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PS250152

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2025-06-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind.

E. 3 Der Schuldner belegt, dass der Gläubigerin per 2. Juni 2025 CHF 3'677.95 überwiesen wurden (act. 5/2). Dieser Betrag reicht zur Deckung der Forderung der Gläubigerin. Im Weiteren hat der Schuldner beim Konkursamt Wetzikon zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfah- rens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung CHF 5'000.– sichergestellt

- 3 - (act. 5/3). Damit hat der Schuldner belegt, dass er die gesamte Konkursforderung getilgt resp. hinterlegt hat. 4.1. Da die Zahlung erst nach der Konkurseröffnung geleistet wurde, bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubi- ger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Ver- bindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner so- mit noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft ma- chen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2.; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3.; BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Sind andere Betreibungen im Stadium der Konkurs- androhung oder Pfändungsankündigung vorhanden, gilt ein strengerer Massstab (vgl. OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 m.w.H.). Der Konkurs wurde über den Schuldner als Einzelunternehmer und damit als natürliche Person eröffnet. Bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit sind folglich primär seine finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, und es sind insbeson- dere auch seine Lebenshaltungskosten mitzuberücksichtigen.

- 4 - 4.2.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Im Recht liegt allerdings kein Auszug aus dem Betreibungsregister, sondern lediglich eine Liste der aktuell offenen Betreibungen des Betreibungsamts Hinwil vom 23. Mai 2025 (act. 5/9). Im Gegensatz zu einem Auszug lässt sich aus einer Liste offener Be- treibungen kein vollständiger Überblick über die Zahlungsfähigkeit eines Schuld- ners gewinnen. So ist etwa unklar, wie viel Mal der Schuldner in den letzten fünf Jahren resp. seit einem Wohnsitzwechsel insgesamt betrieben wurde. Auch bleibt offen, ob Verlustscheine existieren. Aus der eingereichten Liste gehen – nebst der vorliegenden Konkursfor- derung – noch 13 offene Betreibungen über rund CHF 60'503.– hervor: Bei fünf Betreibung wurde bislang der Zahlungsbefehl zugestellt und kein Rechtsvorschlag und bei einer Betreibung wurde Rechtsvorschlag erhoben; sieben Betreibungen befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. 4.2.2. Der Schuldner anerkennt sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen (act. 2 Rz. 18). Er lässt zur Betreibung-Nr. … der E._____ AG über CHF 42'489.30 ausführen, er habe mit der Gläubigerin eine mündliche Ratenzah- lungsvereinbarung über monatlich ca. CHF 580.– getroffen (act. 2 Rz. 19). Dazu offeriert er seine Partei- sowie diverse Zeugenbefragungen. Ob diese im Rahmen von Konkursbeschwerden überhaupt zugelassen sind, kann vorliegend offen blei- ben (vgl. dazu ausführlich und ablehnend OGer PS250016 vom 3. März 2025 E. 2.1.2.): Selbst wenn man zu Gunsten des Schuldners lediglich von Betrei- bungsschulden im Gesamtumfang von rund CHF 19'000.– ausgehen würde, würde dies – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – am Resultat des Be- schwerdeverfahrens nichts ändern. 4.3. Einerseits blieb unklar, ob der Schuldner noch weitere, noch nicht in Be- treibung gesetzte Schulden hat: Weder macht er Ausführungen dazu noch reicht er Unterlagen ein, woraus sich solche ergeben würden (bspw. Steuererklärungen, vgl. dazu auch nachstehend). Andererseits vermag der Schuldner mit den einzig behaupteten und glaubhaft gemachten Aktiven von rund CHF 2'000.– (per 30. Mai 2025; vgl. act. 5/7-8) diese (von ihm anerkannten) Betreibungsschulden bei wei-

