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PS250142

Abweisung des Gesuches um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte

Zürich OG · 2025-08-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Das Betreibungsamt Zürich 11 (nachfolgend: Betreibungsamt) stellte der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. … den Zahlungs- befehl zu. Die Beschwerdeführerin erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 5/6/1).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024, beim Betreibungsamt eingegangen am 11. Dezember 2024, ersuchte die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. …; das Betreibungsamt wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 ab (act. 5/2/9, 5/6/2).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin gelangte mit undatierter, am 17. Dezember 2024 der Post übergebener Eingabe an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) und erhob Beschwerde gegen die Abweisung ihres erwähnten Gesuchs (act. 5/1).

E. 1.4 Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung des Betreibungsamts ein (act. 5/3, 5/5, 5/6/1-5), stellte diese der Beschwerdeführerin zu (act. 5/7) und er- liess am 14. Mai 2025 den folgenden Beschluss (act. 5/11 = act. 3/1 = act. 4, nachfolgend zitiert als act. 4): "1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 1.5 Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Mai 2025 und stellte die folgenden Anträge (act. 2 S. 1): "1. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Mai 2025 sei aufzuheben.

2. Das Betreibungsamt Zürich 11 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. … Dritten nicht bekanntzugeben.

E. 1.6 Die Akten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wurden beigezo- gen (act. 5/1-12). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuale Vorbemerkungen Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Ver- fahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG, welche ihrerseits weitge- hend auf die Vorschriften der ZPO verweisen. Für den Weiterzug an das Oberge- richt gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss den Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechts- mittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die fristgerecht schriftlich und begründet eingereichte Be- schwerde (act. 2 sowie vorne Ziff. 1.4-1.5) ist einzutreten.

- 4 -

3. Prüfung der Beschwerde im Einzelnen

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Es sei festzustellen, dass das Gesuch vom 11. Dezember 2024 trotz Ablauf der Jahresfrist unter den konkreten Umständen materiell zu be- handeln und gutzuheissen ist.

E. 3.1 Nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann ein Schuldner, der Rechtsvorschlag erhoben hat, nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung des Zahlungs- befehls verlangen, dass das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist ansetzt, um nachzuweisen, dass er ein Verfahren auf Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Scheitert dieser Nachweis, so gibt das Amt Dritten einstweilen keine Kenntnis mehr von der Betreibung.

E. 3.2 Das Betreibungsamt erwog zur Abweisung des Gesuchs der Beschwerde- führerin, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne ein Gesuch nach der erwähnten Bestimmung längstens bis 1 Jahr nach Zustellung des Zahlungsbe- fehls eingereicht werden (act. 5/2/9). Die Vorinstanz stimmte dem zu (vgl. act. 4 S. 2-4).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin hält dem angefochtenen Entscheid im Wesentli- chen entgegen, in der fraglichen Jahresfrist ab der Zustellung des Zahlungsbe- fehls (d.h. bis 27. Oktober 2023) habe sie ihr Gesuch nicht stellen können, weil sie sich in einer tiefgreifenden psychischen Ausnahmesituation befunden habe (act. 2 S. 2 f.).

E. 3.4 Würdigung

E. 3.4.1 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Bundesgerichtspraxis über den Rechtsbehelf nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sind an sich zutreffend. Das Bun- desgericht erwog im massgeblichen Leitentscheid, eine Betreibung könne grund- sätzlich ohne Nachweis des Bestands einer Forderung eingeleitet werden. Da dies zu ungerechtfertigten Einträgen im Betreibungsregister führen könne, gebe die erwähnte Bestimmung der betriebenen Person die Möglichkeit, den Zugang zu entsprechenden Informationen zu begrenzen. Bis zu welchem Zeitpunkt ein entsprechendes Gesuch gestellt werden könne, lasse sich dem Gesetz nicht ent- nehmen. Auch aus den parlamentarischen Beratungen zur am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Bestimmung ergäben sich keine Rückschlüsse zu dieser Frage. Es könne nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Betreibungsrecht dem

