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PS250140

Arrest / Vollstreckbarerklärung

Zürich OG · 2025-07-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (gleichentags persönlich überbracht; act. 9/1/2; samt Begleitschreiben, act. 9/1/1, und Beilagen, act. 9/2, act. 9/3/2–

127) reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdefüh-

- 27 - rerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (fortan: Vorinstanz) das ob- genannte Arrestgesuch gegen den Gesuchs- und Beschwerdegegner (fortan: Be- schwerdegegner) ein. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe fällige Forderungen gegen den Beschwerdegegner (sowie gegen die solidarisch haftende M._____ Holding AG [fortan: M._____]) in der Höhe von Fr. 187'887'947.50 zuzüglich Zinsen von 9% p.a. seit dem 30. April 2025 sowie Fr. 2'344'374.67 zuzüglich Zinsen von 9% p.a. seit dem 13. November 2024 aus einer Vereinbarung zur Abwicklung einer Put-Option betreffend Gesellschaftsan- teile an einer luxemburgischen Gesellschaft (A._____ S.à.r.l.). Der Beschwerde- gegner (sowie die M._____) hätten sich durch Unterzeichnung der öffentlichen Ur- kunde mit der UVZ-Nr. 1, errichtet am 14. Juni 2024 durch Notar Dr. C._____ in D._____, der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unter- worfen (vgl. act. 9/1/2 Rz. 17 ff., 72 ff.; act. 8 E. 1.1, 3.4). Vor diesem Hintergrund beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die vollstreckbare Ausfertigung dieser öffentlichen Urkunde vom 10. April 2025 gestützt auf Art. 57 LugÜ für das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft für vollstreckbar zu erklären. Sodann seien gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG die im Rechtsbegehren genann- ten Vermögenswerte des Beschwerdegegners mit Arrest zu belegen (vgl. act. 9/1/2 S. 2 ff. und Rz. 64 ff., 99 ff.).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 (act. 3 = act. 8/1 [Aktenexemplar] = act. 9/5) zog die Vorinstanz die vom Beschwerdegegner im Verfahren Nr. EW250001-F hinterlegte Schutzschrift vom 25. April 2025 (act. 9/4/1) bei und teilte deren Inhalt der Beschwerdeführerin mit. Mit gleichzeitig erfolgendem Urteil vom 19. Mai 2025 (act. 3 = act. 8/1 [Aktenexemplar] = act. 9/5; der Beschwerde- führerin gleichentags zugestellt, act. 9/8) erklärte die Vorinstanz die besagte öf- fentliche Urkunde UVZ-Nr. 1 für vollstreckbar (act. 8/1 Dispositiv- Ziffer 1). Weiter hiess die Vorinstanz das Arrestgesuch im Grundsatz gut (act. 8/1 E. 4.4, 4.7) und erliess mit separatem Formularentscheid (act. 8/2 [Aktenexem- plar] = act. 9/6) einen Arrestbefehl gegen den Beschwerdegegner für die gesamte Forderungssumme von Fr. 187'887'947.50 zuzüglich Zinsen von 9% (p.a.) seit dem 30. April 2025 sowie Fr. 2'344'374.67 zuzüglich Zinsen von 9% (p.a.) seit dem 13. November 2024 (act. 8/1 Dispositiv-Ziffer 2; act. 8/2). Im Übrigen – mit

- 28 - Bezug auf bestimmte Vermögenswerte, auf die im Einzelnen einzugehen sein wird (vgl. E. 5 f.) – wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab (act. 8/1 Dispositiv- Ziffer 3).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (gleichentags überbracht; act. 2; samt Beila- gen, act. 3, act. 4, act. 5/3–4) reichte die Beschwerdeführerin innerhalb der 10- tägigen Frist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (act. 9/8 i.V.m. act. 2) die vorliegende Beschwerde ein. Sie beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorin- stanzlichen Urteils und die Arrestlegung (auch) über die obgenannten Vermö- genswerte, soweit verarrestierbar und bis zur Deckung der Arrestforderung; even- tualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (vgl. act. 2 S. 2 ff.).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 (act. 6) wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.– angesetzt, welcher rechtzeitig eingegangen ist (act. 7, act. 10).

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1–10). Der Schuldner ist im Arrestbewilligungsverfahren nicht anzuhören und nur im Falle der Bewilligung nach dem Arrestvollzug durch Zustellung der Arresturkunde (Art. 276 SchKG) über den Prozess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGer 5A_712/2010 vom 2. Februar 2011 E. 1.4; BGE 107 III 29 E. 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen.

E. 2 Gegen die erstinstanzliche Abweisung des Arrestgesuchs ist (nur) die Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO; BGer 5A_263/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3.2.2). Als Beschwer- degründe können die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue

- 29 - Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz das Arrestgesuch mit Bezug auf einzelne Vermögenswerte zu Recht abgewiesen hat. Betroffen sind einerseits von der Beschwerdeführerin behauptete Forderungen, Ansprüche und Rechte des Beschwerdegegners an bzw. bei und gegenüber Gesellschaften in dessen "Firmengeflecht" (vgl. act. 9/1/2 Rz. 89 ff.), nämlich gegenüber der M._____, der R._____ AG, der Q._____ AG, der T._____ AG, der U._____ AG, der V._____ AG, der W._____ AG, der AA._____ AG sowie der AD._____ AG. Andererseits geht es um Forderungen, Ansprüche und Rechte des Beschwerdegegners gegenüber dessen Ehefrau AE._____ (vgl. act. 2 S. 2 ff.).

E. 3.2 Die Vorinstanz hiess das Arrestgesuch im Hinblick auf die behaupteten Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei bzw. gegenüber den fraglichen Ge- sellschaften gut, soweit sich diese aus dessen Stellung als Aktionär und/oder des- sen Tätigkeit als Verwaltungsrat ergeben (act. 8/1 E. 8.1 ff.; act. 8/2). Mit Bezug auf weitere Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei bzw. gegenüber diesen Gesellschaften als Drittschuldnerinnen – namentlich im Zusammenhang mit Dar- lehen, Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktionen sowie Ansprüchen aus rechtsgeschäftlichen Verfügungen über Grundstücke – erwog die Vorinstanz zusammengefasst, deren Vorhandensein sei nicht glaubhaft gemacht. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdegegner ein verzweigtes Geflecht von Gesellschaf- ten unterhalte, welche untereinander Rechtsgeschäfte abschliessen würden, be- lege nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdegegner als natürliche Person Ansprüche gegen diese Gesellschaften habe, welche über seine Stellung als Aktionär und/oder Verwaltungsrat hinausgehen würden. Man- gels objektiver Anhaltspunkte in Form von Urkunden würde eine Verarrestierung von "allen anderen Forderungen", die dem Beschwerdegegner allenfalls zustehen könnten, auf einen unzulässigen Sucharrest hinauslaufen (act. 8/1 E. 9.2). Was die behaupteten Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei bzw. gegenüber

- 30 - dessen Ehefrau AE._____ anbelange, habe die Beschwerdeführerin weder glaub- haft gemacht, dass AE._____ als "Strohfrau" fungiere, noch, dass ein Treuhand- verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdegegner bestehe (act. 8/1 E. 10.1 ff., 10.7).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt zum einen sinngemäss, die Vorinstanz habe Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG falsch angewandt. Im vorliegend eröffneten Anwen- dungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) entfalle das Glaubhaftmachen von Arrestgegenständen. Es genüge, wenn Vermögenswerte des Arrestschuldners substantiiert bezeichnet würden (vgl. act. 2 Rz. 29). Zum anderen macht die Be- schwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, da die Beschwerdeführerin die behaupteten Arrestgegenstände durchaus substantiiert bezeichnet und sogar glaubhaft gemacht habe (vgl. act. 2 Rz. 16 ff., 31 ff.).

E. 3.4 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, welches Beweismass hinsichtlich der fraglichen Arrestgegenstände zur Anwendung gelangt. In einem zweiten Schritt ist unter Berücksichtigung des ermittelten Beweismasses auf die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin einzugehen.

E. 4.1 Gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger – nebst dem Bestand der Arrestforderung und des Arrestgrunds – glaubhaft macht, dass in der Schweiz Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (vgl. BGer 5A_61/2024 vom 22. Mai 2024 E. 3.3.2). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Tatsache bzw. ein behaupteter Sachver- halt glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck gewinnt, dass dieser wahrscheinlich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (vgl. BGer 5D_4/2025 vom

13. Februar 2025 E. 3.1.1; BGer 5A_797/2023 vom 7. Juni 2024 E. 4.4.2.1; BGE 138 III 232 E. 4.1.1; OGer ZH PS240259 vom 28. Januar 2025 E. 3). Blosse

- 31 - Behauptungen genügen nicht (vgl. BGer 5A_650/2024 vom 24. April 2025 E. 3.1.2; BGer 5C.291/2001 vom 25. Februar 2002 E. 1b m.w.H.). Mithin verlangt auch das (reduzierte) Beweismass des Glaubhaftmachens nach einer Beweisfüh- rung mindestens in den Grundzügen (vgl. OGer ZH PS240259 vom 28. Januar 2025 E. 3 m.w.H.).

E. 4.2 Fraglich ist, ob die Arrestbewilligungsvoraussetzung des Glaubhaftmachens von schuldnerischen Vermögensgegenständen auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens gleichermassen gilt. Denn ist ein Entscheid aus einem LugÜ-Vertragsstaat in einem anderen LugÜ-Vertragsstaat nach Art. 41 LugÜ erst- instanzlich für vollstreckbar erklärt worden, gibt die Vollstreckbarerklärung der an- tragstellenden Person gemäss Art. 47 Ziff. 2 LugÜ die Befugnis, Massnahmen zu verlangen, die auf Sicherung gerichtet sind (vgl. BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ,

3. Aufl. 2023, Art. 47 N 101, 103 ff.). Dazu gehört in der Schweiz mitunter der Arrest nach Art. 271 ff. SchKG (vgl. BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, Art. 47 N 35). Das Bundesgericht hat die Frage nach dem Verhältnis von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG und Art. 47 Abs. 2 LugÜ bislang offengelassen (vgl. BGE 143 III 693 E. 3.5.3), ebenso wie die Kammer in einem jüngeren Entscheid (vgl. OGer ZH PS230067 vom 30. Juni 2023 E. III/3.1). Im zitierten Entscheid hat das Bundesge- richt immerhin festgehalten, dass Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ von keiner weiteren Bewilligung oder Voraussetzung abhängen, sondern der antragstellenden Person automatisch gestützt auf das Staatsver- tragsrecht zur Verfügung zu stellen sind (vgl. BGE 143 III 693 E. 3.2 mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 3. Oktober 1985 119/84 Capelloni gegen Pelkmans, Randnr. 25).

E. 4.3 Damit in Übereinstimmung heisst es in der Botschaft zur heute geltenden Fassung des Lugano-Übereinkommens, Art. 47 Abs. 2 revLugÜ überlasse es dem internen Recht des Vollstreckungsstaats, die zulässigen Sicherungsmassnahmen sowie deren Modalitäten zu bestimmen. Das interne Recht müsse allerdings eine wirksame und unbedingte – d.h. nicht von weiteren materiellen Erfordernissen, etwa einem Gefährdungstatbestand abhängige – Sicherungsmassnahme zur Ver- fügung stellen (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und

- 32 - die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 18. Februar 2009 [fortan: Botschaft zum revLugÜ], BBl 2009 1777 ff., 1815, 1821). Im Zuge der Revision des Lugano- Übereinkommens wurde der Arrest als primäres Sicherungsmittel für Geldforde- rungen vorgesehen und der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (Vor- liegen eines in- oder ausländischen definitiven Rechtsöffnungstitels) neu geschaf- fen (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1808, 1815, 1821; BGE 143 III 693 E. 3.5.1). Zu Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG führt die Botschaft aus, an die Art und Weise, wie der Gläubiger glaubhaft mache, dass Vermögensgegenstände des Schuldners vorhanden seien, dürften keine überhöhten Anforderungen ge- stellt werden. Es genüge denn auch im Wesentlichen, den Arrestgegenstand, also die beantragte Sicherungsmassnahme, substantiiert zu bezeichnen. Dazu reiche grundsätzlich eine plausibel begründete Behauptung der gesuchstellenden Partei, ausser wenn Anhaltspunkte für einen – auch unter dem revidierten LugÜ nach wie vor unzulässigen – Sucharrest gegeben seien oder wenn die bezeichneten Arrest- gegenstände dem Anschein nach Dritten gehörten. Im Übrigen werde auf die bis- herige Rechtsprechung und Praxis zum Arrest verwiesen (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1822 f.).

E. 4.4 In der Lehre ist – auch unter Berücksichtigung der zitierten Passage aus der Botschaft zum revLugÜ – strittig, ob die Arrestgegenstände im Anwendungsbe- reich des Lugano-Übereinkommens im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG glaubhaft zu machen sind (vgl. dahingehend CR LDIP/CL-BUCHER, 2. Aufl. 2025, Art. 47 CL N 12), ob substantiierte Behauptungen genügen (so die wohl herr- schende Lehre; vgl. HAUBENSAK, Umsetzung der Vollstreckung und Sicherung nach dem Lugano-Übereinkommen in das Schweizer Recht, De lege lata und de lege ferenda, Zürich/St. Gallen 2017 [= ZPR 26], S. 236 ff.; BSK LugÜ-HOF- MANN/KUNZ, Art. 47 N 188; SOGO, in: SCHNYDER/SOGO [Hrsg.], Lugano-Überein- kommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2023, Art. 47 N 33; STAEHELIN, in: DASSER/OBERHAMMER [Hrsg.], Lugano-Übereinkom- men [LugÜ, 3. Aufl. 2021, Art. 47 N 64 f., je m.w.H.), oder ob selbst eine Substan- tiierungsobliegenheit des Gläubigers konventionswidrig ist (vgl. NAEF, Jusletter

- 33 - vom 27. Oktober 2008 N 7; vgl. auch BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, Art. 47 N 179, wonach diese Ansicht vertretbar sei). Letztlich ist, wie dies auch in der Botschaft zum revLugÜ formuliert wird (vgl. E. 4.3), danach zu fragen, ob das Glaubhaftma- chen von schuldnerischen Vermögensgegenständen im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG eine materielle Voraussetzung darstellt, welche dem unbedingten Sicherungsanspruch von Art. 47 Abs. 2 LugÜ entgegensteht, oder ob es sich um eine zulässige Regelung der Vollzugsmodalitäten handelt (vgl. dahingehend auch das Urteil des EuGH vom 3. Oktober 1985 119/84 Capelloni gegen Pelkmans, Randnr. 25, mit Bezug auf Art. 39 EuGVÜ, an welchen sich Art. 47 Abs. 2 LugÜ anlehnt). Dies ist nachfolgend zu erörtern:

E. 4.5 Im Schweizer Arrestverfahren stellt die Bezeichnung der Arrestgegenstände zunächst eine Vollzugsvoraussetzung dar, da die Betreibungsämter hier – anders als bei der Pfändung nach Art. 89 ff. SchKG – nicht von Amtes wegen Vermö- gensgegenstände des Schuldners ausfindig machen (vgl. BGE 130 III 579 E. 2.2.3; BGE 56 III 44 S. 45; BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 25). Entsprechend muss der Arrestbefehl gemäss Art. 274 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG die mit Arrest zu belegenden Gegenstände angeben. Die Vollzugsorgane, d.h. die Betreibungsämter, sind sowohl befugt als auch verpflichtet, die Angaben im Arrestbefehl auf Vollständigkeit und Genauigkeit hin zu prüfen. Bezeichnet der Arrestbefehl die zu verarrestierenden Vermögensgegenstände nicht hinreichend genau, sodass die Gefahr von Verwechslung oder Missverständnissen besteht, dürfen die Betreibungsämter den Arrestbefehl nicht vollziehen (vgl. BGE 145 III 221 E. 5.2; BGE 142 III 291 E. 2.1). Mit Blick auf die Schwierigkeiten, welche die genaue Bezeichnung bei Gruppen von Gegenständen oder Bankguthaben berei- tet, hat die Rechtsprechung die Anforderungen an die Spezifizierung gelockert. So ist es zulässig, die mit Arrest zu belegenden Vermögenswerte nur der Gattung nach zu umschreiben, sofern ihr Standort bzw. der Drittgewahrsamsinhaber oder Drittschuldner genau bezeichnet ist (sog. Gattungsarrest; vgl. BGE 142 III 291 E. 5.1; BGE 56 III 44 S. 46 f.; BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 272 N 35 ff.). Die defi- nitive Bezeichnung der Arrestgegenstände erfolgt sodann unter Mitwirkung des Schuldners und des Dritten, wobei beide gemäss Art. 275 i.V.m. Art. 91 Abs. 1

- 34 - Ziff. 2 bzw. Abs. 4 SchKG (beschränkt) auskunftspflichtig sind (vgl. BGE 125 III 391 E. 2; BSK SchKG II-REISER, Art. 275 N 42, 75).

E. 4.6 Das von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG geforderte Glaubhaftmachen der schuldnerischen Vermögensgegenstände geht über das hinaus, was Art. 274 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG für die Vollziehbarkeit des Arrests verlangt. Bis 1997 sah das SchKG ein Glaubhaftmachen denn auch nur mit Bezug auf die Arrestforderung und den Arrestgrund vor, während die Arrestgegenstände lediglich bezeichnet werden mussten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste der Gläubiger wenigstens dann, wenn die Arrestgegenstände im Besitz eines Dritten waren oder auf dessen Namen lauteten, glaubhaft machen, dass sie in Wirklich- keit dem Schuldner gehörten (vgl. BGE 107 III 33 E. 2). Im Zuge der SchKG-Revi- sion von 1994 wurde diese Rechtsprechung aufgenommen. Zugleich wollte man "unerlaubten Gattungs- und Sucharresten" wirksam begegnen. Im Ergebnis wurde das Glaubhaftmachen der Arrestgegenstände zur allgemein anwendbaren Arrestbewilligungsvoraussetzung erhoben (vgl. zum Ganzen Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991 [fortan: Botschaft zum revSchKG], BBl 1991 III 1 ff., 166). Infolgedessen kommt dem Gläubiger, wie gezeigt, hinsichtlich der schuldnerischen Vermögens- gegenstände nicht nur eine Behauptungs- sondern auch eine Beweislast zu (vgl. E. 4.1). Der Gesetzgeber erhöhte damit bewusst die Anforderungen an das Arrestgesuch (vgl. Botschaft zum revSchKG, BBl 1991 III 1 ff., 3, 166; OGer ZH PS170179 vom 5. September 2017 E. 4.1).

E. 4.7 Da Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG die Stellung des Gläubigers mehr er- schwert, als es für die Vollziehbarkeit des Arrests nötig wäre, dürfte diese Bestim- mung dem unbedingten Sicherungsanspruch gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ – zumindest teilweise – entgegen stehen (vgl. OGer ZH PS170179 vom 5. Septem- ber 2017 E. 4.1; im Ergebnis übereinstimmend Kantonsgericht Graubünden, KSK 15 2 vom 26. März 2018, E. II/9.4; OGer ZH PS140239 vom 18. Dezember 2014 E. II/3). Vorbehalten sind die beiden Fälle, welche auch in der Botschaft zum revLugÜ angesprochen werden:

- 35 -

E. 4.8 Zum einen verleiht auch Art. 47 Abs. 2 LugÜ keinen Anspruch darauf, Ver- mögenswerte Dritter als Sicherungssubstrat heranzuziehen. Demgemäss dürfte die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Gläubiger das Eigentum des Schuldners glaubhaft machen muss, wenn die Arrestgegenstände dem Anschein nach Dritten gehören (vgl. statt vieler: BGer 5A_407/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.1 m.w.H.; BGE 107 III 33 E. 2), auch im Anwendungsbereich des Lugano-Überein- kommens Geltung beanspruchen (vgl. Botschaft zum revSchKG, BBl 1991 III 1 ff., 166; Kantonsgericht Waadt, CPF 2024/143 vom 24. September 2024 E. 2.1.2). 4.9.1. Zum anderen ist ein "Sucharrest" (teilweise als "fishing expedition" be- zeichnet) auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens unzulässig (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1822 f.). Das Bundesgericht hat den "Sucharrest" bislang nicht definiert, jedoch darauf hingewiesen, dass der Be- griff umstritten sei (vgl. BGer 5A_307/2012 vom 11. April 2013 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 140 III 512 E. 3.5.5 und BGE 134 III 294 E. 2.2, wo das Bundesgericht den "Sucharrest" immerhin als verpönt bzw. ungültig bezeichnet hat). In der kantona- len Rechtsprechung und Lehre wird unter "Sucharrest" meist ein Arrestgesuch verstanden, mit dem ein (in der Regel ausländischer) Gläubiger ohne die gerings- ten objektiven Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorhandensein von schuldneri- schen Vermögenswerten "im Trüben fischt". Diskutiert werden vorwiegend Fälle des Rechtsmissbrauchs, in denen der Gläubiger das Arrestgesuch nicht zwecks Sicherung seiner Ansprüche stellt, sondern um die Vermögenssituation des Schuldners auszuspionieren (vgl. Kantonsgericht Graubünden, KSK 24 74 vom

1. November 2024 E. 7.4; OGer ZH PS200123 vom 20. August 2020 E. 5.2.4; OGer ZH vom 18. April 1986, in: SJZ 83/1987 Nr. 14 S. 85 ff., 85 f.; AMONN/WALT- HER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, S. 478; FRENKEL, Informationsbeschaffung zur Glaubhaftmachung der Arrestvoraus- setzungen sowie Auskunftspflichten im Arrestvollzug, unter besonderer Berück- sichtigung der Arrestrevision 2011, Zürich/Basel/Genf 2012 [= ZStV 170], S. 127 f.; MEIER-DIETERLE/BADERTSCHER, Röstigraben im Arrest-Durchgriffsrecht: Praxis- änderung?, ZZZ 59/2022 S. 349 ff., 352 f.; BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 272 N 38, je m.w.H.). Die praktische Bedeutung des Sucharrests mit Ausforschungsabsicht wird in der Lehre als gering eingestuft (vgl. FRENKEL, Informationsbeschaffung zur

- 36 - Glaubhaftmachung der Arrestvoraussetzungen sowie Auskunftspflichten im Ar- restvollzug, unter besonderer Berücksichtigung der Arrestrevision 2011, S. 127 f.; BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 272 N 38). Bei einem spärlich begründeten Arrestge- such kann denn auch nicht ohne Weiteres auf ein rechtsmissbräuchliches Vorge- hen geschlossen werden. Dafür braucht es vielmehr konkrete Anhaltspunkte, etwa dass der Gläubiger einen Gattungsarrest für eine grosse Zahl von Banken verlangt (BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 272 N 38; vgl. sinngemäss auch BGer vom

17. Februar 1999, in: BlSchK 2000 Nr. 28 S. 142 ff., 143 f., wo ein Sucharrest ver- neint wurde). Jedenfalls ist ein Arrestgesuch mit Ausforschungsabsicht sowohl im Binnenverhältnis als auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens abzuweisen, da der offenbare Rechtsmissbrauch keinen Schutz findet (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB). 4.9.2. Ein Sucharrest – also ein Arrestgesuch ohne hinreichende objektive An- haltspunkte für das tatsächliche Vorhandensein der behaupteten Arrestgegen- stände – ist indessen auch ohne Ausforschungsabsicht denkbar. Ein Gläubiger könnte schlicht aus prozesstaktischen Gründen verleitet sein, wahllos jeden er- denklichen Lageort bzw. Gewahrsamsinhaber oder Drittschuldner von Arrestge- genständen aufzulisten, um die Wahrscheinlichkeit eines (Zufalls-)Treffers zu er- höhen. Ein solches Vorgehen uneingeschränkt zuzulassen, erweist sich aus fol- genden Gründen als problematisch: Erstens handelt es sich gerade um das We- sensmerkmal des Arrests, dass es dem Gläubiger (und nicht den Vollzugsorga- nen) obliegt, die Arrestgegenstände (vorab) ausfindig zu machen und im Arrest- gesuch zu bezeichnen (vgl. BGer 5P.256/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 2.4; vgl. auch vorne E. 4.5). Würden Sucharreste zugelassen, würde diese Obliegenheit des Gläubigers stark relativiert und der Arrest konzeptionell unterlaufen. Und zweitens könnte der Staatsapparat übermässig beansprucht werden bzw. wären Leerläufe im Arrestvollzug vorprogrammiert. Denn solange die Arrestforderung noch nicht gedeckt ist, müssen die Betreibungsämter den im Arrestbefehl be- zeichneten Arrestgegenständen nachgehen, selbst wenn es für deren tatsächliche Existenz keine konkreten Hinweise gibt oder diese sogar abwegig erscheint – dies im Gegensatz zum Pfändungsverfahren gemäss Art. 89 ff. SchKG, wo die Betrei-

- 37 - bungsämter bei der Suche nach schuldnerischen Vermögenswerten nach eige- nem Ermessen vorgehen. 4.9.3. Nach dem Gesagten sind Sucharreste – mit oder ohne Ausforschungsab- sicht – auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens als unzulässig zu erachten. Soweit von einem Glaubhaftmachen der Arrestgegenstände im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG abzusehen ist, ist folglich – wie in der Botschaft zum revLugÜ postuliert – zumindest zu verlangen, dass der Gläubiger das Vorhandensein von schuldnerischen Vermögenswerten substantiiert behaup- tet und plausibel begründet (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1822 f.). Eine solche Substantiierungs- bzw. Begründungsobliegenheit des Gläubigers übernimmt in diesem Kontext die Funktion, die arrestspezifische Rollenverteilung zwischen dem Gläubiger und den Vollzugsorganen zu erhalten sowie Leerläufe beim Arrestvollzug zu verhindern. Dafür lässt das Lugano-Übereinkommen Raum (vgl. E. 4.2, E. 4.4).

E. 4.10 Damit eine Behauptung als substantiiert und plausibel begründet anzuse- hen ist, dürfte es in der Regel erforderlich sein, dass der Gläubiger sie an gewis- sen objektiven Anhaltspunkten festmacht, wenngleich die Behauptung selber nicht direkt bewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden muss. Wo genau die Grenze zwischen einer hinreichend substantiierten, plausibel begründeten Be- hauptung und einer ungenügenden Mutmassung (d.h. einem "Fischen im Trü- ben") verläuft, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Vor- bringen der Beschwerdeführerin genügen jedenfalls nicht, wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 5 f.).

E. 4.11 Ein Teil der Lehre spricht sich auch im Anwendungsbereich des Lugano- Übereinkommens für die uneingeschränkte Geltung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG aus, mit der Begründung, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung im Zuge der Revision des Lugano-Übereinkommens und der damit verbundenen punktuellen Änderung des SchKG nicht angepasst habe (vgl. CR LDIP/CL-BU- CHER, Art. 47 CL N 12). Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es der Gesetzgeber absichtlich bei einer konventionswidrigen Bestimmung belas- sen hätte. Vielmehr war es gerade das erklärte Ziel sicherzustellen, "dass die

- 38 - Wirksamkeit des revLugÜ nicht durch fehlende Abstimmung mit dem SchKG oder der ZPO in Frage gestellt wird" (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1808). Umgekehrt dürfte der Gesetzgeber zwar auch die Ungleichbehandlung von LugÜ- und Binnenarresten, welche die eingeschränkte Anwendung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens zur Folge hätte, nicht angestrebt haben (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1821, wonach prozessuale Vorteile aus dem revLugÜ "soweit möglich" auch inländischen Gläubigerinnen und Gläubigern zur Verfügung zu stellen sind). Im Gegensatz zu einer absichtlich konventionswidrigen Gesetzgebung gibt es jedoch Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber eine punktuelle Inländerdiskriminierung in Kauf genommen hat. So hält die Botschaft fest, der Arrest dürfe im Anwendungs- bereich des Lugano-Übereinkommens nicht von einer Sicherheitsleistung abhän- gig gemacht werden, gleichwohl behalte das Gericht in den übrigen Fällen das von Art. 273 SchKG eingeräumte Ermessen (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1816).

E. 4.12 Abzulehnen ist sodann die Auffassung, wonach eine Substantiierungsoblie- genheit des Gläubigers konventionswidrig sei (vgl. E. 4.4). Wie in der Botschaft zum revLugÜ postuliert wird, ist vom Gläubiger zu verlangen, dass er das Vorhan- densein der behaupteten Arrestgegenstände substantiiert behauptet und plausibel begründet. Nur so kann das Gericht beurteilen, ob Rechte Dritter tangiert sein könnten (vgl. E. 4.8) oder ein unzulässiger Sucharrest vorliegt (vgl. E. 4.9).

E. 4.13 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Art. 272 Abs. 1 SchKG auch die örtliche Zuständigkeit des Arrestgerichts regelt. Ein Gerichtsstand be- steht alternativ am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Vermögensgegen- stände befinden. Um sich auf den Belegenheitsort zu berufen, wird der Gläubiger wohl auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens glaubhaft ma- chen müssen, dass zumindest ein Arrestgegenstand am Gerichtsort vorhanden ist. Die Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden.

E. 4.14 Zusammengefasst ist Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens wohl nur beschränkt anwendbar. Der Gläubiger muss die behaupteten Arrestgegenstände grundsätzlich nicht durch Beibringen

- 39 - von Beweismitteln glaubhaft machen. Es genügt eine substantiierte und plausibel begründete Behauptung, ausser wenn die behaupteten Arrestgegenstände dem Anschein nach Dritten gehören oder Anhaltspunkte für einen unzulässigen Sucharrest vorliegen. Vorbehalten bleibt zudem das Glaubhaftmachen zumindest eines Arrestgegenstands zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit am Bele- genheitsort.

E. 4.15 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Urteil eine Vollstreckbarerklärung betreffend eine vollstreckbare öffentliche Urkunde aus Deutschland, also aus einem LugÜ-Vertragsstaat, erwirkt (act. 8/1 Dispositiv- Ziffer 1). Gestützt auf diese Vollstreckbarerklärung kommt ihr der Sicherungsan- spruch gemäss Art. 47 Ziff. 2 LugÜ zu. Das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin fällt damit in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens (vgl. Art. 57 Ziff. 1 i.V.m. Art. 47 Ziff. 2 LugÜ), womit Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG wohl nicht uneingeschränkt zu Anwendung gelangt. Wie nachfolgend auszuführen ist, ge- nügt das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der strittigen Arrestge- genstände jedoch so oder anders auch einem tieferen Massstab im Anwendungs- bereich des Lugano-Übereinkommens nicht.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die Arrestlegung auf "[s]ämtliche Forderun- gen, Rechte und Ansprüche" des Beschwerdegegners gegenüber dessen Ehe- frau, AE._____, "unter anderem und jeweils unabhängig von ihrem Rechtsgrund, aber insbesondere umfassend treuhänderische Abreden sowie ehe- bzw. güter- rechtlich begründete Forderungen, Ansprüche und Rechte […] gegen AE._____ betreffend das Grundstück Nr. 5 […] in AC._____, […], Forderungen, Ansprüche und Rechte betreffend die AG._____ Holding AG, […] die Q._____ AG, […] [und] die AA._____ AG, […]" (vgl. act. 2 Rechtsbegehren 1 N; act. 9/1/2 Rechtsbegeh- ren 2 N).

E. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin ehe- bzw. güterrechtliche Ansprüche des Beschwerdegegners verarrestieren lassen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Ehe des Beschwerdegegners offenbar intakt ist. Zumindest macht die Beschwer-

- 40 - deführerin nichts Gegenteiliges geltend. Ansprüche aus einer güterrechtlichen Auseinandersetzung entstehen indessen erst bei Auflösung des Güterstands (vgl. Art. 201 ZGB, Art. 204 ZGB). Güterrechtliche Anwartschaften wiederum sind nicht pfändbar und somit auch nicht verarrestierbar (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, S. 172 f.). 5.3.1. Mit Bezug auf das Grundstück Nr. 5 […] in AC._____ bzw. die Villa AN._____ führte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren lediglich aus, AE._____ sei als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Be- schwerdegegner sei jedoch 2018 im Rahmen einer baupolizeilichen Bekanntma- chung als Bauherr aufgetreten. Es sei unklar, wann der Beschwerdegegner das Alleineigentum auf AE._____ überschrieben habe. Jedenfalls sei aufgrund der Ehegemeinschaft und in Kombination mit den geschäftlichen Beziehungen der Ehegatten – d.h. wegen der Beteiligung von AE._____ am "Firmengeflecht" des Beschwerdegegners – glaubhaft gemacht, dass AE._____ das Alleineigentum an der Villa AN._____ nur treuhänderisch für den Beschwerdegegner ausübe (vgl. act. 9/1/2 Rz. 241 ff., 249, 253, 257). 5.3.2. Entgegen der Beschwerdeführerin legt der Umstand, dass AE._____ mit dem Beschwerdegegner verheiratet ist und offenbar Aktien an gewissen Gesell- schaften des "Firmengeflechts" hält (vgl. dazu E. 5.4.1 ff.), ein Treuhandverhältnis zwischen den Ehegatten bezüglich der Villa AN._____ nicht besonders nahe. Es ist ebenso denkbar, dass der Beschwerdegegner die Liegenschaft beispielsweise im Rahmen einer Schenkung oder einer Nachlassplanung auf AE._____ übertra- gen hat. 5.4.1. Hinsichtlich der AG._____ Holding AG, der Q._____ AG und der AA._____ AG machte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz geltend, AE._____ sei zwar formell Aktionärin dieser Gesellschaften, halte die Aktien jedoch treuhänderisch für den Beschwerdegegner (vgl. 9/1/2 Rz. 246, 249, 252, 257). Die Aktien an der AG._____ Holding AG habe AE._____ zu 100% gezeichnet, einziger Verwal- tungsrat sei der Beschwerdegegner (vgl. act. 9/1/2 Rz. 245 f.). An der Q._____ AG halte AE._____ 15% der Aktien, während der Beschwerdegegner Mehrheits-

- 41 - aktionär sei (vgl. act. 9/1/2 Rz. 251). Die Aktien an der AA._____ AG gehörten al- lesamt entweder AE._____ oder dem Beschwerdegegner (vgl. act. 9/1/2 Rz. 254). 5.4.2. Allein die Tatsache, dass AE._____ Aktien an Gesellschaften hält, die der Beschwerdegegner als Verwaltungsrat kontrolliert oder an denen er mitbeteiligt ist, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, dass AE._____ nur treuhänderische Aktionärin wäre. Es ist etwa durchaus möglich, dass AE._____ als Anlegerin mit ihrem eigenen Vermögen in die fraglichen Gesell- schaften bzw. die vom Beschwerdegegner aufgebaute und kontrollierte Unterneh- mensgruppe investiert hat. Anderweitige Anhaltspunkte für ein Treuhandverhältnis brachte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor. 5.5.1. Im Beschwerdeverfahren führt die Beschwerdeführerin nun sinngemäss aus, (weitere) Anhaltspunkte für ein Treuhandverhältnis zwischen AE._____ und dem Beschwerdegegner würden sich aus der Schutzschrift des Beschwerdegeg- ners ergeben (vgl. act. 2 Rz. 21). Der Beschwerdegegner habe in seiner Schutz- schrift behauptet, er hätte die vormals ihm gehörenden Aktien an der AA._____ AG und der Q._____ AG im Rahmen seiner Erbschaftsplanung an AE._____ und seine Kinder zu Eigentum übertragen. Da der Beschwerdegegner die Gegenleistung für diese Übertragung im Unklaren lasse, sei glaubhaft ge- macht, dass ihm in diesem Zusammenhang obligatorische oder weitere Forderun- gen gegen AE._____ zustünden (vgl. act. 2 Rz. 20 ff.). Zudem habe der Be- schwerdegegner gemäss einer von der Beschwerdeführerin eingereichten bör- senrechtlichen Meldung per 1. Mai 2025 noch Aktien an der Q._____ AG gehal- ten, womit er sich dem Publikum – trotz der von ihm behaupteten Übertragung der Aktien – als deren Inhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigter ausgewiesen habe. Damit sei ein Treuhandverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und AE._____ glaubhaft gemacht (vgl. act. 2 Rz. 23). Die gegenteiligen Schlüsse der Vorinstanz stünden im Widerspruch zu den Behauptungen des Beschwerdegeg- ners in der Schutzschrift, womit sich die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz als offensichtlich falsch erweise (vgl. act. 2 Rz. 21). 5.5.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich das Vorhandensein von Arrestgegenständen aus dem Tatsachenvortrag des Gläubigers ergeben muss.

- 42 - Es obliegt dem Gläubiger, die Arrestgegenstände im Sinne von Art. 274 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG hinreichend genau zu bezeichnen und deren tatsächliche Existenz im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG glaubhaft zu machen bzw. – unter An- nahme tieferer Anforderungen im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkom- mens – substantiiert zu behaupten und plausibel zu begründen. In jedem Fall ist ein schlüssiger Tatsachenvortrag vorausgesetzt. Nachdem die Beschwerdeführe- rin selbst keine Anhaltspunkte vorbrachte, welche ein Treuhandverhältnis zwi- schen dem Beschwerdegegner und AE._____ plausibel erscheinen liessen, kann sie aus der Schutzschrift des Beschwerdegegners nichts für sich ableiten. Zudem oblag es ihr, im vorinstanzlichen Verfahren die erheblichen Tatsachen vorzutra- gen. Soweit sie dies in der Beschwerdeschrift nachholen möchte, ist sie damit nicht mehr zu hören (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 5.5.3. Im Übrigen berücksichtigte die Vorinstanz den Widerspruch zwischen den von der Beschwerdeführerin eingereichten börsenrechtlichen Meldungen einer- seits und der Darstellung des Beschwerdegegners in der Schutzschrift anderer- seits. Sie erwog, die Beschwerdeführerin habe Ansprüche des Beschwerdegeg- ners aus dessen Stellung als Aktionär der Q._____ AG und der AA._____ AG glaubhaft gemacht. Der Einwand des Beschwerdegegners, wonach er sämtliche Aktien im Rahmen einer Erbschaftsplanung an AE._____ bzw. seine Nachkommen übertragen habe, vermöge unter Berücksichtigung der von der Be- schwerdeführerin angeführten medialen Berichterstattung nicht zu überzeugen. Daraus zog die Vorinstanz den Schluss, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner gewisse Anteile immer noch selber halte (act. 8/1 E. 8.5.1, 8.10). Entsprechend erteilte sie hinsichtlich der Aktien des Beschwerdegegners an der Q._____ AG und der AA._____ AG den anbegehrten Arrestbefehl (act. 8/2 S. 4, 7). Inwiefern sich zusätzlich der Schluss aufgedrängt hätte, dass der Be- schwerdegegner gewisse Anteile treuhänderisch übertragen haben soll, ist nicht einzusehen.

E. 5.6 Insgesamt erscheint das von der Beschwerdeführerin behauptete Treuhand- verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und AE._____ als blosse Mutmas- sung, welche weder glaubhaft gemacht noch substantiiert und plausibel begrün-

- 43 - det ist. Anhaltspunkte für anderweitige Forderungsgrundlagen bzw. Forderungen des Beschwerdegegners gegenüber AE._____ liegen ebenso wenig vor.

E. 6.1 Hinsichtlich der Vermögenswerte, welche der Beschwerdegegner bei bzw. gegenüber Gesellschaften seines "Firmengeflechts" haben soll – d.h. bei bzw. ge- genüber der M._____, der R._____ AG, der Q._____ AG, der T._____ AG, der U._____ AG, der V._____ AG, der W._____ AG, der AA._____ AG sowie der AD._____ AG – hat die Vorinstanz einen Arrestbefehl erlassen, soweit sich die Vermögenswerte aus der Stellung des Beschwerdegegners als Aktionär und/oder Verwaltungsrat (sowie im Fall der Q._____ AG aus der Funktion als Aufsichtsrats- vorsitzender und Bürge) der fraglichen Gesellschaften ergeben (act. 8/1 E. 8.1 ff.; act. 8/2). Die Beschwerdeführerin verlangt darüber hinaus die Arrestlegung über "sämtliche weiteren Vermögenswerte" des Beschwerdegegners bei bzw. gegen- über diesen Gesellschaften als Drittschuldnerinnen, unter anderem aus oder im Zusammenhang mit Darlehen, gesellschaftsrechtlichen Transaktionen und rechts- geschäftlichen Verfügungen über Grundstücke (vgl. act. 2 Rechtsbegehren 1 E– M; act. 9/1/2 Rechtsbegehren 2 E–M). 6.2.1. Im vorinstanzlichen Verfahren führte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen aus, aufgrund der Zugehörigkeit dieser Gesellschaften zur vom Beschwer- degegner kontrollierten Unternehmensgruppe sei glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdegegner Gläubiger dieser Gesellschaften sei, auch über seine Stellung als Aktionär und/oder Verwaltungsrat hinaus (vgl. act. 9/1/2 Rz. 92, 175, 189, 194, 202, 209, 215, 220, 226, 232). Um die Verflechtung innerhalb der Unternehmens- gruppe zu veranschaulichen, verwies die Beschwerdeführerin dabei auf verschie- dene Transaktionen zwischen einzelnen Gesellschaften (vgl. act. 9/1/2 Rz. 177). 6.2.2. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie keine Transaktion aufzeigen konnte, in welcher der Beschwerdegegner als natürliche Person betei- ligt gewesen wäre. Einzige Ausnahme bilden die Bürgschaftsprovisionen, welche der Beschwerdegegner gemäss dem Geschäftsbericht der Q._____ AG aus dem Jahr 2023 von dieser erhält (vgl. act. 9/1/2 Rz. 200), wobei die

- 44 - Vorinstanz derzeitige und zukünftige Ansprüche des Beschwerdegegners gegen- über der Q._____ AG aus Bürgschaften denn auch mit Arrest belegt hat (act. 8/2 S. 5). Aus Bürgschaften zugunsten der Q._____ AG können jedoch keine Rück- schlüsse auf Bürgschaftsverträge des Beschwerdegegners mit weiteren Gesell- schaften gezogen werden. Die Beschwerdeführerin bringt dafür keine Anhalts- punkte vor und bezeichnet auch Bürgschaftsprovisionen im Zusammenhang mit anderen Gesellschaften zu Recht nicht explizit als Arrestgegenstände. Noch weni- ger lassen die Bürgschaften zugunsten der Q._____ AG den Schluss zu, dass der Beschwerdegegner als natürliche Person gegenüber den fraglichen Gesellschaf- ten des "Firmengeflechts" irgendwelche Forderungen aus anderen Rechtsge- schäften hätte. Dies scheint – in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte – al- lein schon deshalb nicht naheliegend, weil der Aufbau einer Unternehmens- gruppe, bestehend aus juristischen Personen, in der Regel gerade dazu dient, die dahinterstehenden natürlichen Personen (samt ihrem persönlichen Vermögen) aus den Geschäften des Unternehmens rauszuhalten.

E. 6.3 Nicht anders verhält es sich mit Bezug auf die T._____ AG. Zwar legt die Beschwerdeführerin grundsätzlich nachvollziehbar dar, dass es sich dabei um das Family Office des Beschwerdegegners handelt, welches dessen Vermögen ver- waltet (vgl. act. 9/1/2 Rz. 204 ff.). Die Verbindung zwischen dem Beschwerdegeg- ner und den verwalteten Vermögenswerten scheint indessen ausschliesslich über dessen Stellung als Aktionär und Verwaltungsrat zu bestehen (vgl. act. 9/1/2 Rz. 204 f.). Jedenfalls bestehen für darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte zwi- schen dem Beschwerdegegner und der T._____ AG wiederum keine konkreten Anhaltspunkte. Insbesondere begründet die Beschwerdeführerin ihre Annahme, wonach die T._____ AG auch treuhänderisch für den Beschwerdegegner tätig sei, mit keinem Wort (vgl. act. 9/1/2 Rz. 208). 6.4.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert mit Bezug auf sämtliche Gesellschaf- ten des "Firmengeflechts", aufgrund der Stellung des Beschwerdegegners als Ak- tionär und/oder Verwaltungsrat sei erstellt, dass er eine Geschäftsbeziehung zu diesen Gesellschaften pflege. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Gattungsarrest müsse es daher zulässig sein, sämtliche der Gattung nach be-

- 45 - stimmten Vermögenswerte des Beschwerdegegners gegenüber den von ihm kon- trollierten Gesellschaften mit Arrest zu belegen (vgl. act. 2 Rz. 35 ff.). 6.4.2. Wie erwähnt, erging die Rechtsprechung zum Gattungsarrest im Hinblick auf die Arrestvollzugsvoraussetzung von Art. 274 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, wonach die mit Arrest zu belegenden Gegenstände im Arrestbefehl anzugeben sind. Auf- grund der Schwierigkeiten, welche die genaue Bezeichnung bei Gruppen von Ge- genständen oder Bankguthaben bereitet, lässt es die Rechtsprechung genügen, wenn der Arrestbefehl die Arrestgegenstände nur der Gattung nach umschreibt – vorausgesetzt, ihr Standort bzw. der Drittgewahrsamsinhaber oder Drittschuldner ist genau bezeichnet (vgl. E. 4.5). Entsprechend wird bei einem Gattungsarrest auch der Gläubiger davon entbunden, im Arrestgesuch sämtliche Arrestgegen- stände einzeln aufzuführen. Diese Rechtsprechung ändert jedoch nichts an der (vorgelagerten) Arrestbewilligungsvoraussetzung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, wonach das Vorhandensein der Arrestgegenstände glaubhaft zu machen bzw. – soweit im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens tiefere An- forderungen gelten – substantiiert zu behaupten und plausibel zu begründen ist (vgl. E. 4.14). Da eine Bank definitionsgemäss Vermögenswerte für ihre Klienten hält, wird mit dem glaubhaft gemachten Konto-/Depotvertrag zwischen einem Schuldner und einer Bank in der Regel auch der Bestand sämtlicher bei der Bank belegenen Arrestgegenstände als glaubhaft erachtet. Diese Überlegung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf andere Drittschuldner übertragen. Insbesondere liegt es aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen einem Aktionär und einer Ge- sellschaft bzw. einem Verwaltungsrat und einer Gesellschaft nicht besonders nahe, dass weitere forderungsbegründende Rechtsgeschäfte abgeschlossen wur- den. Im Lichte der Erwägungen zum unzulässigen Sucharrest (vgl. E. 4.9 ff.) rechtfertigt es sich daher nicht, allein aufgrund der Stellung eines Schuldners als Aktionär oder Verwaltungsrat einen Gattungsarrest auf sämtliche Vermögens- werte zu legen, welche ihm aus allfälligen, nicht mit dieser Stellung zusammen- hängenden Rechtsgeschäften gegenüber der Gesellschaft zukommen könnten. Vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte für solche Rechtsgeschäfte erforderlich.

- 46 - 6.4.3. Wie dargelegt, vermochte die Beschwerdeführerin (mit Ausnahme gewisser Bürgschaften) keine Transaktion aufzuzeigen, bei welcher der Beschwerdegegner persönlich als Gläubiger der fraglichen Gesellschaften aufgetreten wäre (vgl. E. 6.2.2). Anderweitige Anhaltspunkte für die behaupteten Forderungen nennt die Beschwerdeführerin ebenso wenig. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus der Rechtsprechung zum Gattungsarrest nichts für sich ableiten (vgl. act. 2 Rz. 35 ff.).

