Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Gemäss Pfändungsurkunde vom 19. März 2025 wurde das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des monatlichen Grundbetrages von Fr. 1'200.–, der auswertigen Verpflegung von Fr. 220.–, des erhöhten Kleiderverbrauchs von Fr. 60.– sowie der Unterhalts- beiträge von Fr. 3'315.– auf Fr. 4'795.– erhöht und eine angepasste Anzeige an den Arbeitgeber erlassen (act. 6/10/14 und act. 6/10/15 = act. 17/12). 3.1 Mit Verfügung vom 3. April 2025 trat die Vorinstanz auf den prozessua- len Antrag des Beschwerdeführers auf superprovisorische Aufhebung der Pfän- dung Nr. … vom 6. März 2025 zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein (act. 6/11). 3.2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Kammer mit Urteil vom 22. April 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Verfahren Ge- schäfts-Nr. PS250094, act. 6/21). Auf die dagegen erhobene Beschwerde und
- 3 - subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Mai 2025 nicht ein (act. 6/22).
E. 2.1 Auch für das Rechtsmittelverfahren stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege "samt Beizug des Offizi- alanwalts" (vgl. act. 2 S. 2). Angesichts des Umstandes, dass Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), ist der Antrag als Be- gehren auf gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ver- stehen, zumal auch eine Honorarnote über Fr. 1'005.75 eingereicht wurde (act. 4).
E. 2.2 Das Gesuch ist nicht ansatzweise begründet. Laufende Einkommens- pfändungen sind zwar grundsätzlich bei der Ermittlung der prozessualen Mittello- sigkeit zu berücksichtigen. Allein damit ist die Mittellosigkeit des rechtskundig ver- tretenen Beschwerdeführers jedoch nicht hinreichend dargetan (vgl. OGer ZH RB230037 vom 19. Januar 2024, E. II.5), weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Im Übrigen wäre das Gesuch im Lichte der obigen Erwägungen (II.4) auch zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
3. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen.
- 8 - Es wird beschlossen:
E. 4 Die Stellungnahme des Betreibungsamtes vom 11. April 2025 (act. 6/16 inkl. Beilagen act. 6/17/1-12) stellte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer zu (act. 6/19). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die Vorinstanz wies die Be- schwerde mit Urteil vom 28. Mai 2025 ab, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben wurde (act. 6/23 = act. 5). Der Entscheid wurde dem Be- schwerdeführer am 3. Juni 2025 zugestellt (act. 6/24).
E. 4.1 Diese Argumentation verfängt nicht. Zuschläge zum Grundbetrag bei der Berechnung des Existenzminimums müssen vom Betreibungsamt nur berück- sichtigt werden, wenn ein Schuldner sie tatsächlich benötigt, er zur Zahlung ver- pflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Ohne entsprechende Belege sind die Zuschläge bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (Effektivitätsgrundsatz; BGer 5A_157/2022 vom 14. November 2022 E. 3.4.2. mit Hinweis auf BGE 121 III 20). Gegenteiliges lässt sich auch den vom Beschwerde- führer zitierten Bundesgerichtsentscheiden nicht entnehmen.
E. 4.2 Dass Zahlungen in der Zukunft nicht belegt werden können, liegt auf der Hand. Zu belegen war vielmehr, dass die Zahlungen bis zum Zeitpunkt der
- 6 - Pfändung, also in der Vergangenheit, regelmässig getätigt wurden. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits am 23. Januar 2025 vom Betreibungsamt darauf hingewiesen worden war, dass Zahlungsbelege der "letzten drei Monate" für die Wohnungsmiete, die Krankenkassen-Prämie und die Alimente einzurei- chen sind (act. 6/17/3). Die Behauptung, er sei vom Betreibungsamt nicht zum Zahlungsnachweis aufgefordert worden, ist somit aktenwidrig. Auch wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13. März 2025 schriftlich darüber in- formiert, dass bei Einreichung der einverlangten Belege eine Revision der Pfän- dung möglich sei (act. 6/17/6), worauf der Mietvertrag und das Eheschutzurteil, nicht jedoch Zahlungsbelege eingereicht wurden (vgl. act. 6/17/7). Auf die fehlen- den Zahlungsbelege wurde der Rechtsvertreter in der Folge vom Betreibungsamt erneut hingewiesen (act. 6/17/8 und act. 6/17/10). Die Ansicht des Beschwerde- führers, wonach "benötigte" Beträge nicht "belegt" werden müssten, trifft nicht zu. Es handelt sich um eine kumulative Voraussetzung, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat (act. 5 S. 4). Bestehende Zahlungsverpflichtungen (Miet- vertrag, Versicherungsprämien etc.) sind allein noch kein Beleg dafür, dass die- sen in der Vergangenheit auch nachgekommen wurde. Das Betreibungsamt wies in seiner Stellungahme vor Vorinstanz darauf hin, dass den beiden eingereichten Zahlungsbelegen nicht zu entnehmen sei, welche Monatsmieten sie betreffen, der bezahlte Betrag nicht mit der Mietzinshöhe gemäss Mietvertrag übereinstimme und mutmasslich Betreibungen seitens des vormaligen Vermieters für ausste- hende Mietzinsen für die Zeit Juni bis September 2024 bestünden (act. 6/16 S. 3 f.). Hiezu äusserte sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht.
E. 4.3 Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer die Belege für eine re- gelmässige (nicht bloss einmalige) Bezahlung der Mietzinsen und der Kranken- kassenprämien – wie bereits am 23. Januar 2025 vom Betreibungsamt gefor- dert – bis dato nicht eingereicht hat, weshalb diese Beträge zu Recht auch nicht im Existenzminimum berücksichtigt wurden. Die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
- 7 - III.
1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt für das Verfahren vor Vorinstanz ein Gesuch um umfassende unentgeltliche Rechtpflege (act. 2 S. 2). Die Kammer ist für entsprechende Gesuche, welche nicht das Rechtmittelverfah- ren betreffen, nicht zuständig. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten. Von ei- ner irrtümlichen Einreichung des Gesuchs bei der Kammer kann angesichts der Formulierung in der Beschwerdeschrift und der Tatsache, dass der Beschwerde- führer anwaltlich vertreten ist, nicht ausgegangen werden, weshalb nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO keine Weiterleitung der Eingabe an die Vorinstanz angezeigt ist.
E. 5 Dagegen liess er mit Eingabe vom 13. Juni 2025 (Poststempel) hierorts rechtzeitig Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (act. 2 S. 2): "1. Die Lohnpfändung des Beschwerdegegners Nr. … vom 06. März 2025 sowie die Revision vom 19. März 2025 seien sofort und rückwirkend aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-in- stanz zurückzuweisen.
2. Dem Beschwerdeführer sei für die Beschwerdeverfahren vor Vor- instanz und vor lhrem Gericht die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen, samt Beizug des Offizialanwalts. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
E. 6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-25). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehm- lassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). Mit der Beschwerde können die un-
- 4 - richtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Dispositiv
- Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur (Ge- schäfts-Nr. CB250010) wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
- Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250169-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Pfändung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. Mai 2025 (CB250010)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1 In der gegen den Beschwerdeführer vollzogenen Einkommenspfän- dung Nr. … erliess das Betreibungsamt Winterthur-Stadt (fortan Betreibungsamt) am 6. März 2025 die Anzeige an den Arbeitgeber, welcher aufgefordert wurde, den das monatliche Existenzminimum des Beschwerdeführers von Fr. 1'480.– übersteigenden Betrag abzuziehen und dem Betreibungsamt zu überweisen (act. 6/17/4). 1.2 Mit Eingabe vom 13. März 2025 (Poststempel) erhob der Beschwerde- führer beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) Beschwerde gegen die Einkommenspfändung Nr. … und beantragte deren Aufhebung und Rückwei- sung an das Betreibungsamt zur Neubeurteilung. Weiter beantragte er die super- provisorische Aufhebung der Pfändungsverfügung und Mitteilung an den Arbeit- geber (vgl. act. 6/1 bis act. 6/4/1-12).
2. Gemäss Pfändungsurkunde vom 19. März 2025 wurde das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des monatlichen Grundbetrages von Fr. 1'200.–, der auswertigen Verpflegung von Fr. 220.–, des erhöhten Kleiderverbrauchs von Fr. 60.– sowie der Unterhalts- beiträge von Fr. 3'315.– auf Fr. 4'795.– erhöht und eine angepasste Anzeige an den Arbeitgeber erlassen (act. 6/10/14 und act. 6/10/15 = act. 17/12). 3.1 Mit Verfügung vom 3. April 2025 trat die Vorinstanz auf den prozessua- len Antrag des Beschwerdeführers auf superprovisorische Aufhebung der Pfän- dung Nr. … vom 6. März 2025 zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein (act. 6/11). 3.2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Kammer mit Urteil vom 22. April 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Verfahren Ge- schäfts-Nr. PS250094, act. 6/21). Auf die dagegen erhobene Beschwerde und
- 3 - subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Mai 2025 nicht ein (act. 6/22).
4. Die Stellungnahme des Betreibungsamtes vom 11. April 2025 (act. 6/16 inkl. Beilagen act. 6/17/1-12) stellte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer zu (act. 6/19). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die Vorinstanz wies die Be- schwerde mit Urteil vom 28. Mai 2025 ab, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben wurde (act. 6/23 = act. 5). Der Entscheid wurde dem Be- schwerdeführer am 3. Juni 2025 zugestellt (act. 6/24).
5. Dagegen liess er mit Eingabe vom 13. Juni 2025 (Poststempel) hierorts rechtzeitig Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (act. 2 S. 2): "1. Die Lohnpfändung des Beschwerdegegners Nr. … vom 06. März 2025 sowie die Revision vom 19. März 2025 seien sofort und rückwirkend aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-in- stanz zurückzuweisen.
2. Dem Beschwerdeführer sei für die Beschwerdeverfahren vor Vor- instanz und vor lhrem Gericht die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen, samt Beizug des Offizialanwalts. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-25). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehm- lassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). Mit der Beschwerde können die un-
- 4 - richtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.1 Die Vorinstanz erwog, die Pfändung vom 23. Januar 2025 sei nach Einreichung der Beschwerde angepasst worden, weshalb in Bezug auf die Pfän- dung vom 23. Januar 2025 kein vollstreckungsrechtlich relevantes Interesse an der Behandlung der Beschwerde mehr vorliege. Das Verfahren sei daher in die- sem Umfang infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abzuschreiben (act. 5 S. 4 und 6). 2.2 Im Übrigen wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Hinsichtlich der Wohnungsmiete wurde erwogen, es liege ein Mietvertrag vom 19. September 2024 für die Wohnung des Beschwerdeführers mit einer Miete von Fr. 1'890.– so- wie zwei am 14. Januar 2025 bezahlte Empfangsscheine an den Vermieter über je Fr. 2'055.– bei den Akten. Mit diesen Unterlagen könne eine effektive Zahlung der Wohnungsmiete im Zeitpunkt der Revision der Pfändung vom 23. Januar 2025 nicht belegt werden. Dass der Beschwerdeführer damals weitere Zahlungs- nachweise eingereicht habe, sei nicht geltend gemacht worden. Ein Krankenversi- cherungsvertrag und Belege, wonach die Versicherungsprämien auch tatsächlich bezahlt würden, befänden sich nicht in den Akten. Dass diese Unterlagen dem Betreibungsamt im Zeitpunkt der Revision der Pfändung vorgelegen hätten, sei ebenso wenig ersichtlich. Bei den Unterhaltsbeiträgen seien rechtlich geschuldete monatliche Beträge von Fr. 200.– für den Sohn des Beschwerdeführers, Fr. 2'615.– für die Tochter und Fr. 500.– für die getrennt lebende Ehefrau ausge- wiesen. Der vom Betreibungsamt unter dem Titel Unterhaltsbeiträge im revidier- ten Existenzminimum des Beschwerdeführers eingesetzte Betrag von insgesamt Fr. 3'315.– sei somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Belege über Anfall und die effektive Begleichung von Kosten für den Arbeitsweg lägen nicht vor. Ausserdem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Pfändung vom 23. Januar 2025 unter- schriftlich bestätigt, dass die Fahrtauslagen zum Arbeitsplatz durch den Arbeitge- ber bezahlt würden, weshalb diese zu Recht nicht berücksichtigt worden seien. Schliesslich seien Steuern bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums nicht zu berücksichtigen (act. 5 S. 4-6).