- 5 - Schuldner auch andere Möglichkeiten zur Verfügung stelle, um sich vor unge- rechtfertigten Betreibungen zu schützen, insb. die Klage nach Art. 85a SchKG. Deren Anhebung sei im Zuge der Einführung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG und der neueren Bundesgerichtspraxis wesentlich erleichtert worden. In der Lehre werde zutreffend festgehalten, dass der Gläubiger nach Ablauf der Jahresfrist für die Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 Abs. 2 SchKG) auf ein entsprechendes Gesuch des Schuldners bzw. auf die Fristansetzung durch das Betreibungsamt hin gar nicht mehr reagieren könne. Das Vorgehen nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sei daher unter diesen Umständen nicht geeignet, zwischen gerechtfertig- ten und ungerechtfertigten Betreibungen zu unterscheiden. Ein Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG um Nichtbekanntgabe einer Betreibung sei aus diesem Grund nur bis zum Ablauf der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG möglich (BGE 147 III 544; vgl. auch BGer 5A_652/2023 vom 24. Oktober 2023, E. 5, sowie den Entscheid OGer ZH PS200182 vom 28. Oktober 2020, den das Bundesgericht im erwähnten Entscheid BGE 147 III 544 bestätigte).

E. 3.4.2 Die geschilderte Bundesgerichtspraxis ist im Schrifttum und auch beim Ge- setzgeber auf Kritik gestossen und es wurde die Meinung vertreten, damit würden die Interessen von zu Unrecht betriebenen Personen nicht hinreichend geschützt (vgl. PETER, Recht zum Ausschluss des Einsichtsrechts gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, ZZZ 2022 S. 103 ff., insb. S. 112; BGE 150 III 390 E. 4.2 mit Hinweis auf die parlamentarische Initiative 22.400).

E. 3.4.3 Am 21. März 2025 erliess der Gesetzgeber auf die erwähnte parlamentari- sche Initiative hin eine entsprechende Gesetzesrevision, mit welcher der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wie folgt angepasst wird (BBl 2025 1096): "Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:

d. der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Er- löschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt ange- setzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzei-

- 6 - tig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis ge- bracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutge- heissen wurde."

E. 3.4.4 Der Gesetzgeber bezweckt, mit dieser Revision die erwähnte Bundesge- richtspraxis (vgl. zu dieser vorne Ziff. 3.4.1) zu korrigieren. Ein Gesuch des Schuldners um Nichtbekanntgabe einer Betreibung nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wird danach bis zum Ablauf der Befristung des Einsichtsrechts Dritter nach Abs. 4 der Bestimmung zulässig sein (vgl. auch CARRON MAXENCE, Synthèse annuelle - CPC, LP et LDIP, SJ 2025 S. 540 ff., S. 544 f.). Dass der Gläubiger un- ter Umständen (wenn er es versäumte, rechtzeitig die nächsten Schritte zur Be- seitigung des Rechtsvorschlags einzuleiten) auf das Gesuch um Nichtbekannt- gabe gar nicht mehr entsprechend reagieren kann, wird damit nach ausdrückli- chem Willen des Gesetzgebers (entgegen der bisherigen Bundesgerichtspraxis) nicht mehr massgeblich sein. Das entscheidende Kriterium für die Unterscheidung gerechtfertigter von ungerechtfertigten Betreibungen wird in diesem Fall einzig sein, ob der Gläubiger innert der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG ein Begeh- ren auf Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat oder nicht. Hat er dies versäumt, so wird ihm der entsprechende Nachweis nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (auf die Fristansetzung durch das Betreibungsamt hin) nicht gelingen, was

– bis zum Ablauf der Frist für das Einsichtsrecht nach Abs. 4 der Bestimmung – die Nichtbekanntgabe der Betreibung nach sich zieht. Wann die Revision von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in Kraft tritt, steht noch nicht fest. Allerdings ist die bis 10. Juli 2025 laufende Referendumsfrist (vgl. BBl 2025

1096) nach Auskunft der Bundeskanzlei ungenutzt verstrichen (act. 7).