E. 6.5 Insgesamt ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Be- schwerdegegner – nebst Forderungen aus seiner Stellung als Aktionär und/oder Verwaltungsrat – weitere Forderungen gegenüber den fraglichen Gesellschaften des "Firmengeflechts" habe, als blosse Mutmassung zu erachten, welche weder glaubhaft gemacht noch substantiiert und plausibel begründet ist.

E. 7 Zusammengefasst erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Vorhandensein der fraglichen Arrestgegenstände als ungenügend, und zwar ungeachtet dessen, ob sie am Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG gemessen werden oder aber an allfällig tieferen An- forderungen im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

- 47 -

E. 8.1 Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 190'232'322.17 auf Fr. 6'000.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Sie ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer- legen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 8.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht zufolge ihres Unterliegens; dem Beschwerdegegner nicht mangels entschä- digungspflichtiger Aufwendungen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 48 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 190'232'322.17. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:

E. 10 Juli 2025

Dispositiv
  1. Die öffentliche Urkunde UVZ-Nr. 1(errichtet durch Notar Dr. C._____ am
  2. Juni 2024 in D._____, vollstreckbare Ausfertigung vom 10. April 2025) wird für vollstreckbar erklärt.
  3. Es wird gemäss dem beigelegten Formularentscheid ein Arrestbefehl erteilt.
  4. Soweit nicht gemäss Dispositiv Ziffer 2 ein Arrestbefehl erteilt wird, wird das Arrestgesuch abgewiesen.
  5. Die Kosten für die Vollstreckbarerklärung werden festgesetzt auf Fr. 1'000.–. Diese Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  6. Über die Kostenfolge der Arrestlegung wird im beigelegten Formularent- scheid entschieden.
  7. [Mitteilungen.]
  8. [Rechtsmittelbelehrung.] Berufungsanträge der Beschwerdeführerin: (act. 2 S. 2 ff.) "1. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung und des Urteils des Einzelge- richts des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Mai 2025 im Verfahren EQ250005-F/UB/Sta sei aufzuheben und es seien (auch) die nachfolgenden Vermögenswerte des Beschwerdegegners mit Ar- rest zu belegen: E) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegen- über der M._____ Holding AG: d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der M._____ Holding AG, N._____- strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der M._____ Holding AG, N._____-strasse …, O._____ als Drittschuldne- rin unter anderem aus oder im Zusammenhang mit - Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen), - Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren), insbesondere aus oder im Zusam- menhang mit der Transaktion betreffend die Anteile der P._____ GmbH und dem dazu ausstehenden Kauf- preis bzw. dem Darlehen, das die M._____ Holding AG - 19 - der vom Arrestschuldner kontrollierten Q._____ AG ge- währt hat, - Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). F) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegen- über der R._____ AG: d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der R._____ AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der R._____ AG, N._____- strasse …, O._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusammenhang mit - Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen), - Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren), - Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). G) Vermögenswerte des Arrestschuldners gegenüber der Q._____ AG d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners gegenüber der Q._____ AG, S._____, namentlich Forderun- gen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegen- über der Q._____ AG, S._____ als Drittschuldnerin unter an- derem aus oder im Zusammenhang mit - Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen), - Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren) - Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). - 20 - H) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegen- über der T._____ AG d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der T._____ AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der T._____ AG, N._____- strasse …, O._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusammenhang mit - Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen), - Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren) - Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten), insbe- sondere aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilienarealen durch die T._____ AG. I) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegen- über der U._____ AG d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der U._____ AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der U._____ AG, N._____- strasse …, O._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusammenhang mit - Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen), - Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren) - Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten), insbe- sondere aus oder im Zusammenhang mit dem Darle- hen, das die vom Arrestschuldner kontrollierte Q._____ AG der U._____ AG gewährte. - 21 - J) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegen- über der V._____ AG d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der V._____ AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der V._____ AG, N._____- strasse …, O._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusammenhang mit - Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen), - Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren) - Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). K) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegen- über der W._____ AG d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der W._____ AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der W._____ AG, N._____- strasse …, O._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusammenhang mit - Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen), - Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren) - Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten) insbe- sondere aus oder im Zusammenhang mit dem kürzlich erfolgten Verkauf des Grundstücks GS Nr. 4 der W._____ AG an die Stadt O._____. L) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegen- über der AA._____ AG - 22 - d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der AA._____ AG, AB._____-strasse …, AC._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der AA._____ AG, AB._____-strasse …, AC._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusammenhang mit - Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen), - Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren) - Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). M) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und ge- genüber der AD._____ AG d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der AD._____ AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der AD._____ AG, N._____-strasse …, O._____ als Drittschuldnerin unter an- derem aus oder im Zusammenhang mit - Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen), - Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren) - Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). N) Vermögenswerte des Arrestschuldners bei und gegenüber von AE._____ Sämtliche Forderungen, Rechte und Ansprüche des Arrestschuld- ners gegenüber AE._____, AF._____ …, AC._____, unter ande- rem und jeweils unabhängig von ihrem Rechtsgrund, aber insbe- sondere umfassend treuhänderische Abreden sowie ehe- bzw. ehegüterrechtlich begründete - 23 - a) Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegen AE._____ betreffend das Grundstück Nr. 5 (EGRID CH 6), AF._____ …, in AC._____, unter anderem Ansprü- che auf Übertragung des Eigentums, Einräumung von dingli- chen Rechten (inkl. Grundpfänder und Schuldbriefen), Vor- sowie Rückkaufsrechte betreffend das Grundstück Nr. 5 so- wie Ansprüche auf derzeitige und zukünftige Erträge aus dem Grundstück Nr. 5, seiner derzeitigen oder zukünftigen Belastung sowie dem Verkauf des Grundstücks Nr. 5 (insbe- sondere Ansprüche auf Gewinnbeteiligung oder Auszahlung von Kaufpreisanteilen etc.) b) Forderungen, Ansprüche und Rechte betreffend die AG._____ Holding AG, unter anderem - Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuld- ners gegen AE._____ auf Übertragung von Eigentum oder Rechteinhaberschaft oder Aushändigung von bzw. an Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen, Bezugsrech- ten, Vorwegzeichnungsrechten, alles betreffend die AG._____ Holding AG, N._____-strasse …, O._____; - Forderungen, Ansprüche und Rechte Ansprüche des Arrestschuldners gegen AE._____ auf Übertragung oder Einräumung betreffend (2) derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche Ansprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipati- onsscheinen, Genussscheinen; (3) derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Bezugsrechten; (4) derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungs- rechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorweg- zeichnungsrechten; (5) derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprü- che; (6) derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und (7) derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen. alles im Zusammenhang mit bzw. betreffend die AG._____ Holding AG, N._____-strasse …, O._____ - Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuld- ners gegen AE._____ auf Vermögenswerte von AE._____ im Zusammenhang mit bzw. bei bzw. gegen- über der AG._____ Holding AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte unter anderem aus oder im Zusammenhang mit - 24 - (1) Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen), (2) Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Trans- aktionen (unter anderem aus dem Kauf und Ver- kauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteiligungspapieren) (3) Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammen- hang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Verfügungen über Grundstü- cke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprü- che aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). c) Forderungen, Ansprüche und Rechte betreffend die Q._____ AG unter anderem - Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuld- ners gegen AE._____ auf Übertragung von Eigentum oder Rechteinhaberschaft oder Aushändigung von bzw. an Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen, Bezugsrech- ten, Vorwegzeichnungsrechten, alles betreffend die Q._____ AG, S._____, Deutschland; - Forderungen, Ansprüche und Rechte Ansprüche des Arrestschuldners gegen AE._____ auf Übertragung oder Einräumung betreffend (1) derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche Ansprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipati- onsscheinen, Genussscheinen; (2) derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Bezugsrechten; (3) derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungs- rechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorweg- zeichnungsrechten; (4) derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprü- che; (5) derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und (6) derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen. alles im Zusammenhang mit bzw. betreffend die Q._____ AG, S._____, Deutschland. - Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuld- ners gegen AE._____ auf Vermögenswerte von AE._____ im Zusammenhang mit bzw. gegenüber der Q._____ AG, S._____, Deutschland, namentlich For- derungen, Ansprüche und Rechte unter anderem aus oder im Zusammenhang mit - 25 - (1) Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen), (2) Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Trans- aktionen (unter anderem aus dem Kauf und Ver- kauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteiligungspapieren) (3) Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammen- hang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Verfügungen über Grundstü- cke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprü- che aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). d) Forderungen, Ansprüche und Rechte betreffend die AA._____ AG, unter anderem - Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuld- ners gegen AE._____ auf Übertragung von Eigentum oder Rechteinhaberschaft oder Aushändigung von bzw. an Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen, Bezugsrech- ten, Vorwegzeichnungsrechten, alles betreffend die AA._____ AG, AB._____-strasse …, AC._____ - Forderungen, Ansprüche und Rechte Ansprüche des Arrestschuldners gegen AE._____ auf Übertragung oder Einräumung betreffend (1) derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche Ansprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipati- onsscheinen, Genussscheinen; (2) derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Bezugsrechten; (3) derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungs- rechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorweg- zeichnungsrechten; (4) derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprü- che; (5) derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und (6) derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen. alles im Zusammenhang mit bzw. betreffend die AA._____ AG AB._____-strasse …, AC._____. - Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuld- ners gegen AE._____ auf Vermögenswerte von AE._____ im Zusammenhang mit bzw. bei bzw. gegen- über der AA._____ AG, AB._____-strasse …, AC._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und - 26 - Rechte unter anderem aus oder im Zusammenhang mit (1) Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen), (2) Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Trans- aktionen (unter anderem aus dem Kauf und Ver- kauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteiligungspapieren) (3) Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammen- hang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Verfügungen über Grundstü- cke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprü- che aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). alles, soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrest- forderungen von CHF 187’887’947.50 (zzgl. Zinsen von 9% p.a. seit dem
  9. April 2025 auf CHF 187’887’947.50) sowie CHF 2’344’374.67 (zzgl. Zinsen von 9% p.a. seit dem 13. November 2024 auf CHF 2’344’374.67), also insgesamt CHF 190’232’322.17 zzgl. der genannten Zinsen insgesamt ausmachend per 5. Mai 2025 (inkl. bis dahin aufgelaufenen Zinsen) CHF 190’610’799.30 [entspre- chend EUR 203’659’247.27] zzgl. 9% Zins auf diesem Be- trag ab 6. Mai 2025 Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziffer 1:
  10. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung und des Urteils des Einzelge- richts des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Mai 2025 im Verfahren EQ250005-F/UB/Sta sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." Erwägungen:
  11. 1.1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (gleichentags persönlich überbracht; act. 9/1/2; samt Begleitschreiben, act. 9/1/1, und Beilagen, act. 9/2, act. 9/3/2– 127) reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdefüh- - 27 - rerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (fortan: Vorinstanz) das ob- genannte Arrestgesuch gegen den Gesuchs- und Beschwerdegegner (fortan: Be- schwerdegegner) ein. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe fällige Forderungen gegen den Beschwerdegegner (sowie gegen die solidarisch haftende M._____ Holding AG [fortan: M._____]) in der Höhe von Fr. 187'887'947.50 zuzüglich Zinsen von 9% p.a. seit dem 30. April 2025 sowie Fr. 2'344'374.67 zuzüglich Zinsen von 9% p.a. seit dem 13. November 2024 aus einer Vereinbarung zur Abwicklung einer Put-Option betreffend Gesellschaftsan- teile an einer luxemburgischen Gesellschaft (A._____ S.à.r.l.). Der Beschwerde- gegner (sowie die M._____) hätten sich durch Unterzeichnung der öffentlichen Ur- kunde mit der UVZ-Nr. 1, errichtet am 14. Juni 2024 durch Notar Dr. C._____ in D._____, der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unter- worfen (vgl. act. 9/1/2 Rz. 17 ff., 72 ff.; act. 8 E. 1.1, 3.4). Vor diesem Hintergrund beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die vollstreckbare Ausfertigung dieser öffentlichen Urkunde vom 10. April 2025 gestützt auf Art. 57 LugÜ für das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft für vollstreckbar zu erklären. Sodann seien gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG die im Rechtsbegehren genann- ten Vermögenswerte des Beschwerdegegners mit Arrest zu belegen (vgl. act. 9/1/2 S. 2 ff. und Rz. 64 ff., 99 ff.). 1.2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 (act. 3 = act. 8/1 [Aktenexemplar] = act. 9/5) zog die Vorinstanz die vom Beschwerdegegner im Verfahren Nr. EW250001-F hinterlegte Schutzschrift vom 25. April 2025 (act. 9/4/1) bei und teilte deren Inhalt der Beschwerdeführerin mit. Mit gleichzeitig erfolgendem Urteil vom 19. Mai 2025 (act. 3 = act. 8/1 [Aktenexemplar] = act. 9/5; der Beschwerde- führerin gleichentags zugestellt, act. 9/8) erklärte die Vorinstanz die besagte öf- fentliche Urkunde UVZ-Nr. 1 für vollstreckbar (act. 8/1 Dispositiv- Ziffer 1). Weiter hiess die Vorinstanz das Arrestgesuch im Grundsatz gut (act. 8/1 E. 4.4, 4.7) und erliess mit separatem Formularentscheid (act. 8/2 [Aktenexem- plar] = act. 9/6) einen Arrestbefehl gegen den Beschwerdegegner für die gesamte Forderungssumme von Fr. 187'887'947.50 zuzüglich Zinsen von 9% (p.a.) seit dem 30. April 2025 sowie Fr. 2'344'374.67 zuzüglich Zinsen von 9% (p.a.) seit dem 13. November 2024 (act. 8/1 Dispositiv-Ziffer 2; act. 8/2). Im Übrigen – mit - 28 - Bezug auf bestimmte Vermögenswerte, auf die im Einzelnen einzugehen sein wird (vgl. E. 5 f.) – wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab (act. 8/1 Dispositiv- Ziffer 3). 1.3. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (gleichentags überbracht; act. 2; samt Beila- gen, act. 3, act. 4, act. 5/3–4) reichte die Beschwerdeführerin innerhalb der 10- tägigen Frist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (act. 9/8 i.V.m. act. 2) die vorliegende Beschwerde ein. Sie beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorin- stanzlichen Urteils und die Arrestlegung (auch) über die obgenannten Vermö- genswerte, soweit verarrestierbar und bis zur Deckung der Arrestforderung; even- tualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (vgl. act. 2 S. 2 ff.). 1.4. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 (act. 6) wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.– angesetzt, welcher rechtzeitig eingegangen ist (act. 7, act. 10). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1–10). Der Schuldner ist im Arrestbewilligungsverfahren nicht anzuhören und nur im Falle der Bewilligung nach dem Arrestvollzug durch Zustellung der Arresturkunde (Art. 276 SchKG) über den Prozess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGer 5A_712/2010 vom 2. Februar 2011 E. 1.4; BGE 107 III 29 E. 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen.
  12. Gegen die erstinstanzliche Abweisung des Arrestgesuchs ist (nur) die Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO; BGer 5A_263/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3.2.2). Als Beschwer- degründe können die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue - 29 - Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
  13. 3.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz das Arrestgesuch mit Bezug auf einzelne Vermögenswerte zu Recht abgewiesen hat. Betroffen sind einerseits von der Beschwerdeführerin behauptete Forderungen, Ansprüche und Rechte des Beschwerdegegners an bzw. bei und gegenüber Gesellschaften in dessen "Firmengeflecht" (vgl. act. 9/1/2 Rz. 89 ff.), nämlich gegenüber der M._____, der R._____ AG, der Q._____ AG, der T._____ AG, der U._____ AG, der V._____ AG, der W._____ AG, der AA._____ AG sowie der AD._____ AG. Andererseits geht es um Forderungen, Ansprüche und Rechte des Beschwerdegegners gegenüber dessen Ehefrau AE._____ (vgl. act. 2 S. 2 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hiess das Arrestgesuch im Hinblick auf die behaupteten Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei bzw. gegenüber den fraglichen Ge- sellschaften gut, soweit sich diese aus dessen Stellung als Aktionär und/oder des- sen Tätigkeit als Verwaltungsrat ergeben (act. 8/1 E. 8.1 ff.; act. 8/2). Mit Bezug auf weitere Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei bzw. gegenüber diesen Gesellschaften als Drittschuldnerinnen – namentlich im Zusammenhang mit Dar- lehen, Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktionen sowie Ansprüchen aus rechtsgeschäftlichen Verfügungen über Grundstücke – erwog die Vorinstanz zusammengefasst, deren Vorhandensein sei nicht glaubhaft gemacht. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdegegner ein verzweigtes Geflecht von Gesellschaf- ten unterhalte, welche untereinander Rechtsgeschäfte abschliessen würden, be- lege nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdegegner als natürliche Person Ansprüche gegen diese Gesellschaften habe, welche über seine Stellung als Aktionär und/oder Verwaltungsrat hinausgehen würden. Man- gels objektiver Anhaltspunkte in Form von Urkunden würde eine Verarrestierung von "allen anderen Forderungen", die dem Beschwerdegegner allenfalls zustehen könnten, auf einen unzulässigen Sucharrest hinauslaufen (act. 8/1 E. 9.2). Was die behaupteten Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei bzw. gegenüber - 30 - dessen Ehefrau AE._____ anbelange, habe die Beschwerdeführerin weder glaub- haft gemacht, dass AE._____ als "Strohfrau" fungiere, noch, dass ein Treuhand- verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdegegner bestehe (act. 8/1 E. 10.1 ff., 10.7). 3.3. Die Beschwerdeführerin rügt zum einen sinngemäss, die Vorinstanz habe Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG falsch angewandt. Im vorliegend eröffneten Anwen- dungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) entfalle das Glaubhaftmachen von Arrestgegenständen. Es genüge, wenn Vermögenswerte des Arrestschuldners substantiiert bezeichnet würden (vgl. act. 2 Rz. 29). Zum anderen macht die Be- schwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, da die Beschwerdeführerin die behaupteten Arrestgegenstände durchaus substantiiert bezeichnet und sogar glaubhaft gemacht habe (vgl. act. 2 Rz. 16 ff., 31 ff.). 3.4. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, welches Beweismass hinsichtlich der fraglichen Arrestgegenstände zur Anwendung gelangt. In einem zweiten Schritt ist unter Berücksichtigung des ermittelten Beweismasses auf die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin einzugehen.
  14. 4.1. Gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger – nebst dem Bestand der Arrestforderung und des Arrestgrunds – glaubhaft macht, dass in der Schweiz Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (vgl. BGer 5A_61/2024 vom 22. Mai 2024 E. 3.3.2). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Tatsache bzw. ein behaupteter Sachver- halt glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck gewinnt, dass dieser wahrscheinlich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (vgl. BGer 5D_4/2025 vom
  15. Februar 2025 E. 3.1.1; BGer 5A_797/2023 vom 7. Juni 2024 E. 4.4.2.1; BGE 138 III 232 E. 4.1.1; OGer ZH PS240259 vom 28. Januar 2025 E. 3). Blosse - 31 - Behauptungen genügen nicht (vgl. BGer 5A_650/2024 vom 24. April 2025 E. 3.1.2; BGer 5C.291/2001 vom 25. Februar 2002 E. 1b m.w.H.). Mithin verlangt auch das (reduzierte) Beweismass des Glaubhaftmachens nach einer Beweisfüh- rung mindestens in den Grundzügen (vgl. OGer ZH PS240259 vom 28. Januar 2025 E. 3 m.w.H.). 4.2. Fraglich ist, ob die Arrestbewilligungsvoraussetzung des Glaubhaftmachens von schuldnerischen Vermögensgegenständen auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens gleichermassen gilt. Denn ist ein Entscheid aus einem LugÜ-Vertragsstaat in einem anderen LugÜ-Vertragsstaat nach Art. 41 LugÜ erst- instanzlich für vollstreckbar erklärt worden, gibt die Vollstreckbarerklärung der an- tragstellenden Person gemäss Art. 47 Ziff. 2 LugÜ die Befugnis, Massnahmen zu verlangen, die auf Sicherung gerichtet sind (vgl. BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ,
  16. Aufl. 2023, Art. 47 N 101, 103 ff.). Dazu gehört in der Schweiz mitunter der Arrest nach Art. 271 ff. SchKG (vgl. BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, Art. 47 N 35). Das Bundesgericht hat die Frage nach dem Verhältnis von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG und Art. 47 Abs. 2 LugÜ bislang offengelassen (vgl. BGE 143 III 693 E. 3.5.3), ebenso wie die Kammer in einem jüngeren Entscheid (vgl. OGer ZH PS230067 vom 30. Juni 2023 E. III/3.1). Im zitierten Entscheid hat das Bundesge- richt immerhin festgehalten, dass Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ von keiner weiteren Bewilligung oder Voraussetzung abhängen, sondern der antragstellenden Person automatisch gestützt auf das Staatsver- tragsrecht zur Verfügung zu stellen sind (vgl. BGE 143 III 693 E. 3.2 mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 3. Oktober 1985 119/84 Capelloni gegen Pelkmans, Randnr. 25). 4.3. Damit in Übereinstimmung heisst es in der Botschaft zur heute geltenden Fassung des Lugano-Übereinkommens, Art. 47 Abs. 2 revLugÜ überlasse es dem internen Recht des Vollstreckungsstaats, die zulässigen Sicherungsmassnahmen sowie deren Modalitäten zu bestimmen. Das interne Recht müsse allerdings eine wirksame und unbedingte – d.h. nicht von weiteren materiellen Erfordernissen, etwa einem Gefährdungstatbestand abhängige – Sicherungsmassnahme zur Ver- fügung stellen (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und - 32 - die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 18. Februar 2009 [fortan: Botschaft zum revLugÜ], BBl 2009 1777 ff., 1815, 1821). Im Zuge der Revision des Lugano- Übereinkommens wurde der Arrest als primäres Sicherungsmittel für Geldforde- rungen vorgesehen und der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (Vor- liegen eines in- oder ausländischen definitiven Rechtsöffnungstitels) neu geschaf- fen (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1808, 1815, 1821; BGE 143 III 693 E. 3.5.1). Zu Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG führt die Botschaft aus, an die Art und Weise, wie der Gläubiger glaubhaft mache, dass Vermögensgegenstände des Schuldners vorhanden seien, dürften keine überhöhten Anforderungen ge- stellt werden. Es genüge denn auch im Wesentlichen, den Arrestgegenstand, also die beantragte Sicherungsmassnahme, substantiiert zu bezeichnen. Dazu reiche grundsätzlich eine plausibel begründete Behauptung der gesuchstellenden Partei, ausser wenn Anhaltspunkte für einen – auch unter dem revidierten LugÜ nach wie vor unzulässigen – Sucharrest gegeben seien oder wenn die bezeichneten Arrest- gegenstände dem Anschein nach Dritten gehörten. Im Übrigen werde auf die bis- herige Rechtsprechung und Praxis zum Arrest verwiesen (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1822 f.). 4.4. In der Lehre ist – auch unter Berücksichtigung der zitierten Passage aus der Botschaft zum revLugÜ – strittig, ob die Arrestgegenstände im Anwendungsbe- reich des Lugano-Übereinkommens im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG glaubhaft zu machen sind (vgl. dahingehend CR LDIP/CL-BUCHER, 2. Aufl. 2025, Art. 47 CL N 12), ob substantiierte Behauptungen genügen (so die wohl herr- schende Lehre; vgl. HAUBENSAK, Umsetzung der Vollstreckung und Sicherung nach dem Lugano-Übereinkommen in das Schweizer Recht, De lege lata und de lege ferenda, Zürich/St. Gallen 2017 [= ZPR 26], S. 236 ff.; BSK LugÜ-HOF- MANN/KUNZ, Art. 47 N 188; SOGO, in: SCHNYDER/SOGO [Hrsg.], Lugano-Überein- kommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2023, Art. 47 N 33; STAEHELIN, in: DASSER/OBERHAMMER [Hrsg.], Lugano-Übereinkom- men [LugÜ, 3. Aufl. 2021, Art. 47 N 64 f., je m.w.H.), oder ob selbst eine Substan- tiierungsobliegenheit des Gläubigers konventionswidrig ist (vgl. NAEF, Jusletter - 33 - vom 27. Oktober 2008 N 7; vgl. auch BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, Art. 47 N 179, wonach diese Ansicht vertretbar sei). Letztlich ist, wie dies auch in der Botschaft zum revLugÜ formuliert wird (vgl. E. 4.3), danach zu fragen, ob das Glaubhaftma- chen von schuldnerischen Vermögensgegenständen im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG eine materielle Voraussetzung darstellt, welche dem unbedingten Sicherungsanspruch von Art. 47 Abs. 2 LugÜ entgegensteht, oder ob es sich um eine zulässige Regelung der Vollzugsmodalitäten handelt (vgl. dahingehend auch das Urteil des EuGH vom 3. Oktober 1985 119/84 Capelloni gegen Pelkmans, Randnr. 25, mit Bezug auf Art. 39 EuGVÜ, an welchen sich Art. 47 Abs. 2 LugÜ anlehnt). Dies ist nachfolgend zu erörtern: 4.5. Im Schweizer Arrestverfahren stellt die Bezeichnung der Arrestgegenstände zunächst eine Vollzugsvoraussetzung dar, da die Betreibungsämter hier – anders als bei der Pfändung nach Art. 89 ff. SchKG – nicht von Amtes wegen Vermö- gensgegenstände des Schuldners ausfindig machen (vgl. BGE 130 III 579 E. 2.2.3; BGE 56 III 44 S. 45; BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 25). Entsprechend muss der Arrestbefehl gemäss Art. 274 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG die mit Arrest zu belegenden Gegenstände angeben. Die Vollzugsorgane, d.h. die Betreibungsämter, sind sowohl befugt als auch verpflichtet, die Angaben im Arrestbefehl auf Vollständigkeit und Genauigkeit hin zu prüfen. Bezeichnet der Arrestbefehl die zu verarrestierenden Vermögensgegenstände nicht hinreichend genau, sodass die Gefahr von Verwechslung oder Missverständnissen besteht, dürfen die Betreibungsämter den Arrestbefehl nicht vollziehen (vgl. BGE 145 III 221 E. 5.2; BGE 142 III 291 E. 2.1). Mit Blick auf die Schwierigkeiten, welche die genaue Bezeichnung bei Gruppen von Gegenständen oder Bankguthaben berei- tet, hat die Rechtsprechung die Anforderungen an die Spezifizierung gelockert. So ist es zulässig, die mit Arrest zu belegenden Vermögenswerte nur der Gattung nach zu umschreiben, sofern ihr Standort bzw. der Drittgewahrsamsinhaber oder Drittschuldner genau bezeichnet ist (sog. Gattungsarrest; vgl. BGE 142 III 291 E. 5.1; BGE 56 III 44 S. 46 f.; BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 272 N 35 ff.). Die defi- nitive Bezeichnung der Arrestgegenstände erfolgt sodann unter Mitwirkung des Schuldners und des Dritten, wobei beide gemäss Art. 275 i.V.m. Art. 91 Abs. 1 - 34 - Ziff. 2 bzw. Abs. 4 SchKG (beschränkt) auskunftspflichtig sind (vgl. BGE 125 III 391 E. 2; BSK SchKG II-REISER, Art. 275 N 42, 75). 4.6. Das von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG geforderte Glaubhaftmachen der schuldnerischen Vermögensgegenstände geht über das hinaus, was Art. 274 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG für die Vollziehbarkeit des Arrests verlangt. Bis 1997 sah das SchKG ein Glaubhaftmachen denn auch nur mit Bezug auf die Arrestforderung und den Arrestgrund vor, während die Arrestgegenstände lediglich bezeichnet werden mussten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste der Gläubiger wenigstens dann, wenn die Arrestgegenstände im Besitz eines Dritten waren oder auf dessen Namen lauteten, glaubhaft machen, dass sie in Wirklich- keit dem Schuldner gehörten (vgl. BGE 107 III 33 E. 2). Im Zuge der SchKG-Revi- sion von 1994 wurde diese Rechtsprechung aufgenommen. Zugleich wollte man "unerlaubten Gattungs- und Sucharresten" wirksam begegnen. Im Ergebnis wurde das Glaubhaftmachen der Arrestgegenstände zur allgemein anwendbaren Arrestbewilligungsvoraussetzung erhoben (vgl. zum Ganzen Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991 [fortan: Botschaft zum revSchKG], BBl 1991 III 1 ff., 166). Infolgedessen kommt dem Gläubiger, wie gezeigt, hinsichtlich der schuldnerischen Vermögens- gegenstände nicht nur eine Behauptungs- sondern auch eine Beweislast zu (vgl. E. 4.1). Der Gesetzgeber erhöhte damit bewusst die Anforderungen an das Arrestgesuch (vgl. Botschaft zum revSchKG, BBl 1991 III 1 ff., 3, 166; OGer ZH PS170179 vom 5. September 2017 E. 4.1). 4.7. Da Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG die Stellung des Gläubigers mehr er- schwert, als es für die Vollziehbarkeit des Arrests nötig wäre, dürfte diese Bestim- mung dem unbedingten Sicherungsanspruch gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ – zumindest teilweise – entgegen stehen (vgl. OGer ZH PS170179 vom 5. Septem- ber 2017 E. 4.1; im Ergebnis übereinstimmend Kantonsgericht Graubünden, KSK 15 2 vom 26. März 2018, E. II/9.4; OGer ZH PS140239 vom 18. Dezember 2014 E. II/3). Vorbehalten sind die beiden Fälle, welche auch in der Botschaft zum revLugÜ angesprochen werden: - 35 - 4.8. Zum einen verleiht auch Art. 47 Abs. 2 LugÜ keinen Anspruch darauf, Ver- mögenswerte Dritter als Sicherungssubstrat heranzuziehen. Demgemäss dürfte die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Gläubiger das Eigentum des Schuldners glaubhaft machen muss, wenn die Arrestgegenstände dem Anschein nach Dritten gehören (vgl. statt vieler: BGer 5A_407/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.1 m.w.H.; BGE 107 III 33 E. 2), auch im Anwendungsbereich des Lugano-Überein- kommens Geltung beanspruchen (vgl. Botschaft zum revSchKG, BBl 1991 III 1 ff., 166; Kantonsgericht Waadt, CPF 2024/143 vom 24. September 2024 E. 2.1.2). 4.9.1. Zum anderen ist ein "Sucharrest" (teilweise als "fishing expedition" be- zeichnet) auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens unzulässig (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1822 f.). Das Bundesgericht hat den "Sucharrest" bislang nicht definiert, jedoch darauf hingewiesen, dass der Be- griff umstritten sei (vgl. BGer 5A_307/2012 vom 11. April 2013 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 140 III 512 E. 3.5.5 und BGE 134 III 294 E. 2.2, wo das Bundesgericht den "Sucharrest" immerhin als verpönt bzw. ungültig bezeichnet hat). In der kantona- len Rechtsprechung und Lehre wird unter "Sucharrest" meist ein Arrestgesuch verstanden, mit dem ein (in der Regel ausländischer) Gläubiger ohne die gerings- ten objektiven Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorhandensein von schuldneri- schen Vermögenswerten "im Trüben fischt". Diskutiert werden vorwiegend Fälle des Rechtsmissbrauchs, in denen der Gläubiger das Arrestgesuch nicht zwecks Sicherung seiner Ansprüche stellt, sondern um die Vermögenssituation des Schuldners auszuspionieren (vgl. Kantonsgericht Graubünden, KSK 24 74 vom
