaw.ch

PS250183

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-07-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Es sei der Entscheid des Konkursgerichts am Bezirksgericht Zü- rich vom 10.06.2025 und damit die Konkurseröffnung nämlichen Datums in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 2 aufzuheben.

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1- 18). Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 (act. 15) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Den Kostenvorschuss für das Beschwerdever- fahren hat der Schuldner geleistet (vgl. act. 8). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin sind noch Kopien der Beschwerdeschriften (act. 2 und act. 13) zur Kenntnisnahme zuzustellen.

E. 2 Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuld- ner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilpro- zessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstin- stanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerde- schrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn der Schuldner gleichzeitig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG).

E. 2.2 Der Schuldner beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Hinterle- gung (nach Konkurseröffnung) (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Aus den Beila- gen geht hervor, dass er am 20. Juni 2025 beim Konkursamt die Kosten des Kon- kursgerichts und des Konkursamts mit der Zahlung des Betrages von Fr. 1'000.– sichergestellt (act. 2 Rz. 15 i.V.m. act. 5/8) und am 26. Juni 2025 bei der Oberge- richtskasse den Betrag von Fr. 844.80 hinterlegt (vgl. act. 2 Rz. 12 i.V.m. act. 5/6; s.a. act. 7) hat. Damit ist belegt, dass der Schuldner die der Konkurseröffnung zu-

- 4 - grunde liegende Forderung samt Zinsen, Kosten und Gebühren (nach der Kon- kurseröffnung) bezahlt hat (vgl. oben E. 1.2).

E. 2.3 Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in nähe- rer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2; OGer ZH PS250062 vom 28. März 2025 E. 4.1; PS250016 vom 3. März 2025 E. 2.3.1; PS240100 vom 22. Juli 2024 E. 4.1.1; PS240076 vom 3. Juni 2024 E. 5.3). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Daneben ist stets auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Beurteilung der Zahlungsfähig- keit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkur- siten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_153/2017 vom

21. März 2017 E. 3.1; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 je m.w.H.). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen bedienen kann und innert längstens zweier Jahre neben den laufenden Ver- bindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2 S. 6).

- 5 - Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. zum Begriff des Glaubhaftmachens: BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftma- chung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Kon- kursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Ersteres ist hier der Fall (vgl. act. 5/10). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1).

E. 2.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Auszug aus dem Betreibungsregis- ter. Er ist der wichtigste Beleg zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit (vgl. BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3). Aus dem eingereichten Be- treibungsregisterauszug (act. 5/10) gehen – neben 16 durch Zahlung oder Ver- wertung erledigten Betreibungsforderungen über insgesamt Fr. 31'428.10 – insge- samt noch 30 offene Betreibungen des Schuldners über total Fr. 55'520.41 her- vor. Davon befinden sich 13 Betreibungen in der Höhe von total Fr. 13'188.15 im Stadium der Konkursandrohung, 16 Betreibungen in der Höhe von total Fr. 40'722.26 im Stadium der Pfändung und eine Betreibung in der Höhe von Fr. 1'610.– im Stadium des Zahlungsbefehls. Nicht getilgte Verlustscheine oder vergangene Konkurseröffnungen sind keine registriert (a.a.O.). Der Schuldner führt zu den aus dem Betreibungsregisterauszug hervorge- henden bestehenden Schulden zwar allgemein aus, er schätze, diese bestünden nur noch im Umfang von ca. Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.–; denn Direktzahlungen an Gläubiger und Teilzahlungen würden aus dem Auszug nicht hervorgehen (vgl. act. 13 S. 3). Da er jedoch keine Belege für solche Direkt- oder Teilzahlun-

- 6 - gen eingereicht hat und hierfür auch keine objektive Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist von offenen Betreibungsforderungen von Fr. 55'520.41 auszugehen.

E. 2.3.2 Weiter gibt der Schuldner an, es seien Kreditorenforderungen im Umfang von Fr. 16'896.– offen (vgl. act. 2 Rz. 20 i.V.m. act. 5/12). Auf die in der Steuerer- klärung 2023 ausgewiesene, ihr gegenüber bestehende Geschäftsschuld in der Höhe von Fr. 12'000.– (vgl. act. 5/18) hat D._____ mit E-Mail vom 25. Juni 2025 offenbar verzichtet (vgl. act. 5/19). Es erscheint daher glaubhaft, dass sie nicht auf der Rückzahlung dieser Schuld besteht. Es ist daher von bestehenden Schul- den im Umfang von Fr. 72'416.41 (Fr. 55'520.41 + Fr. 16'896.–) auszugehen.

