Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind.
- 3 -
E. 3 Der Schuldner belegt, dass er der Gläubigerin am 2. Mai 2025 eine Teil- zahlung von CHF 500.– geleistet hat, die im angefochtenen Urteil nicht berück- sichtigt wurde (act. 5/5 i.V.m. act. 11 S. 2). Zudem hat er dem Konkursamt Eg- lisau am 2. Juni 2025 den Betrag von CHF 2'186.70 überwiesen (act. 5/7 und act. 6). Dieser Betrag wurde dem Obergericht am 4. Juni 2025 weitergeleitet (act. 10). Im Weiteren hat der Schuldner beim Konkursamt Eglisau zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälli- gen Konkursaufhebung CHF 1'200.– sichergestellt (act. 5/8). Damit hat der Schuldner belegt, dass er die gesamte Konkursforderung getilgt resp. hinterlegt hat. 4.1. Da die Zahlung erst nach der Konkurseröffnung geleistet wurde, bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubi- ger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Ver- bindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner so- mit noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft ma- chen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2.; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3.; BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; OGer ZH PS230133
- 4 - vom 17. August 2023 E. 4.1). Sind andere Betreibungen im Stadium der Konkurs- androhung oder Pfändungsankündigung vorhanden, gilt ein strengerer Massstab (vgl. OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 m.w.H.). Der Konkurs wurde über den Schuldner als Gesellschafter von Kollektivgesellschaften und damit als natürliche Person eröffnet. Bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit sind folglich primär seine finanziellen Verhältnisse aus- schlaggebend, und es sind insbesondere auch seine Lebenshaltungskosten mit- zuberücksichtigen. 4.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Im Recht liegt ein aktueller Auszug des Betreibungsamtes Rafzerfeld, der Betreibungen im Zeit- raum vom 29. Juli 2020 bis 15. Mai 2025 umfasst (act. 5/14). In dieser Zeit wurde der Schuldner – nebst der vorliegenden Konkursforderung – 29 Mal betrieben. Der Gesamtbetrag sämtlicher Betreibungen beläuft sich – abzüglich der vorliegen- den Konkursforderung – auf rund CHF 91'840.–. Aktuell sind noch 14 Betreibun- gen über rund CHF 48'760.– offen: Bei fünf Betreibung wurde bislang der Zah- lungsbefehl zugestellt und kein Rechtsvorschlag und bei weiteren fünf Betreibun- gen wurde Rechtsvorschlag erhoben; vier Betreibungen befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine sind keine registriert. 4.2.1. In Bezug auf die noch offenen Betreibungen seiner Ex-Frau (Betreibun- gen-Nrn. 2, 3 und 4) äussert sich der Schuldner lediglich zur jüngsten, die am
12. Juni 2024 eingeleitet wurde (act. 2 S. 6 i.V.m. act. 5/14). Nachdem in den frü- heren Betreibungen-Nr. 2 und 3, die bereits im Jahr 2020 eingeleitet wurden, der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden ist, ist aufgrund der Ausführungen des Schuldners glaubhaft, dass dieser auch in der jüngsten Betreibung-Nr. 4 nicht be- seitigt und der Zahlungsbefehl erlöschen wird (vgl. dahingehende Ausführungen in act. 2 S. 6). Die vom Schuldner geschilderten Umstände sowie der Umstand, dass der Zahlungsbefehl bei Ausstellung des Betreibungsregisterauszugs bereits elf Monate alt war, deuten darauf hin. Zu Gunsten des Schuldners sind folglich die Betreibungen der Ex-Frau nicht zu berücksichtigen.
- 5 - 4.2.2. Hinsichtlich der Forderung der E._____ AG über ursprünglich CHF 1'349.80 (Betreibung-Nr. 5) konnte der Schuldner glaubhaft darlegen, dass die Gläubigerin die Betreibung zurückziehen würde, falls die Betreibungskosten von CHF 540.– beglichen würden (act. 5/15). Auch wenn fraglich ist, weshalb keine Urkunde vorliegt, welche die Begleichung des Betrags belegen würde (im- merhin hätte der Schuldner seit Ende März 2025 dafür Zeit gehabt, vgl. Datum der Korrespondenz), ist zu Gunsten des Schuldners davon auszugehen, dass er der Gläubigerin aus der Betreibung lediglich noch CHF 540.– schuldet. 4.2.3. Dass die Betreibung-Nr. 6 durch die Betreibung-Nr. 7 abgelöst wurde (vgl. dahingehend act. 2 S. 6 unten), erscheint glaubhaft, wurde die erste doch bereits vor über 17 Monaten eingeleitet (act. 5/14). Die Betreibung-Nr. 6 über CHF 1'722.90 ist folglich nicht zu berücksichtigen. 4.2.4. Zur Betreibung der F._____ über CHF 18'962.90 (Betreibung-Nr. 8) lässt der Schuldner ausführen, die Gläubigerin bestätige, dass sie mit einer Stundung und ratenweiser Rückzahlung der Schuld einverstanden wäre (act. 2 S. 7 oben). Er reicht dazu eine Mail der Gläubigerin vom 2. Juni 2025 ein, woraus zwar die Bereitschaft zum Abschluss einer Ratenvereinbarung hervorgeht (act. 5/17); aller- dings kann daraus nicht geschlossen werden, dass es tatsächlich zum Abschluss einer solchen Vereinbarung kommen wird. Bereits die Ratenhöhe scheint offen zu sein, macht der Schuldner keinerlei Ausführungen zur von der Gläubigerin in den Raum gestellten Ratenzahlung von CHF 1'733.33. Die betriebene Forderung in Höhe von CHF 18'962.90 ist folglich zu berücksichtigen. 4.2.5. Zu den Betreibungen-Nrn. 9 und 10 macht der Schuldner keine Ausfüh- rungen. Sie sind dennoch nicht zu berücksichtigen, da beide bereits vor über zwei Jahren eingeleitet wurden. 4.2.6. Die übrigen Betreibungen werden vom Schuldner anerkannt (Betreibun- gen-Nrn. 11, 7, 12, 13 und 14, act. 2 S. 6 f.). Mit der blossen Behauptung, die Be- treibung-Nr. 15 sei unrechtmässig (act. 2 S. 7), vermag der Schuldner diesen Um- stand nicht glaubhaft zu machen, weshalb die genannte Betreibung in Höhe von CHF 119.70 zu berücksichtigen ist.
- 6 - Folglich ist von Betreibungsschulden im Gesamtumfang von rund CHF 26'520.– auszugehen. 4.3. Ob der Schuldner weitere, noch nicht in Betreibung gesetzte Schulden hat, ist unklar: Weder macht er Ausführungen dazu noch reicht er Unterlagen ein, woraus sich solche ergeben würden (bspw. Steuererklärungen, vgl. dazu auch nachstehend). 4.4. Hinsichtlich der Aktiven des Schuldners liegt einzig ein (unvollständiger) Kontoauszug eines auf ihn lautenden G._____-Kontos vom 29. Mai 2025 im Recht, woraus ein Saldo von CHF 2'480.87 hervorgeht (act. 5/11). Dass weitere Vermögenswerte bestehen, wurde weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Mit dem genannten Betrag kann der Schuldner die vorstehend dargelegten Betrei- bungsschulden nicht decken. 4.5. Der Schuldner macht geltend, er generiere aus den Anstellungen bei der D._____ KLG und der H._____ GmbH, deren Inhaber er ist (act. 13/3), monatlich ein Einkommen von CHF 9'000.– netto (act. 2 S. 5 Mitte). Dazu reicht er unter an- derem zwei Arbeitsverträge mit den jeweiligen Gesellschaften ein (act. 5/13). Dar- aus gehen vereinbarte Jahresbruttolöhne von gesamthaft CHF 133'900.– hervor ([CHF 6'500.– x 13] aus der Anstellung mit der H._____ GmbH + [CHF 3'800.– x 13] aus der Anstellung bei der D._____ KLG, act. 5/13). Der Arbeitsvertrag mit der H._____ GmbH datiert vom 1. Mai 2025, und im Mai 2025 sind drei Gutschriften der Gesellschaft über insgesamt CHF 8'000.– auf dem Bankkonto des Schuldners verbucht (act. 5/11 S. 1). Dies entspräche allerdings einem monatlichen Brutto- lohn von weit über CHF 6'500.–. Es fällt ferner auf, dass auch in den Monaten da- vor in unregelmässigen Abständen unterschiedlich hohe Teilbeträge ausbezahlt wurden (vgl. act. 5/11 S. 2 ff.). Ob es sich dabei ebenfalls um Lohnzahlungen ge- handelt hat, lässt der Schuldner offen. Diese Unregelmässigkeiten wie auch der Umstand, dass bei beiden Arbeitsverträgen eine Doppelvertretung durch den Schuldner vorliegt, lassen daran zweifeln, dass der Schuldner mit monatlichen Eingängen in der behaupteten Höhe rechnen kann. Schliesslich sind (zumindest) seit dem 26. Februar 2024 keine Zahlungen der D._____ KLG, mit denen ein Ar- beitsvertrag seit 1. März 2020 besteht, verbucht.
- 7 - Ferner liegen keine Steuererklärungen des Schuldners und dazugehörige Beilagen – wie Lohnausweise, Wertschriftenverzeichnisse etc. – im Recht, wor- aus sich seine finanziellen Verhältnisse der vergangenen Jahre ergeben würden. Dies ist insofern relevant, als sich daraus Rückschlüsse ziehen lassen würden, ob seine Zahlungsschwierigkeiten vorübergehend sind oder seit längerer Zeit beste- hen. 4.6. Vorliegend kommt hinzu, dass der Schuldner keinerlei Angaben über seine Lebenshaltungskosten macht und auch keine Belege dazu einreicht. Dies ist jedoch für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit zwingend, zumal erst aus der Gegenüberstellung der Lebenshaltungskosten mit dem monatlichen Einkommen hervorgeht, wieviel dem Schuldner monatlich zur Schuldentilgung zur Verfügung steht. 4.7. Schliesslich ist festzuhalten, dass – neben der vorliegenden Konkursfor- derung – bei vier Betreibungen bereits der Konkurs angedroht wurde. An die An- forderungen der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit und die entsprechende Mitwirkungsobliegenheit sind in einer solchen Konstellation strengere Massstäbe ("vraisemblance qualifiée") zu setzen, jedenfalls soweit der Schuldner – wie hier – für die betreffenden Betreibungsforderungen nicht einen Konkursaufhebungs- grund gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG nachweist (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Es fällt ferner auf, dass bereits vor Jahren schon ver- gleichsweise kleine Forderungen erst nach Einleitung der Betreibung und teil- weise sogar erst nach der Verwertung beglichen wurden (bspw. Forderungen des Kantons Zürich über CHF 246.60 und CHF 200.–, der I._____ AG über CHF 297.60, der J._____ AG über CHF 358.02, act. 5/14 S. 2 f.). Da zumindest die ersten drei Betreibungen aus dem Jahr 2022 stammen, ist ein Zusammen- hang mit dem geltend gemachten Gesundheitszustand des Schuldners im Jahr 2023/2024 nicht erkennbar (vgl. dahingehend act. 2 S. 5). Auch in jüngerer Ver- gangenheit wurden kleinere Forderungen, welche der Schuldner anerkennt, nicht beglichen (Forderung des Kantons Zürich über CHF 132.90 sowie der I._____ AG über CHF 198.95). Aufgrund dieser Umstände ist es wahrscheinlicher, dass die
- 8 - Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners ernsthaft und nicht bloss vorübergehend sind. 4.8. Zusammenfassend kam der Schuldner seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach und legte nicht seine (gesamten) finanziellen Verhältnisse offen. Auf- grund der vorstehend erläuterten Umstände gelang es ihm nicht, aufzuzeigen, dass er in Zukunft in der Lage sein wird, seinen laufenden Verpflichtungen nach- zukommen, sämtliche bestehende Schulden innert absehbarer Zeit abzuzahlen und damit seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die gesetzlichen Vor- aussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind daher nicht gegeben. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerde am 3. Juni 2025 aufschie- bende Wirkung zuerkannt wurde, ist der Konkurs neu zu eröffnen.
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, und über den Schuldner wird mit Wirkung ab Dienstag, 24. Juni 2025, 08.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
- Das Konkursamt Eglisau wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr befindlichen Betrag von CHF 2'186.70 an das Konkursamt Eglisau zu überweisen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. - 9 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 sowie act. 14, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Eglisau, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rafzerfeld, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
- Juni 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250151-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 23. Juni 2025 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ GmbH, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Mai 2025 (EK250066)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Schuldner ist unter anderem Gesellschafter der Kollektivgesellschaf- ten "C._____ KLG" sowie "D._____ KLG" (beide im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, act. 13/1-2). Mit Urteil vom 12. Mai 2025 eröffnete das Kon- kursgericht des Bezirksgerichtes Bülach in der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungs- amts Rafzerfeld den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 3'400.– zuzüglich bisheriger Gerichtskosten von CHF 150.– sowie Betreibungskosten von CHF 176.70, abzüglich geleisteter Zahlungen von gesamthaft CHF 1'040.– (Total damit CHF 2'686.70, act. 3 = 11 [Aktenexemplar]). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (zur Recht- zeitigkeit act. 12/18). Er beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8); da der Schuldner bereits einen Kostenvorschuss für das Beschwerdever- fahren geleistet hatte, wurde von einer entsprechenden Fristansetzung abgese- hen (vgl. act. 7). Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 (Datum Poststempel) reichte der Schuldner eine Zahlungsbestätigung ein, die allerdings erst nach Ablauf der Be- schwerdefrist eingereicht wurde. Diese ist folglich nicht zu berücksichtigen. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 12/1-18). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind.
