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PS250182

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-07-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 108 ZPO). Sie hat sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veran- lasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren gestellt hatte (vgl. act. 7/1), und das Beschwer- deverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung nachzuweisen und die Gerichtskosten zu begleichen. Das Betreibungsamt ist – entgegen der Annahme der Schuldnerin – nicht verpflichtet, das Konkursgericht von sich aus über die erhaltene Zahlung zu orientieren. Dies ist Sache der Parteien (vgl. BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.1 f.). Die Kosten für das Beschwerde-

- 5 - verfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels Aufwendungen, die zu entschädigen wären, keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm von der Schuldnerin einbezahlten Betrag von Fr. 750.– (die Gläubi- gerin hat keinen Kostenvorschuss geleistet, weil sie von der Vorinstanz von der Leistung eines solchen befreit wurde [act. 7 S. 2 i.V.m. act. 8/3]) einen Betrag von Fr. 500.– dem Konkursgericht zu überweisen und der Schuldnerin einen nach Ab- zug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkurs- gerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 24. Juni 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
  3. Das Konkursamt Uster wird angewiesen, von dem bei ihm von der Schuld- nerin einbezahlten Betrag von Fr. 750.– einen Betrag von Fr. 500.– dem Konkursgericht zu überweisen und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregister- amt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Emp- fangsschein. - 6 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250182-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 2. Juli 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Ausgleichskasse B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 24. Juni 2025 (EK250248)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist eine Aktiengesellschaft und bezweckt den Betrieb eines Gipsergeschäfts, das Erstellen und Verwalten von Liegenschaften, und die Durchführung von Umbauten, Reno- vationen und Malerarbeiten (vgl. act. 6). 1.2 Mit Urteil vom 24. Juni 2025 (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/5) eröff- nete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Uster (nachfolgend: Betreibungsamt): Forderung von CHF 16'776.90 Zins 5% seit 28.11.2024 CHF 478.05 Gläubigerkosten CHF 360.90 Betreibungskosten CHF 208.00 . / . Teilzahlungen CHF - Total CHF 17'823.85 1.3 Dagegen erhebt die Schuldnerin mit Eingabe vom 25. Juni 2025 (act. 2) Be- schwerde samt Beilagen (act. 4 und act. 5/2-7). Sie verlangt die Aufhebung der Konkurseröffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich, und stellt einen Antrag um aufschiebende Wirkung (vgl. act. 2 S. 2). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 8/1-7). Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (act. 11) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren hat die Schuldnerin geleistet (vgl. act. 5/7). Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin ist noch ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuld-

- 3 - ner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilpro- zessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstin- stanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerde- schrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn der Schuldner gleichzeitig seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (vgl. Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 2.2 Die Schuldnerin beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Tilgung (vor Konkurseröffnung) (vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Sie bringt vor, im Zeit- punkt der Konkurseröffnung vom 24. Juni 2025 sei die der erwähnten Betreibung zugrunde liegende Forderung (vgl. E. 1.1) bereits bezahlt gewesen. Zum Nach- weis, dass die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung vor Konkurs- eröffnung bezahlt wurde, reicht die Schuldnerin zum einen ein Schreiben der Gläubigerin an das Betreibungsamt vom 26. Mai 2025 (act. 5/4) ein, in welcher diese mitteilt, ihre Forderung in der erwähnten Betreibung betrage infolge Zahlung Fr. 0.–. Zum anderen reicht die Schuldnerin eine Abrechnung des Betreibungsam- tes vom 28. Mai 2025 (act. 5/3) ein, in welcher das Betreibungsamt – unter Be- rücksichtigung der erwähnten Direktzahlung an die Gläubigerin – bestätigt, den Endbetrag in dieser Betreibung erhalten zu haben. Damit ist belegt, dass die Schuldnerin die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten (vor Konkurseröffnung) bezahlt hat.

- 4 - 2.3 Weiter geht aus der eingereichten Bestätigung des Konkursamts Uster (nachfolgend: Konkursamt) vom 25. Juni 2025 (act. 5/6) hervor, dass die Schuld- nerin mit der Zahlung von Fr. 750.– auch die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts sichergestellt hat. Die Sicherstellung der Kosten des Konkursgerich- tes und des Konkursamtes, wofür der Gläubiger nach Art. 169 SchKG haftet, ge- hört (jedenfalls soweit der Schuldner diese Kosten durch Säumnis veranlasst hat) auch zur Tilgung der Schuld (Art. 172 Ziff. 3, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldtilgung ist somit im vorliegenden Fall in wesentlichem Umfang vor, zum Teil aber auch erst nach der Konkurseröffnung erfolgt. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG wäre des- halb grundsätzlich die Glaubhaftigkeit der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. Die Kammer lässt jedoch den Umstand, dass die Kosten des Konkursam- tes und des Konkursgerichtes erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt wur- den, in ständiger Praxis unberücksichtigt, wenn die Schuldtilgung im Übrigen (wie hier) ganz vor der Konkurseröffnung erfolgt ist. Von der Prüfung der Zahlungsfä- higkeit wird in diesem Fall abgesehen (vgl. statt vieler: ZR 110/2011 Nr. 79; OGer ZH PS240004 vom 18. Januar 2024 m.w.H.). 2.4 Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind somit erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 24. Juni 2025 (Geschäfts-Nr. EK250248) aufzuhe- ben und das Konkursbegehren abzuweisen.

3. Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 108 ZPO). Sie hat sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren veran- lasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren gestellt hatte (vgl. act. 7/1), und das Beschwer- deverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung nachzuweisen und die Gerichtskosten zu begleichen. Das Betreibungsamt ist – entgegen der Annahme der Schuldnerin – nicht verpflichtet, das Konkursgericht von sich aus über die erhaltene Zahlung zu orientieren. Dies ist Sache der Parteien (vgl. BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.1 f.). Die Kosten für das Beschwerde-

- 5 - verfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels Aufwendungen, die zu entschädigen wären, keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm von der Schuldnerin einbezahlten Betrag von Fr. 750.– (die Gläubi- gerin hat keinen Kostenvorschuss geleistet, weil sie von der Vorinstanz von der Leistung eines solchen befreit wurde [act. 7 S. 2 i.V.m. act. 8/3]) einen Betrag von Fr. 500.– dem Konkursgericht zu überweisen und der Schuldnerin einen nach Ab- zug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkurs- gerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 24. Juni 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Das Konkursamt Uster wird angewiesen, von dem bei ihm von der Schuld- nerin einbezahlten Betrag von Fr. 750.– einen Betrag von Fr. 500.– dem Konkursgericht zu überweisen und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregister- amt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Emp- fangsschein.

- 6 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: