Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem tt.mm.2011 mit dem Einzelunternehmen "C._____ Inh. A._____" im Handelsregis- ter des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss dem Handelsregistereintrag be- zweckt er Gartenunterhalt, Gartenpflege und Fällarbeiten (act. 8).
E. 1.1 Nach Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Ent- scheid eingetreten sind (Abs. 1). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Diesfalls wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abge- sehen (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7a und 12). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelver- fahren jedoch auch aufgehoben werden, wenn der Schuldner durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung nach Ziff. 1, Hinterlegung nach Ziff. 2 oder Gläubigerverzicht nach Ziff. 3) nachweist. In diesem Fall hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu ma- chen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). In jedem Fall ist zusätzlich erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sicher- gestellt werden. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig da- von, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zuläs-
- 4 - sig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491).
E. 1.2 Der Schuldner weist nach, dass das Konkursamt Wallisellen mit Schreiben vom 6. Juni 2025 die Zürcher Kantonalbank angewiesen hatte, bis am 10. Juni 2025 den Betrag von Fr. 30'000.– zuhanden des Schuldners bei der Oberge- richtskasse zu hinterlegen (act. 5/13). Die Obergerichtskasse bestätigte sodann am 16. Juni 2025, den Betrag von Fr. 30'000.– am 10. Juni 2025 erhalten zu ha- ben (act. 9). Damit hat der Schuldner die Konkursforderung der Gläubigerin inkl. Zins, Umtriebsspesen und Betreibungskosten (total Fr. 10'626.15) hinterlegt. Fer- ner belegt der Schuldner mit einer entsprechenden Bestätigung des Konkursam- tes Wallisellen vom 10. Juni 2025, die Kosten des Konkursgerichts und des Kon- kursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt zu haben (act. 5/23). Ebenso leistete er den vom Ober- gericht usanzgemäss erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren am 11. Juni 2025 (act. 9 und 5/24). Damit ist das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hinreichend belegt. Zu prüfen bleibt, ob der Schuldner seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.
E. 1.3 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuld- ner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorüber- gehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Ver- besserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so
- 5 - dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3).
E. 1.4 Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähig- keit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den lau- fenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn der Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS240008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 mit Verweis auf OGer ZH PS180162 vom
17. September 2018 E 2.3). Die Praxis stellt auf der andern Seite erhöhte Anfor- derungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit, wenn Betreibungen – wie hier – im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen vor- liegen (OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). Gleiches gilt, wenn Ver- lustscheine vorhanden sind. 2.
E. 2 Mit Urteil vom 19. Mai 2025 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 9'472.45 nebst 3.75 % Zins seit dem 1. Januar 2024, Umtriebsspesen von Fr. 500.– und Betreibungskosten von Fr. 163.20 (act. 7/11 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 6).
E. 2.1 Der Schuldner macht zusammengefasst geltend, er sei in eine persönliche Krise gekommen und habe unter einem Burnout gelitten. Er habe daher während eines halben Jahres die Buchhaltungsarbeiten nicht mehr nachgeführt und zahl- reiche Rechnungen nicht mehr gestellt. Der Grund für die Konkurseröffnung sei nicht eine irgendwie geartete Zahlungsschwierigkeit, sondern ein Burnout und die damit zusammenhängende Vernachlässigung der Buchführung. In Zukunft wolle er die Fixkosten senken und nur die besten Kunden behalten. Er habe bisher drei Mitarbeiter gehabt, wobei einer mit einem monatlichen (Brutto-)Lohn von Fr. 4'900.– angestellt gewesen sei. Die zwei anderen Mitarbeiter seien auf Abruf im Stundenlohn angestellt gewesen. Diesen Mitarbeitern sei zwischenzeitlich ge- kündigt worden. Dem festangestellten Mitarbeiter sei der Lohn noch für die weite- ren zwei Monate zu bezahlen, was aber wirtschaftlich verkraftbar sei. Zudem sei das grosse Geschäftslokal an der D._____-strasse … in E._____ für eine Miete von Fr. 4'500.– monatlich ebenfalls gekündigt worden. Der Vermieter, F._____,
- 6 - sei gemäss der von ihm unterzeichneten E-Mail vom 6. Juni 2025 damit einver- standen, dass im Falle der Konkursabwendung jeweils auf ein Monatsende hin das Lager geräumt werden könne und er in der Folge aus der Zahlungspflicht ent- lassen sei. Das Büro und das Lager könne er ohne Weiteres an seinem Wohnort an der G._____-strasse … in E._____ führen, da die Familie in einem eigenen und genügend grossen Einfamilienhaus mit grosser Garage wohne. In Bezug auf seine finanzielle Situation führt der Schuldner zusammenge- fasst aus, er verfüge auf dem Firmenkonto gemäss Bankkontoauszug per 6. Juni 2025 über ein Guthaben von Fr. 68'490.16, weshalb ihm genügend Mittel zur Ver- fügung stünden, um sämtliche offenen Betreibungen zu bezahlen. Das Konkur- samt Wallisellen habe mit Schreiben vom 6. Juni 2025 die Zürcher Kantonalbank angewiesen, bis am 10. Juni 2025 Fr. 30'000.– bei der Obergerichtskasse zu hin- terlegen. Damit könnten sämtliche Betreibungen im Stadium der Konkursandro- hung gedeckt werden. Der restliche Betrag könne zur Kostendeckung von allfälli- gen weiteren betreibungsamtlichen Kosten und Zinsen verwendet werden. Aus- serdem verblieben ihm – nach Zahlung des Hinterlegungsbetrages von Fr. 30'000.– – rund Fr. 38'000.– auf seinem Geschäftskonto. Damit könne er die weiteren offenen Betreibungen in Höhe von Fr. 32'474.35 decken. Ferner träfen nun regelmässig Zahlungen der Debitorenausstände von über Fr. 110'000.– ein und es könnten weitere Rechnungen im Umfang von Fr. 55'000.– gestellt werden. Damit sei seine Zahlungsfähigkeit gegeben, weshalb sämtliche Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursdekretes erfüllt seien (act. 2).
E. 2.2 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon vom
21. Mai 2025 wurden seit September 2023 insgesamt 28 Betreibungen gegen den Schuldner eingeleitet (act. 5/22). Davon wurden 10 Betreibungen durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an den Gläubiger erledigt. Insgesamt sind – neben der konkursauslösenden Betreibung – noch 18 weitere Betreibungen von total Fr. 60'637.10 offen. Davon befinden sich zwölf Betreibungen in Höhe von Fr. 28'162.74 (inklusive der konkursauslösenden Betreibung) bereits im Stadium
- 7 - der Konkursandrohung. Die weiteren sechs noch offenen Betreibungen belaufen sich auf Fr. 32'474.36. Verlustscheine oder frühere Konkurseröffnungen über den Schuldner sind im Betreibungsregister indes nicht verzeichnet.
E. 2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich insgesamt zwölf Betreibungen (inklusive der konkursauslösenden Betreibung) bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bzw. Nachlässigkeiten des Schuldners in finanzieller Hinsicht hindeutet. Insbesondere weckt die Tatsache, dass es seit September 2023 (vgl. act. 5/22) zu einer grossen Anzahl an Betreibungseinleitungen kam, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Die offenen Betreibungen über einen Betrag von total Fr. 60'637.10 bedingen daher, dass der Schuldner über sofort abrufbare finanzielle Mittel in die- ser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhe- bung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröffnung folgt.
E. 2.4 Wie bereits erwähnt, hinterlegte der Schuldner Fr. 30'000.– bei der Ober- gerichtskasse (act. 9 und 5/24). Dieser Betrag vermag nebst der Konkursforde- rung samt Zinsen, Umtriebsspesen und Betreibungskosten auch die weiteren Be- treibungen im Stadium der Konkursandrohung im Umfang von Fr. 28'162.74 so- fort zu decken. Ferner belegt der Kontoauszug betreffend das Firmenkonto des Schuldners bei der Zürcher Kantonalbank per 6. Juni 2025 einen Positivsaldo von Fr. 68'490.16 (act. 5/12). Da der hinterlegte Betrag von Fr. 30'000.– am 10. Juni 2025 von diesem Konto der Obergerichtskasse überwiesen wurde (vgl. act. 5/13 und 9), beläuft sich der Positivsaldo des Firmenkontos noch auf Fr. 38'490.16 (Fr. 68'490.16 - Fr. 30'000.–). Mit diesem Guthaben erscheint der Schuldner über eine ausreichende Liquidität zu verfügen, um auch die restlichen offenen Betrei- bungen im Umfang von Fr. 32'474.36 (vgl. E. III./2.2 oben) zu bezahlen. Sodann verbleibt nach Bezahlung der offenen Betreibungen sogar ein Restbetrag von F. 6'015.80 (Fr. 38'490.16 - Fr. 32'474.36). Zwar werden auf diesen Betrag wohl noch allfällige Zinsen und weitere Betreibungskosten entfallen. Trotzdem ist da- von auszugehen, dass ein nennenswerter Restbetrag übrig bleibt.
- 8 -
E. 2.5 Weiter reichte der Schuldner eine sog. "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung" ein (act. 5/21). Daraus ist ersichtlich, dass sich die offenen Debitoren bzw. gestell- ten Rechnungen auf insgesamt Fr. 110'528.25 belaufen, welche mit einer separa- ten Debitorenliste ausgewiesen werden (vgl. act. 5/17). Die Liste ist zwar nur von beschränkter Überzeugungskraft, da sie nicht durch weitere Urkunden (z.B. unter- zeichnete Verträge oder Auftragsbestätigungen) untermauert wird. Jedoch er- scheint sie gestützt auf die eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung 2023, welche in den Jahren 2022 und 2023 einen Umsatz von über einer Fr. 1 Mio. ausweist (vgl. act. 5/16), glaubhaft. Ausserdem reichte der Schuldner eine Liste von noch offenen, nicht versandten Rechnungen (als "Debitoren Entwürfe" in der Aufstel- lung genannt, vgl. act.5/21) im Umfang von Fr. 55'156.30 ein (act. 5/18). Dieser Betrag ist somit zu den Debitoren hinzuzuzählen. Darüber hinaus reichte der Schuldner eine Aufstellung über die Daueraufträge bei Liegenschaften ein, aus welcher entnommen werden kann, dass er für das 1. und 2. Quartal mit weiteren Einnahmen in Höhe von über Fr. 46'744.70.– rechnet (act. 5/19). Schliesslich führte der Schuldner unter den Einnahmen auf (vgl. act. 5/21), Maschinen im Schätzungswert von Fr. 20'000.– verkaufen zu können. Geht man davon aus, dass sämtliche Debitoren bezahlt werden und zählt man alle Beträge zusammen, resultiert auf der Einnahmeseite ein Saldo von total Fr. 232'428.95.
E. 2.6 Auf der Seite der Ausgaben zählte der Schuldner Kreditoren per 4. Juni 2025 im Umfang von Fr. 129'433.– auf (vgl. act. 5/21, ohne die Forderungen der Betreibungen Nr. 1 und 2), welche ebenfalls mit einer separaten Liste ausgewie- sen werden (act. 5/20). Weiter führte der Schuldner auf der Ausgabenseite die Miete für den Mai und Juni 2025 in Höhe von insgesamt Fr. 9'000.– (2 x Fr. 4'500.–, vgl. act. 5/7), auszubezahlende Löhne von insgesamt Fr. 15'000.– (vgl. act. 5/6) sowie eine Leasingrate von Fr. 425.– auf. Damit belaufen sich die Verbindlichkeiten per Ende Juni 2025 (ohne die noch zu bezahlenden Betreibun- gen) auf Fr. 153'858.–.
E. 2.7 Stellt man die Verbindlichkeiten den zu erwartenden Einnahmen gegen- über, resultiert ein Überschuss von Fr. 78'570.95 (Fr. 232'428.95 - Fr. 153'858.–). Mit diesem Guthaben (sowie mit dem hinterlegten Restbetrag, vgl. E. III./2.4
- 9 - oben) erscheint der Schuldner über eine nennenswerte Liquidität zu verfügen, mit welcher er seinen anstehenden Verbindlichkeiten ohne Weiteres nachkommen kann.
E. 2.8 Aus den eingereichten Unterlagen lässt sich indes nicht abschätzen, wie das Geschäftsergebnis Ende Jahr ungefähr aussehen wird. In Bezug auf zukünf- tige Debitoren- und Kreditorenforderungen hat der Schuldner keine weiteren Un- terlagen eingereicht. Lediglich auf der Debitorenseite reichte er eine Aufstellung ab Juni 2025 über die Daueraufträge der Liegenschaften ein (act. 5/21 S. 3), aus welcher ersichtlich ist, dass er im 3. und 4. Quartal mit (reduzierten) Einnahmen von insgesamt Fr. 35'878.35 rechnet. Weitere Debitorenforderungen hat der Schuldner nicht nachgewiesen. Trotzdem ist davon auszugehen, dass der Schuldner über eine solide Auftragslage verfügt und seinen kurzfristigen Verbind- lichkeiten auch in Zukunft nachkommen kann. Immerhin lässt sich aus dem einge- reichten Kontoauszug des Firmenkontos bei der Zürcher Kantonalbank entneh- men, dass der Schuldner im Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis 6. Juni 2025 wiederholt diverse höhere Gutschriften erhielt (act. 5/12: vgl. beispielsweise am 28.01.2025: mehrere Gutschriften in Höhe von insgesamt Fr. 30'740.55; am 31.01.2025: mehrere Gutschriften in Höhe von insgesamt Fr. 18'529.55; am 06.02.2025: mehrere Gutschriften von Fr. 10'231.30). Im Weiteren ist aus der Bi- lanz und Erfolgsrechnung 2023 ersichtlich, dass der Schuldner in den Jahren 2022 und 2023 jeweils einen Gewinn von Fr. 115'781.73 und Fr. 66'025.70 erwirt- schaften konnte (act. 5/16). Insofern zeichnet die Bilanz und Erfolgsrechnung 2023 das Bild eines positiven Geschäftsgangs des Schuldners in den Jahren 2022 und 2023. Angesichts dieser Zahlen und aufgrund dessen, dass sich in Zu- kunft sogar die monatlichen Fixkosten durch die Kündigung der angestellten Mit- arbeiter (vgl. act. 5/6) sowie durch Wegfall der Miete des Geschäftslokals (vgl. act. 5/7 und 5/8) erheblich reduzieren, ist anzunehmen, dass das Geschäftser- gebnis auch im Jahr 2025 positiv sein wird.
E. 2.9 Ob noch weitere (noch nicht in Betreibung gesetzte) Forderungen beste- hen, ist unklar. Jedoch sollte der Schuldner – nachdem die gestellten Rechnun-
- 10 - gen bezahlt wurden – über genügend finanzielle Mittel verfügen, um allfällige wei- tere Schulden decken zu können.
E. 2.10 Nach dem Gesagten erscheint die Zahlungsfähigkeit des Schuldners als glaubhaft. Obwohl zwölf offene Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen, ist ihm zugute zu halten, dass er innert kurzer Zeit insgesamt Fr. 30'000.– aufbringen konnte, um die Konkursforderung samt Zinsen, Um- triebsspesen und Betreibungskosten sowie die weiteren offenen Betreibungen bei der Obergerichtskasse zu hinterlegen. Ausserdem zeichnet die eingereichte Bi- lanz und Erfolgsrechnung 2023 das Bild eines positiven Geschäftsgangs, zumal der Schuldner in den Jahren 2022 und 2023 stets einen Gewinn erwirtschaftete. Daher scheint der Schuldner nicht auf unabsehbare Zeit als illiquid, weswegen seine Zahlungsschwierigkeiten noch als nur vorübergehend zu erachten sind. Ins- besondere erscheint glaubhaft, dass die Nichtbezahlung diverser Forderungen aus Nachlässigkeit bzw. auf seine "persönliche Krise "zurückzuführen ist. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist damit glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Dies insbesondere, da es sich um die erstmalige Konkurseröffnung han- delt, bei der in der Regel keine allzu strengen Anforderungen an die Glaubhaftma- chung gestellt werden (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1 m.w.H.). Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuhe- ben. Der Schuldner ist aber darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröff- nung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde. IV.
1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen, weil er das Verfahren durch seine Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 11 -
2. Das Konkursamt Wallisellen ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1200.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von den Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläu- bigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug der Kosten des Konkur- samtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
3. Schliesslich ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr vom Schuld- ner einbezahlten Betrag von Fr. 30'000.– in der Höhe von Fr. 10'626.15 an die Gläubigerin und im Restbetrag (Fr. 19'373.85.–) an das Betreibungsamt Wallisel- len-Dietlikon zur Tilgung der noch offenen Betreibungen auszubezahlen. Ein all- fälliger beim Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon verbleibender Restbetrag ist dem Schuldner auszuzahlen. Es wird erkannt:
E. 3 Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 10. Juni 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer und beantragte die Auf- hebung des Konkurses. Gleichzeitig beantragte er in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2).
E. 4 In der Folge wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 17. Juni 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 10).
E. 5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- 13). Der für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht praxisge- mäss erhobene Vorschuss von Fr. 750.– wurde vom Schuldner bereits am
11. Juni 2025 geleistet (vgl. act. 5/24 und 9), weshalb eine entsprechende Fristan- setzung unterbleiben konnte. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist auf- grund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin zu verzichten (vgl. unten E. III./1.2). Der Gläubigerin ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid eine Ko- pie der Beschwerdeschrift zuzustellen. Die Sache ist spruchreif.
- 3 - II.
1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11).
2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Schuldner am 30. Mai 2025 zuge- stellt (act. 7/12). Die zehntätige Rechtsmittelfrist begann am 31. Mai 2025 zu lau- fen und endete am 10. Juni 2025. Die Beschwerde vom 10. Juni 2025 (Datum Poststempel) erfolgte somit rechtzeitig. Weiter ist der Schuldner zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht somit nichts entgegen. III. 1.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelge- richtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. Mai 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Das Konkursamt Wallisellen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'200.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr vom Schuldner einbe- zahlten Betrag von Fr. 30'000.– in der Höhe von Fr. 10'626.15 an die Gläubi- gerin und im Restbetrag (Fr. 19'373.85) an das Betreibungsamt Wallisellen- - 12 - Dietlikon zur Tilgung der noch offenen Betreibungen auszubezahlen. Ein all- fälliger beim Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon verbleibender Restbetrag ist dem Schuldner auszuzahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Obergerichtskasse, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), an das Konkursamt Wallisellen, an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon und die Grundbuchämter H._____, I._____, J._____, K._____ und E._____ sowie im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
- Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250160-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Urteil vom 4. Juli 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Sammelstiftung BVG der B._____ Lebensversicherungs-Gesellschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. Mai 2025 (EK250203)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem tt.mm.2011 mit dem Einzelunternehmen "C._____ Inh. A._____" im Handelsregis- ter des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss dem Handelsregistereintrag be- zweckt er Gartenunterhalt, Gartenpflege und Fällarbeiten (act. 8).
2. Mit Urteil vom 19. Mai 2025 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 9'472.45 nebst 3.75 % Zins seit dem 1. Januar 2024, Umtriebsspesen von Fr. 500.– und Betreibungskosten von Fr. 163.20 (act. 7/11 = act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 6).
3. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 10. Juni 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer und beantragte die Auf- hebung des Konkurses. Gleichzeitig beantragte er in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2).
4. In der Folge wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 17. Juni 2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 10).
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1- 13). Der für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht praxisge- mäss erhobene Vorschuss von Fr. 750.– wurde vom Schuldner bereits am
11. Juni 2025 geleistet (vgl. act. 5/24 und 9), weshalb eine entsprechende Fristan- setzung unterbleiben konnte. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist auf- grund vollständiger Befriedigung der Gläubigerin zu verzichten (vgl. unten E. III./1.2). Der Gläubigerin ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid eine Ko- pie der Beschwerdeschrift zuzustellen. Die Sache ist spruchreif.
- 3 - II.
1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11).
2. Der angefochtene Entscheid wurde dem Schuldner am 30. Mai 2025 zuge- stellt (act. 7/12). Die zehntätige Rechtsmittelfrist begann am 31. Mai 2025 zu lau- fen und endete am 10. Juni 2025. Die Beschwerde vom 10. Juni 2025 (Datum Poststempel) erfolgte somit rechtzeitig. Weiter ist der Schuldner zur Beschwerde legitimiert. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht somit nichts entgegen. III. 1. 1.1. Nach Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Ent- scheid eingetreten sind (Abs. 1). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Diesfalls wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abge- sehen (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7a und 12). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelver- fahren jedoch auch aufgehoben werden, wenn der Schuldner durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung nach Ziff. 1, Hinterlegung nach Ziff. 2 oder Gläubigerverzicht nach Ziff. 3) nachweist. In diesem Fall hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu ma- chen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). In jedem Fall ist zusätzlich erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sicher- gestellt werden. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig da- von, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind, zuläs-
- 4 - sig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). 1.2. Der Schuldner weist nach, dass das Konkursamt Wallisellen mit Schreiben vom 6. Juni 2025 die Zürcher Kantonalbank angewiesen hatte, bis am 10. Juni 2025 den Betrag von Fr. 30'000.– zuhanden des Schuldners bei der Oberge- richtskasse zu hinterlegen (act. 5/13). Die Obergerichtskasse bestätigte sodann am 16. Juni 2025, den Betrag von Fr. 30'000.– am 10. Juni 2025 erhalten zu ha- ben (act. 9). Damit hat der Schuldner die Konkursforderung der Gläubigerin inkl. Zins, Umtriebsspesen und Betreibungskosten (total Fr. 10'626.15) hinterlegt. Fer- ner belegt der Schuldner mit einer entsprechenden Bestätigung des Konkursam- tes Wallisellen vom 10. Juni 2025, die Kosten des Konkursgerichts und des Kon- kursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt zu haben (act. 5/23). Ebenso leistete er den vom Ober- gericht usanzgemäss erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren am 11. Juni 2025 (act. 9 und 5/24). Damit ist das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hinreichend belegt. Zu prüfen bleibt, ob der Schuldner seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 1.3. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuld- ner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorüber- gehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungs- unfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Ver- besserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so
- 5 - dass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). 1.4. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähig- keit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den lau- fenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). Bei einem ersten Konkurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn der Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS240008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 mit Verweis auf OGer ZH PS180162 vom
17. September 2018 E 2.3). Die Praxis stellt auf der andern Seite erhöhte Anfor- derungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit, wenn Betreibungen – wie hier – im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigungen vor- liegen (OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). Gleiches gilt, wenn Ver- lustscheine vorhanden sind. 2. 2.1. Der Schuldner macht zusammengefasst geltend, er sei in eine persönliche Krise gekommen und habe unter einem Burnout gelitten. Er habe daher während eines halben Jahres die Buchhaltungsarbeiten nicht mehr nachgeführt und zahl- reiche Rechnungen nicht mehr gestellt. Der Grund für die Konkurseröffnung sei nicht eine irgendwie geartete Zahlungsschwierigkeit, sondern ein Burnout und die damit zusammenhängende Vernachlässigung der Buchführung. In Zukunft wolle er die Fixkosten senken und nur die besten Kunden behalten. Er habe bisher drei Mitarbeiter gehabt, wobei einer mit einem monatlichen (Brutto-)Lohn von Fr. 4'900.– angestellt gewesen sei. Die zwei anderen Mitarbeiter seien auf Abruf im Stundenlohn angestellt gewesen. Diesen Mitarbeitern sei zwischenzeitlich ge- kündigt worden. Dem festangestellten Mitarbeiter sei der Lohn noch für die weite- ren zwei Monate zu bezahlen, was aber wirtschaftlich verkraftbar sei. Zudem sei das grosse Geschäftslokal an der D._____-strasse … in E._____ für eine Miete von Fr. 4'500.– monatlich ebenfalls gekündigt worden. Der Vermieter, F._____,
- 6 - sei gemäss der von ihm unterzeichneten E-Mail vom 6. Juni 2025 damit einver- standen, dass im Falle der Konkursabwendung jeweils auf ein Monatsende hin das Lager geräumt werden könne und er in der Folge aus der Zahlungspflicht ent- lassen sei. Das Büro und das Lager könne er ohne Weiteres an seinem Wohnort an der G._____-strasse … in E._____ führen, da die Familie in einem eigenen und genügend grossen Einfamilienhaus mit grosser Garage wohne. In Bezug auf seine finanzielle Situation führt der Schuldner zusammenge- fasst aus, er verfüge auf dem Firmenkonto gemäss Bankkontoauszug per 6. Juni 2025 über ein Guthaben von Fr. 68'490.16, weshalb ihm genügend Mittel zur Ver- fügung stünden, um sämtliche offenen Betreibungen zu bezahlen. Das Konkur- samt Wallisellen habe mit Schreiben vom 6. Juni 2025 die Zürcher Kantonalbank angewiesen, bis am 10. Juni 2025 Fr. 30'000.– bei der Obergerichtskasse zu hin- terlegen. Damit könnten sämtliche Betreibungen im Stadium der Konkursandro- hung gedeckt werden. Der restliche Betrag könne zur Kostendeckung von allfälli- gen weiteren betreibungsamtlichen Kosten und Zinsen verwendet werden. Aus- serdem verblieben ihm – nach Zahlung des Hinterlegungsbetrages von Fr. 30'000.– – rund Fr. 38'000.– auf seinem Geschäftskonto. Damit könne er die weiteren offenen Betreibungen in Höhe von Fr. 32'474.35 decken. Ferner träfen nun regelmässig Zahlungen der Debitorenausstände von über Fr. 110'000.– ein und es könnten weitere Rechnungen im Umfang von Fr. 55'000.– gestellt werden. Damit sei seine Zahlungsfähigkeit gegeben, weshalb sämtliche Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkursdekretes erfüllt seien (act. 2). 2.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon vom
21. Mai 2025 wurden seit September 2023 insgesamt 28 Betreibungen gegen den Schuldner eingeleitet (act. 5/22). Davon wurden 10 Betreibungen durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an den Gläubiger erledigt. Insgesamt sind – neben der konkursauslösenden Betreibung – noch 18 weitere Betreibungen von total Fr. 60'637.10 offen. Davon befinden sich zwölf Betreibungen in Höhe von Fr. 28'162.74 (inklusive der konkursauslösenden Betreibung) bereits im Stadium
- 7 - der Konkursandrohung. Die weiteren sechs noch offenen Betreibungen belaufen sich auf Fr. 32'474.36. Verlustscheine oder frühere Konkurseröffnungen über den Schuldner sind im Betreibungsregister indes nicht verzeichnet. 2.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich insgesamt zwölf Betreibungen (inklusive der konkursauslösenden Betreibung) bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden, auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bzw. Nachlässigkeiten des Schuldners in finanzieller Hinsicht hindeutet. Insbesondere weckt die Tatsache, dass es seit September 2023 (vgl. act. 5/22) zu einer grossen Anzahl an Betreibungseinleitungen kam, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Die offenen Betreibungen über einen Betrag von total Fr. 60'637.10 bedingen daher, dass der Schuldner über sofort abrufbare finanzielle Mittel in die- ser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhe- bung der vorliegenden Konkurseröffnung bereits die nächste Konkurseröffnung folgt. 2.4. Wie bereits erwähnt, hinterlegte der Schuldner Fr. 30'000.– bei der Ober- gerichtskasse (act. 9 und 5/24). Dieser Betrag vermag nebst der Konkursforde- rung samt Zinsen, Umtriebsspesen und Betreibungskosten auch die weiteren Be- treibungen im Stadium der Konkursandrohung im Umfang von Fr. 28'162.74 so- fort zu decken. Ferner belegt der Kontoauszug betreffend das Firmenkonto des Schuldners bei der Zürcher Kantonalbank per 6. Juni 2025 einen Positivsaldo von Fr. 68'490.16 (act. 5/12). Da der hinterlegte Betrag von Fr. 30'000.– am 10. Juni 2025 von diesem Konto der Obergerichtskasse überwiesen wurde (vgl. act. 5/13 und 9), beläuft sich der Positivsaldo des Firmenkontos noch auf Fr. 38'490.16 (Fr. 68'490.16 - Fr. 30'000.–). Mit diesem Guthaben erscheint der Schuldner über eine ausreichende Liquidität zu verfügen, um auch die restlichen offenen Betrei- bungen im Umfang von Fr. 32'474.36 (vgl. E. III./2.2 oben) zu bezahlen. Sodann verbleibt nach Bezahlung der offenen Betreibungen sogar ein Restbetrag von F. 6'015.80 (Fr. 38'490.16 - Fr. 32'474.36). Zwar werden auf diesen Betrag wohl noch allfällige Zinsen und weitere Betreibungskosten entfallen. Trotzdem ist da- von auszugehen, dass ein nennenswerter Restbetrag übrig bleibt.