- 5 - tem nicht zu decken. Auch unter Addition der noch offenen Debitorenforderungen von CHF 10'650.– (vgl. act. 2 Rz. 14 i.V.m. act. 6) könnten die Betreibungsschul- den nicht gedeckt werden. 4.4. Ferner legt der Schuldner zwar glaubhaft dar, dass er mit seinen Einzel- unternehmen laufend Umsätze generiert (vgl. act. 2 Rz. 14 f. i.V.m. act. 5/7-8). Daraus lässt sich allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil Zahlen auf der (geschäftlichen) Ausgabenseite fehlen (bspw. Geschäftsraummiete, Fahr- zeug- und Personalkosten etc.). Aufgrund des monatlichen Totals der Gutschrif- ten und Belastungen des ZKB Firmenkontos sind ausserdem keine substanziellen Gewinne ersichtlich, mit welchen der Schuldner seine Schulden in absehbarer Zeit tilgen könnte. Grössere Gutschriften auf diesem Konto, wie namentlich der Eingang von CHF 20'000.– am 4. Februar 2025, kommentiert der Schuldner nicht, weshalb auch nicht plausibilisiert werden kann, ob dieser aus einer (erfolgreichen) Geschäftstätigkeit resultiert. Mit anderen Worten fehlt ein ersichtlicher Reingewinn der Unternehmen. 4.5. Es liegen auch keine Steuererklärungen des Schuldners und dazugehö- rige Beilagen im Recht, woraus sich seine finanziellen Verhältnisse der vergange- nen Jahre ergeben würden. Dies ist insofern relevant, als sich daraus Rücksch- lüsse ziehen lassen würden, ob seine Zahlungsschwierigkeiten vorübergehend sind oder seit längerer Zeit bestehen. 4.6. Zudem hat der Schuldner keinerlei Angaben über seine Lebenshaltungs- kosten gemacht und auch keine Belege dazu eingereicht. Dies ist jedoch für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit zwingend, zumal erst aus der Gegenüberstel- lung der Lebenshaltungskosten mit dem monatlichen Einkommen hervorgeht, wieviel dem Schuldner monatlich zur Schuldentilgung zur Verfügung steht.

- 6 - 4.7. Schliesslich ist festzuhalten, dass – neben der vorliegenden Konkursfor- derung – bei vier Betreibungen bereits der Konkurs angedroht wurde. An die An- forderungen der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit und die entsprechende Mitwirkungsobliegenheit sind in einer solchen Konstellation strengere Massstäbe ("vraisemblance qualifiée") zu setzen, jedenfalls soweit der Schuldner – wie hier – für die betreffenden Betreibungsforderungen nicht einen Konkursaufhebungs- grund gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG nachweist (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Wie bereits erwähnt, kann mangels Auszug aus dem Betreibungsregister nicht restlos geklärt werden, ob die Zahlungsschwierigkeiten bloss vorübergehender Natur sind. Immerhin lässt sich aus der eingereichten Liste der offenen Betreibungen entnehmen, dass in jüngerer Vergangenheit klei- nere Forderungen, welche der Schuldner anerkennt, nicht beglichen wurden (For- derung Stadt Winterthur über CHF 230.20, act. 5/9). Aufgrund dieser Umstände ist es wahrscheinlicher, dass die Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners ernst- haft und nicht bloss vorübergehend sind. 4.8. Zusammenfassend kam der Schuldner seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach und legte nicht seine (gesamten) finanziellen Verhältnisse offen. Auf- grund der vorstehend erläuterten Umstände gelang es ihm nicht aufzuzeigen, dass er in Zukunft in der Lage sein wird, seinen laufenden Verpflichtungen nach- zukommen, sämtliche bestehenden Schulden innert absehbarer Zeit abzuzahlen und damit seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die gesetzlichen Vor- aussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind daher nicht gegeben. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerde am 4. Juni 2025 aufschie- bende Wirkung zuerkannt wurde, ist der Konkurs neu zu eröffnen.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.

- 7 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über den Schuldner wird mit Wirkung ab 30. Juni 2025, 14.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
  2. Das Konkursamt Wetzikon wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Wetzikon, ferner im Urteils-Disposi- tiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungs- amt Hinwil ZH, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
  6. Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250152-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 30. Juni 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____ AG Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 19. Mai 2025 (EK250120)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Schuldner ist Inhaber der im Handelsregister des Kantons Zürich ein- getragenen Einzelunternehmen "C._____" und "D._____" (act. 6/1-2). Mit Urteil vom 19. Mai 2025 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Hinwil den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 1'507.25 nebst Zins zu 5 % seit 17. Oktober 2024, zuzüglich Nebenforderun- gen von CHF 160.40 sowie Betreibungskosten von CHF 163.20 (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar]). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (zur Recht- zeitigkeit act. 10/11). Er beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 7). Zudem wurde ihm Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für das Be- schwerdeverfahren zu leisten. Der Schuldner leistete den Kostenvorschuss frist- gerecht (act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 10/1-10). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind.