  17. November 2024 E. 7.4; OGer ZH PS200123 vom 20. August 2020 E. 5.2.4; OGer ZH vom 18. April 1986, in: SJZ 83/1987 Nr. 14 S. 85 ff., 85 f.; AMONN/WALT- HER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, S. 478; FRENKEL, Informationsbeschaffung zur Glaubhaftmachung der Arrestvoraus- setzungen sowie Auskunftspflichten im Arrestvollzug, unter besonderer Berück- sichtigung der Arrestrevision 2011, Zürich/Basel/Genf 2012 [= ZStV 170], S. 127 f.; MEIER-DIETERLE/BADERTSCHER, Röstigraben im Arrest-Durchgriffsrecht: Praxis- änderung?, ZZZ 59/2022 S. 349 ff., 352 f.; BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 272 N 38, je m.w.H.). Die praktische Bedeutung des Sucharrests mit Ausforschungsabsicht wird in der Lehre als gering eingestuft (vgl. FRENKEL, Informationsbeschaffung zur - 36 - Glaubhaftmachung der Arrestvoraussetzungen sowie Auskunftspflichten im Ar- restvollzug, unter besonderer Berücksichtigung der Arrestrevision 2011, S. 127 f.; BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 272 N 38). Bei einem spärlich begründeten Arrestge- such kann denn auch nicht ohne Weiteres auf ein rechtsmissbräuchliches Vorge- hen geschlossen werden. Dafür braucht es vielmehr konkrete Anhaltspunkte, etwa dass der Gläubiger einen Gattungsarrest für eine grosse Zahl von Banken verlangt (BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 272 N 38; vgl. sinngemäss auch BGer vom
  18. Februar 1999, in: BlSchK 2000 Nr. 28 S. 142 ff., 143 f., wo ein Sucharrest ver- neint wurde). Jedenfalls ist ein Arrestgesuch mit Ausforschungsabsicht sowohl im Binnenverhältnis als auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens abzuweisen, da der offenbare Rechtsmissbrauch keinen Schutz findet (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB). 4.9.2. Ein Sucharrest – also ein Arrestgesuch ohne hinreichende objektive An- haltspunkte für das tatsächliche Vorhandensein der behaupteten Arrestgegen- stände – ist indessen auch ohne Ausforschungsabsicht denkbar. Ein Gläubiger könnte schlicht aus prozesstaktischen Gründen verleitet sein, wahllos jeden er- denklichen Lageort bzw. Gewahrsamsinhaber oder Drittschuldner von Arrestge- genständen aufzulisten, um die Wahrscheinlichkeit eines (Zufalls-)Treffers zu er- höhen. Ein solches Vorgehen uneingeschränkt zuzulassen, erweist sich aus fol- genden Gründen als problematisch: Erstens handelt es sich gerade um das We- sensmerkmal des Arrests, dass es dem Gläubiger (und nicht den Vollzugsorga- nen) obliegt, die Arrestgegenstände (vorab) ausfindig zu machen und im Arrest- gesuch zu bezeichnen (vgl. BGer 5P.256/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 2.4; vgl. auch vorne E. 4.5). Würden Sucharreste zugelassen, würde diese Obliegenheit des Gläubigers stark relativiert und der Arrest konzeptionell unterlaufen. Und zweitens könnte der Staatsapparat übermässig beansprucht werden bzw. wären Leerläufe im Arrestvollzug vorprogrammiert. Denn solange die Arrestforderung noch nicht gedeckt ist, müssen die Betreibungsämter den im Arrestbefehl be- zeichneten Arrestgegenständen nachgehen, selbst wenn es für deren tatsächliche Existenz keine konkreten Hinweise gibt oder diese sogar abwegig erscheint – dies im Gegensatz zum Pfändungsverfahren gemäss Art. 89 ff. SchKG, wo die Betrei- - 37 - bungsämter bei der Suche nach schuldnerischen Vermögenswerten nach eige- nem Ermessen vorgehen. 4.9.3. Nach dem Gesagten sind Sucharreste – mit oder ohne Ausforschungsab- sicht – auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens als unzulässig zu erachten. Soweit von einem Glaubhaftmachen der Arrestgegenstände im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG abzusehen ist, ist folglich – wie in der Botschaft zum revLugÜ postuliert – zumindest zu verlangen, dass der Gläubiger das Vorhandensein von schuldnerischen Vermögenswerten substantiiert behaup- tet und plausibel begründet (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1822 f.). Eine solche Substantiierungs- bzw. Begründungsobliegenheit des Gläubigers übernimmt in diesem Kontext die Funktion, die arrestspezifische Rollenverteilung zwischen dem Gläubiger und den Vollzugsorganen zu erhalten sowie Leerläufe beim Arrestvollzug zu verhindern. Dafür lässt das Lugano-Übereinkommen Raum (vgl. E. 4.2, E. 4.4). 4.10. Damit eine Behauptung als substantiiert und plausibel begründet anzuse- hen ist, dürfte es in der Regel erforderlich sein, dass der Gläubiger sie an gewis- sen objektiven Anhaltspunkten festmacht, wenngleich die Behauptung selber nicht direkt bewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden muss. Wo genau die Grenze zwischen einer hinreichend substantiierten, plausibel begründeten Be- hauptung und einer ungenügenden Mutmassung (d.h. einem "Fischen im Trü- ben") verläuft, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Vor- bringen der Beschwerdeführerin genügen jedenfalls nicht, wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 5 f.). 4.11. Ein Teil der Lehre spricht sich auch im Anwendungsbereich des Lugano- Übereinkommens für die uneingeschränkte Geltung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG aus, mit der Begründung, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung im Zuge der Revision des Lugano-Übereinkommens und der damit verbundenen punktuellen Änderung des SchKG nicht angepasst habe (vgl. CR LDIP/CL-BU- CHER, Art. 47 CL N 12). Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es der Gesetzgeber absichtlich bei einer konventionswidrigen Bestimmung belas- sen hätte. Vielmehr war es gerade das erklärte Ziel sicherzustellen, "dass die - 38 - Wirksamkeit des revLugÜ nicht durch fehlende Abstimmung mit dem SchKG oder der ZPO in Frage gestellt wird" (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1808). Umgekehrt dürfte der Gesetzgeber zwar auch die Ungleichbehandlung von LugÜ- und Binnenarresten, welche die eingeschränkte Anwendung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens zur Folge hätte, nicht angestrebt haben (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1821, wonach prozessuale Vorteile aus dem revLugÜ "soweit möglich" auch inländischen Gläubigerinnen und Gläubigern zur Verfügung zu stellen sind). Im Gegensatz zu einer absichtlich konventionswidrigen Gesetzgebung gibt es jedoch Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber eine punktuelle Inländerdiskriminierung in Kauf genommen hat. So hält die Botschaft fest, der Arrest dürfe im Anwendungs- bereich des Lugano-Übereinkommens nicht von einer Sicherheitsleistung abhän- gig gemacht werden, gleichwohl behalte das Gericht in den übrigen Fällen das von Art. 273 SchKG eingeräumte Ermessen (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1816). 4.12. Abzulehnen ist sodann die Auffassung, wonach eine Substantiierungsoblie- genheit des Gläubigers konventionswidrig sei (vgl. E. 4.4). Wie in der Botschaft zum revLugÜ postuliert wird, ist vom Gläubiger zu verlangen, dass er das Vorhan- densein der behaupteten Arrestgegenstände substantiiert behauptet und plausibel begründet. Nur so kann das Gericht beurteilen, ob Rechte Dritter tangiert sein könnten (vgl. E. 4.8) oder ein unzulässiger Sucharrest vorliegt (vgl. E. 4.9). 4.13. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Art. 272 Abs. 1 SchKG auch die örtliche Zuständigkeit des Arrestgerichts regelt. Ein Gerichtsstand be- steht alternativ am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Vermögensgegen- stände befinden. Um sich auf den Belegenheitsort zu berufen, wird der Gläubiger wohl auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens glaubhaft ma- chen müssen, dass zumindest ein Arrestgegenstand am Gerichtsort vorhanden ist. Die Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden. 4.14. Zusammengefasst ist Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens wohl nur beschränkt anwendbar. Der Gläubiger muss die behaupteten Arrestgegenstände grundsätzlich nicht durch Beibringen - 39 - von Beweismitteln glaubhaft machen. Es genügt eine substantiierte und plausibel begründete Behauptung, ausser wenn die behaupteten Arrestgegenstände dem Anschein nach Dritten gehören oder Anhaltspunkte für einen unzulässigen Sucharrest vorliegen. Vorbehalten bleibt zudem das Glaubhaftmachen zumindest eines Arrestgegenstands zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit am Bele- genheitsort. 4.15. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Urteil eine Vollstreckbarerklärung betreffend eine vollstreckbare öffentliche Urkunde aus Deutschland, also aus einem LugÜ-Vertragsstaat, erwirkt (act. 8/1 Dispositiv- Ziffer 1). Gestützt auf diese Vollstreckbarerklärung kommt ihr der Sicherungsan- spruch gemäss Art. 47 Ziff. 2 LugÜ zu. Das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin fällt damit in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens (vgl. Art. 57 Ziff. 1 i.V.m. Art. 47 Ziff. 2 LugÜ), womit Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG wohl nicht uneingeschränkt zu Anwendung gelangt. Wie nachfolgend auszuführen ist, ge- nügt das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der strittigen Arrestge- genstände jedoch so oder anders auch einem tieferen Massstab im Anwendungs- bereich des Lugano-Übereinkommens nicht.
  19. 5.1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Arrestlegung auf "[s]ämtliche Forderun- gen, Rechte und Ansprüche" des Beschwerdegegners gegenüber dessen Ehe- frau, AE._____, "unter anderem und jeweils unabhängig von ihrem Rechtsgrund, aber insbesondere umfassend treuhänderische Abreden sowie ehe- bzw. güter- rechtlich begründete Forderungen, Ansprüche und Rechte […] gegen AE._____ betreffend das Grundstück Nr. 5 […] in AC._____, […], Forderungen, Ansprüche und Rechte betreffend die AG._____ Holding AG, […] die Q._____ AG, […] [und] die AA._____ AG, […]" (vgl. act. 2 Rechtsbegehren 1 N; act. 9/1/2 Rechtsbegeh- ren 2 N). 5.2. Soweit die Beschwerdeführerin ehe- bzw. güterrechtliche Ansprüche des Beschwerdegegners verarrestieren lassen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Ehe des Beschwerdegegners offenbar intakt ist. Zumindest macht die Beschwer- - 40 - deführerin nichts Gegenteiliges geltend. Ansprüche aus einer güterrechtlichen Auseinandersetzung entstehen indessen erst bei Auflösung des Güterstands (vgl. Art. 201 ZGB, Art. 204 ZGB). Güterrechtliche Anwartschaften wiederum sind nicht pfändbar und somit auch nicht verarrestierbar (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, S. 172 f.). 5.3.1. Mit Bezug auf das Grundstück Nr. 5 […] in AC._____ bzw. die Villa AN._____ führte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren lediglich aus, AE._____ sei als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Be- schwerdegegner sei jedoch 2018 im Rahmen einer baupolizeilichen Bekanntma- chung als Bauherr aufgetreten. Es sei unklar, wann der Beschwerdegegner das Alleineigentum auf AE._____ überschrieben habe. Jedenfalls sei aufgrund der Ehegemeinschaft und in Kombination mit den geschäftlichen Beziehungen der Ehegatten – d.h. wegen der Beteiligung von AE._____ am "Firmengeflecht" des Beschwerdegegners – glaubhaft gemacht, dass AE._____ das Alleineigentum an der Villa AN._____ nur treuhänderisch für den Beschwerdegegner ausübe (vgl. act. 9/1/2 Rz. 241 ff., 249, 253, 257). 5.3.2. Entgegen der Beschwerdeführerin legt der Umstand, dass AE._____ mit dem Beschwerdegegner verheiratet ist und offenbar Aktien an gewissen Gesell- schaften des "Firmengeflechts" hält (vgl. dazu E. 5.4.1 ff.), ein Treuhandverhältnis zwischen den Ehegatten bezüglich der Villa AN._____ nicht besonders nahe. Es ist ebenso denkbar, dass der Beschwerdegegner die Liegenschaft beispielsweise im Rahmen einer Schenkung oder einer Nachlassplanung auf AE._____ übertra- gen hat. 5.4.1. Hinsichtlich der AG._____ Holding AG, der Q._____ AG und der AA._____ AG machte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz geltend, AE._____ sei zwar formell Aktionärin dieser Gesellschaften, halte die Aktien jedoch treuhänderisch für den Beschwerdegegner (vgl. 9/1/2 Rz. 246, 249, 252, 257). Die Aktien an der AG._____ Holding AG habe AE._____ zu 100% gezeichnet, einziger Verwal- tungsrat sei der Beschwerdegegner (vgl. act. 9/1/2 Rz. 245 f.). An der Q._____ AG halte AE._____ 15% der Aktien, während der Beschwerdegegner Mehrheits- - 41 - aktionär sei (vgl. act. 9/1/2 Rz. 251). Die Aktien an der AA._____ AG gehörten al- lesamt entweder AE._____ oder dem Beschwerdegegner (vgl. act. 9/1/2 Rz. 254). 5.4.2. Allein die Tatsache, dass AE._____ Aktien an Gesellschaften hält, die der Beschwerdegegner als Verwaltungsrat kontrolliert oder an denen er mitbeteiligt ist, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, dass AE._____ nur treuhänderische Aktionärin wäre. Es ist etwa durchaus möglich, dass AE._____ als Anlegerin mit ihrem eigenen Vermögen in die fraglichen Gesell- schaften bzw. die vom Beschwerdegegner aufgebaute und kontrollierte Unterneh- mensgruppe investiert hat. Anderweitige Anhaltspunkte für ein Treuhandverhältnis brachte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor. 5.5.1. Im Beschwerdeverfahren führt die Beschwerdeführerin nun sinngemäss aus, (weitere) Anhaltspunkte für ein Treuhandverhältnis zwischen AE._____ und dem Beschwerdegegner würden sich aus der Schutzschrift des Beschwerdegeg- ners ergeben (vgl. act. 2 Rz. 21). Der Beschwerdegegner habe in seiner Schutz- schrift behauptet, er hätte die vormals ihm gehörenden Aktien an der AA._____ AG und der Q._____ AG im Rahmen seiner Erbschaftsplanung an AE._____ und seine Kinder zu Eigentum übertragen. Da der Beschwerdegegner die Gegenleistung für diese Übertragung im Unklaren lasse, sei glaubhaft ge- macht, dass ihm in diesem Zusammenhang obligatorische oder weitere Forderun- gen gegen AE._____ zustünden (vgl. act. 2 Rz. 20 ff.). Zudem habe der Be- schwerdegegner gemäss einer von der Beschwerdeführerin eingereichten bör- senrechtlichen Meldung per 1. Mai 2025 noch Aktien an der Q._____ AG gehal- ten, womit er sich dem Publikum – trotz der von ihm behaupteten Übertragung der Aktien – als deren Inhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigter ausgewiesen habe. Damit sei ein Treuhandverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und AE._____ glaubhaft gemacht (vgl. act. 2 Rz. 23). Die gegenteiligen Schlüsse der Vorinstanz stünden im Widerspruch zu den Behauptungen des Beschwerdegeg- ners in der Schutzschrift, womit sich die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz als offensichtlich falsch erweise (vgl. act. 2 Rz. 21). 5.5.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich das Vorhandensein von Arrestgegenständen aus dem Tatsachenvortrag des Gläubigers ergeben muss. - 42 - Es obliegt dem Gläubiger, die Arrestgegenstände im Sinne von Art. 274 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG hinreichend genau zu bezeichnen und deren tatsächliche Existenz im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG glaubhaft zu machen bzw. – unter An- nahme tieferer Anforderungen im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkom- mens – substantiiert zu behaupten und plausibel zu begründen. In jedem Fall ist ein schlüssiger Tatsachenvortrag vorausgesetzt. Nachdem die Beschwerdeführe- rin selbst keine Anhaltspunkte vorbrachte, welche ein Treuhandverhältnis zwi- schen dem Beschwerdegegner und AE._____ plausibel erscheinen liessen, kann sie aus der Schutzschrift des Beschwerdegegners nichts für sich ableiten. Zudem oblag es ihr, im vorinstanzlichen Verfahren die erheblichen Tatsachen vorzutra- gen. Soweit sie dies in der Beschwerdeschrift nachholen möchte, ist sie damit nicht mehr zu hören (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 5.5.3. Im Übrigen berücksichtigte die Vorinstanz den Widerspruch zwischen den von der Beschwerdeführerin eingereichten börsenrechtlichen Meldungen einer- seits und der Darstellung des Beschwerdegegners in der Schutzschrift anderer- seits. Sie erwog, die Beschwerdeführerin habe Ansprüche des Beschwerdegeg- ners aus dessen Stellung als Aktionär der Q._____ AG und der AA._____ AG glaubhaft gemacht. Der Einwand des Beschwerdegegners, wonach er sämtliche Aktien im Rahmen einer Erbschaftsplanung an AE._____ bzw. seine Nachkommen übertragen habe, vermöge unter Berücksichtigung der von der Be- schwerdeführerin angeführten medialen Berichterstattung nicht zu überzeugen. Daraus zog die Vorinstanz den Schluss, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner gewisse Anteile immer noch selber halte (act. 8/1 E. 8.5.1, 8.10). Entsprechend erteilte sie hinsichtlich der Aktien des Beschwerdegegners an der Q._____ AG und der AA._____ AG den anbegehrten Arrestbefehl (act. 8/2 S. 4, 7). Inwiefern sich zusätzlich der Schluss aufgedrängt hätte, dass der Be- schwerdegegner gewisse Anteile treuhänderisch übertragen haben soll, ist nicht einzusehen. 5.6. Insgesamt erscheint das von der Beschwerdeführerin behauptete Treuhand- verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und AE._____ als blosse Mutmas- sung, welche weder glaubhaft gemacht noch substantiiert und plausibel begrün- - 43 - det ist. Anhaltspunkte für anderweitige Forderungsgrundlagen bzw. Forderungen des Beschwerdegegners gegenüber AE._____ liegen ebenso wenig vor.
  20. 6.1. Hinsichtlich der Vermögenswerte, welche der Beschwerdegegner bei bzw. gegenüber Gesellschaften seines "Firmengeflechts" haben soll – d.h. bei bzw. ge- genüber der M._____, der R._____ AG, der Q._____ AG, der T._____ AG, der U._____ AG, der V._____ AG, der W._____ AG, der AA._____ AG sowie der AD._____ AG – hat die Vorinstanz einen Arrestbefehl erlassen, soweit sich die Vermögenswerte aus der Stellung des Beschwerdegegners als Aktionär und/oder Verwaltungsrat (sowie im Fall der Q._____ AG aus der Funktion als Aufsichtsrats- vorsitzender und Bürge) der fraglichen Gesellschaften ergeben (act. 8/1 E. 8.1 ff.; act. 8/2). Die Beschwerdeführerin verlangt darüber hinaus die Arrestlegung über "sämtliche weiteren Vermögenswerte" des Beschwerdegegners bei bzw. gegen- über diesen Gesellschaften als Drittschuldnerinnen, unter anderem aus oder im Zusammenhang mit Darlehen, gesellschaftsrechtlichen Transaktionen und rechts- geschäftlichen Verfügungen über Grundstücke (vgl. act. 2 Rechtsbegehren 1 E– M; act. 9/1/2 Rechtsbegehren 2 E–M). 6.2.1. Im vorinstanzlichen Verfahren führte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen aus, aufgrund der Zugehörigkeit dieser Gesellschaften zur vom Beschwer- degegner kontrollierten Unternehmensgruppe sei glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdegegner Gläubiger dieser Gesellschaften sei, auch über seine Stellung als Aktionär und/oder Verwaltungsrat hinaus (vgl. act. 9/1/2 Rz. 92, 175, 189, 194, 202, 209, 215, 220, 226, 232). Um die Verflechtung innerhalb der Unternehmens- gruppe zu veranschaulichen, verwies die Beschwerdeführerin dabei auf verschie- dene Transaktionen zwischen einzelnen Gesellschaften (vgl. act. 9/1/2 Rz. 177). 6.2.2. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie keine Transaktion aufzeigen konnte, in welcher der Beschwerdegegner als natürliche Person betei- ligt gewesen wäre. Einzige Ausnahme bilden die Bürgschaftsprovisionen, welche der Beschwerdegegner gemäss dem Geschäftsbericht der Q._____ AG aus dem Jahr 2023 von dieser erhält (vgl. act. 9/1/2 Rz. 200), wobei die - 44 - Vorinstanz derzeitige und zukünftige Ansprüche des Beschwerdegegners gegen- über der Q._____ AG aus Bürgschaften denn auch mit Arrest belegt hat (act. 8/2 S. 5). Aus Bürgschaften zugunsten der Q._____ AG können jedoch keine Rück- schlüsse auf Bürgschaftsverträge des Beschwerdegegners mit weiteren Gesell- schaften gezogen werden. Die Beschwerdeführerin bringt dafür keine Anhalts- punkte vor und bezeichnet auch Bürgschaftsprovisionen im Zusammenhang mit anderen Gesellschaften zu Recht nicht explizit als Arrestgegenstände. Noch weni- ger lassen die Bürgschaften zugunsten der Q._____ AG den Schluss zu, dass der Beschwerdegegner als natürliche Person gegenüber den fraglichen Gesellschaf- ten des "Firmengeflechts" irgendwelche Forderungen aus anderen Rechtsge- schäften hätte. Dies scheint – in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte – al- lein schon deshalb nicht naheliegend, weil der Aufbau einer Unternehmens- gruppe, bestehend aus juristischen Personen, in der Regel gerade dazu dient, die dahinterstehenden natürlichen Personen (samt ihrem persönlichen Vermögen) aus den Geschäften des Unternehmens rauszuhalten. 6.3. Nicht anders verhält es sich mit Bezug auf die T._____ AG. Zwar legt die Beschwerdeführerin grundsätzlich nachvollziehbar dar, dass es sich dabei um das Family Office des Beschwerdegegners handelt, welches dessen Vermögen ver- waltet (vgl. act. 9/1/2 Rz. 204 ff.). Die Verbindung zwischen dem Beschwerdegeg- ner und den verwalteten Vermögenswerten scheint indessen ausschliesslich über dessen Stellung als Aktionär und Verwaltungsrat zu bestehen (vgl. act. 9/1/2 Rz. 204 f.). Jedenfalls bestehen für darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte zwi- schen dem Beschwerdegegner und der T._____ AG wiederum keine konkreten Anhaltspunkte. Insbesondere begründet die Beschwerdeführerin ihre Annahme, wonach die T._____ AG auch treuhänderisch für den Beschwerdegegner tätig sei, mit keinem Wort (vgl. act. 9/1/2 Rz. 208). 6.4.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert mit Bezug auf sämtliche Gesellschaf- ten des "Firmengeflechts", aufgrund der Stellung des Beschwerdegegners als Ak- tionär und/oder Verwaltungsrat sei erstellt, dass er eine Geschäftsbeziehung zu diesen Gesellschaften pflege. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Gattungsarrest müsse es daher zulässig sein, sämtliche der Gattung nach be- - 45 - stimmten Vermögenswerte des Beschwerdegegners gegenüber den von ihm kon- trollierten Gesellschaften mit Arrest zu belegen (vgl. act. 2 Rz. 35 ff.). 6.4.2. Wie erwähnt, erging die Rechtsprechung zum Gattungsarrest im Hinblick auf die Arrestvollzugsvoraussetzung von Art. 274 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, wonach die mit Arrest zu belegenden Gegenstände im Arrestbefehl anzugeben sind. Auf- grund der Schwierigkeiten, welche die genaue Bezeichnung bei Gruppen von Ge- genständen oder Bankguthaben bereitet, lässt es die Rechtsprechung genügen, wenn der Arrestbefehl die Arrestgegenstände nur der Gattung nach umschreibt – vorausgesetzt, ihr Standort bzw. der Drittgewahrsamsinhaber oder Drittschuldner ist genau bezeichnet (vgl. E. 4.5). Entsprechend wird bei einem Gattungsarrest auch der Gläubiger davon entbunden, im Arrestgesuch sämtliche Arrestgegen- stände einzeln aufzuführen. Diese Rechtsprechung ändert jedoch nichts an der (vorgelagerten) Arrestbewilligungsvoraussetzung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, wonach das Vorhandensein der Arrestgegenstände glaubhaft zu machen bzw. – soweit im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens tiefere An- forderungen gelten – substantiiert zu behaupten und plausibel zu begründen ist (vgl. E. 4.14). Da eine Bank definitionsgemäss Vermögenswerte für ihre Klienten hält, wird mit dem glaubhaft gemachten Konto-/Depotvertrag zwischen einem Schuldner und einer Bank in der Regel auch der Bestand sämtlicher bei der Bank belegenen Arrestgegenstände als glaubhaft erachtet. Diese Überlegung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf andere Drittschuldner übertragen. Insbesondere liegt es aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen einem Aktionär und einer Ge- sellschaft bzw. einem Verwaltungsrat und einer Gesellschaft nicht besonders nahe, dass weitere forderungsbegründende Rechtsgeschäfte abgeschlossen wur- den. Im Lichte der Erwägungen zum unzulässigen Sucharrest (vgl. E. 4.9 ff.) rechtfertigt es sich daher nicht, allein aufgrund der Stellung eines Schuldners als Aktionär oder Verwaltungsrat einen Gattungsarrest auf sämtliche Vermögens- werte zu legen, welche ihm aus allfälligen, nicht mit dieser Stellung zusammen- hängenden Rechtsgeschäften gegenüber der Gesellschaft zukommen könnten. Vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte für solche Rechtsgeschäfte erforderlich. - 46 - 6.4.3. Wie dargelegt, vermochte die Beschwerdeführerin (mit Ausnahme gewisser Bürgschaften) keine Transaktion aufzuzeigen, bei welcher der Beschwerdegegner persönlich als Gläubiger der fraglichen Gesellschaften aufgetreten wäre (vgl. E. 6.2.2). Anderweitige Anhaltspunkte für die behaupteten Forderungen nennt die Beschwerdeführerin ebenso wenig. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus der Rechtsprechung zum Gattungsarrest nichts für sich ableiten (vgl. act. 2 Rz. 35 ff.). 6.5. Insgesamt ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Be- schwerdegegner – nebst Forderungen aus seiner Stellung als Aktionär und/oder Verwaltungsrat – weitere Forderungen gegenüber den fraglichen Gesellschaften des "Firmengeflechts" habe, als blosse Mutmassung zu erachten, welche weder glaubhaft gemacht noch substantiiert und plausibel begründet ist.
  21. Zusammengefasst erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Vorhandensein der fraglichen Arrestgegenstände als ungenügend, und zwar ungeachtet dessen, ob sie am Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG gemessen werden oder aber an allfällig tieferen An- forderungen im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. - 47 -
  22. 8.1. Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 190'232'322.17 auf Fr. 6'000.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Sie ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer- legen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO). 8.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht zufolge ihres Unterliegens; dem Beschwerdegegner nicht mangels entschä- digungspflichtiger Aufwendungen. Es wird erkannt:
  23. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  24. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
  25. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  26. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  27. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 48 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 190'232'322.17. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
  28. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250140-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Ge- richtsschreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 10. Juli 2025 in Sachen A._____ S.à.r.l., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. Y2._____ betreffend Arrest / Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Horgen vom 19. Mai 2025 (EQ250005)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 9/2 S. 2 ff.) "1. Die in Deutschland durch Notar Dr. C._____ am 14. Juni 2024 in D._____ (Deutschland) errichtete öffentliche Urkunde mit der Nummer UVZ-Nr. 1 (vollstreckbare Ausfertigung vom 10. April 2025 gegen B._____) sei für das Gebiet der schweizerischen Eid- genossenschaft gegenüber B._____ für vollstreckbar zu erklären.