E. 2.3.3 Zur Abzahlung dieser bestehenden Schulden – vor allem der dringlichs- ten, sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibungsforderungen

– stehen dem Schuldner liquide Mittel in Form von Kontoguthaben über total Fr. 26'475.47 (act. 5/9) zur Verfügung. Damit verbleiben Schulden im Umfang von Fr. 45'940.94 (Fr. 72'416.41 - Fr. 26'475.47), die der Schuldner innert längstens zweier Jahre neben den laufenden Verbindlichkeiten abtragen können muss.

E. 2.3.4 In Bezug auf seine laufenden Verbindlichkeiten verweist der Schuldner bezüglich des Geschäftsaufwands auf den Geschäftsaufwand, wie er aus der ein- gereichten Steuererklärung 2023 hervorgeht. Er führt aus, die Aufwandpositionen seien immer noch dieselben; gleichzeitig sind in seiner Auflistung des laufenden Geschäftsaufwands in der Beschwerdeschrift zahlreiche Positionen des Ge- schäftsaufwandes gemäss Steuererklärung 2023 nicht enthalten (vgl. act. 13 Ziff. 6 i.V.m. act. 5/18). Bezüglich seiner laufenden privaten Ausgaben führt er als Positionen lediglich den Privatanteil an der Wohnung (Fr. 7'226.– pro Jahr) und die Krankenkassenbeiträge (ca. Fr. 4'200.– pro Jahr) an. Er kommt so zum Schluss, der Aufwand (Geschäft und privat) betrage insgesamt Fr. 30'705.80 pro Jahr bzw. Fr. 2'558.82 pro Monat (a.a.O.). Bezüglich des Geschäftsaufwandes gehen aus der Steuererklärung 2023 wie erwähnt zahlreiche weitere Aufwandpositionen hervor. So beispielsweise Ver- pflegungskosten, Fahrzeugtreibstoff und -reparaturen, Unterkunft/Hotel, Büro Ma- terial, Lohn, Werkstatt Entsorgung und Transporte sowie Promotion. Weshalb

- 7 - diese nicht mehr anfallen sollten, ist nicht ersichtlich. Im Jahr 2023 betrug der Ge- schäftsaufwand insgesamt Fr. 38'145.55 (exkl. die Privatanteile an Fahrzeugkos- ten, Miete, Strom und Telefon/Internet) (vgl. act. 5/18 [Geschäftsaufwand 2023]). Welche laufenden Kosten der Schuldner aktuell faktisch zu bezahlen hat, kann mangels eines aktuellen Zwischenabschlusses nur geschätzt werden. Dies gilt auch für die Steuern – welche ebenfalls zu den laufenden Verbindlichkeiten gehö- ren, auch wenn der Schuldner sich regelmässig vom Staat betreiben lässt – und mangels Belegen auch für die Sozialversicherungs- und die aktuellen Kranken- kassenbeiträge (vgl. act. 5/10). Ausgehend von den in den Steuererklärungen 2022 und 2023 angegebenen Aufwänden ist von einem Geschäfts- und Privatauf- wand von geschätzt ca. Fr. 107'000.– auszugehen (inkl. Privatanteile, Material von rund Fr. 46'000.–, Steuern von geschätzt Fr. 3'000.–, SVA-Beiträge von ge- schätzt Fr. 2'600.– und Grundbeträge des Schuldners von Fr. 14'400.–) (vgl. act. 5/18 [Geschäftsaufwand 2023]).

