Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist als Aktiengesellschaft seit dem tt.mm.2002 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Hauswartung und Reinigung von Liegenschaften, den Gartenunterhalt und alle damit verbundenen Arbeiten (act. 5).
E. 1.2 Mit Urteil vom 13. Juni 2025 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) auf Antrag der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Höngg-Zürich (nachfol- gend: Konkursamt) mit dem Vollzug (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/7).
E. 2.1 Dagegen erhob die Schuldnerin am 16. Juni 2025 rechtzeitig Beschwerde (act. 2; vgl. act. 8/11). Sie ersucht das Obergericht sinngemäss darum, die Kon- kurseröffnung aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der aufschie- benden Wirkung (act. 2). Die Schuldnerin überbrachte ihre Beschwerde persön- lich dem Obergericht und leistete gleichzeitig auch den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von praxisgemäss Fr. 750.– (act. 6).
E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten (act. 8/1-11) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befrie- digung der Gläubigerin (vgl. E. 3.3 f. und 4.1 f.) praxisgemäss zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vor- liegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos abzuschreiben.
E. 3.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuld- nerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen
- 3 - Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubige- rin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwer- deschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG).
E. 3.2 Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die der Konkurseröffnung vom
13. Juni 2025 zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. Trotz der rechtzeitigen Zahlung habe die Vorin- stanz – offenbar ohne das Eintreffen der Bestätigung des Betreibungsamtes Ge- roldswil abzuwarten – die Konkurseröffnung beschlossen. Die Konkurseröffnung beruhe offensichtlich auf einem prozessualen Fehler, der nicht zu ihren Lasten gehen dürfe (act. 2 S. 1).
E. 3.3 Mit der eingereichten Abrechnung des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil- Weinigen vom 13. Juni 2025 weist die Schuldnerin nach, dass sie am 12. Juni 2025 (Valuta-Datum) und damit noch vor der Konkurseröffnung den ausstehen- den Restbetrag der Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten beim Be- treibungsamt bezahlt hat (act. 4; vgl. act. 8/6/1-2). Mit der Zahlung an das Betrei- bungsamt erlischt die Schuld (vgl. Art. 12 SchKG).
E. 3.4 Weil die Gläubigerin die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzli- chen Konkursgerichtes vorgeschossen hat (act. 8/5) und gemäss Art. 169 SchKG für diese Kosten haftet, hat die Schuldnerin zur Tilgung der Schuld gegenüber der Gläubigerin weiter auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sicherzustellen (Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldnerin hinterlegte am 11. Juni 2025 bei der Vorinstanz Fr. 200.–
- 4 - für die erstinstanzlichen Gerichtskosten (act. 8/8). Die Vorinstanz überwies diesen Betrag nach der Konkurseröffnung dem Konkursamt (act. 8/9). Weiter leistete die Schuldnerin am 16. Juni 2025 beim Konkursamt einen Vorschuss von Fr. 1'200.– (act. 9). Die zuständige Sachbearbeiterin des Konkursamtes bzw. der Mobilen Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats bestätigte auf telefonische Rückfrage hin, dass der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– und die von der Vorinstanz über- wiesenen Fr. 200.– ausreichen, um die Kosten des Konkursamtes und die Ge- richtskosten der Vorinstanz zu decken (act. 10). Folglich sind die Kosten des erst- instanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes sichergestellt.
E. 3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Schuldnerin die Konkurs- forderung samt Kosten und Zinsen vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Die erst- instanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten des Konkursamtes hat sie zum Teil vor und zum Teil nach der Konkurseröffnung innert der Beschwerdefrist si- chergestellt. Auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist unter diesen Umständen praxisgemäss zu verzichten (ZR 110/2011 Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 13. Juni 2025 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen.