- 5 -
3. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Erwägung der Vorinstanz, wonach bei der Berechnung des Existenzminimums nur tatsächlich bezahlte Beträge berücksichtigt würden, sei widersprüchlich. Dass die Beträge gemäss Berechnung in der Eingabe vom 24. März 2025 benötigt wür- den, ergebe sich aus dem Mietvertrag, den Krankenkassenprämien und dem Ehe- trennungsentscheid. Ob sie bezahlt worden seien, könne erst belegt werden, wenn die Zahlung erfolgt sei. Somit müssten diese Beträge dem Beschwerdefüh- rer belassen werden, damit er die Zahlungen überhaupt tätigen könne. Gemäss dem von der Vorinstanz zitierten BGE 121 III 20 müssten die Beträge benötigt und bezahlt werden. Das heisse, wenn sie benötigt würden, brauche es keinen Zahlungsnachweis. In BGE 112 III 19 beziehe sich das Bundesgericht auf gefor- derte Zahlungen, was bei unbezahlten Mietzinsen die Kündigung zur Folge hätte, sodass damit zu rechnen sei, dass die Mietzinsen bezahlt würden. Bei deren Nichtberücksichtigung im Existenzminimum wäre eine Kündigung dem Betrei- bungsamt vorzuwerfen. Für den Zahlungsnachweis bedarf es somit einer beson- deren Aufforderung des Betreibungsamtes, denn anhand der eingereichten Be- lege sei klar gewesen, dass der Beschwerdeführer diese Schulden zu bezahlen habe. Es sei nicht Sache des Beschwerdeführers, Zahlungsnachweise ohne vor- herige Aufforderung beizubringen, insbesondere dann nicht, wenn die Pfändung bereits im Gange sei und er diese Zahlungen gar nicht vornehmen könne (act. 2 S. 3 f.). 4.1 Diese Argumentation verfängt nicht. Zuschläge zum Grundbetrag bei der Berechnung des Existenzminimums müssen vom Betreibungsamt nur berück- sichtigt werden, wenn ein Schuldner sie tatsächlich benötigt, er zur Zahlung ver- pflichtet ist und sie auch effektiv bezahlt. Ohne entsprechende Belege sind die Zuschläge bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen (Effektivitätsgrundsatz; BGer 5A_157/2022 vom 14. November 2022 E. 3.4.2. mit Hinweis auf BGE 121 III 20). Gegenteiliges lässt sich auch den vom Beschwerde- führer zitierten Bundesgerichtsentscheiden nicht entnehmen. 4.2 Dass Zahlungen in der Zukunft nicht belegt werden können, liegt auf der Hand. Zu belegen war vielmehr, dass die Zahlungen bis zum Zeitpunkt der
- 6 - Pfändung, also in der Vergangenheit, regelmässig getätigt wurden. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits am 23. Januar 2025 vom Betreibungsamt darauf hingewiesen worden war, dass Zahlungsbelege der "letzten drei Monate" für die Wohnungsmiete, die Krankenkassen-Prämie und die Alimente einzurei- chen sind (act. 6/17/3). Die Behauptung, er sei vom Betreibungsamt nicht zum Zahlungsnachweis aufgefordert worden, ist somit aktenwidrig. Auch wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13. März 2025 schriftlich darüber in- formiert, dass bei Einreichung der einverlangten Belege eine Revision der Pfän- dung möglich sei (act. 6/17/6), worauf der Mietvertrag und das Eheschutzurteil, nicht jedoch Zahlungsbelege eingereicht wurden (vgl. act. 6/17/7). Auf die fehlen- den Zahlungsbelege wurde der Rechtsvertreter in der Folge vom Betreibungsamt erneut hingewiesen (act. 6/17/8 und act. 6/17/10). Die Ansicht des