E. 3.4.5 Die geschilderte Bundesgerichtspraxis zur Füllung einer Lücke in Art. 8b Abs. 3 lit. d SchKG, auf welche sich das Betreibungsamt und die Vorinstanz (grundsätzlich zu Recht) abstützten, ist nach der aufgezeigten Korrektur durch den Gesetzgeber nicht mehr massgeblich. Obschon die Revision von Art. 8a

- 7 - Abs. 3 lit. d SchKG im jetzigen Zeitpunkt noch nicht in Kraft ist, ist der darin (klar und definitiv) geäusserte Wille des Gesetzgebers bereits jetzt bei der (aufgrund des geltenden Rechts noch nötigen) Lückenfüllung zu berücksichtigen. Die Pra- xis, wonach ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nur bis zum Ablauf der Jahresfrist für die Stellung des Fortset- zungsbegehrens möglich ist, ist entsprechend zu korrigieren.

E. 3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom

E. 3.6 Nach Massgabe von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG hat das Betreibungsamt als Nächstes der betreibenden Gläubigerin Frist anzusetzen, um den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvor- schlags eingeleitet wurde. Auch wenn die Gläubigerin ein solches Verfahren im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr neu einleiten kann (Art. 88 Abs. 2 SchKG), lässt es der Gesetzeswortlaut nicht zu, diesen Schritt zu überspringen (zumal nicht gänz- lich ausgeschlossen werden kann, dass die Gläubigerin rechtzeitig ein entspre- chendes Verfahren eingeleitet hat). Das Verfahren ist insoweit nicht spruchreif. Die Angelegenheit ist an das Betreibungsamt zurückzuweisen zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigun- gen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 8 - Es wird erkannt:

E. 4 Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben."

E. 5 Dezember 2024 um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. … – welches die Be- schwerdeführerin vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG beim Betreibungsamt einreichte – kein Fristversäumnis entgegen steht. Über das Gesuch ist daher zu entscheiden. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz und der Entscheid des Betreibungsamts vom 16. Dezember 2024 (act. 5/2/9) sind in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der 1. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich vom 14. Mai 2025 und der Entscheid des Betreibungs- amts Zürich 11 vom 16. Dezember 2024 werden aufgehoben.
  2. Die Angelegenheit wird an das Betreibungsamt Zürich 11 zurückgewiesen zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Zürich 11 unter Beilage der Einlegerakten act. 5/6/1-5, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
  6. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS250142-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 4. August 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Abweisung des Gesuches um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. … an Dritte (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Mai 2025 (CB240178)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Das Betreibungsamt Zürich 11 (nachfolgend: Betreibungsamt) stellte der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. … den Zahlungs- befehl zu. Die Beschwerdeführerin erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 5/6/1). 1.2. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024, beim Betreibungsamt eingegangen am 11. Dezember 2024, ersuchte die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. …; das Betreibungsamt wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 ab (act. 5/2/9, 5/6/2). 1.3. Die Beschwerdeführerin gelangte mit undatierter, am 17. Dezember 2024 der Post übergebener Eingabe an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) und erhob Beschwerde gegen die Abweisung ihres erwähnten Gesuchs (act. 5/1). 1.4. Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung des Betreibungsamts ein (act. 5/3, 5/5, 5/6/1-5), stellte diese der Beschwerdeführerin zu (act. 5/7) und er- liess am 14. Mai 2025 den folgenden Beschluss (act. 5/11 = act. 3/1 = act. 4, nachfolgend zitiert als act. 4): "1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. [4., 5. Mitteilung, Rechtsmittel]" Der Beschluss vom 14. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2025 zugestellt (act. 5/12/2).

- 3 - 1.5. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Mai 2025 und stellte die folgenden Anträge (act. 2 S. 1): "1. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Mai 2025 sei aufzuheben.

2. Das Betreibungsamt Zürich 11 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. … Dritten nicht bekanntzugeben.

3. Es sei festzustellen, dass das Gesuch vom 11. Dezember 2024 trotz Ablauf der Jahresfrist unter den konkreten Umständen materiell zu be- handeln und gutzuheissen ist.

4. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben." 1.6. Die Akten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wurden beigezo- gen (act. 5/1-12). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuale Vorbemerkungen Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Ver- fahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerde- verfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG, welche ihrerseits weitge- hend auf die Vorschriften der ZPO verweisen. Für den Weiterzug an das Oberge- richt gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss den Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechts- mittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auf die fristgerecht schriftlich und begründet eingereichte Be- schwerde (act. 2 sowie vorne Ziff. 1.4-1.5) ist einzutreten.