E. 2.3.5 Diesen Aufwänden sind die Einnahmen des Schuldners gegenüberzustel- len. Von den in der Aufstellung des Schuldners aufgelisteten, geltend gemachten Debitoren erscheinen aufgrund der eingereichten Beilagen solche im Umfang von Fr. 30'351.– (vgl. act. 2 Rz. 20 i.V.m. act. 5/13 und act. 5/15-16) und Fr. 80'000.– (vgl. act. 13 Rz. 3 i.V.m. act. 14 [E._____]) resp. insgesamt Fr. 110'351.– als glaubhaft. Nicht glaubhaft erscheint demgegenüber der geltend gemachte (weitere) Auftrag des E._____ über Fr. 40'000.– (vgl. act. 2 Rz. 20 i.V.m. act. 5/12 i.V.m. act. 5/14). Der Schuldner reicht zwar einen Ausdruck eines Whatsapp-Chatver- laufs zwischen "F._____" und ihm von April ein (act. 5/14); aus dieser geht jedoch keine Auftragsbestätigung über Fr. 40'000.– hervor, sondern eine Einigung über "90'000 inkl. mwst." mit allfälligem "10'000 Rabatt", wobei die "Details" noch abzu- sprechen seien (vgl. act. 5/14). Hierbei könnte es sich auch um den (in den glaub- haften Debitorenforderungen von insgesamt Fr. 110'351.– bereits berücksichtig- ten) Auftrag über Fr. 80'000.– für den E._____ handeln, den F._____ mit E-Mail vom 28. Juni 2025 dem Schuldner gegenüber bestätigte (vgl. act. 13 Rz. 3 i.V.m. act. 14).

- 8 - Die übrigen Debitorenforderungen im Umfang von Fr. 5'673.– erscheinen ebenfalls nicht glaubhaft, weil der Schuldner einzig Behauptungen dazu aufstellt (vgl. act. 2 Rz. 20 i.V.m. act. 5/12 und act. 13 Rz. 1-2), was zur Glaubhaftma- chung für sich alleine nicht genügt (vgl. oben E. 2.3).

E. 2.3.6 Somit stehen dem geschätzten Geschäfts- und Privataufwand von ca. Fr. 107'000.– pro Jahr (vgl. oben E. 2.3.4) lediglich glaubhaft gemachte Debito- renforderungen in der Höhe von Fr. 110'351.– (vgl. oben E. 2.3.5) gegenüber. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass der Schuldner neben seinen laufenden Ver- bindlichkeiten (zu denen namentlich auch öffentlich-rechtliche Forderungen gehö- ren) auch noch seine bestehenden Schulden von zurzeit rund Fr. 46'000.– (vgl. oben E. 2.3.3) innert längstens zweier Jahre abtragen kann.

E. 2.3.7 Ebenfalls nicht für seine Zahlungsfähigkeit spricht der Umstand, dass der Schuldner seit Mitte 2023 keine Betreibungsforderungen mehr abgezahlt hat und sich ab Ende 2023 nicht nur die Betreibungen anhäuften, sondern diese auch ver- mehrt bis ins Stadium der Konkursandrohung vorzudringen vermochten (vgl. act. 5/10 S. 3 ff.).

E. 2.4 Nach dem Gesagten erscheint der Schuldner nicht zahlungsfähig. Somit sind die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt und die Be- schwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuer- kannt wurde (vgl. oben E. 1.4), ist der Konkurs neu zu eröffnen. Damit fällt der hinterlegte Betrag von Fr. 844.80 (vgl. oben E. 1.4) in die Konkursmasse und ist dem Konkursamt zu überweisen.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Instanzen dem Schuldner aufzuer- legen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.– festzu- setzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 9 - Es wird erkannt:

E. 3 Das Konkursamt Enge-Zürich sei anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von CHF 2'300.00 (wovon CHF 1'000.00 durch den Beschwerdeführer und CHF 1'300.00 durch das Kon- kursgericht von dem nach Abzug der Spruchgebühr verbleiben- den Gerichtskostenvorschuss der Beschwerdegegnerin) CHF 1'800.00 an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten und einen allfällig verbleibenden Restbetrag dem Beschwerdeführer auszubezahlen.

E. 4 Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen und von dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss zu beziehen.

E. 5 Es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 3 - Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (act. 13) ergänzte der Schuldner seine Be- schwerde und reichte eine weitere Beilage ins Recht (act. 14).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über den Schuldner wird mit Wirkung ab Mittwoch, 9. Juli 2025, 15.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
  2. Das Konkursamt Enge-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt.
  3. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, den hinterleg- ten Betrag von Fr. 844.80 dem Konkursamt Enge-Zürich zu überwiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeeingaben (act. 2 und act. 13), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Enge-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Emp- fangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:
  8. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250183-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 9. Juli 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juni 2025 (EK250533)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist seit dem tt.mm.2011 als Inhaber des Einzelunternehmens "C._____" im Handelsregister eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt … (vgl. act. 6). 1.2 Mit Urteil vom 10. Juni 2025 (act. 9) eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläu- bigerin) über insgesamt Fr. 844.80 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 2 (nachfolgend: Betreibungsamt), welche sich wie folgt zusammensetzt: CHF 636.45 nebst Zins zu 5 % seit 13.03.2024 CHF 15.55 Zins bis 12.03.2024 CHF 40.00 Mahn- und Verwaltungsspesen vom 14.11.2023 CHF 113.20 Betreibungskosten 1.3 Dagegen erhebt der Schuldner mit Eingabe vom 26. Juni 2025 (act. 2) Be- schwerde samt Beilagen (act. 4 und act. 5/3-19). Er stellt folgende Anträge (act. 2 S. 2):