2. Die nachfolgenden Vermögenswerte des Gesuchsgegners seien mit Arrest zu belegen: A) Vermögenswerte des Arrestschuldners bei und gegenüber der E._____ AG: Sämtliche Vermögenswerte des Arrestschuldners bei oder gegen- über der E._____ AG F._____-strasse …, … Zürich, namentlich

- Sämtliche Vermögenswerte des Arrestschuldners bei oder gegenüber der E._____ AG, F._____-strasse …, … Zürich,

- Forderungen,

- Konto- oder Kontokorrentguthaben und Barschaften (jeweils in in- und ausländischer Währung),

- Kundenguthaben,

- Edelmetalle,

- Wertschriften,

- Depots, insbesondere das auf den Arrestschuldner lautende Depot mit der Nr. 2,

- Safe- und Schrankfachinhalte,

- Wertrechte,

- Festgeldanlagen,

- Kreditlinien,

- sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen; Alles inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen Vermögens- werten, die auf den Namen und/oder auf Nummern des Arrest- schuldners lauten oder auf die Rechnung des Arrestschuldners im Namen Dritter gehalten werden, sowie insbesondere das auf den Arrestschuldner lautende Konto mit der IBAN CH 3. B) Vermögenswerte des Arrestschuldners bei und gegenüber der E._____ AG: Sämtliche Vermögenswerte des Arrestschuldners bei oder gegen- über der E._____ AG, F._____-strasse …, … Zürich namentlich

- Forderungen;

- Konto- oder Kontokorrentguthaben und Barschaften (jeweils in in- und ausländischer Währung):

- Kundenguthaben;

- Edelmetalle;

- 3 -

- Wertschriften;

- Depots;

- Safe- und Schrankfachinhalte;

- Wertrechte;

- Festgeldanlagen;

- Kreditlinien;

- sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen; Alles inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen Vermögens- werten, die auf den Namen und/oder auf Nummern des Arrest- schuldners lauten oder auf die Rechnung des Arrestschuldners im Namen Dritter gehalten werden, sowie insbesondere Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit Aktien an der G._____ AG. C) Vermögenswerte des Arrestschuldners an der G._____ AG

a) Aktien oder Aktienzertifikate, Vorzugsaktien, Partizipations- scheine, Genussscheine, Bezugsrechte, Vorwegzeichnungs- rechte, alles betreffend die G._____ AG sowohl bei bzw. ge- genüber der G._____ AG, H._____-strasse …, I._____

b) Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der G._____ AG, H._____-strasse …, I._____, auf Ausstellung oder Aus- händigung von Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsak- tien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen, Bezugsrech- ten, Vorwegzeichnungsrechten

c) Ansprüche des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der G._____ AG, H._____-strasse …, I._____ betreffend

- derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche An- sprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipations- scheinen, Genussscheinen;

- derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie An- sprüche aus ausgeübten Bezugsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorwegzeichnungs- rechten;

- derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprüche;

- derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und

- derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen. D) Vermögenswerte des Arrestschuldners an der J._____ AG

a) Aktien oder Aktienzertifikate, Vorzugsaktien, Partizipations- scheine, Genussscheine, Bezugsrechte, Vorwegzeichnungs- rechte, alles betreffend die J._____ AG sowohl bei bzw. gegen- über der J._____ AG, K._____-strasse …, L._____.

b) Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der J._____ AG, K._____-strasse …, L._____ auf Ausstellung oder Aushändigung von Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipations-

- 4 - scheinen, Genussscheinen, Bezugsrechten, Vorwegzeichnungs- rechten

c) Ansprüche des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der J._____ AG, K._____-strasse …, L._____ betreffend

- derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche Ansprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genuss- scheinen;

- derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Bezugsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorwegzeichnungsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprüche;

- derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und

- derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen. E) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegenüber der M._____ Holding AG:

a) Verbrieft oder unverbrieft: Aktien oder Aktienzertifikate, Vorzugs- aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, Bezugsrechte, Vor- wegzeichnungsrechte, alles betreffend die M._____ Holding AG beim Arrestschuldner sowie bei bzw. gegenüber der M._____ Holding AG, N._____-strasse …, O._____

b) Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der M._____ Holding AG, N._____-strasse …, O._____ auf Ausstellung oder Aushändi- gung von Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipa- tionsscheinen, Genussscheinen, Bezugsrechten, Vorwegzeich- nungsrechten

c) Ansprüche des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der M._____ Holding AG, N._____-strasse …, O._____ betreffend

- derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche Ansprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genuss- scheinen;

- derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Bezugsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorwegzeichnungsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprüche;

- derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und

- derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen.

d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der M._____ Holding AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der M._____ Holding AG, N._____- strasse …, O._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusammenhang mit

- 5 -

- der Tätigkeit des Arrestschuldners als Verwaltungsrat der M._____ Holding AG (insbesondere Tantiemen, Honorare und Lohnforderungen);

- Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darle- hensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Ab- schlagszahlungen),

- Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktionen (un- ter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmens- anteilen wie Aktien oder anderen Beteiligungspapieren), ins- besondere aus oder im Zusammenhang mit der Transaktion betreffend die Anteile der P._____ GmbH und dem dazu ausstehenden Kaufpreis bzw. dem Darlehen, das die M._____ Holding AG der vom Arrestschuldner kontrollierten Q._____ AG gewährt hat,

- Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Ver- fügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisan- sprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). F) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegenüber der R._____ AG:

a) Verbrieft oder unverbrieft: Aktien oder Aktienzertifikate, Vorzugs- aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, Bezugsrechte, Vor- wegzeichnungsrechte, alles betreffend die R._____ AG beim Ar- restschuldner sowie bei bzw. gegenüber der R._____ AG, N._____-strasse …, O._____

b) Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der R._____ AG, N._____-strasse …, O._____ auf Ausstellung oder Aushändigung von Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipations- scheinen, Genussscheinen, Bezugsrechten, Vorwegzeichnungs- rechten

c) Ansprüche des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der R._____ AG, N._____-strasse …, O._____ betreffend

- derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche Ansprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genuss- scheinen;

- derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Bezugsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorwegzeichnungsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprüche;

- derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und

- derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen.

d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der R._____ AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrest-

- 6 - schuldners gegenüber der R._____ AG, N._____-strasse …, O._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusam- menhang mit

- Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darle- hensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Ab- schlagszahlungen),

- Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktionen (un- ter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmens- anteilen wie Aktien oder anderen Beteiligungspapieren),

- Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Ver- fügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisan- sprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). G) Vermögenswerte des Arrestschuldners gegenüber der Q._____ AG

a) Verbrieft oder unverbrieft: Aktien oder Aktienzertifikate, Vorzugs- aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, Bezugsrechte, Vor- wegzeichnungsrechte, alles betreffend die Q._____ AG, S._____ [Stadt], Deutschland;

b) Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der Q._____ AG, S._____ auf Ausstellung oder Aushändigung von Aktien oder Ak- tienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genuss- scheinen, Bezugsrechten, Vorwegzeichnungsrechten;

c) Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der Q._____ AG, S._____ betreffend

- derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche Ansprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genuss- scheinen;

- derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Bezugsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorwegzeichnungsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprüche;

- Bezugsrechte bei Kapitalerhöhungen

- Ansprüche auf Abfindung und Ausgleich bei Gewinnabfüh- rungs- und Beherrschungsverträgen

- Ansprüche auf Barabfindung in Konzern-, Umwandlungs-, Squeeze Out und anderen Übernahmesachverhalte

- derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und

- derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen.

d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners ge- genüber der Q._____ AG, S._____, namentlich Forderungen, An- sprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der Q._____ AG, S._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusammenhang mit

- 7 -

- Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darle- hensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Ab- schlagszahlungen),

- Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktionen (un- ter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmens- anteilen wie Aktien oder anderen Beteiligungspapieren)

- Bürgschaften (insbesondere derzeitige und zukünftige An- sprüche auf Bürgschaftsprovisionen), insbesondere aus oder im Zusammenhang mit den im Geschäftsbericht 2023 genannten Bürgschaften, aus denen ein Anspruch des Ar- restschuldners auf Bürgschaftsprovisionen in Höhe von EUR 2.0 Mio. resultierte

- Ansprüche aus der Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender, insbesondere Ansprüche des Arrestschuldners auf Vergü- tung für diese Funktion

- Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Ver- fügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisan- sprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). H) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegenüber der T._____ AG

a) Verbrieft oder unverbrieft: Aktien oder Aktienzertifikate, Vorzugs- aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, Bezugsrechte, Vor- wegzeichnungsrechte, alles betreffend die T._____ AG sowohl bei bzw. gegenüber der T._____ AG, N._____-strasse …, O._____;

b) Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der T._____ AG, N._____-strasse …, O._____ auf Ausstellung oder Aushändigung von Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipations- scheinen, Genussscheinen, Bezugsrechten, Vorwegzeichnungs- rechten;

c) Ansprüche des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der T._____ AG, N._____-strasse …, O._____ betreffend

- derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche Ansprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genuss- scheinen;

- derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Bezugsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorwegzeichnungsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprüche;

- derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und

- derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen.

d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der T._____ AG, N._____-strasse …, O._____,

- 8 - namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrest- schuldners gegenüber der T._____ AG, N._____-strasse …, O._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusam- menhang mit

- Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darle- hensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Ab- schlagszahlungen),

- Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktionen (un- ter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmens- anteilen wie Aktien oder anderen Beteiligungspapieren)

- Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Ver- fügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisan- sprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten), insbesondere aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilienarealen durch die T._____ AG. I) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegenüber der U._____ AG

a) Verbrieft oder unverbrieft: Aktien oder Aktienzertifikate, Vorzugs- aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, Bezugsrechte, Vor- wegzeichnungsrechte, alles betreffend die U._____ AG sowohl bei bzw. gegenüber der U._____ AG, N._____-strasse …, O._____;

b) Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der U._____ AG, N._____-strasse …, O._____ auf Ausstellung oder Aushändigung von Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipations- scheinen, Genussscheinen, Bezugsrechten, Vorwegzeichnungs- rechten;

c) Ansprüche des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der U._____ AG, N._____-strasse …, O._____ betreffend

- derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche Ansprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genuss- scheinen;

- derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Bezugsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorwegzeichnungsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprüche;

- derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und

- derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen.

d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der U._____ AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrest- schuldners gegenüber der U._____ AG, N._____-strasse …,

- 9 - O._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusam- menhang mit

- Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darle- hensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Ab- schlagszahlungen),

- Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktionen (un- ter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmens- anteilen wie Aktien oder anderen Beteiligungspapieren)

- Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Ver- fügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisan- sprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten), insbesondere aus oder im Zusammenhang mit dem Darlehen, das die vom Arrest- schuldner kontrollierte Q._____ AG der U._____ AG ge- währte. J) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegenüber der V._____ AG

a) Verbrieft oder unverbrieft: Aktien oder Aktienzertifikate, Vorzugs- aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, Bezugsrechte, Vor- wegzeichnungsrechte, alles betreffend die V._____ AG sowohl bei bzw. gegenüber der V._____ AG, N._____-strasse …, O._____;

b) Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der V._____ AG, N._____-strasse …, O._____ auf Ausstellung oder Aushändigung von Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipations- scheinen, Genussscheinen, Bezugsrechten, Vorwegzeichnungs- rechten;

c) Ansprüche des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der V._____ AG, N._____-strasse …, O._____ betreffend

- derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche Ansprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genuss- scheinen;

- derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Bezugsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorwegzeichnungsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprüche;

- derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und

- derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen.

d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der V._____ AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrest- schuldners gegenüber der V._____ AG, N._____-strasse …,

- 10 - O._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusam- menhang mit

- Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darle- hensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Ab- schlagszahlungen),

- Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktionen (un- ter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmens- anteilen wie Aktien oder anderen Beteiligungspapieren)

- Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Ver- fügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisan- sprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). K) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegenüber der W._____ AG

a) Verbrieft oder unverbrieft: Aktien oder Aktienzertifikate, Vorzugs- aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, Bezugsrechte, Vor- wegzeichnungsrechte, alles betreffend die W._____ AG sowohl bei bzw. gegenüber der W._____ AG, N._____-strasse …, O._____;

b) Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der W._____ AG, N._____-strasse …, O._____ auf Ausstellung oder Aushändigung von Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipations- scheinen, Genussscheinen, Bezugsrechten, Vorwegzeichnungs- rechten;

c) Ansprüche des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der W._____ AG, N._____-strasse …, O._____ betreffend

- derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche Ansprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genuss- scheinen;

- derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Bezugsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorwegzeichnungsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprüche;

- derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und

- derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen.

d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der W._____ AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrest- schuldners gegenüber der W._____ AG, N._____-strasse …, O._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusam- menhang mit

- 11 -

- Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darle- hensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Ab- schlagszahlungen),

- Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktionen (un- ter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmens- anteilen wie Aktien oder anderen Beteiligungspapieren)

- Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Ver- fügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisan- sprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten) insbesondere aus oder im Zu- sammenhang mit dem kürzlich erfolgten Verkauf des Grund- stücks GS Nr. 4 der W._____ AG an die Stadt O._____. L) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegenüber der AA._____ AG

a) Verbrieft oder unverbrieft: Aktien oder Aktienzertifikate, Vorzugs- aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, Bezugsrechte, Vor- wegzeichnungsrechte, alles betreffend die AA._____ AG sowohl bei bzw. gegenüber der AA._____ AG, AB._____-strasse …, AC._____;

b) Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der AA._____ AG, AB._____-strasse …, AC._____ auf Ausstellung oder Aushändi- gung von Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipa- tionsscheinen, Genussscheinen, Bezugsrechten, Vorwegzeich- nungsrechten;

c) Ansprüche des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der AA._____ AG, AB._____-strasse …, AC._____ betreffend

- derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche Ansprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genuss- scheinen;

- derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Bezugsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorwegzeichnungsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprüche;

- derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und

- derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen.

d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der AA._____ AG, AB._____-strasse …, AC._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der AA._____ AG, AB._____-strasse …, AC._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zu- sammenhang mit

- 12 -

- Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darle- hensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Ab- schlagszahlungen),

- Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktionen (un- ter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmens- anteilen wie Aktien oder anderen Beteiligungspapieren)

- Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Ver- fügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisan- sprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). M) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegenüber der AD._____ AG

a) Verbrieft oder unverbrieft: Aktien oder Aktienzertifikate, Vorzugs- aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, Bezugsrechte, Vor- wegzeichnungsrechte, alles betreffend die AD._____ AG sowohl bei bzw. gegenüber der AD._____ AG, N._____-strasse …, O._____;

b) Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber der AD._____ AG, N._____-strasse …, O._____ auf Ausstellung oder Aushändigung von Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipations- scheinen, Genussscheinen, Bezugsrechten, Vorwegzeichnungs- rechten;

c) Ansprüche des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der AD._____ AG, N._____-strasse …, O._____ betreffend

- derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche Ansprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genuss- scheinen;

- derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Bezugsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorwegzeichnungsrechten;

- derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprüche;

- derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und

- derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen.

d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der AD._____ AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrest- schuldners gegenüber der AD._____ AG, N._____-strasse …, O._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusam- menhang mit

- Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darle- hensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Ab- schlagszahlungen),

- 13 -

- Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktionen (un- ter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmens- anteilen wie Aktien oder anderen Beteiligungspapieren)

- Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Ver- fügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisan- sprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). N) Vermögenswerte des Arrestschuldners bei und gegenüber von AE._____ Sämtliche Forderungen, Rechte und Ansprüche des Arrestschuldners gegenüber AE._____, AF._____ [Strasse] …, AC._____, unter ande- rem und jeweils unabhängig von ihrem Rechtsgrund, aber insbeson- dere umfassend treuhänderische Abreden sowie ehe- bzw. ehegüter- rechtlich begründete

a) Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegen AE._____ betreffend das Grundstück Nr. 5 (EGRID CH 6), AF._____ …, in AC._____, unter anderem Ansprüche auf Über- tragung des Eigentums, Einräumung von dinglichen Rechten (inkl. Grundpfänder und Schuldbriefen), Vor- sowie Rückkaufs- rechte betreffend das Grundstück Nr. 5 sowie Ansprüche auf der- zeitige und zukünftige Erträge aus dem Grundstück Nr. 5, seiner derzeitigen oder zukünftigen Belastung sowie dem Verkauf des Grundstücks Nr. 5 (insbesondere Ansprüche auf Gewinnbeteili- gung oder Auszahlung von Kaufpreisanteilen etc.)

b) Forderungen, Ansprüche und Rechte betreffend die AG._____ Holding AG, unter anderem

- Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegen AE._____ auf Übertragung von Eigentum oder Rech- teinhaberschaft oder Aushändigung von bzw. an Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen, Bezugsrechten, Vorwegzeichnungsrech- ten, alles betreffend die AG._____ Holding AG, N._____- strasse …, O._____;

- Forderungen, Ansprüche und Rechte Ansprüche des Arrest- schuldners gegen AE._____ auf Übertragung oder Einräu- mung betreffend (2) derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche An- sprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipations- scheinen, Genussscheinen; (3) derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie An- sprüche aus ausgeübten Bezugsrechten; (4) derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorwegzeichnungs- rechten; (5) derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprüche;

- 14 - (6) derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und (7) derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen. alles im Zusammenhang mit bzw. betreffend die AG._____ Hol- ding AG, N._____-strasse …, O._____

- Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegen AE._____ auf Vermögenswerte von AE._____ im Zu- sammenhang mit bzw. bei bzw. gegenüber der AG._____ Holding AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich For- derungen, Ansprüche und Rechte unter anderem aus oder im Zusammenhang mit (1) Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen), (2) Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren) (3) Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten).

c) Forderungen, Ansprüche und Rechte betreffend die Q._____ AG unter anderem

- Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegen AE._____ auf Übertragung von Eigentum oder Rech- teinhaberschaft oder Aushändigung von bzw. an Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen, Bezugsrechten, Vorwegzeichnungsrech- ten, alles betreffend die Q._____ AG, S._____, Deutschland;

- Forderungen, Ansprüche und Rechte Ansprüche des Arrest- schuldners gegen AE._____ auf Übertragung oder Einräu- mung betreffend (1) derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche An- sprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipations- scheinen, Genussscheinen; (2) derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie An- sprüche aus ausgeübten Bezugsrechten; (3) derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorwegzeichnungs- rechten; (4) derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprüche; (5) derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und (6) derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen.

- 15 - alles im Zusammenhang mit bzw. betreffend die Q._____ AG, S._____, Deutschland.

- Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegen AE._____ auf Vermögenswerte von AE._____ im Zu- sammenhang mit bzw. gegenüber der Q._____ AG, S._____, Deutschland, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte unter anderem aus oder im Zusammenhang mit (1) Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen), (2) Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren) (3) Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten).

d) Forderungen, Ansprüche und Rechte betreffend die AA._____ AG, unter anderem

- Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegen AE._____ auf Übertragung von Eigentum oder Rech- teinhaberschaft oder Aushändigung von bzw. an Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen, Bezugsrechten, Vorwegzeichnungsrech- ten, alles betreffend die AA._____ AG, AB._____-strasse …, AC._____

- Forderungen, Ansprüche und Rechte Ansprüche des Arrest- schuldners gegen AE._____ auf Übertragung oder Einräu- mung betreffend (1) derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche An- sprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipations- scheinen, Genussscheinen; (2) derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie An- sprüche aus ausgeübten Bezugsrechten; (3) derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorwegzeichnungs- rechten; (4) derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprüche; (5) derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und (6) derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen. alles im Zusammenhang mit bzw. betreffend die AA._____ AG AB._____-strasse …, AC._____.

- 16 -

- Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegen AE._____ auf Vermögenswerte von AE._____ im Zu- sammenhang mit bzw. bei bzw. gegenüber der AA._____ AG, AB._____-strasse …, AC._____, namentlich Forderun- gen, Ansprüche und Rechte unter anderem aus oder im Zu- sammenhang mit (1) Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen), (2) Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren) (3) Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). alles, soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestfor- derungen von CHF 187’887’947.50 (zzgl. Zinsen von 9% p.a. seit dem 30. April 2025 auf CHF 187’887’947.50) sowie CHF 2’344’374.67 (zzgl. Zinsen von 9% p.a. seit dem 13. Novem- ber 2024 auf CHF 2’344’374.67), also insgesamt CHF 190’232’322.17 zzgl. der genannten Zinsen insgesamt ausmachend per 5. Mai 2025 (inkl. bis dahin aufge- laufenen Zinsen) CHF 190’610’799.30 [entsprechend EUR 203’659’247.27] zzgl. 9% Zins auf diesem Betrag ab 6. Mai 2025

3. Die folgenden Verfahrensanordnungen seien für den Arrestvoll- zug im Rahmen des Arrestbefehls oder begleitend dazu anzuord- nen:

a) Das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg sei als Lead-Amt einzusetzen.

b) Das als Lead-Amt einzusetzende Betreibungsamt Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg sei anzuweisen, den Arrestbefehl zwecks rechtshilfeweisem Vollzug in Bezug auf die bei den Drittschuldnern liegenden Vermögenswerte sowie zwecks Auskunftsanfrage bzgl. Gattungsarrest an die folgenden Be- treibungsämter zuzustellen:

- Zustellung an das Betreibungsamt der Stadt Zug, … [Adresse](Tel. …, … [Mail]) betreffend die Vermögens- werte bei den sowie die Auskunft durch die folgenden Drittschuldner:

- 17 - M._____ Holding AG, N._____-strasse …, O._____ T._____ AG, N._____-strasse …, O._____ U._____ AG, N._____-strasse …, O._____ V._____ AG, N._____-strasse …, O._____ W._____ AG, N._____-strasse …, O._____ AD._____ AG, N._____-strasse …, O._____ AH._____ AG, N._____-strasse …, O._____ AI._____ AG, N._____-strasse …, O._____ AJ._____ AG, N._____-strasse …, O._____ AK._____ AG, N._____-strasse …, O._____ AL._____ AG, N._____-strasse …, O._____ AM._____ AG, N._____-strasse …, O._____

- Zustellung an das Betreibungsamt Zürich 1, … [Adresse](Tel. …, Fax …), betreffend die Vermögens- werte bei der sowie die Auskunft durch die folgende Drittschuldnerinnen: E._____ AG, F._____-strasse …, … Zürich E'._____ AG, F._____-strasse …, … Zürich

- Zustellung an das Betreibungsamt Opfikon, … [Adresse] (Tel. …, Fax …), betreffend die Vermögens- werte bei der sowie die Auskunft durch die folgende Drittschuldnerin: G._____ AG, H._____-strasse …, I._____

- Zustellung an das Betreibungsamt Cham, [Adresse](Tel. …), betreffend die Vermögenswerte bei der sowie die Auskunft durch die folgende Drittschuld- nerin: J._____ AG, K._____-strasse …, L._____

c) Das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg sei anzu- weisen, die Arrestlegung mit den rechtshilfeweise beizuzie- henden Betreibungsämtern dergestalt zu koordinieren, dass ein schlagartiges und gleichzeitiges Vorgehen im Rahmen der Arrestlegung sichergestellt wird und der Arrestschuldner sowie die Drittschuldner gleichzeitig vom Arrest erfahren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners."

- 18 - Urteil des Einzelgerichts: (act. 3 = act. 8/1 [Aktenexemplar] = act. 9/5)

1. Die öffentliche Urkunde UVZ-Nr. 1(errichtet durch Notar Dr. C._____ am

14. Juni 2024 in D._____, vollstreckbare Ausfertigung vom 10. April 2025) wird für vollstreckbar erklärt.

2. Es wird gemäss dem beigelegten Formularentscheid ein Arrestbefehl erteilt.

3. Soweit nicht gemäss Dispositiv Ziffer 2 ein Arrestbefehl erteilt wird, wird das Arrestgesuch abgewiesen.

4. Die Kosten für die Vollstreckbarerklärung werden festgesetzt auf Fr. 1'000.–. Diese Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Über die Kostenfolge der Arrestlegung wird im beigelegten Formularent- scheid entschieden.

6. [Mitteilungen.]

7. [Rechtsmittelbelehrung.] Berufungsanträge der Beschwerdeführerin: (act. 2 S. 2 ff.) "1. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung und des Urteils des Einzelge- richts des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Mai 2025 im Verfahren EQ250005-F/UB/Sta sei aufzuheben und es seien (auch) die nachfolgenden Vermögenswerte des Beschwerdegegners mit Ar- rest zu belegen: E) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegen- über der M._____ Holding AG:

d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der M._____ Holding AG, N._____- strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der M._____ Holding AG, N._____-strasse …, O._____ als Drittschuldne- rin unter anderem aus oder im Zusammenhang mit

- Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen),

- Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren), insbesondere aus oder im Zusam- menhang mit der Transaktion betreffend die Anteile der P._____ GmbH und dem dazu ausstehenden Kauf- preis bzw. dem Darlehen, das die M._____ Holding AG

- 19 - der vom Arrestschuldner kontrollierten Q._____ AG ge- währt hat,

- Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). F) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegen- über der R._____ AG:

d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der R._____ AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der R._____ AG, N._____- strasse …, O._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusammenhang mit

- Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen),

- Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren),

- Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). G) Vermögenswerte des Arrestschuldners gegenüber der Q._____ AG

d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners gegenüber der Q._____ AG, S._____, namentlich Forderun- gen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegen- über der Q._____ AG, S._____ als Drittschuldnerin unter an- derem aus oder im Zusammenhang mit

- Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen),

- Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren)

- Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten).

- 20 - H) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegen- über der T._____ AG

d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der T._____ AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der T._____ AG, N._____- strasse …, O._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusammenhang mit

- Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen),

- Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren)

- Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten), insbe- sondere aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilienarealen durch die T._____ AG. I) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegen- über der U._____ AG

d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der U._____ AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der U._____ AG, N._____- strasse …, O._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusammenhang mit

- Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen),

- Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren)

- Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten), insbe- sondere aus oder im Zusammenhang mit dem Darle- hen, das die vom Arrestschuldner kontrollierte Q._____ AG der U._____ AG gewährte.

- 21 - J) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegen- über der V._____ AG

d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der V._____ AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der V._____ AG, N._____- strasse …, O._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusammenhang mit

- Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen),

- Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren)

- Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). K) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegen- über der W._____ AG

d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der W._____ AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der W._____ AG, N._____- strasse …, O._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusammenhang mit

- Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen),

- Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren)

- Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten) insbe- sondere aus oder im Zusammenhang mit dem kürzlich erfolgten Verkauf des Grundstücks GS Nr. 4 der W._____ AG an die Stadt O._____. L) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und gegen- über der AA._____ AG

- 22 -

d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der AA._____ AG, AB._____-strasse …, AC._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der AA._____ AG, AB._____-strasse …, AC._____ als Drittschuldnerin unter anderem aus oder im Zusammenhang mit

- Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen),

- Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren)

- Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). M) Vermögenswerte des Arrestschuldners an bzw. bei und ge- genüber der AD._____ AG

d) Sämtliche weiteren Vermögenswerte des Arrestschuldners bei bzw. gegenüber der AD._____ AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegenüber der AD._____ AG, N._____-strasse …, O._____ als Drittschuldnerin unter an- derem aus oder im Zusammenhang mit

- Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen),

- Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktio- nen (unter anderem aus dem Kauf und Verkauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteili- gungspapieren)

- Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäft- lichen Verfügungen über Grundstücke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprüche aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). N) Vermögenswerte des Arrestschuldners bei und gegenüber von AE._____ Sämtliche Forderungen, Rechte und Ansprüche des Arrestschuld- ners gegenüber AE._____, AF._____ …, AC._____, unter ande- rem und jeweils unabhängig von ihrem Rechtsgrund, aber insbe- sondere umfassend treuhänderische Abreden sowie ehe- bzw. ehegüterrechtlich begründete

- 23 -

a) Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuldners gegen AE._____ betreffend das Grundstück Nr. 5 (EGRID CH 6), AF._____ …, in AC._____, unter anderem Ansprü- che auf Übertragung des Eigentums, Einräumung von dingli- chen Rechten (inkl. Grundpfänder und Schuldbriefen), Vor- sowie Rückkaufsrechte betreffend das Grundstück Nr. 5 so- wie Ansprüche auf derzeitige und zukünftige Erträge aus dem Grundstück Nr. 5, seiner derzeitigen oder zukünftigen Belastung sowie dem Verkauf des Grundstücks Nr. 5 (insbe- sondere Ansprüche auf Gewinnbeteiligung oder Auszahlung von Kaufpreisanteilen etc.)

b) Forderungen, Ansprüche und Rechte betreffend die AG._____ Holding AG, unter anderem

- Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuld- ners gegen AE._____ auf Übertragung von Eigentum oder Rechteinhaberschaft oder Aushändigung von bzw. an Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen, Bezugsrech- ten, Vorwegzeichnungsrechten, alles betreffend die AG._____ Holding AG, N._____-strasse …, O._____;

- Forderungen, Ansprüche und Rechte Ansprüche des Arrestschuldners gegen AE._____ auf Übertragung oder Einräumung betreffend (2) derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche Ansprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipati- onsscheinen, Genussscheinen; (3) derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Bezugsrechten; (4) derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungs- rechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorweg- zeichnungsrechten; (5) derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprü- che; (6) derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und (7) derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen. alles im Zusammenhang mit bzw. betreffend die AG._____ Holding AG, N._____-strasse …, O._____

- Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuld- ners gegen AE._____ auf Vermögenswerte von AE._____ im Zusammenhang mit bzw. bei bzw. gegen- über der AG._____ Holding AG, N._____-strasse …, O._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und Rechte unter anderem aus oder im Zusammenhang mit

- 24 - (1) Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen), (2) Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Trans- aktionen (unter anderem aus dem Kauf und Ver- kauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteiligungspapieren) (3) Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammen- hang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Verfügungen über Grundstü- cke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprü- che aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten).

c) Forderungen, Ansprüche und Rechte betreffend die Q._____ AG unter anderem

- Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuld- ners gegen AE._____ auf Übertragung von Eigentum oder Rechteinhaberschaft oder Aushändigung von bzw. an Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen, Bezugsrech- ten, Vorwegzeichnungsrechten, alles betreffend die Q._____ AG, S._____, Deutschland;

- Forderungen, Ansprüche und Rechte Ansprüche des Arrestschuldners gegen AE._____ auf Übertragung oder Einräumung betreffend (1) derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche Ansprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipati- onsscheinen, Genussscheinen; (2) derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Bezugsrechten; (3) derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungs- rechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorweg- zeichnungsrechten; (4) derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprü- che; (5) derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und (6) derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen. alles im Zusammenhang mit bzw. betreffend die Q._____ AG, S._____, Deutschland.

- Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuld- ners gegen AE._____ auf Vermögenswerte von AE._____ im Zusammenhang mit bzw. gegenüber der Q._____ AG, S._____, Deutschland, namentlich For- derungen, Ansprüche und Rechte unter anderem aus oder im Zusammenhang mit

- 25 - (1) Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen), (2) Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Trans- aktionen (unter anderem aus dem Kauf und Ver- kauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteiligungspapieren) (3) Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammen- hang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Verfügungen über Grundstü- cke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprü- che aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten).

d) Forderungen, Ansprüche und Rechte betreffend die AA._____ AG, unter anderem

- Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuld- ners gegen AE._____ auf Übertragung von Eigentum oder Rechteinhaberschaft oder Aushändigung von bzw. an Aktien oder Aktienzertifikaten, Vorzugsaktien, Partizipationsscheinen, Genussscheinen, Bezugsrech- ten, Vorwegzeichnungsrechten, alles betreffend die AA._____ AG, AB._____-strasse …, AC._____

- Forderungen, Ansprüche und Rechte Ansprüche des Arrestschuldners gegen AE._____ auf Übertragung oder Einräumung betreffend (1) derzeitige sowie zukünftige vermögensrechtliche Ansprüche aus Aktien, Vorzugsaktien, Partizipati- onsscheinen, Genussscheinen; (2) derzeitige sowie zukünftige Bezugsrechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Bezugsrechten; (3) derzeitige sowie zukünftige Vorwegzeichnungs- rechte sowie Ansprüche aus ausgeübten Vorweg- zeichnungsrechten; (4) derzeitige sowie zukünftige Dividendenansprü- che; (5) derzeitige sowie zukünftige Liquidationserlöse; und (6) derzeitige sowie zukünftige Bauzinsen. alles im Zusammenhang mit bzw. betreffend die AA._____ AG AB._____-strasse …, AC._____.