E. 4.1 Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche von der Gläubigerin bezogen wurden, der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat das erstinstanzliche Verfahren veranlasst, in- dem sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren gestellt hatte. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin hat sie aber auch das zweitinstanzliche Verfahren zu verantworten. Die Konkurseröffnung ist nicht auf einen Verfahrensfehler zurückzuführen. Die Vorinstanz wies die Schuldnerin in der Vorladung zur Konkursverhandlung darauf hin, dass die Konkurseröffnung ausgesprochen werde, wenn sie nicht spätestens bis zur Konkurseröffnungsver- handlung vom 11. Juni 2025 durch Urkunden (Quittung) beweise, dass sie die Schuld samt Zins und Kosten getilgt habe oder ein anderer Konkurshinderungs-
- 5 - grund i.S.v. Art. 172, 173 oder 173a SchKG vorliege (act. 8/3). Wenn die Vorin- stanz der Schuldnerin in der Folge eine Verlängerung der "Frist" bis am 13. Juni 2025 gewährte, war damit die Frist zum Nachweis der Tilgung gemeint. Die Schuldnerin hat es unterlassen, der Vorinstanz ihre Zahlung rechtzeitig nachzu- weisen. Das Betreibungsamt ist falls es überhaupt von einem Konkursbegehren Kenntnis hat nicht verpflichtet, von sich aus das Konkursgericht über die erhal- tene Zahlung zu orientieren (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.1 f. m.H. auf FRITSCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, 2010, S. 294). Das wäre vielmehr Aufgabe der Schuldnerin gewesen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG), der Schuldnerin aufzuerlegen und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 4.2 Parteientschädigungen sind bereits mangels eines entsprechenden Antrags einer der Parteien keine zuzusprechen. Das gilt sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren.
E. 4.3 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'200.– und Fr. 200.– Vorschüsse der Schuldnerin; Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubi- gerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgeschrieben.
- Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Juni 2025 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. - 6 -
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Das Konkursamt Höngg-Zürich bzw. die Mobile Equipe Konkurs des Notari- atsinspektorats wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'200.– und Fr. 200.– Vorschüsse der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dieti- kon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Höngg-Zürich und die Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats, fer- ner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250171-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 18. Juni 2025 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Ressourcen, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Juni 2025 (EK250189)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist als Aktiengesellschaft seit dem tt.mm.2002 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Hauswartung und Reinigung von Liegenschaften, den Gartenunterhalt und alle damit verbundenen Arbeiten (act. 5). 1.2. Mit Urteil vom 13. Juni 2025 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) auf Antrag der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Höngg-Zürich (nachfol- gend: Konkursamt) mit dem Vollzug (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/7). 2. 2.1. Dagegen erhob die Schuldnerin am 16. Juni 2025 rechtzeitig Beschwerde (act. 2; vgl. act. 8/11). Sie ersucht das Obergericht sinngemäss darum, die Kon- kurseröffnung aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der aufschie- benden Wirkung (act. 2). Die Schuldnerin überbrachte ihre Beschwerde persön- lich dem Obergericht und leistete gleichzeitig auch den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von praxisgemäss Fr. 750.– (act. 6). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten (act. 8/1-11) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständiger Befrie- digung der Gläubigerin (vgl. E. 3.3 f. und 4.1 f.) praxisgemäss zu verzichten. Das Verfahren ist spruchreif. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vor- liegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos abzuschreiben. 3. 3.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuld- nerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen
- 3 - Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubige- rin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwer- deschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 3.2. Die Schuldnerin macht geltend, sie habe die der Konkurseröffnung vom