Beschwerde- führers, wonach "benötigte" Beträge nicht "belegt" werden müssten, trifft nicht zu. Es handelt sich um eine kumulative Voraussetzung, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat (act. 5 S. 4). Bestehende Zahlungsverpflichtungen (Miet- vertrag, Versicherungsprämien etc.) sind allein noch kein Beleg dafür, dass die- sen in der Vergangenheit auch nachgekommen wurde. Das Betreibungsamt wies in seiner Stellungahme vor Vorinstanz darauf hin, dass den beiden eingereichten Zahlungsbelegen nicht zu entnehmen sei, welche Monatsmieten sie betreffen, der bezahlte Betrag nicht mit der Mietzinshöhe gemäss Mietvertrag übereinstimme und mutmasslich Betreibungen seitens des vormaligen Vermieters für ausste- hende Mietzinsen für die Zeit Juni bis September 2024 bestünden (act. 6/16 S. 3 f.). Hiezu äusserte sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht. 4.3 Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer die Belege für eine re- gelmässige (nicht bloss einmalige) Bezahlung der Mietzinsen und der Kranken- kassenprämien – wie bereits am 23. Januar 2025 vom Betreibungsamt gefor- dert – bis dato nicht eingereicht hat, weshalb diese Beträge zu Recht auch nicht im Existenzminimum berücksichtigt wurden. Die Beschwerde des Beschwerdefüh- rers erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
- 7 - III.
1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt für das Verfahren vor Vorinstanz ein Gesuch um umfassende unentgeltliche Rechtpflege (act. 2 S. 2). Die Kammer ist für entsprechende Gesuche, welche nicht das Rechtmittelverfah- ren betreffen, nicht zuständig. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten. Von ei- ner irrtümlichen Einreichung des Gesuchs bei der Kammer kann angesichts der Formulierung in der Beschwerdeschrift und der Tatsache, dass der Beschwerde- führer anwaltlich vertreten ist, nicht ausgegangen werden, weshalb nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO keine Weiterleitung der Eingabe an die Vorinstanz angezeigt ist. 2.1 Auch für das Rechtsmittelverfahren stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege "samt Beizug des Offizi- alanwalts" (vgl. act. 2 S. 2). Angesichts des Umstandes, dass Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), ist der Antrag als Be- gehren auf gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ver- stehen, zumal auch eine Honorarnote über Fr. 1'005.75 eingereicht wurde (act. 4). 2.2 Das Gesuch ist nicht ansatzweise begründet. Laufende Einkommens- pfändungen sind zwar grundsätzlich bei der Ermittlung der prozessualen Mittello- sigkeit zu berücksichtigen. Allein damit ist die Mittellosigkeit des rechtskundig ver- tretenen Beschwerdeführers jedoch nicht hinreichend dargetan (vgl. OGer ZH RB230037 vom 19. Januar 2024, E. II.5), weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Im Übrigen wäre das Gesuch im Lichte der obigen Erwägungen (II.4) auch zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.
3. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen.
- 8 - Es wird beschlossen:
1. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur (Ge- schäfts-Nr. CB250010) wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
3. Juli 2025