3. Der Schuldner belegt, dass der Gläubigerin per 2. Juni 2025 CHF 3'677.95 überwiesen wurden (act. 5/2). Dieser Betrag reicht zur Deckung der Forderung der Gläubigerin. Im Weiteren hat der Schuldner beim Konkursamt Wetzikon zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfah- rens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung CHF 5'000.– sichergestellt

- 3 - (act. 5/3). Damit hat der Schuldner belegt, dass er die gesamte Konkursforderung getilgt resp. hinterlegt hat. 4.1. Da die Zahlung erst nach der Konkurseröffnung geleistet wurde, bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubi- ger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Ver- bindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner so- mit noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft ma- chen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2.; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3.; BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Sind andere Betreibungen im Stadium der Konkurs- androhung oder Pfändungsankündigung vorhanden, gilt ein strengerer Massstab (vgl. OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 m.w.H.). Der Konkurs wurde über den Schuldner als Einzelunternehmer und damit als natürliche Person eröffnet. Bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit sind folglich primär seine finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, und es sind insbeson- dere auch seine Lebenshaltungskosten mitzuberücksichtigen.

- 4 - 4.2.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Im Recht liegt allerdings kein Auszug aus dem Betreibungsregister, sondern lediglich eine Liste der aktuell offenen Betreibungen des Betreibungsamts Hinwil vom 23. Mai 2025 (act. 5/9). Im Gegensatz zu einem Auszug lässt sich aus einer Liste offener Be- treibungen kein vollständiger Überblick über die Zahlungsfähigkeit eines Schuld- ners gewinnen. So ist etwa unklar, wie viel Mal der Schuldner in den letzten fünf Jahren resp. seit einem Wohnsitzwechsel insgesamt betrieben wurde. Auch bleibt offen, ob Verlustscheine existieren. Aus der eingereichten Liste gehen – nebst der vorliegenden Konkursfor- derung – noch 13 offene Betreibungen über rund CHF 60'503.– hervor: Bei fünf Betreibung wurde bislang der Zahlungsbefehl zugestellt und kein Rechtsvorschlag und bei einer Betreibung wurde Rechtsvorschlag erhoben; sieben Betreibungen befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. 4.2.2. Der Schuldner anerkennt sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen (act. 2 Rz. 18). Er lässt zur Betreibung-Nr. … der E._____ AG über CHF 42'489.30 ausführen, er habe mit der Gläubigerin eine mündliche Ratenzah- lungsvereinbarung über monatlich ca. CHF 580.– getroffen (act. 2 Rz. 19). Dazu offeriert er seine Partei- sowie diverse Zeugenbefragungen. Ob diese im Rahmen von Konkursbeschwerden überhaupt zugelassen sind, kann vorliegend offen blei- ben (vgl. dazu ausführlich und ablehnend OGer PS250016 vom 3. März 2025 E. 2.1.2.): Selbst wenn man zu Gunsten des Schuldners lediglich von Betrei- bungsschulden im Gesamtumfang von rund CHF 19'000.– ausgehen würde, würde dies – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – am Resultat des Be- schwerdeverfahrens nichts ändern. 4.3. Einerseits blieb unklar, ob der Schuldner noch weitere, noch nicht in Be- treibung gesetzte Schulden hat: Weder macht er Ausführungen dazu noch reicht er Unterlagen ein, woraus sich solche ergeben würden (bspw. Steuererklärungen, vgl. dazu auch nachstehend). Andererseits vermag der Schuldner mit den einzig behaupteten und glaubhaft gemachten Aktiven von rund CHF 2'000.– (per 30. Mai 2025; vgl. act. 5/7-8) diese (von ihm anerkannten) Betreibungsschulden bei wei-