13. Juni 2025 zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. Trotz der rechtzeitigen Zahlung habe die Vorin- stanz – offenbar ohne das Eintreffen der Bestätigung des Betreibungsamtes Ge- roldswil abzuwarten – die Konkurseröffnung beschlossen. Die Konkurseröffnung beruhe offensichtlich auf einem prozessualen Fehler, der nicht zu ihren Lasten gehen dürfe (act. 2 S. 1). 3.3. Mit der eingereichten Abrechnung des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil- Weinigen vom 13. Juni 2025 weist die Schuldnerin nach, dass sie am 12. Juni 2025 (Valuta-Datum) und damit noch vor der Konkurseröffnung den ausstehen- den Restbetrag der Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten beim Be- treibungsamt bezahlt hat (act. 4; vgl. act. 8/6/1-2). Mit der Zahlung an das Betrei- bungsamt erlischt die Schuld (vgl. Art. 12 SchKG). 3.4. Weil die Gläubigerin die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzli- chen Konkursgerichtes vorgeschossen hat (act. 8/5) und gemäss Art. 169 SchKG für diese Kosten haftet, hat die Schuldnerin zur Tilgung der Schuld gegenüber der Gläubigerin weiter auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes sicherzustellen (Art. 172 Ziff. 3 und Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 172 N 3, Art. 174 N 10). Die Schuldnerin hinterlegte am 11. Juni 2025 bei der Vorinstanz Fr. 200.–
- 4 - für die erstinstanzlichen Gerichtskosten (act. 8/8). Die Vorinstanz überwies diesen Betrag nach der Konkurseröffnung dem Konkursamt (act. 8/9). Weiter leistete die Schuldnerin am 16. Juni 2025 beim Konkursamt einen Vorschuss von Fr. 1'200.– (act. 9). Die zuständige Sachbearbeiterin des Konkursamtes bzw. der Mobilen Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats bestätigte auf telefonische Rückfrage hin, dass der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– und die von der Vorinstanz über- wiesenen Fr. 200.– ausreichen, um die Kosten des Konkursamtes und die Ge- richtskosten der Vorinstanz zu decken (act. 10). Folglich sind die Kosten des erst- instanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes sichergestellt. 3.5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Schuldnerin die Konkurs- forderung samt Kosten und Zinsen vor der Konkurseröffnung getilgt hat. Die erst- instanzlichen Gerichtskosten sowie die Kosten des Konkursamtes hat sie zum Teil vor und zum Teil nach der Konkurseröffnung innert der Beschwerdefrist si- chergestellt. Auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist unter diesen Umständen praxisgemäss zu verzichten (ZR 110/2011 Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom 7. Februar 2025 E. 3.3). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 13. Juni 2025 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen. 4. 4.1. Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, welche von der Gläubigerin bezogen wurden, der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat das erstinstanzliche Verfahren veranlasst, in- dem sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren gestellt hatte. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin hat sie aber auch das zweitinstanzliche Verfahren zu verantworten. Die Konkurseröffnung ist nicht auf einen Verfahrensfehler zurückzuführen. Die Vorinstanz wies die Schuldnerin in der Vorladung zur Konkursverhandlung darauf hin, dass die Konkurseröffnung ausgesprochen werde, wenn sie nicht spätestens bis zur Konkurseröffnungsver- handlung vom 11. Juni 2025 durch Urkunden (Quittung) beweise, dass sie die Schuld samt Zins und Kosten getilgt habe oder ein anderer Konkurshinderungs-
- 5 - grund i.S.v. Art. 172, 173 oder 173a SchKG vorliege (act. 8/3). Wenn die Vorin- stanz der Schuldnerin in der Folge eine Verlängerung der "Frist" bis am 13. Juni 2025 gewährte, war damit die Frist zum Nachweis der Tilgung gemeint. Die Schuldnerin hat es unterlassen, der Vorinstanz ihre Zahlung rechtzeitig nachzu- weisen. Das Betreibungsamt ist falls es überhaupt von einem Konkursbegehren Kenntnis hat nicht verpflichtet, von sich aus das Konkursgericht über die erhal- tene Zahlung zu orientieren (BGer 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.4.1 f. m.H. auf FRITSCHI, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, 2010, S. 294). Das wäre vielmehr Aufgabe der Schuldnerin gewesen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG), der Schuldnerin aufzuerlegen und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind bereits mangels eines entsprechenden Antrags einer der Parteien keine zuzusprechen. Das gilt sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren. 4.3. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'200.– und Fr. 200.– Vorschüsse der Schuldnerin; Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubi- gerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgeschrieben.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Juni 2025 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- 6 -
2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Das Konkursamt Höngg-Zürich bzw. die Mobile Equipe Konkurs des Notari- atsinspektorats wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'200.– und Fr. 200.– Vorschüsse der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dieti- kon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Höngg-Zürich und die Mobile Equipe Konkurs des Notariatsinspektorats, fer- ner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Empfangs- schein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: