Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Bei der C._____ Ltd. SPC (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) handelt es sich um eine Investmentfondsgesellschaft, die auf den D._____ als sogenannte "open ended Investment Company" domiziliert ist und verschiedene Unterfonds hält. Einer dieser Unterfonds der Beschwerdegegnerin ist der E._____ (nachfolgend: E._____ [vgl. act. 20/7 E. A.a. S. 5]).
E. 1.1.1 Betreffend die Liegenschaft an der G._____-strasse 1 hielt die Vorinstanz den Arrest aufrecht, indem sie die Beherrschung der Beschwerdeführerin 2 durch den Arrestschuldner sowie den Rechtsmissbrauch bejahte und durch den Arrest- schuldner hindurch auf die Beschwerdeführerin 2 griff (indirekter Durchgriff).
E. 1.1.2 Gemäss der Vorinstanz steht eine Beherrschung der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf eine Mehrheitsbeteiligung ausser Frage (act. 4 E. 7.4.1.3.). Jedoch könne sich die Beherrschung auch aus Abhängigkeitsverhältnissen ergeben. Die Vorinstanz stellte die Befugnisse und Funktionen, die der Arrestschuldner bei der Beschwerdeführerin 2 inne hat, den Befugnissen und Funktionen der anderen Or- gane gegenüber und kam zum Schluss, dass der Arrestschuldner seit der Grün- dung die notwendige Berechtigung gehabt habe, um uneingeschränkt und unab- hängig von anderen Personen für die Beschwerdeführerin 2 Rechte und Pflichten begründen zu können (act. 4 E. 7.4.1.4.). Da keine faktischen Schranken (Auf- sichts- und Kontrollstrukturen, funktionierende Compliance) ersichtlich seien, de- nen der Arrestschuldner unterworfen gewesen sei, erscheine das Bestehen einer wirtschaftlichen Identität zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Arrest-
- 11 - schuldner im Sinne der ersten Durchgriffsvoraussetzung glaubhaft (act. 4 E. 7.4.1.5.).
E. 1.1.3 Zum Rechtsmissbrauch, der zweiten Voraussetzung für einen Durchgriff, stellte die Vorinstanz fest, dass der Arrestschuldner unbestrittenermassen von 2011 bis 2015 unerlaubterweise Zahlungen von insgesamt USD 25,8 (Mio. zu Lasten der Beschwerdegegnerin) ausgeführt habe (vgl. vorangehend E. I.2.) und der Verbleib des Geldes im Dunkeln liege (act. 4 E. 7.4.2.3.). Gestützt auf die ein- gereichten Rahmenkredit- und Kaufverträge erscheine es als glaubhaft, dass die Liegenschaft über einen Kredit finanziert worden sei (act. 4 E. 7.4.2.3.). Die ge- naue Finanzierung des Liegenschaftserwerbs sei jedoch nicht von Relevanz, da beim Durchgriff sämtliche Vermögenswerte der betroffenen Drittperson verarres- tiert würden, sofern die Gesellschaft missbräuchlich genutzt werde. Die Be- schwerdeführerin 2 scheine keine eigene geschäftliche Tätigkeit gemäss ihrem Unternehmenszweck auszuüben, sondern sei vor allem für die Privatinteressen des Ehepaars A._____-F._____ da (Vermietung der verarrestierten Liegenschaft ohne Eintreibung der Mietzinse), womit offensichtlich eine Sphärenvermischung stattfinde. Es sei deshalb glaubhaft, dass die vom Arrestschuldner abgezweigten Gelder in einem beträchtlichen Umfang in der Beschwerdeführerin 2 gelandet seien, womit der Rechtsmissbrauch glaubhaft gemacht sei (act. 4 E. 7.4.2.3.).
E. 1.2 Beim Arrestschuldner, F._____, handelt es sich um eine in Zürich wohn- hafte natürliche Person. Die Dritteinsprecherin und Beschwerdeführerin 1 (nach- folgend: Beschwerdeführerin 1) ist die Ehefrau des Arrestschuldners. Die Drittein- sprecherin und Beschwerdeführerin 2 ist eine Aktiengesellschaft. Der Arrest- schuldner ist heute Mitglied ihrer Geschäftsleitung und die Beschwerdeführerin 1 ist ihre Verwaltungsratspräsidentin (act. 5/10/19).
E. 1.2.1 Dem hält die Beschwerdeführerin 2 entgegen, die erste Voraussetzung sei zu Unrecht bejaht worden. Die Einzelzeichnungsbefugnis des Arrestschuldners belege nicht seine beherrschende Stellung (act. 2 Rz. 11). Auch aus seiner vor- übergehenden Stellung als einziger Verwaltungsrat könne keine wirtschaftliche Beherrschung abgeleitet werden, da er nicht Hauptaktionär der Beschwerdeführe- rin 2 gewesen sei und die Beschwerdeführerin 1 als Mehrheitsaktionärin ihn jeder- zeit hätte absetzen können. Die Beschwerdegegnerin habe nicht glaubhaft ma- chen können, dass der Arrestschuldner über familiäre Beziehungen die Kontrolle über die Beschwerdeführerin 2 habe ausüben können (act. 2 Rz. 14). Ab Herbst 2015 sei der Arrestschuldner ohnehin nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats, sondern der Geschäftsleitung gewesen und habe aufgrund der fehlenden Verwal-
- 12 - tungsmacht nicht mehr mit eigenen Interessen über die Beschwerdeführerin 2 verfügen können (act. 2 Rz. 16). Die Stellung der Beschwerdeführerin 1 als Hauptaktionärin und Verwaltungsratspräsidentin der Beschwerdeführerin 2 mit Einzelunterschrift entspreche keiner Inszenierung, sondern den tatsächlichen Ge- gebenheiten und der gelebten Realität (act. 2 Rz. 16).
E. 1.2.2 Gemäss der Beschwerdegegnerin 2 habe die Vorinstanz zu Recht festge- halten, dass die 100%-Finanzierung der Liegenschaft über einen Bankkredit glaubhaft gemacht worden sei. Eine massgebliche Finanzierung durch den Arrest- schuldner oder durch von ihm kontrollierte Gesellschaften sei weder belegt noch glaubhaft gemacht worden (act. 2 Rz. 20). Den Fluss von Geldern des Arrest- schuldners oder anderweitig unrechtmässig erlangten Vermögenswerten in die Liegenschaft bzw. deren Renovation habe die Beschwerdegegnerin nicht glaub- haft machen können (act. 2 Rz. 23). Der Erwerb der Liegenschaft sei ausschliess- lich mit Eigenmitteln der Beschwerdeführerin 1 aus einem Erbvorbezug finanziert worden und die Ehegatten unterlägen seit der Eheschliessung dem Güterstand der Gütertrennung (act. 2 Rz. 24 f.). Die Geschäfts- bzw. Wohnräumlichkeiten der Liegenschaft würden gegen Entgelt und nicht unentgeltlich vermietet (act. 2 Rz. 21). Aus der Vermietung könne keine offensichtliche Sphärenvermischung zwischen ihr und dem Arrestschuldner hergeleitet werden. Auch habe die Be- schwerdegegnerin weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht, dass diese Si- tuation eigens zu ihrer Schädigung geschaffen worden sei (act. 2 Rz. 22). Die Voraussetzungen für einen Durchgriff seien somit nicht gegeben.
2. Rechtsgrundlage Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für einen indirekten Durchgriff m angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (act. 4 E. 7.2.3.). In der gebotenen Kürze ist daran zu erinnern, dass die Rechtsfigur des Durchgriffs nach gefestigter Rechtsprechung eine Ausnahme vom Grundsatz beschreibt, dass die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen zu beachten ist. Diese Ausnahme setzt ei- nerseits die Abhängigkeit der juristischen Person von einer hinter ihr stehenden Person und damit die Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Per- son und der sie beherrschenden Person voraus (BGE 151 III 361 E. 5.4.3.2.1.).