- 5 - tem nicht zu decken. Auch unter Addition der noch offenen Debitorenforderungen von CHF 10'650.– (vgl. act. 2 Rz. 14 i.V.m. act. 6) könnten die Betreibungsschul- den nicht gedeckt werden. 4.4. Ferner legt der Schuldner zwar glaubhaft dar, dass er mit seinen Einzel- unternehmen laufend Umsätze generiert (vgl. act. 2 Rz. 14 f. i.V.m. act. 5/7-8). Daraus lässt sich allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil Zahlen auf der (geschäftlichen) Ausgabenseite fehlen (bspw. Geschäftsraummiete, Fahr- zeug- und Personalkosten etc.). Aufgrund des monatlichen Totals der Gutschrif- ten und Belastungen des ZKB Firmenkontos sind ausserdem keine substanziellen Gewinne ersichtlich, mit welchen der Schuldner seine Schulden in absehbarer Zeit tilgen könnte. Grössere Gutschriften auf diesem Konto, wie namentlich der Eingang von CHF 20'000.– am 4. Februar 2025, kommentiert der Schuldner nicht, weshalb auch nicht plausibilisiert werden kann, ob dieser aus einer (erfolgreichen) Geschäftstätigkeit resultiert. Mit anderen Worten fehlt ein ersichtlicher Reingewinn der Unternehmen. 4.5. Es liegen auch keine Steuererklärungen des Schuldners und dazugehö- rige Beilagen im Recht, woraus sich seine finanziellen Verhältnisse der vergange- nen Jahre ergeben würden. Dies ist insofern relevant, als sich daraus Rücksch- lüsse ziehen lassen würden, ob seine Zahlungsschwierigkeiten vorübergehend sind oder seit längerer Zeit bestehen. 4.6. Zudem hat der Schuldner keinerlei Angaben über seine Lebenshaltungs- kosten gemacht und auch keine Belege dazu eingereicht. Dies ist jedoch für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit zwingend, zumal erst aus der Gegenüberstel- lung der Lebenshaltungskosten mit dem monatlichen Einkommen hervorgeht, wieviel dem Schuldner monatlich zur Schuldentilgung zur Verfügung steht.

- 6 - 4.7. Schliesslich ist festzuhalten, dass – neben der vorliegenden Konkursfor- derung – bei vier Betreibungen bereits der Konkurs angedroht wurde. An die An- forderungen der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit und die entsprechende Mitwirkungsobliegenheit sind in einer solchen Konstellation strengere Massstäbe ("vraisemblance qualifiée") zu setzen, jedenfalls soweit der Schuldner – wie hier – für die betreffenden Betreibungsforderungen nicht einen Konkursaufhebungs- grund gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG nachweist (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Wie bereits erwähnt, kann mangels Auszug aus dem Betreibungsregister nicht restlos geklärt werden, ob die Zahlungsschwierigkeiten bloss vorübergehender Natur sind. Immerhin lässt sich aus der eingereichten Liste der offenen Betreibungen entnehmen, dass in jüngerer Vergangenheit klei- nere Forderungen, welche der Schuldner anerkennt, nicht beglichen wurden (For- derung Stadt Winterthur über CHF 230.20, act. 5/9). Aufgrund dieser Umstände ist es wahrscheinlicher, dass die Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners ernst- haft und nicht bloss vorübergehend sind. 4.8. Zusammenfassend kam der Schuldner seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach und legte nicht seine (gesamten) finanziellen Verhältnisse offen. Auf- grund der vorstehend erläuterten Umstände gelang es ihm nicht aufzuzeigen, dass er in Zukunft in der Lage sein wird, seinen laufenden Verpflichtungen nach- zukommen, sämtliche bestehenden Schulden innert absehbarer Zeit abzuzahlen und damit seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die gesetzlichen Vor- aussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind daher nicht gegeben. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerde am 4. Juni 2025 aufschie- bende Wirkung zuerkannt wurde, ist der Konkurs neu zu eröffnen.

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.

- 7 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über den Schuldner wird mit Wirkung ab 30. Juni 2025, 14.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2. Das Konkursamt Wetzikon wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Wetzikon, ferner im Urteils-Disposi- tiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungs- amt Hinwil ZH, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

30. Juni 2025