- 4 -

3. Prüfung der Beschwerde im Einzelnen 3.1. Nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann ein Schuldner, der Rechtsvorschlag erhoben hat, nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten ab Zustellung des Zahlungs- befehls verlangen, dass das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist ansetzt, um nachzuweisen, dass er ein Verfahren auf Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Scheitert dieser Nachweis, so gibt das Amt Dritten einstweilen keine Kenntnis mehr von der Betreibung. 3.2. Das Betreibungsamt erwog zur Abweisung des Gesuchs der Beschwerde- führerin, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne ein Gesuch nach der erwähnten Bestimmung längstens bis 1 Jahr nach Zustellung des Zahlungsbe- fehls eingereicht werden (act. 5/2/9). Die Vorinstanz stimmte dem zu (vgl. act. 4 S. 2-4). 3.3. Die Beschwerdeführerin hält dem angefochtenen Entscheid im Wesentli- chen entgegen, in der fraglichen Jahresfrist ab der Zustellung des Zahlungsbe- fehls (d.h. bis 27. Oktober 2023) habe sie ihr Gesuch nicht stellen können, weil sie sich in einer tiefgreifenden psychischen Ausnahmesituation befunden habe (act. 2 S. 2 f.). 3.4. Würdigung 3.4.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Bundesgerichtspraxis über den Rechtsbehelf nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sind an sich zutreffend. Das Bun- desgericht erwog im massgeblichen Leitentscheid, eine Betreibung könne grund- sätzlich ohne Nachweis des Bestands einer Forderung eingeleitet werden. Da dies zu ungerechtfertigten Einträgen im Betreibungsregister führen könne, gebe die erwähnte Bestimmung der betriebenen Person die Möglichkeit, den Zugang zu entsprechenden Informationen zu begrenzen. Bis zu welchem Zeitpunkt ein entsprechendes Gesuch gestellt werden könne, lasse sich dem Gesetz nicht ent- nehmen. Auch aus den parlamentarischen Beratungen zur am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Bestimmung ergäben sich keine Rückschlüsse zu dieser Frage. Es könne nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Betreibungsrecht dem

- 5 - Schuldner auch andere Möglichkeiten zur Verfügung stelle, um sich vor unge- rechtfertigten Betreibungen zu schützen, insb. die Klage nach Art. 85a SchKG. Deren Anhebung sei im Zuge der Einführung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG und der neueren Bundesgerichtspraxis wesentlich erleichtert worden. In der Lehre werde zutreffend festgehalten, dass der Gläubiger nach Ablauf der Jahresfrist für die Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 Abs. 2 SchKG) auf ein entsprechendes Gesuch des Schuldners bzw. auf die Fristansetzung durch das Betreibungsamt hin gar nicht mehr reagieren könne. Das Vorgehen nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sei daher unter diesen Umständen nicht geeignet, zwischen gerechtfertig- ten und ungerechtfertigten Betreibungen zu unterscheiden. Ein Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG um Nichtbekanntgabe einer Betreibung sei aus diesem Grund nur bis zum Ablauf der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG möglich (BGE 147 III 544; vgl. auch BGer 5A_652/2023 vom 24. Oktober 2023, E. 5, sowie den Entscheid OGer ZH PS200182 vom 28. Oktober 2020, den das Bundesgericht im erwähnten Entscheid BGE 147 III 544 bestätigte). 3.4.2. Die geschilderte Bundesgerichtspraxis ist im Schrifttum und auch beim Ge- setzgeber auf Kritik gestossen und es wurde die Meinung vertreten, damit würden die Interessen von zu Unrecht betriebenen Personen nicht hinreichend geschützt (vgl. PETER, Recht zum Ausschluss des Einsichtsrechts gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, ZZZ 2022 S. 103 ff., insb. S. 112; BGE 150 III 390 E. 4.2 mit Hinweis auf die parlamentarische Initiative 22.400). 3.4.3. Am 21. März 2025 erliess der Gesetzgeber auf die erwähnte parlamentari- sche Initiative hin eine entsprechende Gesetzesrevision, mit welcher der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wie folgt angepasst wird (BBl 2025 1096): "Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:

d. der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Er- löschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt ange- setzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzei-