- 3 -
3. Der Schuldner belegt, dass er der Gläubigerin am 2. Mai 2025 eine Teil- zahlung von CHF 500.– geleistet hat, die im angefochtenen Urteil nicht berück- sichtigt wurde (act. 5/5 i.V.m. act. 11 S. 2). Zudem hat er dem Konkursamt Eg- lisau am 2. Juni 2025 den Betrag von CHF 2'186.70 überwiesen (act. 5/7 und act. 6). Dieser Betrag wurde dem Obergericht am 4. Juni 2025 weitergeleitet (act. 10). Im Weiteren hat der Schuldner beim Konkursamt Eglisau zur Deckung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälli- gen Konkursaufhebung CHF 1'200.– sichergestellt (act. 5/8). Damit hat der Schuldner belegt, dass er die gesamte Konkursforderung getilgt resp. hinterlegt hat. 4.1. Da die Zahlung erst nach der Konkurseröffnung geleistet wurde, bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubi- ger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Ver- bindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1; PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1; PS230169 vom 22. September 2023 E. 4.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner so- mit noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft ma- chen muss, so genügen Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2.; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3.; BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; OGer ZH PS230133
- 4 - vom 17. August 2023 E. 4.1). Sind andere Betreibungen im Stadium der Konkurs- androhung oder Pfändungsankündigung vorhanden, gilt ein strengerer Massstab (vgl. OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 m.w.H.). Der Konkurs wurde über den Schuldner als Gesellschafter von Kollektivgesellschaften und damit als natürliche Person eröffnet. Bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit sind folglich primär seine finanziellen Verhältnisse aus- schlaggebend, und es sind insbesondere auch seine Lebenshaltungskosten mit- zuberücksichtigen. 4.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Im Recht liegt ein aktueller Auszug des Betreibungsamtes Rafzerfeld, der Betreibungen im Zeit- raum vom 29. Juli 2020 bis 15. Mai 2025 umfasst (act. 5/14). In dieser Zeit wurde der Schuldner – nebst der vorliegenden Konkursforderung – 29 Mal betrieben. Der Gesamtbetrag sämtlicher Betreibungen beläuft sich – abzüglich der vorliegen- den Konkursforderung – auf rund CHF 91'840.–. Aktuell sind noch 14 Betreibun- gen über rund CHF 48'760.– offen: Bei fünf Betreibung wurde bislang der Zah- lungsbefehl zugestellt und kein Rechtsvorschlag und bei weiteren fünf Betreibun- gen wurde Rechtsvorschlag erhoben; vier Betreibungen befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine sind keine registriert. 4.2.1. In Bezug auf die noch offenen Betreibungen seiner Ex-Frau (Betreibun- gen-Nrn. 2, 3 und 4) äussert sich der Schuldner lediglich zur jüngsten, die am
12. Juni 2024 eingeleitet wurde (act. 2 S. 6 i.V.m. act. 5/14). Nachdem in den frü- heren Betreibungen-Nr. 2 und 3, die bereits im Jahr 2020 eingeleitet wurden, der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden ist, ist aufgrund der Ausführungen des Schuldners glaubhaft, dass dieser auch in der jüngsten Betreibung-Nr. 4 nicht be- seitigt und der Zahlungsbefehl erlöschen wird (vgl. dahingehende Ausführungen in act. 2 S. 6). Die vom Schuldner geschilderten Umstände sowie der Umstand, dass der Zahlungsbefehl bei Ausstellung des Betreibungsregisterauszugs bereits elf Monate alt war, deuten darauf hin. Zu Gunsten des Schuldners sind folglich die Betreibungen der Ex-Frau nicht zu berücksichtigen.