1. Es sei der Entscheid des Konkursgerichts am Bezirksgericht Zü- rich vom 10.06.2025 und damit die Konkurseröffnung nämlichen Datums in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 2 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Das Konkursamt Enge-Zürich sei anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von CHF 2'300.00 (wovon CHF 1'000.00 durch den Beschwerdeführer und CHF 1'300.00 durch das Kon- kursgericht von dem nach Abzug der Spruchgebühr verbleiben- den Gerichtskostenvorschuss der Beschwerdegegnerin) CHF 1'800.00 an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten und einen allfällig verbleibenden Restbetrag dem Beschwerdeführer auszubezahlen.

4. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen und von dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss zu beziehen.

5. Es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 3 - Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (act. 13) ergänzte der Schuldner seine Be- schwerde und reichte eine weitere Beilage ins Recht (act. 14). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1- 18). Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 (act. 15) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Den Kostenvorschuss für das Beschwerdever- fahren hat der Schuldner geleistet (vgl. act. 8). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin sind noch Kopien der Beschwerdeschriften (act. 2 und act. 13) zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuld- ner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilpro- zessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstin- stanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerde- schrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn der Schuldner gleichzeitig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 2.2 Der Schuldner beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Hinterle- gung (nach Konkurseröffnung) (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Aus den Beila- gen geht hervor, dass er am 20. Juni 2025 beim Konkursamt die Kosten des Kon- kursgerichts und des Konkursamts mit der Zahlung des Betrages von Fr. 1'000.– sichergestellt (act. 2 Rz. 15 i.V.m. act. 5/8) und am 26. Juni 2025 bei der Oberge- richtskasse den Betrag von Fr. 844.80 hinterlegt (vgl. act. 2 Rz. 12 i.V.m. act. 5/6; s.a. act. 7) hat. Damit ist belegt, dass der Schuldner die der Konkurseröffnung zu-

- 4 - grunde liegende Forderung samt Zinsen, Kosten und Gebühren (nach der Kon- kurseröffnung) bezahlt hat (vgl. oben E. 1.2). 2.3 Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in nähe- rer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2; OGer ZH PS250062 vom 28. März 2025 E. 4.1; PS250016 vom 3. März 2025 E. 2.3.1; PS240100 vom 22. Juli 2024 E. 4.1.1; PS240076 vom 3. Juni 2024 E. 5.3). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Daneben ist stets auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Beurteilung der Zahlungsfähig- keit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkur- siten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_153/2017 vom

21. März 2017 E. 3.1; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 je m.w.H.). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen bedienen kann und innert längstens zweier Jahre neben den laufenden Ver- bindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2 S. 6).

- 5 - Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. zum Begriff des Glaubhaftmachens: BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftma- chung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Kon- kursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Ersteres ist hier der Fall (vgl. act. 5/10). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1). 2.3.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Auszug aus dem Betreibungsregis- ter. Er ist der wichtigste Beleg zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit (vgl. BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3). Aus dem eingereichten Be- treibungsregisterauszug (act. 5/10) gehen – neben 16 durch Zahlung oder Ver- wertung erledigten Betreibungsforderungen über insgesamt Fr. 31'428.10 – insge- samt noch 30 offene Betreibungen des Schuldners über total Fr. 55'520.41 her- vor. Davon befinden sich 13 Betreibungen in der Höhe von total Fr. 13'188.15 im Stadium der Konkursandrohung, 16 Betreibungen in der Höhe von total Fr. 40'722.26 im Stadium der Pfändung und eine Betreibung in der Höhe von Fr. 1'610.– im Stadium des Zahlungsbefehls. Nicht getilgte Verlustscheine oder vergangene Konkurseröffnungen sind keine registriert (a.a.O.). Der Schuldner führt zu den aus dem Betreibungsregisterauszug hervorge- henden bestehenden Schulden zwar allgemein aus, er schätze, diese bestünden nur noch im Umfang von ca. Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.–; denn Direktzahlungen an Gläubiger und Teilzahlungen würden aus dem Auszug nicht hervorgehen (vgl. act. 13 S. 3). Da er jedoch keine Belege für solche Direkt- oder Teilzahlun-