- 13 - Die Beherrschung verlangt ein Abhängigkeitsverhältnis, das sich u.a. aus vertrag- lichen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen ergeben kann (BGE 144 III 541 E. 8.3.2. = Pra 108 [2019] Nr. 98 m.w.V.). Andererseits muss die Berufung auf die Dualität der beiden Rechtssubjekte offensichtlich zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich erfolgen (BVGer C_655/2024 vom 22. Juli 2025 E. 6.3.1 m.w.V.). Rechtsmissbrauch ist insbesondere zu bejahen, wenn ein Ver- mögenswert auf eine vom Arrestschuldner beherrschte Gesellschaft übertragen wurde, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (BGer 5A_407/2022 vom
2. Juni 2023 E. 3.1. m.w.V.). Für einen indirekten bzw. umgekehrten Durchgriff bedarf es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besonderer Gründe (BGE 145 III 351 E. 4.3.2.).
3. Rechtliche Würdigung
E. 1.3 Im Jahr 2013 erwarb die Beschwerdeführerin 2 die verarrestierte Liegen- schaft an der G._____-strasse 1 in … Zürich (act. 5/10/17). An jener Adresse be- findet sich der Wohnsitz des Arrestschuldners und der Beschwerdeführerin 1 so- wie das Domizil der Beschwerdeführerin 2 (act. 5/4/44 f., act. 5/10/19).
E. 2.1 Am 17. Mai 2011 schloss die Beschwerdegegnerin mit der H._____ AG (nachfolgend: H._____) ein Administrative Services Agreement ab, worin die H._____ zur Administratorin des E._____s ernannt wurde. Der Arrestschuldner war bis am 1. März 2016 der Verwaltungsratspräsident der H._____ (vgl. act. 20/7 E. A.a. S. 5). Als Administratorin des E._____s wurde die H._____ bevollmächtigt, gewisse Zahlungen von den Konti der Beschwerdegegnerin zu tätigen. Die I._____ AG mit Sitz in J._____ (nachfolgend: I._____, ehemals K._____ AG) verwaltete als In- vestment Managerin Vermögen der Nationalbank von L._____ (nachfolgend:
- 3 - M._____). Die I._____ zeichnete im Rahmen dieser Tätigkeit für die M._____ Ein- heiten (Units) am E._____ (act. 20/7 E. A.b. S. 5 f.).
E. 2.2 Anfang Oktober 2015 entschieden die Beschwerdegegnerin und die I._____, die Rückzahlung (Redemption Payment) der Fondsanteile zu verlangen. Am 16. Oktober 2015 bestätigte die H._____ zwar die Redemption Zahlung, doch teilte daraufhin der Arrestschuldner der Beschwerdegegnerin mit, dass die Rück- zahlung noch nicht erfolgen könne. Am 21. Januar 2016 informierte der Arrest- schuldner den Verwaltungsratspräsidenten der I._____, dass beim E._____ rund USD 26 Mio. fehlen würden und die Rückzahlung entsprechend nicht ausgeführt werden könne. Ein Teil der Gelder sei durch einen ehemaligen Verwaltungsrat der H._____ verspekuliert worden (act. 20/7 E. A.b. S. 6).
E. 2.3 Am 26. Februar 2016 erstattete die I._____ beim Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei, eine Verdachtsmeldung, welche diese an die zu- ständige Strafverfolgungsbehörde weiterleitete (act. 20/7 E. A.b. S. 6). Am 22. Au- gust 2025 erhob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Anklage gegen den Arrestschuldner wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung sowie mehrfa- cher Urkundenfälschung (act. 20/11). Sie beantragte, der Arrestschuldner sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren zu bestrafen (act. 20/11 S. 28). Das Verfahren ist hängig.
E. 2.4 Am 7. November 2017 reichte die Beschwerdegegnerin beim Handelsge- richt des Kantons Zürich eine Forderungsklage aus aktienrechtlicher Verantwort- lichkeit gegen den Arrestschuldner ein. Sie machte geltend, der Arrestschuldner habe Gelder aus dem E._____ veruntreut bzw. mithin seit 2011 praktisch das ge- samte Investment inklusive Erträge unrechtmässig verwendet und sein Handeln mittels gefälschter Bankauszüge verheimlicht. Dafür hafte er namentlich aus akti- enrechtlicher Verantwortlichkeit (vgl. act. 20/7 E. A.b. S. 5 ff.). Mit Beschluss und Urteil vom 1. Dezember 2020 schrieb das Handelsgericht die Klage teilweise als durch Rückzug erledigt ab und wies die Klage im Übrigen ab (act. 20/9). Mit Urteil vom 1. November 2021 hob das Bundesgericht das Urteil des Handelsgerichts vom 1. Dezember 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück (act. 20/10).
- 4 - Mit Urteil vom 31. Mai 2022 verpflichtete das Handelsgericht den Arrestschuldner, der Beschwerdegegnerin USD 25'688'901.30 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2013 zu bezahlen (act. 20/7). Zusammengefasst kam das Handelsgericht zum Schluss, der Arrestschuldner habe als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsmitglied der H._____ (mithin als formelles Organ) pflichtwidrig Gelder aus dem E._____ entnommen und damit widerrechtlich Zahlungen an Dritte bzw. an sich selbst getätigt. Dadurch sei ein Vermögensschaden in der Höhe der widerrechtlich vorgenommenen Zahlungen entstanden. Die Voraussetzungen der Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortung seien gegeben (vgl. act. 20/7).
E. 3.1 Wer zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 278 Abs. 3 SchKG legitimiert
- 9 - ist, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Daher gilt der allgemeine Grundsatz des Rechtsmittelrechts, wonach derjenige einen Entscheid weiterziehen kann und so- mit beschwert ist, welcher vor unterer Instanz zumindest teilweise unterlegen ist. Ein Dritter, der im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher aufgetreten und dort unterlegen ist, ist deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BSK SchKG I-REI- SER, 3. A. 2021, Art. 278 N 43 f.; GASSER, Das Abwehrdispositiv der Arrestbetrof- fenen nach revidiertem SchKG, in: ZBJV 130/1994, 582 ff., 616; WEINGART, Arre- stabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Rz. 488 ff.).
E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerin 2 rügt zusammengefasst, dass eine wirtschaftliche Beherrschung durch den Arrestschuldner weder aus seiner Einzelzeichnungsbe- fugnis noch aus der vorübergehenden Stellung als ihr Verwaltungsrat abgeleitet werden könne und eine Kontrolle durch familiäre Beziehungen nicht glaubhaft ge- macht worden sei. Diese Rügen gehen an der vorinstanzlichen Argumentation vorbei, da die herrschende Stellung des Arrestschuldners von der Vorinstanz we- der einzig gestützt auf seine Einzelzeichnungsbefugnis noch seine Funktion bei der Beschwerdeführerin 2 bejaht wurde. Soweit die Beschwerdeführerin 2 zur Stellung der Beschwerdeführerin 1 moniert, die Vorinstanz habe der Beschwerde- führerin 1 gestützt auf deren LinkedIn-Profil Fähigkeiten abgesprochen (act. 2 Rz. 12), ist anzumerken, dass in der referenzierten Erwägung einzig die Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin wiedergegeben werden (vgl. act. 4 E. 7.4.1.1.).
E. 3.1.2 Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass der Arrestschuldner während 17 Jahren alleiniger Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin 2 war und während all dieser Jahre einzig er einzelzeichnungsberechtig war (act. 5/4/18, 20). In diese Zeitspanne fällt der Erwerb der verarrestierten Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin 2 (nämlich im Jahr 2013 [vgl. vorangehend E. I.1.3.]). Im Jahr 2015 (im Zeitraum als die Beschwerdegegnerin und die I._____ die Rück-
- 14 - zahlung der Fondsanteile verlangten [vgl. vorangehend E. I.2.2.]) trat der Arrest- schuldner aus dem Verwaltungsrat zurück und wurde Mitglied der Geschäftslei- tung, behielt die Einzelzeichnungsbefugnis jedoch weiterhin und bis heute. Dem- gegenüber war die Beschwerdeführerin 1, trotz ihrer Eigenschaft als Mehrheitsak- tionärin, während 17 Jahren weder Mitglied des Verwaltungsrats noch der Ge- schäftsleitung und hatte lediglich eine Einzelprokura. Erst 2015 wurde sie Mitglied der Geschäftsleitung, erhielt Einzelzeichnungsberechtigung und lediglich 2018 trat sie dem Verwaltungsrat bei. Ab 2015 traten weitere Personen dem Verwaltungs- rat der Beschwerdeführerin 2 bei. Gestützt auf die zentralen Funktionen, welche der Arrestschuldner bei der Beschwerdeführerin 2 inne hatte bzw. hat, und die ihm zustehenden weitreichenden Befugnisse ist der vorinstanzlichen Schlussfol- gerung zuzustimmen, dass der Arrestschuldner seit der Gründung der Beschwer- deführerin 2 glaubhaft uneingeschränkt und unabhängig von anderen Personen Rechte und Pflichten für diese begründen kann. Die Vorinstanz erwog weiter, es sei nicht ersichtlich, dass der Arrestschuldner ge- genüber Aufsichts- oder Kontrollstrukturen rechenschaftspflichtig sei und dass vom Vorhandensein einer funktionierenden Compliance nicht ausgegangen wer- den könne. Diese Erwägungen blieben von der Beschwerdeführerin 2 im Be- schwerdeverfahren unbestritten. Von massgeblicher Bedeutung ist diesbezüglich, dass alle ehemaligen als auch aktuellen Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung Familienmitglieder des Arrestschuldners (Patchworkfamilie) sind. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin 2 dar- auf hin, dass eine jederzeitige Absetzung des Arrestschuldners durch die Be- schwerdeführerin 1 möglich sei. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Arrest- schuldner müsse eine Absetzung jedoch nicht befürchten, monierte die Be- schwerdeführerin 2 indessen nicht.
E. 3.1.3 Aufgrund der uneingeschränkten Vertretungsbefugnis in Zusammenwirken mit den fehlenden Kontrollmechanismen und der familiären Verwandtschaft er- scheint glaubhaft, dass der Arrestschuldner uneingeschränkt für die Beschwerde- führerin 2 handeln konnte bzw. kann und diese durchgehend beherrschte bzw. dominiert. Die erste Voraussetzung für den Durchgriff liegt somit vor.
- 15 -
E. 3.2 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 23. Mai 2025 hielt die Vorinstanz den Arrestbefehl vom 28. Juni 2023 einzig betreffend die im Alleineigentum der Beschwerdeführerin 2 stehende Liegenschaft an der G._____-strasse 1 in … Zü- rich aufrecht. Sie hob den Arrest auf hinsichtlich der Forderung der Beschwerde- führerin 1 aus dem Aktionärsdarlehen gegenüber der Beschwerdeführerin 2, den Stammanteilen der Beschwerdeführerin 1 an der N._____ GmbH und der Forde- rung der Beschwerdeführerin 1 aus dem Kontokorrentkonto gegenüber der N._____ GmbH (vgl. vorangehend E. I.3.2.). Weil die Vorinstanz zudem der Be- schwerdeführerin 1 keine Verfahrenskosten auferlegte und sie nicht zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtete (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 und 4, act. 4), ist Letztere durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht beschwert, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4.
E. 3.2.1 Auch mit Blick auf die zweite Voraussetzung – den Rechtsmissbrauch – ge- hen die Rügen der Beschwerdeführerin 2 an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Die Vorinstanz bejahte nämlich den Rechtsmissbrauch nicht (alleine) ge- stützt auf die Vermietung der verarrestierten Liegenschaft. Sie berücksichtigte ebenso die Art und Weise der Finanzierung des Liegenschaftenkaufs durch einen Kredit, weshalb der gewählte Güterstand des Arrestschuldners und der Be- schwerdeführerin 1 nicht von Relevanz ist.
E. 3.2.2 Mit der Vorinstanz ergibt sich der Rechtsmissbrauch aus den nachfolgend aufzuzeigenden unterschiedlichen und ausserordentlichen Handlungen des Ar- restschuldners, woraus sich glaubhaft ergibt, dass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin 2 offensichtlich zweckwidrig erfolgt. Die Beschwerdeführerinnen stellten im vorinstanzlichen Verfahren klar, dass die Miet- zinserträge der verarrestierten Liegenschaft die einzigen Einnahmen der Be- schwerdeführerin 2 darstellen. Die Vorinstanz hielt dafür, dass die Mietzinse je- doch nicht eingetrieben werden können, was von der Beschwerdeführerin 2 nicht bestritten wird. Die Mieter der Liegenschaft sind der Arrestschuldner und seine Verwandten, nämlich seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin 1, act. 5/50/54 Bl. 3 ff.), seine Schwiegermutter (act. 5/50/54 Bl. 3 ff.), sein Schwiegersohn mit dessen Ehefrau sowie sein Geschäftspartner Q._____ (vgl. zu Q._____ vorange- hend E. I.4.3.). Ferner dient die verarrestierte Liegenschaft einer Vielzahl von Un- ternehmen als Domizil, die mit dem Arrestschuldner in enger Verbindung stehen, namentlich der Beschwerdeführerin 2 (Arrestschuldner ist Mitglied der Geschäfts- leitung, act. 5/4/18), der N._____ GmbH (Arrestschuldner ist Geschäftsführer, act. 5/4/25), S._____ AG (Arrestschuldner war im Verwaltungsrat, act. 5/4/31 [neu T._____ AG]), der U._____ AG (Arrestschuldner ist Verwaltungsratsmitglied, act. 5/4/36 [seit Februar 2026 in Liquidation]) und der V._____ AG (act. 5/4/37 [Arrestschuldner ist neu einziges Verwaltungsratsmitglied]). Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 aus Tätigkeiten, die ihrem Gesellschaftszweck entsprechen, kein Einkommen generiert. Ihr gehört jedoch die verarrestierte Lie- genschaft, deren Räumlichkeiten vom Arrestschuldner, mehreren Familienmitglie- der seinerseits sowie von verschiedensten Unternehmen des Arrestschuldners als
- 16 - Wohnort bzw. Domizil gemietet bzw. genutzt werden. Die Mietzinsen, welche die einzigen Einnahmen der Beschwerdeführerin 2 sind, können unbestrittenermas- sen nicht eingetrieben werden, was im Ergebnis stossend erscheint.
E. 3.2.3 Mit Blick auf die Liegenschaft ist von massgeblicher Bedeutung, dass diese 2013 gekauft wurde und es der Arrestschuldner war, der sowohl den Kauf- als auch den Rahmenkreditvertrag für die Beschwerdeführerin 2 unterschrieb (act. 5/10/18, act. 5/57/25, act. 5/10/17). Der Kauf fand zu einer Zeit statt, in wel- cher der Arrestschuldner unerlaubterweise Transaktionen von insgesamt USD 25,8 Mio. zu Lasten der Beschwerdegegnerin ausführte (vgl. vorangehend E. I.2.) und er alleiniger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 war. Erst rund zwei Jahre später, im Herbst 2015, im Zeitraum als die Beschwerdegegnerin und die I._____ die Rückzahlung der Fondsanteile verlangten (vgl. vorangehend E. I.2.2.), trat der Arrestschuldner nach 17 Jahren aus dem Verwaltungsrat mit Einzelzeich- nungsberechtigung zurück. Sein Sohn und seine zwei Stiefsöhne traten in den Verwaltungsrat ein, erhielten jedoch nur eine Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien. Der Arrestschuldner seinerseits wechselte vom Verwaltungsrat in die Ge- schäftsleitung, wobei er seine Einzelzeichnungsberechtigung – bis zum heutigen Tag – behielt.
E. 3.2.4 Es erscheint glaubhaft, dass mit den aufgezeigten Handlungen ein Kon- strukt geschaffen wurde, welches bezweckt, die Liegenschaft durch die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin 2 der Verarrestierung zu entziehen. Der Rechtsmissbrauch als zweite Voraussetzung des Durchgriffs ist somit glaubhaft gemacht.
E. 3.3 Die Vorinstanz durfte damit rechtsfehlerfrei einen indirekten Durchgriff auf die Beschwerdeführerin vornehmen. Die von der Beschwerdeführerin 2 vorge- brachten Rügen vermögen nicht zu überzeugen, weshalb die Beschwerde abzu- weisen ist.
- 17 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In der Hauptsache (Be- schwerde gegen den angefochtenen Arresteinspracheentscheid) unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin wurde mit Beschluss vom 26. März 2026 abgewiesen (act. 8), weshalb Letztere insofern unterliegt. Im Beschluss vom 26. März 2026 wurde festgehalten, dass der beim Gericht und den Parteien entstandene Auf- wand im Endentscheid zu berücksichtigen sein werde (act. 43 E. 3). In einer betreibungsrechtlichen Summarsache (Art. 251 lit. a ZPO) bestimmt sich die Gebühr für einen Gerichtsentscheid grundsätzlich anhand des Streitwerts (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Das obere Gericht kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zuläs- sigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; BGE 139 III 195 E. 4). Unter Berücksichtigung des Streitwerts und des zusätzlich entstandenen Auf- wands für das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung ist die Ent- scheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Angesichts des Unterliegens der Be- schwerdeführerinnen in der Hauptsache und des Unterliegens der Beschwerde- gegnerin betreffend ihr Sicherstellungsgesuch ist die Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 5'800.– den Beschwerdeführerinnen und im Umfang von Fr. 200.– der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. Die den Beschwerdeführerinnen auferlegte Entscheidgebühr wird aus dem von ih- nen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.–bezogen, der Rest ist ihnen zu- rückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
2. Mit Blick auf die Hauptsache ist keine Parteientschädigung zu leisten: Den Beschwerdeführerinnen nicht, da sie unterliegen und der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Sicherstellungsgesuch unter- lag und den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich Kosten entstanden sind. Die sich stellende Frage zeugte jedoch von Einfachheit, weshalb den Beschwerdefüh-
- 18 - rerinnen für ihre diesbezüglichen Aufwendungen je eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (zuzüglich 8.1 % MWST) zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, § 2 Abs. 1 f., § 4 Abs. 1 f., § 9, § 11 und § 13 AnwGebV). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen diese Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
E. 4 Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Voraussetzungen des Arrestes aufgrund der obergerichtlichen Erwägungen neu zu prüfen und einen neuen Ar- resteinspracheentscheid zu erlassen.
E. 4.1 Im Beschwerdeverfahren betreffend einen Arresteinspracheentscheid sind neue Anträge ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweis- mittel (Noven) sind dagegen zulässig (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden und soweit es sich dabei entwe- der um echte Noven handelt oder um solche, die zwar vor dem Einspracheent- scheid entstanden sind, die aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster
- 10 - Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO analog; BGE 145 III 324 E. 6.6; OGer ZH PS200041 vom 18. Juni 2020 vom E. 2.5.).
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird erstmals vorgebracht, die Beschwerdeführe- rin 1 wolle durch ihre Mehrheitsbeteiligung und ihre Funktion als Verwaltungsrats- präsidentin der Beschwerdeführerin 2 ihren Erbvorbezug schützen (act. 2 Rz. 16). Dabei handelt es sich um ein unechtes Novum. Da nicht dargelegt wird, inwiefern diese Tatsachenbehauptung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorin- stanz vorgebracht werden konnte, bleibt sie unberücksichtigt. III. Zur Sache
1. Vorinstanzlicher Entscheid und Parteistandpunkt
E. 5 Es sei die Entscheidgebühr der Vorinstanz der Beschwerdegeg- nerin aufzuerlegen.
E. 6 Es sei die Verpflichtung der Beschwerdeführerin 2 zur Leistung ei- ner Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 45'000.00 aufzuheben.
E. 7 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8.7% MWST, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt und im Umfang von Fr. 5'800.– den Beschwerdeführerinnen und im Umfang von Fr. 200.– der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die den Beschwerdeführerinnen auferlegte Entscheidgebühr wird aus dem von ihnen geleisteten Vorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird der Vor- schuss zurückerstattet, unter Vorbehalt eines Verrechnungsrechts des Staates. Der Beschwerdegegnerin stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen je eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (je zuzüglich 8.1 % MWST) zu be- zahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 2), an das Betreibungsamt Zürich 6 sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 19 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'156'603.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C.Widmer versandt am:
- April 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250166-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 14. April 2026 in Sachen
1. A._____,
2. B._____ AG, Dritteinsprecherinnen und Beschwerdeführerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen C._____ Ltd. SPC, Gesuchstellerin, Einsprachegegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2025 (EQ230154)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. 1.1. Bei der C._____ Ltd. SPC (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) handelt es sich um eine Investmentfondsgesellschaft, die auf den D._____ als sogenannte "open ended Investment Company" domiziliert ist und verschiedene Unterfonds hält. Einer dieser Unterfonds der Beschwerdegegnerin ist der E._____ (nachfolgend: E._____ [vgl. act. 20/7 E. A.a. S. 5]). 1.2. Beim Arrestschuldner, F._____, handelt es sich um eine in Zürich wohn- hafte natürliche Person. Die Dritteinsprecherin und Beschwerdeführerin 1 (nach- folgend: Beschwerdeführerin 1) ist die Ehefrau des Arrestschuldners. Die Drittein- sprecherin und Beschwerdeführerin 2 ist eine Aktiengesellschaft. Der Arrest- schuldner ist heute Mitglied ihrer Geschäftsleitung und die Beschwerdeführerin 1 ist ihre Verwaltungsratspräsidentin (act. 5/10/19). 1.3. Im Jahr 2013 erwarb die Beschwerdeführerin 2 die verarrestierte Liegen- schaft an der G._____-strasse 1 in … Zürich (act. 5/10/17). An jener Adresse be- findet sich der Wohnsitz des Arrestschuldners und der Beschwerdeführerin 1 so- wie das Domizil der Beschwerdeführerin 2 (act. 5/4/44 f., act. 5/10/19). 2. 2.1. Am 17. Mai 2011 schloss die Beschwerdegegnerin mit der H._____ AG (nachfolgend: H._____) ein Administrative Services Agreement ab, worin die H._____ zur Administratorin des E._____s ernannt wurde. Der Arrestschuldner war bis am 1. März 2016 der Verwaltungsratspräsident der H._____ (vgl. act. 20/7 E. A.a. S. 5). Als Administratorin des E._____s wurde die H._____ bevollmächtigt, gewisse Zahlungen von den Konti der Beschwerdegegnerin zu tätigen. Die I._____ AG mit Sitz in J._____ (nachfolgend: I._____, ehemals K._____ AG) verwaltete als In- vestment Managerin Vermögen der Nationalbank von L._____ (nachfolgend:
- 3 - M._____). Die I._____ zeichnete im Rahmen dieser Tätigkeit für die M._____ Ein- heiten (Units) am E._____ (act. 20/7 E. A.b. S. 5 f.). 2.2. Anfang Oktober 2015 entschieden die Beschwerdegegnerin und die I._____, die Rückzahlung (Redemption Payment) der Fondsanteile zu verlangen. Am 16. Oktober 2015 bestätigte die H._____ zwar die Redemption Zahlung, doch teilte daraufhin der Arrestschuldner der Beschwerdegegnerin mit, dass die Rück- zahlung noch nicht erfolgen könne. Am 21. Januar 2016 informierte der Arrest- schuldner den Verwaltungsratspräsidenten der I._____, dass beim E._____ rund USD 26 Mio. fehlen würden und die Rückzahlung entsprechend nicht ausgeführt werden könne. Ein Teil der Gelder sei durch einen ehemaligen Verwaltungsrat der H._____ verspekuliert worden (act. 20/7 E. A.b. S. 6). 2.3. Am 26. Februar 2016 erstattete die I._____ beim Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei, eine Verdachtsmeldung, welche diese an die zu- ständige Strafverfolgungsbehörde weiterleitete (act. 20/7 E. A.b. S. 6). Am 22. Au- gust 2025 erhob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Anklage gegen den Arrestschuldner wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung sowie mehrfa- cher Urkundenfälschung (act. 20/11). Sie beantragte, der Arrestschuldner sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren zu bestrafen (act. 20/11 S. 28). Das Verfahren ist hängig. 2.4. Am 7. November 2017 reichte die Beschwerdegegnerin beim Handelsge- richt des Kantons Zürich eine Forderungsklage aus aktienrechtlicher Verantwort- lichkeit gegen den Arrestschuldner ein. Sie machte geltend, der Arrestschuldner habe Gelder aus dem E._____ veruntreut bzw. mithin seit 2011 praktisch das ge- samte Investment inklusive Erträge unrechtmässig verwendet und sein Handeln mittels gefälschter Bankauszüge verheimlicht. Dafür hafte er namentlich aus akti- enrechtlicher Verantwortlichkeit (vgl. act. 20/7 E. A.b. S. 5 ff.). Mit Beschluss und Urteil vom 1. Dezember 2020 schrieb das Handelsgericht die Klage teilweise als durch Rückzug erledigt ab und wies die Klage im Übrigen ab (act. 20/9). Mit Urteil vom 1. November 2021 hob das Bundesgericht das Urteil des Handelsgerichts vom 1. Dezember 2020 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück (act. 20/10).
- 4 - Mit Urteil vom 31. Mai 2022 verpflichtete das Handelsgericht den Arrestschuldner, der Beschwerdegegnerin USD 25'688'901.30 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2013 zu bezahlen (act. 20/7). Zusammengefasst kam das Handelsgericht zum Schluss, der Arrestschuldner habe als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsmitglied der H._____ (mithin als formelles Organ) pflichtwidrig Gelder aus dem E._____ entnommen und damit widerrechtlich Zahlungen an Dritte bzw. an sich selbst getätigt. Dadurch sei ein Vermögensschaden in der Höhe der widerrechtlich vorgenommenen Zahlungen entstanden. Die Voraussetzungen der Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortung seien gegeben (vgl. act. 20/7). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzel- gericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Arrest- gesuch (act. 5/1). Als Arrestforderung machte sie die Forderung gemäss Urteil des Handelsgerichts vom 31. Mai 2022 geltend sowie die Rückerstattungsforde- rung der Gerichtsgebühr und die zugesprochenen Parteientschädigungen. Sie er- suchte, dass die folgenden Gegenstände mit Arrest zu belegen seien (act. 5/1, S. 2):
- die im Alleineigentum der Beschwerdeführerin 2 stehende Liegen- schaft an der G._____-strasse 1 in … Zürich,
- die im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Namenak- tien an der Beschwerdeführerin 2,
- die der Beschwerdeführerin 1 zustehende Forderung aus dem Ak- tionärsdarlehen gegenüber der Beschwerdeführerin 2,
- die im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Stamman- teile an der N._____ GmbH,
- die der Beschwerdeführerin 1 zustehende Forderung aus dem Kontokorrentkonto gegenüber der N._____ GmbH,
- die im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Namenak- tien an der O._____ AG. Mit Urteil vom 28. Juni 2023 gab die Vorinstanz dem Arrestgesuch teilweise statt und verarrestierte folgende Gegenstände (Dispositiv-Ziff. 1, act. 5/5):
- die im Alleineigentum der Beschwerdeführerin 2 stehende Liegen- schaft an der G._____-strasse 1 in … Zürich,
- 5 -
- die Forderung der Beschwerdeführerin 1 aus dem Aktionärsdarle- hen gegenüber der Beschwerdeführerin 2,
- die Stammanteile der Beschwerdeführerin 1 an der N._____ GmbH,
- die Forderung der Beschwerdeführerin 1 aus dem Kontokorrent- konto gegenüber der N._____ GmbH. Im Übrigen wies sie das Arrestgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2, act. 5/5). Am 3. Juli 2023 vollzog das zuständige Betreibungsamt Zürich 6 den Arrestbefehl (Arrest-Nr. …, act. 5/11). 3.2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 erhoben die Beschwerdeführerinnen Ein- sprache gegen den Arrestbefehl (act. 5/8) und ergänzten diese mit Eingabe vom
31. August 2023, nachdem sie das Arrestgesuch erhalten hatten (act. 5/22). In der Folge nahmen die Parteien mehrmals Stellung und das Verfahren wurde wie- derholt sistiert (act. 5/31–58). Mit Entscheid vom 23. Mai 2025 hiess die Vorin- stanz die Einsprache teilweise gut, indem sie den Arrestbefehl betreffend die For- derung der Beschwerdeführerin 1 aus dem Aktionärsdarlehen gegenüber der Be- schwerdeführerin 2, die Stammanteile der Beschwerdeführerin 1 an der N._____ GmbH und die Forderung der Beschwerdeführerin 1 aus dem Kontokorrentkonto gegenüber der N._____ GmbH aufhob. (Einzig) betreffend die im Alleineigentum der Beschwerdeführerin 2 stehende Liegenschaft an der G._____-strasse 1 in … Zürich blieb der Arrestbefehl bestehen (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/60). 4. 4.1. Gegen das Urteil vom 23. Mai 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 12. Juni 2025 (Poststempel gleichentags) Beschwerde bei der hiesi- gen Kammer. Sie stellten folgende Anträge (act. 2):
1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Mai 2025 mit der Geschäftsnummer EQ230154 betreffend folgende Arrestgegenstände aufzuheben:
- die im Alleineigentum der Beschwerdeführerin 2 stehende Lie- genschaft an der G._____-strasse 1 in … Zürich; und
- 6 -
- die im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Namen- aktien an der Beschwerdeführerin 2; und
- die im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Namen- aktien an der O._____ AG.
2. Es seien die Arresteinsprache vom 14. Juli 2023 sowie die er- gänzte Arresteinsprache vom 31. August 2023 vollumfänglich gut- zuheissen.
3. Es sei der Arrestbefehl vom 28. Juni 2023 betreffend sämtliche darin aufgeführten Arrestgegenstände aufzuheben.
4. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Voraussetzungen des Arrestes aufgrund der obergerichtlichen Erwägungen neu zu prüfen und einen neuen Ar- resteinspracheentscheid zu erlassen.
5. Es sei die Entscheidgebühr der Vorinstanz der Beschwerdegeg- nerin aufzuerlegen.
6. Es sei die Verpflichtung der Beschwerdeführerin 2 zur Leistung ei- ner Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin von Fr. 45'000.00 aufzuheben.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8.7% MWST, zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4.2. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 wurde das bei der hiesigen Kammer ebenfalls hängige Schutzschrift-Verfahren Nr. RX250008 in das vorliegende Be- schwerdeverfahren Nr. PS250166 integriert (act. 7). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde den Beschwerdeführerinnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses angesetzt (Dispositiv-Ziff. 1, act. 8) und der Beschwerdegegnerin wurde, wie von ihr ersucht, Frist zur Einreichung eines begründeten Gesuchs um Sicherstel- lung der Parteientschädigung angesetzt (Dispositiv-Ziff. 2, act. 8). Der Kostenvor- schuss wurde fristgerecht geleistet (act. 13). Am 7. Juli 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ein begründetes Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung ein (act. 10). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 16, act. 42) wies die Kammer mit Beschluss vom
26. März 2026 das Gesuch der Beschwerdegegnerin ab (act. 43). 4.3.1. Mit Eingabe vom 29. August 2025 wies sich die P._____ AG (nachfolgend: P._____ AG) unter Beilage einer (undatierten) Vollmacht, unterzeichnet von Q._____ und R._____ (act. 18/1), als (neue) Vertreterin der Beschwerdegegnerin
- 7 - aus. Die P._____ AG teilte mit, die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben vom
28. August 2025 (act. 18/2) das Arrestgesuch vom 22. Juni 2023 bei der Vorin- stanz vollumfänglich zurückgezogen. Gestützt darauf sei das vorliegende Be- schwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben und alle künftigen Ge- richtskorrespondenzen seien ausschliesslich an sie zu richten. Unterzeichnet wurde das Schreiben der P._____ AG von Q._____ sowie dem Arrestschuldner als kollektivzeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats der P._____ AG (act. 17). Am 8. und 15. September 2025 nahmen Rechtsanwalt Y1._____ und Rechtsanwältin Y2._____, die bisherigen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, unaufgefordert Stellung (act. 19, act. 22). 4.3.2. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 machte sodann Rechtsanwalt Y3._____ geltend, die Beschwerdegegnerin habe (neu) ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Bei der P._____ AG handle es sich lediglich um eine Zustelladresse (act. 26). Er reichte eine von Q._____ und R._____ am 14. bzw.
15. September 2025 unterzeichnete Vollmacht zu den Akten (act. 27). Innert der ihm angesetzten Frist (act. 29) nahm Rechtsanwalt Y3._____ Stellung zu den Eingaben vom 8. und 15. September 2025 (act. 31). 4.3.3. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 erwog die hiesige Kammer, dass die Beschwerdegegnerin die Verantwortlichkeitsklage (vgl. vorangehend E. I.2.4.) im Namen und Auftrag des E._____s eingereicht habe, und zwar für eine Reduktion von Vermögenswerten, die dem E._____ zuzuordnen seien. Mit Court Order vom 20. August 2020 sei der E._____ unter Zwangsverwaltung gestellt worden, womit die Befugnis zur Verwaltung von Rechtsstreitigkeiten und zur Mandatierung von Rechtsanwälten auf die Zwangsverwalter übergegangen sei, weshalb Q._____ und R._____ als (allfällige) Direktoren der Beschwerdegegnerin keine Handlungen betreffend den E._____ vornehmen könnten, was im Übrigen auch von einem der Zwangsverwalter des E._____s mit Schreiben vom
5. September 2025 bestätigt worden sei. Deshalb blieben Eingaben oder Mitteilungen, welche von Q._____ und R._____ oder von ihnen bevollmächtigten Dritten unterzeichnet sind, im vorliegenden Verfahren unberücksichtig (Dispositiv- Ziff. 1, act. 34). Den von Rechtsanwalt Y3._____ gestellten Antrag, wonach
- 8 - Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und Rechtsanwältin MLaw Y2._____ als Vertreter der Beschwerdegegnerin aus dem Rubrum zu streichen und Rechtsanwalt Dr. Y3._____ als deren Vertreter im Rubrum aufzuführen sei, wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2, act. 34). Das von den Beschwerdeführerinnen beim Bundesgericht anhängig gemachte Verfahren betreffend den Beschluss vom 19. Dezember 2025 wurde mit Verfügung vom 26. Februar 2026 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (act. 38).
5. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beige- zogen (vgl. act. 5/1–61). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde ab- gesehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorlie- genden Entscheide eine Kopie der Beschwerdeschrift inkl. Beilagen zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
1. Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG).
2. Mit Urteil vom 28. Juni 2023 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch u.a. be- treffend die im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Namenaktien an der Beschwerdeführerin 2 und der O._____ AG ab (Dispositiv-Ziff. 2, act. 5/5). Diese Vermögenswerte sind deshalb weder Gegenstand des Arrestbefehls vom
28. Juni 2023 noch des angefochtenen Entscheids vom 23. Mai 2025 (wie dies die Beschwerdeführerinnen selber im vorinstanzlichen Verfahren ausführten [act. 5/22 Rz. 7]). Soweit die Beschwerdeführerinnen nun im vorliegenden Verfahren Anträge betreffend die im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Namenaktien an der Beschwerdeführerin 2 und der O._____ AG stellen, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1. Wer zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 278 Abs. 3 SchKG legitimiert
- 9 - ist, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Daher gilt der allgemeine Grundsatz des Rechtsmittelrechts, wonach derjenige einen Entscheid weiterziehen kann und so- mit beschwert ist, welcher vor unterer Instanz zumindest teilweise unterlegen ist. Ein Dritter, der im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher aufgetreten und dort unterlegen ist, ist deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BSK SchKG I-REI- SER, 3. A. 2021, Art. 278 N 43 f.; GASSER, Das Abwehrdispositiv der Arrestbetrof- fenen nach revidiertem SchKG, in: ZBJV 130/1994, 582 ff., 616; WEINGART, Arre- stabwehr – Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Rz. 488 ff.). 3.2. Mit dem angefochtenen Entscheid vom 23. Mai 2025 hielt die Vorinstanz den Arrestbefehl vom 28. Juni 2023 einzig betreffend die im Alleineigentum der Beschwerdeführerin 2 stehende Liegenschaft an der G._____-strasse 1 in … Zü- rich aufrecht. Sie hob den Arrest auf hinsichtlich der Forderung der Beschwerde- führerin 1 aus dem Aktionärsdarlehen gegenüber der Beschwerdeführerin 2, den Stammanteilen der Beschwerdeführerin 1 an der N._____ GmbH und der Forde- rung der Beschwerdeführerin 1 aus dem Kontokorrentkonto gegenüber der N._____ GmbH (vgl. vorangehend E. I.3.2.). Weil die Vorinstanz zudem der Be- schwerdeführerin 1 keine Verfahrenskosten auferlegte und sie nicht zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtete (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 und 4, act. 4), ist Letztere durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht beschwert, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. 4.1. Im Beschwerdeverfahren betreffend einen Arresteinspracheentscheid sind neue Anträge ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweis- mittel (Noven) sind dagegen zulässig (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden und soweit es sich dabei entwe- der um echte Noven handelt oder um solche, die zwar vor dem Einspracheent- scheid entstanden sind, die aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster
- 10 - Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO analog; BGE 145 III 324 E. 6.6; OGer ZH PS200041 vom 18. Juni 2020 vom E. 2.5.). 4.2. In der Beschwerdeschrift wird erstmals vorgebracht, die Beschwerdeführe- rin 1 wolle durch ihre Mehrheitsbeteiligung und ihre Funktion als Verwaltungsrats- präsidentin der Beschwerdeführerin 2 ihren Erbvorbezug schützen (act. 2 Rz. 16). Dabei handelt es sich um ein unechtes Novum. Da nicht dargelegt wird, inwiefern diese Tatsachenbehauptung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorin- stanz vorgebracht werden konnte, bleibt sie unberücksichtigt. III. Zur Sache
1. Vorinstanzlicher Entscheid und Parteistandpunkt 1.1. 1.1.1. Betreffend die Liegenschaft an der G._____-strasse 1 hielt die Vorinstanz den Arrest aufrecht, indem sie die Beherrschung der Beschwerdeführerin 2 durch den Arrestschuldner sowie den Rechtsmissbrauch bejahte und durch den Arrest- schuldner hindurch auf die Beschwerdeführerin 2 griff (indirekter Durchgriff). 1.1.2. Gemäss der Vorinstanz steht eine Beherrschung der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf eine Mehrheitsbeteiligung ausser Frage (act. 4 E. 7.4.1.3.). Jedoch könne sich die Beherrschung auch aus Abhängigkeitsverhältnissen ergeben. Die Vorinstanz stellte die Befugnisse und Funktionen, die der Arrestschuldner bei der Beschwerdeführerin 2 inne hat, den Befugnissen und Funktionen der anderen Or- gane gegenüber und kam zum Schluss, dass der Arrestschuldner seit der Grün- dung die notwendige Berechtigung gehabt habe, um uneingeschränkt und unab- hängig von anderen Personen für die Beschwerdeführerin 2 Rechte und Pflichten begründen zu können (act. 4 E. 7.4.1.4.). Da keine faktischen Schranken (Auf- sichts- und Kontrollstrukturen, funktionierende Compliance) ersichtlich seien, de- nen der Arrestschuldner unterworfen gewesen sei, erscheine das Bestehen einer wirtschaftlichen Identität zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Arrest-
- 11 - schuldner im Sinne der ersten Durchgriffsvoraussetzung glaubhaft (act. 4 E. 7.4.1.5.). 1.1.3. Zum Rechtsmissbrauch, der zweiten Voraussetzung für einen Durchgriff, stellte die Vorinstanz fest, dass der Arrestschuldner unbestrittenermassen von 2011 bis 2015 unerlaubterweise Zahlungen von insgesamt USD 25,8 (Mio. zu Lasten der Beschwerdegegnerin) ausgeführt habe (vgl. vorangehend E. I.2.) und der Verbleib des Geldes im Dunkeln liege (act. 4 E. 7.4.2.3.). Gestützt auf die ein- gereichten Rahmenkredit- und Kaufverträge erscheine es als glaubhaft, dass die Liegenschaft über einen Kredit finanziert worden sei (act. 4 E. 7.4.2.3.). Die ge- naue Finanzierung des Liegenschaftserwerbs sei jedoch nicht von Relevanz, da beim Durchgriff sämtliche Vermögenswerte der betroffenen Drittperson verarres- tiert würden, sofern die Gesellschaft missbräuchlich genutzt werde. Die Be- schwerdeführerin 2 scheine keine eigene geschäftliche Tätigkeit gemäss ihrem Unternehmenszweck auszuüben, sondern sei vor allem für die Privatinteressen des Ehepaars A._____-F._____ da (Vermietung der verarrestierten Liegenschaft ohne Eintreibung der Mietzinse), womit offensichtlich eine Sphärenvermischung stattfinde. Es sei deshalb glaubhaft, dass die vom Arrestschuldner abgezweigten Gelder in einem beträchtlichen Umfang in der Beschwerdeführerin 2 gelandet seien, womit der Rechtsmissbrauch glaubhaft gemacht sei (act. 4 E. 7.4.2.3.). 1.2. 1.2.1. Dem hält die Beschwerdeführerin 2 entgegen, die erste Voraussetzung sei zu Unrecht bejaht worden. Die Einzelzeichnungsbefugnis des Arrestschuldners belege nicht seine beherrschende Stellung (act. 2 Rz. 11). Auch aus seiner vor- übergehenden Stellung als einziger Verwaltungsrat könne keine wirtschaftliche Beherrschung abgeleitet werden, da er nicht Hauptaktionär der Beschwerdeführe- rin 2 gewesen sei und die Beschwerdeführerin 1 als Mehrheitsaktionärin ihn jeder- zeit hätte absetzen können. Die Beschwerdegegnerin habe nicht glaubhaft ma- chen können, dass der Arrestschuldner über familiäre Beziehungen die Kontrolle über die Beschwerdeführerin 2 habe ausüben können (act. 2 Rz. 14). Ab Herbst 2015 sei der Arrestschuldner ohnehin nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats, sondern der Geschäftsleitung gewesen und habe aufgrund der fehlenden Verwal-
- 12 - tungsmacht nicht mehr mit eigenen Interessen über die Beschwerdeführerin 2 verfügen können (act. 2 Rz. 16). Die Stellung der Beschwerdeführerin 1 als Hauptaktionärin und Verwaltungsratspräsidentin der Beschwerdeführerin 2 mit Einzelunterschrift entspreche keiner Inszenierung, sondern den tatsächlichen Ge- gebenheiten und der gelebten Realität (act. 2 Rz. 16). 1.2.2. Gemäss der Beschwerdegegnerin 2 habe die Vorinstanz zu Recht festge- halten, dass die 100%-Finanzierung der Liegenschaft über einen Bankkredit glaubhaft gemacht worden sei. Eine massgebliche Finanzierung durch den Arrest- schuldner oder durch von ihm kontrollierte Gesellschaften sei weder belegt noch glaubhaft gemacht worden (act. 2 Rz. 20). Den Fluss von Geldern des Arrest- schuldners oder anderweitig unrechtmässig erlangten Vermögenswerten in die Liegenschaft bzw. deren Renovation habe die Beschwerdegegnerin nicht glaub- haft machen können (act. 2 Rz. 23). Der Erwerb der Liegenschaft sei ausschliess- lich mit Eigenmitteln der Beschwerdeführerin 1 aus einem Erbvorbezug finanziert worden und die Ehegatten unterlägen seit der Eheschliessung dem Güterstand der Gütertrennung (act. 2 Rz. 24 f.). Die Geschäfts- bzw. Wohnräumlichkeiten der Liegenschaft würden gegen Entgelt und nicht unentgeltlich vermietet (act. 2 Rz. 21). Aus der Vermietung könne keine offensichtliche Sphärenvermischung zwischen ihr und dem Arrestschuldner hergeleitet werden. Auch habe die Be- schwerdegegnerin weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht, dass diese Si- tuation eigens zu ihrer Schädigung geschaffen worden sei (act. 2 Rz. 22). Die Voraussetzungen für einen Durchgriff seien somit nicht gegeben.
2. Rechtsgrundlage Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für einen indirekten Durchgriff m angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (act. 4 E. 7.2.3.). In der gebotenen Kürze ist daran zu erinnern, dass die Rechtsfigur des Durchgriffs nach gefestigter Rechtsprechung eine Ausnahme vom Grundsatz beschreibt, dass die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen zu beachten ist. Diese Ausnahme setzt ei- nerseits die Abhängigkeit der juristischen Person von einer hinter ihr stehenden Person und damit die Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Per- son und der sie beherrschenden Person voraus (BGE 151 III 361 E. 5.4.3.2.1.).
- 13 - Die Beherrschung verlangt ein Abhängigkeitsverhältnis, das sich u.a. aus vertrag- lichen Bindungen, familiären oder freundschaftlichen Beziehungen ergeben kann (BGE 144 III 541 E. 8.3.2. = Pra 108 [2019] Nr. 98 m.w.V.). Andererseits muss die Berufung auf die Dualität der beiden Rechtssubjekte offensichtlich zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich erfolgen (BVGer C_655/2024 vom 22. Juli 2025 E. 6.3.1 m.w.V.). Rechtsmissbrauch ist insbesondere zu bejahen, wenn ein Ver- mögenswert auf eine vom Arrestschuldner beherrschte Gesellschaft übertragen wurde, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (BGer 5A_407/2022 vom
2. Juni 2023 E. 3.1. m.w.V.). Für einen indirekten bzw. umgekehrten Durchgriff bedarf es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besonderer Gründe (BGE 145 III 351 E. 4.3.2.).
3. Rechtliche Würdigung 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin 2 rügt zusammengefasst, dass eine wirtschaftliche Beherrschung durch den Arrestschuldner weder aus seiner Einzelzeichnungsbe- fugnis noch aus der vorübergehenden Stellung als ihr Verwaltungsrat abgeleitet werden könne und eine Kontrolle durch familiäre Beziehungen nicht glaubhaft ge- macht worden sei. Diese Rügen gehen an der vorinstanzlichen Argumentation vorbei, da die herrschende Stellung des Arrestschuldners von der Vorinstanz we- der einzig gestützt auf seine Einzelzeichnungsbefugnis noch seine Funktion bei der Beschwerdeführerin 2 bejaht wurde. Soweit die Beschwerdeführerin 2 zur Stellung der Beschwerdeführerin 1 moniert, die Vorinstanz habe der Beschwerde- führerin 1 gestützt auf deren LinkedIn-Profil Fähigkeiten abgesprochen (act. 2 Rz. 12), ist anzumerken, dass in der referenzierten Erwägung einzig die Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin wiedergegeben werden (vgl. act. 4 E. 7.4.1.1.). 3.1.2. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass der Arrestschuldner während 17 Jahren alleiniger Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin 2 war und während all dieser Jahre einzig er einzelzeichnungsberechtig war (act. 5/4/18, 20). In diese Zeitspanne fällt der Erwerb der verarrestierten Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin 2 (nämlich im Jahr 2013 [vgl. vorangehend E. I.1.3.]). Im Jahr 2015 (im Zeitraum als die Beschwerdegegnerin und die I._____ die Rück-
- 14 - zahlung der Fondsanteile verlangten [vgl. vorangehend E. I.2.2.]) trat der Arrest- schuldner aus dem Verwaltungsrat zurück und wurde Mitglied der Geschäftslei- tung, behielt die Einzelzeichnungsbefugnis jedoch weiterhin und bis heute. Dem- gegenüber war die Beschwerdeführerin 1, trotz ihrer Eigenschaft als Mehrheitsak- tionärin, während 17 Jahren weder Mitglied des Verwaltungsrats noch der Ge- schäftsleitung und hatte lediglich eine Einzelprokura. Erst 2015 wurde sie Mitglied der Geschäftsleitung, erhielt Einzelzeichnungsberechtigung und lediglich 2018 trat sie dem Verwaltungsrat bei. Ab 2015 traten weitere Personen dem Verwaltungs- rat der Beschwerdeführerin 2 bei. Gestützt auf die zentralen Funktionen, welche der Arrestschuldner bei der Beschwerdeführerin 2 inne hatte bzw. hat, und die ihm zustehenden weitreichenden Befugnisse ist der vorinstanzlichen Schlussfol- gerung zuzustimmen, dass der Arrestschuldner seit der Gründung der Beschwer- deführerin 2 glaubhaft uneingeschränkt und unabhängig von anderen Personen Rechte und Pflichten für diese begründen kann. Die Vorinstanz erwog weiter, es sei nicht ersichtlich, dass der Arrestschuldner ge- genüber Aufsichts- oder Kontrollstrukturen rechenschaftspflichtig sei und dass vom Vorhandensein einer funktionierenden Compliance nicht ausgegangen wer- den könne. Diese Erwägungen blieben von der Beschwerdeführerin 2 im Be- schwerdeverfahren unbestritten. Von massgeblicher Bedeutung ist diesbezüglich, dass alle ehemaligen als auch aktuellen Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung Familienmitglieder des Arrestschuldners (Patchworkfamilie) sind. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin 2 dar- auf hin, dass eine jederzeitige Absetzung des Arrestschuldners durch die Be- schwerdeführerin 1 möglich sei. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Arrest- schuldner müsse eine Absetzung jedoch nicht befürchten, monierte die Be- schwerdeführerin 2 indessen nicht. 3.1.3. Aufgrund der uneingeschränkten Vertretungsbefugnis in Zusammenwirken mit den fehlenden Kontrollmechanismen und der familiären Verwandtschaft er- scheint glaubhaft, dass der Arrestschuldner uneingeschränkt für die Beschwerde- führerin 2 handeln konnte bzw. kann und diese durchgehend beherrschte bzw. dominiert. Die erste Voraussetzung für den Durchgriff liegt somit vor.
