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PS250175

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

Zürich OG · 2025-07-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 Oktober 2024 betreffe nicht nur die Betreibungen Nrn. 2 und 3, sondern auch die Betreibung Nr. 4. Die am 27. Mai 2025 entsprechend beantragte Berichtigung der Verfügung vom 29. Januar 2025 sei bis heute nicht vorgenommen worden. Sodann habe sie am 25. Mai 2025 ein Ausstandsbegehren gegen Ersatzrichter lic. iur. Bannwart gestellt, welches ebenfalls noch nicht behandelt worden sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, innerhalb von zwei Tagen zu reagieren (act. 2).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 4/1-42). Die Beschwerde erweist sich sogleich als unbegründet, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung abgese- hen werden kann (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 f. GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

4. Gestützt auf Art. 18 Abs. 2 SchKG kann gegen eine untere Aufsichts- behörde jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung bzw. der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gehört zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV. Es gilt in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Ver- fahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Der Anspruch auf Beurteilung in- nert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrens- abschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien bilden die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexität des Falles, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und die Behand- lung des Falles durch die Behörden. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne

- 4 - ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. statt vieler BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2. m.w.H.). 5.1 Das erneute Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen Ersatz- richter lic. iur. Bannwart vom 25. Mai 2025 qualifizierte die Vorinstanz am Folge- tag bzw. am 26. Mai 2025 wie gesagt (Erw. 1.2) als querulatorisch und rechts- missbräuchlich, wie dem entsprechenden Vermerk auf der Eingabe zu entnehmen ist (vgl. act. 4/39). Eine Rücksendung der Eingabe im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO erfolgte (noch) nicht. Es wurde der Eingang der sich beim Obergericht befin- denden Akten abgewartet (vgl. act. 4/39), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin indes nach Rücksendung der Ak- ten umgehend die entsprechende Stempelverfügung (act. 4/39) zukommen zu lassen haben. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, die Vorinstanz sei anzu- weisen, innerhalb von zwei Tagen über ihr Ausstandsgesuch zu entscheiden, er- weist sich die Beschwerde somit als gegenstandslos und ist abzuschreiben. Die Beschwerde wäre im Übrigen, abgesehen von der Gegenstandslosigkeit, auch abzuweisen, da in einem dreiwöchigen Stillstand des Verfahrens unter den vorlie- genden Umständen noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erbli- cken wäre (vgl. E. 5.2 nachfolgend). 5.2 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2024 ge- gen die Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 2024 bezog sich ausdrücklich auf die Betreibungen Nrn. 2 und 3 (vgl. act. 4/1). Nunmehr verlangt die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 27. Mai 2025 eine Erweiterung der Beschwerde auch auf die dritte in der Pfändungsurkunde aufgeführte Betreibung Nr. 4 (act. 4/41). Der Be- schwerdeführerin ist der Verfahrensgegenstand seit Dezember 2024 bekannt und die Verfügung, welche sie berichtigt haben möchte, datiert vom 29. Januar 2025. Es ist weder behauptet noch aktenkundig, dass seitens des Betreibungsamtes be- reits irreversible Vorkehren getroffen worden wären und ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil drohen würde. Es bestand daher für die Vorinstanz keine Dringlichkeit, sich dem Gesuch umgehend anzunehmen und darüber zu befinden, ob eine Erweiterung der Beschwerde/Berichtigung zulässig ist. Gewisse "tote Zei- ten" sind sodann dem Gericht nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren

- 5 - unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Im Umstand, dass die Vorinstanz auf das Gesuch vom 27. Mai 2025 innerhalb von drei Wochen nicht reagiert hat, liegt nach dem Gesagten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Eine Verzögerung des Verfahrens ist vielmehr im Verhalten der Beschwerdeführerin begründet, welche durch stets neue Eingaben die Fortsetzung des Verfahrens blockiert. Die Beschwerde erweist sich somit in Bezug auf das Berichtigungsbegehren vom 27. Mai 2025 als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Ausstandsgesuch vom
  2. Mai 2025 wird abgeschrieben.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Berichtigungsbegehren vom 27. Mai 2025 wird abgewiesen.
  5. Es werden keine Kosten erhoben.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2 und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 6 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:
  8. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250175-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 8. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Steuerbezug betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung im Verfahren CB240163

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom

8. Oktober 2024 (Pfändung Nr. 1) des Betreibungsamtes Zürich … (fortan Betrei- bungsamt) in Bezug auf die Betreibungen Nrn. 2 und 3 des Kantons Zürich (fortan Beschwerdegegner; act. 4/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. Dezember 2024 trat die Vorinstanz auf die mit Eingaben vom 11. und 18. Dezember 2024 gestell- ten Ausstandsgesuche der Beschwerdeführerin u.a. gegen Ersatzrichter lic. iur. Bannwart nicht ein, setzte dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten und dem Beschwerdegegner Frist zur Beschwerdeantwort an und delegierte die Leitung des Verfahrens (act. 4/7). Mit Verfügung vom