- 8 - 2.5. Weiter reichte der Schuldner eine sog. "Einnahmen-Ausgaben-Rechnung" ein (act. 5/21). Daraus ist ersichtlich, dass sich die offenen Debitoren bzw. gestell- ten Rechnungen auf insgesamt Fr. 110'528.25 belaufen, welche mit einer separa- ten Debitorenliste ausgewiesen werden (vgl. act. 5/17). Die Liste ist zwar nur von beschränkter Überzeugungskraft, da sie nicht durch weitere Urkunden (z.B. unter- zeichnete Verträge oder Auftragsbestätigungen) untermauert wird. Jedoch er- scheint sie gestützt auf die eingereichte Bilanz und Erfolgsrechnung 2023, welche in den Jahren 2022 und 2023 einen Umsatz von über einer Fr. 1 Mio. ausweist (vgl. act. 5/16), glaubhaft. Ausserdem reichte der Schuldner eine Liste von noch offenen, nicht versandten Rechnungen (als "Debitoren Entwürfe" in der Aufstel- lung genannt, vgl. act.5/21) im Umfang von Fr. 55'156.30 ein (act. 5/18). Dieser Betrag ist somit zu den Debitoren hinzuzuzählen. Darüber hinaus reichte der Schuldner eine Aufstellung über die Daueraufträge bei Liegenschaften ein, aus welcher entnommen werden kann, dass er für das 1. und 2. Quartal mit weiteren Einnahmen in Höhe von über Fr. 46'744.70.– rechnet (act. 5/19). Schliesslich führte der Schuldner unter den Einnahmen auf (vgl. act. 5/21), Maschinen im Schätzungswert von Fr. 20'000.– verkaufen zu können. Geht man davon aus, dass sämtliche Debitoren bezahlt werden und zählt man alle Beträge zusammen, resultiert auf der Einnahmeseite ein Saldo von total Fr. 232'428.95. 2.6. Auf der Seite der Ausgaben zählte der Schuldner Kreditoren per 4. Juni 2025 im Umfang von Fr. 129'433.– auf (vgl. act. 5/21, ohne die Forderungen der Betreibungen Nr. 1 und 2), welche ebenfalls mit einer separaten Liste ausgewie- sen werden (act. 5/20). Weiter führte der Schuldner auf der Ausgabenseite die Miete für den Mai und Juni 2025 in Höhe von insgesamt Fr. 9'000.– (2 x Fr. 4'500.–, vgl. act. 5/7), auszubezahlende Löhne von insgesamt Fr. 15'000.– (vgl. act. 5/6) sowie eine Leasingrate von Fr. 425.– auf. Damit belaufen sich die Verbindlichkeiten per Ende Juni 2025 (ohne die noch zu bezahlenden Betreibun- gen) auf Fr. 153'858.–. 2.7. Stellt man die Verbindlichkeiten den zu erwartenden Einnahmen gegen- über, resultiert ein Überschuss von Fr. 78'570.95 (Fr. 232'428.95 - Fr. 153'858.–). Mit diesem Guthaben (sowie mit dem hinterlegten Restbetrag, vgl. E. III./2.4
- 9 - oben) erscheint der Schuldner über eine nennenswerte Liquidität zu verfügen, mit welcher er seinen anstehenden Verbindlichkeiten ohne Weiteres nachkommen kann. 2.8. Aus den eingereichten Unterlagen lässt sich indes nicht abschätzen, wie das Geschäftsergebnis Ende Jahr ungefähr aussehen wird. In Bezug auf zukünf- tige Debitoren- und Kreditorenforderungen hat der Schuldner keine weiteren Un- terlagen eingereicht. Lediglich auf der Debitorenseite reichte er eine Aufstellung ab Juni 2025 über die Daueraufträge der Liegenschaften ein (act. 5/21 S. 3), aus welcher ersichtlich ist, dass er im 3. und 4. Quartal mit (reduzierten) Einnahmen von insgesamt Fr. 35'878.35 rechnet. Weitere Debitorenforderungen hat der Schuldner nicht nachgewiesen. Trotzdem ist davon auszugehen, dass der Schuldner über eine solide Auftragslage verfügt und seinen kurzfristigen Verbind- lichkeiten auch in Zukunft nachkommen kann. Immerhin lässt sich aus dem einge- reichten Kontoauszug des Firmenkontos bei der Zürcher Kantonalbank entneh- men, dass der Schuldner im Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis 6. Juni 2025 wiederholt diverse höhere Gutschriften erhielt (act. 5/12: vgl. beispielsweise am 28.01.2025: mehrere Gutschriften in Höhe von insgesamt Fr. 30'740.55; am 31.01.2025: mehrere Gutschriften in Höhe von insgesamt Fr. 18'529.55; am 06.02.2025: mehrere Gutschriften von Fr. 10'231.30). Im Weiteren ist aus der Bi- lanz und Erfolgsrechnung 2023 ersichtlich, dass der Schuldner in den Jahren 2022 und 2023 jeweils einen Gewinn von Fr. 115'781.73 und Fr. 66'025.70 erwirt- schaften konnte (act. 5/16). Insofern zeichnet die Bilanz und Erfolgsrechnung 2023 das Bild eines positiven Geschäftsgangs des Schuldners in den Jahren 2022 und 2023. Angesichts dieser Zahlen und aufgrund dessen, dass sich in Zu- kunft sogar die monatlichen Fixkosten durch die Kündigung der angestellten Mit- arbeiter (vgl. act. 5/6) sowie durch Wegfall der Miete des Geschäftslokals (vgl. act. 5/7 und 5/8) erheblich reduzieren, ist anzunehmen, dass das Geschäftser- gebnis auch im Jahr 2025 positiv sein wird. 2.9. Ob noch weitere (noch nicht in Betreibung gesetzte) Forderungen beste- hen, ist unklar. Jedoch sollte der Schuldner – nachdem die gestellten Rechnun-
- 10 - gen bezahlt wurden – über genügend finanzielle Mittel verfügen, um allfällige wei- tere Schulden decken zu können. 2.10. Nach dem Gesagten erscheint die Zahlungsfähigkeit des Schuldners als glaubhaft. Obwohl zwölf offene Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen, ist ihm zugute zu halten, dass er innert kurzer Zeit insgesamt Fr. 30'000.– aufbringen konnte, um die Konkursforderung samt Zinsen, Um- triebsspesen und Betreibungskosten sowie die weiteren offenen Betreibungen bei der Obergerichtskasse zu hinterlegen. Ausserdem zeichnet die eingereichte Bi- lanz und Erfolgsrechnung 2023 das Bild eines positiven Geschäftsgangs, zumal der Schuldner in den Jahren 2022 und 2023 stets einen Gewinn erwirtschaftete. Daher scheint der Schuldner nicht auf unabsehbare Zeit als illiquid, weswegen seine Zahlungsschwierigkeiten noch als nur vorübergehend zu erachten sind. Ins- besondere erscheint glaubhaft, dass die Nichtbezahlung diverser Forderungen aus Nachlässigkeit bzw. auf seine "persönliche Krise "zurückzuführen ist. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist damit glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Dies insbesondere, da es sich um die erstmalige Konkurseröffnung han- delt, bei der in der Regel keine allzu strengen Anforderungen an die Glaubhaftma- chung gestellt werden (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1 m.w.H.). Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuhe- ben. Der Schuldner ist aber darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröff- nung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstellen würde. IV.
1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen, weil er das Verfahren durch seine Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- 11 -
2. Das Konkursamt Wallisellen ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1200.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von den Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläu- bigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug der Kosten des Konkur- samtes allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
3. Schliesslich ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr vom Schuld- ner einbezahlten Betrag von Fr. 30'000.– in der Höhe von Fr. 10'626.15 an die Gläubigerin und im Restbetrag (Fr. 19'373.85.–) an das Betreibungsamt Wallisel- len-Dietlikon zur Tilgung der noch offenen Betreibungen auszubezahlen. Ein all- fälliger beim Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon verbleibender Restbetrag ist dem Schuldner auszuzahlen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelge- richtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. Mai 2025 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Das Konkursamt Wallisellen wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'200.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr vom Schuldner einbe- zahlten Betrag von Fr. 30'000.– in der Höhe von Fr. 10'626.15 an die Gläubi- gerin und im Restbetrag (Fr. 19'373.85) an das Betreibungsamt Wallisellen-
- 12 - Dietlikon zur Tilgung der noch offenen Betreibungen auszubezahlen. Ein all- fälliger beim Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon verbleibender Restbetrag ist dem Schuldner auszuzahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Obergerichtskasse, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), an das Konkursamt Wallisellen, an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon und die Grundbuchämter H._____, I._____, J._____, K._____ und E._____ sowie im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
4. Juli 2025