- 5 - 4.2.2. Hinsichtlich der Forderung der E._____ AG über ursprünglich CHF 1'349.80 (Betreibung-Nr. 5) konnte der Schuldner glaubhaft darlegen, dass die Gläubigerin die Betreibung zurückziehen würde, falls die Betreibungskosten von CHF 540.– beglichen würden (act. 5/15). Auch wenn fraglich ist, weshalb keine Urkunde vorliegt, welche die Begleichung des Betrags belegen würde (im- merhin hätte der Schuldner seit Ende März 2025 dafür Zeit gehabt, vgl. Datum der Korrespondenz), ist zu Gunsten des Schuldners davon auszugehen, dass er der Gläubigerin aus der Betreibung lediglich noch CHF 540.– schuldet. 4.2.3. Dass die Betreibung-Nr. 6 durch die Betreibung-Nr. 7 abgelöst wurde (vgl. dahingehend act. 2 S. 6 unten), erscheint glaubhaft, wurde die erste doch bereits vor über 17 Monaten eingeleitet (act. 5/14). Die Betreibung-Nr. 6 über CHF 1'722.90 ist folglich nicht zu berücksichtigen. 4.2.4. Zur Betreibung der F._____ über CHF 18'962.90 (Betreibung-Nr. 8) lässt der Schuldner ausführen, die Gläubigerin bestätige, dass sie mit einer Stundung und ratenweiser Rückzahlung der Schuld einverstanden wäre (act. 2 S. 7 oben). Er reicht dazu eine Mail der Gläubigerin vom 2. Juni 2025 ein, woraus zwar die Bereitschaft zum Abschluss einer Ratenvereinbarung hervorgeht (act. 5/17); aller- dings kann daraus nicht geschlossen werden, dass es tatsächlich zum Abschluss einer solchen Vereinbarung kommen wird. Bereits die Ratenhöhe scheint offen zu sein, macht der Schuldner keinerlei Ausführungen zur von der Gläubigerin in den Raum gestellten Ratenzahlung von CHF 1'733.33. Die betriebene Forderung in Höhe von CHF 18'962.90 ist folglich zu berücksichtigen. 4.2.5. Zu den Betreibungen-Nrn. 9 und 10 macht der Schuldner keine Ausfüh- rungen. Sie sind dennoch nicht zu berücksichtigen, da beide bereits vor über zwei Jahren eingeleitet wurden. 4.2.6. Die übrigen Betreibungen werden vom Schuldner anerkannt (Betreibun- gen-Nrn. 11, 7, 12, 13 und 14, act. 2 S. 6 f.). Mit der blossen Behauptung, die Be- treibung-Nr. 15 sei unrechtmässig (act. 2 S. 7), vermag der Schuldner diesen Um- stand nicht glaubhaft zu machen, weshalb die genannte Betreibung in Höhe von CHF 119.70 zu berücksichtigen ist.
- 6 - Folglich ist von Betreibungsschulden im Gesamtumfang von rund CHF 26'520.– auszugehen. 4.3. Ob der Schuldner weitere, noch nicht in Betreibung gesetzte Schulden hat, ist unklar: Weder macht er Ausführungen dazu noch reicht er Unterlagen ein, woraus sich solche ergeben würden (bspw. Steuererklärungen, vgl. dazu auch nachstehend). 4.4. Hinsichtlich der Aktiven des Schuldners liegt einzig ein (unvollständiger) Kontoauszug eines auf ihn lautenden G._____-Kontos vom 29. Mai 2025 im Recht, woraus ein Saldo von CHF 2'480.87 hervorgeht (act. 5/11). Dass weitere Vermögenswerte bestehen, wurde weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Mit dem genannten Betrag kann der Schuldner die vorstehend dargelegten Betrei- bungsschulden nicht decken. 4.5. Der Schuldner macht geltend, er generiere aus den Anstellungen bei der D._____ KLG und der H._____ GmbH, deren Inhaber er ist (act. 13/3), monatlich ein Einkommen von CHF 9'000.– netto (act. 2 S. 5 Mitte). Dazu reicht er unter an- derem zwei Arbeitsverträge mit den jeweiligen Gesellschaften ein (act. 5/13). Dar- aus gehen vereinbarte Jahresbruttolöhne von gesamthaft CHF 133'900.– hervor ([CHF 6'500.– x 13] aus der Anstellung mit der H._____ GmbH + [CHF 3'800.– x 13] aus der Anstellung bei der D._____ KLG, act. 5/13). Der Arbeitsvertrag mit der H._____ GmbH datiert vom 1. Mai 2025, und im Mai 2025 sind drei Gutschriften der Gesellschaft über insgesamt CHF 8'000.– auf dem Bankkonto des Schuldners verbucht (act. 5/11 S. 1). Dies entspräche allerdings einem monatlichen Brutto- lohn von weit über CHF 6'500.–. Es fällt ferner auf, dass auch in den Monaten da- vor in unregelmässigen Abständen unterschiedlich hohe Teilbeträge ausbezahlt wurden (vgl. act. 5/11 S. 2 ff.). Ob es sich dabei ebenfalls um Lohnzahlungen ge- handelt hat, lässt der Schuldner offen. Diese Unregelmässigkeiten wie auch der Umstand, dass bei beiden Arbeitsverträgen eine Doppelvertretung durch den Schuldner vorliegt, lassen daran zweifeln, dass der Schuldner mit monatlichen Eingängen in der behaupteten Höhe rechnen kann. Schliesslich sind (zumindest) seit dem 26. Februar 2024 keine Zahlungen der D._____ KLG, mit denen ein Ar- beitsvertrag seit 1. März 2020 besteht, verbucht.