- Forderungen, Ansprüche und Rechte des Arrestschuld- ners gegen AE._____ auf Vermögenswerte von AE._____ im Zusammenhang mit bzw. bei bzw. gegen- über der AA._____ AG, AB._____-strasse …, AC._____, namentlich Forderungen, Ansprüche und

- 26 - Rechte unter anderem aus oder im Zusammenhang mit (1) Darlehen (insbesondere Anspruch auf Zahlung von Darlehensbeträgen sowie Forderungen auf und aus Zins- und Abschlagszahlungen), (2) Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Trans- aktionen (unter anderem aus dem Kauf und Ver- kauf von Unternehmensanteilen wie Aktien oder anderen Beteiligungspapieren) (3) Ansprüchen aus Transaktionen im Zusammen- hang mit dem Kauf oder Verkauf oder sonstigen rechtsgeschäftlichen Verfügungen über Grundstü- cke (unter anderem Kaufpreisansprüche, Ansprü- che aus Schuldbriefen und Grundpfändern sowie sonstigen Sicherheiten). alles, soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrest- forderungen von CHF 187’887’947.50 (zzgl. Zinsen von 9% p.a. seit dem

30. April 2025 auf CHF 187’887’947.50) sowie CHF 2’344’374.67 (zzgl. Zinsen von 9% p.a. seit dem 13. November 2024 auf CHF 2’344’374.67), also insgesamt CHF 190’232’322.17 zzgl. der genannten Zinsen insgesamt ausmachend per 5. Mai 2025 (inkl. bis dahin aufgelaufenen Zinsen) CHF 190’610’799.30 [entspre- chend EUR 203’659’247.27] zzgl. 9% Zins auf diesem Be- trag ab 6. Mai 2025 Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziffer 1:

2. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung und des Urteils des Einzelge- richts des Bezirksgerichts Horgen vom 19. Mai 2025 im Verfahren EQ250005-F/UB/Sta sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (gleichentags persönlich überbracht; act. 9/1/2; samt Begleitschreiben, act. 9/1/1, und Beilagen, act. 9/2, act. 9/3/2–

127) reichte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdefüh-

- 27 - rerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen (fortan: Vorinstanz) das ob- genannte Arrestgesuch gegen den Gesuchs- und Beschwerdegegner (fortan: Be- schwerdegegner) ein. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe fällige Forderungen gegen den Beschwerdegegner (sowie gegen die solidarisch haftende M._____ Holding AG [fortan: M._____]) in der Höhe von Fr. 187'887'947.50 zuzüglich Zinsen von 9% p.a. seit dem 30. April 2025 sowie Fr. 2'344'374.67 zuzüglich Zinsen von 9% p.a. seit dem 13. November 2024 aus einer Vereinbarung zur Abwicklung einer Put-Option betreffend Gesellschaftsan- teile an einer luxemburgischen Gesellschaft (A._____ S.à.r.l.). Der Beschwerde- gegner (sowie die M._____) hätten sich durch Unterzeichnung der öffentlichen Ur- kunde mit der UVZ-Nr. 1, errichtet am 14. Juni 2024 durch Notar Dr. C._____ in D._____, der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unter- worfen (vgl. act. 9/1/2 Rz. 17 ff., 72 ff.; act. 8 E. 1.1, 3.4). Vor diesem Hintergrund beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die vollstreckbare Ausfertigung dieser öffentlichen Urkunde vom 10. April 2025 gestützt auf Art. 57 LugÜ für das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft für vollstreckbar zu erklären. Sodann seien gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG die im Rechtsbegehren genann- ten Vermögenswerte des Beschwerdegegners mit Arrest zu belegen (vgl. act. 9/1/2 S. 2 ff. und Rz. 64 ff., 99 ff.). 1.2. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 (act. 3 = act. 8/1 [Aktenexemplar] = act. 9/5) zog die Vorinstanz die vom Beschwerdegegner im Verfahren Nr. EW250001-F hinterlegte Schutzschrift vom 25. April 2025 (act. 9/4/1) bei und teilte deren Inhalt der Beschwerdeführerin mit. Mit gleichzeitig erfolgendem Urteil vom 19. Mai 2025 (act. 3 = act. 8/1 [Aktenexemplar] = act. 9/5; der Beschwerde- führerin gleichentags zugestellt, act. 9/8) erklärte die Vorinstanz die besagte öf- fentliche Urkunde UVZ-Nr. 1 für vollstreckbar (act. 8/1 Dispositiv- Ziffer 1). Weiter hiess die Vorinstanz das Arrestgesuch im Grundsatz gut (act. 8/1 E. 4.4, 4.7) und erliess mit separatem Formularentscheid (act. 8/2 [Aktenexem- plar] = act. 9/6) einen Arrestbefehl gegen den Beschwerdegegner für die gesamte Forderungssumme von Fr. 187'887'947.50 zuzüglich Zinsen von 9% (p.a.) seit dem 30. April 2025 sowie Fr. 2'344'374.67 zuzüglich Zinsen von 9% (p.a.) seit dem 13. November 2024 (act. 8/1 Dispositiv-Ziffer 2; act. 8/2). Im Übrigen – mit

- 28 - Bezug auf bestimmte Vermögenswerte, auf die im Einzelnen einzugehen sein wird (vgl. E. 5 f.) – wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab (act. 8/1 Dispositiv- Ziffer 3). 1.3. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 (gleichentags überbracht; act. 2; samt Beila- gen, act. 3, act. 4, act. 5/3–4) reichte die Beschwerdeführerin innerhalb der 10- tägigen Frist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (act. 9/8 i.V.m. act. 2) die vorliegende Beschwerde ein. Sie beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorin- stanzlichen Urteils und die Arrestlegung (auch) über die obgenannten Vermö- genswerte, soweit verarrestierbar und bis zur Deckung der Arrestforderung; even- tualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (vgl. act. 2 S. 2 ff.). 1.4. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 (act. 6) wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.– angesetzt, welcher rechtzeitig eingegangen ist (act. 7, act. 10). 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1–10). Der Schuldner ist im Arrestbewilligungsverfahren nicht anzuhören und nur im Falle der Bewilligung nach dem Arrestvollzug durch Zustellung der Arresturkunde (Art. 276 SchKG) über den Prozess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGer 5A_712/2010 vom 2. Februar 2011 E. 1.4; BGE 107 III 29 E. 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen.

2. Gegen die erstinstanzliche Abweisung des Arrestgesuchs ist (nur) die Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO; BGer 5A_263/2025 vom 9. Mai 2025 E. 3.2.2). Als Beschwer- degründe können die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue

- 29 - Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Vorinstanz das Arrestgesuch mit Bezug auf einzelne Vermögenswerte zu Recht abgewiesen hat. Betroffen sind einerseits von der Beschwerdeführerin behauptete Forderungen, Ansprüche und Rechte des Beschwerdegegners an bzw. bei und gegenüber Gesellschaften in dessen "Firmengeflecht" (vgl. act. 9/1/2 Rz. 89 ff.), nämlich gegenüber der M._____, der R._____ AG, der Q._____ AG, der T._____ AG, der U._____ AG, der V._____ AG, der W._____ AG, der AA._____ AG sowie der AD._____ AG. Andererseits geht es um Forderungen, Ansprüche und Rechte des Beschwerdegegners gegenüber dessen Ehefrau AE._____ (vgl. act. 2 S. 2 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hiess das Arrestgesuch im Hinblick auf die behaupteten Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei bzw. gegenüber den fraglichen Ge- sellschaften gut, soweit sich diese aus dessen Stellung als Aktionär und/oder des- sen Tätigkeit als Verwaltungsrat ergeben (act. 8/1 E. 8.1 ff.; act. 8/2). Mit Bezug auf weitere Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei bzw. gegenüber diesen Gesellschaften als Drittschuldnerinnen – namentlich im Zusammenhang mit Dar- lehen, Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlichen Transaktionen sowie Ansprüchen aus rechtsgeschäftlichen Verfügungen über Grundstücke – erwog die Vorinstanz zusammengefasst, deren Vorhandensein sei nicht glaubhaft gemacht. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdegegner ein verzweigtes Geflecht von Gesellschaf- ten unterhalte, welche untereinander Rechtsgeschäfte abschliessen würden, be- lege nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdegegner als natürliche Person Ansprüche gegen diese Gesellschaften habe, welche über seine Stellung als Aktionär und/oder Verwaltungsrat hinausgehen würden. Man- gels objektiver Anhaltspunkte in Form von Urkunden würde eine Verarrestierung von "allen anderen Forderungen", die dem Beschwerdegegner allenfalls zustehen könnten, auf einen unzulässigen Sucharrest hinauslaufen (act. 8/1 E. 9.2). Was die behaupteten Vermögenswerte des Beschwerdegegners bei bzw. gegenüber

- 30 - dessen Ehefrau AE._____ anbelange, habe die Beschwerdeführerin weder glaub- haft gemacht, dass AE._____ als "Strohfrau" fungiere, noch, dass ein Treuhand- verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdegegner bestehe (act. 8/1 E. 10.1 ff., 10.7). 3.3. Die Beschwerdeführerin rügt zum einen sinngemäss, die Vorinstanz habe Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG falsch angewandt. Im vorliegend eröffneten Anwen- dungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) entfalle das Glaubhaftmachen von Arrestgegenständen. Es genüge, wenn Vermögenswerte des Arrestschuldners substantiiert bezeichnet würden (vgl. act. 2 Rz. 29). Zum anderen macht die Be- schwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, da die Beschwerdeführerin die behaupteten Arrestgegenstände durchaus substantiiert bezeichnet und sogar glaubhaft gemacht habe (vgl. act. 2 Rz. 16 ff., 31 ff.). 3.4. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, welches Beweismass hinsichtlich der fraglichen Arrestgegenstände zur Anwendung gelangt. In einem zweiten Schritt ist unter Berücksichtigung des ermittelten Beweismasses auf die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin einzugehen. 4. 4.1. Gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger – nebst dem Bestand der Arrestforderung und des Arrestgrunds – glaubhaft macht, dass in der Schweiz Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (vgl. BGer 5A_61/2024 vom 22. Mai 2024 E. 3.3.2). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Tatsache bzw. ein behaupteter Sachver- halt glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck gewinnt, dass dieser wahrscheinlich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte (vgl. BGer 5D_4/2025 vom

13. Februar 2025 E. 3.1.1; BGer 5A_797/2023 vom 7. Juni 2024 E. 4.4.2.1; BGE 138 III 232 E. 4.1.1; OGer ZH PS240259 vom 28. Januar 2025 E. 3). Blosse

- 31 - Behauptungen genügen nicht (vgl. BGer 5A_650/2024 vom 24. April 2025 E. 3.1.2; BGer 5C.291/2001 vom 25. Februar 2002 E. 1b m.w.H.). Mithin verlangt auch das (reduzierte) Beweismass des Glaubhaftmachens nach einer Beweisfüh- rung mindestens in den Grundzügen (vgl. OGer ZH PS240259 vom 28. Januar 2025 E. 3 m.w.H.). 4.2. Fraglich ist, ob die Arrestbewilligungsvoraussetzung des Glaubhaftmachens von schuldnerischen Vermögensgegenständen auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens gleichermassen gilt. Denn ist ein Entscheid aus einem LugÜ-Vertragsstaat in einem anderen LugÜ-Vertragsstaat nach Art. 41 LugÜ erst- instanzlich für vollstreckbar erklärt worden, gibt die Vollstreckbarerklärung der an- tragstellenden Person gemäss Art. 47 Ziff. 2 LugÜ die Befugnis, Massnahmen zu verlangen, die auf Sicherung gerichtet sind (vgl. BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ,

3. Aufl. 2023, Art. 47 N 101, 103 ff.). Dazu gehört in der Schweiz mitunter der Arrest nach Art. 271 ff. SchKG (vgl. BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, Art. 47 N 35). Das Bundesgericht hat die Frage nach dem Verhältnis von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG und Art. 47 Abs. 2 LugÜ bislang offengelassen (vgl. BGE 143 III 693 E. 3.5.3), ebenso wie die Kammer in einem jüngeren Entscheid (vgl. OGer ZH PS230067 vom 30. Juni 2023 E. III/3.1). Im zitierten Entscheid hat das Bundesge- richt immerhin festgehalten, dass Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ von keiner weiteren Bewilligung oder Voraussetzung abhängen, sondern der antragstellenden Person automatisch gestützt auf das Staatsver- tragsrecht zur Verfügung zu stellen sind (vgl. BGE 143 III 693 E. 3.2 mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 3. Oktober 1985 119/84 Capelloni gegen Pelkmans, Randnr. 25). 4.3. Damit in Übereinstimmung heisst es in der Botschaft zur heute geltenden Fassung des Lugano-Übereinkommens, Art. 47 Abs. 2 revLugÜ überlasse es dem internen Recht des Vollstreckungsstaats, die zulässigen Sicherungsmassnahmen sowie deren Modalitäten zu bestimmen. Das interne Recht müsse allerdings eine wirksame und unbedingte – d.h. nicht von weiteren materiellen Erfordernissen, etwa einem Gefährdungstatbestand abhängige – Sicherungsmassnahme zur Ver- fügung stellen (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und

- 32 - die Umsetzung des revidierten Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 18. Februar 2009 [fortan: Botschaft zum revLugÜ], BBl 2009 1777 ff., 1815, 1821). Im Zuge der Revision des Lugano- Übereinkommens wurde der Arrest als primäres Sicherungsmittel für Geldforde- rungen vorgesehen und der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (Vor- liegen eines in- oder ausländischen definitiven Rechtsöffnungstitels) neu geschaf- fen (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1808, 1815, 1821; BGE 143 III 693 E. 3.5.1). Zu Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG führt die Botschaft aus, an die Art und Weise, wie der Gläubiger glaubhaft mache, dass Vermögensgegenstände des Schuldners vorhanden seien, dürften keine überhöhten Anforderungen ge- stellt werden. Es genüge denn auch im Wesentlichen, den Arrestgegenstand, also die beantragte Sicherungsmassnahme, substantiiert zu bezeichnen. Dazu reiche grundsätzlich eine plausibel begründete Behauptung der gesuchstellenden Partei, ausser wenn Anhaltspunkte für einen – auch unter dem revidierten LugÜ nach wie vor unzulässigen – Sucharrest gegeben seien oder wenn die bezeichneten Arrest- gegenstände dem Anschein nach Dritten gehörten. Im Übrigen werde auf die bis- herige Rechtsprechung und Praxis zum Arrest verwiesen (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1822 f.). 4.4. In der Lehre ist – auch unter Berücksichtigung der zitierten Passage aus der Botschaft zum revLugÜ – strittig, ob die Arrestgegenstände im Anwendungsbe- reich des Lugano-Übereinkommens im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG glaubhaft zu machen sind (vgl. dahingehend CR LDIP/CL-BUCHER, 2. Aufl. 2025, Art. 47 CL N 12), ob substantiierte Behauptungen genügen (so die wohl herr- schende Lehre; vgl. HAUBENSAK, Umsetzung der Vollstreckung und Sicherung nach dem Lugano-Übereinkommen in das Schweizer Recht, De lege lata und de lege ferenda, Zürich/St. Gallen 2017 [= ZPR 26], S. 236 ff.; BSK LugÜ-HOF- MANN/KUNZ, Art. 47 N 188; SOGO, in: SCHNYDER/SOGO [Hrsg.], Lugano-Überein- kommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2023, Art. 47 N 33; STAEHELIN, in: DASSER/OBERHAMMER [Hrsg.], Lugano-Übereinkom- men [LugÜ, 3. Aufl. 2021, Art. 47 N 64 f., je m.w.H.), oder ob selbst eine Substan- tiierungsobliegenheit des Gläubigers konventionswidrig ist (vgl. NAEF, Jusletter

- 33 - vom 27. Oktober 2008 N 7; vgl. auch BSK LugÜ-HOFMANN/KUNZ, Art. 47 N 179, wonach diese Ansicht vertretbar sei). Letztlich ist, wie dies auch in der Botschaft zum revLugÜ formuliert wird (vgl. E. 4.3), danach zu fragen, ob das Glaubhaftma- chen von schuldnerischen Vermögensgegenständen im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG eine materielle Voraussetzung darstellt, welche dem unbedingten Sicherungsanspruch von Art. 47 Abs. 2 LugÜ entgegensteht, oder ob es sich um eine zulässige Regelung der Vollzugsmodalitäten handelt (vgl. dahingehend auch das Urteil des EuGH vom 3. Oktober 1985 119/84 Capelloni gegen Pelkmans, Randnr. 25, mit Bezug auf Art. 39 EuGVÜ, an welchen sich Art. 47 Abs. 2 LugÜ anlehnt). Dies ist nachfolgend zu erörtern: 4.5. Im Schweizer Arrestverfahren stellt die Bezeichnung der Arrestgegenstände zunächst eine Vollzugsvoraussetzung dar, da die Betreibungsämter hier – anders als bei der Pfändung nach Art. 89 ff. SchKG – nicht von Amtes wegen Vermö- gensgegenstände des Schuldners ausfindig machen (vgl. BGE 130 III 579 E. 2.2.3; BGE 56 III 44 S. 45; BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 25). Entsprechend muss der Arrestbefehl gemäss Art. 274 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG die mit Arrest zu belegenden Gegenstände angeben. Die Vollzugsorgane, d.h. die Betreibungsämter, sind sowohl befugt als auch verpflichtet, die Angaben im Arrestbefehl auf Vollständigkeit und Genauigkeit hin zu prüfen. Bezeichnet der Arrestbefehl die zu verarrestierenden Vermögensgegenstände nicht hinreichend genau, sodass die Gefahr von Verwechslung oder Missverständnissen besteht, dürfen die Betreibungsämter den Arrestbefehl nicht vollziehen (vgl. BGE 145 III 221 E. 5.2; BGE 142 III 291 E. 2.1). Mit Blick auf die Schwierigkeiten, welche die genaue Bezeichnung bei Gruppen von Gegenständen oder Bankguthaben berei- tet, hat die Rechtsprechung die Anforderungen an die Spezifizierung gelockert. So ist es zulässig, die mit Arrest zu belegenden Vermögenswerte nur der Gattung nach zu umschreiben, sofern ihr Standort bzw. der Drittgewahrsamsinhaber oder Drittschuldner genau bezeichnet ist (sog. Gattungsarrest; vgl. BGE 142 III 291 E. 5.1; BGE 56 III 44 S. 46 f.; BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 272 N 35 ff.). Die defi- nitive Bezeichnung der Arrestgegenstände erfolgt sodann unter Mitwirkung des Schuldners und des Dritten, wobei beide gemäss Art. 275 i.V.m. Art. 91 Abs. 1

- 34 - Ziff. 2 bzw. Abs. 4 SchKG (beschränkt) auskunftspflichtig sind (vgl. BGE 125 III 391 E. 2; BSK SchKG II-REISER, Art. 275 N 42, 75). 4.6. Das von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG geforderte Glaubhaftmachen der schuldnerischen Vermögensgegenstände geht über das hinaus, was Art. 274 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG für die Vollziehbarkeit des Arrests verlangt. Bis 1997 sah das SchKG ein Glaubhaftmachen denn auch nur mit Bezug auf die Arrestforderung und den Arrestgrund vor, während die Arrestgegenstände lediglich bezeichnet werden mussten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste der Gläubiger wenigstens dann, wenn die Arrestgegenstände im Besitz eines Dritten waren oder auf dessen Namen lauteten, glaubhaft machen, dass sie in Wirklich- keit dem Schuldner gehörten (vgl. BGE 107 III 33 E. 2). Im Zuge der SchKG-Revi- sion von 1994 wurde diese Rechtsprechung aufgenommen. Zugleich wollte man "unerlaubten Gattungs- und Sucharresten" wirksam begegnen. Im Ergebnis wurde das Glaubhaftmachen der Arrestgegenstände zur allgemein anwendbaren Arrestbewilligungsvoraussetzung erhoben (vgl. zum Ganzen Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 8. Mai 1991 [fortan: Botschaft zum revSchKG], BBl 1991 III 1 ff., 166). Infolgedessen kommt dem Gläubiger, wie gezeigt, hinsichtlich der schuldnerischen Vermögens- gegenstände nicht nur eine Behauptungs- sondern auch eine Beweislast zu (vgl. E. 4.1). Der Gesetzgeber erhöhte damit bewusst die Anforderungen an das Arrestgesuch (vgl. Botschaft zum revSchKG, BBl 1991 III 1 ff., 3, 166; OGer ZH PS170179 vom 5. September 2017 E. 4.1). 4.7. Da Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG die Stellung des Gläubigers mehr er- schwert, als es für die Vollziehbarkeit des Arrests nötig wäre, dürfte diese Bestim- mung dem unbedingten Sicherungsanspruch gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ – zumindest teilweise – entgegen stehen (vgl. OGer ZH PS170179 vom 5. Septem- ber 2017 E. 4.1; im Ergebnis übereinstimmend Kantonsgericht Graubünden, KSK 15 2 vom 26. März 2018, E. II/9.4; OGer ZH PS140239 vom 18. Dezember 2014 E. II/3). Vorbehalten sind die beiden Fälle, welche auch in der Botschaft zum revLugÜ angesprochen werden:

- 35 - 4.8. Zum einen verleiht auch Art. 47 Abs. 2 LugÜ keinen Anspruch darauf, Ver- mögenswerte Dritter als Sicherungssubstrat heranzuziehen. Demgemäss dürfte die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Gläubiger das Eigentum des Schuldners glaubhaft machen muss, wenn die Arrestgegenstände dem Anschein nach Dritten gehören (vgl. statt vieler: BGer 5A_407/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.1 m.w.H.; BGE 107 III 33 E. 2), auch im Anwendungsbereich des Lugano-Überein- kommens Geltung beanspruchen (vgl. Botschaft zum revSchKG, BBl 1991 III 1 ff., 166; Kantonsgericht Waadt, CPF 2024/143 vom 24. September 2024 E. 2.1.2). 4.9.1. Zum anderen ist ein "Sucharrest" (teilweise als "fishing expedition" be- zeichnet) auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens unzulässig (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1822 f.). Das Bundesgericht hat den "Sucharrest" bislang nicht definiert, jedoch darauf hingewiesen, dass der Be- griff umstritten sei (vgl. BGer 5A_307/2012 vom 11. April 2013 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 140 III 512 E. 3.5.5 und BGE 134 III 294 E. 2.2, wo das Bundesgericht den "Sucharrest" immerhin als verpönt bzw. ungültig bezeichnet hat). In der kantona- len Rechtsprechung und Lehre wird unter "Sucharrest" meist ein Arrestgesuch verstanden, mit dem ein (in der Regel ausländischer) Gläubiger ohne die gerings- ten objektiven Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorhandensein von schuldneri- schen Vermögenswerten "im Trüben fischt". Diskutiert werden vorwiegend Fälle des Rechtsmissbrauchs, in denen der Gläubiger das Arrestgesuch nicht zwecks Sicherung seiner Ansprüche stellt, sondern um die Vermögenssituation des Schuldners auszuspionieren (vgl. Kantonsgericht Graubünden, KSK 24 74 vom

1. November 2024 E. 7.4; OGer ZH PS200123 vom 20. August 2020 E. 5.2.4; OGer ZH vom 18. April 1986, in: SJZ 83/1987 Nr. 14 S. 85 ff., 85 f.; AMONN/WALT- HER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, S. 478; FRENKEL, Informationsbeschaffung zur Glaubhaftmachung der Arrestvoraus- setzungen sowie Auskunftspflichten im Arrestvollzug, unter besonderer Berück- sichtigung der Arrestrevision 2011, Zürich/Basel/Genf 2012 [= ZStV 170], S. 127 f.; MEIER-DIETERLE/BADERTSCHER, Röstigraben im Arrest-Durchgriffsrecht: Praxis- änderung?, ZZZ 59/2022 S. 349 ff., 352 f.; BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 272 N 38, je m.w.H.). Die praktische Bedeutung des Sucharrests mit Ausforschungsabsicht wird in der Lehre als gering eingestuft (vgl. FRENKEL, Informationsbeschaffung zur

- 36 - Glaubhaftmachung der Arrestvoraussetzungen sowie Auskunftspflichten im Ar- restvollzug, unter besonderer Berücksichtigung der Arrestrevision 2011, S. 127 f.; BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 272 N 38). Bei einem spärlich begründeten Arrestge- such kann denn auch nicht ohne Weiteres auf ein rechtsmissbräuchliches Vorge- hen geschlossen werden. Dafür braucht es vielmehr konkrete Anhaltspunkte, etwa dass der Gläubiger einen Gattungsarrest für eine grosse Zahl von Banken verlangt (BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 272 N 38; vgl. sinngemäss auch BGer vom

17. Februar 1999, in: BlSchK 2000 Nr. 28 S. 142 ff., 143 f., wo ein Sucharrest ver- neint wurde). Jedenfalls ist ein Arrestgesuch mit Ausforschungsabsicht sowohl im Binnenverhältnis als auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens abzuweisen, da der offenbare Rechtsmissbrauch keinen Schutz findet (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB). 4.9.2. Ein Sucharrest – also ein Arrestgesuch ohne hinreichende objektive An- haltspunkte für das tatsächliche Vorhandensein der behaupteten Arrestgegen- stände – ist indessen auch ohne Ausforschungsabsicht denkbar. Ein Gläubiger könnte schlicht aus prozesstaktischen Gründen verleitet sein, wahllos jeden er- denklichen Lageort bzw. Gewahrsamsinhaber oder Drittschuldner von Arrestge- genständen aufzulisten, um die Wahrscheinlichkeit eines (Zufalls-)Treffers zu er- höhen. Ein solches Vorgehen uneingeschränkt zuzulassen, erweist sich aus fol- genden Gründen als problematisch: Erstens handelt es sich gerade um das We- sensmerkmal des Arrests, dass es dem Gläubiger (und nicht den Vollzugsorga- nen) obliegt, die Arrestgegenstände (vorab) ausfindig zu machen und im Arrest- gesuch zu bezeichnen (vgl. BGer 5P.256/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 2.4; vgl. auch vorne E. 4.5). Würden Sucharreste zugelassen, würde diese Obliegenheit des Gläubigers stark relativiert und der Arrest konzeptionell unterlaufen. Und zweitens könnte der Staatsapparat übermässig beansprucht werden bzw. wären Leerläufe im Arrestvollzug vorprogrammiert. Denn solange die Arrestforderung noch nicht gedeckt ist, müssen die Betreibungsämter den im Arrestbefehl be- zeichneten Arrestgegenständen nachgehen, selbst wenn es für deren tatsächliche Existenz keine konkreten Hinweise gibt oder diese sogar abwegig erscheint – dies im Gegensatz zum Pfändungsverfahren gemäss Art. 89 ff. SchKG, wo die Betrei-