20. Januar 2025 qualifizierte die Vorinstanz die dritte Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2024 als querulatorisch und rechtsmiss- bräuchlich. Sodann wurde den Parteien die Vernehmlassung des Betreibungsam- tes vom 8. Januar 2025 samt Beilagen (act. 4/11-12) zur Kenntnisnahme zuge- stellt und ihnen eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung für eine all- fällige Stellungnahme angesetzt (act. 4/13). Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 wurde der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als dass in den Betreibungen Nrn. 2 und 3 einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungs- handlungen vorgenommen werden dürften (act. 4/19). In der Folge wurden zwei Fristerstreckungsgesuche der Beschwerdeführerin abgewiesen (act. 4/23 und 4/29). Die dagegen hierorts erhobenen Beschwerden blieben erfolglos (OGer ZH PS250060 und PS250070 Beschlüsse vom 24. und 27. März 2025, vgl. act. 4/35 und 4/37). 1.2 Das erneute Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen Ersatz- richter lic. iur. Bannwart vom 25. Mai 2025 qualifizierte die Vorinstanz als querula- torisch und rechtsmissbräuchlich, wie dem entsprechenden Vermerk auf der Ein- gabe zu entnehmen ist (vgl. act. 4/39). Mit Begehren vom 27. Mai 2025 bean- tragte die Beschwerdeführerin die Berichtigung der Verfügung der Vorinstanz vom

- 3 -

29. Januar 2025, indem die aufschiebende Wirkung auch für die Betreibung Nr. 4 zu erteilen sei (act. 7/41).

2. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz. Sie führte aus, die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom

8. Oktober 2024 betreffe nicht nur die Betreibungen Nrn. 2 und 3, sondern auch die Betreibung Nr. 4. Die am 27. Mai 2025 entsprechend beantragte Berichtigung der Verfügung vom 29. Januar 2025 sei bis heute nicht vorgenommen worden. Sodann habe sie am 25. Mai 2025 ein Ausstandsbegehren gegen Ersatzrichter lic. iur. Bannwart gestellt, welches ebenfalls noch nicht behandelt worden sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, innerhalb von zwei Tagen zu reagieren (act. 2).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 4/1-42). Die Beschwerde erweist sich sogleich als unbegründet, weshalb von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung abgese- hen werden kann (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 f. GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

4. Gestützt auf Art. 18 Abs. 2 SchKG kann gegen eine untere Aufsichts- behörde jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung bzw. der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gehört zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV. Es gilt in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Ver- fahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Der Anspruch auf Beurteilung in- nert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrens- abschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien bilden die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexität des Falles, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und die Behand- lung des Falles durch die Behörden. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne

- 4 - ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. statt vieler BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2. m.w.H.). 5.1 Das erneute Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen Ersatz- richter lic. iur. Bannwart vom 25. Mai 2025 qualifizierte die Vorinstanz am Folge- tag bzw. am 26. Mai 2025 wie gesagt (Erw. 1.2) als querulatorisch und rechts- missbräuchlich, wie dem entsprechenden Vermerk auf der Eingabe zu entnehmen ist (vgl. act. 4/39). Eine Rücksendung der Eingabe im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO erfolgte (noch) nicht. Es wurde der Eingang der sich beim Obergericht befin- denden Akten abgewartet (vgl. act. 4/39), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin indes nach Rücksendung der Ak- ten umgehend die entsprechende Stempelverfügung (act. 4/39) zukommen zu lassen haben. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, die Vorinstanz sei anzu- weisen, innerhalb von zwei Tagen über ihr Ausstandsgesuch zu entscheiden, er- weist sich die Beschwerde somit als gegenstandslos und ist abzuschreiben. Die Beschwerde wäre im Übrigen, abgesehen von der Gegenstandslosigkeit, auch abzuweisen, da in einem dreiwöchigen Stillstand des Verfahrens unter den vorlie- genden Umständen noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erbli- cken wäre (vgl. E. 5.2 nachfolgend). 5.2 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2024 ge- gen die Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 2024 bezog sich ausdrücklich auf die Betreibungen Nrn. 2 und 3 (vgl. act. 4/1). Nunmehr verlangt die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 27. Mai 2025 eine Erweiterung der Beschwerde auch auf die dritte in der Pfändungsurkunde aufgeführte Betreibung Nr. 4 (act. 4/41). Der Be- schwerdeführerin ist der Verfahrensgegenstand seit Dezember 2024 bekannt und die Verfügung, welche sie berichtigt haben möchte, datiert vom 29. Januar 2025. Es ist weder behauptet noch aktenkundig, dass seitens des Betreibungsamtes be- reits irreversible Vorkehren getroffen worden wären und ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil drohen würde. Es bestand daher für die Vorinstanz keine Dringlichkeit, sich dem Gesuch umgehend anzunehmen und darüber zu befinden, ob eine Erweiterung der Beschwerde/Berichtigung zulässig ist. Gewisse "tote Zei- ten" sind sodann dem Gericht nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren

- 5 - unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Im Umstand, dass die Vorinstanz auf das Gesuch vom 27. Mai 2025 innerhalb von drei Wochen nicht reagiert hat, liegt nach dem Gesagten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Eine Verzögerung des Verfahrens ist vielmehr im Verhalten der Beschwerdeführerin begründet, welche durch stets neue Eingaben die Fortsetzung des Verfahrens blockiert. Die Beschwerde erweist sich somit in Bezug auf das Berichtigungsbegehren vom 27. Mai 2025 als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Ausstandsgesuch vom

25. Mai 2025 wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Berichtigungsbegehren vom 27. Mai 2025 wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2 und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:

9. Juli 2025