opencaselaw.ch

PS250178

Beschwerde über das Konkursamt Zürich (Altstadt)

Zürich OG · 2025-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) eine Beschwerde gegen die rechtshilfeweise "Pfändung" seines Vermögens bei der (damaligen) Credit Suisse AG, Paradeplatz 1, 8001 Zürich (IBAN: CH 1, 2) durch das Konkur- samt Zürich (Altstadt) gestützt auf den Beschluss des Amtsgerichts München vom

31. Oktober 2023 (act. 5/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 1. November 2024 be- richtigte die Vorinstanz die Parteibezeichnung und sie setzte dem Beschwerde- führer eine Nachfrist von 10 Tagen an, um seine aktuelle Wohnadresse bekannt zu geben und soweit möglich urkundlich (Wohnsitzbestätigung) zu belegen. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (act. 5/6). Der Zirkulationsbeschluss war dem Beschwerdeführer am 7. November 2024 zugestellt worden (act. 5/7/2); er liess die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Juni 2025 (act. 5/9 = act. 4) trat die Vorinstanz androhungsgemäss auf die Be- schwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziffern 2-3). 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 10. Juni 2025 wandte sich der Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 (Datum Poststempel) mit ei- ner Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Be- schwerdeführer stellt den Antrag, es sei ihm die Frist zur Begründung der Be- schwerde zu verlängern. Ihm sei bisher weder eine "vorherige Akteneinsicht zuge- sandt" noch die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden. Eine vollständige und korrekte Begründung (der Beschwerde) könne erst nach Kenntnis der Sach- lage erfolgen (act. 2). 2.2. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 5/1-10). Auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif.

- 3 -

E. 3.1 Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid hernach wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG/ZH: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementspre- chend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung, die Ein- haltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Die Eingabe erfolgt rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist ist eine Verwirkungsfrist, deren Einhal- tung von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (siehe BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2011 Erw. 3.1.1. m.w.H.). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist. Als solche ist sie grundsätzlich nicht erstreckbar (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 126 III 30 E. 1.b und BGE 114 III 5; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 50 und Art. 18 N 14).

- 4 -

E. 3.2 Der angefochtene Zirkulationsbeschluss vom 10. Juni 2025 wurde dem Be- schwerdeführer (wie er selber anführt; act. 2 S. 1) am 13. Juni 2025 zugestellt (act. 5/10/2). Im Rahmen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wurde er zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (act. 4 S. 3 Dispositiv-Ziffer 5). Die Frist lief für den Beschwerdeführer damit ab dem 14. Juni 2025 und bis am Montag, 23. Juni 2025. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 in B._____ und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist der Post übergeben (act. 2). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz einzurei- chen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerdefrist ist (wie bereits ausgeführt) eine gesetzliche Frist und nicht erstreckbar, was bedeutet, dass innert der Be- schwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift könnte nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwer- deerklärung angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1.b). Das Gesuch des Be- schwerdeführers um Erstreckung der Beschwerdefrist ist daher abzuweisen. In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2025 fehlt es gänzlich an einer Begründung, weshalb er mit dem vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss nicht ein- verstanden ist resp. das darin entschiedene falsch sein sollte. Es fehlt eine (auch von einem juristischen Laien) zu erwartende Beschwerdebegründung. Dies stellt keinen verbesserlichen Mangel dar (BGE 126 III 30 E. 1.b), sondern führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde.

E. 4 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. - 5 -
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Zürich (Altstadt), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  7. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250178-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 1. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Beschwerde über das Konkursamt Zürich (Altstadt) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juni 2025 (CB240135)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) eine Beschwerde gegen die rechtshilfeweise "Pfändung" seines Vermögens bei der (damaligen) Credit Suisse AG, Paradeplatz 1, 8001 Zürich (IBAN: CH 1, 2) durch das Konkur- samt Zürich (Altstadt) gestützt auf den Beschluss des Amtsgerichts München vom

31. Oktober 2023 (act. 5/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 1. November 2024 be- richtigte die Vorinstanz die Parteibezeichnung und sie setzte dem Beschwerde- führer eine Nachfrist von 10 Tagen an, um seine aktuelle Wohnadresse bekannt zu geben und soweit möglich urkundlich (Wohnsitzbestätigung) zu belegen. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (act. 5/6). Der Zirkulationsbeschluss war dem Beschwerdeführer am 7. November 2024 zugestellt worden (act. 5/7/2); er liess die ihm gesetzte Frist ungenutzt verstreichen. Mit Zirkulationsbeschluss vom 10. Juni 2025 (act. 5/9 = act. 4) trat die Vorinstanz androhungsgemäss auf die Be- schwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziffern 2-3). 2.1. Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 10. Juni 2025 wandte sich der Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 (Datum Poststempel) mit ei- ner Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Be- schwerdeführer stellt den Antrag, es sei ihm die Frist zur Begründung der Be- schwerde zu verlängern. Ihm sei bisher weder eine "vorherige Akteneinsicht zuge- sandt" noch die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden. Eine vollständige und korrekte Begründung (der Beschwerde) könne erst nach Kenntnis der Sach- lage erfolgen (act. 2). 2.2. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 5/1-10). Auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif.

- 3 - 3. 3.1. Gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid hernach wiederum innert 10 Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimentär geregelt. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 ff. GOG/ZH: In § 84 i.V.m. § 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementspre- chend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch Jent-Sørensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung, die Ein- haltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Die Eingabe erfolgt rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist ist eine Verwirkungsfrist, deren Einhal- tung von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (siehe BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2011 Erw. 3.1.1. m.w.H.). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist. Als solche ist sie grundsätzlich nicht erstreckbar (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 126 III 30 E. 1.b und BGE 114 III 5; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 50 und Art. 18 N 14).

- 4 - 3.2. Der angefochtene Zirkulationsbeschluss vom 10. Juni 2025 wurde dem Be- schwerdeführer (wie er selber anführt; act. 2 S. 1) am 13. Juni 2025 zugestellt (act. 5/10/2). Im Rahmen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wurde er zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (act. 4 S. 3 Dispositiv-Ziffer 5). Die Frist lief für den Beschwerdeführer damit ab dem 14. Juni 2025 und bis am Montag, 23. Juni 2025. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 in B._____ und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist der Post übergeben (act. 2). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen schriftlich, begrün- det und mit Rechtsmittelanträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz einzurei- chen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerdefrist ist (wie bereits ausgeführt) eine gesetzliche Frist und nicht erstreckbar, was bedeutet, dass innert der Be- schwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift könnte nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwer- deerklärung angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1.b). Das Gesuch des Be- schwerdeführers um Erstreckung der Beschwerdefrist ist daher abzuweisen. In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2025 fehlt es gänzlich an einer Begründung, weshalb er mit dem vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss nicht ein- verstanden ist resp. das darin entschiedene falsch sein sollte. Es fehlt eine (auch von einem juristischen Laien) zu erwartende Beschwerdebegründung. Dies stellt keinen verbesserlichen Mangel dar (BGE 126 III 30 E. 1.b), sondern führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. 4. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

- 5 -

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Zürich (Altstadt), je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

2. Juli 2025