- 37 - bungsämter bei der Suche nach schuldnerischen Vermögenswerten nach eige- nem Ermessen vorgehen. 4.9.3. Nach dem Gesagten sind Sucharreste – mit oder ohne Ausforschungsab- sicht – auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens als unzulässig zu erachten. Soweit von einem Glaubhaftmachen der Arrestgegenstände im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG abzusehen ist, ist folglich – wie in der Botschaft zum revLugÜ postuliert – zumindest zu verlangen, dass der Gläubiger das Vorhandensein von schuldnerischen Vermögenswerten substantiiert behaup- tet und plausibel begründet (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1822 f.). Eine solche Substantiierungs- bzw. Begründungsobliegenheit des Gläubigers übernimmt in diesem Kontext die Funktion, die arrestspezifische Rollenverteilung zwischen dem Gläubiger und den Vollzugsorganen zu erhalten sowie Leerläufe beim Arrestvollzug zu verhindern. Dafür lässt das Lugano-Übereinkommen Raum (vgl. E. 4.2, E. 4.4). 4.10. Damit eine Behauptung als substantiiert und plausibel begründet anzuse- hen ist, dürfte es in der Regel erforderlich sein, dass der Gläubiger sie an gewis- sen objektiven Anhaltspunkten festmacht, wenngleich die Behauptung selber nicht direkt bewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden muss. Wo genau die Grenze zwischen einer hinreichend substantiierten, plausibel begründeten Be- hauptung und einer ungenügenden Mutmassung (d.h. einem "Fischen im Trü- ben") verläuft, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Vor- bringen der Beschwerdeführerin genügen jedenfalls nicht, wie noch aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 5 f.). 4.11. Ein Teil der Lehre spricht sich auch im Anwendungsbereich des Lugano- Übereinkommens für die uneingeschränkte Geltung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG aus, mit der Begründung, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung im Zuge der Revision des Lugano-Übereinkommens und der damit verbundenen punktuellen Änderung des SchKG nicht angepasst habe (vgl. CR LDIP/CL-BU- CHER, Art. 47 CL N 12). Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es der Gesetzgeber absichtlich bei einer konventionswidrigen Bestimmung belas- sen hätte. Vielmehr war es gerade das erklärte Ziel sicherzustellen, "dass die

- 38 - Wirksamkeit des revLugÜ nicht durch fehlende Abstimmung mit dem SchKG oder der ZPO in Frage gestellt wird" (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1808). Umgekehrt dürfte der Gesetzgeber zwar auch die Ungleichbehandlung von LugÜ- und Binnenarresten, welche die eingeschränkte Anwendung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens zur Folge hätte, nicht angestrebt haben (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1821, wonach prozessuale Vorteile aus dem revLugÜ "soweit möglich" auch inländischen Gläubigerinnen und Gläubigern zur Verfügung zu stellen sind). Im Gegensatz zu einer absichtlich konventionswidrigen Gesetzgebung gibt es jedoch Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber eine punktuelle Inländerdiskriminierung in Kauf genommen hat. So hält die Botschaft fest, der Arrest dürfe im Anwendungs- bereich des Lugano-Übereinkommens nicht von einer Sicherheitsleistung abhän- gig gemacht werden, gleichwohl behalte das Gericht in den übrigen Fällen das von Art. 273 SchKG eingeräumte Ermessen (vgl. Botschaft zum revLugÜ, BBl 2009 1777 ff., 1816). 4.12. Abzulehnen ist sodann die Auffassung, wonach eine Substantiierungsoblie- genheit des Gläubigers konventionswidrig sei (vgl. E. 4.4). Wie in der Botschaft zum revLugÜ postuliert wird, ist vom Gläubiger zu verlangen, dass er das Vorhan- densein der behaupteten Arrestgegenstände substantiiert behauptet und plausibel begründet. Nur so kann das Gericht beurteilen, ob Rechte Dritter tangiert sein könnten (vgl. E. 4.8) oder ein unzulässiger Sucharrest vorliegt (vgl. E. 4.9). 4.13. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Art. 272 Abs. 1 SchKG auch die örtliche Zuständigkeit des Arrestgerichts regelt. Ein Gerichtsstand be- steht alternativ am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Vermögensgegen- stände befinden. Um sich auf den Belegenheitsort zu berufen, wird der Gläubiger wohl auch im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens glaubhaft ma- chen müssen, dass zumindest ein Arrestgegenstand am Gerichtsort vorhanden ist. Die Frage kann vorliegend indes offen gelassen werden. 4.14. Zusammengefasst ist Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens wohl nur beschränkt anwendbar. Der Gläubiger muss die behaupteten Arrestgegenstände grundsätzlich nicht durch Beibringen

- 39 - von Beweismitteln glaubhaft machen. Es genügt eine substantiierte und plausibel begründete Behauptung, ausser wenn die behaupteten Arrestgegenstände dem Anschein nach Dritten gehören oder Anhaltspunkte für einen unzulässigen Sucharrest vorliegen. Vorbehalten bleibt zudem das Glaubhaftmachen zumindest eines Arrestgegenstands zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit am Bele- genheitsort. 4.15. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Urteil eine Vollstreckbarerklärung betreffend eine vollstreckbare öffentliche Urkunde aus Deutschland, also aus einem LugÜ-Vertragsstaat, erwirkt (act. 8/1 Dispositiv- Ziffer 1). Gestützt auf diese Vollstreckbarerklärung kommt ihr der Sicherungsan- spruch gemäss Art. 47 Ziff. 2 LugÜ zu. Das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin fällt damit in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens (vgl. Art. 57 Ziff. 1 i.V.m. Art. 47 Ziff. 2 LugÜ), womit Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG wohl nicht uneingeschränkt zu Anwendung gelangt. Wie nachfolgend auszuführen ist, ge- nügt das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der strittigen Arrestge- genstände jedoch so oder anders auch einem tieferen Massstab im Anwendungs- bereich des Lugano-Übereinkommens nicht. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Arrestlegung auf "[s]ämtliche Forderun- gen, Rechte und Ansprüche" des Beschwerdegegners gegenüber dessen Ehe- frau, AE._____, "unter anderem und jeweils unabhängig von ihrem Rechtsgrund, aber insbesondere umfassend treuhänderische Abreden sowie ehe- bzw. güter- rechtlich begründete Forderungen, Ansprüche und Rechte […] gegen AE._____ betreffend das Grundstück Nr. 5 […] in AC._____, […], Forderungen, Ansprüche und Rechte betreffend die AG._____ Holding AG, […] die Q._____ AG, […] [und] die AA._____ AG, […]" (vgl. act. 2 Rechtsbegehren 1 N; act. 9/1/2 Rechtsbegeh- ren 2 N). 5.2. Soweit die Beschwerdeführerin ehe- bzw. güterrechtliche Ansprüche des Beschwerdegegners verarrestieren lassen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Ehe des Beschwerdegegners offenbar intakt ist. Zumindest macht die Beschwer-

- 40 - deführerin nichts Gegenteiliges geltend. Ansprüche aus einer güterrechtlichen Auseinandersetzung entstehen indessen erst bei Auflösung des Güterstands (vgl. Art. 201 ZGB, Art. 204 ZGB). Güterrechtliche Anwartschaften wiederum sind nicht pfändbar und somit auch nicht verarrestierbar (vgl. AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, S. 172 f.). 5.3.1. Mit Bezug auf das Grundstück Nr. 5 […] in AC._____ bzw. die Villa AN._____ führte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren lediglich aus, AE._____ sei als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Be- schwerdegegner sei jedoch 2018 im Rahmen einer baupolizeilichen Bekanntma- chung als Bauherr aufgetreten. Es sei unklar, wann der Beschwerdegegner das Alleineigentum auf AE._____ überschrieben habe. Jedenfalls sei aufgrund der Ehegemeinschaft und in Kombination mit den geschäftlichen Beziehungen der Ehegatten – d.h. wegen der Beteiligung von AE._____ am "Firmengeflecht" des Beschwerdegegners – glaubhaft gemacht, dass AE._____ das Alleineigentum an der Villa AN._____ nur treuhänderisch für den Beschwerdegegner ausübe (vgl. act. 9/1/2 Rz. 241 ff., 249, 253, 257). 5.3.2. Entgegen der Beschwerdeführerin legt der Umstand, dass AE._____ mit dem Beschwerdegegner verheiratet ist und offenbar Aktien an gewissen Gesell- schaften des "Firmengeflechts" hält (vgl. dazu E. 5.4.1 ff.), ein Treuhandverhältnis zwischen den Ehegatten bezüglich der Villa AN._____ nicht besonders nahe. Es ist ebenso denkbar, dass der Beschwerdegegner die Liegenschaft beispielsweise im Rahmen einer Schenkung oder einer Nachlassplanung auf AE._____ übertra- gen hat. 5.4.1. Hinsichtlich der AG._____ Holding AG, der Q._____ AG und der AA._____ AG machte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz geltend, AE._____ sei zwar formell Aktionärin dieser Gesellschaften, halte die Aktien jedoch treuhänderisch für den Beschwerdegegner (vgl. 9/1/2 Rz. 246, 249, 252, 257). Die Aktien an der AG._____ Holding AG habe AE._____ zu 100% gezeichnet, einziger Verwal- tungsrat sei der Beschwerdegegner (vgl. act. 9/1/2 Rz. 245 f.). An der Q._____ AG halte AE._____ 15% der Aktien, während der Beschwerdegegner Mehrheits-

- 41 - aktionär sei (vgl. act. 9/1/2 Rz. 251). Die Aktien an der AA._____ AG gehörten al- lesamt entweder AE._____ oder dem Beschwerdegegner (vgl. act. 9/1/2 Rz. 254). 5.4.2. Allein die Tatsache, dass AE._____ Aktien an Gesellschaften hält, die der Beschwerdegegner als Verwaltungsrat kontrolliert oder an denen er mitbeteiligt ist, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, dass AE._____ nur treuhänderische Aktionärin wäre. Es ist etwa durchaus möglich, dass AE._____ als Anlegerin mit ihrem eigenen Vermögen in die fraglichen Gesell- schaften bzw. die vom Beschwerdegegner aufgebaute und kontrollierte Unterneh- mensgruppe investiert hat. Anderweitige Anhaltspunkte für ein Treuhandverhältnis brachte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor. 5.5.1. Im Beschwerdeverfahren führt die Beschwerdeführerin nun sinngemäss aus, (weitere) Anhaltspunkte für ein Treuhandverhältnis zwischen AE._____ und dem Beschwerdegegner würden sich aus der Schutzschrift des Beschwerdegeg- ners ergeben (vgl. act. 2 Rz. 21). Der Beschwerdegegner habe in seiner Schutz- schrift behauptet, er hätte die vormals ihm gehörenden Aktien an der AA._____ AG und der Q._____ AG im Rahmen seiner Erbschaftsplanung an AE._____ und seine Kinder zu Eigentum übertragen. Da der Beschwerdegegner die Gegenleistung für diese Übertragung im Unklaren lasse, sei glaubhaft ge- macht, dass ihm in diesem Zusammenhang obligatorische oder weitere Forderun- gen gegen AE._____ zustünden (vgl. act. 2 Rz. 20 ff.). Zudem habe der Be- schwerdegegner gemäss einer von der Beschwerdeführerin eingereichten bör- senrechtlichen Meldung per 1. Mai 2025 noch Aktien an der Q._____ AG gehal- ten, womit er sich dem Publikum – trotz der von ihm behaupteten Übertragung der Aktien – als deren Inhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigter ausgewiesen habe. Damit sei ein Treuhandverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und AE._____ glaubhaft gemacht (vgl. act. 2 Rz. 23). Die gegenteiligen Schlüsse der Vorinstanz stünden im Widerspruch zu den Behauptungen des Beschwerdegeg- ners in der Schutzschrift, womit sich die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz als offensichtlich falsch erweise (vgl. act. 2 Rz. 21). 5.5.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich das Vorhandensein von Arrestgegenständen aus dem Tatsachenvortrag des Gläubigers ergeben muss.

- 42 - Es obliegt dem Gläubiger, die Arrestgegenstände im Sinne von Art. 274 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG hinreichend genau zu bezeichnen und deren tatsächliche Existenz im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG glaubhaft zu machen bzw. – unter An- nahme tieferer Anforderungen im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkom- mens – substantiiert zu behaupten und plausibel zu begründen. In jedem Fall ist ein schlüssiger Tatsachenvortrag vorausgesetzt. Nachdem die Beschwerdeführe- rin selbst keine Anhaltspunkte vorbrachte, welche ein Treuhandverhältnis zwi- schen dem Beschwerdegegner und AE._____ plausibel erscheinen liessen, kann sie aus der Schutzschrift des Beschwerdegegners nichts für sich ableiten. Zudem oblag es ihr, im vorinstanzlichen Verfahren die erheblichen Tatsachen vorzutra- gen. Soweit sie dies in der Beschwerdeschrift nachholen möchte, ist sie damit nicht mehr zu hören (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 5.5.3. Im Übrigen berücksichtigte die Vorinstanz den Widerspruch zwischen den von der Beschwerdeführerin eingereichten börsenrechtlichen Meldungen einer- seits und der Darstellung des Beschwerdegegners in der Schutzschrift anderer- seits. Sie erwog, die Beschwerdeführerin habe Ansprüche des Beschwerdegeg- ners aus dessen Stellung als Aktionär der Q._____ AG und der AA._____ AG glaubhaft gemacht. Der Einwand des Beschwerdegegners, wonach er sämtliche Aktien im Rahmen einer Erbschaftsplanung an AE._____ bzw. seine Nachkommen übertragen habe, vermöge unter Berücksichtigung der von der Be- schwerdeführerin angeführten medialen Berichterstattung nicht zu überzeugen. Daraus zog die Vorinstanz den Schluss, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdegegner gewisse Anteile immer noch selber halte (act. 8/1 E. 8.5.1, 8.10). Entsprechend erteilte sie hinsichtlich der Aktien des Beschwerdegegners an der Q._____ AG und der AA._____ AG den anbegehrten Arrestbefehl (act. 8/2 S. 4, 7). Inwiefern sich zusätzlich der Schluss aufgedrängt hätte, dass der Be- schwerdegegner gewisse Anteile treuhänderisch übertragen haben soll, ist nicht einzusehen. 5.6. Insgesamt erscheint das von der Beschwerdeführerin behauptete Treuhand- verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und AE._____ als blosse Mutmas- sung, welche weder glaubhaft gemacht noch substantiiert und plausibel begrün-

- 43 - det ist. Anhaltspunkte für anderweitige Forderungsgrundlagen bzw. Forderungen des Beschwerdegegners gegenüber AE._____ liegen ebenso wenig vor. 6. 6.1. Hinsichtlich der Vermögenswerte, welche der Beschwerdegegner bei bzw. gegenüber Gesellschaften seines "Firmengeflechts" haben soll – d.h. bei bzw. ge- genüber der M._____, der R._____ AG, der Q._____ AG, der T._____ AG, der U._____ AG, der V._____ AG, der W._____ AG, der AA._____ AG sowie der AD._____ AG – hat die Vorinstanz einen Arrestbefehl erlassen, soweit sich die Vermögenswerte aus der Stellung des Beschwerdegegners als Aktionär und/oder Verwaltungsrat (sowie im Fall der Q._____ AG aus der Funktion als Aufsichtsrats- vorsitzender und Bürge) der fraglichen Gesellschaften ergeben (act. 8/1 E. 8.1 ff.; act. 8/2). Die Beschwerdeführerin verlangt darüber hinaus die Arrestlegung über "sämtliche weiteren Vermögenswerte" des Beschwerdegegners bei bzw. gegen- über diesen Gesellschaften als Drittschuldnerinnen, unter anderem aus oder im Zusammenhang mit Darlehen, gesellschaftsrechtlichen Transaktionen und rechts- geschäftlichen Verfügungen über Grundstücke (vgl. act. 2 Rechtsbegehren 1 E– M; act. 9/1/2 Rechtsbegehren 2 E–M). 6.2.1. Im vorinstanzlichen Verfahren führte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen aus, aufgrund der Zugehörigkeit dieser Gesellschaften zur vom Beschwer- degegner kontrollierten Unternehmensgruppe sei glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdegegner Gläubiger dieser Gesellschaften sei, auch über seine Stellung als Aktionär und/oder Verwaltungsrat hinaus (vgl. act. 9/1/2 Rz. 92, 175, 189, 194, 202, 209, 215, 220, 226, 232). Um die Verflechtung innerhalb der Unternehmens- gruppe zu veranschaulichen, verwies die Beschwerdeführerin dabei auf verschie- dene Transaktionen zwischen einzelnen Gesellschaften (vgl. act. 9/1/2 Rz. 177). 6.2.2. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie keine Transaktion aufzeigen konnte, in welcher der Beschwerdegegner als natürliche Person betei- ligt gewesen wäre. Einzige Ausnahme bilden die Bürgschaftsprovisionen, welche der Beschwerdegegner gemäss dem Geschäftsbericht der Q._____ AG aus dem Jahr 2023 von dieser erhält (vgl. act. 9/1/2 Rz. 200), wobei die

- 44 - Vorinstanz derzeitige und zukünftige Ansprüche des Beschwerdegegners gegen- über der Q._____ AG aus Bürgschaften denn auch mit Arrest belegt hat (act. 8/2 S. 5). Aus Bürgschaften zugunsten der Q._____ AG können jedoch keine Rück- schlüsse auf Bürgschaftsverträge des Beschwerdegegners mit weiteren Gesell- schaften gezogen werden. Die Beschwerdeführerin bringt dafür keine Anhalts- punkte vor und bezeichnet auch Bürgschaftsprovisionen im Zusammenhang mit anderen Gesellschaften zu Recht nicht explizit als Arrestgegenstände. Noch weni- ger lassen die Bürgschaften zugunsten der Q._____ AG den Schluss zu, dass der Beschwerdegegner als natürliche Person gegenüber den fraglichen Gesellschaf- ten des "Firmengeflechts" irgendwelche Forderungen aus anderen Rechtsge- schäften hätte. Dies scheint – in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte – al- lein schon deshalb nicht naheliegend, weil der Aufbau einer Unternehmens- gruppe, bestehend aus juristischen Personen, in der Regel gerade dazu dient, die dahinterstehenden natürlichen Personen (samt ihrem persönlichen Vermögen) aus den Geschäften des Unternehmens rauszuhalten. 6.3. Nicht anders verhält es sich mit Bezug auf die T._____ AG. Zwar legt die Beschwerdeführerin grundsätzlich nachvollziehbar dar, dass es sich dabei um das Family Office des Beschwerdegegners handelt, welches dessen Vermögen ver- waltet (vgl. act. 9/1/2 Rz. 204 ff.). Die Verbindung zwischen dem Beschwerdegeg- ner und den verwalteten Vermögenswerten scheint indessen ausschliesslich über dessen Stellung als Aktionär und Verwaltungsrat zu bestehen (vgl. act. 9/1/2 Rz. 204 f.). Jedenfalls bestehen für darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte zwi- schen dem Beschwerdegegner und der T._____ AG wiederum keine konkreten Anhaltspunkte. Insbesondere begründet die Beschwerdeführerin ihre Annahme, wonach die T._____ AG auch treuhänderisch für den Beschwerdegegner tätig sei, mit keinem Wort (vgl. act. 9/1/2 Rz. 208). 6.4.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert mit Bezug auf sämtliche Gesellschaf- ten des "Firmengeflechts", aufgrund der Stellung des Beschwerdegegners als Ak- tionär und/oder Verwaltungsrat sei erstellt, dass er eine Geschäftsbeziehung zu diesen Gesellschaften pflege. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Gattungsarrest müsse es daher zulässig sein, sämtliche der Gattung nach be-

- 45 - stimmten Vermögenswerte des Beschwerdegegners gegenüber den von ihm kon- trollierten Gesellschaften mit Arrest zu belegen (vgl. act. 2 Rz. 35 ff.). 6.4.2. Wie erwähnt, erging die Rechtsprechung zum Gattungsarrest im Hinblick auf die Arrestvollzugsvoraussetzung von Art. 274 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, wonach die mit Arrest zu belegenden Gegenstände im Arrestbefehl anzugeben sind. Auf- grund der Schwierigkeiten, welche die genaue Bezeichnung bei Gruppen von Ge- genständen oder Bankguthaben bereitet, lässt es die Rechtsprechung genügen, wenn der Arrestbefehl die Arrestgegenstände nur der Gattung nach umschreibt – vorausgesetzt, ihr Standort bzw. der Drittgewahrsamsinhaber oder Drittschuldner ist genau bezeichnet (vgl. E. 4.5). Entsprechend wird bei einem Gattungsarrest auch der Gläubiger davon entbunden, im Arrestgesuch sämtliche Arrestgegen- stände einzeln aufzuführen. Diese Rechtsprechung ändert jedoch nichts an der (vorgelagerten) Arrestbewilligungsvoraussetzung von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, wonach das Vorhandensein der Arrestgegenstände glaubhaft zu machen bzw. – soweit im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens tiefere An- forderungen gelten – substantiiert zu behaupten und plausibel zu begründen ist (vgl. E. 4.14). Da eine Bank definitionsgemäss Vermögenswerte für ihre Klienten hält, wird mit dem glaubhaft gemachten Konto-/Depotvertrag zwischen einem Schuldner und einer Bank in der Regel auch der Bestand sämtlicher bei der Bank belegenen Arrestgegenstände als glaubhaft erachtet. Diese Überlegung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf andere Drittschuldner übertragen. Insbesondere liegt es aufgrund des Rechtsverhältnisses zwischen einem Aktionär und einer Ge- sellschaft bzw. einem Verwaltungsrat und einer Gesellschaft nicht besonders nahe, dass weitere forderungsbegründende Rechtsgeschäfte abgeschlossen wur- den. Im Lichte der Erwägungen zum unzulässigen Sucharrest (vgl. E. 4.9 ff.) rechtfertigt es sich daher nicht, allein aufgrund der Stellung eines Schuldners als Aktionär oder Verwaltungsrat einen Gattungsarrest auf sämtliche Vermögens- werte zu legen, welche ihm aus allfälligen, nicht mit dieser Stellung zusammen- hängenden Rechtsgeschäften gegenüber der Gesellschaft zukommen könnten. Vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte für solche Rechtsgeschäfte erforderlich.

- 46 - 6.4.3. Wie dargelegt, vermochte die Beschwerdeführerin (mit Ausnahme gewisser Bürgschaften) keine Transaktion aufzuzeigen, bei welcher der Beschwerdegegner persönlich als Gläubiger der fraglichen Gesellschaften aufgetreten wäre (vgl. E. 6.2.2). Anderweitige Anhaltspunkte für die behaupteten Forderungen nennt die Beschwerdeführerin ebenso wenig. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus der Rechtsprechung zum Gattungsarrest nichts für sich ableiten (vgl. act. 2 Rz. 35 ff.). 6.5. Insgesamt ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach der Be- schwerdegegner – nebst Forderungen aus seiner Stellung als Aktionär und/oder Verwaltungsrat – weitere Forderungen gegenüber den fraglichen Gesellschaften des "Firmengeflechts" habe, als blosse Mutmassung zu erachten, welche weder glaubhaft gemacht noch substantiiert und plausibel begründet ist.

7. Zusammengefasst erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Vorhandensein der fraglichen Arrestgegenstände als ungenügend, und zwar ungeachtet dessen, ob sie am Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG gemessen werden oder aber an allfällig tieferen An- forderungen im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

- 47 - 8. 8.1. Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 190'232'322.17 auf Fr. 6'000.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Sie ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuer- legen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO). 8.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht zufolge ihres Unterliegens; dem Beschwerdegegner nicht mangels entschä- digungspflichtiger Aufwendungen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 48 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 190'232'322.17. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:

10. Juli 2025