- 6 - gen eingereicht hat und hierfür auch keine objektive Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist von offenen Betreibungsforderungen von Fr. 55'520.41 auszugehen. 2.3.2 Weiter gibt der Schuldner an, es seien Kreditorenforderungen im Umfang von Fr. 16'896.– offen (vgl. act. 2 Rz. 20 i.V.m. act. 5/12). Auf die in der Steuerer- klärung 2023 ausgewiesene, ihr gegenüber bestehende Geschäftsschuld in der Höhe von Fr. 12'000.– (vgl. act. 5/18) hat D._____ mit E-Mail vom 25. Juni 2025 offenbar verzichtet (vgl. act. 5/19). Es erscheint daher glaubhaft, dass sie nicht auf der Rückzahlung dieser Schuld besteht. Es ist daher von bestehenden Schul- den im Umfang von Fr. 72'416.41 (Fr. 55'520.41 + Fr. 16'896.–) auszugehen. 2.3.3 Zur Abzahlung dieser bestehenden Schulden – vor allem der dringlichs- ten, sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibungsforderungen

– stehen dem Schuldner liquide Mittel in Form von Kontoguthaben über total Fr. 26'475.47 (act. 5/9) zur Verfügung. Damit verbleiben Schulden im Umfang von Fr. 45'940.94 (Fr. 72'416.41 - Fr. 26'475.47), die der Schuldner innert längstens zweier Jahre neben den laufenden Verbindlichkeiten abtragen können muss. 2.3.4 In Bezug auf seine laufenden Verbindlichkeiten verweist der Schuldner bezüglich des Geschäftsaufwands auf den Geschäftsaufwand, wie er aus der ein- gereichten Steuererklärung 2023 hervorgeht. Er führt aus, die Aufwandpositionen seien immer noch dieselben; gleichzeitig sind in seiner Auflistung des laufenden Geschäftsaufwands in der Beschwerdeschrift zahlreiche Positionen des Ge- schäftsaufwandes gemäss Steuererklärung 2023 nicht enthalten (vgl. act. 13 Ziff. 6 i.V.m. act. 5/18). Bezüglich seiner laufenden privaten Ausgaben führt er als Positionen lediglich den Privatanteil an der Wohnung (Fr. 7'226.– pro Jahr) und die Krankenkassenbeiträge (ca. Fr. 4'200.– pro Jahr) an. Er kommt so zum Schluss, der Aufwand (Geschäft und privat) betrage insgesamt Fr. 30'705.80 pro Jahr bzw. Fr. 2'558.82 pro Monat (a.a.O.). Bezüglich des Geschäftsaufwandes gehen aus der Steuererklärung 2023 wie erwähnt zahlreiche weitere Aufwandpositionen hervor. So beispielsweise Ver- pflegungskosten, Fahrzeugtreibstoff und -reparaturen, Unterkunft/Hotel, Büro Ma- terial, Lohn, Werkstatt Entsorgung und Transporte sowie Promotion. Weshalb

- 7 - diese nicht mehr anfallen sollten, ist nicht ersichtlich. Im Jahr 2023 betrug der Ge- schäftsaufwand insgesamt Fr. 38'145.55 (exkl. die Privatanteile an Fahrzeugkos- ten, Miete, Strom und Telefon/Internet) (vgl. act. 5/18 [Geschäftsaufwand 2023]). Welche laufenden Kosten der Schuldner aktuell faktisch zu bezahlen hat, kann mangels eines aktuellen Zwischenabschlusses nur geschätzt werden. Dies gilt auch für die Steuern – welche ebenfalls zu den laufenden Verbindlichkeiten gehö- ren, auch wenn der Schuldner sich regelmässig vom Staat betreiben lässt – und mangels Belegen auch für die Sozialversicherungs- und die aktuellen Kranken- kassenbeiträge (vgl. act. 5/10). Ausgehend von den in den Steuererklärungen 2022 und 2023 angegebenen Aufwänden ist von einem Geschäfts- und Privatauf- wand von geschätzt ca. Fr. 107'000.– auszugehen (inkl. Privatanteile, Material von rund Fr. 46'000.–, Steuern von geschätzt Fr. 3'000.–, SVA-Beiträge von ge- schätzt Fr. 2'600.– und Grundbeträge des Schuldners von Fr. 14'400.–) (vgl. act. 5/18 [Geschäftsaufwand 2023]). 2.3.5 Diesen Aufwänden sind die Einnahmen des Schuldners gegenüberzustel- len. Von den in der Aufstellung des Schuldners aufgelisteten, geltend gemachten Debitoren erscheinen aufgrund der eingereichten Beilagen solche im Umfang von Fr. 30'351.– (vgl. act. 2 Rz. 20 i.V.m. act. 5/13 und act. 5/15-16) und Fr. 80'000.– (vgl. act. 13 Rz. 3 i.V.m. act. 14 [E._____]) resp. insgesamt Fr. 110'351.– als glaubhaft. Nicht glaubhaft erscheint demgegenüber der geltend gemachte (weitere) Auftrag des E._____ über Fr. 40'000.– (vgl. act. 2 Rz. 20 i.V.m. act. 5/12 i.V.m. act. 5/14). Der Schuldner reicht zwar einen Ausdruck eines Whatsapp-Chatver- laufs zwischen "F._____" und ihm von April ein (act. 5/14); aus dieser geht jedoch keine Auftragsbestätigung über Fr. 40'000.– hervor, sondern eine Einigung über "90'000 inkl. mwst." mit allfälligem "10'000 Rabatt", wobei die "Details" noch abzu- sprechen seien (vgl. act. 5/14). Hierbei könnte es sich auch um den (in den glaub- haften Debitorenforderungen von insgesamt Fr. 110'351.– bereits berücksichtig- ten) Auftrag über Fr. 80'000.– für den E._____ handeln, den F._____ mit E-Mail vom 28. Juni 2025 dem Schuldner gegenüber bestätigte (vgl. act. 13 Rz. 3 i.V.m. act. 14).

- 8 - Die übrigen Debitorenforderungen im Umfang von Fr. 5'673.– erscheinen ebenfalls nicht glaubhaft, weil der Schuldner einzig Behauptungen dazu aufstellt (vgl. act. 2 Rz. 20 i.V.m. act. 5/12 und act. 13 Rz. 1-2), was zur Glaubhaftma- chung für sich alleine nicht genügt (vgl. oben E. 2.3). 2.3.6 Somit stehen dem geschätzten Geschäfts- und Privataufwand von ca. Fr. 107'000.– pro Jahr (vgl. oben E. 2.3.4) lediglich glaubhaft gemachte Debito- renforderungen in der Höhe von Fr. 110'351.– (vgl. oben E. 2.3.5) gegenüber. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass der Schuldner neben seinen laufenden Ver- bindlichkeiten (zu denen namentlich auch öffentlich-rechtliche Forderungen gehö- ren) auch noch seine bestehenden Schulden von zurzeit rund Fr. 46'000.– (vgl. oben E. 2.3.3) innert längstens zweier Jahre abtragen kann. 2.3.7 Ebenfalls nicht für seine Zahlungsfähigkeit spricht der Umstand, dass der Schuldner seit Mitte 2023 keine Betreibungsforderungen mehr abgezahlt hat und sich ab Ende 2023 nicht nur die Betreibungen anhäuften, sondern diese auch ver- mehrt bis ins Stadium der Konkursandrohung vorzudringen vermochten (vgl. act. 5/10 S. 3 ff.). 2.4 Nach dem Gesagten erscheint der Schuldner nicht zahlungsfähig. Somit sind die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses nicht erfüllt und die Be- schwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuer- kannt wurde (vgl. oben E. 1.4), ist der Konkurs neu zu eröffnen. Damit fällt der hinterlegte Betrag von Fr. 844.80 (vgl. oben E. 1.4) in die Konkursmasse und ist dem Konkursamt zu überweisen.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Instanzen dem Schuldner aufzuer- legen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.– festzu- setzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 9 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über den Schuldner wird mit Wirkung ab Mittwoch, 9. Juli 2025, 15.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2. Das Konkursamt Enge-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt.

3. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, den hinterleg- ten Betrag von Fr. 844.80 dem Konkursamt Enge-Zürich zu überwiesen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeeingaben (act. 2 und act. 13), sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Enge-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Emp- fangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:

9. Juli 2025