- 15 - 3.2. 3.2.1. Auch mit Blick auf die zweite Voraussetzung – den Rechtsmissbrauch – ge- hen die Rügen der Beschwerdeführerin 2 an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Die Vorinstanz bejahte nämlich den Rechtsmissbrauch nicht (alleine) ge- stützt auf die Vermietung der verarrestierten Liegenschaft. Sie berücksichtigte ebenso die Art und Weise der Finanzierung des Liegenschaftenkaufs durch einen Kredit, weshalb der gewählte Güterstand des Arrestschuldners und der Be- schwerdeführerin 1 nicht von Relevanz ist. 3.2.2. Mit der Vorinstanz ergibt sich der Rechtsmissbrauch aus den nachfolgend aufzuzeigenden unterschiedlichen und ausserordentlichen Handlungen des Ar- restschuldners, woraus sich glaubhaft ergibt, dass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin 2 offensichtlich zweckwidrig erfolgt. Die Beschwerdeführerinnen stellten im vorinstanzlichen Verfahren klar, dass die Miet- zinserträge der verarrestierten Liegenschaft die einzigen Einnahmen der Be- schwerdeführerin 2 darstellen. Die Vorinstanz hielt dafür, dass die Mietzinse je- doch nicht eingetrieben werden können, was von der Beschwerdeführerin 2 nicht bestritten wird. Die Mieter der Liegenschaft sind der Arrestschuldner und seine Verwandten, nämlich seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin 1, act. 5/50/54 Bl. 3 ff.), seine Schwiegermutter (act. 5/50/54 Bl. 3 ff.), sein Schwiegersohn mit dessen Ehefrau sowie sein Geschäftspartner Q._____ (vgl. zu Q._____ vorange- hend E. I.4.3.). Ferner dient die verarrestierte Liegenschaft einer Vielzahl von Un- ternehmen als Domizil, die mit dem Arrestschuldner in enger Verbindung stehen, namentlich der Beschwerdeführerin 2 (Arrestschuldner ist Mitglied der Geschäfts- leitung, act. 5/4/18), der N._____ GmbH (Arrestschuldner ist Geschäftsführer, act. 5/4/25), S._____ AG (Arrestschuldner war im Verwaltungsrat, act. 5/4/31 [neu T._____ AG]), der U._____ AG (Arrestschuldner ist Verwaltungsratsmitglied, act. 5/4/36 [seit Februar 2026 in Liquidation]) und der V._____ AG (act. 5/4/37 [Arrestschuldner ist neu einziges Verwaltungsratsmitglied]). Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 aus Tätigkeiten, die ihrem Gesellschaftszweck entsprechen, kein Einkommen generiert. Ihr gehört jedoch die verarrestierte Lie- genschaft, deren Räumlichkeiten vom Arrestschuldner, mehreren Familienmitglie- der seinerseits sowie von verschiedensten Unternehmen des Arrestschuldners als
- 16 - Wohnort bzw. Domizil gemietet bzw. genutzt werden. Die Mietzinsen, welche die einzigen Einnahmen der Beschwerdeführerin 2 sind, können unbestrittenermas- sen nicht eingetrieben werden, was im Ergebnis stossend erscheint. 3.2.3. Mit Blick auf die Liegenschaft ist von massgeblicher Bedeutung, dass diese 2013 gekauft wurde und es der Arrestschuldner war, der sowohl den Kauf- als auch den Rahmenkreditvertrag für die Beschwerdeführerin 2 unterschrieb (act. 5/10/18, act. 5/57/25, act. 5/10/17). Der Kauf fand zu einer Zeit statt, in wel- cher der Arrestschuldner unerlaubterweise Transaktionen von insgesamt USD 25,8 Mio. zu Lasten der Beschwerdegegnerin ausführte (vgl. vorangehend E. I.2.) und er alleiniger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 war. Erst rund zwei Jahre später, im Herbst 2015, im Zeitraum als die Beschwerdegegnerin und die I._____ die Rückzahlung der Fondsanteile verlangten (vgl. vorangehend E. I.2.2.), trat der Arrestschuldner nach 17 Jahren aus dem Verwaltungsrat mit Einzelzeich- nungsberechtigung zurück. Sein Sohn und seine zwei Stiefsöhne traten in den Verwaltungsrat ein, erhielten jedoch nur eine Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien. Der Arrestschuldner seinerseits wechselte vom Verwaltungsrat in die Ge- schäftsleitung, wobei er seine Einzelzeichnungsberechtigung – bis zum heutigen Tag – behielt. 3.2.4. Es erscheint glaubhaft, dass mit den aufgezeigten Handlungen ein Kon- strukt geschaffen wurde, welches bezweckt, die Liegenschaft durch die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin 2 der Verarrestierung zu entziehen. Der Rechtsmissbrauch als zweite Voraussetzung des Durchgriffs ist somit glaubhaft gemacht. 3.3. Die Vorinstanz durfte damit rechtsfehlerfrei einen indirekten Durchgriff auf die Beschwerdeführerin vornehmen. Die von der Beschwerdeführerin 2 vorge- brachten Rügen vermögen nicht zu überzeugen, weshalb die Beschwerde abzu- weisen ist.
- 17 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In der Hauptsache (Be- schwerde gegen den angefochtenen Arresteinspracheentscheid) unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin wurde mit Beschluss vom 26. März 2026 abgewiesen (act. 8), weshalb Letztere insofern unterliegt. Im Beschluss vom 26. März 2026 wurde festgehalten, dass der beim Gericht und den Parteien entstandene Auf- wand im Endentscheid zu berücksichtigen sein werde (act. 43 E. 3). In einer betreibungsrechtlichen Summarsache (Art. 251 lit. a ZPO) bestimmt sich die Gebühr für einen Gerichtsentscheid grundsätzlich anhand des Streitwerts (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Das obere Gericht kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zuläs- sigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; BGE 139 III 195 E. 4). Unter Berücksichtigung des Streitwerts und des zusätzlich entstandenen Auf- wands für das Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung ist die Ent- scheidgebühr auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Angesichts des Unterliegens der Be- schwerdeführerinnen in der Hauptsache und des Unterliegens der Beschwerde- gegnerin betreffend ihr Sicherstellungsgesuch ist die Entscheidgebühr im Umfang von Fr. 5'800.– den Beschwerdeführerinnen und im Umfang von Fr. 200.– der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. Die den Beschwerdeführerinnen auferlegte Entscheidgebühr wird aus dem von ih- nen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.–bezogen, der Rest ist ihnen zu- rückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
2. Mit Blick auf die Hauptsache ist keine Parteientschädigung zu leisten: Den Beschwerdeführerinnen nicht, da sie unterliegen und der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Sicherstellungsgesuch unter- lag und den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich Kosten entstanden sind. Die sich stellende Frage zeugte jedoch von Einfachheit, weshalb den Beschwerdefüh-
- 18 - rerinnen für ihre diesbezüglichen Aufwendungen je eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (zuzüglich 8.1 % MWST) zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, § 2 Abs. 1 f., § 4 Abs. 1 f., § 9, § 11 und § 13 AnwGebV). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen diese Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt und im Umfang von Fr. 5'800.– den Beschwerdeführerinnen und im Umfang von Fr. 200.– der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die den Beschwerdeführerinnen auferlegte Entscheidgebühr wird aus dem von ihnen geleisteten Vorschuss bezogen. Im Mehrumfang wird der Vor- schuss zurückerstattet, unter Vorbehalt eines Verrechnungsrechts des Staates. Der Beschwerdegegnerin stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen je eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (je zuzüglich 8.1 % MWST) zu be- zahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 2), an das Betreibungsamt Zürich 6 sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 19 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'156'603.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C.Widmer versandt am:
14. April 2026