- 7 - Ferner liegen keine Steuererklärungen des Schuldners und dazugehörige Beilagen – wie Lohnausweise, Wertschriftenverzeichnisse etc. – im Recht, wor- aus sich seine finanziellen Verhältnisse der vergangenen Jahre ergeben würden. Dies ist insofern relevant, als sich daraus Rückschlüsse ziehen lassen würden, ob seine Zahlungsschwierigkeiten vorübergehend sind oder seit längerer Zeit beste- hen. 4.6. Vorliegend kommt hinzu, dass der Schuldner keinerlei Angaben über seine Lebenshaltungskosten macht und auch keine Belege dazu einreicht. Dies ist jedoch für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit zwingend, zumal erst aus der Gegenüberstellung der Lebenshaltungskosten mit dem monatlichen Einkommen hervorgeht, wieviel dem Schuldner monatlich zur Schuldentilgung zur Verfügung steht. 4.7. Schliesslich ist festzuhalten, dass – neben der vorliegenden Konkursfor- derung – bei vier Betreibungen bereits der Konkurs angedroht wurde. An die An- forderungen der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit und die entsprechende Mitwirkungsobliegenheit sind in einer solchen Konstellation strengere Massstäbe ("vraisemblance qualifiée") zu setzen, jedenfalls soweit der Schuldner – wie hier – für die betreffenden Betreibungsforderungen nicht einen Konkursaufhebungs- grund gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 SchKG nachweist (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Es fällt ferner auf, dass bereits vor Jahren schon ver- gleichsweise kleine Forderungen erst nach Einleitung der Betreibung und teil- weise sogar erst nach der Verwertung beglichen wurden (bspw. Forderungen des Kantons Zürich über CHF 246.60 und CHF 200.–, der I._____ AG über CHF 297.60, der J._____ AG über CHF 358.02, act. 5/14 S. 2 f.). Da zumindest die ersten drei Betreibungen aus dem Jahr 2022 stammen, ist ein Zusammen- hang mit dem geltend gemachten Gesundheitszustand des Schuldners im Jahr 2023/2024 nicht erkennbar (vgl. dahingehend act. 2 S. 5). Auch in jüngerer Ver- gangenheit wurden kleinere Forderungen, welche der Schuldner anerkennt, nicht beglichen (Forderung des Kantons Zürich über CHF 132.90 sowie der I._____ AG über CHF 198.95). Aufgrund dieser Umstände ist es wahrscheinlicher, dass die
- 8 - Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners ernsthaft und nicht bloss vorübergehend sind. 4.8. Zusammenfassend kam der Schuldner seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach und legte nicht seine (gesamten) finanziellen Verhältnisse offen. Auf- grund der vorstehend erläuterten Umstände gelang es ihm nicht, aufzuzeigen, dass er in Zukunft in der Lage sein wird, seinen laufenden Verpflichtungen nach- zukommen, sämtliche bestehende Schulden innert absehbarer Zeit abzuzahlen und damit seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die gesetzlichen Vor- aussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind daher nicht gegeben. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerde am 3. Juni 2025 aufschie- bende Wirkung zuerkannt wurde, ist der Konkurs neu zu eröffnen.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über den Schuldner wird mit Wirkung ab Dienstag, 24. Juni 2025, 08.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2. Das Konkursamt Eglisau wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.
3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr befindlichen Betrag von CHF 2'186.70 an das Konkursamt Eglisau zu überweisen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- 9 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 sowie act. 14, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Eglisau, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rafzerfeld, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
24. Juni 2025