- 6 - tig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis ge- bracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutge- heissen wurde." 3.4.4. Der Gesetzgeber bezweckt, mit dieser Revision die erwähnte Bundesge- richtspraxis (vgl. zu dieser vorne Ziff. 3.4.1) zu korrigieren. Ein Gesuch des Schuldners um Nichtbekanntgabe einer Betreibung nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wird danach bis zum Ablauf der Befristung des Einsichtsrechts Dritter nach Abs. 4 der Bestimmung zulässig sein (vgl. auch CARRON MAXENCE, Synthèse annuelle - CPC, LP et LDIP, SJ 2025 S. 540 ff., S. 544 f.). Dass der Gläubiger un- ter Umständen (wenn er es versäumte, rechtzeitig die nächsten Schritte zur Be- seitigung des Rechtsvorschlags einzuleiten) auf das Gesuch um Nichtbekannt- gabe gar nicht mehr entsprechend reagieren kann, wird damit nach ausdrückli- chem Willen des Gesetzgebers (entgegen der bisherigen Bundesgerichtspraxis) nicht mehr massgeblich sein. Das entscheidende Kriterium für die Unterscheidung gerechtfertigter von ungerechtfertigten Betreibungen wird in diesem Fall einzig sein, ob der Gläubiger innert der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG ein Begeh- ren auf Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat oder nicht. Hat er dies versäumt, so wird ihm der entsprechende Nachweis nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (auf die Fristansetzung durch das Betreibungsamt hin) nicht gelingen, was

– bis zum Ablauf der Frist für das Einsichtsrecht nach Abs. 4 der Bestimmung – die Nichtbekanntgabe der Betreibung nach sich zieht. Wann die Revision von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG in Kraft tritt, steht noch nicht fest. Allerdings ist die bis 10. Juli 2025 laufende Referendumsfrist (vgl. BBl 2025

1096) nach Auskunft der Bundeskanzlei ungenutzt verstrichen (act. 7). 3.4.5. Die geschilderte Bundesgerichtspraxis zur Füllung einer Lücke in Art. 8b Abs. 3 lit. d SchKG, auf welche sich das Betreibungsamt und die Vorinstanz (grundsätzlich zu Recht) abstützten, ist nach der aufgezeigten Korrektur durch den Gesetzgeber nicht mehr massgeblich. Obschon die Revision von Art. 8a

- 7 - Abs. 3 lit. d SchKG im jetzigen Zeitpunkt noch nicht in Kraft ist, ist der darin (klar und definitiv) geäusserte Wille des Gesetzgebers bereits jetzt bei der (aufgrund des geltenden Rechts noch nötigen) Lückenfüllung zu berücksichtigen. Die Pra- xis, wonach ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nur bis zum Ablauf der Jahresfrist für die Stellung des Fortset- zungsbegehrens möglich ist, ist entsprechend zu korrigieren. 3.5. Aus dem Gesagten folgt, dass dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom

5. Dezember 2024 um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. … – welches die Be- schwerdeführerin vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG beim Betreibungsamt einreichte – kein Fristversäumnis entgegen steht. Über das Gesuch ist daher zu entscheiden. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz und der Entscheid des Betreibungsamts vom 16. Dezember 2024 (act. 5/2/9) sind in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 3.6. Nach Massgabe von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG hat das Betreibungsamt als Nächstes der betreibenden Gläubigerin Frist anzusetzen, um den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvor- schlags eingeleitet wurde. Auch wenn die Gläubigerin ein solches Verfahren im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr neu einleiten kann (Art. 88 Abs. 2 SchKG), lässt es der Gesetzeswortlaut nicht zu, diesen Schritt zu überspringen (zumal nicht gänz- lich ausgeschlossen werden kann, dass die Gläubigerin rechtzeitig ein entspre- chendes Verfahren eingeleitet hat). Das Verfahren ist insoweit nicht spruchreif. Die Angelegenheit ist an das Betreibungsamt zurückzuweisen zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigun- gen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 8 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der 1. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich vom 14. Mai 2025 und der Entscheid des Betreibungs- amts Zürich 11 vom 16. Dezember 2024 werden aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an das Betreibungsamt Zürich 11 zurückgewiesen zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Zürich 11 unter Beilage der Einlegerakten act. 5/6/1-5, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:

4. August 2025